{"status":"available","doknr":"OLD364596","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-11-19","aktenzeichen":"1 B 349/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 349/14 \n(VG: \n2 E 2076/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ng e g e n \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 19. November 2015 beschlossen: \nSoweit die Beteiligten das Beschwerdeverfahren \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es \neingestellt. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Be-\nschwerdeführer zu tragen. \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. \n \nI. \nSoweit der Beschwerdeführer beantragt hat festzustellen, dass die Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 03.12.2014 rechtswidrig gewe-\nsen ist, ist dieser Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Anordnungen des Verwaltungs-\ngerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n \n1. \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Durchsuchungsanordnung diente einem doppelten Zweck: Zum einen diente sie dem \nAuffinden von Beweismitteln, zum anderen der Vermögensbeschlagnahme. \n \na. \nSoweit die Durchsuchungsanordnung dem Auffinden von Beweismitteln diente, war sie \nrechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 2 Vereinsgesetz \n(VereinsG). Bestehen danach hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsu-\nchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbots-\nverfahren von Bedeutung sein können, so kann das Verwaltungsgericht die Durchsu-\nchung der Räume eines Vereinsmitglieds anordnen. Weitere ungeschriebene Vorausset-\nzung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verdacht für das \nVorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen besteht (Beschluss des Senats vom \n12.10.2011 – 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff.). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. \n \nDer Beschwerdeführer war Mitglied des mit Verfügung des Senators für Inneres und \nSport vom 21.11.2014 verbotenen Vereins „Kultur & Familien Verein e. V.“. Nach der für \nsofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung richtete sich der Verein gegen die verfas-\nsungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, indem er den \norganisatorischen Rahmen bot für eine gezielte Radikalisierung zu einer besonders ext-\nremistischen Ausprägung des Salafismus. Die Verbotsverfügung ist bestandskräftig ge-\nworden. Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts wurde der Beschwerdeführer \nam 07.11.2014 in den Vorstand dieses Vereins gewählt. Der Beschwerdeführer bestreitet \nletztlich weder seine Mitgliedschaft in dem Verein noch seine herausgehobene Stellung. \nIm Rahmen des Vollzugs der hier streitgegenständlichen Durchsuchungsanordnung hat \ner ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 05.12.2014 (Objektakte SH 22) gegen-\nüber den vor Ort anwesenden Polizeibeamten erklärt, er habe keinerlei Vereinsunterla-\ngen zu Hause. Er sei auch „noch“ gar nicht „Emir“ des Vereins. Die offizielle Ernennung \nsollte noch erfolgen. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nur geltend, bei \nder Durchsuchung handele es sich um eine Ausforschungsmaßnahme. Es habe an An-\nhaltspunkten dafür gefehlt, dass bei ihm zu Hause Beweismittel aufzufinden gewesen \nwären. Dies überzeugt nicht. Angesicht der Einbindung des Beschwerdeführers in den \nVerein bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffin-\ndung von Beweismitteln führen würde. Darüber hinaus bestanden auch hinreichende An-\nhaltspunkte für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen. Auf die umfangrei-\nche Begründung der bestandskräftigen Verbotsverfügung wird insoweit Bezug genom-\nmen. \n \nb. \nSoweit die Durchsuchungsanordnung der Vermögensbeschlagnahme diente, war sie \nebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Inhalt-\nlich handelt es sich insoweit um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Sie setzt \ndeshalb ein jedenfalls sofort vollziehbares Vereinsverbot voraus. Diese Voraussetzung \nliegt hier vor. Nach der Rechtsprechung des Senats hat sich die Prüfung des Verwal-\ntungsgerichts angesichts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG in-\nsoweit maßgeblich auf die Verhältnismäßigkeit der beantragten Durchsuchung sowie die \nPlausibilität der dargelegten Verbotsgründe zu erstrecken (näher Beschl. des Senats vom \n11.09.2013 – 1 S 131/13, NordÖR 2013, 534 ff.). Dies begegnet vorliegend keinen Be-\ndenken. Auf die Ausführungen im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke des Auffin-\ndens von Beweismitteln wird insoweit verwiesen. \n \n2. \nIm Ergebnis nicht zu beanstanden ist darüber hinaus auch die Beschlagnahmeanordung. \n \nRechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von \nBedeutung sein können, ist § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Die Beschlag-\nnahme unterliegt insoweit im vollen Umfang dem Richtervorbehalt. Dies unterscheidet \n\n- 3 - \n- 4 - \neine solche Beschlagnahme im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von einer Ver-\nmögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG, die nur im Hinblick auf eine Postbeschlag-\nnahme dem Richtervorbehalt unterliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG). \n \nDer vorliegende Fall wird dadurch bestimmt, dass die Antragstellerin und Beschwerde-\ngegnerin die Durchsuchungsanordnung bereits mit einer Beschlagnahmeanordnung ver-\nbunden hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, welche ggf. beweiserhebli-\nchen Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden werden. Eine \nsolche frühzeitige Beschlagnahmeanordnung steht in einem Spannungsverhältnis zu ih-\nrer hinreichenden Bestimmtheit. Der Richtervorbehalt setzt voraus, dass der Vereinsbe-\nhörde kein „Beschlagnahmeblankett“ ausgestellt wird (Groh in Nomos-Kommentar zum \nVereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 4 VereinsG Rn. 11 f.). Ordnet das Gericht die Beschlag-\nnahme von Gegenständen an, bevor diese in staatlichen Gewahrsam genommen worden \nsind, so muss es diese Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein vernünftiger Zwei-\nfel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind (vgl. \nnur Nds. OVG, Beschl. v. 04.11.2010 – 11 OB 425/10, NdsVBl. 2011, S. 54 ff. m.w.N.). \nDie entgegenstehende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, auf die die An-\ntragstellerin sich in ihrem Antrag bezogen hat, wurde inzwischen aufgegeben (Beschl. v. \n30.01.2009 – 5 E 1492/08, veröffentlicht unter www.justiz.nrw.de). Zu Recht ist das Ver-\nwaltungsgericht deshalb dem weitergehenden Antrag der Antragstellerin nicht gefolgt, \nsondern hat die Beschlagnahmeanordnung eingegrenzt. \n \nDie Beschlagnahmeanordnung ist noch hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich allein auf \neine Beweismittelbeschlagnahme nach § 4 VereinsG. Die Gegenstände sind in ihr so \ngenau bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme \naufkommen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahmeanordnung zunächst \nauf Vereinsunterlagen beschränkt und insoweit regelhaft („insbesondere“) konkrete Arten \nvon Schriftstücken bezeichnet. \n \nSoweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Beschlagnahme aller vorhandenen \nComputer und digitalen Speichermedien angeordnet hat, ist diese Anordnung ebenfalls \nhinreichend bestimmt. Der Tenor bedarf insoweit allerdings der Auslegung. Aus dem wei-\nteren Verfahrensablauf und dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich, dass diese Anord-\nnung nicht in dem Sinne verstanden wurde, dass die Vereinsbehörde diese Geräte „end-\ngültig“, das heißt jedenfalls bis zum – ggf. rechtskräftigen – Abschluss des vereinsrechtli-\nchen Verbotsverfahren, behalten durfte, was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Be-\ndenken hervorrufen könnte. Mit der „Beschlagnahme“ der Computer sollte die Behörde \nersichtlich dazu ermächtigt werden, die Gerätschaften zum Zwecke der Durchsicht mit-\nzunehmen. So haben die Beteiligten die Anordnung zutreffend verstanden. Die Geräte \nsind nach Auswertung an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Strafprozessu-\nal entspricht ein solches Vorgehen § 110 StPO, den § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG für ent-\nsprechend anwendbar erklärt. Zu der Durchsicht von Datenbeständen ist in den letzten \nJahren eine ausdifferenzierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ergangen (vgl. \ninsbesondere BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 ff. und \nBeschl. v. 16.06.2009 – 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43 ff.). Dass diese Vorgaben hier \nnicht eingehalten wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Hierfür ist auch \nsonst nichts ersichtlich. Ob eine solche „Wegnahme“ zum Zwecke der Durchsicht dem \nRichtervorbehalt nach § 4 Abs. 2 VereinsG für Beschlagnahmen unterliegt oder – parallel \nzum Strafprozessrecht – zwischen einer „vorläufigen Sicherstellung“ zum Zwecke der \nDurchsicht nach § 110 StPO, die materiell als Teil der Durchsuchung angesehen wird \nund insoweit dem Richtervorbehalt unterliegt, und einer „endgültigen Beschlagnahme“ zu \nunterscheiden ist (vgl. nur Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 110 \nRn. 10 sowie die Beschlüsse des BVerfG vom 12.04.2005 und vom 16.06.2009, a.a.O.; \nfür eine Übertragbarkeit auf das Vereinsrecht z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. \n18), kann für den vorliegenden Fall, in dem dem Richtervorbehalt jedenfalls Genüge ge-\ntan ist, dahinstehen. \n\n- 4 - \n \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beschwerdeführer \nursprünglich mit seiner Beschwerde verlangt hatte, ihm bestimmte, bei ihm sichergestell-\nte Gegenstände wieder herauszugeben, ist die Beschwerdegegnerin diesem Herausga-\nbeverlangen nachgekommen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit überein-\nstimmend für erledigt erklärt. Die Kostentragung des Beschwerdeführers entspricht inso-\nweit der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die Mitnahme der Computer und Datenträger \nerfolgte rechtmäßig (siehe oben). Der Beschwerdeführer konnte nicht verlangen, dass \ndiese Gerätschaften vor einer Auswertung zurückgegeben werden. Anlass jedenfalls für \neine vorläufige Sicherstellung bestand insbesondere auch hinsichtlich des aufgefundenen \nBargeldbetrages in Höhe von 12.000,00 Euro (24 Scheine à 500 Euro). Zum Zeitpunkt \nder Mitnahme dieses Geldes durch die Polizeibeamten war noch unklar, ob es sich inso-\nweit um Vereinsvermögen handelt (so dass es im Weiteren eines Sicherstellungsbe-\nscheides nach § 4 Verordnung zur Durchführung des VereinsG bedurft hätte), um mögli-\nche, bislang von der gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung nicht umfasste Beweismit-\ntel oder um Privatvermögen des Beschwerdeführers ohne Bezug zum Vereinsverbotsver-\nfahren. Vor Abschluss dieser Prüfung konnte der Beschwerdeführer eine Herausgabe \nnicht verlangen. Eine weitergehende Beschwer macht der Beschwerdeführer nach der \nRückgabe des Geldes nicht geltend. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-11-19/1-b-349-14","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-11-19/1-b-349-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364596","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.933450+00:00"}}