{"status":"available","doknr":"OLD364590","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-04-19","aktenzeichen":"1 LB 200/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 200/15 \n(VG: \n2 K 501/13) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter \nHans-Christian Scherzer und Tanja Strehmel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n19. April 2016 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 31.1.2014 wird aufge-\nhoben. \n \nDie Verfügung des Stadtamts Bremen vom 21.2.2012 sowie der Wider-\nspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom 14.3.2013 \nwerden aufgehoben. \n \nDie Beklagte wird verpflichtet, den vom Stadtamt Bremen sichergestell-\nten Betrag von 7.150,- Euro an den Kläger herauszugeben. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung \ni. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Stadtamts Bremen, mit der ein Geld-\nbetrag i. H. v. 7.150,- Euro sichergestellt worden ist. Er verlangt die Herausgabe dieses \nGeldbetrages an ihn. \n \nGegen den Onkel Nasir A. des Klägers wurden 2008 unter dem Verdacht, Kopf einer \nRauschgiftbande zu sein, kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufgenommen. Aufgrund einer \ndurchgeführten Telefonüberwachung wurden die Ermittlungen auf insgesamt 7 Personen \nausgedehnt, darunter den Kläger und seinen Bruder Ömer A. . \n \nAm 23.11.2010 wurden die Wohnungen der Verdächtigen durchsucht. Bei einem Akram \nMalla wurden ca. 63,68 g Kokain im Keller aufgefunden, bei den übrigen Verdächtigen \nverlief die Durchsuchung ergebnislos. Allerdings wurde in der Wohnung des Bruders \nÖmer A. ein Bargeldbetrag i. H. v. 7150,- Euro sichergestellt (Stückelung: 14 x 500,- \nEuro-Scheine; 3 x 50,- Euro-Scheine). Der Geldbetrag war in einem Schlüsseletui auf \neinem Vitrinenschrank versteckt. \n \nMit Schriftsatz vom 31.1.2011 legte der Bruder des Klägers durch seinen Rechtsvertreter \ndagegen „Rechtsmittel“ ein, worauf das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 2.3.2011 \ndie Beschlagnahme des Geldbetrages anordnete. Aufgrund der durchgeführten Telefon-\nüberwachung bestünde der Verdacht des bandenmäßigen Handelns mit Betäubungsmit-\nteln. Es sei nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ernsthaft in Betracht zu ziehen, \ndass der Geldbetrag dem erweiterten Verfall nach §§ 73d StGB, 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG \nunterliege. \n \nMit Schriftsatz vom 14.6.2011 beantragte der Kläger die Herausgabe des Geldbetrages \nan ihn. Er sei der Eigentümer des Geldes. Es handele sich um die Entschädigungssum-\nme aus einem Verkehrsunfall (Zahlung der Versicherung des Unfallverursachers an ihn \nüber 4.000,- Euro) sowie den Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs (Zah-\nlung des Käufers an ihn über 3.600,- Euro). Er habe das Geld seinem Bruder und seiner \nSchwägerin zur Aufbewahrung übergeben. \n \nMit Schriftsatz vom 9.9.2011 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kläger mit, dass der Be-\ntrag nicht an ihn herausgegeben werden könne, da höchst zweifelhaft sei, ob das Geld \nihm gehöre. \n \nAm 30.1.2012 hob das Amtsgericht Bremen auf die Beschwerde des Klägers den Be-\nschlagnahmebeschluss vom 2.3.2011 auf. \n \nZwei Tage zuvor, am 28.1.2011, hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen 6 der \nVerdächtigen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zwar stehe für die Staatsanwaltschaft \nnach dem Ergebnis der Ermittlungen fest, dass alle Beschuldigten in Betäubungsmittel-\ngeschäfte unter Führung des Nasir A. „involviert“ gewesen seien. Beweismittel seien \nbei der Durchsuchung der Wohnungen aber nicht aufgefunden worden. Da die abgehör-\nten Telefonate äußerst konspirativ geführt worden seien, ließen sich einzelne Taten in \n\n- 3 - \n- 4 - \nder für eine Anklage erforderlichen Weise nicht konkretisieren. Lediglich bei der Person, \nin deren Wohnung Rauschgift aufgefunden worden sei, sei ein hinreichender Tatverdacht \ngegeben. \n \nAm 21.2.2012 erließ das Stadtamt Bremen, dem die Staatsanwaltschaft den Vorgang \nzugeleitet hatte, eine Verfügung gegen den Kläger, mit der die Sicherstellung des Bar-\ngeldbetrags von 7.150,- Euro angeordnet (Nr. 1), ein Verfügungsverbot erlassen (Nr. 2) \nsowie die Einziehung des Geldbetrags mit Eintritt der Bestandskraft der Verfügung ange-\nordnet wurde (Nr. 3). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begrün-\ndung wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung sich auf § 23 Nr. 2 BremPolG stütze. \nNach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen müsse mit an Sicherheit gren-\nzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Geldbetrag aus Dro-\ngengeschäften stamme und wieder für solche Geschäfte verwandt werden sollte. Die \nEinlassungen des Klägers zur Herkunft des Geldes müssten als Schutzbehauptung be-\ntrachtet werden. \n \nDer Kläger legte am 29.2.2012 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. \n \nDas Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 2.4.2012 ab. Die dage-\ngen gerichtete Beschwerde wies das OVG mit Beschluss vom 8.10.2012 zurück. In dem \nBeschluss wird ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zur Herkunft des Geldes \nbislang wenig substantiiert seien, eine Überprüfung könne nur im Hauptsacheverfahren \nerfolgen. Bis dahin überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der so-\nfortigen Vollziehung. \n \nDer Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchs-\nbescheid vom 14.3.2013 zurück. Nach dem Akteninhalt könne nicht angenommen wer-\nden, dass der Kläger Eigentümer des Geldbetrags sei. Selbst wenn dies der Fall sein \nsollte, hätte er nicht nachgewiesen, das Geld legal erworben zu haben. Es dränge sich \ngeradezu auf, dass es sich um Drogengeld handele. Der Widerspruchsbescheid wurde \nam 25.3.2013 zugestellt. \n \nAm 25.4.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass das Amtsge-\nricht Bremen auf seine Beschwerde den zuvor erlassenen Beschlagnahmebeschluss \naufgehoben habe. Gleichwohl werde der Geldbetrag nicht an ihn herausgegeben. Er ha-\nbe konkret vorgetragen, woher der Geldbetrag stamme, nämlich aus der Schadensregu-\nlierung eines Verkehrsunfalls vom 2.9.2010 sowie aus dem anschließenden Verkauf des \nbeschädigten Fahrzeugs. Diesen Sachverhalt könne er auch belegen, etwa durch das \nseinerzeit erstellte Schadensgutachten der DEKRA vom 8.9.2010, die Zahlung der Versi-\ncherungssumme an ihn sowie den Kaufvertrag. Dazu hat der Kläger Unterlagen vorge-\nlegt. Er habe den Geldbetrag seinem Bruder zur Aufbewahrung übergeben, weil er habe \nvermeiden wollen, dass er das Geld bis zum Kauf eines Neufahrzeugs, wozu es be-\nstimmt gewesen sei, anderweitig verbrauchte. Bis November 2010 habe er nämlich \nschon einen Teilbetrag ausgegeben gehabt, u. a. in Spielotheken. Die Beklagte lasse \nsich bei der Behauptung, das Geld stamme aus Drogengeschäften, von bloßen Spekula-\ntionen und einem Generalverdacht leiten. \n \nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach dem Ergebnis der kriminalpolizeili-\nchen Ermittlungen dränge es sich auf, dass das Geld nicht aus legalen Quellen stamme. \nDie Angabe des Klägers zur Herkunft des Geldes müsse als Schutzbehauptung gewertet \nwerden. Die Angaben seien unplausibel und nicht stimmig. \n \nDas VG hat am 22.11.2013 den Kläger angehört sowie den Bruder Ömer A. und des-\nsen Ehefrau Soumaya A. als Zeugen zur Herkunft des sichergestellten Bargeldbetrags \nvernommen. Auf das Vernehmungsprotokoll wird Bezug genommen. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nMit Urteil vom 31.1.2014 hat das VG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aus-\ngeführt, dass sich auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht habe feststellen \nlassen, wem das Geld tatsächlich gehöre. Zwar habe der Kläger im gerichtlichen Verfah-\nren nachweisen können, dass ihm im Oktober 2010 insgesamt 7.600,- Euro zugeflossen \nseien. Auch hätten der Bruder und die Schwägerin im Kern seine Darstellung bestätigt, \ndass er ihnen einen Geldbetrag zur Aufbewahrung übergeben habe. Das ändere aber \nnichts an den Zweifeln, dass der sichergestellte Bargeldbetrag tatsächlich im Eigentum \ndes Klägers gestanden habe. \n \nEs spreche nämlich einiges dafür, dass der in den Unfall verwickelte Pkw gar nicht in \nseinem Eigentum gestanden habe, sondern im Eigentum von Angehörigen der Familie A. \n. Der Kläger sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage gewe-\nsen, solch ein Fahrzeug zu erwerben und zu unterhalten. Es sei deshalb ernsthaft in Er-\nwägung zu ziehen, dass der Geldbetrag anderen Familienangehörigen zugestanden ha-\nbe. \n \nSelbst wenn der Betrag aus der Schadensregulierung und dem Verkauf des Fahrzeugs \naber dem Kläger gehört haben sollte, sei damit noch nicht gesagt, dass die sichergestell-\nte Geldsumme mit diesem Betrag identisch gewesen sei. Es sei ebenso gut möglich, \ndass das Unfallereignis sowie seine Abwicklung nur als Legende genutzt worden seien, \num gegenüber der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Geldes zu erreichen. Insofern \nfalle auf, dass der Kläger einen solchen Sachverhalt gegenüber der Staatsanwaltschaft \nerst behauptet habe, nachdem das Bemühen seines Bruders Ömer, den Geldbetrag wie-\nder zu erlangen, erfolglos geblieben sei. Bis dahin sei keine Rede davon gewesen, dass \ndas Geld dem Kläger gehöre. \n \nIn diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Details der angeblichen Bar-\ngeldübergabe an den Bruder bzw. die Schwägerin ungereimt und widersprüchlich seien. \nSo hätten der Kläger und die Schwägerin etwa differierende Angaben zur Stückelung der \nGeldscheine gemacht. Völlig ungereimt sei auch, weshalb der Kläger das Bargeld über-\nhaupt an seine Schwägerin übergeben habe. Es hätte nahegelegen, den Betrag auf ein \nBankkonto einzuzahlen. \n \nDie Frage des Eigentums an dem Geldbetrag sei mithin auch nach Durchführung der \nBeweisaufnahme letztlich offen geblieben, sodass nach den Regeln der Beweislast zu \nentscheiden sei. Die Nichterweislichkeit gehe hier zu Lasten des Klägers. Der Kläger be-\nhaupte, Eigentümer eines im Zeitpunkt des Auffindens nicht in seinem Besitz stehenden \nGeldbetrags zu sein. Er mache einen Sachverhalt geltend, der in seine Sphäre falle; da-\nfür sei er beweispflichtig. \n \nDer Kläger hat gegen das ihm am 10.2.2014 zugestellte Urteil rechtzeitig die Zulassung \nder Berufung beantragt. \n \nDas OVG hat mit Beschluss vom 25.9.2015 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist \ndem Kläger am 5.10.2015 zugestellt worden. \n \nDer Kläger hat die Berufung am 3.11.2015 unter Bezugnahme auf seine Ausführungen \nim Berufungszulassungsverfahren wie folgt begründet: \n \nNach dem Ergebnis der vom VG durchgeführten Beweisaufnahme könne kein Zweifel \ndaran bestehen, dass er der Eigentümer des sichergestellten Geldbetrags sei. Soweit \ndas VG in seinem Urteil auf differierende Angaben zwischen ihm und den Zeugen abge-\nstellt habe, beträfen diese Randpunkte und könnten in der Gesamtschau nicht als erheb-\nlich betrachtet werden. So sei zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung zum Zeitpunkt \nder Zeugenvernehmung über 3 Jahre zurückgelegen habe, was die Erinnerung an De-\n\n- 5 - \n- 6 - \ntails erschwere. Andere Abweichungen ließen sich durch den kulturellen Hintergrund er-\nklären. Wenn er etwa angegeben habe, das Geld seinem Bruder zur Verwahrung gege-\nben zu haben, tatsächlich aber die Schwägerin es in Empfang genommen habe, dann \nhabe er die Familie des Bruders gemeint, dessen „Oberhaupt“ der Bruder sei. Gleiches \ngelte für sein vergleichsweise spätes Herausgabeverlangen gegenüber der Staatsan-\nwaltschaft. Sein Bruder habe sich verpflichtet gefühlt, das Geld wiederzubeschaffen. Erst \nals das nicht gelungen sei, habe er sich veranlasst gesehen, selbst tätig zu werden. Er \nhabe auch durchaus schlüssige Angaben dazu gemacht, dass der Pkw, der in den Unfall \nverwickelt gewesen sei, in seinem Eigentum gestanden habe. Unter den gegebenen Um-\nständen bestehe kein Anlass, auf Beweislastregeln zurückzugreifen. Im Übrigen über-\nspanne das VG die Anforderungen, wenn es nach einer strafprozessualen Beschlag-\nnahme stets einen rechtssicheren Eigentumsnachweis an den behaupteten Geldschei-\nnen verlange. \n \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2014 die \nVerfügung der Beklagten vom 21.2.2012 sowie den Widerspruchsbescheid \ndes Senators für Inneres und Sport vom 14.3.2013 aufzuheben. \n \n2. Die Beklagte zu verpflichten, den am 23.11.2010 sichergestellten Betrag \nvon 7.150,- Euro an ihn herauszugeben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDas VG habe eingehend begründet, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, \ndass der Kläger Eigentümer des sichergestellten Geldbetrages sei. Die Angaben des \nKlägers und der Zeugen seien in etlichen Details ungereimt und widersprüchlich. Nach \nwie vor sei nicht plausibel, weshalb der Kläger nicht sogleich nach der Wohnungsdurch-\nsuchung die Herausgabe des Geldes an ihn verlangt habe. Der Kläger habe auch abwei-\nchende Angaben zu dem Kaufpreis gemacht, zu dem er das Fahrzeug erworben hatte, \ndas später in den Unfall verwickelt worden sei. Zu Recht habe das VG den Kläger als \nbeweispflichtig für das behauptete Eigentum angesehen und habe wegen Nichterweis-\nlichkeit zu seinen Lasten entschieden. \n \nDem Gericht liegen der Verwaltungsvorgang und ein Auszug aus der kriminalpolizeilichen \nErmittlungsakte vor. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. \n \nDie Verfügung des Stadtamts Bremen vom 21.2.2012 sowie der Widerspruchsbescheid \ndes Senators für Inneres und Sport vom 14.3.2013 sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der \nKläger kann die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags an ihn verlangen. \n \nI. Sicherstellung eines Bargeldbetrags i. H. v. 7.150,- Euro (Ziffer 1 der Verfügung v. \n21.2.2012). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \n1. Das VG hat zutreffend angenommen, dass die Klage zulässig ist, d. h. dem Kläger \neine Klagbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Der Kläger ist Adressat der Sicherstel-\nlungsverfügung, außerdem erscheint es nach seinem Vortrag möglich, dass er im Falle \nder Aufhebung der Sicherstellungsverfügung die Herausgabe des Geldbetrages an sich \nverlangen kann. \n \n2. Die Beklagte hat die Sicherstellung auf § 23 Nr. 2 BremPolG gestützt. Nach dieser \nVorschrift darf eine Sache sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine ge-\ngenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine solche Gefahr war im Zeitpunkt der Sicherstellung \ndurch die Beklagte nicht gegeben. Der Annahme der Beklagten, der Geldbetrag wäre \nohne die Sicherstellung in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahr-\nscheinlichkeit für strafbare Zwecke verwandt worden, fehlt eine hinreichend verlässliche \ntatsächliche Grundlage. \n \na) Der Rechtmäßigkeit der Verfügung steht nicht entgegen, dass Gegenstand der Sicher-\nstellung Buchgeld war. \n \nZwar können Gegenstände einer Sicherstellung grundsätzlich nur Sachen im Sinne von § \n90 BGB, also körperliche Gegenstände sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berück-\nsichtigen, dass der mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 2.3.2011 beschlag-\nnahmte Geldbetrag bereits von der Staatsanwaltschaft auf ein Konto eingezahlt worden \nwar. Er wurde dann im Februar 2012 auf ein Verwahrkonto der Beklagten umgebucht. \nDie gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellungsverfügung sollte die strafprozessuale Be-\nschlagnahmeanordnung als Grundlage für die Begründung amtlichen Gewahrsams an \ndem Geldbetrag ersetzen. In einen solchen Fall kann sich die Sicherstellungsverfügung \nauch auf Buchgeld erstrecken. Ob es dazu einer analogen Anwendung von § 23 Nr. 2 \nBremPolG bedarf (so im Hinblick auf § 26 Nds. SOG OVG Lüneburg, Urt. v. 7.3.2013 – \n11 LB 438/10 – NordÖR 2013, 269), mag dahinstehen. \n \nb) § 23 Nr. 2 BremPolG verlangt für eine Sicherstellung ausdrücklich das Vorliegen einer \ngegenwärtigen Gefahr. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr wird in § 2 Nr. 3 Buchst. b) \nBremPolG näher definiert. Nach der dort vorgenommenen Begriffsbestimmung handelt \nes sich hierbei um eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses \nbereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit \nmit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. \n \nIm Unterschied zur konkreten Gefahr, die in § 2 Nr. 3 Buchst. a) BremPolG definiert ist, \nerfordert die gegenwärtige Gefahr eine besondere zeitliche Nähe und einen besonders \nhohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Gefahrenprognose muss \neine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 21.2.2002 – 20 W 55/02 – \nNVwZ 2002, 626; OVG Lüneburg, Urt. v. 2.7.2009 – 11 LC 4/08 – NordÖR 2009, 403). \nDie lediglich hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genügt nicht (OVG \nBremen, Urt. v. 6.7.1999 – 1 HB 498/98 – NordÖR 2000, 109). \n \nDer unterschiedliche gesetzliche Gefahrenmaßstab darf in der Gesetzesanwendung nicht \nverwischt werden. Die Sicherstellung von Bargeld, das sich bereits in öffentlicher Ver-\nwahrung befindet, ist deshalb aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen nur zulässig, \nwenn die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose rechtferti-\ngen, dass das Geld im Falle einer Rückgabe mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-\nlichkeit in allernächster Zeit für strafbare Zwecke verwendet werden wird (OVG Bremen, \nUrt. v. 24.6.2014 – 1 A 255/12 – NordÖR 2015, 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.6.2015 – \n11 LB 34/14 – juris; vgl. auch Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, \n5. Aufl. 2012, S. 517). Maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Tatsachenfeststellung als \nauch für die Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstel-\nlungsverfügung. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nFehlt es im Zeitpunkt der Sicherstellung an einer gegenwärtigen Gefahr, kann § 23 Nr. 2 \nBremPolG als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung von Bargeld zum Zwecke der Ge-\nfahrenabwehr nicht herangezogen werden. Eine Sicherstellung von Bargeld allein auf-\ngrund eines bestehenden Gefahrverdachts oder aufgrund dessen ungeklärter Herkunft ist \nnach dieser Vorschrift nicht zulässig. Die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Ver-\nmögensgegenstände und die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf \nden Staat ist Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfa-\nchen und erweiterten Verfalls (§§ 73 f. StGB). Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) ermög-\nlicht es dem Strafgericht, den Verfall für Gegenstände eines Täters anzuordnen, wenn \nUmstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten \noder aus ihnen erlangt worden sind. Mit dem erweiterten Verfall werden präventive Ziele \ndahingehend verfolgt, dass verhindert werden soll, dass die bereits eingetretene Störung \nder Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 – 2 \nBvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1 <16>). Die damit verbundenen Beweiserleichterungen \nsind aber auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt. Neben den \ngeltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung ist eine „präventiv-\npolizeiliche Gewinnabschöpfung“ nicht zulässig (OVG Bremen, Urt. v. 24.6.2014, a. a. \nO.). Die Regelungen über eine Vermögensstrafe, die dem Gericht die Möglichkeit gege-\nben hätte, verdächtig erscheinendes Vermögen zu konfiszieren, ohne den Beweis über \ndessen deliktische Herkunft führen zu müssen (§ 43a StGB i. d. F. von Artikel 1 des Ge-\nsetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsfor-\nmen der organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302 ff.)) hat das Bundes-\nverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 –, \nBVerfGE 105, 135-185). \n \nc) Vorliegend kann aufgrund der vorhandenen Tatsachengrundlage nicht angenommen \nwerden, dass der Geldbetrag im Falle einer Rückgabe an den Kläger mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten – hier Betäubungsmittel-\ndelikte – verwendet worden wäre. \n \nAus dem bisherigen Verhalten des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine \nsolche Prognose rechtfertigen würden. Die Sicherstellungsverfügung vom 21.2.2012 \nnennt insoweit jedenfalls keine Tatsachen. Das gegen den Kläger eingeleitete strafrecht-\nliche Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, ebenso wie \ndas gegen den Bruder Ömer A. eingeleitete Ermittlungsverfahren. Weder dem Verhal-\nten des Klägers noch seines Bruders lassen sich konkrete Tatsachen dafür entnehmen, \ndass der Geldbetrag bei einer Rückgabe mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit \nfür Straftaten – begangen durch den Kläger, seinen Bruder oder durch Dritte – verwandt \nworden wäre. \n \nAuch auf die Herkunft des Geldes lässt sich eine solche Prognose nicht stützen. Zwar hat \ndie Staatsanwaltschaft Bremen in ihrem Abschlussvermerk die Ansicht vertreten, dass \nder Geldbetrag „nur aus BTM-Geschäften“ stammen könne. Konkrete Anhaltspunkte, die \ndiese Einschätzung untermauern würden, werden in dem Vermerk aber nicht genannt. \nDie gegen den Kläger und seinen Bruder eingeleiteten Strafverfahren sind, wie dargelegt, \ngem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. \n \nÜberdies hat der Kläger zur Herkunft des Geldes Angaben gemacht, die nicht ohne wei-\nteres als unglaubhaft angesehen werden können. So hat er im Laufe des gerichtlichen \nVerfahrens nachgewiesen, dass ihm im Oktober 2010 aufgrund der Regulierung eines \nUnfallschadens und des Verkaufs des Unfallfahrzeugs insgesamt 7.600,- Euro zugeflos-\nsen sind. Die zum Beleg dienenden Unterlagen hat er im Klageverfahren vorgelegt. Im \nVermerk der Staatsanwaltschaft ist die diesbezügliche Einlassung noch als vorgescho-\nben bezeichnet worden. Die Angaben des Klägers haben sich damit in einem wesentli-\nchen Punkt bestätigt. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nWeshalb die weiteren Angaben des Klägers – etwa zu seinem Eigentum an dem Kraft-\nfahrzeug, dessen Halter er unstreitig war, zu den Gründen der Aufbewahrung des Geld-\nbetrags bei seinem Bruder bzw. der Schwägerin sowie zu dem erst im Juni 2011 bei der \nStaatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Herausgabe des Geldes an ihn – als unglaub-\nhaft angesehen werden sollten, ist für das OVG nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Wi-\nderlegt sind die diesbezüglichen Angaben jedenfalls nicht. Zu den vermeintlichen Unge-\nreimtheiten, die das VG in seinem Urteil aufgeführt hat, hat der Kläger im Berufungsver-\nfahren näher Stellung genommen. \n \nLetztlich kann das im vorliegenden Verfahren aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn \nman, wie das Verwaltungsgericht, die Herkunft des Geldes als ungeklärt bezeichnen \nwürde, würde das für eine Sicherstellung nach § 23 Nr. 2 BremPolG nicht ausreichen. \nDie ungeklärte Herkunft eines Geldbetrags rechtfertigt für sich genommen nicht die Prog-\nnose, der Betrag werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Straftaten \nverwandt. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer konkreter Anhaltspunkte, aus denen auf \neinen illegalen Verwendungszweck geschlossen werden kann. In diesem Zusammen-\nhang ist daran zu erinnern, dass eine Sicherstellung von Bargeld allein aufgrund eines \nbestehenden Gefahrenverdachts oder aufgrund dessen ungeklärter Herkunft nach § 23 \nNr. 2 BremPolG nicht zulässig ist. Die Vorschrift ist, wie dargelegt, keine Grundlage für \neine „präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung“. Den Besitzer eines Geldbetrags trifft \ngrundsätzlich keine Verpflichtung, gegenüber der Gefahrenabwehrbehörde einen Nach-\nweis über die Herkunft des Geldbetrags zu führen. Für das Vorliegen der Sicherstel-\nlungsvoraussetzungen ist vielmehr die Behörde beweispflichtig. Entsprechende Tatsa-\nchen, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr i. S. von § 23 Nr. 2 BremPolG recht-\nfertigen würden, hat die Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht zu nennen vermocht. \n \nII. Verbot, über den Geldbetrag zu verfügen, und Einziehung des Bargeldbetrags nach \nEintritt der Bestandskraft der Verfügung (Ziffer 2. und 3. der Verfügung vom 21.2.2012). \n \nEbenso wie die Sicherstellung können auch das Verfügungsverbot sowie die Einziehung \ndes Bargeldbetrags keinen rechtlichen Bestand haben. Für diese behördlichen Maßnah-\nmen fehlt nach Aufhebung der Sicherstellungsverfügung die Rechtsgrundlage. \n \nIII. Herausgabe des Geldbetrags an den Kläger \n \nDer Kläger kann verlangen, dass der Geldbetrag an ihn herausgegeben wird. \n \nIm Falle einer rechtswidrigen Sicherstellung ist die Sache grundsätzlich an den denjeni-\ngen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt bzw. – im Falle einer vorangegangenen \nstrafprozessualen Beschlagnahme – beschlagnahmt worden ist (OVG Bremen, Urt. v. \n24.6.2014, a.a.O.). Grundlage ist der prozessuale Folgenbeseitigungsanspruch (§ 113 \nAbs. 1 S. 2 VwGO). Das BremPolG trifft für den Fall des nachträglichen Wegfalls der – \nursprünglich gegebenen – Sicherstellungsvoraussetzungen im Übrigen eine gleichlau-\ntende Regelung (§ 26 Abs. 1 S. 1 BremPolG). Herausgabeberechtigt ist danach die Per-\nson, die die Sache im Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme im Gewahrsam \nhatte, d. h. der letzte Gewahrsamsinhaber. Bei der Herausgabe handelt es sich insofern \num eine Rückabwicklung der Sicherstellung. Eines Eigentumsnachweises bedarf es \nnicht. Es reicht aus, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Sicherstellung Gewahrsams-\ninhaber war. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn konkrete Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass der Gewahrsam unberechtigt war, d. h. gegen den Willen eines \nDritten, der ein Recht an der Sache hat, ausgeübt wurde. \n \nDer Geldbetrag befand sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Gewahrsam des Bru-\nders und der Schwägerin des Klägers, so dass er grundsätzlich an diese herauszugeben \nist. Die beiden haben erklärt, dass das Geld nicht ihnen, sondern dem Kläger gehöre. \n\n- 9 - \n \nDeshalb ist es an ihn herauszugeben. Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter vorhanden \nist, der ein Recht an dem Geldbetrag geltend machen könnte, sind nicht erkennbar. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \nRichter Traub, der an der Ent-\nscheidung mitgewirkt hat, ist we-\ngen Urlaubs an der Beifügung \nseiner Unterschrift gehindert. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-04-19/1-lb-200-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-04-19/1-lb-200-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364590","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.750971+00:00"}}