{"status":"available","doknr":"OLD364606","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-22","aktenzeichen":"1 B 338/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 338/14 \n(VG: 1 V 1754/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 22. Januar 2015 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 1. Kammer – vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewie-\nsen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstel-\nler zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwal-\ntungs- und für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsge-\nricht auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt; insoweit wird \nder Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert. \n \nDer Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerde-\nverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner \nProzessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen die mit Bescheid der Senatorin für \nBildung und Wissenschaft vom 25.09.2014 zunächst für die Dauer eines halben Jahres \nerfolgte Zuweisung seines Sohnes A. an das Regionale Beratungs- und Unterstützungs-\nzentrum Ost wendet und bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargeleg-\nten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. \n \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides gegenüber dem privaten Aus-\nsetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die gegen den Zuweisungsbescheid \nerhobene Klage wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Darüber hinaus besteht \nauch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 - \nDie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerdegründe grei-\nfen nicht durch. \n \n1. \nDer Antragsteller rügt zunächst erfolglos, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nZuweisung A.s zu einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nicht vorlie-\ngen. Er meint, die Antragsgegnerin habe auch im Hinblick auf ihre Ermessensausübung \nnicht hinreichend zwischen den verschiedenen in § 55 Abs. 4 BremSchulG enthaltenen \nTatbeständen unterschieden, deren Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht nicht vor-\nlägen. Dies überzeugt nicht. \n \nDer Zuweisungsbescheid stützt sich auf § 55 Abs. 4 BremSchulG. Das Verwaltungsge-\nricht hat als Rechtsgrundlage auf § 55 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. BremSchulG abgestellt und \nangenommen, A.s Lern- und Sozialverhalten mache die Zuweisung zu einem Regionalen \nBeratungs- und Unterstützungszentrum erforderlich und Ordnungsmaßnahmen (nach \n§ 46 und § 47 BremSchulG) seien erfolglos geblieben. Ob die Zuweisung auch auf den \nerst mit Wirkung vom 01.02.2014 (Brem.GBl. S. 72) eingefügten Satz 2 gestützt werden \nkann, hat es ausdrücklich dahinstehen lassen. \n \n§ 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 BremSchulG enthält in seiner jetzigen Fassung verschiedene \nFälle, in denen die vorübergehende Herausnahme aus dem Klassenverband der Stamm-\nschule und die Zuweisung zu einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum \nnotwendig sein kann. Diese Fälle lassen sich nicht immer unterscheiden. Bereits dies \nverkennt die Beschwerde, wenn sie meint, es handele sich bei § 55 Abs. 4 BremSchulG \num ein ausdifferenziertes System gesetzlicher Tatbestände, die voneinander zu trennen \nsind. Die Vorschrift ist stattdessen erkennbar von dem gesetzgeberischen Willen getra-\ngen, der Schulaufsicht in besonderen Fällen eine Eingriffsmöglichkeit zur Verfügung zu \nstellen, um eine eskalierende Situation sowohl aus Gründen des Kindeswohls als auch \ndes Schulfriedens zu entschärfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat, \nwenn er einerseits eine Verpflichtung zum Schulbesuch für sich in Anspruch nimmt (vgl. \nhierzu zuletzt ausführlich Urteil des Senats vom 19.11.2013 - 1 A 275/10, NordÖR 2014, \n92 ff.), er andererseits dafür sorgen muss, dass die körperliche und geistige Unversehrt-\nheit der Schülerinnen und Schüler gewahrt bleibt und sie ihren Bildungsanspruch verwirk-\nlichen können. Ist dies aufgrund des Verhaltens einzelner Schüler gefährdet, müssen \nSchule und Schulaufsicht reagieren und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Inte-\nressen des betroffenen Schülers eine Lösung finden. Hierfür stellen die schulrechtlichen \nBestimmungen eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung (z.B. Erlass von Ordnungs-\nmaßnahmen nach §§ 46, 47 BremSchulG bis zum Ausschluss vom Schulbesuch nach \n§ 47a Abs. 4 BremSchulG), die die vorübergehende Zuweisung zu einem Regionalen \nBeratungs- und Unterstützungszentrum nach § 55 Abs. 4 BremSchulG einschließt. \n \nDer vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sohn des Antragstellers im \nHinblick auf sein Sozialverhalten auffällig ist. Er ist wiederholt gegenüber anderen Schü-\nlerinnen und Schülern tätlich geworden und hat auch darüber hinaus erheblich Unterricht \nund Schulbetrieb gestört. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Es ist im Kern auch nicht \nstreitig, auch wenn im gerichtlichen Verfahren der Versuch unternommen worden ist, A.s \nVerhalten zu relativieren und teilweise auch zu bagatellisieren. Die Schule hat hierzu um-\nfangreich Vorfälle dokumentiert. Diese Dokumentation ist Gegenstand der Schullauf-\nbahnakte. Hierauf wird Bezug genommen. Die beiden Klassenlehrer haben damit den \nSachverhalt in einer Weise dokumentiert, die es der Schulaufsicht ermöglicht, eine Ent-\nscheidung nach § 55 Abs. 4 BremSchulG zu treffen. Dagegen sind die von der Be-\nschwerde erhobenen Forderungen an Inhalt und Umfang der Dokumentation für die hier \nin Rede stehende letztlich pädagogische Maßnahme überzogen. \n \nJedenfalls nach dem Akteninhalt können die bei A. vorliegenden Auffälligkeiten im Hin-\nblick auf sein Sozialverhalten zulässiger Inhalt von Ordnungsmaßnahmen sein. Zu Recht \n\n \n- 4 - \n- 3 - \nhat die Schule deshalb zunächst versucht, durch die Verhängung solcher Maßnahmen \n(schriftlicher Verweis, Suspendierung) auf sein Verhalten einzuwirken und eine Änderung \nherbeizuführen. Der Senat weist deshalb nur am Rande darauf hin, dass die vorherige \nVerhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht immer Voraussetzung sein kann für die \nZuweisung zu einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum, obwohl der \nWortlaut des § 55 Abs. 4 BremSchulG, insbesondere in seiner seit dem 01.02.2014 gel-\ntenden Fassung, dies nahelegt. Ein solches Verständnis der Vorschrift ließe unberück-\nsichtigt, dass Ordnungsmaßnahmen ihrerseits geeignet sein müssen. Sind sie es nicht, \nwas letztlich eine Einzelfallentscheidung ist, die anhand pädagogischer Maßstäbe zu tref-\nfen ist, besteht kein Grund, sie nur deswegen zu verhängen, um eine Voraussetzung für \ndie Zuweisung zu einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum zu schaffen. \nZugleich sind im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 BremSchulG Fall-\nkonstellationen denkbar, in denen die Zuweisung zu einem Regionalen Beratungs- und \nUnterstützungszentrum notwendig werden kann, ohne dass vorherige Ordnungsmaß-\nnahmen ein geeignetes Mittel sind, um auf den Schüler einzuwirken. Insbesondere der \nWortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 1 BremSchulG ist insoweit offen, weil er als Grund für eine \nZuweisung sowohl den betroffenen Schüler („Lern- und Sozialverhalten“) als auch die \nAuswirkungen einer Verhaltensauffälligkeit („dauerhafte Störungen der Unterrichts- und \nErziehungsarbeit“) in den Blick nimmt. Auch vor diesem Hintergrund lassen sich § 55 \nAbs. 4 Satz 1 BremSchulG nicht zwei trennscharf voneinander zu unterscheidende Tat-\nbestandsalternativen entnehmen, deren gemeinsame Voraussetzung in jedem Fall die \nErfolglosigkeit der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist. \n \nIm vorliegenden Fall war die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht von vornhe-\nrein ungeeignet. Zutreffend hat die Schule zunächst diesen Weg beschritten. Es liegt \ndeshalb nahe, die Zuweisung, wie es auch das Verwaltungsgericht getan hat, auf § 55 \nAbs. 4 Satz 1 BremSchulG zu stützen. Allerdings überhöht die Beschwerde in diesem \nZusammenhang die Bedeutung der vorherigen Verhängung von Ordnungsmaßnahmen, \nwenn sie insoweit Ermessensfehler und die Verletzung von Zustellungsvorschriften rügt. \nSoweit die vorherige Verhängung von Ordnungsmitteln vor dem Hintergrund der Auffäl-\nligkeit im Sozialverhalten konkret in Betracht kommt und deswegen gemäß § 55 Abs. 4 \nSatz 1 BremSchulG zulässigerweise Voraussetzung für eine Zuweisung zu einem Regio-\nnalen Beratungs- und Unterstützungszentrum ist, kommt den Ordnungsmaßnahmen in \nerster Linie Hinweis- und Warnfunktion gegenüber dem betroffenen Schüler und seinen \nErziehungsberechtigten zu. Sie müssen nicht vollziehbar und erst recht nicht bestands-\nkräftig sein, um eine Zuweisung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 BremSchulG, die – wie auch \n§ 55 Abs. 4 Satz 2 BremSchulG, aber in einem anderen Maße – dem Rechtsgüterschutz \ninnerhalb der Schule dient, zu erlassen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, \ndass die erlassenen Ordnungsmaßnahmen diesen Zweck erfüllt haben. Die Ordnungs-\nmaßnahmen waren jeweils das Ergebnis von Klassenkonferenzen, zu denen A.s Eltern \neingeladen waren und an denen sie regelmäßig teilnahmen. Nach den in der Schullauf-\nbahnakte enthaltenen Protokollen war die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die \nzugleich gesetzliche Betreuerin von A.s Mutter ist, bei den meisten Klassenkonferenzen \nebenfalls anwesend. \n \n2. \nDie weiteren Beschwerdegründe greifen ebenfalls nicht durch. Dies gilt zunächst für die \nmit der Beschwerde angegriffene Begründung für die sofortige Vollziehung des Zuwei-\nsungsbescheides, die nach Klageerhebung mit Schreiben vom 02.10.2014 erfolgt ist. \nAllerdings rügt die Beschwerde noch einmal zu Recht, dass die Begründung in einem \nerheblichen Maße fehlerhaft ist, wenn sie A. vorwirft, er belästige sowohl Mitschülerinnen \nund Mitschüler als auch Lehrkräfte sexuell. Die Antragsgegnerin hat eingeräumt, dass \ndiese Vorwürfe der Schulaufsicht falsch sind. Es ist nicht Aufgabe eines Verfahrens auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, den Antragsteller im Hinblick \nauf eine fehlerhafte Begründung des Sofortvollzuges zu rehabilitieren. Das in § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO enthaltene Begründungserfordernis soll in erster Linie der Behörde den \n\n \n- 5 - \n- 4 - \nAusnahmecharakter vergegenwärtigen, dem die behördlich angeordnete sofortige Voll-\nziehung unterliegt. Dass der Schulaufsicht der Ausnahmecharakter der sofortigen Voll-\nziehung bewusst war, erscheint hier nicht zweifelhaft. \n \n3. \nSoweit die Beschwerde zuletzt geltend macht, der Zuweisungsbescheid sei bereits des-\nhalb fehlerhaft, weil von der in § 55 Abs. 4 Satz 4 BremSchulG enthaltenen Verord-\nnungsermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht worden sei, folgt dem der Senat \nnicht. Nach § 55 Abs. 4 Satz 4 BremSchulG in der seit dem 01.02.2014 geltenden Fas-\nsung regelt das Nähere über das Verfahren der Zuweisung, der Rückführung und der \nBeteiligung der Erziehungsberechtigten eine Rechtsverordnung. Eine solche Rechtsver-\nordnung ist bislang nicht erlassen worden. Die Antragsgegnerin beruft sich im Hinblick \nauf die Ausgestaltung des Verfahrens stattdessen bislang auf Richtlinien über das Ver-\nfahren der vorübergehenden Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der \nSchulpflicht zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum. \n \nDie Verordnungsermächtigung beschränkt sich auf das Verfahren der Zuweisung, wäh-\nrend sich die materiellen Anforderungen an die Zuweisung bereits abschließend aus § 55 \nAbs. 4 BremSchulG ergeben. Regelungen zum Verfahren der Zuweisung sind vor dem \nHintergrund zu sehen, dass sie auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten erfol-\ngen kann und damit in das elterliche Erziehungsrecht eingreift. In der verfassungsrechtli-\nchen Literatur wird die Ansicht vertreten, dass unter Umständen Ansprüche Einzelner auf \nGebrauchmachen von einer Verordnungsermächtigung bestehen können, wenn der Ver-\nordnungserlass auch ihren Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (vgl. etwa Rem-\nmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand der Bearbeitung Dezember 2013, Art. 80 Rn. 120; vgl. \nhierzu sowie zu einer objektiv wirkenden Normerlasspflicht auch Ramsauer, in: AK-GG, \nStand der Bearbeitung Oktober 2001, Art. 80 Rn. 52 ff.). Es wäre vor diesem Hintergrund \nnicht unbedenklich, sollte der Verordnungsgeber von der ihm in § 55 Abs. 4 Satz 4 \nBremSchulG eingeräumten Befugnis dauerhaft keinen Gebrauch machen, wofür hier al-\nlerdings nach den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach sich die Verordnung in \nder Bearbeitung befinde, nichts spricht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen \neiner Verordnung im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zuwei-\nsungsentscheidung haben könnte. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass \nverfahrensmäßige Rechte des betroffenen Kindes oder seiner Erziehungsberechtigten \ndurch den Nichterlass der Verordnung verkürzt worden sind. Die Erziehungsberechtigten \nsind von der Schule vor Erlass der Zuweisung intensiv beteiligt worden. Soweit die Be-\nschwerde geltend macht, aufgrund des Nichterlasses der Verordnung bestünden Unsi-\ncherheiten im Hinblick auf die Dauer der Zuweisung, ist dies nicht zutreffend. Der ange-\ngriffene Bescheid befristet die Dauer der Maßnahme „für zunächst ein halbes Jahr“. § 55 \nAbs. 4 Satz 3 BremSchulG bestimmt, dass sie insgesamt zwei Schuljahre nicht über-\nschreiten soll. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei macht der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, die Festsetzung des Streitwerts durch das \nVerwaltungsgericht von Amts wegen zu ändern. Die für die Dauer von zunächst sechs \nMonaten erfolgte Zuweisung, die für sofort vollziehbar erklärt worden ist, erging „mit so-\nfortiger Wirkung“. Unabhängig von der Frage, ob sie zurzeit vollzogen wird, geht der Se-\nnat davon aus, dass sich die Zuweisung sechs Monate nach Erlass des angegriffenen \nBescheides erledigen wird. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, \ndass die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung in der Hauptsache \nvorwegnimmt. Der Streitwert ist deshalb auf den im Hauptsacheverfahren anzunehmen-\nden Streitwert anzuheben. \n \n \n\n \n \n- 5 - \n \nIII. \nDer Antrag des Antragstellers, ihm auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhil-\nfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigen zu gewähren, war abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen für eine Gewährung nicht vorlagen. Das Beschwerdeverfahren bot \nzu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausführlich und überzeugend \nbegründet. Die Beschwerde hat keine Gründe aufgezeigt, die eine Abänderung des Be-\nschlusses rechtfertigen (vgl. unter I.). Soweit die Auslegung des § 55 Abs. 4 BremSchulG \nRechtsfragen für den Fall aufwirft, dass Ordnungsmaßnahmen nicht geeignet erscheinen, \nist dies im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-01-22/1-b-338-14","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-01-22/1-b-338-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364606","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.785322+00:00"}}