{"status":"available","doknr":"OLD364605","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-02-13","aktenzeichen":"1 B 355/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 355/14 \n(VG: 1 V 1116/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 13. Februar 2015 beschlossen: \n \nDie Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – \nvom 04.12.2014 werden zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwer-\ndeverfahrens, zu denen auch die Kosten der Beigeladenen \ngehören, jeweils zur Hälfte. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls \nauf 45.000,- Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin zu 1. ist Mieterin, die Antragstellerin zu 2. bewohnt eine ihr gehörende \nEigentumswohnung in dem Gebäudekomplex Beginenhof in Bremen-Neustadt. Der auf \neinem 6.000 m2 großen Grundstück errichtete Gebäudekomplex besteht aus drei Bau-\nkörpern mit insgesamt 85 Wohnungen. Im Erdgeschoss befinden sich jeweils Büros, Pra-\nxen, Ladenlokale etc. Seit 2009 ist eine städtische Wohnungsbaugesellschaft Eigentüme-\nrin von 45 Wohnungen; 40 Wohnungen stehen im Wohnungseigentum Privater. \nDer Bebauungsplan Nr. 2018 vom 16.02.1993 setzt für das Grundstück Gemeinbedarfs-\nfläche (Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) fest. Die Festsetzung \nerfolgte, weil ein Wohlfahrtsverband seinerzeit beabsichtigte, dort eine Altenpflegeeinrich-\ntung mit stadtteilbezogenen Serviceangeboten zu verwirklichen. Die Planung wurde nicht \numgesetzt. Nachdem sich die Pläne einer Frauen-Initiative konkretisiert hatten, auf dem \nGrundstück ein – ursprünglich als Genossenschaft konzipiertes – Wohn- und Wirt-\nschaftsprojekt zu realisieren, beschloss die zuständige Deputation am 26.07.1999 die \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 2223, der die Errichtung der drei Baukörper ermög-\nlichen sollte und die Festsetzung Mischgebiet (MI) vorsah. Der Planentwurf hat vom \n13.11.2000 bis zum 13.12.2000 öffentlich ausgelegen, das Planaufstellungsverfahren \nwurde dann aber nicht weiter verfolgt. Der Gebäudekomplex Beginenhof wurde 2001 \nfertiggestellt. \nNord-östlich an das Grundstück des Beginenhofs grenzt das 10.361 m2 große Grund-\nstücks Buntentorsteinweg 171, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Der Bebau-\nungsplan Nr. 2018 setzt für das Grundstück Mischgebiet (MI) fest. Zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Bebauungsplans befand sich auf dem Grundstück ein im Jahr 1987 \ngenehmigter Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.050 m2 und einer Ge-\nschossfläche von 1.486 m2. Am 12.07.2001 erteilte die Antragsgegnerin die Genehmi-\ngung, den Lebensmittelmarkt auf eine Verkaufsfläche von 1.634 m2 und eine Geschoss-\nfläche von 2.454 m2 zu erweitern. \nAm 11.07.2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung, an der \nStelle des vorhandenen, eingeschossigen Lebensmittelmarktes ein Wohn- und Ge-\nschäftsgebäude zu errichten. Das Gebäude sieht im Erdgeschoss wiederum einen Le-\nbensmittelmarkt vor, und zwar mit einer Verkaufsfläche von 1.488 m2 und einer Ge-\nschossfläche von 2.473 m2, darüber hinaus sollen im 2. und 3. Obergeschoss sowie in \neinem Staffelgeschoss insgesamt 66 Wohneinheiten geschaffen werden. Wegen der Bal-\nkone, die die Baugrenze überschreiten, wurde eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 BauNVO \nerteilt. Wegen der Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe wurde \neine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 BauNVO erteilt. Hinsichtlich der Einhausung der Lade-\nrampe, die sich auf einer für Stellplätze vorgesehenen Fläche außerhalb der Baugrenze \nbefindet, wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. \nUnter demselben Datum erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmi-\ngung, auf dem Grundstück ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit 43 Wohneinheiten \nzu errichten. Wegen der Terrassen bzw. der Balkone wurde wiederum eine Ausnahme \nnach § 23 Abs. 3 BauNVO erteilt. Da der Bebauungsplan in diesem Baufenster Sattel-\ndach festsetzt, wurde, um den Bau eines Staffelgeschosses mit Flachdach zu ermögli-\nchen, diesbezüglich eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. \nDie Antragstellerinnen legten gegen die Baugenehmigungen am 11.08.2014 Widerspruch \nein. \nAm 18.08.2014 haben sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Widersprüche sowie den Erlass einer Stilllegungsverfügung beantragt. Sie \nhaben geltend gemacht, das geplante massige Bauvorhaben führe für sie zu unzumutba-\nren Beeinträchtigungen. Es nehme ihnen Licht und Sonne. Die erteilten Ausnahmen bzw. \nBefreiungen seien rechtswidrig. Der Anlieferverkehr für den Lebensmittelmarkt erzeuge \nunzumutbaren Lärm; das der Baugenehmigung zugrunde liegende Lärmgutachten sei in \nverschiedenen Punkten fehlerhaft bzw. unvollständig. \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – hat die Eilanträge mit Beschluss vom \n04.12.2014 abgelehnt. Der Antragstellerin zu 1. fehle die Antragsbefugnis. Sie sei ledig-\nlich Mieterin und Mietern stehe nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte \nkeine Antragsbefugnis gegen eine Baugenehmigung zu. Die Antragstellerin zu 2. sei als \nWohnungseigentümerin nur insoweit antragsbefugt, als von dem genehmigten Bauvor-\nhaben konkrete Beeinträchtigungen auf ihr Sondereigentum ausgingen. Das sei nicht der \nFall. Die erteilten Ausnahmen bzw. Befreiungen beträfen nicht nachbarschützende Fest-\nsetzungen des Bebauungsplans, sodass Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Gebots \nder Rücksichtnahme in Betracht komme. Dieses Gebot sei nach den konkreten örtlichen \nVerhältnissen nicht verletzt. Die Einwände gegen das Lärmgutachten würden nicht \ndurchdringen. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDie Antragstellerinnen haben gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihnen \nam 11.12.2014 zugestellt worden ist, am 22.12.2014 Beschwerde eingelegt, die sie am \n12.01.2015 (Montag) begründet haben: \nDie Antragstellerin zu 1. macht geltend, dass das Verwaltungsgericht ihr zu Unrecht die \nAntragsbefugnis abgesprochen habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihre Vermie-\nterin, die städtische Wohnungsbaugesellschaft, sich weigere, gegen das Bauvorhaben \nvorzugehen. Die Wohnungsbaugesellschaft befinde sich offenkundig in einem Interes-\nsenkonflikt. In einer solchen Situation müsse die Antragsbefugnis des Mieters anerkannt \nwerden. \nNicht nachvollziehbar sei auch, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu 2. die \nBerufung auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch verwehre. In diesem Zusammenhang \nsei zu berücksichtigen, dass die städtische Wohnungsbaugesellschaft nicht bereit sei, \neine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Das Verwaltungsgericht \nverkürze ihr Grundrecht auf Eigentum. \nDas genehmigte Wohn- und Geschäftsgebäude sei ein massiver Block, von dem eine \nerdrückende Wirkung ausgehe. Es trete unter anderem eine unzumutbare Verschattung \nein. Die erteilten Ausnahmen und Befreiungen beträfen nicht nur Randkorrekturen der \nPlanung. Sie seien städtebaulich nicht vertretbar und rücksichtslos. Die zulässige Trauf-\nhöhe werde überschritten, ohne dass die erforderliche Befreiung erteilt worden sei. Ent-\ngegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Festsetzungen des Bebauungs-\nplans, von denen abgewichen worden sei, durchaus nachbarschützend. Die Baugrenze \nsei im Übrigen nicht korrekt im Lageplan eingetragen worden. \nDer in dem Wohn- und Geschäftsgebäude vorgesehene Lebensmittelmarkt hätte nicht \ngenehmigt werden dürfen. Aufgrund der Verkaufs- und Geschossfläche hätte ein Son-\ndergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO ausgewiesen werden müssen, zumindest hätte eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 erteilt werden müssen. \nDies sei nicht geschehen. Dies wiege umso schwerer, als der Bebauungsplan eine aus-\ndrückliche Flächenbeschränkung für Einzelhandelsbetriebe vorsehe. \nDer Anlieferverkehr des Lebensmittelmarktes belaste die Anwohner unzumutbar. In dem \nLärmgutachten des Gutachterbüros I. vom 24.04.2014, auf das die Baugenehmigung \nBezug nehme, würden relevante Lärmfaktoren nur unzureichend erfasst. Dazu haben die \nAntragstellerinnen eine am 06.02.2015 erstellte Stellungnahme des Gutachterbüros Z. \nvorgelegt. \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene haben im Beschwerdeverfahren den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts verteidigt. Die Beigeladene hat überdies eine Stellung-\nnahme des Gutachterbüros I. vom 12.02.2015 vorgelegt. \nII. \nDie Beschwerde, bei der das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft \n(vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ist unbegründet. \n1. \nDer Antragstellerin zu 1. kann bereits deshalb kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die \nbeiden am 11.07.2014 ergangenen Baugenehmigungen gewährt werden, weil der von ihr \ngestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 212a Abs. 1 BauGB, §§ \n80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO) unzulässig ist. Der Antragstellerin zu 1., die Mieterin in \ndem Gebäudekomplex Beginenhof ist, fehlt die Antragsbefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). \nDer nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte (Mieter, Pächter) kann \nkeinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen. \nDas Bauplanungsrecht ist grundstücksbezogen und beschränkt seinen nachbarschüt-\n\n \n- 5 - \n- 4 -\nzenden Gehalt auf die jeweiligen Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigten (st. Rspr., \nvgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 – 4 B 22/98 – NVwZ 1998, 956; zuletzt VGH München, B. v. \n11.8.2014 – 15 CS 14.740 – juris). Der Ausschluss der obligatorisch Berechtigten vom \nbauplanungsrechtlichen Nachbarschutz verletzt nicht das Gebot effektiven Rechtsschut-\nzes. Die Betreffenden können sich wegen etwaiger planungsrechtlicher Beeinträchtigun-\ngen des Mietgegenstandes zum einen an den Vermieter halten. Liegt die Beeinträchti-\ngung nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes, können den Mie-\ntern zum anderen Abwehransprüche nach anderen Vorschriften zustehen (BVerwG, B. v. \n20.4.1998 – 4 B 22/98 – a.a.O.). \nDie Antragstellerin zu 1. rügt die Missachtung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Sie \nmacht geltend, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 11.07.2014 ver-\nstießen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über die Art und das \nMaß der baulichen Nutzung sowie gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rück-\nsichtnahme. Soweit die Antragstellerin zu 1. immissionsrechtliche Einwände erhebt, be-\ntreffen diese die in den Baugenehmigungen vorgenommene Beurteilung der Gebietsver-\nträglichkeit des Vorhabens. Vorschriften des Bauplanungsrechts vermitteln der Antrag-\nstellerin zu 1. indes, wie dargelegt, keinen Nachbarschutz. \nDer Umstand, dass die Vermieterin der Wohnung nicht bereit ist, die von der Antragstel-\nlerin zu 1. erhobenen Einwände aufzugreifen und mit Rechtsbehelfen gegen die Bauge-\nnehmigung vorzugehen, ist nicht dazu geeignet, der Antragstellerin zu 1. eine Antragsbe-\nfugnis zu vermitteln. \n2. \nDer Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 2. ist demgegenüber zulässig, insbesonde-\nre ist die Antragstellerin zu 2. antragsbefugt. \nDie Antragstellerin zu 2. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz Eigentümerin einer \nWohnung in dem Gebäudekomplex Beginenhof. Das Sondereigentum an der Wohnung \nvermittelt ihr in gleicher Weise wie einem Grundstückseigentümer bauplanungsrechtli-\nchen Nachbarschutz. \nDer einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann aus eigenem Recht nach \n§ 13 Abs. 1 WEG öffentlich-rechtliche Beeinträchtigungen seines Sondereigentums ab-\nwehren. Weder den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes noch den zum \nöffentlichen Nachbarrecht entwickelten Grundsätzen lassen sich Gesichtspunkte ent-\nnehmen, die den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes für das Son-\ndereigentum rechtfertigen könnten. Insbesondere spielt es hier keine Rolle, dass der ein-\nzelne Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Be-\nschränkungen durch die Rechte des Verwalters und der Gemeinschaft der Wohnungsei-\ngentümer unterliegt. Soweit es um die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Beeinträchtigun-\ngen der Wohnnutzung geht, besteht kein Anlass, den Sondereigentümer anders zu be-\nhandeln als etwa den Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grund-\nstücks (BVerwG, B. v. 20.8.1992 – 4 B 92/92 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110). \nDas bedeutet, dass dem Wohnungseigentümer auch der sog. Gebietserhaltungsan-\nspruch zustehen kann. Dieser Anspruch hat seine Grundlage darin, dass die Festsetzun-\ngen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebie-\ntes nachbarschützend sind. Der Anspruch ermöglicht es, das Eindringen gebietsfremder \nNutzungen in ein Baugebiet abzuwehren (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91, \nBVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427; B. v. 10.1.2013 – 4 \nB 48/12 – BauR 2013, 934). Von einem solchen Eindringen können die Sondereigentü-\nmer einer Wohnungseigentümergemeinschaft je nach der Lage ihrer Wohnung unter-\nschiedlich betroffen sein; bei größeren Wohnanlagen ist das sogar naheliegend. Deshalb \nbesteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Gebietserhaltungsanspruch nur der \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nWohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zuzubilligen und den einzelnen Son-\ndereigentümer von diesem Anspruch auszuschließen (a. A. VGH München, B. v. \n12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BauR 2012, 1925; B. v. 8.7.2013 – 2 CS 13.873 – juris). Das \nBundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass für Sondereigentum \nnach dem Wohnungseigentumsgesetz Nachbarschutz „in gleicher Weise“ wie für Eigen-\ntum an Wohngrundstücken besteht (BVerwG, B. v. 20.8.1992 – 4 B 92/92 – a.a.O.). \nVon diesem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz strikt zu unterscheiden sind Streitig-\nkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für Streitigkeiten, bei denen es \num die bauliche Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks geht, besteht keine öffent-\nlich-rechtliche Klagebefugnis. Interne Auseinandersetzungen der Eigentümergemein-\nschaft beurteilen sich allein nach Zivilrecht (vgl. BVerfG, B. v. 7.2.2006 – 1 BvR 2304/05 \n– NJW-RR 2006, 726; BVerwG, Urt. v. 12.3.1998 – 4 C 3/97 – NVwZ 1998, S. 954). \n3. \nDer Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 2. ist aber unbegründet. \nDie im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vor-\nzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin zu 2. aus. Denn \ndie Antragstellerin zu 2. wird mit ihren Rechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren voraus-\nsichtlich nicht durchdringen. Sie wird, soweit sich die Sach- und Rechtslage im vorliegen-\nden Eilverfahren überblicken lässt, voraussichtlich nicht erreichen, dass die der Beigela-\ndenen am 11.7.2014 erteilten Baugenehmigungen aufgehoben werden. \na) Die Antragstellerin zu 2. macht geltend, die der Beigeladenen am 11.07.2014 erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses verstoße, soweit \nsie den Lebensmittelmarkt mit der Verkaufsfläche von 1.488 m2 und einer Geschossflä-\nche von 2.473 m2 betreffe, gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018. Es \nhandele sich um eine gebietsfremde Nutzung, die sie in ihren Rechten verletze. Mit die-\nsem Einwand dringt die Antragstellerin zu 2. nicht durch. \n(1) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht, wie dargelegt, darauf, dass die Festsetzun-\ngen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets \nnachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbe-\ntroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksals-\ngemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen \nGrundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten \ndiesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemein-\nschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer \ngebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - un-\nabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können (BVerwG, B. v. \n18.12.2007 – 4 B 55/07 – a.a.O.). Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern \nund sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten \noder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die \nNachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der \nGrundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebau-\nungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhal-\ntungsanspruch (BVerwG, B. v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – BauR 2012, 634; VGH Mün-\nchen, B. v. 14.7.2008 – 22 ZB 06.2639 – juris). Gebietsübergreifender Nachbarschutz \nkann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 \nBauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (BVerwG, B. v. \n10.1.2013 – 4 B 48/12 – BauR 2013, 934). \n(2) Nach diesem Maßstab verletzt die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Le-\nbensmittelmarktes unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs keine \nRechte der Antragstellerin zu 2. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nDer Bebauungsplan Nr. 2018 vom 16.02.1993 setzt für das Grundstück der Beigeladenen \nMischgebiet (MI) und für das Grundstück, auf dem der Gebäudekomplex des Beginen-\nhofs errichtet worden ist, Fläche für den Gemeinbedarf (Sozialen Zwecken dienende Ge-\nbäude und Einrichtungen) fest. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche erfolgte, weil \nein Wohlfahrtsverband seinerzeit beabsichtigte, auf dem Grundstück eine Altenpflegeein-\nrichtung mit stadtteilbezogenem Serviceangebot zu verwirklichen (vgl. Brem. Bürger-\nschaft/Stadt, Drs. 13/261 S, S. 3). \nDas Bauvorhaben der Beigeladenen sowie das Sondereigentum der Antragstellerin zu 2. \nliegen somit nicht in demselben Baugebiet; die Grundstücke unterliegen nach den Fest-\nsetzungen des Bebauungsplans nicht denselben bauplanungsrechtlichen Bindungen. \nBereits dies verwehrt es der Antragstellerin zu 2., sich auf den Gebietserhaltungsan-\nspruch zu berufen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 25.3.2014 – 2 Bs 43/14 – BauR 2014, \n1438). \n(3) An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man von der Funkti-\nonslosigkeit der Festsetzungen der Fläche für den Gemeinbedarf (Sozialen Zwecken \ndienende Gebäude und Einrichtungen) ausgehen würde. Für eine solche Funktionslosig-\nkeit spricht, dass mit dem 2001 fertiggestellten Wohn- und Wirtschaftsprojekt Beginenhof \neine ersichtlich auf Dauer angelegte andersartige Nutzung als die ursprünglich vorgese-\nhene Altenpflegeeinrichtung realisiert worden ist (zur Funktionslosigkeit eines Bebau-\nungsplans vgl. OVG Bremen, B. v. 5.2.2005 – 1 B 41/05 – NordÖR 2005, 252; B. v. \n5.9.2006 – 1 B 285/06 – BRS 70 Nr. 162). Nach Lage der Dinge entspricht die derzeitige \nNutzung faktisch der eines Mischgebiets. Eine entsprechende Einstufung enthält auch \nder das Grundstück des Beginenhofs betreffende Bebauungsplan Nr. 2223, dessen Auf-\nstellung am 26.07.1999 beschlossen, dann aber nicht weiter verfolgt wurde. \nIm Falle der Funktionslosigkeit der Gemeinbedarfsfestsetzung läge das Sondereigentum \nder Antragstellerin zu 2. in einem faktischen Mischgebiet, das Grundstück der Beigelade-\nnen in einem festgesetzten Mischgebiet. Ob unter diesen Umständen ein Gebietserhal-\ntungsanspruch besteht, erscheint zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts besteht ein solcher Anspruch nur innerhalb eines faktischen Baugebiets \n(BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – a.a.O.). Letztlich mag das hier dahinstehen. \n(4) Denn unabhängig von Vorstehendem scheidet eine Berufung auf den Gebietserhal-\ntungsanspruch in jedem Fall deshalb aus, weil die Genehmigung des Lebensmittelmark-\ntes nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht \ngegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über die Art der baulichen Nut-\nzung verstößt. \nZwar sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Geschossfläche 1.200 m2 über-\nschreitet, gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 BauNVO regelmäßig außer in Kerngebieten nur \nin für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Grund für diese Sonderregelung ist, \ndass sich solche Betriebe nachteilig auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nauswirken können, etwa indem sie ein kommunales Nahversorgungskonzept gefährden \noder schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO). Ge-\nmäß § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO kann die Regelvermutung allerdings widerlegt werden \n(vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2005 – 4 C 10/04 – BVerwGE 124, 364). \nDie Antragsgegnerin sieht die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 BauNVO als \nwiderlegt an, weshalb der Lebensmittelmarkt ungeachtet seiner Größe in einem Misch-\ngebiet zulässig sei. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin darauf, dass durch die \nerteilte Baugenehmigung nicht zusätzliche Verkaufsfläche in dem Stadtteil geschaffen \nwerde, sondern der bisherige Lebensmittelmarkt lediglich durch einen Neubau ersetzt \nwerde. Es handele sich um einen etablierten Nahversorgungsstandort, der für den Stadt-\nteil eine wichtige Versorgungsfunktion besitze. Im engeren Nahversorgungsbereich, d. h. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nim – fußläufigen – 600 m-Radius lebten ca. 8.500 Einwohner. Diese Ausführungen sind \nohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls hat die Antragstellerin zu 2. Anhaltspunkte, die \ndie Darlegungen der Antragsgegnerin zur Nahversorgungsfunktion des Lebensmittel-\nmarktes in Zweifel ziehen könnten, nicht aufzeigen können. \nDie Unzulässigkeit des Lebensmittelmarktes kann entgegen der Antragstellerin zu 2. \nauch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Bebauungsplan Nr. 2018 vom 16.02.1993 \neine textliche Festsetzung enthält, wonach Einzelhandelsbetriebe mit einer „Geschoss-\nfläche von 800 m2 bis 1.200 m2“ im Mischgebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Der \nLebensmittelmarkt war – damals mit einer Verkaufsfläche von 1.050 m2 und einer Ge-\nschossfläche von 1.486 m2 – bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Be-\nbauungsplan vorhanden. Der Umstand, dass der Bebauungsplan in erheblichem Umfang \nFlächen für Stellplätze festsetzt, trägt dieser Tatsache Rechnung. Die Planbegründung \nlässt keinen Zweifel daran, dass der bestehende Markt seinerzeit vom Plangeber als in \neinem Mischgebiet zulässig angesehen wurde und die Größenbeschränkung sich allein \ngegen „weitere“ Betriebe dieser Größenordnung richtete (Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. \n13/262 S, S. 4). Ob die gegen „weitere“ Betriebe gerichtete Größenbeschränkung einer \nrechtlichen Überprüfung standhalten würde, mag dahinstehen. Ausschlaggebend ist, \ndass sie gerade nicht für den vorhandenen Lebensmittelmarkt gelten sollte und sich des-\nhalb aus ihr auch kein Argument gegen die Genehmigungsfähigkeit dieses Marktes ge-\nwinnen lässt. \nb) Der Lebensmittelmarkt verstößt auch nicht gegen den Schutz der Antragstellerin zu 2. \ndienende immissionsrechtliche Vorschriften; er ruft keine Belästigungen oder Störungen \nhervor, die im Baugebiet selbst oder in seiner Umgebung unzumutbar i. S. v. § 15 Abs. 1 \nS. 2 BauNVO sind. \nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Wohn- und Geschäftsgebäude \nnimmt Bezug auf ein am 24.04.2014 von dem Gutachterbüro I. erstelltes schalltechni-\nsches Gutachten. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die dem Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) dienenden Vorgaben der TA Lärm beim \nBetrieb des Lebensmittelmarktes eingehalten werden. Das Gutachten prognostiziert unter \nBerücksichtigung der verschiedenen Geräuschquellen des Marktes für fünf Immissions-\npunkte die Beurteilungspegel. Diese lägen jeweils, teilweise deutlich, unter dem nach Nr. \n6.1 der TA Lärm für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und \n45 dB(A) nachts (S. 19 des Gutachtens). In dem Gutachten wird davon ausgegangen, \ndass die Anlieferung des Lebensmittelmarktes von 22 Uhr bis 6.15 Uhr nicht zulässig ist, \ndie Anlieferung grundsätzlich auf acht Lkw täglich beschränkt ist und die Anlieferzone \n(Laderampe und Mülltonne) in einem eigenen Baukörper untergebracht, d. h. „einge-\nhaust“ wird. Aufgrund der Einhausung werde sich, so das Gutachten, die schalltechni-\nsche Lage im Bereich der Anlieferzone im Vergleich zur derzeitigen Situation sogar er-\nheblich verbessern, weil zur Zeit dort kein Schallschutz vorhanden ist. Die Baugenehmi-\ngung vom 11.07.2014 schreibt vor, dass die Inhalte dieses Gutachtens zu berücksichti-\ngen und umzusetzen sind (vgl. Auflagen Nr. 1001 und 1003). \nDanach ist es wenig wahrscheinlich, dass von dem Betrieb des Lebensmittelmarktes \nschädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohnungseigentum der Antragstellerin zu 2. \nausgehen, das nach der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ebenfalls in einem Mischge-\nbiet liegt (s. o.). Die Antragstellerin zu 2. macht vor allem geltend, dass der Lärm, der im \nBereich der Anlieferzone verursacht werde, nicht ausreichend ermittelt worden sei. Das \nGutachterbüro I. hat indes die Geräusche, die durch den Anlieferverkehr hervorgerufen \nwerden, differenziert gewürdigt (S. 10 – 13 des Gutachtens vom 24.04.2014). Es ist zu \ndem Ergebnis gelangt, dass am Immissionspunkt 1 (Ostfassade Beginenhof), der ca. \n15 m von der Anlieferzone entfernt liegt, ein Beurteilungspegel von max. 53 dB(A) tags \nund 27,4 dB(A) nachts zu erwarten ist. Dieser Pegel liegt erheblich unter dem Immissi-\nonsrichtwert für ein Mischgebiet. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2. ist darüber hinaus \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nzu berücksichtigen, dass deren Wohnung deutlich weiter als der Immissionspunkt 1 von \nder Anlieferzone entfernt liegt. Allein zwischen der Wohnung und der westlichen Gebäu-\ndeecke des Wohn- und Geschäftshauses liegen ca. 25 m. Eine Überschreitung des \nmaßgeblichen Immissionsrichtwertes kann damit für die Antragstellerin zu 2. ausge-\nschlossen werden. \nDie von der Antragstellerin zu 2. im Beschwerdeverfahren vorgelegte schalltechnische \nStellungnahme des Gutachterbüros Z. vom 06.02.2015 ist nicht dazu geeignet, diese \nBeurteilung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Stellungnahme formuliert zu verschiede-\nnen Punkten des Gutachtens vom 24.04.2014 Bedenken bzw. Fragen (z. B. Berücksich-\ntigung von Rangiergeräuschen; Schallleistungspegel der Lkw-Kühlaggregate; Rollgeräu-\nsche auf der Ladefläche der Lkw beim Entladen; Innenpegel der Anlieferzone). Die auf-\ngeworfenen Bedenken bzw. Fragen, zu denen das Gutachterbüro I. in einer Stellung-\nnahme vom 12.02.2015 seinerseits Stellung genommen hat, sind nicht dazu geeignet, die \ngrundlegende Aussage des Gutachtens vom 24.04.2014, dass die Geräusche des Anlie-\nferverkehrs – maßgeblich aufgrund der Einhausung der Anlieferzone – den Richtwert der \nTA Lärm erheblich unterschreiten, infrage zu stellen. Wegen der erheblichen Pegelunter-\nschreitung kann auch dahinstehen, ob der Lieferverkehr des Beginenhofs, wie das Gut-\nachterbüro Z. meint, bei der Lärmbewertung des Lebensmittelmarktes als Lärmvorbelas-\ntung zu berücksichtigen ist. Es handelt sich dabei um die Anlieferung für einen Bioladen, \neine Bäckerei sowie gastronomische Betriebe. Es spricht bereits im rechtlichen Ansatz \neiniges dagegen, dass die Antragstellerin zu 2. unter Berufung auf diesen - auf ihrem \nGrundstück entstehenden Verkehr - eine Nutzung des Nachbargrundstücks, die sich im \nRahmen der Mischgebietsfestsetzung bewegt, abwehren kann. Unabhängig davon sind \naufgrund der erheblichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes schädliche Umwelt-\neinwirkungen in jedem Fall nicht zu befürchten. \nDie Einkaufswagensammelbox, deren unzureichende Lärmbewertung das Gutachterbüro \nZ. beanstandet, befindet sich im Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes, also an der \ndem Buntentorsteinweg zugewandten Seite des Gebäudes. Auf die Antragstellerin zu 2., \nderen Wohnung sich an der rückwärtigen Seite des Gebäudes befindet, können sich die \nGeräusche, die in diesem Bereich entstehen, nicht auswirken. \nGleiches gilt für die Einfahrt zur Tiefgarage, die ebenfalls an der dem Buntentorsteinweg \nzugewandten Seite des Grundstücks liegt. Überdies steht die Nutzung der Tiefgarage in \nkeinem Zusammenhang mit dem Betrieb des Lebensmittelmarktes; die Stellplätze in der \nTiefgarage sind für die Bewohner des Hauses vorgesehen. \nDer Senat weist unabhängig von Vorstehendem darauf hin, dass Defizite in einem Lärm-\nschutzkonzept – für deren Vorliegen im vorliegenden Fall nichts erkennbar ist – die An-\nordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine Baugenehmigung gerichteten \nNachbarklage nur rechtfertigen können, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Baugenehmi-\ngung als Ganzes berühren. Lässt sich absehen, dass etwaige Defizite im Hauptsachever-\nfahren abgestellt werden können, besteht grundsätzlich kein Anlass, den Vollzug der \nBaugenehmigung auszusetzen (vgl. OVG Bremen, B. v. 04.04.2003 – 1 B 95/03 - \nNordÖR 2003, 198). \nc) Der Umstand, dass die Beigeladene mit den beiden genehmigten Bauvorhaben \n(Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Mehrfamilienhaus) die Festsetzungen des Bebau-\nungsplans Nr. 2018 über das Maß der baulichen Nutzung (drei Vollgeschosse in ge-\nschlossener Bauweise) sowie die überbaubare Fläche ausschöpft, kann keine Rechtsver-\nletzung für die Antragstellerin zu 2. begründen. \nDem Bauherrn ist es unbenommen, die Festsetzung eines Bebauungsplans über das \nMaß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Flächen auszuschöpfen. Der Be-\nbauungsplan bildet insoweit die normative Grundlage für die Ausnutzbarkeit des Grund-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\nstücks. Dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 2018 eine bauliche Verdichtung vorsehen \nwürde, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in einem Mischgebiet nicht \nvereinbar wäre, ist nichts erkennbar. Der Plangeber hat das mit dem Bebauungsplan er-\nmöglichte Ausmaß innerstädtischer Verdichtung seinerzeit gesehen und hat sich im \nRahmen seiner planerischen Abwägung ausdrücklich für die getroffenen Festsetzungen \nentschieden (Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. 13/261 S, S. 4). Die hohe Ausnutzbarkeit ist \nim Übrigen auch dem Wohn- und Wirtschaftsprojekt Beginenhof zugutegekommen, das \ndurch die drei Baukörper eine beträchtliche städtebauliche Verdichtung aufweist. Im Hin-\nblick auf die Zahl der Geschosse sind dabei anstelle der im Bebauungsplan Nr. 2018 \nfestgesetzten drei, soweit ersichtlich, sogar vier Vollgeschosse errichtet worden. \nSoweit die genehmigten Bauvorhaben im Einklang mit den Festsetzungen des Bebau-\nungsplans Nr. 2018 über das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Flä-\nchen stehen, fehlt dem Einwand der Antragstellerin zu 2., die Vorhaben verletzten wegen \nihrer „Massigkeit“ ihre nachbarlichen Belange, damit die Grundlage. Einen Anspruch da-\nrauf, dass der in der Vergangenheit bestehende, den Bebauungsplan nur partiell aus-\nschöpfende Zustand erhalten bleibt, hat die Antragstellerin zu 2. nicht. \n§ 15 Abs. 1 BauNVO scheidet insoweit als Grundlage eines Abwehranspruchs aus. Diese \nVorschrift ermöglicht es, eine in einem Baugebiet nach ihrer Art allgemein zulässige bau-\nliche Anlage im Einzelfall wegen einer nach den konkreten Umständen gegebenen Ge-\nbietsunverträglichkeit (Satz 1) oder der von ihr ausgehenden Störungen (Satz 2) abzu-\nwehren. Sie dient dem Schutz der gebietstypischen Prägung. Auf Festsetzungen eines \nBebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Fläche ist § \n15 Abs. 1 BauNVO demgegenüber grundsätzlich nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. \n16.3.1995 – 4 C 3/94 – NVwZ 1995, 899; OVG Münster, B. v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – \njuris). Eine diesbezügliche Ausschöpfung der Festsetzungen des Bebauungsplans hat \nder Nachbar grundsätzlich hinzunehmen. \nd) Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen die \nAntragstellerin zu 2. nicht in ihren Rechten. \n(1) Für den Nachbarschutz bei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans \nnach § 31 Abs. 2 BauGB gelten folgende Grundsätze: \nBei der Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt \njeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zu einem nachbarlichen Ab-\nwehranspruch gegen die Befreiung. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ \n1 Abs. 2 BauNVO) sind in dieser Hinsicht stets nachbarschützend (st. Rspr., vgl. \nBVerwG, B. v. 27.8.2013 – 4 B 39/13 – BauR 2013, 2011). Der Gebietserhaltungsan-\nspruch beinhaltet, dass der Nachbar nur Befreiungen hinnehmen muss, die die in § 31 \nAbs. 2 BauGB näher bezeichneten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen. \nFestsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücks-\nflächen sind demgegenüber nicht generell nachbarschützend. Sie sind dies nur dann, \nwenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan, d. h. \netwa seiner Begründung, ergibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – \nNVwZ 1996, 888; OVG Bremen, Urt. v. 20.2.1996 – 1 BA 53/95 – NVwZ-RR 1997, 276; \nB. v. 19.7.2011 – 1 B 128/11 – juris). Bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans kann der Nachbar nur verlangen, dass die in § 31 \nAbs. 2 BauGB enthaltene Verpflichtung beachtet wird, bei der Befreiung die nachbarli-\nchen Interessen zu würdigen. Diese Verpflichtung konkretisiert das Gebot der Rücksicht-\nnahme. Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der \nerteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – BauR 1998, \n1206; OVG Bremen, B. v. 5.9.2006 – 1 B 285/06 – a.a.O.). Dieser Maßstab gilt auch \ndann, wenn, ohne dass ausdrücklich eine Befreiung erteilt worden wäre, die Baugeneh-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\nmigung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht \n(sog. stillschweigender Dispens, vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – BVerwGE \n82, 343). \n(2) Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2018 über das Maß der baulichen Nut-\nzung und die überbaubaren Flächen sind ersichtlich nicht nachbarschützend. Aus der \nPlanbegründung und der objektiven Funktion dieser Festsetzungen ergibt sich hierfür \nkein Anhaltspunkt. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend dargelegt; hierauf wird \nBezug genommen. \n(3) Die der Beigeladenen erteilten Befreiungen sind gegenüber der Antragstellerin zu 2. \nauch nicht rücksichtslos. \nOb eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans den Nachbarn in seinen \nRechten verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist \neine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Inte-\nressen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungs-\nplans und damit an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch die \nBefreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher \nseine Stellung durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans be-\nrührt wird (BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409; B. v. 8.7.1998 – 4 B \n64/98 – a.a.O.). Eine Befreiung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen \nführt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von \nder baulichen Anlage infolge der Befreiung eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die \nBesonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. \nOVG Münster, B. v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – BRS 78, Nr. 188; B. v. 18.2.2014 – 7 B \n1416/13 – juris; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2002 – 1 A 88/02 – NordÖR 2002, 508). In \nbesonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglichkeiten in das Nachbar-\ngrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bre-\nmen, B. v. 14.5.2012 – 1 B 65/12 – NordÖR 2012, 401). \nDabei ist zu beachten, dass die erteilte Befreiung ursächlich für die genannten Auswir-\nkungen sein muss. Die Ausschöpfung der Festsetzungen des Bebauungsplans über das \nMaß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Flächen hat der Nachbar grundsätz-\nlich, wie dargelegt, hinzunehmen. \nFür das Wohn- und Geschäftshaus ist mit der Baugenehmigung vom 11.07.2014 gem. \n§ 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung dahin erteilt worden, dass die eingeschossige Einhau-\nsung der Laderampe einschließlich des Müllraums mit einer Grundfläche von 5,9 m x \n18,7 m unter Überschreitung der Baugrenze auf der für Stellplätze ausgewiesenen Flä-\nche errichtet werden darf. Die erteilte Befreiung ist erkennbar nicht rücksichtslos. Die \nEinhausung dient dazu, Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn zu mindern. Sie hat eine \ngegenüber dem sonstigen Baukörper des Wohn- und Geschäftshauses untergeordnete \nBedeutung. Die 3,1 m hohe bauliche Anlage hält auch – deutlich – die nach Bauord-\nnungsrecht vorgeschriebene Abstandsfläche ein (§ 6 Abs. 5 BremLBO). \nFür das Mehrfamilienhaus ist eine Befreiung dahin erteilt worden, dass anstelle des im \nBebauungsplan festgesetzten Satteldachs ein Staffelgeschoss mit Flachdach errichtet \nwerden darf. Dass diese Befreiung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antrag-\nstellerin zu 2. führt, ist ebenfalls nicht erkennbar. \ne) Weiterhin kann nicht angenommen werden, dass die erteilten Ausnahmen von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten verletzen. \nSowohl für das Wohn- und Geschäftsgebäude als auch für das Mehrfamilienhaus sind \nAusnahmen dahin erteilt worden, dass die Balkone die festgesetzte Baugrenze über-\nschreiten dürfen. Die Ausnahmen sind von der Antragsgegnerin auf § 23 Abs. 3 BauNVO \n\n \n \n- 11 -\ngestützt worden. Nach dieser Vorschrift kann das Vortreten von Gebäudeteilen in gering-\nfügigem Ausmaß zugelassen werden. Ob die Überschreitung der Baugrenze im vorlie-\ngenden Fall als geringfügig angesehen werden kann, mag hier dahinstehen. Maßgeblich \nist, dass auch gegenüber Ausnahmen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des \nBebauungsplans Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme in \nBetracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Balkone konkrete nachteilige Auswirkun-\ngen für die Antragstellerin zu 2. haben, sind indes nicht erkennbar. Das Verwaltungsge-\nricht hat dies zutreffend ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. \nFür das Wohn- und Geschäftshaus ist überdies die Ausnahme erteilt worden, die „im Be-\nbauungsplan festgesetzte Höhe um 0,5 m“ zu überschreiten. Die Ausnahme stützt sich \nauf § 18 Abs. 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können geringfügige Abweichungen von \neiner Höhenfestsetzung des Bebauungsplans zugelassen werden. Die Ausnahme betrifft, \nauch wenn die Baugenehmigung dies nicht explizit ausspricht, ersichtlich die Traufhöhe \ndes Gebäudes, die der Bebauungsplan mit 10,5 m über Straßenoberkante festsetzt. Hin-\ntergrund der Ausnahme ist offenbar, dass der Buntentorsteinweg eine Höhe von 5,01 \nüber NN besitzt und das Gelände auf einer Strecke von ca. 50 m bis zu dem Wohn- und \nGeschäftsgebäude auf ca. 5,5 m über NN leicht ansteigt. Die Bauzeichnungen geben – \nunter Berücksichtigung des Anstiegs – die Traufhöhe des Gebäudes mit 10,5 m an und \nnehmen dabei auf die umgebende natürliche Geländeoberfläche Bezug. Tatsächlich be-\nträgt die Traufhöhe aber – legt man, wie im Bebauungsplan vorgesehen, den Buntentor-\nsteinweg zugrunde – 11,0 m (vgl. dazu den Antrag der Beigeladenen vom 24.02.2014 \nsowie die Stellungnahme des Planungsamts der Antragsgegnerin vom 24.03.2014, Bl. 47 \nund Bl. 66 Rückseite der Genehmigungsakte). Die erteilte Ausnahme trägt dem Rech-\nnung. \nWiederum kann dahinstehen, ob die Überschreitung lediglich geringfügig ist. Denn jeden-\nfalls sind Anhaltspunkte dafür, dass sie rücksichtslos gegenüber der Antragstellerin zu 2. \nwäre, nicht ersichtlich. Die natürliche Geländeoberfläche des Beginenhofs, an der die \nBeigeladene sich im Baugenehmigungsverfahren orientiert hat, liegt ebenfalls bei 5,5 m \nüber NN. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Gebäudekomplex des Beginenhofs \nseinerseits die festgesetzte Traufhöhe von 10,5 m nicht einhält. Anstelle des nach dem \nBebauungsplans Nr. 2018 allein zulässigen Staffelgeschosses ist sogar, soweit erkenn-\nbar, ein – weiteres – 4. Vollgeschoss errichtet worden. Von einer rücksichtslosen Über-\nschreitung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. \nf) Der Einwand der Antragstellerin zu 2., die Beigeladene habe die für das Wohn- und \nGeschäftsgebäude festgesetzte Baugrenze dadurch faktisch überschritten, dass diese \nnicht korrekt in den Lageplan eingezeichnet worden sei, ist unsubstantiiert. \nBestandteil der Bauvorlagen ist ein von einem öffentlich bestellten Vermessungsingeni-\neur erstellter qualifizierter Lageplan. Für diesen Lageplan sind die Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 2018 grafisch ermittelt worden. Dass dabei Übertragungsfehler zu-\ngunsten der Beigeladenen erfolgt sind, ist bei summarischer Überprüfung nicht erkenn-\nbar. Legt man die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 2018 zugrunde, die sich in \ndem die Aufstellung des Bebauungsplans betreffenden Verwaltungsvorgang befindet, \nkann von einem solchen Übertragungsfehler, jedenfalls in dem von der Antragstellerin \nzu 2. behaupteten Umfang, keine Rede sein. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwert-\nfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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