{"status":"available","doknr":"OLD364601","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-07-16","aktenzeichen":"1 B 135/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 135/15 \n(VG: \n4 V 1164/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 16. Juli 2015 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 4. Kammer – vom 15. Juli 2015 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die An-\ntragsgegnerin zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. \nGründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht er-\nsichtlich. \n \n1. \nDer Antragsteller ist im Hinblick auf das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren \nantragsbefugt. Die Versagung der beantragten Akteneinsicht betrifft seine Rechtsstellung \nunmittelbar, weil er als Listenkandidat auf Listenplatz 1 der Partei Alternative für Deutsch-\nland (AfD) im Wahlbereich Bremerhaven an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft teil-\ngenommen hat. \n \n2. \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen An-\nspruch auf Einsicht in die bei der Antragsgegnerin vorhandenen Stimmzettel. Der An-\nspruch ergibt sich jedenfalls aus seinem Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über \nseinen Antrag auf Akteneinsicht durch den Wahlbereichsleiter (siehe Beschl. des Senats \nvom 24.08.2011 – 1 B 198/11, NordÖR 2011, 509). Ein berechtigtes Interesse an der \nEinsichtnahme hat er dargelegt. Die AfD ist im Wahlbereich Bremerhaven nur knapp, \nnämlich um 48 Stimmen, an der 5 %-Hürde gescheitert. Die vorliegend zwischen den \nBeteiligten streitige Akteneinsicht dient nach dem Vortrag des Antragstellers der Prüfung, \nob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens vorliegen. Der \nSenat sieht keinen sachlichen Grund, zwischen der Einsicht in die Wahlniederschriften \nsamt Anlagen einerseits, über die er in seinem Beschluss vom 24.08.2011 zu entschei-\nden hatte, und der Einsicht in alle Stimmzettel andererseits zu unterscheiden. Das be-\nrechtigte Interesse des Antragstellers bezieht sich auf sämtliche Unterlagen. \n \nOb der Antragsteller sich daneben noch auf Vorschriften des Bremischen Informations-\nfreiheitsgesetzes berufen kann, ist ohne Belang. \n \n3. \nDie Einsicht in die genannten Unterlagen verletzt nicht das Wahlgeheimnis. Die insoweit \nerhobene Rüge der Antragsgegnerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsge-\nrichts nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen hat sich der Senat mit diesem Einwand \nbereits ausführlich in seinem Beschluss vom 24.08.2011 auseinandergesetzt. Hierauf \nwird Bezug genommen. \n \n4. \nSoweit die Antragsgegnerin des Weiteren rügt, sie habe als Gemeindebehörde sicherzu-\nstellen, dass die Pakete mit den Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich seien, ver-\nkennt sie, dass jemand, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt, \nnicht zugleich unbefugt sein kann. \n \n5. \nDer Senat weist zuletzt darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung tatsächlich gegen die Antragsgegnerin zu richten war. Es \nkönnte einiges dafür sprechen, dass der Wahlbereichsleiter als Behörde des Landes \nBremen dazu berufen war, den Antrag auf Einsichtnahme in die Wahlunterlagen über die \nWahlen zur Bremischen Bürgerschaft zu bescheiden. Demgegenüber hat hier im Verwal-\ntungsverfahren der Wahlbereichsleiter unter dem Briefkopf der Stadt Bremerhaven ent-\nschieden. Entscheidungserheblich ist diese Frage nicht, weil die Frage der Passivlegiti-\n\n- 3 - \n \nmation, also der richtigen Antragsgegnerin, im Beschwerdeverfahren nicht gerügt worden \nist. \n \n6. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-07-16/1-b-135-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-07-16/1-b-135-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364601","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.622936+00:00"}}