{"status":"available","doknr":"OLD364603","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-04-13","aktenzeichen":"1 B 127/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 127/13 \n(VG: 4 V 188/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 13. April 2015 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer – vom \n23.5.2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufge-\nhoben. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nmit Verfügung vom 13.2.2013 erfolgte Ablehnung des An-\ntrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 \nAbs. 5 AufenthG und gegen die Androhung der Abschie-\nbung wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n3.750,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nDer Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags \nauf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die daran anknüpfende Abschiebungs-\nregelung. \n \nDer am 21.10.1980 in Bremen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. \nSein Vater, der ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, war jedenfalls in der \nZeit von 12.9.1983 bis 7.7.1989 in Bremen als Arbeitnehmer beschäftigt. In dieser Zeit \nwohnte der Antragsteller bei seinen Eltern. Im Juli 2000 reiste der Antragsteller in die \nTürkei. Er wurde dort am 27.8.2000 zum Militärdienst einberufen, aus dem er am \n27.7.2001 wegen Untauglichkeit wieder entlassen wurde. Danach hat er nach eigenen \nAngaben in der Türkei als Tierpfleger von Rennpferden gearbeitet. Am 18.7.2002 bean-\ntragte er die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise. Dieses wurde ihm am 6.11.2002 \nmit Zustimmung der Antragsgegnerin erteilt. Am 18.11.2002 erteilte ihm die Antragsgeg-\nnerin eine Aufenthaltserlaubnis als Wiederkehrer, die mehrmals, zuletzt bis zum \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n25.3.2006, verlängert wurde. Am 24.9.2007 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, die bis zum 27.6.2008 verlängert wurde. Seit \nseinem weiteren Verlängerungsantrag vom 2.7.2008 wurden dem Antragsteller bis zu \ndessen Ablehnung Fiktionsbescheinigungen erteilt. Über den Widerspruch gegen die mit \nBescheid vom 13.2.2013 erfolgte hier streitgegenständliche Ablehnung der Aufenthaltser-\nlaubnis, die mit einer für sofort vollziehbar erklärten Abschiebungsandrohung verbunden \nist, wurde bisher noch nicht entschieden. \n \nBereits mit Verfügung vom 30.4.2012 ist der Antragsteller ausgewiesen worden. Die so-\nfortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung wurde nicht angeordnet. Über die dage-\ngen erhobene Klage wurde bisher noch nicht entschieden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit \nder Antragsteller sich gegen die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nnach § 4 Abs. 5 AufenthG wende. Die aufschiebende Wirkung sei jedoch nicht anzuord-\nnen, da nach summarischer Prüfung davon auszugehen sei, dass der Antragsteller sein \nAufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80, das er als Sohn eines \ntürkischen Arbeitnehmers erworben gehabt habe, durch seinen von Juli 2000 bis \n14.11.2002 währenden Aufenthalt in der Türkei wieder verloren habe. \n \nDie dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \n \nGegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Auf-\nenthG steht dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu (I.). \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis ist anzuordnen (II.). Ebenfalls ist die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen (III.). \n \nI. \nIst zwischen den Beteiligten streitig, ob ein türkischer Staatsangehöriger ein von ihm un-\nstreitig erworbenes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht wieder verloren hat, ist dem \nBetroffenen gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, die \nden Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts feststellt, vorläufiger Rechts-\nschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Bereits mit Beschluss vom 2.2.2010 - 1 B \n366/09 – (InfAuslR 2010, 2013) hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass ein \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 \nAbs. 5 AufenthG dann statthaft ist, wenn Streit darüber besteht, ob der betroffene Aus-\nländer überhaupt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat. Erst Recht \nist danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn mit der Ablehnung, die \nAufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu verlängern, der Verlust dieses Rechts \nfestgestellt werden soll. \n \nII. \nDem Antragsteller stand bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Juli 2000 ein Aufenthalts-\nrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglich vom \nVerwaltungsgericht getroffene Feststellung, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt \nwurde, fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Ob dieses Aufenthaltsrecht durch den bis \nzum 18.11.2002 dauernden Aufenthalt des Klägers in der Türkei wieder erloschen ist, \nbleibt eine offene Rechts- und Tatsachenfrage, deren endgültige Beantwortung dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Angesichts dessen ist das Interesse des Antrag-\nstellers, sich vorläufig weiterhin erlaubt im Inland aufhalten zu dürfen, höher zu bewerten \nals das Interesse der Antragsgegnerin, den Aufenthalt des Antragstellers zu beenden. \n \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es für den vorliegenden Fall \ndarauf ankommt, ob der Antragsteller im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nder Europäischen Union das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen \nnicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. EuGH, Urteile \nvom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487 Rn. 45, 46 und 48 und zu-\nletzt vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 - Altun - NVwZ 2009, 235 Rn. 62). Eine zeit-\nliche Grenze, bei deren Überschreitung stets von einem Verlassen des Aufenthaltsstaats \nfür einen nicht unerheblichen Zeitraum auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof \nnicht festgelegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2011 – 18 A 2765/07 –, juris). \nDas Bundesverwaltungsgericht stellt - ausgehend von Ziel und Zweck des Art. 7 ARB \n1/80 – hinsichtlich der Dauer des Auslandsaufenthalts darauf ab, ob dieser geeignet ist, \ndie Integration des türkischen Familienangehörigen im Bundesgebiet grundlegend in Fra-\nge zu stellen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 6/08 -, juris, Rdnr. 27, 28). Es hat \njüngst als unionsrechtlichen Bezugsrahmen für das Erlöschen des Aufenthaltsrechts \nnach einer Ausreise die Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie herangezogen (vgl. \nPressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 25.3.2015 – 1 C 19.14 \n–, dessen Begründung derzeit noch nicht vorliegt). Danach kommt für die Konkretisierung \ndieses Erlöschensgrundes der 12-Monatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c der Richtlinie \n2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) eine gewichtige Indizwirkung für die rechtsver-\nnichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu. \n \nIm vorliegenden Fall führt der den Zeitraum von 12 Monaten überschreitende Türkei-\naufenthalt des Antragstellers allein jedoch noch nicht zu einem Erlöschen seines assozia-\ntionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, \nfindet die am 25.11.2003 erlassene und am 23.1.2004 verkündete Daueraufenthaltsricht-\nlinie im vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung, da sie im Zeitraum des Aus-\nlandsaufenthalts des Antragstellers noch nicht in Kraft war. Aber auch bei Zugrundele-\ngung der in Art. 9 der Daueraufenthaltsrichtlinie niedergelegten Maßstäbe würde das as-\nsoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht schon wegen der die 12-\nMonatsfrist überschreitenden Dauer des Türkeiaufenthalts erlöschen. Insoweit ist für den \nVerlust der Rechtsstellung zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 2 der Dau-\neraufenthaltsrichtlinie die Mitgliedstaaten Fälle vorsehen können, in denen eine Abwe-\nsenheit von mehr als 12 aufeinander folgenden Monaten oder eine Abwesenheit aus \nspezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen nicht den Entzug oder den Verlust \nder Rechtsstellung bewirken. So soll beispielsweise gemäß § 51 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. \nAbs. 3 AufenthG eine Fristüberschreitung aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Wehr-\npflicht im Ausland, zuzüglich drei Monaten bis zur Wiedereinreise, nicht zu einem Erlö-\nschen eines Daueraufenthaltsrechts führen. Weiterhin erlaubt es § 51 Abs. 9 Satz 2 \ni.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Frist zu verlängern, wenn der Ausländer aus einem \nseiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will. \n \nDie bei der Ausreise des Antragsstellers im Juli 2000 vorliegenden Umstände hätten bei \nGeltung dieser Maßstäbe Anlass geben können, die 12-Monatsfrist zu verlängern. Der \nAntragsteller, der sich damals in Untersuchungshaft befand und mehrfach insbesondere \ndurch Beschaffungsdelikte strafrechtlich auffällig geworden war, beabsichtigte, sich in die \nTürkei zu begeben um dort seine Drogenprobleme zu bewältigen. Die Antragsgegnerin \nhatte ihm zugesagt, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen, unter der Voraussetzung \neines Nachweises, dass er in der Türkei nicht wieder straffällig geworden war. Auch \nwenn die Angaben der Beteiligten über die damals beabsichtigte Dauer des Auslands-\naufenthalts differieren, bestehen jedoch gegenwärtig keine grundlegenden Zweifel daran, \ndass der Türkeiaufenthalt insgesamt dazu dienen sollte, den Kläger dabei zu unterstüt-\nzen, von seiner Drogensucht und seiner damit im Zusammenhang stehenden Straffällig-\nkeit abzukommen, um seine Integrationsfähigkeit in das Leben in Deutschland und seine \nChancen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Dagegen ist aufgrund der bisher bekannten \nUmstände der Ausreise, deren weitere Aufklärung dem Hauptsacheverfahren überlassen \nbleibt, nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt des in Deutschland geborenen und aufge-\nwachsenen Antragstellers in der Türkei, auch wenn er diesen nach Beendigung seines \n\n \n \n- 4 -\nWehrdienstes noch verlängert hat, dazu dienen sollte, seinen Lebensmittelpunkt dauer-\nhaft von Deutschland in die Türkei zu verlegen. \n \nDer Umstand, dass die Bindungen zum Leben in Deutschland gerade nicht aufgegeben \nwerden sollten, findet seinen rechtlichen Niederschlag auch darin, dass dem Antragsteller \ngemäß § 16 AuslG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) von der Antragsgeg-\nnerin eine Aufenthaltserlaubnis als Wiederkehrer erteilt werden konnte. \n \nIII. \nDie Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsan-\ndrohung liegen derzeit nicht vor. Die Abschiebung darf nur erfolgen, wenn eine vollzieh-\nbare Ausreisepflicht besteht. Eine Ausreisepflicht besteht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nur \ndann, wenn der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr be-\nsitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder \nnicht mehr besteht. Ob ein solches ursprünglich bestehendes Aufenthaltsrecht des An-\ntragstellers wieder erloschen ist, ist nach den obigen Ausführungen derzeit als offen an-\nzusehen. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG liegt - auch wenn man \ninsoweit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf die mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis \nverbundene Entscheidung über das Bestehen des assoziationsrechtlichen Aufenthalts-\nrechts für anwendbar hält - eine zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht führende Ent-\nscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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