{"status":"available","doknr":"OLD364593","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-12-15","aktenzeichen":"2 B 104/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 104/15 \n(VG: \n5 V 155/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, \n28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nb e i g e l a d e n : \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Harich am 15. Dezember 2015 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n – 5. Kammer – vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\nrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Bei-\ngeladenen, die diese selbst trägt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Sperrzeitaufhebung. \n \nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der Bern-\nhardstraße ... in Bremen. In der Bernhardstraße ..., dem übernächsten Reihenhaus, betreibt die \nBeigeladene die Diskothek „...“. \n \nln einem Vermerk des Bauordnungsamts vom 31.08.1995 heißt es, dass für das Grundstück \nBernhardstraße ... am 14.04.1964 die Bauerlaubnis Nr. C 315/64 für ein „Appartement- Wohnhaus \nmit Gaststättenbetrieb“ erteilt worden sei. Die Gaststätte werde in der Betriebsbeschreibung als \n„Studentenlokal mit Tanz“, die Anzahl der Gastplätze mit 50 und die Größe der Tanzfläche mit 22 \nqm angegeben. Am 05.01.1965 wurde eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart \n„Tanzlokal für den Ausschank von alkoholfreien Getränken, Bier, Wein und Spirituosen“ erteilt. \n \nDer am 21.01.1965 in Kraft getretene Bebauungsplan 419 wies für das Baugebiet die Gewerbe-\nklasse II aus. Dieser Bebauungsplan wurde am 30.09.1986 durch den Bebauungsplan 1535 er-\nsetzt, der für die Häuserzeile, in der sich die Diskothek und das Haus der Antragstellerin befinden, \nKerngebiet und für die gegenüberliegende Straßenseite aIIgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach \nden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1535 sind im Kerngebiet Vergnügungsstätten \nnicht zulässig. \n \nAm 23.01.2006 wurde dem Vorbetreiber der Diskothek eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die \nBetriebsart „Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und Diskoveranstaltungen mit \nTanz“ erteilt. Die Erlaubnis enthielt unter Ziffer 1 folgende Auflage: \n \n\"Die Darbietung von Musik, insbesondere über Verstärkeranlagen oder sonstige Wiedergabe-\ngeräte während der Geschäftszeit, insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr (Nacht-\nzeit), ist nur zulässig, wenn das jeweilige Übertragungs- /Verstärkungsgerät so eingemessen \nund blockiert ist, dass die Geräuscheinwirkungen dem nach der Sechsten Allgemeinen Verwal-\ntungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen \nLärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Immissionswert für Immissionsorte in-\nnerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für \nImmissionsorte innerhalb von Gebäuden beträgt zur Nachtzeit 25 dB(A); der Immissionsricht-\nwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden beträgt im Misch-/Kerngebiet 45 dB(A), im \nallgemeinen Wohngebiet 40 dB(A). Wegen der hier vorliegenden Gemengelage (auf der Gast-\nstättenstraßenseite Misch-/Kerngebiet, auf der gegenüberliegenden Straßenseite allgemeines \nWohngebiet) ist ein Zwischenwert von zunächst 42,5 dB(A) im Rahmen der gegenseitigen \nPflicht zur Rücksichtnahme erforderlich. Die Blockierung der Verstärkeranlagen oder sonstiger \nWiedergabegeräte muss in der Weise erfolgen, dass die Lautstärke der Geräte von außen nur \nnoch vermindert werden kann. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch Vorlage entspre-\nchender Schallmessatteste eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen.\" \n \nDie Erlaubnis wurde mit unveränderter Auflage am 26.01.2010 auf die Beigeladene „umgeschrie-\nben“. \n \nAm 10.09.2013 beantragte die Beigeladene die Aufhebung der Sperrzeit laufend für die Nächte \nvon Donnerstag auf Freitag, nachdem sich anlässlich einer Kontrolle herausgestellt hatte, dass für \ndie bis dahin praktizierte Öffnung der Diskothek in der Nacht von Donnerstag auf Freitag über die \nSperrzeit hinaus (sog. „Studentennacht“) keine Sperrzeitaufhebung erteilt worden war. Mit Be-\nscheiden vom 30.04.2014, 10.09.2014 und 28.10.2014 wurde die Sperrzeit zunächst für die Mona-\nte Mai bis Dezember 2014 für die Nächte Donnerstag auf Freitag aufgehoben. \n \nAm 11.06.2014 wurde die Beschallungsanlage durch den Ingenieur A schalltechnisch eingemes-\n\n- 3 - \n- 4 - \nsen. Die Beschallungsanlage wurde dazu zuvor mit einem Schallpegelbegrenzer ausgerüstet und \ndie Ausgangssignale wurden von allen vorhandenen Abspielgeräten über den Pegelbegrenzer \ngeleitet. Die Einmessung erfolgte in Bezug auf die Schallimmissionsbelastung in dem Wohn-\n/Schlafraum einer im 3. OG des Gebäudes, in dem sich die Diskothek befindet, gelegenen Woh-\nnung. Die schalltechnische Leistung wurde insgesamt so begrenzt, dass in dem Wohn-\n/Schlafraum ein Mittelungspegel von 25 dB(A) und ein Spitzenpegel von 35 dB(A) nicht überschrit-\nten wurden. Nach der Einmessung der Musikanlage wurde der Schallpegelbegrenzer mittels eines \nSiegels verschlossen. \n \nMit Bescheid vom 10.10.2014 erlaubte das Stadtamt der Beigeladenen abweichend von den tech-\nnischen Voraussetzungen aus Ziffer 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 die Darbietung von Livemu-\nsik in Form von Konzerten an max. 12 Tagen im Jahr bis 23.00 Uhr sowie die Durchführung von \nseltenen Ereignissen an 6 vor einem Samstag oder Sonn- und Feiertag liegenden Veranstaltungs-\ntagen pro Jahr. \n \nMit Bescheid vom 12.01.2015 hob die Antragsgegnerin auf einen weiteren Antrag hin die Sperrzeit \nfür die „...\" in den Nächten von Donnerstag auf Freitag befristet bis einschließlich zum \n24./25.12.2015 auf. Damit sollte den Interessen der vornehmlich jungen und studentischen Bevöl-\nkerung an einer Vergnügungsmöglichkeit am Donnerstag Rechnung getragen werden. In der Be-\ngründung heißt es weiter: \n \n„Dem tatsächlichen Bedarf und der örtlichen Besonderheit der Gaststätte stehen öffentliche In-\nteressen, insbesondere der Schutz der Nachtruhe nicht entgegen. Die Einhaltung der Lärm-\nschutzrichtwerte innerhalb des Gebäudes sowie der angrenzenden Wohngebäude nach der TA \nLärm ist durch den Schallpegelbegrenzer an der Musikanlage sowie die verfügten allgemeinen \nAuflagen gewährleistet. … \nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Bernhardstraße aufgrund der unmittelbaren Nachbar-\nschaft zu den auch abends sehr belebten Straßen Sielwall, Ostertorsteinweg und Am Dobben \nsowohl durch Fußgänger, als auch durch Fahrzeugverkehr stärker belastet ist, als das allge-\nmein in Wohngebieten der Fall ist. \nDurch eine Inaugenscheinnahme von Mitarbeitern des Stadtamtes in den Schließzeiten der \n„...“ konnte subjektiv durch Messung des Umgebungslärms festgestellt werden, dass der Au-\nßenlärmpegel in der Bernhardstraße durch die angrenzenden Straßenzüge so erheblich ist, \ndass die Lärmereignisse in der Umgebung der „...“, durch die Gäste und das Lokal selbst, nach \nsubjektiver Einschätzung und Wahrnehmung der Mitarbeiter durch den Lärm der angrenzen-\nden o. g. Straßenzüge überlagert werden. \nObjektiv konnte nicht festgestellt werden, dass von der „...“ außergewöhnliche Lärmimissionen \nausgehen, die die Nachbarschaft objektiv beeinträchtigen könnten.“ \n \nDie sofortige Vollziehung der Sperrzeitaufhebung wurde am 26.02.2015 angeordnet. \n \nDie Antragstellerin hat ihre am 18.11.2014 gegen die Sperrzeitaufhebung vom 28.10.2014 erho-\nbene Klage am 16.02.2015 in Hinblick auf die Verfügung vom 10.10.2014 zur Änderung der Aufla-\ngen und auf die mit Bescheid vom 12.01.2015 bis zum 24./25.12.2015 verfügte Verlängerung der \nSperrzeitaufhebung erweitert. \n \nAm 10.03.2015 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zuletzt hat sie vor dem Verwal-\ntungsgericht beantragt, \n \n1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung vom 10.10.2014, be-\ntreffend die Änderung von Auflagen bezüglich der Diskothek „...\" wiederherzustellen; \n \n2. a) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung vom 12.01.2015 \n(Aufhebung der Sperrzeit) wiederherzustellen; \n \nb) die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im \nKlageverfahren in den Nächten von Donnerstag auf Freitag die Einhaltung der Sperr-\nzeit für die Diskothek \"...\" durchzusetzen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 13.05.2015 hinsichtlich des Antrags \nzu Nummer 1 stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung der Ableh-\n\n- 4 - \n- 5 - \nnungsentscheidung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Sperrzeitaufhebung sei § 4 Abs. 1 \nSatz 1 BremGastV. Danach könne die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Be-\ndürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit befristet oder \nwiderruflich aufheben. Diese Vorschrift habe insoweit drittschützende Wirkung, als dass das öf-\nfentliche Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit voraussetze, dass diese nicht zu schädli-\nchen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führe. Für die befristete Sperrzeitaufhebung \nbestehe nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts ein öffentliches Bedürfnis. Die Entscheidung \nüber das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erfordere die Feststellung von Tatsachen, wel-\nche die Annahme rechtfertigten, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während \nder allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen würden. Mit der Sperr-\nzeitaufhebung werde den Interessen der vornehmlich jungen und studentischen Bevölkerung an \neiner Vergnügungsmöglichkeit am Donnerstag Rechnung getragen. Viele Studenten nutzten of-\nfenbar den vorletzten Wochentag zum Ausgehen. Dies zeige sich daran, dass beispielsweise zahl-\nreiche Kinos in Bremen den Donnerstag zum \"Studententag\" erklärten und den Studenten ver-\ngünstigte Eintrittspreise gewährten. Es spreche viel dafür, dass in einer Großstadt wie Bremen \nauch unter der Woche ein Bedarf an Ausgehmöglichkeiten bestehe. Es bestehe auch ein Bedürf-\nnis nach einer Ausweitung der Betriebszeiten, da derartige Tanzveranstaltungen üblicherweise \nerst ab Mitternacht ihren eigentlichen Beginn fänden. Der Bedarf könne auch nicht anderweitig \ngedeckt werden, da im bremischen Stadtgebiet lediglich eine andere Diskothek eine allgemeine \nSperrzeitaufhebung habe und am Donnerstag geöffnet sei. Das Angebot dieser Diskothek unter-\nscheide sich jedoch in seiner Art und Weise wesentlich von dem Angebot der Beigeladenen. \n \nÖffentliche Interessen stünden dem tatsächlichen Bedarf nicht entgegen. Soweit es um die mit \neiner Sperrzeitverkürzung regelmäßig verbundene Störung der Nachtruhe gehe, sei im Rahmen \neiner \"Vorprüfung\" auch der bauplanungsrechtliche Charakter des Gebiets, in dem die Diskothek \nbetrieben werde, zu berücksichtigen. Abweichend vom Regelfall bestimme der maßgebliche Be-\nbauungsplan, dass Vergnügungsstätten im Kerngebiet nicht zulässig seien. Aus der Begründung \nzum Bebauungsplan werde aber deutlich, dass nach dem Willen des Plangebers eine Neuansied-\nlung von Vergnügungsstätten verhindert werden solle. Diese Intention stehe aber der Sperrzeit-\naufhebung für eine existierende Vergnügungsstätte nicht entgegen, da die Ausweitung der Be-\ntriebszeiten für eine bestehende Diskothek nicht vergleichbar sei mit der Ansiedlung einer weite-\nren Diskothek. Entscheidend seien aber die tatsächlichen Auswirkungen des Diskothekenbetrie-\nbes. Vorliegend habe die Antragsgegnerin bei Erlass der Sperrzeitaufhebung wegen des Vorlie-\ngens der bestandskräftigen Auflage zur Erlaubnis vom 26.01.2010 davon ausgehen dürfen, dass \ndiese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hervorrufe. Denn bei Einhal-\ntung der Festsetzungen in der Auflage sei sichergestellt, dass die von der Diskothek ausgehenden \nImmissionen die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm nicht überschritten. Die vorgebrachten \nBeschwerden der Antragstellerin gegen die Einhaltung der maßgebenden Lärmgrenzwerte blieben \nvage und zu wenig substantiiert. Vielmehr lägen bislang nur Messungen vor, die dafür sprächen, \ndass die Auflage aus der Erlaubnis vom 26.01.2010 eingehalten werde. Das Gutachten des Inge-\nnieurs A vom 17.06.2014 bestätige, dass die schalltechnische Leistung der Beschallungsanlage \nderart begrenzt worden sei, dass in der Wohnung oberhalb der Diskothek die maßgeblichen \nRichtwerte der TA Lärm nicht überschritten würden. Es sei davon auszugehen, dass die Lärmim-\nmissionen im Haus der Antragstellerin eher geringer seien. Dass der begutachtende Ingenieur \nkein öffentlich bestellter Sachverständiger sei, entwerte nicht die Aussagekraft des angefertigten \nGutachtens. \n \nGegen die Ablehnungsentscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. \n \nDie Beigeladene hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Gutachten des öffentlich bestell-\nten und vereidigten Sachverständigen B vom 30.06.2015 über Messungen von Geräuschimmissi-\nonen im Hause der Antragstellerin vorgelegt. Dazu hat die Antragstellerin ausführlich Stellung \ngenommen und eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. Herrn C eingereicht. Auf den Inhalt des Gutach-\ntens und der Stellungnahme wird verwiesen. \n \nDer Senat hat am 02.12.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Für dessen Inhalt wird auf \ndas Protokoll Bezug genommen. \n \nIm Anschluss an den Erörterungstermin hat die Beigeladene in der Nacht vom 03.12.2015 auf den \n04.12.2015 erneut Messungen im Wohnhaus der Antragstellerin, vor dem Wohnhaus der Antrag-\n\n- 5 - \n- 6 - \nstellerin und in der Diskothek durch den Sachverständigen B durchführen lassen. Auf den Inhalt \ndes Gutachtens vom 07.12.2015 wird verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungs-\nvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n \n1. Der Antrag hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Anordnung des Sofortvollzugs, wie die An-\ntragstellerin geltend macht, ermessensfehlerhaft ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nmuss den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Ob die Erwägun-\ngen der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist \nkeine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltli-\nche Richtigkeit der behördlichen Begründung an. Insoweit trifft das Gericht im vorläufigen Rechts-\nschutzverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung (OVG \nBln-Bbg, Beschluss vom 17.07.2015 - OVG 10 S 14.15 -; SächsOVG, Beschluss vom 14.11.2014 \n- 2 B 229/14 -; OVG NW, Beschluss vom 25.09.2013 - 1 B 571/13 -, sämtlich juris). \n \n2. Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen \ndem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitaufhebung \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interes-\nse sowie dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitaufhebung \nfällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. \n \nNach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage ist derzeit nicht mehr erkennbar, dass die Sperrzeitaufhebung schädliche \nUmwelteinwirkungen zu Lasten der Antragstellerin verursacht. \n \na) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes \n(BremGastV) vom 13.03.2009 (Brem.GBI. S. 64), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom \n14.06.2012 (Brem.GBI. S. 239), kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen \nBedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit befristet \noder widerruflich verkürzen oder aufheben. \n \nDie allgemeine Sperrzeit für Gaststättenbetriebe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt \num 2 Uhr und endet um 6 Uhr. Unter anderem in der Nacht vom Freitag zum Sonnabend und vom \nSonnabend zum Sonntag ist die Sperrzeit aufgehoben (§ 1 BremGastV). \n \nDas Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff ist nicht \nanders zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 18 GastG. Danach erfordert \ndie Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Feststellung von Tatsa-\nchen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes \nwährend der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der \nSicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden \noder Veranstalters - muss eine Bedarfslücke bestehen. Es müssen hinreichende Gründe vorlie-\ngen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Der allgemei-\nnen Sperrzeitregelung liegt dabei die Annahme zugrunde, dass das Bedürfnis der Allgemeinheit \nfür Vergnügungsstätten in aller Regel bis zum Beginn der allgemein festgesetzten Sperrzeit be-\nfriedigt werden kann (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157-166; Urteil \nvom 23.09.1976 - 1 C 7.75 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 M 41/14 -, juris). \n \nEin öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit liegt nicht vor, wenn zwar tatsächlich \nein Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder \nanderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde, also dem Gemeinwohl \nzuwiderliefe. Die danach gebotene Prüfung erfordert auch die Einbeziehung des Gesichtspunktes \ndes \nSchutzes \ngegen \nschädliche \nUmwelteinwirkungen \nim \nSinne \ndes \nBundes-\nImmissionsschutzgesetzes. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses ist dahin aus-\nzulegen, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne \ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen darf. Eine Verletzung der so verstandenen Vor-\n\n- 6 - \n- 7 - \nschrift kann in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwir-\nkungen betroffenen Dritten führen (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, \n157-166; OVG SL, Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21/06 -, juris; ThürOVG, Urteil vom 31.03.2003 - 2 \nN 607/00 -, juris). \n \nDass das Bremische Gaststättengesetz anders als die §§ 4 und 5 des Gaststättengesetzes des \nBundes keinen Hinweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält, rechtfertigt keine andere \nBewertung. Die Nrn. 2 bis 4 von § 4 des Bundes-Gaststättengesetzes wurden nur deshalb nicht in \ndas Bremische Gaststättengesetz übernommen, weil der Bremische Gesetzgeber von einer Prü-\nfung im baurechtlichen Verfahren ausging und eine Befreiung des Gaststättenrechts von baurecht-\nlichen Bestimmungen anstrebte. Die durch den Gastwirt verursachten bzw. nicht unterbundenen, \nalso rein verhaltensbedingten Immissionen (Lärm etc.) sollten weiterhin dem Gaststättengesetz \nunterliegen (Bürgerschafts-Drs. 17/140, Seite 6). \n \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV kommt nicht in jeder Hinsicht nachbarschützende Wirkung zu. Der \nAbwehranspruch des Dritten ist ein begrenzter, wie sich aus der Einschränkung „in diesem Um-\nfang\" ergibt. Danach entfaltet § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV über das Tatbestandsmerkmal des \nöffentlichen Bedürfnisses nur partiellen Drittschutz in dem Sinne, dass der Nachbar die Befugnis \nzur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hat. Nur insoweit kann er sich darauf berufen, dass \nein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nicht vorliegt. Das \nFehlen einer Bedarfslücke im Übrigen kann hingegen von ihm nicht geltend gemacht werden. So-\nweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die normative Sperrzeitanordnung als solche sei \nbereits drittschützend, so dass der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestands-\nvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV habe, ist ein solcher Ansatz vom Bundesver-\nwaltungsgericht nicht aufgegriffen worden. Die Frage ist im Hauptsacheverfahren zu klären. \n \nDer Einwand der Antragstellerin, dass aus Sicht der Allgemeinheit keine Bedarfslücke bestehe \nbzw. ein Bedarf vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend festgestellt worden sei, geht daher ins \nLeere. \n \nb) Die Antragstellerin kann sich im Verfahren um die Sperrzeitaufhebung nicht darauf berufen, \ndass die „...“ keinen baurechtlichen Bestandsschutz genießt. Die bauplanungsrechtliche Situation \nder Diskothek ist allerdings maßgebend für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung, weil die \nImmissionsrichtwerte zum Teil gebietsabhängig sind. \n \nIm Übrigen muss die Antragstellerin die Frage, ob für die „...“ eine bestandskräftige Baugenehmi-\ngung existiert, im baurechtlichen Verfahren von der sachnäheren Baubehörde klären lassen. Für \ndas gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren gilt, dass eine Baugenehmigung Bindungswirkung \nentfaltet, soweit es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz \nder Bauaufsichtsbehörde fällt oder zu ihr zumindest den stärkeren Bezug hat (vgl. BVerwG, Be-\nschluss vom 14.06.2011 - 4 B 3/11 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 18/87 -, BVerwGE \n84, 11-17). Zwar ergibt sich keine kompetenzrechtliche Beschränkung für die Gaststättenbehörde, \nwenn eine Bauerlaubnis abgelehnt worden ist oder wenn eine bauaufsichtliche Entscheidung gar \nnicht getroffen worden ist (OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94/92 -, juris). Die \nGrundsätze, die für das Verhältnis von gaststättenrechtlichem Erlaubnisverfahren und Baugeneh-\nmigungsverfahren gelten, sind jedoch auch dann anzuwenden, wenn in einem gaststättenrechtli-\nchen Verfahren der Bestand einer Baugenehmigung angegriffen wird. Es ist nicht Aufgabe der \nGaststättenbehörde im Verfahren um eine Sperrzeitaufhebung, ggf. schwierig zu beurteilende \nbaurechtliche Fragen zu Lasten des Gaststättenbetriebes oder eines Nachbarn zu entscheiden. \nInsoweit folgt aus der grundsätzlichen Aufteilung der Sachkompetenzen zwischen der Bauauf-\nsichtsbehörde und der Gaststättenbehörde, dass baurechtliche Einwendungen grundsätzlich nur \ngegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen sind. Für die Frage der Sperrzeitaufhe-\nbung bedeutet dies, dass solange von einer bestandsgeschützten Baugenehmigung auszugehen \nist, wie die Antragstellerin die Feststellung des Nichtbestehens einer Baugenehmigung nicht im \nbaurechtlichen Verfahren durchgesetzt hat. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn of-\nfensichtlich und ohne jeden Zweifel eine Baugenehmigung nicht vorliegt und eine Ausweitung des \nbaurechtswidrigen Betriebes daher nicht in Betracht kommt. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht \nvor. Es ist gerade nicht offensichtlich, dass die „...“ keinen baurechtlichen Bestandsschutz genießt. \n \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, selbst wenn man eine Diskothekennutzung als genehmigt un-\nterstellte, würde eine durch Aufhebung der Sperrzeit bewirkte Ausweitung dieser Nutzung baupla-\n\n- 7 - \n- 8 - \nnungsrechtlich unzulässig sein, ergibt sich nichts anderes. Es käme in diesem Fall darauf an, ob \ndie Ausweitung des Betriebes eine Nutzungsänderung darstellt, für die sich die Frage der baupla-\nnungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB \nliegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch boden-\nrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, \nBVerwGE 138, 166-181, m.w.N.). Hingegen ist eine bloße Nutzungsintensivierung keine Nut-\nzungsänderung (BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9/97 -, juris). Die Öffnung der Diskothek in \neiner weiteren Nacht ist nach summarischer Prüfung als bloße Nutzungsintensivierung anzuse-\nhen. Weder wird der Rahmen der erteilten Baugenehmigung, die hinsichtlich der Betriebszeiten \nunergiebig ist, überschritten, noch wird das Nutzungsspektrum erweitert. \n \nc) Derzeit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass durch die Sperrzeitaufhebung \nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der \nAntragstellerin verursacht werden. \n \n(1) Was die Antragstellerin an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand des \nMaßstabs des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 BImSchG. \n \nNach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und \nzu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der \nTechnik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 \nAbs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, \nerhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft \nherbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich \ndanach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzu-\nmutbar sind. Dem normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Lärm kommt, soweit es \nden unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Lärm kon-\nkretisiert, im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende \nBindungswirkung zu. Die TA Lärm gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die nor-\nmative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist je-\ndenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend \nihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Er-\nmittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beur-\nteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisie-\nrende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-\nVorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume \neröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209-219, Rn. 12; Urteil vom \n29.11.2012 - 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145-153, Rn. 18; Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3/14 -, \nRn. 6, juris). \n(2) Nach Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel \nfür Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten nachts zwischen 22.00 Uhr und \n6.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) 45 dB(A) und in allgemeinen Wohngebieten nachts 40 dB(A). \nEinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr \nals 20 dB(A) überschreiten. Da die Diskothek in einer Gemengelage liegt - für die gegenüberlie-\ngende Straße ist ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen - hat die Antragsgegnerin durch die \nAuflage \nzur \nErlaubnis \nvom \n23.01.2006/26.01.2010 \neinen \neinzuhaltenden \nAußen-\nImmissionsrichtwert von 42,5 dB(A) in Anlehnung an Nr. 6.7 der TA Lärm festgelegt. \n \nBei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung beträgt \nder Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume \nnach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der \nin Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete nachts zwischen 22.00 Uhr und \n6.00 Uhr 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um \nnicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. \n \nDie Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß Nr. 6.8 der TA Lärm nach den Vorschrif-\nten des Anhangs zur TA Lärm. \n \n(3) An welchem Ort die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung vorzunehmen ist, \n\n- 8 - \n- 9 - \nrichtet sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm. Maßgeblicher Immissionsort ist danach der nach Nr. A.1.3 \ndes Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung \nder Immissionsrichtwerte am ehesten, d.h. am wahrscheinlichsten, zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 \ndes Anhangs liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 der TA Lärm \na) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Ge-\nräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November \n1989; \nc) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Kör-\nperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten \nbetroffenen schutzbedürftigen Raum. \n \nGeht es um die Beurteilung von Luftschall, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-\nImmissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm bzw. hier der in der Auflage zur gaststättenrechtli-\nchen Erlaubnis bestimmte Außen-Immissionsrichtwert anzuwenden. Aus der Maßgeblichkeit der \nAußen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm und der Definition des maßgeblichen Im-\nmissionsortes in Nr. A.1.3 des Anhangs ergibt sich, dass dieses Regelungswerk den Lärmkonflikt \nzwischen Gewerbe und schutzwürdiger Wohnnutzung bereits an deren Außenwand gelöst wissen \nwill (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145-153, Rn. 25). \n \nDer Immissionsort außerhalb eines Gebäudes kann aber nicht als einziger maßgeblicher Immissi-\nonsort angesehen werden, wenn der Schutzanspruch auch innerhalb von Gebäuden sicherzustel-\nlen ist (Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus: BlmschG, Kommentar, B 3.6. Rz. 34 zu Nr. 2 6. BImschV). \nBei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden, der Einwirkung tieffrequenter Geräusche \noder bei Körperschallübertragung regelt Nr. 6.2 der TA Lärm Immissionsrichtwerte für Immission-\nsorte innerhalb von Gebäuden. Dieser Sonderfall liegt hier vor, so dass die maßgeblichen Immis-\nsionsorte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hauses der Antragstellerin liegen. \n \n(4) Die Antragsgegnerin ist ihrer Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Immissions-\nrichtwerte bisher nicht nachgekommen. Sie hat die Lärmbelastung hinsichtlich der Außen-\nImmissionsrichtwerte nicht in nachvollziehbarer Weise ermittelt. Entsprechende Messungen sind \nin der Akte nicht dokumentiert. Auch aus den Ausführungen in der Begründung der Sperrzeitauf-\nhebung, dass „durch eine Inaugenscheinnahme von Mitarbeitern des Stadtamtes subjektiv durch \nMessung des Umgebungslärms festgestellt werden , dass der Außenlärmpegel in der \nBernhardstraße durch die angrenzenden Straßenzüge so erheblich ist, dass die Lärmereignisse in \nder Umgebung der „...“, durch die Gäste und das Lokal selbst, nach subjektiver Einschätzung und \nWahrnehmung der Mitarbeiter durch den Lärm der angrenzenden oben genannten Straßenzüge \nüberlagert werden“, ergibt sich ersichtlich nicht, dass entsprechende Ermittlungen vorgenommen \nworden sind. Die Ausführungen deuten eher auf das Gegenteil hin. \n \nDie Notwendigkeit von Ermittlungen hinsichtlich der Einhaltung des Außen- Immissionsrichtwerts \nmusste sich aber bereits deshalb aufdrängen, weil die von den Besuchern eines Gaststättenbe-\ntriebs ausgehenden Geräusche dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen sind. Steht fest, dass die \nvon Fußgängern verursachten Geräusche von den Besuchern der betroffenen Gaststätte stam-\nmen, so sind sie Folgen der Betriebsführung (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, \nBVerwGE 101, 157-166, Rn. 35; Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12/03 -, Rn. 10, juris; OVG \nBremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94/92 -, Rn. 15, juris). Trotz der Vielzahl der in Betracht \nkommenden Geräuschquellen im auch nachts belebten Viertel erscheint es nicht ausgeschlossen, \ndass insbesondere für die Zeit zwischen 2 Uhr und 6 Uhr in der Nacht von Donnerstag auf Freitag \ndie sich in der Bernhardstraße aufhaltenden Personen als Ziel- bzw. Quellverkehr der „...“ zu iden-\ntifizieren sind und die von ihnen bzw. der „...“ selbst ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen zu \nImmissionsrichtwertüberschreitungen führen. \n(5) Aufgrund der nunmehr von der Beigeladenen veranlassten erneuten schalltechnischen Unter-\nsuchung am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015) geht der Senat nach der hier \nallein möglichen summarischen Prüfung derzeit aber davon aus, dass die Antragstellerin durch die \nSperrzeitaufhebung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. \n \nDer Gutachter B hat in der Nacht von Donnerstag auf Freitag während des Diskothekenbetriebs \nMessungen im Schlafraum der Antragstellerin, außerhalb des Gebäudes und in der Diskothek \nvorgenommen. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 07.12.2015 ergab die Innenmessung \n\n- 9 - \n- 10 - \nim Schlafraum der Antragstellerin für die Stunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr \neinen berechneten Beurteilungspegel von 16 bzw. 20 dB(A) und einen Maximalpegel von 28 bzw. \n26 dB(A). Für den Innengeräuschpegel hat der Gutachter für 50% der Messzeit einen Tonzu-\nschlag (KT) von 3 dB(A) vergeben, da etwa zur Hälfte der Messzeit von 60 min. die Bässe \nschwach zu hören gewesen seien. Als Grundlage für die Ermittlung des Beurteilungspegels am \nInnenmesspunkt hat der Gutachter den Taktmaximalpegel angesetzt, um die Impulshaltigkeit der \nGeräusche zu berücksichtigen. Der Messabschlag wurde einbezogen. Die maßgeblichen Immissi-\nonsrichtwerte wurden eingehalten. \n \nDie Außenmessung ergab für die Stunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen \nBeurteilungspegel von 41 bzw. 40 dB(A) und einen Maximalpegel von 64 bzw. 67 dB(A). Der zu-\nlässige Maximalpegel von 65 dB(A) wurde damit überschritten. Eine Zurechnung des kurzzeitigen \nGeräuschereignisses zu dem Diskothekenbetrieb war nicht möglich. Der Gutachter weist darauf \nhin, dass die Antragstellerin während der Messungen am offenen Fenster im Erdgeschoss telefo-\nnierte, was den Messwert im Obergeschoss beeinflusst haben könnte. \n \nDer Gutachter hat schließlich den tieffrequenten Schall ermittelt und bewertet. Die tieffrequenten \nGeräusche haben die in Beiblatt 1 zur DIN 45680, Ausgabe März 1997 genannten Anhaltswerte \nnicht überschritten. Die genannten Anhaltswerte können als Richtwerte bei der rechtlichen Bewer-\ntung, ob tieffrequente Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, herangezo-\ngen werden. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt \n1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (OVG NW, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A \n1220/12 -, Rn. 140, juris; NdsOVG, Beschluss vom 05.01.2011 - 12 LA 60/09 -, Rn. 7, juris; \nBayVGH, Beschluss vom 10.04.2013 - 22 ZB 12.2714, 22 ZB 12.2715, 22 ZB 12.2716 -, Rn. 7, \njuris). \nDiese Messergebnisse werden durch das Gutachten des Sachverständigen B vom 30.06.2015 \nbestätigt. Die Innenmessungen unter Einsatz einer Test-CD ergaben ebenfalls keine Überschrei-\ntungen der Richt- oder Anhaltswerte. Auch das Schallmessattest des Herrn A vom 17.06.2014 hat \nbezogen auf eine über der Diskothek liegende Wohnung keine Überschreitung der Innen-\nImmissionsrichtwerte nach Begrenzung der Musikanlage durch einen Schallpegelbegrenzer erge-\nben. \n \nDie von der Antragstellerin insbesondere gegen das Gutachten des Sachverständigen B vom \n30.06.2015, aber auch gegen die am 03.12.2015/04.12.2015 durchgeführten Messungen mit \nSchriftsatz vom 14.12.2015 erhobenen Einwände sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Eine \nStellungnahme des Gutachters zu den weitgehend technischen Einwänden ist in diesem Eilverfah-\nren nicht mehr zu erreichen. Der Einwand der Antragstellerin, die Messungen seien nicht aussa-\ngekräftig, da der Gutachter nicht ermittelt habe, ob die Diskothekenmusik in voller Lautstärke be-\ntrieben worden sei, überzeugt allerdings nicht. Der Gutachter B hat bereits am 24.06.2015 unter \nEinsatz einer Test-CD Messungen mit und ohne Limiter durchgeführt und dabei die Musikanlage \njeweils bis zur Maximalleistung hochgefahren. Eine Immissionsrichtwertüberschreitung bei Ver-\nwendung des Limiters ergab sich nicht. Die erneuten Messungen erfolgten während des Normal-\nbetriebs. Dabei wurde am Rande der Tanzfläche ein Wert von 92,2 dB(A) gemessen, der nach \nAussage des Gutachters „in etwa“ dem maximalen Schalldruckpegel der eingesetzten Musikanla-\nge bei Verwendung des Limiters entspricht. Dieser liegt zwar unter dem am 24.06.2015 in der \nDiskothek gemessenen Wert, jedoch hat auch dieser Wert, wie bereits ausgeführt, nicht zu einer \nÜberschreitung des Immissionsrichtwerts geführt. Soweit die Antragstellerin rügt, die am \n03.12.2015/04.12.2015 durchgeführten Messungen erfassten nicht den üblichen Diskothekenbe-\ntrieb, weil die Beigeladene bereits an der Ecke Bernhardstraße/Sielwall dafür gesorgt habe, dass \nsich Besucher nur im Flüsterton der Diskothek näherten, hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer \nÜberwachungspflicht ggf. unangekündigte Außenmessungen vorzunehmen. Dies gilt gleicherma-\nßen, soweit die Messungen am 03.12.2015/04.12.2015 nicht die Situation im Sommer widerspie-\ngeln, wo mit einem vermehrten Aufenthalt der Gäste der Diskothek auf der Straße zu rechnen ist. \n \nFür die hier nur noch in Streit stehenden Nächte vom 17.12.2015 auf den 18.12.2015 und vom \n24.12.2015 auf den 25.12.2015 können die nunmehr vorliegenden Messungen zugrunde gelegt \nwerden. \n \n\n- 10 - \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, \ndass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren kei-\nnen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. \n3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-12-15/2-b-104-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2015-12-15/2-b-104-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364593","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.833316+00:00"}}