{"status":"available","doknr":"OLD364592","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-29","aktenzeichen":"1 B 253/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 253/15 \n(VG: \n5 V 1446/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Hä-\nfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 29. Januar 2016 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n– 5. Kammer – vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahrens \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \nDer 1987 geborene Antragsteller ist seit dem 01.07.2010 bei einem Sicherheitsunter-\nnehmen beschäftigt, das ihn am Flughafen Bremen im Bereich der Passagier- und Ge-\npäckkontrollen einsetzt. Zuvor war mit Bescheid der Luftsicherheitsbehörde vom \n27.05.2010 seine Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bis zum \n26.05.2015 bescheinigt worden. \n \nMit Urteil vom 14.10.2011 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen \nversuchter räuberischer Erpressung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je \n20,00 Euro. Die Verurteilung wurde der Luftsicherheitsbehörde zunächst nicht bekannt. \n \nAus Anlass eines gegen mehrere Personen wegen unerlaubten Handelns mit Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens \nwurde am 14.03.2013 die Wohnung des Antragstellers durchsucht. Bei der Durchsu-\nchung wurden unter anderem 49,88 g einer Kräutermischung, die das Betäubungsmittel \nJWH-018 enthielt (15 Päckchen Jamaican Gold Extreme), eine Tablette mit dem Betäu-\nbungsmittel Lorazepam sowie eine Stahlrute aufgefunden. Das Amtsgericht Bremen er-\nließ deswegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Verstoßes ge-\ngen das Waffengesetz am 26.03.2014 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von \n65 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Aufgrund des Einspruchs des Antragstellers stellte das \nAmtsgericht Bremen das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 \ngem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 600,00 Euro in monat-\nlichen Raten vorläufig ein. In der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller geltend \ngemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Kräutermischung Substanzen enthielt, \ndie unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Er habe die Mischung über einen Online-\nShop erworben, wo damit geworben worden sei, dass sie legal sei. \n \nAm 03.03.2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Zuverlässigkeitsbe-\nscheinigung. \n \nDie Luftsicherheitsbehörde lehnte dies mit Bescheid vom 16.06.2015 ab. \n \nGegen den am 27.06.2015 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 27.07.2015 \nKlage erhoben. Am 07.08.2015 hat er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG festzu-\nstellen. \n \nMit Beschluss vom 27.10.2015 hat das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist dabei, ebenso wie bereits \nzuvor die Luftsicherheitsbehörde, irrtümlich von der Rechtskraft des Strafbefehls vom \n26.03.2014 ausgegangen. \n \nDer Antragsteller hat am 12.11.2015 Beschwerde eingelegt, die er am 30.11.2015 wie \nfolgt begründet hat: \n \nDie Straftat, wegen der er am 14.10.2011 verurteilt worden sei, habe er stets bestritten. \nEs sei seinerzeit zu einer strafprozessualen Absprache nach § 257c StPO gekommen. \nSein damaliger Verteidiger habe ihm geraten, das Angebot des Gerichts anzunehmen. \nDer Strafbefehl vom 26.03.2014 sei entgegen der Annahme von Behörde und Verwal-\ntungsgericht nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr habe das Amtsgericht das Verfahren \naufgrund seiner Einlassungen gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Verfahrenseinstellung \nändere nichts an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Die Geldauflage sei im Übri-\ngen bislang nicht vollständig vom Antragsteller bezahlt worden. Schließlich sei darauf \nhinzuweisen, dass gegen den Antragsteller neben den genannten beiden Strafverfahren \nseit 2005 in insgesamt 9 weiteren Fällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet \nworden seien. \n \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDas Oberverwaltungsgericht prüft bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Nach dem Beschwer-\ndevortrag besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nabzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-\nordnung vielmehr zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die \nAntragsgegnerin feststellt, dass er zuverlässig i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist. Er hat ei-\nnen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \n \nZuverlässig i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur, wer Gewähr dafür bietet, die ihm oblie-\ngenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang \nzu erfüllen. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und der Hoch-\nrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei hohe Anforderungen an das \nPflichtbewusstsein zu stellen. Auch geringe Zweifel führen zum Ausschluss der Zuverläs-\nsigkeit. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderli-\nche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen. Dabei ist \nfür die hier maßgebliche Gefahrenlage von Bedeutung, dass die Gefährdung der Sicher-\nheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen \nmuss. Es muss ebenso sichergestellt sein, dass der Betreffende seine Kenntnisse von \nBetriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen nicht an außenstehende Dritte weitergibt. \nKönnen bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu vernei-\nnen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257 <262>; \nUrt. v. 11.11.2004 – 3 C 8/04 – BVerwGE 122, 182 <187>; OVG Münster, B. v. 23.2.2007 \n– 20 B 44/07 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.11.2010 – 12 N 71.10 – juris). \n \nNach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin es zu Recht abgelehnt, die Zuverlässig-\nkeit des Antragstellers festzustellen. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass er das \nnach § 7 Abs. 1 LuftSiG erforderliche Verantwortungsbewusstsein besitzt. \n \nBereits das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14.10.2011 begründet entsprechende \nZweifel. Der Antragsteller ist vom Amtsgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung \nzu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden. Nach der \nAnklageschrift lag der Geldforderung, die er zusammen mit einem anderen gewaltsam \neinzutreiben versuchte, der Verlust ihnen gehörender Betäubungs- und Streckmittel zu-\ngrunde. \n \nDie Einwände die der Antragsteller jetzt gegen das Urteil des Amtsgerichts erhebt, drin-\ngen nicht durch. Im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Überprüfung nach § 7 Abs. 1 \nLuftSiG können Gerichte und Behörden grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrecht-\nlichen Verurteilung und der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen ausge-\nhen. Nur ausnahmsweise, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Verurteilung auf \neinem Irrtum beruht oder die Behörde bzw. das Gericht den Vorfall besser bewerten kann \nals die Strafverfolgungsbehörde, gilt anderes (vgl. OVG Münster, B. v. 15.6.2009 – 20 B \n148/09 – juris). Solch ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, das vom \nAntragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegebene Geständ-\nnis inhaltlich in Zweifel zu ziehen, sind nicht erkennbar. \n\n- 4 - \n \n \nDie Bedenken an der Zuverlässigkeit werden durch den Sachverhalt, der dem Einstel-\nlungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 8.10.2014 zugrunde liegt, verstärkt. Mit \ndiesem Beschluss hat das Amtsgericht das gegen den Antragsteller wegen Verstoßes \ngegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO \ngegen Zahlung eines Geldbetrages von insgesamt 600,- Euro vorläufig eingestellt. Das \nStrafverfahren war dadurch ausgelöst worden, dass bei einer am 14.3.2013 durchgeführ-\nten Durchsuchung seiner Wohnung unter anderem 15 Tüten mit 49,88 g einer Kräutermi-\nschung, die das Betäubungsmittel JWH-018 enthielt, aufgefunden wurden (zur Betäu-\nbungsmitteleigenschaft des synthetischen Cannabinoids JWH-018 vgl. BGH, Urt. v. \n14.1.2015 – 1 StR 302/13 – BGHSt 60, 134). Es handelt sich hierbei um eine synthetisch \nhergestellte psychoaktive Substanz („Designerdroge“). Derartige Substanzen werden mit \nder Zielsetzung hergestellt, die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu umgehen; \ndas Betäubungsmittelrecht hat bislang auf das Auftreten immer neuer derartiger Sub-\nstanzen jeweils nur nachträglich reagieren können (vgl. Bericht der Drogenbeauftragten \nder Bundesregierung, Mai 2015, S. 43/44). \n \nDer Antragsteller hat sich in diesem Grau- und Grenzbereich des Erwerbs und Konsums \nsynthetisch hergestellter psychoaktiver Substanzen bewegt. Seine Einlassung, ihm sei im \nkonkreten Fall der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bekannt gewesen, \nändert hieran nichts. Sein Verhalten an der Grenze der Legalität, das im konkreten Fall in \nobjektiver Hinsicht auch zu deren Überschreitung geführt hat, lässt zusätzlich Zweifel an \nseiner Zuverlässigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG aufkommen. Dies gilt umso mehr, als \nbereits bei der Straftat, die zum Urteil vom 14.10.2011 geführt hat, ein Betäubungsmittel-\nhintergrund bestanden hat. \n \nDie persönlichen Belange des Antragstellers, d. h. sein Interesse am Erhalt des Arbeits-\nplatzes, müssen unter diesen Umständen im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs \nzurücktreten. \n \nSoweit die Antragsgegnerin darüber hinaus auf 9 weitere strafrechtliche Ermittlungsver-\nfahren Bezug nimmt, können diese im vorliegenden Eilverfahren keine Berücksichtigung \nfinden. Denn nähere Angaben zu diesen Verfahren, die offenbar teilweise als Jugendli-\ncher bzw. Heranwachsender begangen wurden, lassen sich der Behördenakte nicht ent-\nnehmen. Ohne nähere Angaben sind die Verfahren für die Zulässigkeitsprüfung aber \nnicht aussagekräftig. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens braucht dem indes nicht \nweiter nachgegangen zu werden. Bereits die vorstehend genannten beiden Sachverhalte \nlassen Zweifel an der Zulässigkeit des Antragstellers aufkommen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-01-29/1-b-253-15","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-01-29/1-b-253-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364592","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.805804+00:00"}}