{"status":"available","doknr":"OLD364591","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-11","aktenzeichen":"1 B 241/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 241/15 \n(VG: \n5 V 1236/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt­\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 11. Februar 2016 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 22.10.2015 \nwird aufgehoben. \nDie aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller \nam 16.07.2015 erhobenen Anfechtungsklage 5 K \n1235/15 gegen die Anordnung der Straßenverkehrsbe­\nhörde der Antragsgegnerin vom 16.06.2014 (ergänzt \nam 01.08.2014) über die Aufstellung der Zeichen 274­\n30, teilweise mit Zusatzzeichen 1012-36, in der Deich­\nstraße zwischen Freigebiet und Fährstraße wird ange­\nordnet. \nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, die in Vollzug \nder verkehrsrechtlichen Anordnung vom 16.06.2014 \n- 2 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- 2 - \n(ergänzt am 01.08.2014) angebrachten Verkehrszei­\nchen in der Deichstraße zwischen Freigebiet und \nFährstraße für die Dauer des Klageverfahrens 5 K \n1235/15 zu entfernen oder abzudecken. \nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu \ntragen. \nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf je 2.500,00 \nEuro festgesetzt. \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die in Umset­\nzung eines Lärmaktionsplans erfolgte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der \nDeichstraße in Bremerhaven. Bei der Deichstraße handelt es sich im Bereich zwischen \nFährstraße und Freigebiet um eine im Flächennutzungsplan der Stadtgemeinde Bremer­\nhaven ausgewiesene Hauptverkehrsstraße. Bereits in der Vergangenheit befand sich in \neinem Teilbereich dieses Straßenabschnitts entlang der Goetheschule eine hierauf bezo­\ngene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. \nDer Bau- und Umweltausschuss der Stadtverordnetenversammlung beschloss in seiner \nSitzung am 20.02.2014 die Umsetzung der sich aus dem Lärmaktionsplan der Seestadt \nBremerhaven (2. Stufe zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG) \nergebenden Maßnahmen. In dem vom Magistrat der Antragsgegnerin entwickelten Lärm­\naktionsplan wird neben vielen weiteren Maßnahmen unter anderem empfohlen, auch für \ndie Deichstraße (Freigebiet bis Fährstraße) Tempo 30 anzuordnen. Die Empfehlung in \ndem Lärmaktionsplan erfolgte auf der Grundlage einer von einem externen Gutachter \n(Lärmkontor GmbH, Hamburg) vorgenommenen so genannten strategischen Lärmkartie­\nrung, die die „verlärmten Bereiche“ kartographisch darstellt, indem die errechneten Beur­\nteilungspegel >55 dB(A) bzw. – in der Nacht – >50 dB(A) durch so genannte Isophonen-\nBänder nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) \nfarbig dargestellt werden. Die insoweit maßgebliche Berechnung der Beurteilungspegel \nerfolgte nach dem vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm (im Hin­\nblick auf den Verkehrslärm nach der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umge­\nbungslärm an Straßen“ vom 22.05.2006, im Folgenden „VBUS“). \nDie strategische Lärmkarten „Straßenverkehr / Hauptverkehrsstraßen“ (Anlage 3a und 3b \nzum Bericht der Lärmkontor GmbH über die Lärmkartierung der Stadt Bremerhaven – \nLärmkartierung der 2. Stufe nach EG-Umgebungslärmrichtlinie, Stand 11.12.2012; zu­\nsammen mit dem Bericht veröffentlicht auf der Internetseite der Antragsgegnerin) weisen \nals Beurteilungspegel in der Deichstraße für den Beurteilungszeitraum LDEN 2011 (Mitte­\nlungszeitraum über 24 Stunden mit unterschiedlicher Gewichtung der Zeiträume „Day“, \n„Evening“ und „Night“) in dem Abschnitt der Deichstraße zwischen Fährstraße und Frei­\ngebiet größtenteils 70 bis 75 dB(A) und für den Beurteilungszeitraum LNight 2011 teilweise \n60 bis 65 dB(A) und teilweise, insbesondere in Richtung B212 (Grimsbystraße), 65 bis 70 \ndB(A) aus. \nIm Lärmaktionsplan des Magistrats wird zur Aussagekraft der strategischen Lärmkartie­\nrung ausgeführt, dass sich durch die unterschiedlichen Indizes und Berechnungsmetho­\nden nach der VBUS im Vergleich etwa zu den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen \n- 3 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- 3 - \nvom 14.04.1990 (im Folgenden „RLS-90“) zum Teil deutliche Differenzen ergäben. Daher \nließen sich die Ergebnisse aus der Lärmkartierung nur bedingt für andere Zwecke, bei­\nspielsweise in der Bauleitplanung, nutzen (Lärmaktionsplan S. 14). Dies wird in dem Be­\nricht der Lärmkontor GmbH unter Herausstellung des begrenzten Auftragsgegenstandes \nnäher ausgeführt. Dort heißt es zusammenfassend, dass die strategische Lärmkartierung \nzwar Hinweise für andere Planungen geben könne, für die verbindliche Beurteilung einer \nPlanungssituation die strategische Lärmkarte aber nicht herangezogen werden solle. \nDies sei auch nicht erforderlich, weil mit der strategischen Lärmkartierung ein 3­\ndimensionales Rechenmodell samt Angaben zu den enthaltenen Lärmquellen zur Verfü­\ngung stehe, das mit der für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderlichen Berech­\nnungsvorschrift (ggf. ergänzt um die geplanten Baukörper oder Verkehrswege) und aktu­\neller Modellanpassungen und -verfeinerungen angewendet werden könne (Bericht der \nLärmkontor GmbH über die Lärmkartierung der Stadt Bremerhaven – Lärmkartierung der \n2. Stufe nach EG-Umgebungslärmrichtlinie, Stand 11.12.2012, S. 21 f.). \nGleichwohl ordnete der Magistrat der Antragsgegnerin (Bürger- und Ordnungsamt als \nStraßenverkehrsbehörde) am 16.06.2014, ergänzt am 01.08.2014, ohne weitere Ermitt­\nlungen im Hinblick auf die Lärmbelastung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO eine Geschwin­\ndigkeitsbeschränkung auf 30 km/h unter anderem in der Deichstraße zwischen Freigebiet \nund Fährstraße an. In einem ergänzenden Vermerk legte der Leiter des Bürger- und \nOrdnungsamtes die maßgeblichen Ermessenserwägungen für die Anordnung der Ge­\nschwindigkeitsbeschränkung dar. Danach erfolge die Anordnung zum Schutz der Bevöl­\nkerung vor Lärm. Durch diese Maßnahme ließe sich eine Lärmminderung von ca. 3 dB \nerreichen. Betroffen von der Geschwindigkeitsbeschränkung seien nur Straßen, die \nhauptsächlich innerstädtischen Verkehr aufnähmen. Mit einer Verkehrsverlagerung sei \nnicht zu rechnen. Im Rahmen der Abwägung überwögen die Interessen der Wohnbevöl­\nkerung an einer Lärmminderung gegenüber den Interessen des fließenden Verkehrs an \nder Beibehaltung der bisherigen Geschwindigkeitsregelung. Die Fahrtzeit für das Durch­\nfahren der Straßen erhöhe sich allein im Sekundenbereich. \nAusweislich eines handschriftlichen Vermerks auf der Anordnung des Magistrats erfolgte \nam 12.02.2015 die Aufstellung der Verkehrszeichen Tempo 30 (Zeichen 274-30), in den \nEinmündungsbereichen in die Deichstraße jeweils versehen mit dem Zusatzzeichen \n„Lärmschutz“ (Zusatzzeichen 1012-36). \nDer Antragsteller legte mit Schreiben vom 19.03.2015 Widerspruch gegen die Anordnung \nvon Tempo 30 in der Deichstraße ein. \nMit Schreiben vom 19.05.2015 wandte sich das Bürger- und Ordnungsamt (Straßenver­\nkehrsbehörde) der Antragsgegnerin an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der \nFreien Hansestadt Bremen und bat um die fachaufsichtliche Zustimmung zu der Anord­\nnung der Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Ziffer V der Verwaltungsvorschriften zu \n§ 45 Abs. 1 bis 1e StVO, die bislang nicht eingeholt worden war. \nMit Schreiben vom 14.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen alle am \n16.06.2014 und am 01.08.2014 angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen ein. \nMit Schreiben vom 02.07.2015 gab der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr vor einer \nErteilung über die Zustimmung zu den Geschwindigkeitsbeschränkungen den Wider­\nspruchsvorgang an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Überprüfung zurück. Der nach \ndem BImSchG aufgestellte Lärmaktionsplan stelle keine Rechtsgrundlage zur Anordnung \nstraßenverkehrsrechtlicher Anordnungen dar. Diese seien nur zulässig aufgrund der spe­\nzialgesetzlichen Eingriffsgrundlage nach § 45 StVO i. V. m. den Lärmschutz-Richtlinien-\nStV vom 23.11.2007. Dies erfordere eine Berechnung der Lärmbelastung anhand der \n- 4 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- 4 - \nRLS-90. Die der Lärmkartierung zugrundeliegende Berechnungsmethode nach der VBUS \nsei hiervon zu unterscheiden. Die Berechnungsmethoden ließen sich nicht vergleichen. \nMit Erlass vom 09.07.2015 ließ der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Zustim­\nmungspflicht der obersten Landesbehörde zur Anbringung und Entfernung von Verkehrs­\nschildern „mit sofortiger Wirkung“ entfallen. \nDer Antragsteller hat am 16.07.2015 Untätigkeitsklage erhoben und den vorliegenden \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Anordnung der Ge­\nschwindigkeitsbeschränkung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Lärmschutz-Richtlinien-\nStV seien nicht beachtet worden. Es hätten Berechnungen nach den RLS-90 erfolgen \nmüssen. Seit der Anordnung von Tempo 30 komme es am Verkehrsknoten Freigebiet zu \ngefährlichen Rückstaus. Zudem weiche der Verkehr auf Nebenstraßen aus. Es habe vor \nder Anordnung kein ausreichendes öffentliches Beteiligungsverfahren stattgefunden. Im \nÜbrigen bezweifelt der Antragsteller, dass es sich bei dem Bürger- und Ordnungsamt des \nMagistrats um die untere Straßenverkehrsbehörde handelt. Auch sei der Lärmaktionsplan \nnicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Daneben hätte über den Lärmaktionsplan die \nStadtverordnetenversammlung entscheiden müssen. Ein Beschluss des Bau- und Um­\nweltausschusses sei nicht ausreichend. \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entge­\ngengetreten. Sie hält die Auffassung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, wonach \nallein die im Rahmen der Lärmkartierung errechneten Immissionswerte für die Anordnung \nstraßenverkehrsrechtlicher Anordnungen nicht ausreichten, für unzutreffend. Im gerichtli­\nchen Verfahren vertritt sie die Ansicht, dass die Straßenverkehrsbehörde dann keinen \neigenen Entschließungs- und Handlungsspielraum mehr habe, wenn es um die Anord­\nnung solcher Maßnahmen gehe, die in einem Lärmaktionsplan festgelegt seien. Im Rah­\nmen der Umsetzung einer Lärmaktionsplanung seien auch die Lärmschutz-Richtlinien-\nStV nicht anwendbar. \nMit Beschluss vom 22.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 5. Kammer – den \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag, der sich ge­\ngen die Verkehrszeichen als sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte richte, sei \nstatthaft, aber nicht begründet. Die Verkehrsanordnungen seien formell und materiell \nrechtmäßig. In materiell-rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO vor. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Aus den von der \nAntragsgegnerin erstellten Lärmkartierungen ergebe sich eine unzumutbare Lärmbeein­\nträchtigung, die ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten rechtfertige. Unerheblich sei \ninsoweit, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht beachtet habe. \nInsoweit handele es sich nur um eine verwaltungsinterne Orientierungshilfe zur Entschei­\ndung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen. \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. \nII. \nDie Beschwerde hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die \nVerkehrszeichenregelung erhobenen Anfechtungsklage ist anzuordnen. Das Interesse \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Verwaltungsakte überwiegt \ngegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weil die Anfechtungsklage auf der Grund­\nlage des bisherigen Sach- und Streitstandes aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird. \nDie Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung war auf der Grundlage des bislang \nvorliegenden Sachverhalts rechtswidrig. \nDie angegriffene Verkehrsanordnung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 9 \nSatz 2 StVO. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Stra­\nßen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm beschränken oder verbieten und den \n- 5 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- 5 - \nVerkehr umleiten, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahren­\nlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der genannten Rechtsgü­\nter erheblich übersteigt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom \n04.06.1986 – 7 C 76.84, BVerwGE 74, 234 ff.; Urteil vom 22.12.1993 – 11 C 45.92, NJW \n1994, 2037 ff.; Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18.07, BVerwGE 130, 383 ff.), der der Senat \nfolgt (Beschluss vom 21.06.2010 – 1 B 68.10, VRS 119, 172 ff. = ZUR 2010, 433 f.), er­\nmöglicht die Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen be­\nstimmten Schallpegel überschreitet. Es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigun­\ngen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange \ndes Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet wer­\nden muss. Erforderlich ist also eine Einzelfallbetrachtung, wobei die Wertung der hier \nnicht unmittelbar anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), wonach \njedenfalls Beurteilungspegel von 70 dB(A) oder mehr am Tage und 60 dB(A) oder mehr \nin der Nacht eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung darstellen (vgl. § 1 Abs. 2 16. BIm-\nSchV), auch für das Straßenverkehrsrecht zu beachten ist (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). \nIm vorliegenden Fall fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur Bestim­\nmung der Lärmbelastung. Die Antragsgegnerin ist ihren insoweit bestehenden Ermitt­\nlungspflichten bislang nicht nachgekommen. Zu Unrecht geht sie – im Übrigen entgegen \nihrer Fachaufsichtsbehörde – davon aus, dass insoweit die sich aus der Lärmkartierung \nnach § 47c BImSchG i. V. m. der 34. BImSchV ergebenden Beurteilungspegel für die \nBeurteilung der Lärmbelastung im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen \nübernommen werden könnten und es einer weiteren tatsächlichen Grundlage für die An­\nordnung von Verkehrsbeschränkungen nicht bedürfe. \nBereits aus dem Bericht des externen Gutachters über die Lärmkartierung sowie aus \ndem vom Magistrat der Antragsgegnerin erstellten Lärmaktionsplan ergibt sich die einge­\nschränkte Aussagekraft der im Rahmen der Lärmaktionsplanung gewonnenen Berech­\nnungsergebnisse für andere Planungen. Im Hinblick auf das in anderen Zusammenhän­\ngen weiterhin zu beachtende Regelwerk wird ausdrücklich auf Berechnungen nach den \nRLS-90 und damit auf die Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Lärmbelastung im \nRahmen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen Bezug genommen. Warum die An­\ntragsgegnerin gleichwohl meint, die Ergebnisse der Lärmkartierung seien auch für stra­\nßenverkehrsrechtliche Anordnungen ausreichend, ist nicht ohne weiteres nachvollzieh­\nbar. \nDass die bisherigen Ermittlungen der Antragsgegnerin für die Anordnung straßenver­\nkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht ausreichen, ergibt sich auch aus der mit Zustimmung \ndes Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor­\nschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998, die eine im Bundes­\ngebiet einheitliche Ausführung der StVO sicherstellen soll. Dort heißt es zu § 41 StVO \n(Vorschriftzeichen) und Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) unter X.: \n„Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes dürfen nur nach \nMaßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der \nBevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien - StV) angeordnet werden.“ \nIn den Lärmschutz-Richtlinien-StV (Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen \nzum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 23.11.2007, Vk.Bl. 2007, S. 767) heißt es \nunter Ziffer 2.2, maßgebend für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestim­\nmung des Immissionsortes seien die RLS-90. Unter Ziffer 2.5 heißt es weiter: \n„Die zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen notwendigen Lärmbe­\nrechnungen sind vom Straßenbaulastträger durchzuführen (§ 5 b Abs. 5 Straßenver­\n- 6 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- 6 - \nkehrsgesetz-StVG). Darstellungen der Lärmsituation in Lärmkarten (§ 47 c BlmSchG \nmit Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BlmSchV) reichen nicht aus und sind \nauf Grund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens nach VBUS auch nicht ge­\neignet, um das Überschreiten der Richtwerte nach Nummer 2.1 zu belegen.“ \nSoweit das Verwaltungsgericht meint, bei den Lärmschutz-Richtlinien-StV handele es \nsich auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss \nvom 21.06.2010, a.a.O.) nur um eine verwaltungsinterne Orientierungshilfe, die die Be­\nrechnungsergebnisse der Lärmkartierung nicht in Frage stelle, ist dies in dieser Form \nnicht zutreffend. Orientierungshilfe sind sie im Hinblick auf die Entscheidung über stra­\nßenverkehrsrechtliche Maßnahmen. Dies ergibt sich auch aus den Lärmschutz­\nRichtlinien-StV selbst, in denen es einleitend heißt, sie seien lediglich „Orientierungshilfe“ \nzur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (vgl. insoweit auch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „Vorläufigen Richtlinien für stra­\nßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ vom \n06.11.1981 als Vorläuferregelung: BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 – 11 C 45.92, NJW\n1994, S. 2037, 2039). Die Frage, ob erst oder in jedem Fall bei einem Überschreiten der \nin Ziffer 2.1 Lärmschutz-Richtlinien-StV genannten Richtwerte straßenverkehrsrechtliche \nLärmschutzmaßnahmen anzuordnen sind, ist durch die Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht \nabschließend geregelt. Anderes gilt im Hinblick auf die Ermittlung der Beurteilungspegel \nals Entscheidungsgrundlage für straßenverkehrsbeschränkende Maßnahmen. Hier be­\nsteht, soweit für den Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich, im \nRahmen des Vollzugs der StVO der fachlich begründete Konsens, dass die Ermittlung \ninsoweit nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV i. V. m. den RLS-90 zu erfolgen hat. \nSoweit die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt steht, die unionsrechtlich veranlasste \nimmissionsrechtliche Lärmaktionsplanung verdränge bzw. „relativiere“ den straßenver­\nkehrsrechtlichen Regelungsrahmen, so dass es insbesondere keiner weiteren Ermittlun­\ngen der Lärmbelastung mehr bedürfe, fehlt es hierfür an Anhaltspunkten. Es mag miss­\nlich sein, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen \ndem Immissionsschutzrecht einer- und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bislang \nnicht harmonisiert worden ist. Anscheinend ist es insoweit bislang zu keiner Einigung in \nden hierfür zuständigen Fachgremien der Umwelt- und Verkehrsminister des Bundes und \nder Länder gekommen. Dies führt aber nicht dazu, wie die Antragsgegnerin meint, dass \nsie sich auch bei der Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen auf die Ergeb­\nnisse der Lärmkartierung beschränken kann, obwohl diese, was fachlich unstreitig ist, \nhierfür nicht gedacht sind. Nach dem geltenden Recht bedarf es stattdessen gegebenen­\nfalls einer Doppelprüfung, wenn ein Lärmaktionsplan verkehrsbeschränkende Maßnah­\nmen vorsieht. Der Senat weist nur am Rande darauf hin, dass dies auch der Erlasslage in \nanderen Bundesländern entspricht (vgl. etwa Niedersächsisches Ministerium für Wirt­\nschaft, Arbeit und Verkehr, Hinweis vom 31.03.2014: „Verkehrsbeschränkende Maßnah­\nmen in Lärmaktionsplänen“; im Internet veröffentlicht). Anscheinend folgt auch der Sena­\ntor für Umwelt, Bau und Verkehr für das Bundesland Bremen dieser Ansicht, ohne dass \ner dem Widerspruch des Antragstellers bislang stattgegeben hat. \nAbschließend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Ergebnisse der Lärmkartierung deuten \ndarauf hin, dass die Anwohner der Deichstraße zwischen Fährstraße und Freigebiet er­\nheblichem Lärm ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die \nAnordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vor Lärm \nin der Tat ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Unter Umständen ist insoweit auch zwi­\nschen Tages- und Nachtstunden zu differenzieren. Eine solche Anordnung setzt aber \nsowohl nach dem gesetzlichen Tatbestand als auch im Rahmen der zu treffenden Er­\nmessensentscheidung in jedem Fall eine Ermittlung der Lärmbelastung auf der Grundla­\nge des einschlägigen Fachrechts voraus. Insoweit wird die Antragsgegnerin auch der \nFrage nachzugehen haben, inwieweit die von ihr in ihrer bisherigen Ermessensentschei­\ndung zugrunde gelegte Annahme, wonach die Geschwindigkeitsbeschränkung zu einer \n- 7 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- 7 - \nLärmminderung von 3 db(A) führe, die sich als „Faustformel“ auch in anderen Zusam­\nmenhängen findet, auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht. \nSollte die Antragsgegnerin die bislang fehlenden Ermittlungen nachgeholt haben und zu \ndem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. \nAbs. 9 Satz 2 StVO für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h \nvorliegen, steht es ihr frei, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Gericht der Hauptsa­\nche einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses wegen veränderter Umstände zu \nbeantragen. \nZuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Senat davon Abstand genommen hat, die An­\nordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Abschnitte der Deichstraße zu beschrän­\nken, in denen nicht bereits vor Erlass der hier angegriffenen Maßnahmen, etwa wegen \nder Goetheschule, Tempo 30 angeordnet war. In welchem Umfang insoweit wieder eine \nGeschwindigkeitsbeschränkung zum Schutze der Schulkinder anzuordnen ist, bleibt der \ninsoweit sachnäheren Straßenverkehrsbehörde überlassen. Der Beschluss des Ober­\nverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die hier streitgegenständliche Anordnung der \nGeschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes und steht einer solchen \nMaßnahme nicht entgegen. \nIII. \nDie Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Entfernung bzw. Abdeckung der \nVerkehrszeichen beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. \nIV. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antrag­\nstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der \nSenat orientiert sich insoweit an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbar­\nkeit, wonach für verkehrsregelnde Anordnungen im Hauptsacheverfahren der Auf­\nfangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist (Ziffer 46.15). Im Verfahren des vorläufi­\ngen Rechtsschutzes erscheint die Hälfte hiervon angemessen (Ziffer 1.5). Dieser Streit­\nwert ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Antragsteller sich gegen mehrere Verkehrs­\nzeichen entlang eines Streckenabschnitts wendet. Vor diesem Hintergrund hat der Senat \nvon seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht, die Fest­\nsetzung des Streitwertes auch für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu \nändern. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-02-11/1-b-241-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47c","ref_norm":"47c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-02-11/1-b-241-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364591","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.780071+00:00"}}