{"status":"available","doknr":"OLD364600","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-08-25","aktenzeichen":"2 LB 283/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 283/14 \n(VG: \n6 K 235/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch das Amt für Soziale Dienste, \nHans-Böckler-Straße 9, 28217 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer am 25. August 2015 beschlossen: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen - 6. Kammer (Einzelrichterin) - vom 1. November 2013 wird \nzurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Revision wird zugelassen. \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihre Laufbahnbefähigung für die \nLaufbahngruppe 2 festzustellen. \n \nDie 1966 geborene Klägerin steht seit 1983 im Dienst der Beklagten. Nach ihrer Ausbildung zur \nVerwaltungsfachangestellten wurde sie 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzur Verwaltungsassistentin zur Anstellung ernannt. 1988 erfolgte ihre Ernennung zur \nVerwaltungsassistentin. Seit 2002 ist sie im Amt für Soziale Dienste tätig, seit Mitte 2006 als \nSachbearbeiterin im ambulanten Bereich des Sozialdienstes Wirtschaftliche Hilfen. Der \nDienstposten der Klägerin, die zuletzt zum 1. Oktober 2007 nach Bes.Gr. A 9 S + Z befördert \nwurde, ist nach der Bes.Gr. A 10 bewertet. \n \nMit Schreiben vom 27.03.2012 beantragte die Klägerin die Feststellung der beschränkten \nLaufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 nach § 27 Abs. 1 der Verordnung über die \nLaufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten vom 09.03.2010 (Brem.GBl. S. 249 – \nBremLVO). \n \nDas Amt für Soziale Dienste lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 17.04.2012 ab. Zwar \nerfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BremLVO. Allerdings \nhabe die Senatorin für Finanzen nicht die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO erforderliche \nFeststellung des Bestehens eines dienstlichen Bedürfnisses für den Einsatz der Klägerin in dem \nAufgabenbereich getroffen. Nach der Zielsetzung der BremLVO, die Mobilität und Flexibilität, das \nLeistungsprinzip sowie das Prinzip des lebenslangen Lernens zu stärken, solle vorrangig ein \nRegelaufstieg für diejenigen Beamtinnen und Beamten in Betracht gezogen werden, deren \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung dies zuließen. Der Praxisaufstieg solle hingegen nur \nals Ausnahme in besonderen Fällen zur Anwendung kommen. Dabei solle es sich um Einzelfälle \nhandeln, in denen aufgrund des beruflichen Werdegangs und der beabsichtigten Verwendung eine \ngesonderte Aufstiegsprüfung nicht erforderlich oder aus besonderen persönlichen Gründen nicht \nzuzumuten sei. \n \nDem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben: \n \n„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch \nerhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für \nSoziale Dienste, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen zu erheben. Die Frist wird auch durch \nrechtzeitige Einlegung des Widerspruchs bei der Behörde der Senatorin für Soziales, \nKinder, Jugend und Frauen, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, gewahrt.“ \n \nDer Bescheid wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 21.04.2012 zugestellt. Am \n07.11.2012 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie auf die ihrer Auffassung nach fehlerhafte \nRechtsbehelfsbelehrung verwies, als deren Folge für die Einlegung des Widerspruchs die \nJahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte. In der Sache führte sie aus, dass die Senatorin für \nFinanzen es zu Unrecht abgelehnt habe, ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 27 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 BremLVO anzuerkennen. Die Anforderungen des § 27 Abs. 2 BremLVO seien in ihrer \nPerson gegeben, da eine langjährige berufliche Erfahrung wesentliches Merkmal des \nAufgabenprofils ihres Dienstpostens sei und sie die fachlichen Anforderungen des Dienstpostens \nerfülle. Nach dem von der Beklagten verwendeten Verständnis des „dienstlichen Bedürfnisses“ \nwerde letztlich ein Praxisaufstieg grundsätzlich verhindert. \n \nDie Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 25.01.2013 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet \n\n- 3 - \n- 4 - \nerhoben worden, weil die Klägerin die in § 70 VwGO festgelegte Frist von einem Monat ab \nZustellung des Bescheides nicht eingehalten habe. Auf eine materielle Prüfung des Widerspruchs \nwerde daher verzichtet. \n \nDie Klägerin hat am 27.02.2013 Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruch sei nicht \nverfristet, weil in ihrem Fall die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung finde. Die \nRechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 17.04.2012 sei \nfehlerhaft, denn sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch auch im Wege der \nelektronischen Kommunikation gemäß § 3a BremVwVfG erhoben werden könne. Der vom \nOberverwaltungsgericht Bremen in dem Urteil vom 08.08.2012 (Az.: 2 A 53/12.A) geäußerten \nRechtsauffassung, wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit der \nelektronischen Kommunikation hinweise, weder unrichtig noch irreführend sei, könne nicht gefolgt \nwerden. Der Hinweis darauf, dass der Rechtsbehelf schriftlich zu erheben sei, sei geeignet, bei \ndem betroffenen Bürger einen Irrtum hervorzurufen und erschwere die Rechtsverfolgung. Die \nelektronische Kommunikation sei längst aus dem Status der „Exotik“ herausgewachsen und stelle \nnach dem Willen des Gesetzgebers eine der schriftlichen Erhebung gleichwertige Form der \nRechtsbehelfseinlegung dar. \n \nIn der Sache hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ein \ndienstliches Bedürfnis für den Praxisaufstieg sei nicht nur dann anzunehmen, wenn für die \nWahrnehmung des Dienstpostens Spezialwissen erforderlich sei, welches außerhalb einer \nLaufbahnausbildung \noder \neines \nAufstiegslehrgangs \nerworben \nwerde. \nDiese \nTatbestandsvoraussetzung sei § 27 BremLVO nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich das \ndienstliche Bedürfnis bereits daraus, dass sie planmäßig einen nach der Bes.Gr. A 10 bewerteten \nDienstposten innehabe. Es sei treuwidrig, wenn die Beklagte das dienstliche Bedürfnis verneine. \nSie habe im Vertrauen darauf, dass ihr bei Bewährung der Praxisaufstieg zugebilligt werde, den \nhöherwertigen Dienstposten ohne gleichzeitige Erhöhung der Besoldung wahrgenommen. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \n1. den Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 17.04.2012 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom \n25.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Laufbahnbefähigung der \nKlägerin für die Laufbahngruppe 2 gemäß § 27 BremLVO festzustellen, \n \n2. die Klägerin zum 01.03.2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zur \nVerwaltungsinspektorin, zu befördern. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer \nWiderspruch \nsei \nzutreffend \nals \nunzulässig \nzurückgewiesen \nworden. \nDie \nRechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Amtes für Soziale Dienste sei weder unrichtig noch \nirreführend. \nInsoweit \nschließe \nsich \ndie \nBeklagte \nder \nzutreffenden \nAuffassung \ndes \nOberverwaltungsgerichts Bremen an. Im Übrigen wäre die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt - \nauch unbegründet. Ein dienstliches Bedürfnis für den Praxisaufstieg sei nicht bereits aufgrund \neiner langjährigen beruflichen Erfahrung auf einem bestimmten Dienstposten, sondern seit der \nNeufassung des § 27 BremLVO nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen entweder das \nerforderliche Wissen für den Dienstposten nur in der Praxis, nicht aber in einem Aufstiegslehrgang \nerworben werden könne oder in Fällen, in denen das notwendige Wissen für den Dienstposten nur \nin \neinem \nAufstiegslehrgang \nvermittelt \nwerde, \nder \neinen \nnicht \nzu \nrealisierenden \nLaufbahnrichtungswechsel zur Folge hätte. Eine vergleichbare Situation liege im Fall der Klägerin, \ndie die Aufgaben einer Sachbearbeiterin im Bereich der Wirtschaftlichen Hilfen wahrnehme, nicht \nvor. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. November 2013 als unzulässig \nabgewiesen. Die Klägerin habe die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt, die \nnicht \nnur \nZulässigkeitsvoraussetzung \nfür \nden \nWiderspruch \nselbst, \nsondern \nzugleich \nSachurteilsvoraussetzung der Klage sei. Der am 07.11.2012 erhobene Widerspruch gegen den \nmit Postzustellungsurkunde am 21.04.2012 zugestellten Bescheid vom 17.04.2012 wahre die \n\n- 4 - \n- 5 - \nMonatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ersichtlich nicht. § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 \nVwGO, wonach die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit der Zustellung \nzulässig sei, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden sei, finde \nkeine Anwendung. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.04.2012 sei nicht wegen des \nfehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, den Widerspruch mittels elektronischen Dokuments \neinzulegen (vgl. §§ 79, 3a BremVwVfG), unrichtig. Das Gericht schließe sich insoweit der vom \nOberverwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 08.08.2012- 2 A 53/12.A – vertretenen \nRechtsauffassung an. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen \nAnspruch nach § 27 Abs. 1 BremLVO auf Feststellung ihrer beschränkten Laufbahnbefähigung für \ndie Laufbahngruppe 2. Dementsprechend könne auch ihr Beförderungsantrag unbeschadet der \nTatsache, dass der Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht automatisch die Beförderung zur Folge \nhabe, keinen Erfolg haben. \n \nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nzugelassen, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihre Laufbahnbefähigung \nfür die Laufbahngruppe 2 festzustellen. \n \nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die Klage zulässig. Ihr dürfe nicht entgegengehalten werden, die \nWiderspruchsfrist versäumt zu haben, denn wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, \nWiderspruch mittels elektronischen Dokuments einlegen zu können, habe die Jahresfrist des § 58 \nAbs. 2 VwGO gegolten. Die Klage sei auch begründet. Sie erfülle die in § 27 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 \nBremLVO normierten Voraussetzungen für den Praxisaufstieg. Die oberste Dienstbehörde hätte \nauch ein dienstliches Bedürfnis für ihren Einsatz in dem von ihr wahrgenommenen \nAufgabenbereich feststellen müssen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des \nBegriffs „dienstliches Bedürfnis“ in der 2010 in Kraft getretenen Neuregelung des § 27 BremLVO \nbenachteilige diejenigen Beamtinnen und Beamten, die in Erwartung des Praxisaufstiegs über \nJahre hinweg Dienstposten der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen hätten. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen vom 01.11.2013 den Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom \n17.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, \nKinder, Jugend und Frauen vom 25.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für die Laufbahngruppe 2 gem. \n§ 27 BremLVO festzustellen, hilfsweise, die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verweist auf ihren Vortrag in erster Instanz und verteidigt das angefochtene Urteil. \n \nWegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die \nGerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \nÜber die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden‚ weil der Senat die Berufung der \nKlägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Die Parteien sind hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO angehört worden. \nDie Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO); sie ist \nfristgemäß gemäß § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden. Die Begründungsschrift genügt den \nAnforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO. \nDie \nBerufung \nist \njedoch \nunbegründet. \nDie \nVerpflichtungsklage \nin \nder \nForm \nder \nVersagungsgegenklage \nist \nunzulässig, \nweil \ndie \nKlägerin \nein \nordnungsgemäßes \nWiderspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. \nZu den grundsätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage gehört gemäß § 68 \nAbs. 2 VwGO, dass gegen den Ausgangsbescheid Widerspruch erhoben worden und dieser \nerfolglos geblieben ist; bei der Erhebung des Widerspruchs ist die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO zu \nwahren. Ein wegen Versäumens der Widerspruchsfrist unzulässiger Widerspruch bewirkt im Fall \nder späteren Klagerhebung auch deren Unzulässigkeit; die Wahrung der Widerspruchsfrist ist \n(grundsätzlich) \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \neine \nvon \nAmts \nwegen \nzu \nprüfende \nZulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.9.1998, - 8 B 154.98 - NVwZ-RR \n1999, 538f.; Urt. vom 9.12.1988 - 8 C 38.86 - NVwZ 1989, 648-650; Urt. v. 8.3.1983, NJW 1983, \n1923). \nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) \nversäumt. Gegen den ihr am 21.04.2012 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid \nvom 17.04.2012 hat sie erst am 07.11.2012 und damit verspätet Widerspruch erhoben. Entgegen \nder Auffassung der Klägerin ist die Belehrung über den Rechtsbehelf nicht unrichtig erteilt worden, \nso dass gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO an die Stelle der Monatsfrist die Jahresfrist getreten wäre. \nDem angefochtenen Bescheid vom 17.04.2012 war eine den formellen und inhaltlichen \nAnforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben. Über die \nin § 58 Abs. 1 VwGO genannten Anforderungen hinaus bedurfte es nicht eines Hinweises auf die \ngem. § 3a BremVwVfG bestehende Möglichkeit, den Widerspruch auch elektronisch einlegen zu \nkönnen. Das Weglassen dieses Zusatzes erschwerte der Klägerin die Rechtsverfolgung nicht in \neiner vom Gesetz nicht gewollten Weise. \nDer Senat hält an den Erwägungen fest, die ihn veranlasst haben, eine Rechtsbehelfsbelehrung, \ndie einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung mittels elektronischen Dokuments nicht \nenthält, weder als unvollständig noch als fehlerhaft zu qualifizieren (Urt. vom 8.12.2012 – 2 A \n53/12.A - NVwZ-RR 2012, 950-952 = NordÖR 2013, 41). Diese Ausführungen gelten \ngleichermaßen für eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht über die gem. § 3a BremVwVfG \nbestehende Möglichkeit belehrt, dass der Widerspruch im Wege der elektronischen \nKommunikation erhoben werden kann. Nach Würdigung aktueller Rechtsprechung (OVG \nSachsen-Anhalt, Urt. vom 14.10.2014 – 1 L 99/13 – DVBl 2014, 120; BFH, Urteile vom 18.06.2015 \n– IV R 18/13 -; vom 18.03.2014 – VIII R 33/12 –; vom 05.03.2014 – VIII R 51/12 -; BSG, Urt. vom \n13.03.2013 – B 13 R 19/12 – jeweils juris) und erneuter Überprüfung seiner Rechtsauffassung hält \nder Senat weiterhin an den nachstehenden Ausführungen in dem vorgenannten Urteil vom \n8.12.2012 fest: \n„In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Zusatz in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der \nRechtsbehelf könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden, \nohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit, die Klage mittels elektronischen Dokuments zu \nerheben, geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. \n \n \nNach einer Auffassung ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten \neinen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, \nhervorzurufen. Die Annahme der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird damit \nbegründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des \nUrkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu \nerwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben \nwerden könne. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Rechtsbehelf schriftlich einzureichen, \nerschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. \nEs sei durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form – für \nden Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche \nVereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den \nGerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom \n\n- 6 - \n- 7 - \n08.03.2012 - 1 A 11258/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.02.2011 - 2 N \n10.10; vom 03.05.2010 - 2 S 106.09 und vom 22.04.2010 - 2 S 12.10; OVG des Landes \nSachsen-Anhalt, Urt. vom 24.11.2010 - 4 L 115/09; VG Magdeburg, Urt. vom 10.05.2012 - 4 A \n261/11; VG Neustadt, Urt. vom 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW; VG Koblenz, Urt. vom \n24.08.2010 - 2 K 1005/09.KO; VG Potsdam, Urt. vom 18.08.2010 - 8 K 2929/09; VG Trier, Urt. \nvom 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR - sämtlich juris; für die Sozialgerichtsbarkeit: Hess. LSG, Urt. \nvom 13.04.2012 - L 5 R 154/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.11.2011 - L 3 U 88/10 - \nbeide juris). Auch wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Kommunikation längst aus \ndem Status der „Exotik“ herausgewachsen sei und nach dem Willen des Gesetzgebers einen \nden seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg darstelle. \nEine entsprechende Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung um diesen zusätzlichen dritten \nWeg stelle auch keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Ihm blieben bei einer \nderartigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung daneben die seit alters her bekannten Wege \noffen, den Rechtsbehelf einzulegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 08.03.2012, a. a. O.; vgl. \nauch: VG Trier, Urt. vom 22.09.2009, a. a. O.). Zudem richte sich die Rechtsbehelfsbelehrung \nan alle Verfahrensbeteiligten und es dürfe nicht nur auf diejenigen Verfahrensbeteiligten \nabgestellt werden, die von der elektronischen Kommunikationsmöglichkeit am wenigsten \nGebrauch machen dürften (Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012, a.a.O.). \n \nNach der Gegenauffassung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer \nverwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, \nweil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen \nunterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen \nder \nKlageerhebung \ndurch \nZugangsvoraussetzungen, \ndie \ngerade \nnicht \njedermann \noffenstünden. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen \nEingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden \nsei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen \nKlageerhebung unterliegen könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten \nden richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch \nverwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die \ndas Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung \nwerde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Von daher müsse auf die \nMöglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden \n(vgl. VG Neustadt, Urt. vom 22.09.2011 - 4 K 540/11.NW; VG Frankfurt, Urt. vom 08.07.2011 \n- 11 K 4808/10.F; VG Berlin, Beschl. vom 20.05.2010 - 12 L 253/10; BFH, Beschl. vom \n02.02.2010 - III B 20/09 – der auf den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO hinweist, nach dem der \nEinspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist; ähnlich: Bay. VGH, \nBeschl. vom 18.04.2011 – 20 ZB 11.349 - zu § 70 VwGO; für die Sozialgerichtsbarkeit: LSG \nHessen, Urt. vom 20.06.2011 - L 7 AL 87/10 - und SG Marburg, Urt. vom 15.06.2011 - S 12 \nKA 295/10 – sämtlich juris). \n \nDer Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. \n \nKeine Bedeutung misst der Senat dabei dem Umstand bei, dass der Gesetzgeber in § 70 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO und in § 81 Abs. 1 VwGO die elektronische Kommunikation als mögliche \nzulässige Form nicht erwähnt hat (vgl. dazu VG Neustadt, Urt. vom 22.09.2011, a. a. O.), \ndenn die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation hat der Gesetzgeber eigenständig in \n§ 55a VwGO, § 3a VwVfG geregelt, so dass nicht allein die §§ 70 Abs. 1 VwGO, 81 \nAbs. 1 VwGO in den Blick zu nehmen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 08.03.2012, \na. a. O.; Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012, a. a. O.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang \nauch, ob die elektronische Form als ein Unterfall der Schriftform angesehen werden kann (so: \nSkrobotz, jurisPR-ITR 7/2011 Anm. 6) oder vielmehr eine Alternative zur Schriftform ist, denn \nes kommt auf die Sicht des Empfängers an, für den die Erstellung eines elektronischen \nDokuments durchaus einen Unterschied zur Erstellung eines schriftlichen Dokumentes \ndarstellen kann (vgl. Hess. LSG, Urt. vom 20.06.2011, a. a. O.). \n \nAusgehend von der Überlegung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zur Gewährleistung eines \nmöglichst effektiven Rechtsschutzes die Betroffenen davor schützen soll, eines Rechtsbehelfs \nverlustig zu gehen, ist für den Senat maßgebend, dass sich die Nutzung des elektronischen \nRechtsverkehrs durch besondere Zugangsvoraussetzungen auszeichnet, die sich von den \njedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder der \n\n- 7 - \n- 8 - \nKlageerhebung \nzur \nNiederschrift \ngravierend \nunterscheiden. \nDie Wirksamkeit \neines \nelektronisch übermittelten Dokuments setzt voraus, dass das Dokument mit einer qualifizierten \nelektronischen Signatur versehen ist, wofür in der Regel eine Signaturkarte eines \nZertifizierungsdiensteanbieters und ein Chipkarten-Lesegerät benötigt werden, oder ein \nanderes sicheres Verfahren genutzt wird, das die Authentizität und die Integrität des \nübermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 55a Abs. 1 S. 3 und 4 VwGO). Darüber \nhinaus sind nicht ganz unbedeutende technische Voraussetzungen erforderlich. Die \numfangreichen Anleitungen und Hinweise auf der Internetseite zum elektronischen Gerichts- \nund Verwaltungspostfach (egvp.de) belegen, dass die Erhebung einer Klage mittels \nelektronischen Dokuments nicht ohne einen gewissen Aufwand an Vorbereitung einfach und \nschnell \ndurchführbar \nist. \nAllein \ndie \nauf \nder \nInternet-Seite \negvp.de \nabrufbare \nAnwenderdokumentation, die den Nutzer in die Lage versetzen soll, mit den unterschiedlichen \nFunktionen des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs sinnvoll umzugehen, \numfasst 99 Seiten. \n \nDer elektronische Rechtsverkehr ist kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur \nKlageerhebung. Er bedeutet für denjenigen, der sich mit der Anwendung des Verfahrens nicht \nvertraut gemacht hat, keine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines \nSchriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post oder Fax oder der Erhebung \nder Klage zur Niederschrift. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf \ndie nicht gesondert hingewiesen werden muss, stellt er keine Vereinfachung des \nRechtsschutzzugangs dar. Wegen der besonderen Bedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs ist das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet, die Einlegung \ndes Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, insbesondere \ndas Erfordernis einer elektronischen Signatur, kann ein entsprechender Hinweis den \nRechtsschutzsuchenden womöglich sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur \nNiederschrift Klage einzureichen. \n \nSoweit Verfahrensbeteiligte von dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zur \nVereinfachung von Verfahrensabläufen Gebrauch machen, geht die zitierte Rechtsprechung \nzu Recht davon aus, dass sie derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut \nsind, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen \nKlageerhebung \nunterliegen. Bei diesen \nAnwendern, die bewusst die technischen \nVoraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei sich geschaffen \nhaben, kann vorausgesetzt werden, dass ihnen bekannt ist, dass die in § 70 Abs. 1 Satz 1, \n§ 81 \nAbs. 1 VwGO \nvorgesehene \nForm \nder \nschriftlichen \nKlageerhebung \noder \nder \nKlageerhebung zur Niederschrift durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments \nersetzt werden kann.“ \nIst die Klage hiernach wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens \nunzulässig, kann die Berufung keinen Erfolg haben, so dass es weiterer Ausführungen zur \nBegründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf Zulassung zum Praxisaufstieg nicht mehr \nbedarf. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11‚ § 711 ZPO. \nDie Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Frage, ob das Fehlen eines \nHinweises auf die Möglichkeit, Widerspruch mittels eines elektronischen Dokuments zu erheben, \ngeeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Sie \nwird in der Rechtsprechung der Obergerichte unterschiedlich beantwortet und ist - soweit \nersichtlich – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1‚ 52 Abs. 2 GKG. \n \n \n\n- 8 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDieser Beschluss kann durch die Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \n \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist \nbei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen \nBeschluss bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann \nauf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die \nBegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit \nVerfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Baer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-08-25/2-lb-283-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-08-25/2-lb-283-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364600","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.595512+00:00"}}