{"status":"available","doknr":"OLD364607","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-12-02","aktenzeichen":"1 D 39/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 39/12 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am: 09.12.2014 \ngez. Gerhard \nU. d. G. \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser \nvertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 \nBremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Heike \nSchröter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 2. Dezember 2014 für Recht erkannt: \n \nDer Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung der \nAntragsgegnerin abwenden durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die An-\ntragsgegnerin ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n \n- 3 - \n- 2 - \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Antragsteller wendet sich mittels eines Normenkontrollverfahrens gegen die Wirk-\nsamkeit eines Bebauungsplans. \n \nDer am 27.9.2011 durch die Bremische Stadtbürgerschaft beschlossene Bebauungsplan \nNr. 2411 (Brem.ABl. S. 1396) wurde im Wege des § 13a BauGB aufgestellt. Er betrifft ein \nGebiet in Bremen-Osterholz, das auf der südlichen Seite der Osterholzer Heerstraße ge-\nlegen ist. Das Plangebiet umfasst nur wenige Grundstücke (Osterholzer Heerstraße Haus \nNr. und ) mit einer Fläche von insgesamt ca. 11.400 m². Südlich und westlich an das \nPlangebiet grenzen Wohngebiete an. Auf seiner östlichen Seite grenzt das Plangebiet an \neinen öffentlichen Grünzug samt Geh- und Radweg, an den sich weiter östlich ein Ge-\nwerbegebiet anschließt. Das Plangebiet ist hinsichtlich der Festsetzungen über die zuläs-\nsige Art der baulichen Nutzung in zwei Teile geteilt. Für den zur Osterholzer Heerstraße \nhin gelegenen Teil ist Mischgebiet festgesetzt. Für den weiter südlich gelegenen und \nnicht unmittelbar an die Osterholzer Heerstraße angrenzenden Teil ist Allgemeines \nWohngebiet festgesetzt. \n \nDie zeichnerischen Festsetzungen zur Art der zulässigen baulichen Nutzung werden \ndurch textliche Festsetzungen ergänzt. \n \nDiese haben - soweit hier erheblich - folgenden Inhalt: \n \n„2. \nIm Mischgebiet (MI) sind Einzelhandelsbetriebe, in denen Waren des tägli-\nchen Bedarfs (Lebensmittel, Drogeriewaren, Getränke) verkauft werden sowie die \nSortimente Blumen, Zooartikel, Parfümerieartikel, Arzneimittel, Reformwaren, \nSchreib- und Papierwaren, Zeitungen und Zeitschriften, nicht zulässig. Als Aus-\nnahme können die genannten Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, wenn \nsie der örtlichen Versorgung dienen und ihre Verkaufsfläche 200 qm nicht über-\nschreitet. \n \n3. \nIm Mischgebiet (MI) sind Waschstraßen und Recyclingbetriebe sowie \nTankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \nnicht zulässig. \n \n4. \nIm Mischgebiet (MI) sind der Handel mit Kraftfahrzeugen und Dienstleis-\ntungen für Kraftfahrzeuge (autoaffine Handels- und Dienstleistungsbetriebe) nicht \nzulässig. \n \n5. \nIm Mischgebiet (MI) sind auf dem Grundstück Osterholzer Heerstraße \n(Flurstück 160/240) Erneuerungen des vorhandenen Betriebes allgemein zuläs-\nsig; Änderungen sind ausnahmsweise zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO). \n \n6. \nIm Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die der Versorgung des Gebiets \ndienenden Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 200 qm zulässig.“ \n \nNach der Begründung des Bebauungsplans (C Nr. 1) dient die textliche Festsetzung \nNr. 2 dazu, die Entwicklung des Einzelhandels entsprechend dem Zentren- und Nahver-\nsorgungskonzept der Stadtgemeinde Bremen zu steuern, um den Standort des Stadtteil-\nzentrums an der St.-Gotthard-Straße nicht zu schwächen. Mit der textlichen Festsetzung \nNr. 3 sollten Nutzungen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß das Wohnumfeld \nnegativ prägten und zu Nachbarschafts- und Immissionskonflikten führten, die vermieden \nwerden sollten. Die textliche Festsetzung Nr. 4 begründe sich daraus, dass es in den \n\n \n- 4 - \n- 3 - \nletzten Jahren an der Osterholzer Heerstraße vermehrt zu Ansiedlungen von autobezo-\ngenen Dienstleistungen und Gewerbebetrieben gekommen sei, die das städtebauliche \nBild in dieser Häufung negativ beeinträchtigten. Der Abschnitt der Osterholzer Heerstra-\nße zwischen Ehlersdamm und dem zum Weserpark hinführenden Grünzug sei jedoch \nnoch überwiegend von Wohnbebauung geprägt, die geschützt werden solle. Durch die \ntextliche Festsetzung Nr. 5 solle die gegenwärtige Nutzung im Rahmen des Bestands-\nschutzes gestattet werden. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 sollten im Hinblick auf \ndas Zentren- und Nahversorgungskonzept die Einzelhandelsnutzung auf Nachbarschafts-\nläden begrenzt werden. \n \nBis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 2411 galt für das Plangebiet seit dem \n18.10.1965 der Bebauungsplan 606, der für den Planbereich als Art der baulichen Nut-\nzung Allgemeines Wohngebiet mit einem Ein- und Ausfahrtsverbot zur Osterholzer Heer-\nstraße festsetzte. \n \nDer Antragsteller hatte bereits im Januar 2009 eine Bauvoranfrage für die Errichtung ei-\nnes Einzelhandelsmarkts mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück Osterholzer \nHeerstr. 201, das seine Immobilienfirma im Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Ver-\nfahrens erworben hat, gestellt. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa lehnte \ndie Erteilung eines Bauvorbescheides am 11.12.2009 ab. Der dagegen erhobene Wider-\nspruch blieb erfolglos. Die auf Erteilung eines Bauvorbescheides gerichtete Verpflich-\ntungsklage des Antragstellers vom 20.5.2010 (1 K 644/10) wurde vom Verwaltungsge-\nricht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zum Ruhen gebracht. \n \nDer Antragsteller ist ebenfalls Eigentümer des Grundstücks Osterholzer Heerstr. , auf \ndem eine im Jahr 1984 genehmigte Autowaschanlage betrieben wird. \n \nIm Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 2411 erhob der Antragsteller Ein-\nwendungen. Die Planung sei nicht erforderlich. Die textlichen Festsetzungen Nr. 2, 3, 4 \nund 5 bezüglich des Mischgebiets seien insbesondere bezüglich der Beschränkung des \nEinzelhandels rechtswidrig und litten an einer unsachgemäßen Abwägung. Die Einwen-\ndungen des Antragstellers und die hierzu erfolgte Stellungnahme der Deputation für Um-\nwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie der Antragsgegnerin fanden als Anlage \nEingang in einen Bericht der Deputation, dem sich der Senat der Stadtgemeinde Bremen \nanschloss und der der Stadtbürgerschaft bei der Beschlussfassung über den Bebau-\nungsplan vorlag. \n \nAm 2.2.2012 hat der Antragsteller in zwei getrennten Verfahren (1 D 39/12 und 1 D \n40/12), die der Senat in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Entscheidung \nverbunden hat, die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes 2411 \nbeantragt. \n \nDer Bebauungsplan 2411 verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 2 Abs. 3 i.V.m. \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich. Das \nkommunale Zentren- und Nahversorgungskonzept, auf das sich die Antragsgegnerin \nstütze, sei inkohärent und im Einzelnen nicht städtebaulich begründet. Das Einzelhan-\ndelskonzept sei sowohl Richtung Innenstadt als auch Richtung Landesgrenze mehrfach \ndurchbrochen worden. Dort sei großflächiger Einzelhandel (Aldi, Lidl, Schlecker u.a.) ge-\nnehmigt worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass dieses Konzept Gegenstand der Ab-\nwägung gewesen sei. \n \nDer Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig zustande gekommen. Die \nAntragsgegnerin habe von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a \nBauGB Gebrauch gemacht. Es sei Sinn und Zweck von § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB, dem \nInvestitionsbedarf privater Investoren Rechnung zu tragen. Dieses speziell für die Innen-\nstadtentwicklung benannte Abwägungsgebot sei verkannt worden. Die Antragsgegnerin \n\n \n- 5 - \n- 4 - \nhabe neben den Belangen des Antragstellers als Gewerbetreibenden auch den Belangen \nder Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Das \nVerfahren sei auch nicht transparent. In der Deputationsvorlage würden die finanziellen \nAuswirkungen verkannt, ebenfalls die Auswirkungen auf den Antragsteller. \n \nDer Antragsteller habe mit seinen Einwendungen seine privaten Planungsabsichten, \nnämlich die Bebauung mit einem Einzelhandelsverkaufsmarkt mit einer Verkaufsfläche \nvon 800 m² dargelegt. Dieses Vorhaben wäre nach dem Bebauungsplan 606 planungs-\nrechtlich zulässig gewesen. Die Antragsgegnerin hätte sich nicht damit begnügen dürfen, \ntrotz der aktenkundigen Vorgänge und Einwendungen und der im Einzelnen dargelegten \nInteressen des Antragstellers den Bebauungsplan zu erlassen. Die Einwendungen seien \nnicht miteinbezogen worden. Diese Interessen hätten jedoch ein höheres Gewicht. Alle \nim Plangebiet Betroffenen hätten kein Interesse an der Planung. Der Abwägungsfehler \nsei auch offensichtlich und habe Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Die Antragsgeg-\nnerin habe auch keine Gewichtung widerstreitender Belange von Wohnnutzung und Ge-\nwerbebetrieb im Sinne einer Bestandsaufnahme vorgenommen, insbesondere im Hin-\nblick auf den notwendigen Immissionsschutz. Deshalb sei auch das Eigentumsrecht des \nAntragstellers unzureichend in die Abwägung eingestellt worden. \n \nEs lägen auch Mängel im Abwägungsergebnis vor. Nach dem ursprünglichen Bebau-\nungsplan 606 wäre der vom Antragsteller beantragte Discounter mit 800 m² Verkaufsflä-\nche zulässig gewesen. Aus einem Aktenvermerk des Amtes für Straßen und Verkehr sei \ndeutlich geworden, dass das im Bebauungsplan 606 enthaltene Zu- und Abfahrtsverbot \nfür die Osterholzer Heerstraße hiervon unberührt bleibe und zudem tatsächlich die an-\ngrenzenden Grundstücke sämtlich solche Zu- und Abfahrten hätten. Die Befreiung sei \ndeshalb im Verfahren über den Bauvorbescheid zu Unrecht verweigert worden. \n \nDie textlichen Festsetzungen im Einzelnen seien rechtswidrig. Die durch die textlichen \nFestsetzungen vorgenommene Sortimentsbeschränkung sei rechtswidrig, da diese nicht \nnach § 1 Abs. 9 BauNVO durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt werde. Der Plange-\nber habe übersehen, dass er nur bestimmte Arten ansonsten zulässiger Nutzungen aus-\nschließen dürfe. \n \nDie Beschränkung auf eine zulässige Verkaufsfläche von 200 m² sei realitätsfern. Diese \nNutzungsart bestehe in der sozialen und ökonomischen Realität nicht. Gleiches gelte für \ndie ausgeschlossenen autoaffinen Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Deshalb liege \nein Verstoß gegen das Verbot der Feindifferenzierung vor. Tatsächlich werde der Bereich \numfangreich von der Automobilbranche genutzt. Eine Bestandsaufnahme habe insoweit \nnicht stattgefunden. \n \nEs handele sich sowohl hinsichtlich des Grundstücks Osterholzer Heerstr. Nr. 201 als \nauch hinsichtlich des Grundstücks Nr. um eine Verhinderungsplanung. Der Antragstel-\nler habe im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage für eigene Planungen erhebliche Kos-\nten aufgewendet. Die Osterholzer Heerstr. sei im hinteren Teil in Richtung Landesgrenze \nvon autoaffiner Nutzung geprägt. Diese beginne in etwa in Höhe Osterholzer Heerstr. \n222. Eine Auseinandersetzung mit einer Alternativplanung zugunsten des Antragstellers \nhabe nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe die Nutzung durch den Antragsteller \ngekannt. Der Antragsteller habe auch Vertrauen hinsichtlich der weiteren Zulässigkeit \nseiner Nutzung. Es seien gegenüber der Antragsgegnerin wiederholt Erweiterungsab-\nsichten erörtert worden, zuletzt am 11.4.2011. Deshalb seien seine Erweiterungsabsich-\nten abwägungsbeachtlich. Die textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 4 seien zu unbestimmt \nund nicht zur Bewältigung der städtebaulichen Probleme erforderlich. Es bleibe vage, \nwas mit dem Begriff „autoaffine Handels- und Dienstleistungsbetriebe“ gemeint sei. Durch \ndie Planung werde die bestandsgeschützte Grundstückssituation nachteilig verändert. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 - \nDie Antragsgegnerin habe eine ausreichende Ermittlung zum Bestand der vorhandenen \nBetriebe, deren konkreten Betriebsumfang und deren konkreten Betriebsabläufe nicht \nvorgenommen. Das sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Überpla-\nnung eines teilweise bereits bebauten Gebiets jedoch notwendig. Hinsichtlich der be-\ntriebsbezogenen Emissionen seien keine hinreichenden Ermittlungen angestellt worden. \nEs habe hier offensichtlich die Betriebsentwicklung verhindert werden sollen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nden von der Stadtbürgerschaft Bremen am 27.9.2011 als Satzung beschlossenen \nBebauungsplan 2411 für ein Gebiet in Bremen-Osterholz zwischen Osterholzer \nHeerstraße und Halsmühlener Straße, östlich Heiligenbergstraße (Osterholzer \nHeerstraße Haus-Nr. und ), für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \nDie Stadtbürgerschaft habe den Bebauungsplan 2411 in Kenntnis der eingegangenen \nAnregungen und der dazu abgegebenen Stellungnahmen auf der Grundlage der Mittei-\nlung des Senats vom 6.9.2011 in Verbindung mit der Anlage zu dem Bericht der Deputa-\ntion für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie beschlossen. Mit der Be-\nkanntmachung des Bebauungsplans 2411 seien sämtliche das Plangebiet betreffenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans 606 außer Kraft getreten. \n \nDer Normenkontrollantrag sei nicht begründet. Der Antragsteller wiederhole im Wesentli-\nchen nur seine Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des angegriffenen \nBebauungsplans. Der Plan sei formell und materiell fehlerfrei zustande gekommen. Die \nim Bebauungsplan vorgenommenen Beschränkungen des Einzelhandels seien gemäß \n§ 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt und erforderlich. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in § 1 \nAbs. 9 BauNVO und beachteten das in § 1 Abs. 7 enthaltene Abwägungsgebot. \n \nDie Planung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies bestimme sich nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde und nicht nach den Vorstellungen des Antragstellers. Hierzu \ngehöre auch, welche Teile des Gemeindegebiets sie für die Unterbringung von Einzel-\nhandelsbetrieben zur Verfügung stelle. Der Begriff der Erforderlichkeit werde ausgefüllt \ndurch die vorausgehende planerische Entscheidung der Gemeinde über die örtlich anzu-\nstrebenden städtebaulichen Ziele. Der planerische Wille der Gemeinde sei durch die Be-\nschlüsse der Deputation vom 8.4.2010 und vom 17.2.2011 und den in der Begründung \nzum Bebauungsplan unter B) und unter C) dargelegten Gründen hinreichend belegt. Die \nZulassung von Läden bis 800 m² Größe, wie sie nach dem alten Bebauungsplan 606 \nnoch zulässig gewesen wären, hätte dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der An-\ntragsgegnerin widersprochen. Deshalb sei eine Neuaufstellung des Bebauungsplans er-\nforderlich gewesen. Das Konzept bedürfe einer Umsetzung durch kommunale Bauleitpla-\nnung, um Rechtswirkung nach außen zu entfalten. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sei \neine städtebauliche Entwicklungsplanung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu \nberücksichtigen. Nach dem Zentren- und Nahversorgungskonzept Bremen solle die Ent-\nwicklung des Einzelhandels möglichst auf die Bremer Innenstadt, die Stadtteilzentren, die \nNahversorgungszentren und außerhalb der Zentren auf die Sonderstandorte konzentriert \nwerden. An solitären Standorten außerhalb der räumlich definierten zentralen Versor-\ngungsbereiche sollten Einzelhandelsbetriebe im nahversorgungsrelevanten Kernsorti-\nment nur dann zulässig sein, wenn sie der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld \n(Nahbereich) vorhandenen Wohnbevölkerung dienten und in ihrer Betriebsgröße auf den \nNahbereich als Einzugsgebiet orientiert seien, so dass sie keine negativen Auswirkungen \nauf die Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche erwarten ließen. Der für \nden Bebauungsplan 2411 bedeutsame Inhalt des Konzepts sei durch wörtliche Wieder-\ngabe wesentlicher Bestandteil der Mitteilung des Senats vom 6.9.2011 mit der Begrün-\n\n \n- 7 - \n- 6 - \ndung zum Bebauungsplan und der Anlage zu dem Bericht der Deputation vom 25.8.2011 \ngeworden. \n \nDie Ausrichtung an der Wohngebietsversorgung im Nahbereich werde in der Ansied-\nlungsregel deutlich, die mit Rücksicht auf die zentralen Versorgungsbereiche festlege, \ndass die sortimentsspezifische Kaufkraftabschöpfung eines Vorhabens im fußläufigen \n600 m-Radius eine Quote von 35% der sortimentsspezifischen Kaufkraft (Nahrungs- Ge-\nnussmittel) der Wohnbevölkerung nicht überschreite und keine mehr als unwesentliche \n(>10%) Überschneidung mit dem 600 m Radius des nächstgelegenen zentralen Versor-\ngungsbereiches bestehe. Bereits in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 6 Buchst. a \nund § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB komme zum Ausdruck, dass die Stärkung der Zentren durch \nKonzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ein Ziel sei, das den Aus-\nschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen könne. § 13a \nBauGB stehe dem nicht entgegen. Diese Vorschrift knüpfe an § 1 Abs. 6 BauGB an und \nstelle im Wesentlichen nur eine Verfahrensvorschrift dar. \n \nDie in den textlichen Festsetzungen festgelegte Verkaufsfläche von 200 m² entspreche \nden marktüblichen Gegebenheiten (bspw. kleine Verkaufsstellen von Bäckereien, Gemü-\nseläden oder Kiosken). \n \nMit den textlichen Festsetzungen 3. und 4. bezwecke die Antragsgegnerin den Schutz \nvon Wohnnutzung im Plangebiet und in angrenzenden Gebieten sowie die Unterbindung \nder negativen Beeinträchtigungen des städtebaulichen Bildes durch die in den letzten \nJahren erfolgte vermehrte Ansiedlung von autobezogenen Dienstleistungen und Gewer-\nbebetrieben an der Osterholzer Heerstraße unter Wahrung des Bestandsschutzes der \nbereits vorhandenen Autowaschstraße. Da die Regelungen im Bebauungsplan 2411 da-\nzu dienten, Entwicklungen in geordnete Bahnen zu lenken, verstoße dieser nicht gegen \n§ 1 Abs. 3 BauGB. Die Einschränkungen in den Nrn. 3 und 4 übernähmen einerseits die \nNormierungen in § 6 BauNVO und seien aus sich heraus bereits verständlich. Sie beträ-\nfen klar beschriebene Betriebsarten und knüpften an marktübliche Abgrenzungskriterien \nan. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Anlage zum Bericht der Deputation vom \n25.8.2011, S. 14 erschließe sich der Wille der Antragsgegnerin bezüglich des näheren \nInhalts der angegriffenen textlichen Festsetzung Nr. 4 zweifelsfrei. \n \nDen Belangen des Antragstellers im Hinblick auf den Weiterbetrieb der Waschstraße ha-\nbe die Antragsgegnerin durch die textliche Festsetzung Nr. 5 hinreichend Rechnung ge-\ntragen. Er habe keinen Anspruch auf Beibehaltung des durch den Bebauungsplan 606 \ngeschaffenen planungsrechtlichen Zustandes. Nach Ablauf von sieben Jahren (§ 42 \nAbs. 2 BauGB) sei nur ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung entschädigungspflichtig. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwie-\nsen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDer zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. \n \nDer Bebauungsplan 2411 leidet an keinen erheblichen formellen oder materiellen Feh-\nlern. \n \n1. \nDer Bebauungsplan 2411 wurde gemäß § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren aufge-\nstellt. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von \nFlächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebau-\n\n \n- 8 - \n- 7 - \nungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die \nhierfür notwendigen Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Begriff \nder Innenentwicklung umfasst insbesondere auch Planungen innerhalb eines Siedlungs-\nbereichs mit bereits bestehendem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpas-\nsungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden soll \n(Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 13a Rn. 27 und 30). \nDas vorliegende Plangebiet ist lediglich ca. 11.400 m² groß. Im Aufstellungsverfahren \nwurde § 13a Abs. 3 BauGB beachtet. \n \nIm Hinblick auf die Beschlussfassung durch die zuständige Stadtbürgerschaft der Stadt-\ngemeinde Bremen und die Bekanntmachung im Amtsblatt sind keine Verfahrensmängel \nersichtlich. \n \nDie Pflicht zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan nach § 8 \nAbs. 2 BauGB ist in den Fällen des § 13a BauGB durch die Regelung des § 13a Abs. 2 \nNr. 2 BauGB modifiziert. Hiervon hat die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung des \nBebauungsplans 2411 (2. Absatz) Gebrauch gemacht. Die Änderung wurde auch in die \nfortgeschriebene Fassung - Stand 22.5.2014 - des Flächennutzungsplanes aufgenom-\nmen (vgl. http://www.bauleitplan.bremen.de/fnp01/fnp_2001/fnp2001_fort_25.pdf). \n \n2. \nDie Planung war erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan bein-\nhaltet nicht lediglich eine reine Negativplanung, die unzulässig wäre. \n \nNach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und \nsoweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne \nsind erforderlich, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich \nsind. Diesem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu \nwie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht (vgl. hierzu BVerwG \nUrteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für de-\nren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. \n(BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137-145). \n \nDie Frage der Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB kann \nsich deshalb unter dem Gesichtspunkt stellen, ob und inwieweit es zulässig ist, mit der \nAufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans gezielt bestimmte Nutzungen und \nBauvorhaben zu verhindern (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 1 \nBauGB Rn. 35). Entscheidend ist auch hier, ob und inwieweit mit der Planung positive \nPlanungsziele verfolgt werden, d.h. dass die Planung von einer planerischen Konzeption \ngetragen wird. Ist dies der Fall, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Planung auch „ne-\ngativ“ in der Weise wirkt, dass sie hinsichtlich bestimmter Nutzungen und Vorhaben ein-\nschränkende Festsetzungen enthält. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als \n„Negativplanung\" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, \nwenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzun-\ngen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der \nGemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu \nverhindern (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, juris). Positive \nPlanungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschrei-\nbungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festge-\nsetzt werden (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - ZfBR \n1989, 225 <227> und Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - ZfBR \n1985, 44). Auch die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gestatten \nden Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (BVerwG, Be-\nschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, juris). \n\n \n- 9 - \n- 8 - \n \nNach diesen Maßstäben ist eine reine Negativplanung im vorliegenden Fall nicht fest-\nstellbar. Die Zielsetzung der Gemeinde besteht nach der Begründung des Bebauungs-\nplans in der Umsetzung des von der Bremischen Bürgerschaft am 17.11.2009 beschlos-\nsenen Zentren- und Nahversorgungskonzepts, das der Erhaltung und Stärkung der \nStadtteilzentren und hier im Besonderen des Stadtteilzentrums Osterholz in der \nSt.-Gotthard-Straße dient. Die Planung will bei Erhaltung der wohnortnahen Versorgung \nder Bevölkerung einen Verdrängungswettbewerb verhindern. Anhaltspunkte für die An-\nnahme, diese Zielsetzung sei nur vorgeschoben, sind nicht erkennbar. \n \nDas von der Antragsgegnerin verfolgte Planungskonzept dient maßgeblich dazu, die im \nInteresse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung beschlossene städtebau-\nliche Entwicklungsplanung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umzusetzen. \n \nFür die Neuplanung bestand auch ein konkreter Anlass, da nach den Festsetzungen des \nbisher geltenden Bebauungsplanes 606 im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 \nBauNVO 1962 die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von \nbis zu 800 m² Nutzfläche nicht von vornherein ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 24.11.2005 – 4 C 10/04 -, BVerwGE 124, 364). \n \nAus § 13a BauGB ergeben sich keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche \nErforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – \n4 BN 12/14 –, BauR 2014, 1898). \n \n3. \nGegen die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller beanstandeten textlichen Festsetzun-\ngen Nr. 2 bis Nr. 6 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n \na) Zulässigkeit der textliche Festsetzung Nr. 2 \nDie Festsetzung beschränkt die Zulässigkeit der im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 \nBauNVO grundsätzlich zulässigen Einzelhandelsbetriebe dadurch, dass sie Betriebe mit \nim Einzelnen aufgeführten Warensortimenten allgemein ausschließt, diese Betriebe je-\ndoch bei einer Beschränkung der Verkaufsfläche auf 200 m² ausnahmsweise zulässt. Die \nZulässigkeit einer solchen Festsetzung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 1 \nAbs. 3 und Abs. 9 BauNVO. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei An-\nwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den \nBaugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anla-\ngen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn \nbesondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Die Vorschrift erlaubt es, dass über \ndie Differenzierung nach § 1 Abs. 4 bis 8 BauNVO hinaus auch bestimmte Unterarten \nvon zulässigen Nutzungen Gegenstand differenzierter Festsetzungen sein können. Dabei \nist die Differenzierung nach Unterarten nicht grenzenlos; für die Einhaltung einer be-\nstimmten Typisierung ist maßgebend, ob eine Unterart mit ausreichender Bestimmtheit \nund zureichender Abgrenzung zu den anderen möglichen Unterarten der nach der Bau-\ngebietsvorschrift bestimmten Art der baulichen Nutzung gebildet werden können (Söfker \nin Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, § 1 BauNVO Rn. 15). \n \nDie Vorschrift verlangt eine Differenzierung nach bestimmten Anlagentypen, d. h. abs-\ntrakt bestimmten bzw. bestimmbaren Anlagenarten (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102). Eine solche abstrakte Bestimmung liegt hier \nvor. Sie ist auch im Hinblick auf Sortimentsbestimmungen zulässig, wenn es diese Nut-\nzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss \nvom 27.7.1998 – 4 BN 31/98 -, BauR 1998, 1197, juris Rn. 7). Die in der textlichen Fest-\nsetzung Nr. 2 aufgeführten sortimentsspezifischen Typisierungen von Einzelhandelsbe-\ntrieben entsprechen diesen Anforderungen. Sie orientieren sich an marktüblichen Gege-\nbenheiten. Dies gilt auch insoweit, als es sich um Einzelhandelsbetriebe handelt, die der \n\n \n- 10 - \n- 9 - \nörtlichen Versorgung dienen und eine Verkaufsfläche von bis zu 200 m² haben. Der Ein-\nwand des Antragstellers, derartige Betriebe gebe es in der Realität nicht, ist unsubstanti-\niert. Es kann vielmehr als allgemeinkundig angesehen werden, dass beispielsweise Bä-\nckereifilialen, Schlachter- und Gemüseläden oft Verkaufsflächen von unter 200 m² auf-\nweisen. Zwar dürfte allein mit der Beschränkung der Verkaufsfläche noch kein Anlagen-\ntyp umschrieben sein. Die Antragsgegnerin hat jedoch die Typisierung in hinreichender \nWeise dadurch konkretisiert, indem sie nur die der örtlichen Versorgung dienenden Ein-\nzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulassen will (vgl. OVG Bremen, Urteil vom \n14.9.2010 – 1 D 45/07 – BRS 76 Nr. 44). \n \nDie Differenzierung ist vorliegend durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von \n§ 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Es ist anerkannt, dass es ein berechtigtes städtebauli-\nches Ziel sein kann, bestimmte Branchen des Einzelhandels im Hinblick auf deren Ver-\nsorgungsfunktion für die Bevölkerung auf bestimmte Standorte in der Gemeinde zu kon-\nzentrieren (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.9.2010 – 1 D 45/07 – , a.a.O., unter Bezug-\nnahme auf BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 – 4 BN 33/04 –, BauR 2005, 818). Bei \nden die Differenzierung rechtfertigenden besonderen städtebaulichen Gründen muss es \nsich nicht um besonders gewichtige Gründe handeln. Es genügen Gründe, welche die \nbetreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfer-\ntigen vermögen. Abwägerische Elemente sind hier noch nicht zu berücksichtigen. Im Fall \ndes (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante \nSortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des \nstädtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach \nauch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des \nBebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts \n- hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. (OVG \nNRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 2 D 13/14.NE –, juris unter Verweis auf BVerwG, \nBeschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom \n27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. \nMärz 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil \nvom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70). \n \nDie Antragsgegnerin hat sich vorliegend zur Rechtfertigung der in der textlichen Festset-\nzung Nr. 2 für Einzelhandelsbetriebe enthaltenen Beschränkungen in der Begründung \nzum Bebauungsplan auf die Steuerung der Entwicklung des Einzelhandels entsprechend \ndes Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadtgemeinde Bremen und der darin \nenthaltenen „Bremer Sortimentsliste“ nahversorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente \nbezogen (vgl. http://www.stadtentwicklung.bremen.de/sixcms/media.php/13/Kommunales \n%20Zentren-%20und%20Nahversorgungskonzept.pdf). Die Beschränkung sei notwen-\ndig, um den Standort des Stadtteilzentrums an der St.-Gotthard-Straße nicht zu schwä-\nchen. Dies wird weiter ausgeführt. Dabei wird als begrenzende Rahmenbedingung für die \nEntwicklung des Zentrums auch der trotz seiner Randlage im Stadtteil dominierende We-\nserpark in den Blick genommen. Weiterhin wird festgestellt, dass die Ansiedlung von zwei \nLebensmitteldiscountern (Aldi und Lidl) in den Jahren 2004 und 2006 an der Osterholzer \nHeerstr. für eine Begrenzung des Entwicklungspotentials des Stadtteilzentrums gesorgt \nhabe. Es wird weiterhin Bezug genommen auf ein Gutachten von Junker&Kruse, Dort-\nmund, aus dem Jahr 2004, in dem festgestellt werde, dass weitere Handelseinrichtungen \nan der Osterholzer Heerstraße, die für die Nahversorgung relevante Sortimente enthiel-\nten, die unbefriedigende Ausbildung wohnortnaher Versorgungszentren in Bremen Os-\nterholz weiter schwächen würden. Die heute in diesem Teil von Osterholz unverhältnis-\nmäßig hohe Dichte von Discountern und das umfangreiche Angebot am Standort Weser-\npark biete ein breites Angebotsspektrum im Stadtteil, so dass keine Angebotsdefizite zu \nerkennen seien. Damit sind hinreichend konkrete städtebauliche Gründe im Sinne von \n§ 1 Abs. 9 BauNVO dargelegt. \n \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nDie Antragsgegnerin hat das Zentren- und Nahversorgungskonzept auch entgegen der \nAuffassung des Antragsstellers widerspruchsfrei umgesetzt. Im Hinblick auf die festgeleg-\nten zentralen Versorgungsbereiche - und auch ansonsten - spricht das Konzept plausible \nstädtebauliche Zielvorstellungen und Empfehlungen aus. Die textliche Festsetzung Nr. 2 \nsetzt die Ansiedlungsregel 1 des Zentren- und Nahversorgungskonzepts (dort \nS. 187/188) um. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten \nsollen danach zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen Bremens sowie \nausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Wohnsiedlungsbereichen \nzulässig sein. Außerhalb der räumlich definierten zentralen Versorgungsbereiche sollen \nEinzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur dann sinnvoll \nund zulässig sein, wenn sie der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld vorhande-\nnen Wohnbevölkerung dienen und keine Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbe-\nreiche erwarten lassen. Zweifel an der Schlüssigkeit des im Zentren- und Nahversor-\ngungskonzept enthaltenen Prüfschemas (dort S. 192) und dessen Anwendung auf die \nvorliegenden Örtlichkeiten wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch zusätzlich in ihre Erwägungen \neingestellt, dass die im unmittelbaren Nahbereich des vom Antragsteller beabsichtigten \nVorhabens vorhandene Kaufkraft bereits jetzt durch die benachbarten Lebensmittel-\nDiscounter (westlich Lidl, nordöstlich Aldi Koblenzer Str., das südlich gelegene Waren-\nhaus im Weserpark sowie weitere Angebote im Stadtteilzentrum), die - vom Antragsteller \nunbestritten - bereits vor der Beschlussfassung über das Einzelhandels- und Nahversor-\ngungskonzept genehmigt wurden, vollständig abgeschöpft werde. Zweifel an der Richtig-\nkeit dieser planerischen Einschätzung wurden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. \n \nb) \nZulässigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3; Ausschluss von Waschstraßen und Recyc-\nlingbetrieben \n \nDie Maßstäbe für die Zulässigkeit der Festsetzung ergeben sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 und Abs. 9 BauNVO und entsprechen denjenigen Maßstäben, \ndie unter a) angeführt wurden. Der Ausschluss ist ebenfalls durch städtebauliche Gründe \ngerechtfertigt. \n \nDie Antragsgegnerin weist in der Begründung zum Bebauungsplan zu Recht darauf hin, \ndass die im Mischgebiet – nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO - sonst allgemein zulässigen \nAutowaschanlagen und Recyclingbetriebe das Wohnumfeld negativ prägen können, weil \nsie typischerweise mit Tätigkeiten im Freien und den damit verbundenen Immissionen \nwie Geräuschen und Gerüchen einhergehen und diese in direkter Nachbarschaft zum \nreinen Wohnen nicht vertretbar seien. Tatsächlich setzt der für das südlich der Halsmüh-\nlener Straße angrenzende größere Wohngebiet geltende Bebauungsplan 1190, bekannt \ngemacht am 9.1.1980, - ohne dass dies in der Begründung zum Bebauungsplan 2411 \nausdrücklich erwähnt würde - reines Wohngebiet fest. Entsprechendes bestimmt der Be-\nbauungsplan 606 für das unmittelbar westlich angrenzende Gebiet, wo sich zwei Wohn-\nhausblocks befinden. \n \nc) \nZulässigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4, Ausschluss von Handel mit Kraftfahrzeugen \nund Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge \n \nDiese Beschränkung der ansonsten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen \ngewerblichen Nutzung ist ebenfalls im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich ge-\nrechtfertigt. \n \nDie Begründung zum Bebauungsplan stützt sich insoweit darauf, dass es in den letzten \nJahren entlang der Osterholzer Heerstraße vermehrt zu Ansiedlungen von autobezoge-\nnen Dienstleistungen und Gewerbebetrieben gekommen sei, die das städtebauliche Bild \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nin dieser Häufung negativ beeinträchtigten. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen \nVerhandlung anhand eines Planes, der die tatsächlich ausgeübten Nutzungen entlang \nder Osterholzer Heerstraße widergibt, sowohl die Standorte dieser Betriebe bezeichnet, \nals auch plausibel erläutert, dass die Osterholzer Heerstraße im Abschnitt zwischen Eh-\nlersdamm und dem Grünzug an der Rückseite des Weserparks noch heute überwiegend \nvon Wohnbebauung geprägt ist. Die Intention des Plangebers, die direkt westlich an das \nPlangebiet angrenzenden Geschosswohnungsbauten in ihrem Bestand zu schützen und \neine Ausdehnung der weiter östlich bereits vorhandenen Nutzung durch Gewerbebetrie-\nbe mit autoaffiner Nutzung in Richtung der vorhandenen Wohngebiete an der Halsmüh-\nlener Straße und Heiligenbergstraße planungsrechtlich zu unterbinden, ist deshalb städ-\ntebaulich gut nachzuvollziehen. \n \nd) \nDie in der textlichen Festsetzung Nr. 5 enthaltene Sonderregelung für das Grundstück \nOsterholzer Heerstr. Nr. im Hinblick auf den vorhandenen Betrieb entspricht § 1 \nAbs. 10 BauNVO. \n \ne) \nFür die in der textlichen Festsetzung Nr. 6 enthaltene Beschränkung der Einzelhandels-\nnutzung im Allgemeinen Wohngebiet auf eine Verkaufsfläche von 200 m² gelten die Aus-\nführungen unter a) entsprechend. Die Beschränkung auf Läden, die der Versorgung des \nGebiets dienen, ergibt sich schon aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. \n \n4. \nDer Bebauungsplan leidet auch an keinem Abwägungsmangel. \n \nBei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB in der zum \nZeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2411 gültigen Fassung). Das \nAbwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattgefunden \nhat, dass – zweitens – alle erforderlichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen \nwurden und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen \nBelange verkannt noch der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten \nund öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewich-\ntigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C \n105/66 -, BVerwGE 34, 301 <309>, BVerwG, Urteil vom 14.2.1975 – 4 C 21.74 - BVerw-\nGE 48, 56-70). \n \na) \nDie Belange des Antragstellers sind in die Abwägung eingestellt worden. \n \nDie Einwendungen des Antragstellers sind in die Anlage zum Bericht der Deputation für \nUmwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie aufgenommen worden. Die Deputa-\ntion hat sich mit diesen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt. Der Bericht der \nDeputation samt Anlage hat der Stadtbürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung vorgele-\ngen (Drs. 18/28 S vom 6.9.2011). \n \nb) \nDie den privaten Belangen des Antragstellers entgegenstehenden öffentlichen Belange \nsind zutreffend erfasst und gewichtet worden. \n \nDas Ziel, die Versorgungsfunktion eines Stadtteilzentrums zu schützen und zu stärken, \nist ein abwägungsbeachtlicher Belang (OVG Bremen, Urteil vom 14.9.2010, a.a.O.). Ent-\ngegen dem Vortrag des Antragstellers hat der Plangeber damit gerade entschieden, wel-\nche Bereiche er in welcher Weise für die Nutzung durch Einzelhandel zur Verfügung stel-\nlen will. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin bei der Verfolgung des Plankon-\n\n \n- 13 - \n- 12 -\nzepts sinngemäß Inkonsistenz vorwirft, ist dies nicht begründet. Die Lebensmittelmärkte \nvon Aldi und Lidl in der Osterholzer Heerstr. und von Aldi im Zentrum von Osterholz-\nTenever waren bereits vor der Erstellung des Zentren- und Nahversorgungskonzepts \ngenehmigt und konnten deshalb von den Vorgaben dieses Konzepts nicht mehr erfasst \nwerden. \n \nAuch der Schutz der Wohnbebauung vor Lärmbeeinträchtigungen durch gewerbliche \nNutzungen, die überwiegend im Freien stattfinden, ist ein abwägungsbeachtlicher Be-\nlang. Es ist ohne weiteres schlüssig, dass die durch den Bebauungsplan im Mischgebiet \nfür nicht zulässig erklärten Autowaschanlagen, Recyclingbetriebe und Tankstellen durch \ndie mit ihnen einhergehenden Immissionen wie Geräuschen und Gerüchen bei einer un-\nmittelbar angrenzenden Wohnnutzung zu Nachbarschafts- und Immissionskonflikten füh-\nren können. Die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Tankstellen im Kleinsiedlungsge-\nbiet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO), allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) und \nbesonderen Wohngebiet (§ 4a Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) und die Erwähnung der Tankstellen \nals regelmäßig zulässige Vorhaben im Mischgebiet, Kerngebiet (mit Einschränkungen, \ndie auf der regelmäßig geschlossenen Bauweise im Kerngebiet beruhen), Gewerbegebiet \nund Industriegebiet zeigen, dass Tankstellen typischerweise mit Störungen für das Woh-\nnen verbunden sind (Nds. OVG, Urteil vom 8.7.1999 – 1 K 4250/97 –, juris). \n \nIm Hinblick auf den Ausschluss autobezogener Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe \nkann sich die Antragsgegnerin insbesondere auf die die Gestaltung des Ortsbildes betref-\nfenden Gründe stützen. Insbesondere Autohandelsbetriebe mit Außennutzung können \ndurch ihr typisches optisches Erscheinungsbild den Gebietscharakter erheblich in Rich-\ntung auf einen gewerbliche Charakter des Gebietes prägen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom \n15.8.2003 – 2 B 18.01 -, BRS 66 Nr. 74). Dass durch eine Häufung derartiger Betriebe \ndas städtebauliche Bild negativ beeinträchtigt werden kann, ist nachvollziehbar. Es ist \ngrundsätzlich zulässig, wenn die planende Gemeinde bestimmte Nutzungen – wie hier \ndie autobezogenen Dienstleistungen und Gewerbebetriebe – auf bestimmte Teile des \nGemeindegebietes beschränken und diese Nutzung von der Wohnnutzung trennen will. \nGleichfalls lässt sich das Ziel des Plangebers, Monostrukturen entlang der Osterholzer \nHeerstraße zu verhindern (vgl. Anlage zum Bericht der Deputation S. 14, 3. Absatz), \nstädtebaulich begründen. Die vorliegende Planung ist zur Durchsetzung dieses planeri-\nschen Zieles geeignet. \n \nDieser Belang wird dadurch, dass im Plangebiet bereits eine Autowaschanlage vorhan-\nden ist, nicht verdrängt. Die vorgenommene Planung ermöglicht es dem Plangeber je-\ndenfalls, die von ihm nicht gewünschte negative Entwicklung zu stoppen. \n \nc) \nDie Gewichtung der privaten Belange des Antragstellers gegenüber den öffentlichen Be-\nlangen ist nicht zu beanstanden. \n \nEs ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller fehlge-\nwichtet oder in unverhältnismäßiger Weise gegenüber den öffentlichen Belangen zurück-\ngesetzt hätte. \n \nIm Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehen-\nder baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen \nNeuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass \nsich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \n(Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember \n2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18). Allerdings hat ein Grundstücksei-\ngentümer jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Umplanung Be-\nstandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, keinen Anspruch auf den Fortbe-\nstand einer bestimmten Planung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN \n\n \n- 14 - \n- 13 -\n29.07 -, juris Rn. 6). In der Stellungnahme der Deputation wird zutreffend darauf abge-\nstellt, dass die Umplanung in eine rechtlich abgesicherte bestehende Nutzung nicht ein-\ngreift. \n \nAuf die Belange des Antragstellers als Eigentümer des mit einer Autowaschanlage be-\nbauten Grundstücks Osterholzer Heerstr. hatte die Deputation bei der Begründung für \ndie Abwägungsentscheidung nicht gesondert einzugehen, da dieser insoweit keine ge-\nsonderten Belange geltend gemacht hatte. Seinem Eigentumsrecht ist durch die be-\nstandsschützende textliche Festsetzung Nr. 5, die die Erneuerung und ausnahmsweise \nauch die Änderung der bestehenden Nutzung mitumfasst, hinreichend Rechnung getra-\ngen. Eine Gemeinde darf im Grundsatz abwägungsfehlerfrei die vorhandene Nutzung \n\"festschreiben\", weil sie die mit Erweiterungen (welcher Art auch immer) verbundenen \nAuswirkungen (beispielsweise nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO) verhindern will \n(BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 4 BN 36/05 –, juris). \n \nAuch im Hinblick auf die Bedeutung von § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind keine Abwä-\ngungsfehler erkennbar. Danach soll im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Inves-\ntitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der \nBevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der \nAbwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Die Vorschrift steht ei-\nner planerischen Abwägung, die sich maßgeblich an der Absicherung eines beschlosse-\nnen städtebaulichen Entwicklungskonzepts orientiert, nicht entgegen. \n \nMit der durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Be-\nschränkung der Nutzung, die der Umsetzung gewichtiger öffentlicher Belange dienen, \nwird im Übrigen eine anderweitige gewerbliche Nutzung der Grundstücke des Antragstel-\nlers nicht ausgeschlossen. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, \ndiese könnten nunmehr nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden, entbehrt jeglicher Sub-\nstanz. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\n\n \n \n- 14 -\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-12-02/1-d-39-12","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-12-02/1-d-39-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364607","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.812755+00:00"}}