{"status":"available","doknr":"OLD364589","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-05-03","aktenzeichen":"1 LC 100/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 100/15 \n(VG: \n1 K 840/12) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerinnen und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nb e i g e l a d e n : \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Johannes \nRehder-Plümpe und Petra Rösner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai \n2016 für Recht erkannt: \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 26.11.2014 wird \nzurückgewiesen. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-\nnen, die diese selbst trägt. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits-\nleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig voll-\nstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie Klägerinnen sind Industrie- und Hafenbetriebe. Sie sind Eigentümerinnen von Be-\ntriebsflächen, die an das Hafenbecken des Holz- und Fabrikenhafens im Bremer Ortsteil \nÜberseestadt angrenzen. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen einen der Beigeladenen \nerteilten Bauvorbescheid für das Grundstück „Am Holzhafen 3“. \n \nFür die an den Holz- und Fabrikenhafen angrenzenden Grundstücke gilt weitgehend der \nStaffel- und Gewerbeplan vom 01.02.1921 (Bebauungsplannummer 0045), der auf der \nGrundlage der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom \n06.12.1917 (Brem.GBl. S. 301, im Folgenden: StBO 1917) für die damaligen Hafengebie-\nte in der Stadtgemeinde Bremen Gewerbeklasse I festsetzte. Überplant wurde – in die-\nsem Teil der Überseestadt – bislang nur der Bereich „Waller Stieg“ (Alte Feuerwache), \nder vom räumlichen Geltungsbereich des von der Stadtbürgerschaft am 11.06.2002 be-\nschlossenen Bebauungsplans 2196 umfasst ist. Der westlichste Teil des Holzhafens ge-\nhört zum Geltungsbereich des von der Stadtbürgerschaft am 18.09.2007 beschlossenen \nBebauungsplans 2335 für ein Gebiet in Bremen-Handelshäfen zwischen Weser, Holz- \nund Fabrikenhafen, Eduard-Suling-Straße (einschließlich) und Am Winterhafen. Der \nHolz- und Fabrikenhafen ist Gegenstand des laufenden Bebauungsplanverfahrens 2444. \n \nMit Bauvoranfrage aus Dezember 2009 bat die Beigeladene um Prüfung, ob auf dem \nGrundstück „Am Holzhafen 3 in 28217 Bremen“ (VR Flur 43 Flurstück Teil aus 11/30) das \nBauvorhaben „Hafenhaus an der alten Feuerwache“ planungsrechtlich zulässig sei. Das \netwa 1.270 qm große Baugrundstück besteht aus einer Brachfläche, die ebenfalls unmit-\ntelbar an das Hafenbecken angrenzt. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den \nNeubau eines viergeschossigen Bürogebäudes mit Tiefgarage und Restaurant mit einer \nzur Hafenseite ausgerichteten Außenterrasse. \n \nMit Bauvorbescheid vom 02.11.2010 stellte der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und \nEuropa die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens fest. Das Baugrundstück \nliege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Staffel- und Gewerbeplans vom \n01.02.1921, der für das Grundstück Gewerbeklasse I nach § 28 StBO 1917 festsetze. \nDer Gewerbeplan sei gemäß § 173 Bundesbaugesetz 1960 (BBauG) als Bebauungsplan \nwirksam übergeleitet worden. Das Vorhaben entspreche hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung der Festsetzung Gewerbeklasse I. Der Bauvorbescheid enthält zur Außengast-\nronomie folgenden Hinweis: Es bedürfe der weiteren Prüfung im Bauantragsverfahren, ob \ndie Außengastronomie ohne weitere Auflagen zugelassen werden könne oder gemäß § \n15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) hier unzulässig sei. Insoweit sei auch zu berück-\nsichtigen, dass die benachbarten Industriebetriebe am Holz- und Fabrikenhafen nicht in \n\n- 3 - \n- 4 - \nihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden dürfen. Es sei beabsichtigt, die \nbeantragte Außengastronomie lediglich „auf Widerruf“ zu genehmigen. \n \nDie Klägerinnen haben gegen den Bauvorbescheid rechtzeitig Widerspruch eingelegt, \nden der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom \n14.06.2012 zurückgewiesen hat. § 28 StBO 1917 enthalte für die Gewerbeklasse I keine \nBeschränkungen auf bestimmte gewerbliche Nutzungen. Bürogebäude und Restaurants \nseien demgemäß zulässig. Im Widerspruchsbescheid wird zudem die Ansicht vertreten, \neine analoge Anwendung von § 15 BauNVO scheide aus. \n \nHiergegen haben die Klägerinnen am 02.07.2012 Klage erhoben. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – hat mit Urteil vom 26.11.2014 den Bau-\nvorbescheid und den Widerspruchsbescheid mit folgender Begründung aufgehoben: \n \n1) \nDie Festsetzung Gewerbeklasse I nach § 28 StBO 1917 enthalte keine Begrenzung auf \nbestimmte (gewerbliche) Nutzungen. Daraus folge, dass die Festsetzung nicht in dem \nSinne verstanden werden könne, dass das Gebiet einer störintensiven gewerblichen Nut-\nzung vorbehalten sei. Dies entspreche nicht der Systematik des Gewerbeplans. Das heu-\ntige Problembewusstsein im Hinblick auf die Trennung störintensiver und störempfindli-\ncher gewerblicher Nutzungen habe beim ursprünglichen Plangeber nicht bestanden. \nVielmehr sei es ihm nur um die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse gegangen. \n \nDie Festsetzung Gewerbeklasse I könne auch nicht im Sinne von § 9 BauNVO (Indust-\nriegebiet) ausgelegt werden. Nicht anwendbar sei darüber hinaus § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus. \n \n2) \nDie Festsetzung Gewerbeklasse I sei nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet \nworden. Die Regelung hätte mit dem dargestellten Inhalt zum Zeitpunkt der Überleitung \nnicht durch Bebauungsplan festgesetzt werden können, weil sie den Belang der Gesund-\nheit der Arbeitsbevölkerung nicht hinreichend berücksichtige. \n \n3) \nMangels entsprechender Festsetzungen finde auf das Vorhabengrundstück § 30 Abs. 3 \nBauGB i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB, § 9 BauNVO Anwendung. Es sei unstreitig, dass es \nsich bei der näheren Umgebung um ein Industriegebiet im Sinne der BauNVO handele. \nDem widerspreche das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Der Bau-\nvorbescheid verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerinnen. \n \nDie Beklagte hat gegen das ihr am 28.04.2015 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom \n19.05.2015, eingegangen am 21.05.2015, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Be-\nrufung eingelegt, die sie, nach einmaliger Verlängerung der Begründungsfrist, mit Schrift-\nsatz vom 28.07.2015 wie folgt begründet: \n \n1) \nDer Staffel- und Gewerbeplan v. 01.02.1921 sei mit seiner Festsetzung Gewerbeklasse I \nwirksam übergeleitet worden. Dies sei von den bremischen Verwaltungsgerichten bislang \nnie in Zweifel gezogen worden. Die vom BVerwG aufgestellten Voraussetzungen für die \nÜberleitung alter Pläne seien erfüllt. In diesem Zusammenhang sei es falsch anzuneh-\nmen, dem damaligen Gesetzgeber seien die Belange gesunder Arbeitsverhältnisse fremd \ngewesen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt sei insoweit in der Vergangenheit aber insbe-\nsondere das Gewerberecht und nicht das Staffelbaurecht gewesen. Die damaligen ge-\nwerberechtlichen Regelungen entsprächen im Ausgangspunkt dem heute in § 15 BauN-\nVO sowie in § 34 BauGB verorteten Gebot der Rücksichtnahme. Es sei deshalb konse-\n\n- 4 - \n- 5 - \nquent, dass das OVG Bremen in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Staffelbaurecht \ndas Gebot der Rücksichtnahme auch auf den Staffel- und Gewerbeplan v. 01.02.1921 \nangewandt habe. Das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend nicht verletzt. Das Vorhaben \nselbst sei nicht erheblich störend; es sei auch keinen erheblichen Störungen ausgesetzt. \n \n2) \nSelbst wenn man unterstellte, der Staffel- und Gewerbeplan sei nicht wirksam übergelei-\ntet worden, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es handele \nsich nicht um ein (faktisches) Industriegebiet. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts \nsei überraschend und verletze die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtli-\nchen Gehörs. In tatsächlicher Hinsicht handele es sich allenfalls um eine Gemengelage. \nDa dem Hafenbecken trennende Wirkung zukomme, dürfte es sich tatsächlich eher um \nein faktisches Gewerbegebiet handeln. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n26.11.2014 – 1 K 840/12 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerinnen beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nSie tragen wie folgt vor: \n \nDas geplante Vorhaben verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerinnen. Dies \nfolge bereits aus der Festsetzung der Gewerbeklasse I, weil danach in dem Gebiet stör-\nempfindliche Betriebe unzulässig seien. Die Gewerbeklasse I sei mit einem heutigen In-\ndustriegebiet gleichzusetzen. Folgte man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, sei der \nGebietserhaltungsanspruch ebenfalls verletzt, weil sich das Vorhabengrundstück in ei-\nnem (faktischen) Industriegebiet befinde. Insoweit sei die erst im Berufungsverfahren \ngeäußerte Auffassung der Beklagten, das Hafenbecken habe eine trennende Wirkung, \nfalsch. Das Hafenbecken wirke vielmehr verbindend. Selbst wenn man der Rechtsansicht \nder Beklagten folgte, hätte der Bauvorbescheid nicht erteilt werden dürfen, weil das Vor-\nhaben rücksichtslos sei. Es sei unzumutbaren Staub-, Geruchs- und Lichtimmissionen \nausgesetzt. Die von den Betrieben der Klägerinnen ausgehenden Lärmimmissionen \nüberschritten die nach der TA-Lärm geltenden Lärmimmissionen für Gewerbegebiete. Die \nKlägerinnen berufen sich insoweit, wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren, auf \neine schalltechnische Stellungnahme der „ted – technologie entwicklungen & dienstleis-\ntungen“-GmbH vom 18.09.2009. Zu beachten sei zuletzt, dass die Klägerinnen auf die \nLage am Seehafenbecken angewiesen seien, während die Beigeladene ihr Vorhaben \nauch andernorts errichten könne. \n \nDie Beigeladene hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwal-\ntungsgericht den Bauvorbescheid aufgehoben, den die Beklagte der Beigeladenen erteilt \nhatte. Das geplante Bauvorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Dies folgt – entgegen \n\n- 5 - \n- 6 - \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts – aber bereits aus der im Staffel- und Gewerbeplan \nvom 01.02.1921 enthaltenen Festsetzung Gewerbeklasse I (I.). Der Gewerbeplan gilt als \nBebauungsplan fort, weil er mit dieser Festsetzung wirksam übergeleitet worden ist (II.). \nDeswegen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der \nArt der baulichen Nutzung nicht nach den Regelungen über den unbeplanten Innenbe-\nreich. Die Klägerinnen haben einen Anspruch darauf, dass die Festsetzung Gewerbe-\nklasse I auch auf dem Vorhabengrundstück eingehalten wird (III.). Sie sind nicht darauf \nbeschränkt, Nachbarrechtsschutz über das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rück-\nsichtnahme zu erreichen. \n \nI. \nDas geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es hinsichtlich der Art \nder baulichen Nutzung den Festsetzungen des als (einfachen) Bebauungsplan weiter \ngeltenden und auf der Grundlage der StBO 1917 erlassenen Staffel- und Gewerbeplans \nwiderspricht (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). \n \nDie StBO 1917 enthält Regelungen über den Inhalt der einzelnen Gewerbeklassen. Nach \n§§ 28 ff. StBO 1917 ist die Einteilung der Baugebiete nicht in der Weise erfolgt, dass die \nzulässigen Nutzungen positiv bezeichnet werden. Vielmehr werden für die verschiedenen \nGewerbeklassen bestimmte Arten gewerblicher Betätigung ausgeschlossen (vgl. hierzu – \nsowie zur Überplanung der auf der Grundlage der StBO 1917 getroffenen bauplaneri-\nschen Festsetzungen – zuletzt Urt. des Senats v. 02.12.2014 – 1 D 173/10, BRS 82 Nr \n28 (2014)). \n \nEinen vollständigen Ausschluss gewerblicher Betätigung sieht § 32 StBO 1917 für die in \nGewerbeklasse V eingereihten Straßen und Straßenteile vor. Dort sind „gewerbliche und \nwirtschaftliche Anlagen und Betriebe jeder Art untersagt“. Nach § 31 StBO 1917 sind für \ndie in die Gewerbeklasse IV eingereihten Straßen- und Straßenteile gewerbliche Anlagen \nund Betriebe jeder Art untersagt mit Ausnahme der Apotheken und solcher Betriebe, die \nnur eine beschränkte Anzahl von „Kontor- und Bureauräumen“ erfordern und eine Beläs-\ntigung der Nachbarschaft nicht mit sich bringen. In den Gewerbeklassen III (§ 30 StBO \n1917) und II (§ 29 StBO 1917) erfolgt sodann eine genaue Auflistung bestimmter Gewer-\nbearten, die, entsprechend ihrer die Nachbarschaft störenden Auswirkungen, in der je-\nweiligen Gewerbeklasse untersagt sind, wobei § 29 StBO 1917 zusätzlich in allgemeiner \nArt bestimmt, dass für die in die Gewerbeklasse II eingereihten Straßen und Straßenteile \ngewerbliche und wirtschaftliche Anlagen jeder Art, mit denen für die Nachbarschaft eine \nerhebliche Belästigung, insbesondere durch Staub, Rauch, Qualm, üble Gerüche, Ge-\nräusch oder Erschütterungen oder eine erhebliche Steigerung der Feuergefahr verbun-\nden ist, untersagt sind. Zuletzt bestimmt § 28 StBO 1917: „Für die in die Gewerbeklasse I \neingereihten Straßen und Straßenzüge bestehen, unbeschadet der Vorschriften der §§ \n16-25 und 27 der Gewerbeordnung, keine Beschränkungen“. Zu dem in § 28 StBO ent-\nhaltenen Verweis auf die Regelungen der Gewerbeordnung hat die Beklagte im Beru-\nfungsverfahren näher vorgetragen. Danach handelte sich insoweit um Sondervorschriften \nfür besonders gefährliche bzw. emittierende Betriebe, die unbeschadet ihrer baurechtli-\nchen Zulässigkeit, einer besonderen gewerberechtlichen Genehmigung bedurften (zum \nBeispiel Schießpulver-Fabriken u.a.). \n \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten kann § 28 StBO 1917 \nnicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass in der Gewerbeklasse I jedenfalls jede ge-\nwerbliche Nutzung, und damit auch die hier geplante störempfindliche Büronutzung, zu-\nlässig ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Festsetzung Gewerbeklasse I im \nWesentlichen einem Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO entspricht (1.). Dies ent-\nspricht der Systematik der StBO 1917 und dem Sinn und Zweck der Gewerbeklassen-\nfestsetzung (2.). \n \n1. \n\n- 6 - \n- 7 - \nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen entsprechen \ndie einzelnen Gewerbeklassen nach der StBO 1917 im Wesentlichen den einzelnen \nBaugebietskategorien der BauNVO, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich \nsind. So hat der Senat zum Beispiel entschieden, dass die Gewerbeklasse II in etwa ei-\nnem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO (Beschl. v. 09.01.2013 – 1 B 258/12, juris Rn. 25; \nvgl. auch Beschl. v. 15.04.1993 – 1 B 94/92, NVwZ-RR 1994, 80: „…zwischen Mischge-\nbiet und Gewerbegebiet“), die Gewerbeklasse III in etwa einem Mischgebiet nach § 6 \nBauNVO (Urt. v. 02.12.2014 – 1 D 173/10, BRS 82 Nr. 28 (2014) juris Rn. 47) und die \nGewerbeklasse IV im Wesentlichen dem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ent-\nspricht (Urt. v. 19.09.1995 – 1 BA 2/94, juris Rn. 62). Dementsprechend entspricht auch \ndie Gewerbeklasse I in etwa einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO. Für einen durch-\ngehenden Willen des Ortsgesetzgebers, unter der Gewerbeklasse I ein Baugebiet für \nbesonders störende gewerbliche Nutzungen und damit ein Industriegebiet zu verstehen, \nspricht auch das Ortsgesetz der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträ-\ngen, das – im Rahmen des Maßstabs für die Erteilung des beitragsfähigen Erschlie-\nßungsaufwands – die Gewerbeklasse I dem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zuordnet \n(§ 9 Abs. 3 des Ortsgesetzes vom 20.12.1982 – BremGBl. S. 405, zuletzt geändert durch \nOrtsgesetz vom 25.05.2010, BremGBl. S. 365). Als Indiz dafür, was unter dem Begriff der \n„Gewerbeklasse I“ zu verstehen ist, kann auch herangezogen werden, dass die Über-\nschrift „Gewerbeklasse I“ mit Gesetz vom 28.02.1939 (Brem.GBl. S. 31; damals zu § 34 \nStBO) um den Klammerzusatz „Industriegebiet“ ergänzt worden ist. \n \nBei der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen zu den einzelnen Gewerbeklassen \nhandelt es sich nicht um eine unzulässige schematische Anwendung der BauNVO auf \naltes Planungsrecht. Dies wäre, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, un-\nzulässig, weil Bebauungspläne nur mit dem Inhalt übergeleitet werden, mit dem sie erlas-\nsen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 4 C 16.97, BVerwGE 108, 190, 194). \nUm eine solche schematische Anwendung geht es vorliegend nicht. Soweit in der bishe-\nrigen Rechtsprechung ausgeführt wurde, welche Gewerbeklasse „im Wesentlichen“ wel-\nchem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, dient dies dem Anliegen, das Staffelbau-\nrecht in der Verwaltungspraxis – etwa im Hinblick auf immissionsrechtliche Beurteilungen \n– handhabbar zu machen und die alten Gewerbeklassen in die nunmehr bekannten Ge-\nbietsarten zu „übersetzen“. Eine unzulässige Rückübertragung des materiellen Gehalts \nder §§ 1 ff. BauNVO auf altes Planungsrecht ist damit nicht verbunden. Die §§ 28 ff. \nStBO 1917 können vorliegend ohne Zuhilfenahme der BauNVO ausgelegt werden (dazu \nausführlich sogleich). Dies schließt es nicht aus, dass insoweit, jedenfalls hinsichtlich des \nGebietscharakters, zwischen den Gewerbeklassen einer- und den Gebietsarten der \nBauNVO inhaltliche Übereinstimmung besteht. Dies ist schon deswegen wahrscheinlich, \nweil von vornherein nur eine begrenzte Anzahl an (wesentlichen) „Baugebietstypen“ \ndenkbar ist, beide Gesetze nach Störgrad abstufen und das bremische Staffelbaurecht, \netwa im Vergleich zu § 1 Bauregelungsverordnung v. 15.02.1936 (RGBl. I S. 104) als \nreichsrechtlicher „Vorläuferregelung“ zur BauNVO, im Hinblick auf gewerbliche Nutzun-\ngen sehr ausdifferenziert ist. \n \n2. \n§ 28 StBO 1917 kann nicht allein anhand des Wortlauts und unabhängig von den übrigen \nVorschriften der StBO 1917 über die weiteren Gewerbeklassen ausgelegt werden. Die \n§§ 28 ff. StBO entsprechen in ihrer Systematik vielmehr einem nach Störintensität aufge-\nbauten Stufenschema, das zuletzt in die Gewerbeklasse I mündet. Hier sind nicht „alle“ \ngewerblichen Nutzungen zulässig. Vielmehr dient die Gewerbeklasse I vorwiegend sol-\nchen gewerblichen Nutzungen, die in den Gewerbeklassen II bis V unzulässig sind (a.). \nDaraus folgt zugleich, dass störempfindliche Nutzungen, die mit dem Hauptzweck des \nIndustriegebiets in Konflikt geraten können, unzulässig sind (b.). \n \na. \n\n- 7 - \n- 8 - \nDie der StBO 1917 zugrundeliegende Systematik dient dem Zweck, gewerbliche Nutzun-\ngen differenziert nach dem jeweiligen Störungsgrad und Wohnnutzung zu trennen und \nauf diese – heute selbstverständliche, damals fortschrittliche – Weise eine geordnete \nstädtebauliche Entwicklung zu erreichen. Dies macht bereits der Blick auf den Gewerbe-\nplan deutlich, dessen räumlicher Geltungsbereich das gesamte damalige Gebiet der \nStadtgemeinde Bremen umfasst. Der Ortsgesetzgeber hat Gewerbeklasse I nur in weni-\ngen, meist zusammenhängenden Gebieten festgesetzt, die bereits seinerzeit (1921) \ndurch eine industrielle Nutzung geprägt waren. Dies betrifft vor allem die in der 2. Hälfte \ndes 19. Jahrhunderts entstandenen Hafengebiete auf beiden Seiten der Weser, das \nBrauereiengelände in der Neustadt, das Gelände der Tabakindustrie in Woltmershausen \nund das Hastedter Industriegebiet zwischen Pfalzburger Straße und Weser unter ande-\nrem mit der damals dort ansässigen Automobilindustrie. Diese Industriegebiete sind vom \ndamaligen Plangeber mit der Festsetzung der Gewerbeklasse I überplant worden. Der \nindustrielle Charakter des Gebiets wird im Hinblick auf das Vorhabengrundstück beson-\nders deutlich, weil der „Holz- und Fabrikenhafen“, der sich mit dieser Bezeichnung bereits \nim Gewerbeplan vom 01.02.1921 befindet, der industriellen Weiterverarbeitung der um-\ngeschlagenen Güter dient. \n \nDer StBO 1917 sowie dem auf ihrer Grundlage erlassenen Gewerbeplan vom 01.02.1921 \nliegt damit als Grundkonzeption das Gebot räumlicher Trennung störender und störemp-\nfindlicher Nutzungen zugrunde. Dieses Konzept dient nach dem erkennbaren Willen des \ndamaligen Ortsgesetzgebers nicht allein dem Schutz der Nachbarschaft. Vielmehr soll \nauf diese Weise zugleich Rechts- und Planungssicherheit für solche Gewerbebetriebe \nerreicht werden, die in den anderen Gewerbeklassen unzulässig sind. Dies wird deutlich, \nwenn man sich die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der StBO 1917 vergegenwärtigt. \nZuvor gab es keine voneinander getrennten Baugebiete, wie sie mit den Gewerbeklassen \ngeschaffen wurden. Die Folge war, dass emittierende Betriebe damit rechnen mussten, \nauf der Grundlage von Einzelfallprüfungen insbesondere aufgrund gewerberechtlicher \nVorschriften verboten oder in ihrer Gewerbeausübung beschränkt zu werden. Die Beklag-\nte hat zur gewerberechtlichen Genehmigungs- und Untersagungspraxis im Berufungsver-\nfahren umfangreich vorgetragen und aus den Unterlagen des Staatsarchivs Beispielsfälle \nzusammengetragen, in denen eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund von Störungen, die \nvon ihr ausgehen, beschränkt wurde. Baurechtlich bestand vor Inkrafttreten der StBO \n1917 mit dem „Gesetz, betreffend die Untersagung gewerblicher Anlagen in einzelnen \nStraßen der Vorstädte“ v. 07.04.1906 (Brem.GBl. S. 51) allein die Möglichkeit, in einzel-\nnen Straßenzügen bestimmte gewerbliche Nutzungen auszuschließen (vgl. hierzu Boll-\nmann, Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen, Hannover 1909, § 47 \n„Das Bauwesen“, S. 108 f.). \n \nDie StBO 1917 schaffte damit aus Sicht der Gewerbetreibenden vor allem Rechtssicher-\nheit. Dementsprechend hieß es in § 1 StBO 1917, die Einreihung in die Gewerbeklassen \nhabe in der Weise zu geschehen, dass ein für die wirtschaftliche Entwicklung genügen-\nder Teil der Stadt und des Landgebiets der Errichtung und Ausdehnung gewerblicher \nAnlagen freigegeben werde. \n \nDas in der räumlichen Trennung zum Ausdruck kommende Anliegen des damaligen Ge-\nsetzgebers, nachbarliche Nutzungskonflikte zu vermeiden, ist auch vor einer Eigenart der \nbremischen Rechtsentwicklung zu sehen: Anders als in fast allen anderen Ländern im \nReichsgebiet und dabei insbesondere anders als nach der Rechtsprechung des Preußi-\nschen Oberverwaltungsgerichts war die öffentlich-rechtliche Nachbarklage im bremischen \nBaurecht auch schon vor dem zweiten Weltkrieg anerkannt (vgl. zur Entwicklung in den \nLändern Sellmann, DVBl. 1963, 273 ff.). Dementsprechend erkannte das bremische Ver-\nwaltungsgericht nach Inkrafttreten der StBO 1917 auch den Gewerbeklassenfestsetzun-\ngen eine drittschützende Funktion zu (vgl. z.B. Urt. v. 07.07.1927 – 45/1927; Nachweis \nbei Wedemeyer, Entscheidungen des bremischen Verwaltungsgerichts – Die Grundsätze \n\n- 8 - \n- 9 - \nzum bremischen öffentlichen Recht aus seinen Urteilen von 1924 bis 1929, Bremen \n1930, S. 8 zu §§ 27 ff. StBO Gewerbeplan – „Klagerecht der Nachbarn“). Eine Recht-\nsprechung, die später vom VGH Bremen bzw. vom OVG Bremen fortgeführt worden ist \n(VGH Bremen, Urt. v. 19.03.1957 – I A 12/56, BA 69/56, BA 70/56; Festhaltung durch \nOVG Bremen, Urt. v. 07.11.1960 – II A 157/58, b BA 9/60; Nachweise bei Senatskanzlei \nBremen (Hrsg.), Sonderausgabe – Leitsätze aus Entscheidungen des Verwaltungsge-\nrichtshofs bzw. Oberverwaltungsgerichts Bremen 1957-1976, S. 60: StBO, allg. – Nach-\nbarschutz und S. 62: StBO § 33 ff. – Gewerbeklassen). \n \nZusammenfassend kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sowie der Be-\nklagten nicht angenommen werden, dass im Rahmen der Gewerbeklasse I alle Arten \ngewerblicher Nutzungen unabhängig von ihrer Störempfindlichkeit zulässig sein sollten. \nEine solche Gemengelage wollte der damalige Plangeber gerade nicht. Soweit das Ver-\nwaltungsgericht insoweit ausgeführt hat, es könne nicht angenommen werden, dass der \ndamalige Plangeber über ein Problembewusstsein im Hinblick auf Nutzungskonflikte zwi-\nschen verschiedenen Arten gewerblicher Nutzung verfügte, überzeugt dies den Senat \nnicht. Dagegen spricht insbesondere die ausdifferenzierte Systematik der unterschiedli-\nchen Gewerbeklassen. Auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführten \nBeispiele des Einschreitens gegen Gewerbebetriebe aufgrund der Auswirkungen auf um-\nliegende gewerbliche Nutzungen belegt den bereits damals bekannten Nutzungskonflikt. \nDieser Konflikt dürfte damals sogar ausgeprägter bestanden haben als heute, weil die \nemittierenden Betriebe zahlreicher, die Idee einer räumlichen Trennung der Nutzungsar-\nten noch neu und der Störgrad der Immissionen teilweise höher war. Dass die Immissi-\nonsbelastung damals größer war, macht bereits der Blick in § 29 (Gewerbeklasse II) und \n§ 30 StBO 1917 (Gewerbeklasse III) mit der dort enthaltenen Auflistung gewerblicher \nNutzungen deutlich. \n \nb. \nDie vorliegend geplante Nutzung (Büronutzung mit Gastronomiebetrieb) widerspricht als \nstörempfindliche Nutzung der Festsetzung Gewerbeklasse I. \n \nEs ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Gewerbeklasse I zwar nicht de-\nckungsgleich ist mit § 9 BauNVO, aber doch im Wesentlichen dem dort geregelten In-\ndustriegebiet entspricht. Dies bezieht sich zunächst auf den allgemeinen Gebietscharak-\nter dieses Baugebiets, wie er sich in § 9 Abs. 1 BauNVO findet. Wie das Industriegebiet \nnach der BauNVO dient auch die Gewerbeklasse I (später mit der Ausnahme für be-\nstimmte Betriebswohnungen nach § 34 StBO i. d. F. des Gesetzes v. 28.02.1939, \nBrem.GBl. S. 31) ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar \nvorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Die Unterbrin-\ngung erheblich störender Betriebe ist der Gewerbeklasse I vorbehalten und zugleich de-\nren Hauptzweck (vgl. zu § 9 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 4 C 10/09, BVerwGE \n138, 166 ff.). \n \nDas BVerwG hat aus dieser Zweckbestimmung geschlossen, dass selbst solche Nut-\nzungsarten, die nach § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig oder nach § 9 Abs. 3 \nBauNVO zulassungsfähig sind, planungsrechtlich unzulässig sein können, wenn sie stör-\nempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets in Konflikt gera-\nten können (BVerwG, a.a.O.). Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts zur Gebietsverträglichkeit. Hierbei handelt es sich um eine ungeschriebene \nZulässigkeitsvoraussetzung, die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 \nBauNVO vorgelagert ist (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). \n \nDie Rechtsprechung des BVerwG zur Gebietsverträglichkeit steht in einem engen Zu-\nsammenhang mit der ausdifferenzierten Regelungssystematik der Baugebietstypen in der \nBauNVO. Sie kann nicht ohne weiteres auf die §§ 28 ff. StBO 1917 übertragen werden. \nDer Sache nach gilt sie aber auch hier, weil die Interessenlage identisch ist. Die mit der \n\n- 9 - \n- 10 - \nFestsetzung Gewerbeklasse I verbundene und das Gebiet prägende Zulassungsent-\nscheidung für besonders störende Betriebe beinhaltet zugleich den Ausschluss für solche \nNutzungen, die störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriege-\nbiets in Konflikt geraten können. Dies ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der Ausle-\ngung von § 28 StBO 1917 anhand des Sinn und Zwecks der Vorschrift und ihrer syste-\nmatischen Stellung. Eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Gebietsverträglichkeit \nbedarf es hierfür nicht. \n \nII. \nDer Staffel- und Gewerbeplan vom 01.02.1921 ist mit seiner Festsetzung Gewerbeklasse \nI als Bebauungsplan 0045 wirksam übergeleitet worden (1.). Die Festsetzung ist auch \nnicht funktionslos geworden (2.). \n \n1. \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen einer wirk-\nsamen Überleitung vor. \n \nNach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG galten bei Inkrafttreten des BBauG bestehende bau-\nrechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fort, \nsoweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthielten. Dem-\nentsprechend heißt es nunmehr in § 233 Abs. 3 BauGB, dass auf der Grundlage bisheri-\nger Fassungen des BauGB wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Ent-\nscheidungen fortgelten. \n \nNach der zu § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung \ndes BVerwG können nur solche Pläne übergeleitet werden, die zum Zeitpunkt des In-\nkrafttretens des BBauG gültig waren. Sie dürfen nicht gegen das Recht verstoßen haben, \ndas maßgebend war, als sie aufgestellt wurden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anfor-\nderungen an die Abwägung als Ausdruck einer rechtsstaatlichen Planung. Alle Fragen, \ndie im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot zu beantworten sind, müssen mithin \nzeitlich wie sachlich auf die Situation rückbezogen werden, in der der Plan seinerzeit er-\nlassen wurde. Als weitere Voraussetzung können alte Pläne nur dann „als Bebauungs-\npläne“ fortgelten, wenn sie mit diesem Inhalt zur Zeit der Überleitung auch nach gelten-\ndem Recht als Bebauungspläne hätten erlassen werden dürfen (vgl. zu allem nur \nBVerwG, Urt. v. 20.10.1972 – IV C 14.71, BVerwGE 41, 67 ff.). \n \nDer Staffel- und Gewerbeplan gilt nicht nur (teilweise) in den Hafengebieten, sondern \nauch noch in anderen Teilen der Stadtgemeinde Bremen. Soweit ersichtlich, hat das \nVerwaltungsgericht mit der hier von der Beklagten angegriffenen Entscheidung erstmals \ndie wirksame Überleitung des Plans verneint. Die vom Verwaltungsgericht insoweit auf-\ngeworfenen Zweifel stehen im Zusammenhang mit der vom Gericht vorgenommenen \nAuslegung des § 28 StBO 1917, wonach dort jede Art gewerblicher Nutzung zulässig sei. \nVersteht man § 28 StBO 1917 demgegenüber, wie der Senat, in dem Sinne, dass die \nGewerbeklasse I im Wesentlichen einem Industriegebiet entspricht, besteht kein Anlass, \ndie wirksame Überleitung in Frage zu stellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, \ndass der Ortsgesetzgeber bei Aufstellung des Staffel- und Gewerbeplans gegen das \nRecht verstoßen hat, das maßgebend war, als der Plan aufgestellt wurde. Darüber hin-\naus hätte der Inhalt des – so verstandenen – Staffel- und Gewerbeplans zum Zeitpunkt \nder Überleitung auch Inhalt eines gültigen Bebauungsplans sein können. \n \nFür die vorgenommene Auslegung des alten Plans, die sich in die bisherige Rechtspre-\nchung des Senats zur Festsetzung von Gewerbeklassen nach altem Planungsrecht ein-\nfügt, spricht im Übrigen, dass § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB möglichst \n\n- 10 - \n- 11 - \numfassend die Rechtskontinuität sichern und den planerischen Bestand erhalten wollen. \nAus diesem Grund gebieten diese Vorschriften eine der Überleitung dienliche Auslegung \ndes überzuleitenden Rechts. Der Gesetzgeber hat Rechtskontinuität gewollt und dabei in \ndem höheren Abstraktionsgrad bestehender baurechtlicher Vorschriften kein Hindernis \nfür eine Überleitung gesehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97, \nBVerwGE 108, 190, 196 f. m.w.N.). \n \n2. \nDie Festsetzung „Gewerbeklasse I“ ist im Hinblick auf das Vorhabengrundstück nicht \nfunktionslos geworden. \n \nEine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und \nsoweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, eine Verwirklichung der \nFestsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließen und zugleich kein schutzwürdiges Ver-\ntrauen mehr in die Fortgeltung der Festsetzung besteht (näher BVerwG, Urt. v. \n29.04.1977 – IV C 39.75, BVerwGE 54, 5 ff.). \n \nIm Zusammenhang mit der Anwendung des alten Staffel- und Gewerbeplans ist die Fra-\nge nach der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen mit in den Blick zu nehmen. Der \nPlan ist fast 100 Jahre alt. Insbesondere der Bremer Westen und die Industriegebiete \nentlang der Weser sind durch den Krieg schwer getroffen oder zerstört worden. Teilweise \nfinden sich auch die im Gewerbeplan angegebenen Straßenführungen im heutigen \nStadtgebiet nicht oder nur verändert wieder. \n \nFür den Holz- und Fabrikenhafen gilt dies indes nicht. Anhaltspunkte, dass ein Vollzug \ndes Gewerbeplans für die an den Holz- und Fabrikenhafen angrenzenden, seinem Gel-\ntungsbereich unterliegenden Grundstücke ausgeschlossen ist, sind nicht erkennbar. Die \nBeklagte hat zu der Nutzung der Grundstücke im Berufungsverfahren unter Vorlage von \nÜbersichtsplänen vorgetragen. Insgesamt handelt es sich insoweit in diesem Bereich um \nein weitgehend intaktes Industriegebiet. Insbesondere die teilweise Nutzung der Grund-\nstücke als Lagerhäuser bzw. Lagerplätze spricht nicht dagegen. Eine solche Nutzung ist \nzwar regelmäßig nicht störintensiv und deswegen auch in anderen Gewerbeklassen zu-\nlässig. Sie ist aber nicht störempfindlich und deswegen in der Gewerbeklasse I grund-\nsätzlich zulässig. \n \nIII. \nDie Klägerinnen haben einen Anspruch darauf, dass die Festsetzung Gewerbeklasse I \nauch auf dem Vorhabengrundstück eingehalten wird. Die drittschützende Wirkung der \nGewerbeklassenfestsetzungen ist in Bremen seit jeher anerkannt (siehe oben). Soweit \ndas BVerwG die drittschützende Wirkung auch solcher Regelungen in übergeleiteten \nPlänen angenommen hat, denen bei Erlass noch kein nachbarschützender Gehalt zuer-\nkannt worden war (BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364 ff.), \nkommt es hierauf für das bremische Landesrecht nicht an. \n \nBei dem Anspruch auf Einhaltung der Gewerbeklassenfestsetzungen handelt es sich in \nder Sache um den inzwischen auch bundesrechtlich anerkannten Gebietserhaltungsan-\nspruch, weil er ebenfalls auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses \nberuht. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffent-\nlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich \nauch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. hierzu als bundesrechtlichen Maß-\nstab BVerwG, Urt. v. 11.05.1989 - 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, 75). \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nSoweit das BVerwG eine nachbarschützende Wirkung der Baugebietsfestsetzungen zu-\ngunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zuerkannt hat (BVerwG, \nUrt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, 374 m.w.N.), bedarf dies für den Staf-\nfel- und Gewerbeplan einer Konkretisierung in der Form, dass die drittschützende Funkti-\non der Gewerbeklassenfestsetzungen sich beschränkt auf benachbarte Grundstücke (in-\nnerhalb derselben Gewerbeklasse). Dies folgt aus den Besonderheiten des Gewerbe-\nplans. Er ist nicht „parzellenscharf“ wie heutige Bebauungspläne, weil sein räumlicher \nGeltungsbereich das gesamte damalige Stadtgebiet umfasst. Zudem setzt er für die je-\nweilige Straße eine bestimmte Gewerbeklasse fest, enthält aber keine abgegrenzten \nBaugebiete. Gerade die Festsetzung der Gewerbeklasse I erfolgte zudem großräumig. \nDie Nichteinhaltung der Gewerbeklassenfestsetzung auf einem weit entfernt gelegenen \nGrundstück kann nicht zu einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses füh-\nren. Welche Grundstücke noch in diesem Sinne als „benachbart“ angesehen werden \nkönnen, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten vor Ort. Benachbart sind jeden-\nfalls nicht allein solche Grundstücke, die sich eine Grundstücksgrenze teilen. Im vorlie-\ngenden Fall, in dem die Grundstücke der Klägerinnen alle an den Holz- und Fabrikenha-\nfen angrenzen, besteht das rechtlich geschützte Vertrauen auf Einhaltung der Gewerbe-\nklassenfestsetzung auch im Hinblick auf das ebenfalls am Hafen liegende Vorhaben-\ngrundstück. \n \nDa die Klägerinnen die Einhaltung der Festsetzung Gewerbeklasse I auf dem Vorhab-\nengrundstück verlangen können, kommt es nicht mehr auf die von den Beteiligten aufge-\nworfene Frage an, ob daneben auch eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthal-\ntenen Gebots der Rücksichtnahme, das auch bei der Anwendung des Staffel- und Ge-\nwerbeplans zu berücksichtigen ist (vgl. Urt. des Senats v. 20.02.1996 – 1 BA 39/95 n.v.; \nvgl. zur Anwendung des in § 15 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebots im Rah-\nmen übergeleiteten alten Planungsrechts auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 4 C 16.97, \nBVerwGE 108, 190, insbesondere S. 200; BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94, \nBVerwGE 101, 364, 380 f.; BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 4 C 9.98, BauR 1999, 730, 731 \nf.), in Betracht kommt. \n \nIV. \nDa das geplante Vorhaben der wirksamen Festsetzung Gewerbeklasse I widerspricht, \nkann es durch die Beklagte nur dann genehmigt werden, wenn von dieser Festsetzung \nzugleich eine Befreiung erteilt wird. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB setzt neben \ndem Vorliegen einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen voraus, dass die \nGrundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung von der Gewerbeklas-\nsenfestsetzung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Be-\nlangen vereinbar ist. Bislang ist eine Befreiung nicht erteilt worden. Die Frage, ob eine \nBefreiung hier vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse und der Zwecksetzung der \nFestsetzung Gewerbeklasse I rechtmäßig erteilt werden könnte, stellt sich nicht. \n \nV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Entschei-\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. \n \n \n\n- 12 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 \nSatz 1, 52 Abs. 1 GKG ebenfalls auf 60.000,00 Euro (8 x 7.500,00 Euro) \nfestgesetzt. \n \n \nBremen, den 15.06.2016 \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-05-03/1-lc-100-15","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-05-03/1-lc-100-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364589","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.713315+00:00"}}