{"status":"available","doknr":"OLD364599","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-10-08","aktenzeichen":"1 B 187/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 187/15 \n(VG: \n1 V 1299/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ng e g e n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Alexy, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Harich am 8. Oktober 2015 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 1. Kammer – vom 26. August 2015 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die An-\ntragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragsteller möchten erreichen, dass ihre am 19.11.2010 geborene, mithin zurzeit \nnoch 4-jährige Tochter im laufenden Schuljahr 2015/16 eingeschult wird. Einen entspre-\nchenden Antrag stellten die Antragsteller zunächst mündlich am 30.06.2015 bei der \nGanztagsgrundschule Oderstraße. Die Senatorin für Kinder und Bildung lehnte den An-\ntrag mit Bescheid vom 17.07.2015 unter Hinweis auf das im bremischen Schulrecht gel-\ntende Mindestalter für eine Einschulung ab. Hiergegen haben die Antragsteller Klage \nerhoben, die noch anhängig ist, und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie beantragen, die Antragsgegnerin zu ver-\npflichten, unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife nach § 53 Bremi-\nsches Schulgesetz (BremSchulG) einzuleiten und für den Fall, dass die Tochter der An-\n\n- 2 - \n- 3 - \ntragsteller hinsichtlich ihrer sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den \nUnterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird, deren Schulpflicht \nbereits zum Schuljahr 2015/16 festzustellen. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmit Beschluss vom 26. August 2015 abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller \nmit ihrer Beschwerde. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe \nfür eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. \n \nDie Antragsteller konnten einen Anordnungsanspruch auf Einleitung eines entsprechen-\nden Verfahrens zur Feststellung der Schulreife ihrer Tochter nicht glaubhaft machen. \n \nNach § 53 BremSchulG beginnt die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum Beginn des \n30.06. eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 01.08. desselben Jahres (Ab-\nsatz 1 Satz 1). Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30.06. bis zum Beginn \ndes 31.12. vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten eben-\nfalls zum 01.08. desselben Jahres schulpflichtig (Absatz 2). Nach einer im Jahr 2004 er-\nfolgten Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und \ndes Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 02.03.2004, Brem.GBl. S. 139) werden \nKinder, die bis zum Beginn des 30.06. eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, auf \nschriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 01.08. desselben Jahres \nschulpflichtig, sofern die Grundschule feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprach-\nlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulle-\nben nicht überfordert werden wird (Absatz 3). \n \nAuf die Tochter der Antragsteller trifft keiner dieser Fälle zu. Sie ist zurzeit nicht schul-\npflichtig und kann es auch nicht durch einen entsprechenden Antrag ihrer Erziehungsbe-\nrechtigten, eventuell verbunden mit weiteren Untersuchungen hinsichtlich ihrer Schulrei-\nfe, werden. \n \nDie Antragsteller argumentieren im Beschwerdeverfahren auf verschiedene Weise. Sie \nsind der Ansicht, es liege im Hinblick auf besonders frühentwickelte Kinder eine planwid-\nrige Regelungslücke des Gesetzes vor, die die Gerichte durch Auslegung zu schließen \nhätten. Im Übrigen verstoße eine starre Altersgrenze gegen höherrangiges Recht (Art. 27 \nBremische Verfassung und Art. 3 Grundgesetz). Geboten sei insofern eine verfassungs-\nkonforme Auslegung, durch die es ermöglicht werde, auch bei jüngeren Kindern die \nSchulreife im Einzelfall feststellen zu lassen. \n \nDie Ansicht der Antragsteller überzeugt nicht. Die Regelung ist eindeutig. Sie lässt es im \nFalle der Tochter der Antragsteller nicht zu, im Einzelfall die Schulreife festzustellen. Für \neine planwidrige Regelungslücke ist nichts ersichtlich. Anders als die Antragsteller an-\nscheinend meinen, können die Gerichte die gesetzliche Regelung nicht übergehen. Ge-\nlängen die Verwaltungsgerichte bei der Anwendung des § 53 BremSchulG zu der Über-\nzeugung, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz oder mit der Bremischen Verfassung \nnicht vereinbar sei, hätten sie im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung des Bundes-\n\n- 3 - \n- 4 - \nverfassungsgerichts bzw. des Staatsgerichtshofs im Wege einer so genannten konkreten \nNormenkontrolle herbeizuführen. Dem wäre im Rahmen des einstweiligen Rechtsschut-\nzes durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen, gegebenenfalls auf der Grundlage \neiner Folgenabwägung, Rechnung zu tragen. \n \nVorliegend besteht hierfür kein Bedarf. Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des \n§ 53 BremSchulG gegen Verfassungsrecht verstößt. \n \nIm Hinblick auf das Bundesverfassungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG) entschieden, dass eine (landes-)gesetzliche Regelung über das Mindestalter \nfür vorzeitige Einschulungen keine Grundrechte des hochbegabten Kindes oder seiner \nEltern verletzt (Beschl. v. 21.09.1993 – 6 B 53/93, DVBl. 1994, 169). Eine hiergegen ge-\nrichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entschei-\ndung angenommen (Beschl. v. 12.01.1994 – 1 BvR 2190/93). Hierauf hat das Verwal-\ntungsgericht die Antragsteller hingewiesen. Auf die Entscheidung des Bundesverwal-\ntungsgerichts wird Bezug genommen. Der Senat kann nicht erkennen, dass diese Recht-\nsprechung inzwischen überholt ist. Die Antragsteller berufen sich insoweit auf die Institu-\ntionalisierung des Inklusionsgedankens und damit auf eine schulrechtliche Entwicklung, \ndie der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von \nMenschen mit Behinderungen dient. Es ist nicht erkennbar, dass das gesetzgeberische \nErmessen im Hinblick auf den Beginn der Schulpflicht inzwischen dergestalt einge-\nschränkt wäre, dass absolute Altersgrenzen gegen das Grundgesetz verstießen. Im Übri-\ngen ist zu berücksichtigen, dass der bremische Landesgesetzgeber durch die Einfügung \ndes § 53 Abs. 3 BremSchulG den Beginn der Schulpflicht für schulreife Kinder weiter vor-\nverlegt hat. Dadurch wurde die Wirkung der absoluten Altersgrenze mit ihrer von den \nAntragstellern empfundenen Eingriffsqualität noch einmal abgemildert. Dies unterschei-\ndet den vorliegenden Fall noch einmal von der landesrechtlichen Ausgangssituation, die \nder Entscheidung des BVerwG zugrunde lag, in der die vorzeitige Möglichkeit der Auf-\nnahme in die Schule auf schulreife Kinder beschränkt war, welche – entsprechend § 53 \nAbs. 2 BremSchulG – in der Zeit vom 30.06. bis zum Beginn des 31.12. das sechste Le-\nbensjahr vollenden. \n \n§ 53 BremSchulG verstößt auch nicht gegen das Landesverfassungsrecht. Nach Art. 27 \nAbs. 1 BremVerf hat jeder nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bil-\ndung. Vor allem hierauf stützen sich die Antragsteller, die aus dieser Bestimmung ein \nindividuelles Recht auf begabungsgerechte Einschulung ableiten. Teilweise wird aus dem \nin den Landesverfassungen verankerten Grundrecht auf Bildung ein solcher Anspruch \nauf eine Prüfung der Schulreife im Einzelfall abgeleitet (so etwa Rux in Niehues/Rux, \nSchulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 231; vgl. auch Hobe, Gibt es ein Grundrecht auf bega-\nbungsgerechte Einschulung?, in: DÖV 1996, S. 190, 198, der starre Stichtagsregelungen \nfür unverhältnismäßig hält; vgl. auch StGH für das Land Baden-Württemberg, Urt. v. \n02.08.1969 – 3/1969, ESVGH 20, 1). \n \nDie absolute Altersgrenze verstößt nicht gegen Art. 27 Abs. 1 BremVerf. Diese verfas-\nsungsrechtliche Bestimmung vermittelt kein uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht \nim Hinblick auf die von den Erziehungsberechtigten für angemessen erkannte Beschu-\nlung. Vielmehr zielt sie innerhalb vorhandener Kapazitäten und schulorganisatorischer \nNotwendigkeiten auf die gleichheitsgemäße Verwirklichung eines Teilhabeanspruchs \n(vgl. Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Kommentar, 1996, \nArt. 27 Rn. 5). \n \nFür die im gesetzgeberischen Ermessen stehende Regelung eines Schuleintrittsalters \nbestehen sachliche Gründe. Sie zielt erkennbar darauf ab, zu große Altersunterschiede in \n\n- 4 - \n \nden Schulklassen zu vermeiden, um der körperlichen und psychischen Entwicklung des \nKindes in der neuen Umgebung in der Schule gerecht zu werden, der Gefahr einer Be-\neinträchtigung der pädagogischen Arbeit vorzubeugen und eine möglichst gleichmäßige \nFörderung aller Schüler einer Klasse im Rahmen ihrer jeweiligen individuellen Fähigkei-\nten zu gewährleisten (so Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 02.07.1998 – Vf. 13-\nVII-96, NVwZ 1999, 402). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Spreizung des Schulein-\ntrittsalters bereits nach der geltenden Regelung groß ist. Dies hängt einerseits mit der im \nVergleich eher großzügigen Ausgestaltung der „Kann-Kind-Regelung“ nach § 53 Abs. 2 \nBremSchulG zusammen (vgl. beispielhaft demgegenüber § 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersäch-\nsisches Schulgesetz, wonach mit dem Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig \nwerden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. \nvollenden werden), andererseits mit der Einfügung des § 53 Abs. 3 BremSchulG. Auch \nohne Zurückstellungen im Einzelfall nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BremSchulG umfasst das \nSchuleintrittsalter danach eine Zeitspanne von 5 bis 7 Jahren. \n \nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass die Antragsteller sich zu Unrecht einseitig \nauf die Schule fokussieren. Sie lassen dabei außer Betracht, dass auch die vorschuli-\nschen Betreuungseinrichtungen einen Bildungsanspruch zu erfüllen haben. Aufgabe die-\nser Einrichtungen ist es, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung insoweit zu unter-\nstützen. Nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch umfasst der Förderungsauftrag \nder Kindertageseinrichtungen Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht \nsich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Dabei \nsoll sich die Förderung unter anderem am Entwicklungsstand des Kindes, seinen Fähig-\nkeiten und Interessen orientieren (vgl. näher auch §§ 3, 5 Bremisches Gesetz zur Förde-\nrung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege). Auch diese in den letzten \nJahren erfolgte stärkere Akzentuierung vorschulischer Bildungsangebote relativiert die \nverfassungsrechtliche Problematik absoluter Schuleintrittsgrenzen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-10-08/1-b-187-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-10-08/1-b-187-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364599","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.569126+00:00"}}