{"status":"available","doknr":"OLD364597","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-11-10","aktenzeichen":"1 LB 10/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 10/15 \n(VG: \n4 K 1191/09) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Cynthia Bud-\nnick und Bettina Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November \n2015 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 6. Juni 2011 wird \nzurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu-\nfig vollstreckbar. \n \nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung i. H. des Vollstreckungsbetrages abzu-\nwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser \nHöhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaub-\nnis. \n \nEr ist 1984 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben schloss er \nin der Türkei die Schule ab und arbeitete danach zwei Jahre in einem türkischen Hotel \nals Kellner. Der Kläger lernte ebenfalls in der Türkei die im Jahr 1975 in Haldensle-\nben/Sachsen-Anhalt geborene deutsche Staatsangehörige Kathrin B. kennen, die dort \nUrlaub machte. Im Dezember 2003 heiratete das Paar in der Türkei. \n \nDer Kläger reiste im März 2004 zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepub-\nlik Deutschland ein. Im Oktober 2004 erfolgte der Umzug nach Bremen. \n \nDie Eheleute sind Eltern von zwei im Jahr 2005 und im Jahr 2006 geborenen Kindern \n(Can Polat, geb. 19.01.2005 und Sara Sophie, geb. 02.02.2006). \n \nDie Ausländerbehörde der Beklagten erteilte dem Kläger am 31.03.2005 eine bis zum \n31.03.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. \n \nDie Eheleute leben wohl seit dem Jahr 2006 voneinander getrennt. Jedenfalls in der Zeit \nnach ihrer Trennung kam es zu Gewalttätigkeiten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau. \nUnter anderem aufgrund von körperlichen Misshandlungen im Juni 2007 wurde der Klä-\nger durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 20.03.2008 wegen Körperverletzung und \n(wegen eines Messerangriffs auf einen Dritten) wegen gefährlicher Körperverletzung zu \neiner Gesamtstrafe von elf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Ak-\ntenzeichen 93 Ls 150 Js 38024/07 (21/07)). Seine Ehefrau erwirkte im Anschluss eine \nAnordnung gegen den Kläger nach dem Gewaltschutzgesetz (Beschl. des AG Bremen v. \n02.07.2007). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder als Teil des \nelterlichen Sorgerechts wurde, allerdings mit Zustimmung des Klägers, auf die Ehefrau \ndes Klägers allein übertragen. Im Übrigen teilen sich die Kindeseltern das Sorgerecht. \nDie Ehefrau stellte beim Amtsgericht Anfang des Jahres 2008 einen Antrag auf Schei-\ndung der Ehe, den sie in der Folgezeit nicht mehr betrieb. Das Verfahren ist noch anhän-\ngig. \n \nDer Kläger wurde auch in der Folgezeit mehrfach straffällig. \n \nMit Urteil vom 26.08.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen unter Einbeziehung \ndes Urteils vom 20.03.2008 wegen Handeltreibens mit Marihuana in Tateinheit mit Besitz \nvon Marihuana zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten (Aktenzeichen \n77 Ds 510 Js 39189/07). Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung \nausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. \n \nBis heute ist der Kläger wie folgt verurteilt worden: \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nUrteil des AG Bremen vom 20.10.2009 (Aktenzeichen 93 Ds 150 Js 4199/09 \n(82/09)): Verurteilung wegen Unterschlagung sowie Diebstahls und Erschleichen \nvon Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten. Die \nVollstreckung der Strafe wurde ebenfalls zunächst ausgesetzt und die Strafaus-\nsetzung später widerrufen. \n \nUrteil des AG Bremen vom 14.12.2010 (Aktenzeichen 93 Ds 520 Js 55420/10 \n(151/10)): Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten \nBesitzes und unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfrei-\nheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde, wie es in dem Ur-\nteil heißt, unter „Zurückstellung ganz erheblicher Bedenken“ ausgesetzt. Die \nStrafaussetzung wurde später widerrufen. \n \nUrteil des AG Bremen vom 05.06.2012 (Aktenzeichen 93 Ds 520 Js 62239/11 \n(129/11)): Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, \nDiebstahls im besonders schweren Fall und Beförderungserschleichung in drei \nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Eine Aussetzung der Straf-\nvollstreckung zur Bewährung erfolgte nicht mehr. \n \nStrafbefehl des AG Bremen vom 07.01.2014 (Aktenzeichen 93 Cs 510 Js \n66298/13): Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Be-\nsitz von Cannabiskraut und Tabak-Marihuana-Gemisch im Haftraum) zu einer \nGesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen. \n \nBerufungsurteil des Landgerichts Bremen vom 04.03.2014 (51 Ns 510 Js \n29529/12 (93/13)) auf eine Berufung gegen ein Urteil des AG Bremen v. \n09.07.2013: Verurteilung wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie wegen \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des \nAG Bremen vom 05.06.2012 und des Strafbefehls vom 07.01.2014 zu einer Ge-\nsamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Mo-\nnaten. Eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. \n \nDaneben sind eine Reihe von Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden, die \nkeine Betäubungsmittelstraftaten betrafen; unter anderem ein Verfahren wegen Beleidi-\ngung (sexuelle Belästigung einer 17-jährigen Bahnreisenden: Einstellung durch die \nStaatsanwaltschaft Lüneburg nach § 154 StPO am 15.04.2011) und ein Verfahren wegen \nLandfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall (eingestellt nach § 154 Abs. 2 \nStPO durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen 18.02.2011). \n \nDer Kläger stellte im Hinblick auf seine bis zum 31.03.2008 befristete Aufenthaltserlaub-\nnis am 01.04.2008 einen Verlängerungsantrag, den die Ausländerbehörde zugleich als \nAntrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis deutete. \n \nDie Ausländerbehörde der Beklagten lehnte den Antrag mit dem noch immer streitgegen-\nständlichen Bescheid vom 25.02.2009 ab. Zugleich wies sie den Kläger gemäß § 54 Nr. 3 \nAufenthG unter Androhung einer Abschiebung in die Türkei und der Anordnung der sofor-\ntigen Vollziehung für unbefristete Dauer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \naus. Besonderer Ausweisungsschutz bestehe nicht. Es bestünden keine Be-\nsuchskontakte zu den Kindern. Die Eheleute lebten getrennt. Die Scheidung sei bean-\ntragt. \n \nDer Kläger legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, der ihm in \nzwei Instanzen gewährt wurde (vgl. Beschl. des Senats vom 23.09.2009 – 1 B 236/09). \nHintergrund war, dass sich die familiären Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich stabi-\n\n- 4 - \n- 5 - \nlisiert hatten. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Sachverhalt im Hin-\nblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft weiter aufzuklären. Im Frühjahr 2008 einigten \nsich die Kindeseltern auf einen begleiteten Umgang, der allerdings innerhalb des nächs-\nten Jahres wohl nur unregelmäßig stattfand. Im November 2008 zog die Ehefrau zudem \nzusammen mit den gemeinsamen Kindern vorübergehend nach Haldensleben. Ab Mai \n2009 nahm der Kläger wieder Besuchskontakt zu den Kindern auf. Im Rahmen des wei-\nteren Verwaltungsverfahrens bat die Ausländerbehörde Frau A. , den Kontakt zu doku-\nmentieren. Die im Oktober 2009 beginnende Dokumentation weist einen von der Kin-\ndesmutter begleiteten, zunehmend unregelmäßiger werdenden Umgang aus, der von \ndem Kläger schließlich im April 2010 abgebrochen wurde. \n \nDer Kläger hat bereits am 26.08.2009 gegen den Bescheid vom 25.02.2009 Untätigkeits-\nklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n06.06.2011 hat die Ehefrau des Klägers ausgesagt, es erfolge inzwischen ein regelmäßi-\nger Umgang; der Kläger sei insgesamt im Hinblick auf seinen Umgang mit den Kindern \nzuverlässiger geworden. Das Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – hat den Be-\nscheid daraufhin mit Urteil ebenfalls vom 06.06.2011 hinsichtlich der Ausweisung, der \nAbschiebungsandrohung und der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \naufgehoben. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\nrichts neu zu bescheiden und wies die auf Verurteilung zur Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis gerichtete Klage im Übrigen ab. Die Ausweisung sei rechtswidrig, weil es einer \nErmessensentscheidung bedurft hätte, an der es bislang fehle. Es bestehe besonderer \nAusweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Eine Ausweisung dürfe ge-\nmäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit erfolgen. Dies sei im Fall des Klägers zu bejahen, mache aber eine Ermes-\nsensentscheidung erforderlich, an der es fehle. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub-\nnis gerichtete Klage sei teilweise begründet. Der Kläger habe einen Neubescheidungs-\nanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG. Die Sperrwirkung \nder Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehe der Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nicht entgegen. Die Sperrwirkung greife nicht, wenn ernstliche Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestünden. Dies gelte erst Recht, nachdem die \nAusweisungsverfügung nunmehr aufgehoben worden sei. Ein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis bestehe gleichwohl nicht. Es fehle an der allgemeinen Ertei-\nlungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil ein Ausweisungsgrund vorlie-\nge. Es liege trotz der familiären Lebensgemeinschaft auch keine Atypik vor. Dagegen \nspreche, dass für die Ausweisung schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung sprächen. Folge des fehlenden Ausnahmefalles sei, dass die Beklagte ge-\nmäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensentscheidung über ein Absehen vom \nEntgegenstehen des Ausweisungsgrundes zu treffen habe, an der es bislang fehle. \n \nAuf den hiergegen nur von dem Kläger gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss \nvom 13.01.2015 die Berufung zugelassen. Im Verlaufe des Zulassungsverfahrens hatte \ndas Oberverwaltungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts hinsichtlich der Verpflichtung zur Neubescheidung des Verlängerungs- \nbzw. Erteilungsanspruchs rechtskräftig geworden und deshalb umzusetzen sei. Das Ver-\nfahren war deshalb zwischenzeitlich förmlich ausgesetzt. Am 31.07.2012 hat die Auslän-\nderbehörde der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut \nabgelehnt. Am 31.03.2014 hat sie erneut eine Ausweisungsverfügung erlassen, wobei sie \ndiesmal die Ausweisung auf drei Jahre befristet hat. Gegen beide Bescheide hat der Klä-\nger Widerspruch eingelegt, die noch nicht beschieden sind. Zuletzt hat die Ausländerbe-\nhörde am 07.10.2015 die sofortige Vollziehung der mit den Bescheiden vom 31.07.2012 \nund vom 31.03.2014 verfügten Abschiebungsandrohungen angeordnet. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDer Kläger befindet sich seit dem 25.04.2013 in Strafhaft. Als Strafende ist zurzeit \n07.06.2016 notiert. Der Kläger verfügt über eine bis zum 30.11.2015 ausgestellte Dul-\ndung. Eine Beschäftigung ist ihm, wie auch schon zuvor, gestattet. Der Kläger genießt \nallerdings noch keine Vollzugslockerungen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Oberverwaltungsgericht erklärt, voraussichtlich ab Dezember 2015 Kontaktausgang \nzu erhalten. \n \nDer Kläger macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, es liege ein Ausnah-\nmefall nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die JVA gewähre ihm nicht die notwendige \nUnterstützung zur Bewältigung seiner Suchtproblematik. Die bisherigen Verurteilungen \nbewegten sich hinsichtlich der verhängten Strafen eher „am unteren Rand“. Eine Atypik \nergebe sich zudem aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft aus Gründen höherran-\ngigen Rechts (Art. 6 GG). \n \nEr beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen \nzum Az.: 4 K 1191/09 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei-\nlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie vertritt inzwischen die Ansicht, dem Kläger könne schon deshalb keine Aufenthaltser-\nlaubnis erteilt werden, weil er mit Verfügung vom 31.03.2014 erneut ausgewiesen worden \nsei. Die Sperrwirkung dieser Ausweisung stehe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 84 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Im Übrigen \nverteidigt die Beklagte hinsichtlich des im Berufungsverfahren geltend gemachten Ertei-\nlungsanspruchs das angegriffene Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenak-\nten verwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung der \nEhefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht \nsowie das Ergebnis der Befragung des persönlich erschienenen Klägers. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n \nI. \nDer Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist beschränkt. Der Kläger war mit seiner \nVerpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht insoweit erfolgreich, als das Verwal-\ntungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu be-\nscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel \nweiter, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Dies kann er \n\n- 6 - \n- 7 - \nnicht verlangen, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Be-\nklagten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vielmehr Ermessen zusteht, wie es auch \nbereits das Verwaltungsgericht angenommen hat. \n \nII. \nDer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nicht von vornherein der Umstand entge-\ngen, dass die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht er-\nneut eine Ausweisungsverfügung erlassen hat. Zwar darf einem Ausländer, der ausge-\nwiesen worden ist, gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG selbst im Falle eines Anspruchs auf Er-\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Zudem lassen nach \n§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden \nWirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Allerdings prüft der Senat in verfas-\nsungskonformer Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gleichwohl die Rechtmä-\nßigkeit der Ausweisungsverfügung und lässt die Sperrwirkung der Ausweisung im Fall \nernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung entfallen (ständige Rechtspre-\nchung des Senats seit Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 82/96, juris). Ob diese zum vorläufi-\ngen Rechtsschutz entwickelte Rechtsprechung auch im Klageverfahren Geltung bean-\nspruchen kann, musste der Senat bislang nicht entscheiden. Vorliegend kann diese Fra-\nge ebenfalls dahinstehen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis hat. \n \nIII. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis dem auslän-\ndischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personen-\nsorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet \nhat. \n \n1. \nDer von dem Kläger geltend gemachte Verpflichtungsanspruch scheitert an der Nichter-\nfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \ni. d. F. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes v. 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386, in Kraft ge-\ntreten m. W. v. 01.08.2015) setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, \ndass kein Ausweisungsinteresse besteht. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der §§ \n53 bis 56 AufenthG am 01.01.2016 (vgl. Art. 9 des Gesetzes v. 27.07.2015) ist diese Er-\nteilungsvoraussetzung nur dann erfüllt, wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt. \n \nDer Kläger erfüllt durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls den Auswei-\nsungsgrund nach § 53 Nr. 2 AufenthG, weil er zuletzt wegen vorsätzlicher Straftaten nach \ndem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, deren \nVollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Entscheidend ist insoweit allein, ob \nein Ausweisungstatbestand abstrakt vorliegt (vgl. nur Beschl. des Senats v. 27.10.2009 – \n1 B 224/09, juris Rn. 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dies ist hier der Fall. \n \n2. \nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei von der Erfüllung der Regelerteilungsvo-\nraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG befreit, weil in seinem Fall eine Ausnahme \nvon dem Regelfall (Atypik) anzunehmen sei. \n \na) \n\n- 7 - \n- 8 - \nNach der zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des \nLebensunterhaltes) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt \nein solcher Ausnahmefall vor bei besonderen, atypischen Umständen, die so bedeutsam \nsind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseiti-\ngen. Dies gilt auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa \nArt. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung die Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht \nmöglich ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – 1 C 32/07, BVerwGE 131, 370 juris Rn. \n27). Das setzt eine umfassende grund- bzw. menschenrechtliche Prüfung voraus, in die \nalle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen sind (vgl. insoweit ausführlich \nBVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, NVwZ 2013, 1493 sowie BVerwG Urt. v. \n30.04.2009 – 1 C 3/08, NVwZ 2009, 1239). \n \nSoweit ein Familiennachzug begehrt wird, dem das Vorliegen eines Ausweisungsinteres-\nses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, ist zusätzlich § 27 Abs. 3 Satz 2 Auf-\nenthG zu berücksichtigen, wonach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden \nkann. Für eine umfassende Abwägung der grund- und menschenrechtlichen Schutzbe-\nlange des betroffenen Ausländers und seiner Familie verbleibt danach – anders als bei \n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – Raum im Rahmen der von der Ausländerbehörde vorzuneh-\nmenden Ermessensentscheidung. \n \nVor diesem Hintergrund setzt die Annahme einer Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere eine Abwägung unter Ver-\nhältnismäßigkeitsgesichtspunkten voraus. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG ist tatbestandlich sehr weit gefasst. Einen Ausweisungsgrund bzw. \nein Ausweisungsinteresse verwirklicht zum Beispiel bereits derjenige Ausländer, der ei-\nnen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder \ngerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat (§ 55 \nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG). Diese Weite des Tatbestands erfährt durch die Anerkennung von \nAusnahmefällen, in denen das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung ei-\nner Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, eine Korrektur. Daraus folgt, dass dem \nGewicht des Ausweisungsgrundes maßgebliche Bedeutung zukommt. Das schließt es – \ntrotz § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – nicht aus, die persönlichen Belange des Ausländers \nin die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung einzubeziehen. \nDas folgt auch aus § 56 AufenthG, dessen Wertungen bei der Prüfung, ob ein Auswei-\nsungsgrund ausnahmsweise nicht das vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für \nden Regelfall angenommene Gewicht hat, nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. zu \nallem Beschl. des Senats vom 27.10.2009 - 1 B 224/09, NordÖR 2009, 506 ff. = InfAuslR \n2010, 29 ff. = ZAR 2010, 32 f.). \n \nb) \nUnter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ergibt sich für den vorliegenden Fall \nFolgendes: Der Kläger ist Vater minderjähriger Kinder, die über die deutsche Staatsan-\ngehörigkeit verfügen. Er teilt sich zusammen mit der Kindesmutter das Sorgerecht. Es \nspricht nach seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung und der Ver-\nnehmung seiner Ehefrau einiges dafür, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung wie-\nder zu seiner Familie ziehen wird. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger \nseine Ehefrau in der Vergangenheit bei der Pflege und Erziehung seiner Kinder nur unre-\ngelmäßig unterstützt hat. Selbst zu Besuchskontakten kam es in den vergangenen Jah-\nren nicht durchgehend. Zurzeit befindet sich der Kläger seit über zwei Jahren in Strafhaft, \nohne bislang in den Genuss von Vollzugslockerungen gekommen zu sein. Bei der Ver-\nnehmung seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung ist noch einmal deutlich gewor-\n\n- 8 - \n- 9 - \nden, dass das beabsichtigte Zusammenleben nach der Haftentlassung von Seiten der \nEhefrau und der gemeinsamen Kinder eher als Chance angesehen wird, die dem Kläger \nvor dem Hintergrund seiner Verfehlungen in der Vergangenheit eingeräumt wird. \n \nGleichwohl folgt aus den familiären Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik \nDeutschland, dass im Angesicht sowohl der Wertung des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG \nals auch mit Rücksicht auf den Schutz, den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dem Kläger ver-\nmitteln, ein Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann vorliegen kann, \nwenn ein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 Auf-\nenthG vorliegt. Dies setzt voraus, dass – erstens – dem Ausweisungsanlass ein beson-\nderes Gewicht zukommt und – zweitens – erneute Verfehlungen des Ausländers ernst-\nhaft drohen und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut aus-\ngeht (vgl. Beschl. des Senats vom 27.10.2009, a.a.O.). \n \nDer Senat hat aus dem Gesamtinhalt der Behördenakten, insbesondere aus den beige-\nzogenen Strafurteilen, sowie nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung gemacht hat, die Überzeugung gewonnen, dass ein solcher \nschwerwiegender Ausweisungsgrund vorliegt, mithin nicht aus Gründen der Verhältnis-\nmäßigkeit eine Atypik im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, sondern es bei der \n– hier fehlenden – allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinte-\nresses bleibt. \n \nDem Ausweisungsanlass kommt ein besonderes Gewicht zu. Der Kläger kann hiergegen \nnicht einwenden, seine Straftaten bewegten sich „am unteren Rand“. Der Kläger ist mit \nAusnahme der nun schon einige Jahre zurückliegenden Verurteilungen wegen Körper-\nverletzungsdelikten in den letzten Jahren vor allem verurteilt worden wegen unerlaubten \nBesitzes von Betäubungsmitteln, Beförderungserschleichung, Diebstählen und Sachbe-\nschädigung. Der Fall zeichnet sich durch die Häufung der Verurteilungen zu Freiheitsstra-\nfen aus, deren Vollstreckung teilweise nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden \nkonnte. Teilweise ergingen auch Bewährungswiderrufe. Folge ist, dass der Kläger zurzeit \neine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt. \n \nNach der Überzeugung des Senats geht von dem Kläger nach wie vor eine bedeutsame \nGefahr für ein wichtiges Schutzgut aus, weil erneute Verfehlungen ernsthaft drohen. Der \nSenat ist insoweit nicht gehindert, seine Überzeugung auf der Grundlage der bislang vor-\nliegenden Erkenntnisse zu gewinnen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nangeregt hat, zu der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ein psychiatrisches \nGutachten einzuholen, war dem nicht nachzukommen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bewegen sich die Tatsachengerichte bei der Gefahrenprog-\nnose im Fall der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers regelmäßig in \nLebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Danach \nbedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nur ausnahmsweise, wenn die \nPrognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Er-\nkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche \nKenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, BVerwGE 144, \n230 Rn. 12 sowie zuletzt BVerwG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 B 39.15, juris Rn. 12). Sol-\nche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. \n \nFür das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht zunächst die Vielzahl der Verurtei-\nlungen. Der Kläger hat in der Vergangenheit mehrfach das in ihn im Rahmen der Ausset-\nzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung gesetzte Vertrauen ent-\n\n- 9 - \n- 10 - \ntäuscht. Er hat selbst in der Haft noch unerlaubt Betäubungsmittel konsumiert. Soweit der \nSenat ihn hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt hat, waren seine Ausführungen \ndavon geprägt, die Schuld bei anderen zu suchen (falsche Freunde, schlechte Haftbe-\ndingungen). Bisher ist auch nicht erkennbar, dass er ernsthaft an den bei ihm anschei-\nnend bestehenden Suchtgefahren arbeitet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Ver-\nhandlung war er bis zu seiner Inhaftierung spielsüchtig. Obwohl er sich bislang noch nicht \neinmal im Rahmen von Freigängen bewährt hat, schließt er eine Abhängigkeit insoweit \ninzwischen aus. Dies gilt auch im Hinblick auf eine eventuell bestehende Suchtmittelab-\nhängigkeit. Seine Einlassungen zu einer angestrebten Therapie nach Haftentlassung \nwaren weitgehend vage. Deutlich realistischer erschienen insoweit die Schilderungen \nseiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, die von der Notwendigkeit einer Drogen-\ntherapie ausgeht und dies als Vorbedingung für ein Zusammenleben bezeichnet hat. \n \nFür das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht darüber hinaus auch der Umstand, \ndass es dem Kläger in der Vergangenheit nicht gelungen ist, in der Bundesrepublik wirt-\nschaftlich Fuß zu fassen. Soweit ersichtlich, hat er seit seiner Ankunft weitgehend von \nSozialleistungen gelebt. Die Diebstähle, wegen derer der Kläger verurteilt worden ist, \ndürften auch damit zusammenhängen, dass der Kläger nicht über hinreichende finanziel-\nle Mittel verfügte, um seine Suchtausgaben zu decken. Dies gilt insbesondere für seine \nSpielsucht, wie sich etwa aus der letzten Verurteilung wegen Sachbeschädigung ergibt. \nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger insoweit an einem Tag das \ngesamte ihm für den damaligen Monat bewilligte Arbeitslosengeld II in einem Automaten-\ncasino verspielt, weswegen er aus Wut auf den Geldspielautomaten eingeschlagen hat. \nIm Hinblick auf eine wirtschaftliche Integration des Klägers nach Haftentlassung ist, ne-\nben bislang fehlender beruflicher Qualifikation und bislang nur unzureichenden deut-\nschen Sprachkenntnissen, auch zu berücksichtigen, dass seine in der mündlichen Ver-\nhandlung geäußerten Vorstellungen wenig realistisch erschienen. Auf den Vorhalt des \nGerichts, er sei in der Haft bislang keiner regelmäßigen Arbeit nachgegangen, hat der \nKläger ausgeführt, er sei durch die Beamten des Vollzugsdienstes ungerecht behandelt \nworden. Dies sei auch der Hintergrund für die zuletzt erfolgte Kündigung in der Bildhau-\nerwerkstatt. Soweit er erklärt hat, in einen Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt \nkönne er sich besser integrieren, erscheint dies dem Senat vor dem Hintergrund der bis-\nherigen Erwerbsbiographie wenig realistisch. \n \nIV. \nWeitere Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden nicht geltend ge-\nmacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n \nV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 ZPO. \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n- 10 - \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nBremen, den 9. Dezember 2015 \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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