{"status":"available","doknr":"OLD364595","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-12-01","aktenzeichen":"1 B 95/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 95/15 \n(VG: \n4 V 358/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V., vertreten durch den Vorstand, Breiten-\nweg 5, 28195 Bremen, \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Hans-Eberhard Schultz, Haus der Demokratie und Menschen-\nrechte, Greifswalder Straße 4, 10245 Berlin, \nGz.: - IKZ gg. Senator für Inneres und Sport - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 1. Dezember 2015 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 4. Kammer – vom 29. April 2015 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An-\ntragsteller zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ ein-\ngetragener Verein (IKZ). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zusam-\nmenführung von Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als \nReligion, die Zurverfügungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die \nDurchführung von Arabischunterricht für Kinder von Personen muslimischen Glaubens \nsowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur an interessierte Personen. Der \nVerein besteht in dieser Form seit dem Jahr 2003. Seit diesem Zeitpunkt befassen sich \ndie Verfassungsschutzberichte des Landesamts für Verfassungsschutz mit der Vereinstä-\ntigkeit, ohne dass der Verein bislang hiergegen vorgegangen ist. \n \nAm 28.02.2015 durchsuchten die Strafverfolgungsbehörden die Räumlichkeiten des An-\ntragstellers, nachdem es Hinweise auf einen möglichen terroristischen Anschlag in Bre-\nmen gegeben hatte. Mit Beschluss vom 03.07.2015 stellte das Landgericht Bremen fest, \ndass die Durchsuchung rechtswidrig war (1 Qs 98/15). Die Vorgänge sind Gegenstand \neines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Bremischen Bürgerschaft (Bür-\ngerschaftsdrucksache 19/24 vom 14.07.2015). \n \nAm 01.03.2015 veröffentlichte der „Schura Islamische Religionsgemeinschaft Bremen \ne.V.“, ein Dachverband islamischer Religionsgemeinschaften im Lande Bremen, eine \nPressemitteilung, in der der Polizeieinsatz verurteilt und als respektlos bezeichnet wurde. \nDas IKZ sei in den vergangenen Jahren mehrmals durchsucht worden, ohne dass ihm \netwas hätte nachgewiesen werden können. Die Sicherheitsbehörden seien angehalten, \nihre Informationsquellen zu hinterfragen. Die unfundierte Terrorwarnung und die damit \nverbundene Durchsuchung der Moschee führten zu einer Stigmatisierung der Muslime, \ndie unter Generalverdacht gestellt würden. \n \nAm 03.03.2015 veröffentlichte der Senator für Inneres auf der Internetseite des Senats \nder Freien Hansestadt Bremen eine Pressemitteilung mit folgendem Wortlaut: \n \n \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n„Innensenator Mäurer zeigt sich befremdet über \"Solidarisierung\" der Schura mit \nSalafisten \n \n„Mit großem Unverständnis hat Innensenator Ulrich Mäurer auf erneute Äuße-\nrungen des Vorsitzenden des islamischen Dachverbandes Bremen (Schura), \nreagiert, dessen Vorsitzender den Polizeieinsatz vom vergangenen Wochen-\nende erneut heftig kritisiert hatte. \"Wir sind in höchstem Maße irritiert, dass \nsich die Schura wiederholt ausgerechnet mit einem salafistischen Moschee-\nverein solidarisiert\", so Mäurer. \nIn Bremen gebe es Dutzende von Moscheen, deren Besucher und Besuche-\nrinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen und Tausende von Muslimen, mit \ndenen man gerne zusammenarbeite und in Nachbarschaften zusammenlebe. \n \nAnders sei es mit den Anhängern und Mitgliedern der beiden salafistischen \nMoscheevereine IKZ (Islamischer Kulturzentrum) und KuF (Kultur und Fami-\nlienverein). 19 Männer und Frauen aus dem direkten Umfeld des KuF hätten \nBremen verlassen, um am Terrorkampf der IS teilzunehmen. Der Verein war \nEnde des vergangenen Jahres verboten worden. Auch das IKZ ist seit Jahren \nein Beobachtungsschwerpunkt des Verfassungsschutzes. Die salafistische \nAusrichtung komme regelmäßig in Vorträgen und Predigten zum Ausdruck. \nDie Salafisten beriefen sich dabei auf den \"wahren Ur-Islam\". Anpassungen \nan veränderte gesellschaftliche und politische Gegebenheiten der heutigen \nZeit würden als unislamisch eingestuft und führten dazu, dass beispielsweise \nauch moderne Muslime als \"ungläubig\" bezeichnet würden. \n \nMäurer: \"Salafisten propagieren die Vollverschleierung der Frau, lehnen die \nDemokratie als System ab, da nur Gott Gesetze erlassen könne und befür-\nworten z.B. die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer \nFreiheitsrechte.\" Das IKZ werde finanziell und ideologisch stark aus Saudi \nArabien unterstützt, um die dortige als extrem fundamentalistisch einzustu-\nfende wahabistisch-salafistisch ausgerichtete Staatsreligion nach Deutsch-\nland zu importieren. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die vor \nkurzem erfolgte Medienberichterstattung zu den staatlich und religiös legiti-\nmierten Auspeitschungen von unliebsamen Personen hingewiesen. Erst kürz-\nlich um die Jahreswende wurde wieder ein Prediger aus Saudi Arabien ins \nIKZ eingeladen, um gleich an mehreren Tagen seine extremistische salafisti-\nsche Lehre zu verbreiten; für diese Veranstaltung habe insbesondere der \nVorsitzende des IKZ massiv um Teilnehmer geworben. \n \nDie Durchsuchung des IKZ am Wochenende erfolgte aufgrund des Beschlus-\nses des Amtsgerichtes Bremen. In diesem Beschuss wird ausgeführt: \"(…) \nDie bislang vorliegenden Erkenntnissen erfordern die Durchsuchung, um die \nnamentlich noch nicht identifizierten, nach polizeilichen Erkenntnissen im IKZ \naufenthältigen Personen festzustellen, die nach den Ermittlungen gleichfalls \nbewaffnet sind und mit dem namentlich bekannten Beschuldigten in Kontakt \nstehen. Ferner dient die Durchsuchung dem Auffinden der Waffen. Weder der \nbestehende Verdacht noch der Verbleib der Waffen sind ohne die angeordne-\nten Maßnahmen aufzuklären.\" \n \nZugleich verwies Mäurer darauf, dass das Innenressort weiterhin offen für ei-\nne weitere Zusammenarbeit mit den Islamverbänden im neugegründeten \nNetzwerk gegen Salafismus sei. Das Netzwerk befinde sich noch in der Auf-\nbauphase, sodass Ergänzungen und Änderungen seitens der Islamverbände \njederzeit noch möglich seien. Die Federführung liege zudem, wie von dem \nDachverband der Islamverbände gewünscht, bei der Sozialbehörde. \"Wir sind \n\n- 4 - \n- 5 - \nüberzeugt, dass ein überwältigender Teil der Muslime sich als Teil der Ge-\nsamtgesellschaft sieht\", sagte Mäurer und fügte hinzu: \"Wir brauchen das \nEngagement dieser aufgeklärten, modernen Muslime, um zu verhindern, das \nnoch mehr junge Menschen in den gefährlichen Salafismus abdriften.\" \n \nAm 16.03.2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweili-\ngen Anordnung gestellt. \n \nEr hat vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \n \na) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-\nsetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu verbrei-\nten: \n \n1) das IKZ \"gehöre nicht zu den Dutzenden von Moscheen, deren Besucher \nund Besucherinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen… Bei ihm sei es \nanders\"; \n \n2) das IKZ gehöre zu den \"Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau \npropagieren\", die \"Demokratie als System ablehnen, da nur Gott Gesetze \nerlassen könne\" und \"die körperliche Züchtigung der Frau und die Be-\nschränkung ihrer Freiheitsrechte befürworten\"; \n \n3) das IKZ werde \"finanziell und ideologisch stark aus Saudi-Arabien unter-\nstützt, um die dortige als extrem fundamentalistisch einzustufende wahabis-\ntisch-salafistisch ausgerichtete Staatsreligion nach Deutschland zu importie-\nren\"; \n \n4) es sei \"ein Prediger aus Saudi-Arabien (…) ins IKZ eingeladen (worden), \num gleich an mehreren Tagen seine extremistische salafistische Lehre zu \nverbreiten\". \n \nb) \nes \nzu \nunterlassen, \ndie \nim \nInternet \nunter \nder \nAdresse \nhttp://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.131541.\nde&asl= befindlichen Äußerungen zu verbreiten, sowie sonstige hierauf bezoge-\nne Beiträge aus dem Internet zu entfernen. \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nMit Beschluss vom 29.04.2015 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – der \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt zu behaupten, \ndie Antragsgegnerin werde finanziell stark aus Saudi-Arabien unterstützt. Im Übrigen hat \nes den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. \n \n1. \nDer Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass der geltend gemachte Unterlas-\nsungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die einzelnen Äu-\nßerungen des Senators für Inneres im Wesentlichen auf dem Inhalt der Verfassungs-\nschutzberichte der Freien Hansestadt Bremen aus den letzten Jahren beruhen, gegen \ndie der Antragsteller bislang nicht vorgegangen ist. Ein Anspruch auf Unterlassung steht \ndem Antragsteller auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu. \n \nDer öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen \nÄußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen \neingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es an einer spezialge-\nsetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich \ngeschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen \nBeeinträchtigungen jeder Art; auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der \nBetroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das \njeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt \nBVerwG, Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13, NVwZ-RR 2015, 425 ff. m.w.N.). \n \nAus den grundrechtlichen Bindungen der vollziehenden Gewalt ergeben sich besondere \nAnforderungen an den Inhalt einer solchen, in die Rechte Dritter eingreifenden Äußerung. \nDer sich äußernde Amtsträger kann sich selbst nicht auf das Grundrecht auf Meinungs-\nfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen, aus dem sich kein Recht des Staates gegenüber \nseinen Bürgern ergeben kann. Entsprechende Äußerungen haben deshalb den hoheitli-\nchen Kompetenzrahmen zu wahren und müssen dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss \ndes Rechtsstaatsprinzips gerecht werden. Das verlangt, dass die jeweilige Äußerung in \neinem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, Werturteile auf \neinem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewür-\ndigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den \nsachlich gebotenen Rahmen überschreiten (vgl. zu allem Beschl. des Senats vom \n24.08.2010 - 1 B 112/10, NJW 2010, 3738). \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nIm vorliegenden Fall, in dem sich das Mitglied einer Landesregierung äußert über eine \nreligiöse Einrichtung, kommt ein besonderes Spannungsverhältnis hinzu, das sich auf \nden rechtlichen Maßstab auswirkt: Der von der Äußerung betroffene Verein kann sich als \nsubjektives Recht, in die durch die Äußerung eingegriffen wird, auf das Grundrecht der \nReligions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Dieses \nGrundrecht gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, wenn \nihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekennt-\nnisses ist. Das ist im Hinblick auf den Antragsteller anzunehmen. \n \nDie Religionsfreiheit verlangt vom Staat besondere Zurückhaltung. Er ist einerseits ver-\npflichtet, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu \nverhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden. \nArt. 4 Abs. 1 GG schützt daher gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende \nDarstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Unzulässig wäre es \ndemnach insbesondere, die Religionsgemeinschaft mit negativ besetzten Attributen zu \nbelegen, die einen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht aufweisen (vgl. BVerfG, Urt. \n26.06.2002 - 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279 ff. - Osho-Bewegung). Die Verpflichtung \nzur staatlichen Neutralität ergibt sich für den bremischen Verfassungsstaat auch aus \nArt. 59 Abs. 1 Bremische Verfassung, wonach Kirchen und Religionsgesellschaften vom \nStaat getrennt sind. \n \nAndererseits ist es dem Staat und seinen Organen nicht untersagt, sich mit derartigen \nFragen überhaupt zu befassen. Dies gilt in einem besonderen Maße für die Regierungen \ndes Bundes und der Länder, die sich insoweit auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe \nder Staatsleitung stützen können. Ihre politische Führungsfunktion schließt die Informati-\non der Öffentlichkeit über bedeutsame Vorgänge und Entwicklungen auch dann noch ein, \nwenn dies mit mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden ist. Vor \ndiesem Hintergrund ist auch der neutrale Staat nicht gehindert, das tatsächliche Verhal-\nten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach \nweltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert \nist. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den \nTrägern des Grundrechts öffentlich – auch kritisch – auseinander setzen. Das konkrete \nMaß der besonderen Zurückhaltung, die der Staat im Umgang mit Religions- und Welt-\nanschauungsgemeinschaften zu beachten hat, richtet sich nach den Umständen des Ein-\nzelfalles (vgl. zu allem BVerfG, a.a.O.). \n \n\n- 7 - \n- 8 - \n2. \nUnter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ergibt sich für den vorliegenden Fall \nFolgendes: \n \na. \nDer Antragsteller kann nicht verlangen, dass es die Antragsgegnerin unterlässt zu äu-\nßern, „das IKZ gehöre nicht zu den Dutzenden von Moscheen, deren Besucher und Be-\nsucherinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen… Bei ihm sei es anders“. Eine Rechts-\nverletzung ist insoweit schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Senator für Inneres eine \nsolche Äußerung nicht getätigt hat. Der Antragsteller verkürzt die Pressemitteilung an \ndieser Stelle und entnimmt ihr im Ergebnis zu Unrecht den Vorwurf, die Vereinstätigkeit \nginge einher mit dem Aufruf zu Gewalttätigkeiten. Der Pressemitteilung lässt sich eine \nsolche Aussage nicht entnehmen. Sie steht in einem Gesamtzusammenhang mit der \nPressemitteilung der Schura, indem sie sich auf die Herausstellung eines Unterschiedes \nzwischen dem Antragsteller und dem inzwischen bestandskräftig verbotenen Kultur- und \nFamilienverein e.V. einerseits und den übrigen Moscheen im Lande Bremen andererseits \nbeschränkt, ohne dass sie dem Antragsteller konkret eine „unfriedliche“ Vereinstätigkeit \nvorwirft. Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht erheblich, ob die vor einigen \nJahren in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene Einschätzung des \nOberverwaltungsgerichts, wonach es im Hinblick auf den Antragsteller konkrete Hinweise \nauf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt gebe (Beschl. des Senats vom \n12.10.2011 – 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff. = NordÖR 2012, 45 ff. = KirchE 58, 287 \nff.), weiterhin zutreffend ist. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfah-\nrens die „Gewaltlosigkeit“ seiner Vereinstätigkeit vom Oberverwaltungsgericht attestiert \nwissen möchte, ist dies durch das vorliegende Verfahren nicht veranlasst. \n \nb. \nDer Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der \nÄußerung, das „IKZ gehöre zu den Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau propa-\ngieren, die Demokratie als System ablehnen, da nur Gott Gesetze erlassen könne, und \ndie körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte befür-\nworten“. \n \naa) \nDer Antragsteller rügt zunächst seine Einordnung durch den Senator für Inneres als „sa-\nlafistisch“. Seine Einwände sind insoweit grundsätzlicher Art. Er hält den Begriff des „Sa-\nlafismus“ für ein „unwissenschaftliches Geheimdienstkonstrukt“. Diese Einwände führt er \n\n- 8 - \n- 9 - \nunter anderem unter Berufung auf eine islamwissenschaftliche Stellungnahme aus (Stel-\nlungnahme des Diplom-Arabisten und Islamwissenschaftlers Dr. R…., Leipzig, vom \n05.05.2011). \n \nDer Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen es zu unterlassen, als \n„salafistisch“ bezeichnet zu werden. Diese Beschreibung enthält keine diffamierenden \noder verfälschenden Darstellungen. Der Antragsteller kann nicht ernsthaft bestreiten, \ndass „Salafismus“ als Begriff sowohl in der fachwissenschaftlichen als auch in der öffent-\nlichen Diskussion anerkannt ist, mag über seine Bedeutung und seine Konturen auch \ninsbesondere in den Fachwissenschaften gerungen werden (vgl. zu dieser Begrifflichkeit \nbereits Beschl. des Senats vom 12.10.2011 – 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 45 ff.). Etwas \nanderes ergibt sich jedenfalls nicht aus der von dem Antragsteller vorgelegten islamwis-\nsenschaftlichen Stellungnahme, in der zwar darauf hingewiesen wird, dass der Begriff \nundifferenziert verwendet werde. Eine wissenschaftlich eindeutige und verallgemeinernde \nDefinition dieses Begriffes gebe es nicht, weil ihm keine einheitliche Bewegung, Doktrin \noder gar politische Ideologie gegenüberstehe. In der Stellungnahm heißt es dann aber \nweiter, der „Salafismus“ sei als „puritanischer Impuls, der den »wahren«, »unverfälsch-\nten« Islam der islamischen Frühzeit (der Zeit der as-salaf as-salih, der »frommen Altvor-\nderen«) zum Maßstab für religiöse Glaubenstreue und Heilswissen“ mache, seit Jahr-\nhunderten eine immer wieder in bestimmten Milieus und Strömungen der sunnitisch-\nislamischen Welt auftretende (sozio-)religiöse Orientierung gewesen. Es handele sich um \neine religiöse bzw. religiös-motivierte Reaktion gegenüber neuen gesellschaftlichen Ent-\nwicklungen. Bei aller Heterogenität „salafistischer“ Vorstellungen und Praktiken lasse sich \nals gemeinsames Merkmal eine starke Tendenz zur religiös-symbolischen Abgrenzung \ngegenüber „Anderen“ feststellen, die allerdings nicht überbewertet werden dürfe, weil sie \nsich in einer rhetorischen und symbolischen Abgrenzung erschöpfen könne. \n \nVor diesem Hintergrund ist die Äußerung nicht zu beanstanden. Mit Hilfe der Beschrei-\nbung des Antragstellers als „salafistisch“ wird die Unterscheidung der beiden genannten \nMoscheevereine gegenüber den zahlreichen anderen Moscheen in Bremen fortgeführt. \nVor dem Hintergrund der Offenheit des Begriffs enthält die Pressemitteilung eine kritische \nBeschreibung, was in dieser Strömung des Islam vertreten wird. Im Weiteren erfolgten \nEinengungen des Begriffs wie „wahabistisch-salafistisch“ oder die Eingrenzung auf eine \n„extremistische salafistische Lehre“. Eine verfälschende oder diffamierende Darstellung \nist nicht ersichtlich, zumal auch der Antragsteller nach seinem Vortrag in dem vorliegen-\nden Verfahren als Vertreter einer traditionell-konservativen Religionslehre mit vielfältigen \nVerbindungen nach Saudi-Arabien auftritt, mag er sich auch selber nicht als „salafistisch“ \n\n- 9 - \n- 10 - \nbezeichnen. Der auch als Imam tätige Schatzmeister des Antragstellers hat in seiner ei-\ndesstattlichen Versicherung vom 11.05.2015 hierzu angegeben, er würde die Gemeinde \ndes Antragstellers nie als „Salafisten“ bezeichnen. Allenfalls habe er während eines Frei-\ntagsgebetes sinngemäß gefragt, „wer den Islam besser verbreite und sich mehr bemühen \nwürde als die, die von bestimmten Leuten als »Salafisten« bezeichnet und diskriminiert“ \nwürden. \n \nbb) \nDer Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen es zu unterlassen, er \ngehöre zu den Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau propagieren, die Demokra-\ntie als System ablehnen, da nur Gott Gesetze erlassen könne, und die körperliche Züch-\ntigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte befürworten. \n \nAbgesehen davon, dass sich die Äußerung in dieser Form der Pressemitteilung nicht \nentnehmen lässt, würde es sich jedenfalls um eine wahre Tatsachenbehauptung han-\ndeln, die der Antragsteller hinzunehmen hat. Soweit er hiergegen im Beschwerdeverfah-\nren (unter Berufung auf eine eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden) einwen-\ndet, der Verein überlasse die Bedeckung des Gesichtes der Entscheidung der Frau, ver-\nkennt er bereits, dass in der Pressemitteilung nicht behauptet wurde, Frauen würden zu \neiner Vollverschleierung gezwungen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im Einzel-\nnen dargelegt, dass auf der Facebookseite des Antragstellers Videos von saudischen \nGeistlichen verlinkt waren, die ihrerseits eine religiöse Pflicht zur – eventuell bis auf den \nAugenschlitz – vollständigen Verschleierung des Gesichtes einer Frau „als Teil ihrer \nScham“ annehmen. Die „Propagierung“ einer Vollverschleierung ist damit hinreichend \ndargelegt. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts über das Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schu-\nlen (Beschl. v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, NJW 2015, 1359 ff.) beruft, ist \nein Bezug zu dem vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich. \n \nIm Hinblick auf die weiteren Äußerungen greift die Beschwerde nur die Behauptung an, \nder Antragsteller propagiere die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung \nihrer Freiheitsrechte. Auch insoweit hat der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch \nnicht dargelegt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat sich insoweit unter anderem gestützt auf einzelne Literatur-\nempfehlungen für Bücher, die auf der Internetseite des Antragstellers beworben wurden \n(Titel: „Frauen im Schutz des Islam“ und „Die Frau im Islam im Vergleich zur Frau in der \n\n- 10 - \n- 11 - \njudeo-christlichen Tradition“). Die Antragsgegnerin hat aus diesen Schriften im Be-\nschwerdeverfahren zitiert. Danach beinhaltet das Buch „Frauen im Schutz des Islam“ ein \nKapitel über das „Schlagen der Frauen“, in dem die Absicht des Schlagens nach den is-\nlamischen Lehren beschränkt sei „auf die Form einer Behandlung“, wobei sich der Ver-\nfasser des Buches Aussagen zu Eigen macht, wonach „unterwürfige“ Frauen „ihren Gat-\nten immer anziehender und anbetungswürdiger“ fänden, je mehr er sie schlagen würde. \nDie Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Bundesprüfstelle für jugendge-\nfährdende Medien diese Veröffentlichung mit Entscheidung vom 15.01.2009 indiziert hat \n(vgl. zu dieser Schrift auch BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 – 6 A 3/13, NVwZ 2014, 1573 ff.). \nDer Antragsteller macht insoweit mit seiner Beschwerde, wiederum unter Bezugnahme \nauf eine eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden, geltend, er habe das Buch \nsofort nach der Indizierung als jugendgefährdend aus den Literaturhinweisen entfernt und \nvertreibe es seit 2010 nicht mehr. Hierdurch habe er sich hinreichend von dessen Inhalt \ndistanziert. Im Übrigen sei er der Meinung, dass das körperliche Strafen der Frau abzu-\nlehnen sei. Dies sei auch Gegenstand der Ehe- und Familienberatung. Der Antragsteller \nhat sich mit dieser Erklärung nicht hinreichend von dem Inhalt des Buches distanziert. Es \nwird deutlich, dass die Herausnahme dieses Buches aus den Literaturempfehlungen des \nVereins in erster Linie eine Reaktion auf die staatliche Indizierung gewesen ist. \n \nc. \nSoweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde verlangt, die Antragsgegnerin dürfe nicht \nbehaupten, er werde ideologisch stark aus Saudi-Arabien unterstützt, um die dortige als \nextrem fundamentalistisch einzustufende wahabistisch-salafistisch ausgerichtete Staats-\nreligion nach Deutschland zu importieren, bleibt sie ebenfalls erfolglos. Die Antragsgeg-\nnerin beruft sich insoweit auf den Umstand, dass in den Räumlichkeiten des Antragstel-\nlers immer wieder Gastprediger aus Saudi-Arabien auftreten. Als Beispiel hat sie sich \nbezogen auf den Aufenthalt des Mitarbeiters im saudischen Ministerium für islamische \nAngelegenheiten und (ehemaligen) Direktor der Verwaltung für Wissenschaft und For-\nschung des gleichnamigen Zentrums T…. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller \ngeltend, T…. habe während seines Aufenthalts lediglich umfangreiche theologische Aus-\nführungen zum Koran gemacht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen \nPrediger des Antragstellers, wie etwa der Imam der Moschee, nicht bei bekannten saudi-\nschen Gelehrten studiert bzw. bei staatlichen Institutionen, die den Wahabismus propa-\ngieren, gearbeitet hätten. Mit diesem Vortrag legt der Antragsteller nicht dar, dass die \nAussage einer „ideologischen“ Unterstützung aus Saudi-Arabien, die nach dem Emp-\nfangshorizont weniger verlangt als eine hier wohl auch vorliegende organisatorische Un-\n\n- 11 - \n- 12 - \nterstützung, unwahr ist und der Senator für Inneres Vereinstätigkeit und Vereinsstruktur \ninsoweit verfälschend oder sogar diffamierend dargestellt hat. \n \nd. \nDer Antragsteller hat zuletzt auch keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die \nAussage, es „sei ein Prediger aus Saudi-Arabien (…) ins IKZ eingeladen (worden), um \ngleich an mehreren Tagen seine extremistische salafistische Lehre zu verbreiten.“ Die \nPressemitteilung nimmt insoweit Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt (Jahreswende \n2014/15), ohne den weder diese Äußerung noch der darauf bezogene gesonderte Unter-\nlassungsanspruch Sinn ergeben. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der Antrag-\nsteller hat bereits nicht dargelegt, inwieweit trotz des zeitlichen Bezugs die konkrete Ge-\nfahr einer Wiederholung dieser Äußerung droht. \n \nIm Übrigen ist diese Äußerung, die nur im Hinblick auf die Beschreibung des Predigers \nsowie den Zeitpunkt seiner Einladung eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen Wer-\ntungen enthält, in der Sache nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten ist unstrei-\ntig, dass vom 19.12. bis zum 21.12.2014 in den Räumlichkeiten des Antragstellers ein \nSeminar mit dem Gastprediger R… stattgefunden hat, der als Imam einer Heilbronner \nMoschee vom Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg beobachtet wird und \njedenfalls auch über die saudische Staatsangehörigkeit verfügt, wobei die Beschwerde \nnicht geltend macht, dass ihn darüber hinaus mit Saudi-Arabien nichts verbindet. Die R… \nin dem dortigen Verfassungsschutzbericht vorgeworfenen Äußerungen, wonach er Skla-\nverei befürworte, indem er unter anderem die Ansicht vertrete, Muslime könnten Eigen-\ntumsrechte an weiblichen Kriegsgefangenen erlangen, an denen man ganz legal seine \nsexuellen Bedürfnisse befriedigen dürfe, ist dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren \nmit der Erklärung entgegengetreten, es gebe selbstverständlich islamische Positionen, \ndie nicht mit der Verfassung übereinstimmten. Das gelte im Übrigen für jede eigenständi-\nge Rechtsordnung. Es handele sich aber nur um die Vermittlung klassischer Lehren des \nIslam, wobei die islamische Gesetzgebung und Rechtsprechung nur in einem islami-\nschen Staat von muslimischen Richtern durchgeführt werden könne. Vor dem Hinter-\ngrund dieses Vortrages ist die Äußerung des Senators für Inneres auch im Ergebnis nicht \nzu beanstanden. Soweit sie Wertungen beinhaltet, beruhen diese auf einem zutreffenden \nTatsachenkern. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Senator für Inneres die \nGrenze der für staatliche Stellen gebotenen Zurückhaltung verletzt hat. \n \n \n \n\n- 12 - \n \n3. \nDer Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seine erstinstanzlich gestellten Anträge \nweiter. Soweit er den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch erstreckt hat auf \ndie Verbreitung der Pressemitteilung im Internet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nmit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um die Wiederholung, sondern um \ndie Archivierung einer bereits getätigten Äußerung. Insoweit komme allein ein Widerruf in \nBetracht, der im Wege der einstweiligen Anordnung nicht begehrt werden könne. Der \nAntragsteller hat insoweit keinen Beschwerdegrund dargelegt. Mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts setzt er sich an dieser Stelle nicht auseinander. Soweit er sich „ver-\nwundert“ darüber zeigt, dass das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf den letztlich \nangenommenen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, der Antragsteller werde fi-\nnanziell aus Saudi-Arabien unterstützt, kein Ordnungsgeld im Falle der Zuwiderhandlung \nangedroht hat, hat er einen Beschwerdegrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Im \nÜbrigen ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich insoweit an \ndie rechtskräftige Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht halten wird und es deswegen \nbereits an dieser Stelle der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf. \n \n4. \nSoweit der Antragsteller seine Beschwerde zuletzt auf einen Verfahrensfehler stützt, ver-\nkennt er bereits, dass dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Der Er-\nfolg der Beschwerde kann sich nur aus der Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Be-\nschlusses ergeben. In der Sache ist die Beschwerde aber unbegründet. Eine Verfahrens-\nrüge macht sie nicht erfolgreich (vgl. nur OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschl. v. \n09.10.2015 – 1 M 167/15 juris Rn. 2 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.05.2015 – 3 \nCE 15.728, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2011 – OVG 9 S \n50.10, juris Rn. 6). Im Übrigen ist für die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nichts \nersichtlich. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1; 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-12-01/1-b-95-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-12-01/1-b-95-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364595","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.904747+00:00"}}