{"status":"available","doknr":"OLD364602","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-06-09","aktenzeichen":"1 A 251/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 251/12 \n(VG: \n2 K 1989/09) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Cont-\nrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n, \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Heike \nSchröter und Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom 02.12.2010 wird \nzurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu-\nfig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \n\n- 2 - \n- 3 - \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ingewahrsamnahme durch die Polizei. \n \nEr war Teilnehmer einer Versammlung, die am Sonnabend, den 13.12.2008, in der Bre-\nmer Innenstadt stattgefunden hat. \n \nAn diesem Tag sollte ein bundesweiter „dezentraler Aktionstag“ im Hinblick auf das vor \ndem Kammergericht Berlin seinerzeit anhängige Strafverfahren gegen Mitglieder der so \ngenannten „militanten gruppe“ („mg“) stattfinden. Die Mitglieder dieser Vereinigung wur-\nden verantwortlich gemacht für eine Reihe von Brandanschlägen insbesondere auf Ge-\nbäude und Kraftfahrzeuge staatlicher Einrichtungen sowie auf bestimmte Privatfirmen. \nDer Aktionstag wurde sowohl im Internet als auch durch Plakate und Flugblätter unter \ndem Motto „Feuer und Flamme der Repression“ beworben. \n \nEine für den 13.12.2008 in Bremen angemeldete „Anti-Repressionsdemo“, für die der \nAnmelder mit der Teilnahme von 200 Personen rechnete und die durch die Bremer In-\nnenstadt führen sollte, verbot das Stadtamt Bremen mit Verfügung vom 10.12.2008 ge-\nmäß § 15 Versammlungsgesetz (VersammlG) mit der Begründung, nach den vorliegen-\nden polizeilichen Erkenntnissen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit \neinem unfriedlichen Verlauf der Versammlung zu rechnen. Aufgrund der hohen Besu-\ncherfrequenz der Bremer Innenstadt an diesem Tage (u. a. durch den Weihnachtsmarkt) \nkönne Ausschreitungen nicht wirksam entgegengetreten werden. Das Verbot erstreckte \nsich auf jede Form der Ersatzveranstaltung. Das Stadtamt ordnete die sofortige Vollzie-\nhung des Versammlungsverbots an. Hiergegen gerichtete Anträge auf vorläufigen \nRechtsschutz blieben erfolglos (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberver-\nwaltungsgerichts Bremen vom 12.12.2008, 5 V 3914/08 und 1 B 595/08). Die als Fortset-\nzungsfeststellungklage weitergeführte Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit \nUrteil vom 22.03.2011 ab (5 K 1008/09). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung \nder Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 31.10.2014 \nab (1 A 110/11). Die im Anschluss erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundes-\nverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss vom \n13.04.2015 – 1 BvR 3279/14). \n \nAm 13.12.2008 versammelten sich dennoch kurz nach 15.00 Uhr um die 150 Personen in \nder Bremer Innenstadt im Bereich der Rathausarkaden. Die Versammlung, die nach den \nFeststellungen der Polizei strukturiert geführt wurde, setzte sich in Richtung Obernstraße \nin Bewegung, ohne dass es der Polizei gelang, Kontakt zu einem Versammlungsleiter \naufzunehmen. In der Hutfilterstraße/Kurze Wallfahrt wurde der Aufzug gegen 15.20 Uhr \ndurch eine Polizeikette gestoppt und eingeschlossen. Die Polizei wertete die Versamm-\nlung zunächst als Spontanversammlung, die sie wegen Unfriedlichkeit auflöste. Den Teil-\nnehmern wurde Gelegenheit gegeben, sich nach einer Identitätsfeststellung freiwillig zu \nentfernen. Die Polizei ging inzwischen unter anderem aufgrund des Organisationsgrades \nund eines verteilten Flugblattes davon aus, dass es sich bei dem Aufzug nicht um eine \nSpontanversammlung, sondern um die Durchführung der verbotenen Versammlung han-\ndelte. Der Aufforderung sich zu entfernen kamen ca. 20 Personen nach. Zwischen ca. \n16.15 Uhr bis ca. 17.30 Uhr wurden die verbleibenden 167 Personen in Polizeiarrest ge-\n\n- 3 - \n- 4 - \nnommen. Der Abtransport erfolgte unter Zuhilfenahme eines Busses der Bremer Stra-\nßenbahn AG (BSAG), weil nicht genügend Polizeibusse zur Verfügung standen. \n \nDer Kläger wurde zur Polizeiwache Stephanitor verbracht, die aufgrund der begrenzten \nKapazität insbesondere der Gefangenensammelstelle in der Vahr kurzfristig für die Inge-\nwahrsamnahmen geöffnet wurde. Der Kläger wurde ausweislich des polizeilichen Inge-\nwahrsamnahmeprotokolls um 18.33 Uhr über den Grund seiner Ingewahrsamnahme in \nKenntnis gesetzt und über seine Rechte belehrt. Das Protokoll enthält den Hinweis, der \nKläger wolle von seinen Rechten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BremPolG keinen Gebrauch \nmachen. \n \nBereits unmittelbar nach der Einschließung nahm die Polizei Kontakt zum Bereitschafts-\ndienst des Amtsgerichts Bremen auf. Die Beklagte trägt vor, die diensthabende Bereit-\nschaftsrichterin um 18.38 Uhr erneut über die laufende Lage informiert zu haben. Ein \nförmlicher Antrag auf richterliche Bestätigung der Freiheitsentziehung wurde zunächst \nnicht gestellt. Im Verlaufe des Abends kam es im näheren Umkreis der Bremer Innen-\nstadt bzw. im Ostertorviertel (Domshof, Ostertorsteinweg, Am Dobben) immer wieder zu \nZusammenkünften bzw. Demonstrationen von zwischen 30 bis zu 200 Personen, die \nteilweise vermummt waren. Nach einem Vermerk des Bereitschaftsrichters A. von \n19.40 Uhr habe sich im Ostertor eine weitere Demonstration gebildet, die starke Polizei-\nkräfte binde. Die Polizei befürchte, dass die in Gewahrsam Genommenen sich nach ihrer \nEntlassung dorthin begeben würden, um an der Kundgebung teilzunehmen. Aus diesem \nGrund sollten Anträge auf Ingewahrsamnahme gestellt werden, die aber noch der Vorbe-\nreitung bedürften. \n \nAb ungefähr 18.00 Uhr stellten der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers sowie \neine weitere Rechtsanwältin für einzelne der Betroffenen Anträge auf Freilassung. Für \nden Kläger wurde kein Antrag gestellt. In den inhaltsgleichen Anträgen (in der Gerichts-\nakte des Parallelverfahrens 1 LB 99/14 sind 19 von ihnen dokumentiert) baten die \nRechtsanwälte vor einer etwaigen richterlichen Anhörung angerufen zu werden, weil be-\nabsichtigt sei, an der Anhörung teilzunehmen. Ferner beantragten sie, unmittelbar vor der \nAnhörung Akteneinsicht nehmen zu können. \n \nNach einem Vermerk zwischen dem Bereitschaftsrichter und der Polizei von 20.55 Uhr \nverzögerte sich die Identitätsfeststellung. Durch den Einsatz im Ostertor stünden keine \nKräfte zur Vorführung zur Verfügung. Der Bereitschaftsrichter verabredete mit der Polizei, \ndie Betroffenen ab 23.00 Uhr sukzessive zu entlassen. Minderjährige seien sofort zu ent-\nlassen. Der Bereitschaftsrichter teilte dies den beiden Rechtsanwälten mit. Der jetzige \nProzessbevollmächtigte des Klägers bat um einen förmlichen Beschluss. \n \nUm 22.06 Uhr ging beim Amtsgericht ein Antrag der Polizei auf richterliche Bestätigung \nder Freiheitsentziehung ein. Der Antrag bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, \nsondern verweist auf eine „anliegende Liste der Sammelingewahrsamnahme“, die dem \nAntrag jedoch tatsächlich nicht beigefügt war. Von der Sachverhaltsschilderung wurde \nnur die erste Seite übermittelt. Als voraussichtliche Verwahrdauer wird in dem Antrag \n24.00 Uhr angegeben. \n \nMit einem um 22.25 Uhr an die Polizei und eine Minute später an den jetzigen Prozess-\nbevollmächtigten des Klägers per Fax übermittelten Beschluss „in der Ingewahrsamnah-\nmesache betreffend B. u.a.“ ordnete das Amtsgericht Bremen „auf Antrag des Be-\ntroffenen“ die Freilassung ab 23.00 Uhr und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung \nan. Minderjährige seien sofort zu entlassen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, \nda eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung nicht mehr am selben Tag getroffen \nwerden könne und nicht ersichtlich sei, dass eine Fortdauer der Ingewahrsamnahme \nüber 23.00 Uhr notwendig sei, seien die Betroffenen frei zu lassen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDer Kläger wurde gegen 23.00 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen. \n \nAm 26.02.2009 bevollmächtigte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten. Mit Schrei-\nben vom 01.03.2009 beantragte der Kläger zunächst außergerichtlich beim Senator für \nInneres und Sport die Anerkennung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme so-\nwie die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Dies lehnte die Polizei Bremen mit Schreiben \nvom 24.04.2009 ab. \n \nAm 11.12.2009 hat der Kläger Klage erhoben. \n \nIm erstinstanzlichen Verfahren hat er geltend gemacht, er habe sich unmittelbar nach \nseiner Ingewahrsamnahme mit einem gültigen Personalausweis ausweisen können. Es \nsei deswegen unzulässig gewesen, ihn zur Identitätsfeststellung festzuhalten und auf \neine Polizeiwache zu verbringen. Weder sei er über die zulässigen Rechtsbehelfe belehrt \nworden, noch habe er Gelegenheit gehabt, Angehörige, Personen seines Vertrauens \noder einen Rechtsanwalt zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Er habe während der \nIngewahrsamnahme mehrfach den Sprechknopf der Gewahrsamszelle gedrückt und ver-\nlangt telefonieren zu dürfen und einem Richter vorgeführt zu werden. Dies sei ihm ver-\nweigert worden. Die Polizei habe es unterlassen, einen Antrag auf richterliche Bestäti-\ngung der Freiheitsentziehung zu stellen. Zuletzt rügt er, die Zelle sei überfüllt gewesen. \n \nAm 02.12.2010 hat das Verwaltungsgericht über die Klage mündlich verhandelt. Der Klä-\nger machte hier zu den Umständen seiner Ingewahrsamnahme nähere Angaben. \n \nMit Urteil vom 02.12.2010 hat das VG Bremen – 2. Kammer – die Klage abgewiesen. Die \nFeststellungsklage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet: \nSie sei unzulässig, soweit über die Dauer der Ingewahrsamnahme entschieden werden \nsolle. Insoweit liege eine gegenüber dem Kläger rechtskräftige Entscheidung des Amts-\ngerichts Bremen vor. Der Beschluss habe auch den Kläger betroffen, obwohl er lediglich \nin Sachen „B. u.a.“ ergangen sei und dem Amtsgericht zum Zeitpunkt der Entschei-\ndung keine Liste der Betroffenen vorgelegen habe. Dieser Beschluss sei gegenüber dem \nKläger rechtskräftig geworden, nachdem er seinen Prozessbevollmächtigten mandatiert \nhabe, dem gegenüber der Beschluss bereits am 13.12.2008 bekanntgegeben worden \nwar. \nIm Hinblick auf die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung sei die Feststellungsklage unbe-\ngründet. Die Ingewahrsamnahme stütze sich auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG. \nDurch die Teilnahme an der verbotenen Versammlung habe der Kläger ordnungswidrig \ngehandelt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG). Die Teilnahme an einer verbotenen Demonstration, \naus der heraus Gewalttaten hätten begangen werden können, habe eine erhebliche Ge-\nfahr im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG dargestellt. \nDes Weiteren seien formelle Fehler bei der Ingewahrsamnahme nicht ersichtlich. Die \nnach § 17 Abs. 1 BremPolG vorgeschriebene Bekanntgabe und Belehrung sei ausweis-\nlich des Polizeiprotokolls erfolgt. Dass der Kläger keinem Richter vorgeführt worden sei, \nsei „polizeirechtlich irrelevant.“ Eine „Vorführung“ schreibe das Gesetz nicht vor. Die Un-\nterbringungsmodalitäten seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die Poli-\nzei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung beantragt \nhabe, berühre nicht die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Ingewahrsamnahme, \nsondern deren Dauer. Hierzu liege eine gegenüber dem Kläger rechtskräftige Entschei-\ndung des Amtsgerichts Bremen vor. \n \nDer Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtzeitig einen Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt und begründet. Er rügt insbesondere, das Verwaltungs-\ngericht habe verkannt, dass eine Anhörung durch einen Richter zwingend durchzuführen \ngewesen wäre. Zudem beinhalte der Beschluss des Amtsgerichts Bremen keine Ent-\nscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung bis 23.00 Uhr. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19.09.2012 zugelassen. Der Kläger hat \ndie Berufung fristgerecht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Zulassungsan-\ntrag begründet. \n \nEr beantragt, \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2.12.2010 – 2 K 1989/09 – \naufzuheben, \n2. festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme am 13.12.2008 von ca. 15.00 \nUhr bis ca. 23.00 Uhr rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung gegen das Urteil des VG Bremen vom 2.12.2010 – Az.: 2 K \n1989/09 – zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das Handeln der Polizei. Zudem ist sie der Ansicht, dass der Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom 13.12.2008 eine Entscheidung über Zulässigkeit und Dauer \nder Ingewahrsamnahme des Klägers beinhaltete. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezo-\ngenen Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Bremen (92 \nXIV 1/09) Bezug genommen. Dies gilt insbesondere für die Niederschrift über die mündli-\nche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 02.12.2010, in der der Kläger die Inge-\nwahrsamnahme aus seiner Sicht geschildert hat. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. \n \nA. \nDie Feststellungsklage ist insgesamt zulässig. \n \nDer Senat hat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg \neröffnet ist (vgl. zur Reichweite der Sonderzuweisung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BremPolG \nBeschl. des Senats v. 10.01.2012 – 1 S 327/11, NVwZ-RR 2012, 272 = NordÖR 2012, \n202 – Leitsatz). Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel ge-\ngen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene \nRechtsweg zulässig ist. Dies gilt auch hier. Unerheblich ist insoweit, dass das Verwal-\ntungsgericht die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat. Auch dies stellt eine \n„Hauptsacheentscheidung“ dar, die das Rechtsmittelgericht im Hinblick auf die von der \nEingangsinstanz (unausgesprochen) angenommene Rechtswegzuständigkeit bindet (vgl. \nLückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 17a GVG Rn. 18). \n \nZu Unrecht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen angenommen, die Feststellungsklage \nsei im Hinblick auf die Dauer der Ingewahrsamnahme unzulässig, weil insoweit eine \nrechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts vorliege. Dies überzeugt nicht. \n \nDer Beschluss des Amtsgerichts stellt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und \nder Beklagten keine richterliche Bestätigung der Freiheitsentziehung und damit keine \nEntscheidung über die Fortdauer der Ingewahrsamnahme nach § 16 BremPolG dar. Dies \nwar auch ausweislich der Gründe des Beschlusses ersichtlich nicht gewollt. Insbesonde-\nre ist der Beschluss nach dem Akteninhalt nicht als Reaktion auf den polizeilichen Bestä-\ntigungsantrag zu werten. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Landgerichts als Be-\nschwerdegericht unter anderem in dem vom Senat am heutigen Tage entschiedenen \nParallelverfahren 1 LB 99/14. Dort verwarf das Landgericht eine gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts erhobene sofortige Beschwerde mit der Begründung, er enthalte keine \nBeschwer, weil er sich in der Anordnung der Freilassung erschöpfe. Diese Einschätzung \n\n- 6 - \n- 7 - \nder ordentlichen Gerichte legt der Senat auch deshalb zugrunde, weil ansonsten nicht \nersichtlich wäre, auf welche Weise der Kläger eine gerichtliche Überprüfung der freiheits-\nentziehenden Maßnahme erreichen könnte. Auf die Frage, ob der Beschluss des Amts-\ngerichts gegenüber dem Kläger dadurch bekanntgegeben wurde und rechtskräftig wer-\nden konnte, indem er mehr als zwei Monate später seinen Prozessbevollmächtigten \nmandatierte, dem der Beschluss bereits aus anderen Verfahren vorlag, kommt es nicht \nmehr an. \n \nB. \nDie Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet. \n \nDie Ingewahrsamnahme des Klägers war zulässig (I.). Ihre Dauer war nicht zu beanstan-\nden (II.). Dies gilt auch für die Art und Weise der Freiheitsentziehung (III.). \n \nI. \n1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ingewahrsam-\nnahme des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG zulässig war. Danach darf \ndie Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist zur Verhinde-\nrung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder ei-\nner Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr. \n \nDass die Ingewahrsamnahme zur Verhinderung der Begehung von Straftaten und Ord-\nnungswidrigkeiten erfolgte, entspricht dem tatsächlichen Geschehensablauf. Den polizei-\nlichen Einsatzberichten lässt sich entnehmen, dass die Ingewahrsamnahme als so ge-\nnannter Verhinderungsgewahrsam erfolgte. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfah-\nren dargelegt hat, die Ingewahrsamnahme diente der Durchsetzung eines Platzverweises \n(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BremPolG), widerspricht dies dem dokumentierten Einsatzver-\nlauf. Soweit der Kläger angenommen hat, die Ingewahrsamnahme sei zur Identitätsfest-\nstellung erfolgt, was unverhältnismäßig sei, ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. \n \nDie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG lagen an dem betreffenden \nTag vor. Die Ingewahrsamnahme des Klägers war unerlässlich zur Verhinderung der \nFortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr. \n \nDer Kläger beging eine Ordnungswidrigkeit, indem er an der Versammlung teilnahm. \nDurch die Ingewahrsamnahme verhinderte die Polizei eine Fortsetzung dieser Ord-\nnungswidrigkeit. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG handelt ordnungswidrig, wer an einer öf-\nfentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch voll-\nziehbares Verbot untersagt ist. Dies war hier der Fall. Das Stadtamt der Beklagten hat die \nfür den 13.12.2008 angemeldete „Anti-Repressionsdemo“ mit Verfügung vom 10.12.2008 \nsofort vollziehbar verboten. Dieses sofort vollziehbare Verbot wurde im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes am 12.12.2008 vom Verwaltungs- und vom Oberverwal-\ntungsgericht bestätigt. Gleichwohl versammelte sich der Kläger mit anderen am \n13.12.2008, um die verbotene Versammlung durchzuführen. Zu Recht hat die Polizei aus \nder Organisation des Aufmarsches und den später aufgefundenen Flugblättern und Pla-\nkaten geschlossen, dass es sich nicht um eine Spontandemonstration handelte, sondern \num die verbotene Versammlung. \n \nIm vorliegenden Fall begründete das ordnungswidrige Verhalten zudem eine „erhebliche \nGefahr“. Mit dieser gesetzlichen Voraussetzung wird zum Ausdruck gebracht, dass – an-\nders als bei Straftaten – die Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes al-\nlein eine Ingewahrsamnahme nicht rechtfertigen kann, sofern nicht weitere Umstände \nhinzutreten. Dies gilt insbesondere für ein ordnungswidriges Verhalten nach § 29 Abs. 1 \nNr. 1 VersG (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, \nAnschnitt F Rn. 569, S. 589). Hier bestand eine erhebliche Gefahr. Nach § 2 Nr. 3 \nBuchst. c) BremPolG liegt eine erhebliche Gefahr vor, wenn eine Gefahr besteht für ein \n\n- 7 - \n- 8 - \nbedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder \nnicht unwesentliche Vermögenswerte. Von einer solchen Gefahrenlage ging die Polizei \nzutreffend aus. Dabei kommt dem Grund für das Versammlungsverbot entscheidende \nBedeutung zu. Die „Anti-Repressionsdemo“ war verboten worden, weil nach den vorlie-\ngenden polizeilichen Erkenntnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit \neinem unfriedlichen Verlauf der Versammlung zu rechnen war. Dieser damaligen Gefah-\nrenprognose haben sich die bremischen Verwaltungsgerichte angeschlossen. Als am \nnächsten Tag gleichwohl die Versammlung durchgeführt wurde, musste die Polizei davon \nausgehen, dass sich die zuvor prognostizierte Gefahr nunmehr realisieren werde. \n \nDie Ingewahrsamnahme war „unerlässlich“. Diese gesetzliche Voraussetzung enthält \neine spezielle Ausprägung des ohnehin zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsat-\nzes (vgl. etwa § 3 BremPolG). Das Gesetz betont hier, dass das Mittel der polizeilichen \nIngewahrsamnahme nur angewendet werden darf, wenn es zur Verhütung der befürchte-\nten Straftat bzw. (qualifizierten) Ordnungswidrigkeit geeignet und erforderlich ist. Kann \nsie durch eine polizeiliche Maßnahme verhindert werden, die den einzelnen und die All-\ngemeinheit weniger beeinträchtigt, ist die polizeiliche Ingewahrsamnahme nicht erforder-\nlich und daher auch nicht unerlässlich (so zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes \nüber die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17.12.1964 bereits BVerwG Urt. v. \n26.02.1974 – I C 31.72, BVerwGE 45, 51, 56). Nach diesem rechtlichen Maßstab war die \nIngewahrsamnahme des Klägers unerlässlich. Ein milderes Mittel zur Verhinderung der \nFortsetzung des ordnungswidrigen Verhaltens stand der Polizei nicht mehr zur Verfü-\ngung, nachdem der Kläger zusammen mit dem größten Teil der Versammlungsteilneh-\nmer auf das Angebot, den Polizeikessel nach erfolgter Identitätsfeststellung zu verlassen, \nnicht eingegangen war. \n \n2. Die Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der Begehung von Ord-\nnungswidrigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG verstieß nicht gegen die \nEuropäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die in der Bundesrepublik im Range \neines Bundesgesetzes gilt und damit entgegenstehendem Landesrecht vorgeht (Urt. des \nSenats vom 06.07.1999 – 1 HB 498/98, NVwZ 2001, 221). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK \nlässt die Freiheitsentziehung nur in bestimmten, einzeln aufgeführten Fällen zu. Ausge-\nhend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n(EGMR) unter anderem in der Rechtssache Henrik Ostendorf ./. Bundesrepublik \nDeutschland (Urt. v. 07.03.2013, Aktenzeichen 15598/08, EuGRZ 2013, 489 = NVwZ \n2014, 43 mit Anmerkungen unter anderem von Heidebach, NVwZ 2014, 554 ff.; Waech-\nter, NVwZ 2014, 995 ff. und Hoffmann, NVwZ 2015, 720 ff.), die der Senat mit den Betei-\nligten in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, kann der polizeiliche Präventiv- bzw. \nVerhinderungsgewahrsam allein auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) EMRK gestützt wer-\nden. Die Ingewahrsamnahme ist demnach nur zulässig in dem Fall der rechtmäßigen \nFestnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtli-\nchen Anordnung (1. Alt.) oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflich-\ntung (2. Alt.). \n \nEs ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine \nFreiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zuläs-\nsig ist. Danach umfasst Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) 2. Alt. EMRK die Fälle, in denen \nes gesetzlich zulässig ist, einer Person die Freiheit zu entziehen, um sie dazu zu zwin-\ngen, eine ihr obliegende „spezifische und konkrete“ Verpflichtung zu erfüllen, der sie bis-\nher noch nicht nachgekommen ist (Rechtssache Engel u.a. ./. die Niederlande, Urt. v. \n08.06.1976, Aktenzeichen 5100/71 u.a., Rn. 69). Die jeden treffende Verpflichtung, sich \nan die Gesetze zu halten, genügt hierfür nicht (siehe Rechtssache Engel u.a., a.a.O.). \nUm unter Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) zu fallen, muss die Freiheitsentziehung unmit-\ntelbar dazu beitragen, die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen. Sie darf keinen Straf-\ncharakter aufweisen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Verpflichtung im Sinne \nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b) EMRK, deren Erfüllung angestrebt wird, ihrer Art nach mit \n\n- 8 - \n- 9 - \nder Konvention vereinbar ist und dass eine Freilassung des Betroffenen erfolgt, sobald \nsie erfüllt wird. Zuletzt muss die Freiheitsentziehung verhältnismäßig sein. Hierfür muss \nzwischen der Bedeutung, die der Erzwingung der sofortigen Erfüllung der fraglichen Ver-\npflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und der Bedeutung des Rechts \nauf Freiheit ein Ausgleich herbeigeführt werden (siehe Rechtssache Ostendorf, Rn. 70 \nbis 73 m.w.N.). \n \nDie Ingewahrsamnahme des Klägers genügte diesen Anforderungen. Das behördlich \nangeordnete sofort vollziehbare Versammlungsverbot begründete zugleich die gesetzli-\nche Verpflichtung, an einer gleichwohl stattfindenden verbotswidrigen Versammlung nicht \nteilzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG). Diese Verpflichtung war hinreichend spezifisch \nund konkret. Zum Zeitpunkt der Durchsetzung des Verhinderungsgewahrsams bezog sie \nsich auf die von der Polizei eingeschlossenen Versammlungsteilnehmer, die das Ver-\nsammlungsverbot verletzt hatten. Die Ingewahrsamnahme diente der unmittelbaren \nDurchsetzung des Versammlungsverbots, ohne dass dieser polizeilichen Maßnahme \nStrafcharakter zukam. Auch im Übrigen sind die menschenrechtlichen Anforderungen an \ndie Freiheitsentziehung gewahrt. Dies gilt insbesondere für die Verhältnismäßigkeit der \nMaßnahme, wobei die sich insoweit aus der EMRK ergebenden Anforderungen nicht \nüber das hinausgehen, was die Polizei ohnehin aus Gründen des Landesrechts bzw. des \nBundesverfassungsrechts zu beachten hat. \n \nII. \nDie Dauer der Ingewahrsamnahme des Klägers ist nicht zu beanstanden. Die Vorausset-\nzungen für die auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG beruhende Ingewahrsamnahme \nlagen für ihre gesamte Dauer vor (1.). Die Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme \nverstieß nicht gegen die Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 GG, die bei jeder Freiheits-\nentziehung zu beachten sind (2.). \n \n1. \nDie Freiheitsentziehung des Klägers begann jedenfalls mit seiner Verbringung zur Poli-\nzeiwache. Sie setzt voraus, dass die körperliche Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin \naufgehoben wird (BVerfG Kammerbeschl. v. 08.03.2011 – 1 BvR 47/05, DVBl. 2011, 623, \n625). Der Abtransport des Klägers, der in seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht \nkeine genauen Zeitangaben mehr machen konnte, muss nach den polizeilichen Einsatz-\nberichten zwischen 16.15 Uhr und 17.30 Uhr erfolgt sein. Der Kläger selbst sieht, wie \nsich aus seinem Klageantrag ergibt, den Zeitpunkt der Einkesselung als maßgeblich an. \nDies erscheint deshalb zweifelhaft, weil den Versammlungsteilnehmern nach der Einkes-\nselung die Möglichkeit gegeben wurde, den Versammlungsort nach Angabe ihrer Perso-\nnalien zu verlassen. Entscheidungserheblich ist dies letztlich nicht. Die Freiheitsentzie-\nhung des Klägers endete mit seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam gegen 23.00 \nUhr. \n \nAufgrund der andauernden Gefahrenlage bestand kein Anlass, den Kläger vor 23.00 Uhr \nfreizulassen. Im Laufe des frühen Abends des 13.12.2008 kam es im Zusammenhang mit \nden Ereignissen des Nachmittags zu weiteren Demonstrationen im näheren Umkreis der \nBremer Innenstadt und insbesondere im Bremer Ostertor. Vor diesem Hintergrund hielt \ndie Polizei die Fortdauer der Ingewahrsamnahme für unerlässlich. Zutreffend rechnete \nsie damit, dass die aus dem Polizeigewahrsam entlassenen Personen sich diesen De-\nmonstranten anschließen würden, wobei aufgrund der prognostizierten Unfriedlichkeit der \nursprünglich verbotenen Versammlung sowie der im Laufe des Nachmittags gezeigten \nfehlenden Bereitschaft, das Versammlungsverbot zu beachten, nach wie vor von einer \nerheblichen Gefahr auszugehen war. Ausweislich der Einsatzberichte hat die Polizei ge-\nfahrenerhöhend berücksichtigt, dass die Innenstadt aufgrund der Öffnung der Geschäfte \nbis Mitternacht sowie des Weihnachtsmarktes voller Besucher war. Zudem befürchtete \nsie, dass sich so genannte Ultras, die aufgrund eines Fußballbundesligaspiels vor Ort \nwaren, den Demonstranten anschließen würden. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \n2. \nDie Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme verstieß nicht gegen Art. 104 Abs. 2 GG. \n \nNach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer \nFreiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher An-\nordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung \nherbeizuführen. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \"unverzüglich\" \ndahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich \nnicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG \nBeschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239, 249). Nicht vermeidbar sind \nzum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim \nTransport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten \ndes Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). \nDabei entfaltet das Gebot der Unverzüglichkeit des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG in zweierlei \nHinsicht Wirkungen. Zum einen verpflichtet es die Polizei, eine richterliche Entscheidung \nunverzüglich herbeizuführen. Hat sie eine Person in Gewahrsam genommen, so hat sie \nalle unter den Umständen des Einzelfalls gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die \nnachträgliche richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme unverzüglich nach-\nzuholen. Zum anderen muss auch die weitere Sachbehandlung durch den Richter dem \nGebot der Unverzüglichkeit entsprechen (zusammenfassend BVerfG Kammerbeschl. v. \n13.12.2005 – 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579, 580 Rn. 37 f.). \n \nFür den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der richterliche Bereitschafts-\ndienst des Amtsgerichts frühzeitig in das Verfahren eingebunden war. Diese Form der \nBeteiligung diente ersichtlich dazu, dem Richtervorbehalt zur praktischen Wirksamkeit zu \nverhelfen. Nach Art. 104 Abs. 2 GG hat der Richter über die Zulässigkeit der Freiheits-\nentziehung selbst zu entscheiden. Er hat hierfür in vollem Umfang die Verantwortung zu \nübernehmen (BVerfG Beschl. v. 30.10.1990 – 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 33; Kam-\nmerbeschl. v. 27.01.2005 – 2 BvR 2311/04, NStZ-RR 2005, 187, 188). Seine Tätigkeit \nbeschränkt sich insoweit nicht darauf zu überprüfen, ob die von der Polizei vorgetragenen \nGründe für eine Freiheitsentziehung plausibel erscheinen (BVerfG Beschl. v. 30.10.1990, \na.a.O.). \n \nAllerdings hatte diese Beteiligung des richterlichen Bereitschaftsdienstes keine Bestäti-\ngung der Freiheitsentziehung zum Ergebnis. Die am späten Abend ergangene richterli-\nche Entscheidung beschränkte sich auf die Anordnung der Freilassung aller – dem zu-\nständigen Richter zu diesem Zeitpunkt nicht namentlich bekannten – Betroffenen. Eine \nEntscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung bis 23.00 Uhr sollte ebenso \nwenig getroffen werden wie eine Freilassung zu einem früheren Zeitpunkt. \n \nMit Rücksicht auf den konkreten Geschehensablauf am Nachmittag und Abend des \n13.12.2008 lässt sich weder das Verhalten der Polizei noch des richterlichen Bereit-\nschaftsdienstes rechtlich beanstanden. \n \nDer Geschehensablauf war zum einen dadurch geprägt, dass mit einer Ingewahrsam-\nnahme von knapp 170 Personen nicht gerechnet werden konnte. Die praktische Bewälti-\ngung einer solchen Masseningewahrsamnahme stellte die Polizei vor Herausforderun-\ngen, auf die sie zunächst nicht eingestellt war und auch nicht eingestellt sein musste. Aus \nden polizeilichen Einsatzberichten und dem Lageverlauf (Zuhilfenahme eines Busses der \nBSAG, kurzfristige Öffnung der Polizeiwache Stephanitor für den Polizeigewahrsam) wird \ndas deutlich. Danach war die Polizei zwar darauf vorbereitet, dass es zu Verstößen ge-\ngen das behördliche Versammlungsverbot kommen könnte, nicht aber darauf, dass sich \nknapp 170 Personen in Polizeigewahrsam nehmen lassen würden, obwohl ihnen zuvor \n\n- 10 - \n- 11 - \ndie Möglichkeit gegeben worden war, sich freiwillig zu entfernen und dadurch die Inge-\nwahrsamnahme zu vermeiden. \n \nZum anderen war der Geschehensablauf dadurch geprägt, dass die weitere Entwicklung \nder Gefahrenlage nicht absehbar war. So war insbesondere nicht vorherzusehen, dass \nsich am frühen Abend weitere Demonstrationen im näheren Umkreis der Innenstadt so-\nwie im Bremer Ostertor bilden würden. Diese Ansammlungen banden einerseits erhebli-\nche Polizeikräfte, andererseits musste im Falle der Freilassung der in Gewahrsam Ge-\nnommenen, wie dargelegt, mit einer Verschärfung der Gefahrenlage gerechnet werden. \n \nVor diesem Hintergrund ist von der Polizei zwar in den frühen Abendstunden damit be-\ngonnen worden, Anträge auf richterliche Bestätigung der Ingewahrsamnahme vorzuberei-\nten, was sich aber durch die anderweitige Bindung von Polizeikräften und die aktuelle \nEntwicklung der Gefahrenlage verzögerte. \n \nZu einer weiteren Durchführung des richterlichen Bestätigungsverfahrens ist es dann \nnicht mehr gekommen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch in Fällen der Eilbedürf-\ntigkeit für einen Bestätigungsantrag im Hinblick auf die Dokumentation des Sachverhalts \nund die Feststellung der Identität der Betroffenen bestimmte Mindestvoraussetzungen zu \nerfüllen sind (BVerfG Kammerbeschl. v. 13.12.2005 – 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579, \n580 Rn. 39). Überdies ist grundsätzlich die Anhörung der Betroffenen durch den Richter \ngeboten (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über \ndas gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen – inhaltsgleich mit dem nunmehr \ngeltenden § 420 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und \nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). \n \nDer Bereitschaftsrichter hatte indes bereits um 21.00 Uhr darauf hingewirkt, dass die in \nGewahrsam Genommenen ab 23.00 Uhr freigelassen werden sollten. Dass sodann mit \nRücksicht auf die bevorstehende Freilassung sowie die erhebliche Zahl der in Gewahr-\nsam Genommenen die Bestätigungsverfahren nicht weiter betrieben wurden, ist nach-\nvollziehbar. Ein den formellen Anforderungen genügendes Bestätigungsverfahren hätte \nfür die Betroffenen die Dauer der Ingewahrsamnahme verlängert. Das Bestätigungsver-\nfahren ist aber kein Selbstzweck (vgl. § 16 Abs. 2 BremPolG sowie BVerfG Beschl. v. \n15.05.2002 – 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239, 251 zu – dem insoweit inhaltsgleichen – \n§ 19 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz). Sobald die materiellen \nGründe für die Ingewahrsamnahme fortgefallen sind, sind die Betroffenen freizulassen. \nWeshalb es gleichwohl um 22.06 Uhr zu dem Sammelbestätigungsantrag der Polizei ge-\nkommen ist, dem weder eine Liste der in Gewahrsam Genommenen noch der vollständi-\nge Hergangsbericht beigefügt war, mag vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. \n \nDie Verfahrensweise durch den Bereitschaftsrichter genügt ebenfalls den verfassungs-\nrechtlichen Anforderungen. Für den richterlichen Bereitschaftsdienst gilt gleichfalls, dass \nmit einer Masseningewahrsamnahme in diesem Umfang nicht gerechnet werden konnte, \nso dass er in seiner an diesem Tag vorgesehenen regulären Besetzung das Geschehen \nzu bewältigen hatte. Der Bereitschaftsrichter, dem aus den dargestellten Gründen zu kei-\nnem Zeitpunkt den Mindestanforderungen genügende Bestätigungsanträge vorgelegen \nhaben, hat in dieser Situation um 21.00 Uhr auf die Freilassung ab 23.00 Uhr hingewirkt \nund hat diesen Freilassungszeitpunkt dann auch mit dem um 22.26 Uhr übermittelten \nBeschluss durchgesetzt. Ein weiteres Tätigwerden konnte von ihm nach den konkreten \nUmständen nicht erwartet werden. \n \nIII. \nZuletzt ist auch die Art und Weise der Freiheitsentziehung nicht zu beanstanden. \n \nIm Berufungsverfahren hat der Kläger sich insoweit insbesondere gegen die Ansicht des \nVerwaltungsgerichts gewandt, es sei „polizeirechtlich irrelevant“, dass er keinem Richter \n\n- 11 - \n- 12 - \nvorgeführt worden sei. Geht man davon aus, dass sich der Beschluss des Amtsgerichts \nvom 13.12.2008 in der Anordnung der Freilassung erschöpft und keine Bestätigung der \nFreiheitsentziehung enthielt, wie es der Ansicht des Senats und im Übrigen auch der An-\nsicht des Klägers entspricht, kommt es auf diese Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht \nan. Die Anhörung des Betroffenen bereitet die richterliche Entscheidung über die Frei-\nheitsentziehung vor. Ist eine solche Entscheidung – wie hier – nicht ergangen, ohne dass \nhierdurch Verfassungsrecht verletzt wurde, kann die Freiheitsentziehung nicht wegen der \nfehlenden Anhörung des Betroffenen rechtswidrig sein. \n \nDer Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zudem einen Verstoß gegen die Beleh-\nrungspflichten der Polizei nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BremPolG und sein Benachrichti-\ngungsrecht nach § 17 Abs. 2 BremPolG gerügt. Darüber hinaus sei die Gewahrsamszelle \nüberbelegt gewesen. Im Berufungsverfahren hat er diese Rügen nicht mehr aufgegriffen. \n \nDie Art und Weise der Freiheitsentziehung ist nicht zu beanstanden. Die Rügen des Klä-\ngers stehen im Widerspruch zum Protokoll über die Ingewahrsamnahme und den im \nVerwaltungsverfahren eingeholten ausführlichen Stellungnahmen der beiden Leiter der \nGefangenensammelstellen. Auf den Widerspruch zum Protokoll hat das Verwaltungsge-\nricht den Kläger hingewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger ist auf diese \nRügen nicht mehr zurückgekommen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n \n\n- 12 - \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß \n§ 52 Abs. 2 GKG ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-06-09/1-a-251-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-06-09/1-a-251-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364602","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.643242+00:00"}}