{"status":"available","doknr":"OLD364604","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-03-19","aktenzeichen":"1 B 19/15; 1 B 21/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 19/15; 1 B 21/15 \n(VG: 1 V 859/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 19. März 2015 beschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beige-\nladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nBremen - 1. Kammer - vom 29.01.2015 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wir-\nkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen er-\nteilte Baugenehmigung vom 04.06.2014 anzuordnen sowie \ndie Antragsgegnerin zur Anordnung eines Baustopps zu \nverpflichten, werden abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, zu de-\nnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \ngehören. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls \nauf 11.250,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B straße in Bremen/Östliche \nVorstadt. Das Grundstück grenzt nördlich an die in Ost-West-Richtung verlaufende B \nstraße und liegt in einer aus sechs Wohnhäusern bestehenden Reihenhauszeile. Es \nhandelt sich um zweigeschossige Altbremer Häuser. Das Haus der Antragstellerin hat \neine Traufhöhe (gemessen von der OK Straße) von 10,40 m und eine Firsthöhe von \n12,70 m. \n \nGegenüber dem Grundstück der Antragstellerin, auf dem südlich an die B straße \ngrenzenden Grundstück war 1942 ein Hochbunker errichtet worden. Der Bunker hatte \neine Länge von 42 m und eine Höhe von 10,40 m. Zurzeit errichtet die Beigeladene dort \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nnach Abriss des Bunkers auf der Grundlage einer ihr am 04.06.2014 erteilten Bauge-\nnehmigung ein Wohngebäude mit insgesamt 17 Wohnungen. Das Gebäude hat drei \nVollgeschosse sowie ein zurückversetztes Staffelgeschoss. Die Traufhöhe beträgt \n10,12 m, die Firsthöhe 13,03 m. \n \nDie B straße ist 8,60 m breit (Fahrbahn und Bürgersteige). Das Wohnhaus der An-\ntragstellerin hat einen Abstand von 3,50 m zur Grundstücksgrenze. Der Neubau wird ei-\nnen Abstand von 2,50 m haben, im Bereich der beiden Treppenhäuser von 1,00 m. \n \nFür das Gebiet ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden. \n \nDie Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung am 04.06.2014 Widerspruch einge-\nlegt und hat am 04.07.2014 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz bean-\ntragt. Der Neubau sei rücksichtslos. Er entfalte eine erdrückende Wirkung und führe zu \neiner unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks. \n \nDas Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt zu den Fragen, wie \nsich der Neubau im Unterschied zum ehemaligen baulichen Bestand (Hochbunker) auf \ndie Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin auswirkt und inwieweit diese Auswir-\nkungen auf das Staffelgeschoss zurückzuführen sind (Gutachten des Ingenieurbüros A \nvom 13.11.2014 nebst Ergänzung vom 05.12.2014). \n \nDie Beigeladene hat ihrerseits Gutachten zur Frage der Verschattungswirkung vorgelegt \n(Gutachten des Ingenieurbüros K vom 08.10.2014 i. V. m. einer gutachterlichen Stel-\nlungnahme des Ingenieurbüros S vom 30.11.2014; Gutachten des Ingenieurbüros L \nvom 06.01.2015/13.02.2015). \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.01.2015 die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet und die Antragsgegnerin zugleich ver-\npflichtet, im Hinblick auf das Staffelgeschoss einen Baustopp zu verfügen. Der Neubau \nführe zu einer unzumutbaren zusätzlichen Verschattung des Grundstücks der Antragstel-\nlerin. \n \nGegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene \nBeschwerde eingelegt. \n \n \nII. \nDie Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind zulässig und begrün-\ndet. \n \nDer Widerspruch des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung entfaltet gemäß § 212a \nAbs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen und \neinstweilige Sicherungsmaßnahmen treffen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung das \nInteresse des Bauherrn, die erteilte Baugenehmigung alsbald ausnutzen zu können, ge-\ngen das Interesse des Nachbarn, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der \nVollziehung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, abzuwägen. Gelangt das Gericht \nbei der - in einem Eilverfahren allein möglichen vorläufigen - Überprüfung der Bauge-\nnehmigung zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf des Nachbarn im Hauptsachever-\nfahren voraussichtlich erfolgreich sein wird, überwiegt dessen Interesse, die Baugeneh-\nmigung außer Vollzug zu setzen. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der \nRechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt umgekehrt das Interesse \ndes Bauherrn an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDas Oberverwaltungsgericht gelangt bei vorläufiger Überprüfung der der Beigeladenen \nam 04.06.2014 erteilten Baugenehmigung zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf der \nAntragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die Baugenehmigung verletzt keine \nRechte der Antragstellerin. Für eine Außervollzugsetzung und einen Baustopp besteht \ndeshalb kein Anlass. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung \ndas Gebot der Rücksichtnahme verletzt, kann das Oberverwaltungsgericht nicht folgen. \nUnter Aufhebung des Beschlusses vom 29.01.2015 sind deshalb die Anträge der Antrag-\nstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen und entsprechende \nSicherungsmaßnahmen zu treffen, abzulehnen. \n \n \n1. \nDie Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen, da kein Bebauungs-\nplan vorhanden ist, im unbeplanten Innenbereich. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vor-\nhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der bauli-\nchen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung \neinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 \nBauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art nach den Vorschriften der \nBaunutzungsverordnung. \n \nDa das Vorhaben der Beigeladenen - ein Wohnhaus - nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 \nBauGB zulässig ist, kommt als Grundlage für den nachbarlichen Abwehranspruch allein \n§ 34 Abs. 1 BauGB in Betracht. \n \n§ 34 Abs. 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefoch-\ntene Baugenehmigung das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme verletzt. Dafür ist zunächst von Bedeutung, ob das Vorhabens sich in-\nnerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ein Vorhaben, das \nden Umgebungsrahmen wahrt, fügt sich in aller Regel in seine Umgebung ein und ver-\nletzt keine Rechte des Nachbarn (BVerwG, U. v. 26.05.1978 - IV C 9/77 - BVerwGE 55, \n369 <385>; U. v. 15.12.1994 - 4 C 19/93 - NVwZ 1995, 897). Das gilt jedoch nicht aus-\nnahmslos. Das alleinige Abstellen auf den Umgebungsrahmen kann dazu führen, dass \nden konkreten Verhältnissen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabens nicht \nhinreichend Rechnung getragen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Umge-\nbungsrahmen uneinheitlich ist. Unter Umständen kann der aus der vorhandenen Bebau-\nung zu gewinnende Maßstab grob und ungenau sein (BVerwG, U. v. 23.03.1994 - \n4 C 18/92 - BVerwGE 95, 277 <278>). In diesem Fall kann ein Vorhaben den Rahmen \nseiner Umgebung wahren, sich aber gleichwohl nicht einfügen, weil es die gebotene \nRücksicht auf die in seiner Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, U. v. \n26.05.1978, a.a.O., <385>). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die ge-\ngenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab \nund nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, U. v. 16.09.2010 \n- 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436; U. v. 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE Bd. 148, 290 \n<295>). Insbesondere wenn der Umgebungsrahmen weitmaschig ist, kommt ihm eine \nnotwendige Korrekturfunktion zu. Umgekehrt wird, je einheitlicher der Umgebungsrahmen \nist, desto seltener ein Rückgriff auf diesen Korrekturmaßstab erforderlich sein. \n \n \n2. \nDanach verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.06.2014 gegen-\nüber der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragstellerin \nhält das Vorhaben vor allem im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung für rück-\nsichtslos. Das Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks; \nvon ihm gehe eine erdrückende Wirkung aus. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\na) Die nachbarlichen Belange der Belichtung und Besonnung, die die Antragstellerin \nunzumutbar beeinträchtigt sieht, sind zugleich Gegenstand der bauordnungsrechtlichen \nAbstandsflächenvorschriften. Diese Vorschriften regeln, welcher Mindestabstand zwi-\nschen Gebäuden erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 5 BremLBO). Sie dienen u. a. dazu, eine \nausreichende Belichtung und Besonnung zu gewährleisten. Zwar kann nicht davon aus-\ngegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvor-\nschriften stets auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewahrt ist. \nDas Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht bilden unterschiedliche Prüfungsebe-\nnen, die jeweils einem anderen Ansatz folgen. Zumindest aus tatsächlichen Gründen ist \ndas bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aber im Regelfall nicht verletzt, wenn \ndie Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - \nNVwZ 1999, 879; OVG Bremen, B. v. 28.03.2001 - 1 A 331/00 - NordÖR 2001, 355; B. v. \n14.05.2012 - 1 B 65/12 - NordÖR 2012, 401; B. v. 03.07.2013 - 1 B 62/13 - BauR 2013, \n2007). \n \nDas Vorhaben der Beigeladenen hält gegenüber dem Wohngebäude der Antragstellerin \nsowie auch im Übrigen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein (vgl. Bauvorlage \nNr. 9). In der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin wird zutreffend hierauf hin-\ngewiesen. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass gleichwohl das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksicht-\nnahme verletzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Zwar mindert das Bauvorhaben der \nBeigeladenen in den Wintermonaten die Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin. \nBetroffen ist insbesondere das erste Obergeschoss, während die Besonnung des Auf-\nenthaltsraums im Dachgeschoss von dem Neubau praktisch nicht berührt wird (vgl. Inge-\nnieurbüro A , ergänzende Stellungnahme vom 15.12.2014, Seite 3; Ingenieurbüro L , \nGutachten vom 13.02.2015, Seite 15/16). Diese Auswirkung ist jedoch nicht rücksichts-\nlos. Sie gehört zu den Belastungen, die innerhalb einer verdichteten innerstädtischen \nWohnbebauung hingenommen werden müssen. \n \nDies verdeutlicht bereits der Vergleich zwischen der vorhandenen Bebauung auf dem \nGrundstück der Antragstellerin und der geplanten Bebauung auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite. Die Traufhöhe des Neubauvorhabens beträgt 10,12 m, die Firsthöhe \n13,03 m. Die Traufhöhe des Gebäudes der Antragstellerin beträgt 10,40 m, die Firsthöhe \n12,70 m. Dies weist darauf hin, dass von einer Störung des nachbarlichen Austauschver-\nhältnisses nicht ausgegangen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass \nder Neubau näher an die Straße heranrückt (2,50 m; 1,00 m im Bereich der beiden Trep-\npenhäuser) als das Grundstück der Antragstellerin (3,50 m). Der Unterschied ist zum \neinen nicht signifikant. Zum anderen liegt zwischen der vorhandenen Reihenhauszeile \nund dem Neubau insgesamt noch einen Distanz von 14,60 m (im Bereich der Treppen-\nhäuser 13,10 m), was deutlich gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung \nund Besonnung spricht. \n \nEine Traufhöhe von ca. 10,00 m ist ersichtlich das Höhenmaß, das bei den zweigeschos-\nsigen Altbremer Häusern in der näheren Umgebung üblich ist. Es wird auch von den vor-\nhandenen dreigeschossigen Neubauten, die innerhalb der geschlossenen Straßenrand-\nbebauung teilweise die ursprüngliche Bebauung ersetzt haben, gewahrt. Die Traufhöhe \ndes Vorhabens der Beigeladenen liegt, wie dargelegt, innerhalb dieses Rahmens. \n \nFür die Firsthöhe gilt das gleiche. Hinsichtlich des Dachgeschosses sind dabei unter-\nschiedliche Gestaltungsformen möglich (vgl. § 2 Abs. 7 BremLBO). Dies verdeutlicht \nauch die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung. Ein Staffelgeschoss gehört \nzu den zulässigen Gestaltungsformen. Soweit es das Höhenmaß der Umgebung wahrt, \nist es grundsätzlich bauplanungsrechtlich hinzunehmen. Die Höhe des Baukörpers ist \ninsoweit ein taugliches Abgrenzungskriterium (BVerwG, U. v. 23.03.1994, a.a.O., <283>; \nB. v. 26.07.2006 - 4 B 55/06 - BauR 2007, 514). \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \nEinen Anspruch darauf, dass die vergleichsweise günstigen Besonnungs- und Belich-\ntungsverhältnisse erhalten bleiben, wie sie bis zum Abriss des Hochbunkers gegeben \nwaren, hat die Antragstellerin nicht. Der Bunker war 10,40 m hoch und hatte einen Ab-\nstand von 3,50 m zur Straße. Für die Antragstellerin war insbesondere von Vorteil, dass \nder Baukörper über kein Dachgeschoss verfügte. Dass dieser Vorteil erhalten bleibt, \nkann sie nicht verlangen. \n \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liefern die fachplanungsrechtlichen Ent-\nscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit von planfestgestellten Vorha-\nben ausgehenden Verschattungswirkungen befassen, für den vorliegenden Fall keinen \nBeurteilungsmaßstab. Die Entscheidungen betreffen die Verschattung in Folge einer ge-\nplanten Autobahnbrücke (U. v. 23.02.2005 - 4 A 4/04 - BVerwGE 123, 37 <48>) bzw. in \nFolge einer Lärmschutzwand, die an einer geplanten viergleisigen Eisenbahnstrecke er-\nrichtet werden soll (B. v. 17.01.2013 - 7 B 18/12 - juris, Rn. 50). Es ging jeweils darum, \nbis zu welcher Grenze die Anwohner die Verschattung ihres Grundstücks, die durch das \nfachplanerische Vorhaben hervorgerufen wird, entschädigungslos hinnehmen müssen. \nVorliegend geht es um die aus dem Städtebaurecht resultierenden Rechte und Pflichten, \ndie die Nachbarn innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung treffen. \nDie Rechtsbeziehung ist insoweit durch ein gegenseitiges Austauschverhältnis geprägt. \nDazu gehört, dass, weil anders eine innerstädtische Verdichtung nicht möglich ist, in den \nWintermonaten relevante Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung hingenom-\nmen werden müssen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nachvoll-\nziehbar darauf hingewiesen, dass vergleichbare Verhältnisse in einer Vielzahl von Stra-\nßenzügen im Bereich der Östlichen Vorstadt bestehen. \n \n \nb) Von dem geplanten Vorhaben geht entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine \ndas Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus. \n \nEine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine \nAbriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Eine erdrückende \nWirkung liegt nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Ver-\ndichtung geändert werden. Vom Neubauvorhaben muss vielmehr aufgrund der Massivität \nund Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen \n(vgl. OVG Bremen, U. v. 25.10.2002 - 1 A 88/02 - NordÖR 2002, 508; B. v. 14.05.2012, \na.a.O.). \n \nEine solche erdrückende Wirkung kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. \nDas Vorhaben fügt sich, wie dargelegt, nach dem Maß der Bebauung in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein. Bei der Fassadengestaltung ist eine hinreichende Gliederung \ngewahrt (vgl. Bauvorlage Nr. 20). Von einer rücksichtslosen Beeinträchtigung kann unter \ndiesen Umständen nicht ausgegangen werden. \n \n \nc) Auch sonst ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte. Einblicksmöglichkeiten in das \nNachbargrundstück, die durch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, können nur \nunter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen \nGebots der Rücksichtnahme angesehen werden (OVG Bremen, B. v. 14.05.2012, \na.a.O.). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfest-\nsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \nRichter Dr. Harich, der an dem Be-\nschluss mitgewirkt hat, ist wegen \n\n \n \n- 6 -\n \ngez. Prof. Alexy \n \ngez. Traub \nUrlaubes an der Beifügung seiner \nUnterschrift gehindert. \ngez. Prof. Alexy","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-03-19/1-b-19-15-1-b-21-15","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-03-19/1-b-19-15-1-b-21-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364604","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.714406+00:00"}}