{"status":"available","doknr":"OLD364588","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-05-03","aktenzeichen":"1 D 260/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 260/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertre-\nten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Johannes \nRehder-Plümpe und Petra Rösner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai \n2016 für Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck-\nbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Antrags-\ngegnerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer Antragsteller erstrebt die Nichtigerklärung des Bebauungsplans Nr. 2439 der Stadt-\ngemeinde Bremen vom 24.9.2013. Mit diesem Bebauungsplan ist ein ca. 2,5 ha großes \nTeilgebiet des Bebauungsplans Nr. 2300 vom 9.12.2008 überplant worden. \n \nDer Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter der Lestra Kaufhaus GmbH sowie Hauptge-\nsellschafter der Grundstücksgesellschaft, in deren Eigentum das Betriebsgrundstück \nHorner Heerstraße steht. Das Kaufhaus Lestra hat eine Verkaufsfläche von ca. 2500 \nm2. \n \nEs liegt im südlichen Bereich des Stadtteilzentrums Horn-Lehe, das sich von der Horner \nKirche in nördlicher Richtung entlang der Horner Heerstraße erstreckt. Das von der Bre-\nmischen Bürgerschaft/Stadt am 18.11.2009 als städtebauliche Entwicklungsplanung \ngem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB beschlossene Zentren- und Nahversorgungskonzept weist \ndas Stadtteilzentrum Horn-Lehe als zentralen Versorgungsbereich des Stadtteils aus (S. \n59 ff., 134). \n \nMit dem Bebauungsplan Nr. 2300 vom 9.12.2008 wurde für das am nordöstlichen Rand \ndes zentralen Versorgungsbereichs gelegene, 6,7 ha große Gelände des ehemaligen \nAusbildungszentrums der Post teils Wohnbebauung (in Richtung Ledaweg) und teils \nKern- und Mischgebiet (in Richtung Leher Heerstraße/Lilienthaler Heerstraße) festge-\nsetzt. Für das Kern- und Mischgebiet traf der Bebauungsplan folgende textliche Festset-\nzungen: \n \n„3. Im Mischgebiet (MI 1, MI 2, MI 3) können Einzelhandelsbetriebe aus-\nnahmsweise zugelassen werden, sofern ihre Verkaufsfläche 200 m2 nicht \nüberschreitet. \n \n4. \nIm Kerngebiet (MK) können Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zuge-\nlassen werden, sofern ihre Verkaufsfläche 2500 m2 nicht überschreitet \n(davon Betriebe, in denen Waren des täglichen Bedarfs verkauft werden, \nbis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 400 m2)“. \n \nIn der Planbegründung wurde dazu ausgeführt, dass mit dem Bebauungsplan das Ange-\nbot an Handelsflächen in Horn-Lehe ergänzt werden solle. Die Verkaufsflächen und Sor-\ntimente seien so zu beschränken, dass negative städtebauliche Auswirkungen auf be-\nnachbarte zentrale Versorgungsbereiche vermieden würden; außerdem sei der begrenz-\nten Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung Rechnung zu tragen (Bremische Bürger-\nschaft/Stadt, Drs. 17/216 S, S. 3, 5). \n \nAm 11.4.2013 beschloss die zuständige Deputation der Antragsgegnerin, die die Einzel-\nhandelsbetriebe betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2300 durch einen \nneuen Bebauungsplan Nr. 2439 zu ersetzen. Die in dem Bebauungsplan Nr. 2300 fest-\ngesetzten Beschränkungen seien nicht mehr marktgerecht. \n \nZuvor hatte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Gutachterbüros Junker und Kruse, \nDortmund, zur Frage von „Einzelhandelsansiedlungen auf dem ehemaligen Telekom-\nGelände innerhalb des Stadtteilzentrums Horn-Lehe“ eingeholt. Dieses Büro hatte auch \ndie Aufstellung des Zentrum- und Nahversorgungskonzepts Bremen gutachterlich beglei-\ntet. In dem im Januar 2012 vorgelegten Gutachten heißt es, dass eine maßvolle Ände-\n\n- 3 - \n- 4 - \nrung des Bebauungsplans Nr. 2300, der bislang lediglich Fachmarktflächen ohne beson-\nders hohe verkehrliche Frequentierung sowie einen kleinen Lebensmittelmarkt zulasse, \nmit dem kommunalen Zentrenkonzept vereinbar sei. Die nahversorgungsrelevanten Sor-\ntimente der kurzfristigen Bedarfsstufe sollten aber folgende maximalen Gesamtverkaufs-\nflächen in den einzelnen Branchen (für alle am Vorhabenstandort ansässigen Einzelhan-\ndelsbetriebe) nicht überschreiten: Nahrungs- und Genussmittel max. 1500 m2 Verkaufs-\nfläche; Gesundheits- und Körperpflegeartikel max. 500 m2 Verkaufsfläche; zoologischer \nBedarf max. 500 m2 Verkaufsfläche. Eine Ansiedlung kleinteiliger Angebote sei als unkri-\ntisch zu bewerten (S. 18 des Gutachtens). \n \nBei Erlass des Planaufstellungsbeschlusses lag weiter vor eine „Verkehrstechnische Un-\ntersuchung“ der M+O Bremen Ingenieurgesellschaft vom 12.12.2012. In dem Gutachten \nwird geprüft, ob das vom Vorhabenträger geplante Nutzungskonzept unter verkehrlichen \nGesichtspunkten (Verkehrszu- und abfluss) zuträglich sei. Die Gutachter gelangten zu \ndem Ergebnis, dass ein Nutzungskonzept, das für einen Lebensmittelmarkt 1500 m2, für \neinen Getränkemarkt 400 m2, für einen Backshop 100 m2, für einen Drogeriemarkt 500 \nm2 und für kleinteiligen Handel 1600 m2 Verkaufsfläche vorsehe, nicht zu unzuträglichen \nverkehrlichen Belastungen führe (S. 21 des Gutachtens). \n \nDer Planentwurf lag vom 24.4.2013 bis zum 24.5.2013 öffentlich aus. \n \nDer Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.5.2013 Einwendungen. Er machte geltend, \ndass die geplante deutliche Ausdehnung der Verkaufsfläche für Sortimente des täglichen \nBedarfs den vorhandenen zentralen Versorgungsbereich entlang der Horner Heerstraße \nund der Leher Heerstraße gefährden würde. Das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin \nwerde geradezu konterkariert. \n \nDie Antragsgegnerin beschloss am 24.9.2013 den Bebauungsplan Nr. 2439, der folgende \ntextliche Festsetzungen enthält: \n \n„3. In dem mit MI 3 gekennzeichneten Teil des Mischgebiets sind Einzelhan-\ndelsbetriebe zulässig, sofern \n \n- ihre Verkaufsfläche 0,35 qm je Quadratmeter Grundstücksfläche im \nSinne des § 19 Abs. 3 BauNVO und \n \n- eine Verkaufsfläche vom jeweils 200 qm nicht überschreitet. \n \nEine Überschreitung der Verkaufsfläche von 200 qm je Einzelhandelsbe-\ntrieb um bis zu 40 % ist ausnahmsweise zulässig, sofern hiervon keine \nschädlichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen \nVerkehrsinfrastruktur und zentrale Versorgungsbereiche ausgehen. \n \n4. \nIn dem mit MK 1 gekennzeichneten Teil des Kerngebiets sind Einzelhan-\ndelsbetriebe zulässig, sofern \n \n- ihre Verkaufsfläche 0,225 qm je Quadratmeter Grundstücksfläche im \nSinne des § 19 Abs. 3 BauNVO und \n \n- eine Verkaufsfläche von jeweils 1500 qm nicht überschreitet. \n \nWohnungen sind nicht zulässig. \n \n5. \nIn dem MK 2 gekennzeichneten Teil des Kerngebiets sind Einzelhan-\ndelsbetriebe zulässig, sofern \n \n- ihre Verkaufsfläche 0,085 qm je Quadratmeter Grundstücksfläche im \nSinne des § 19 Abs. 3 BauNVO nicht überschreitet. \n \nWohnungen sind nicht zulässig.“ \n \nIn der Planbegründung heißt es, dass mit dem Bebauungsplan Nr. 2439 Spielräume für \neine marktgerechte Umsetzung der bauleitplanerischen Vorgaben geschaffen werden \nwürden. Gleichzeitig sollten negative städtebauliche Auswirkungen auf benachbarte zent-\n\n- 4 - \n- 5 - \nrale Versorgungsbereiche vermieden werden. Außerdem werde den verkehrlichen Be-\nlangen Rechnung getragen. Die Festsetzungen seien auf der Grundlage des Einzelhan-\ndelsgutachtens vom Januar 2012 sowie des Verkehrsgutachtens vom Dezember 2012 \nerfolgt. \n \nDie Festsetzung unter Ziffer 3 lasse in dem gekennzeichneten Bereich des Mischgebiets \nkleinteiligen Handel mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1.200 m2 zu, wo-\nbei ausnahmsweise in begrenztem Umfang Überschreitungen zugelassen werden könn-\nten. Die Festsetzung unter Ziffer 4 lasse in dem gekennzeichneten Bereich des Kernge-\nbiets eine maximale Verkaufsfläche von 2.500 m2 zu, wobei für den einzelnen Einzelhan-\ndelsbetrieb eine Flächenbegrenzung von 1.500 m2 gelte. Die Festsetzung unter Ziffer 5 \nlasse in dem betreffenden Teilgebiet eine Verkaufsfläche von insgesamt 400 m2 zu \n(Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. 18/382 S, S. 7/8). \n \nDie Einwendungen des Antragstellers seien nicht begründet. Die Erweiterung des zentra-\nlen Versorgungsbereichs sei fehlerfrei abgewogen. \n \nDer Antragsteller hat gegen den am 04.10.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan am \n06.10.2014 (Montag) einen Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend: \n \nDer Antrag sei zulässig. \n \nDer Antragsteller sei durch den Bebauungsplan in seinem Recht auf gerechte Abwägung \nbetroffen. Der Bebauungsplan Nr. 2439 beeinträchtige den bereits bestehenden zentra-\nlen Versorgungsbereich erheblich. Es gehe ihm nicht um Konkurrentenschutz, sondern \num die Erhaltung und Entwicklung des Stadtteilzentrums Horn-Lehe. \n \nDer Antrag sei auch begründet. \n \nDem Bebauungsplan fehle die städtebauliche Rechtfertigung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. \nDenn er rufe erhebliche städtebauliche Missstände hervor, indem er einen vorhandenen \nzentralen Versorgungsbereich gefährde. Der bisherige Bebauungsplan Nr. 2300, der auf \nden vorhandenen Versorgungsbereich Rücksicht genommen habe, sei ohne sachlichen \nGrund aufgehoben worden. \n \nÜberdies leide der Bebauungsplan unter mehreren beachtlichen Abwägungsfehlern. \n \nSo heiße es in der Begründung des Bebauungsplans, dass negative Auswirkungen auf \nvorhandene zentrale Versorgungsbereiche vermieden werden sollten, tatsächlich gefähr-\nde der neue Bebauungsplan aber die bestehenden Versorgungsstrukturen. Dies gelte \ninsbesondere für den Verbrauchermarkt Lestra. Der Bebauungsplan verfehle also das \nselbst gesteckte Ziel. \n \nDer Bebauungsplan weiche auch von dem Einzelhandelsgutachten ab. Das Gutachten \nhabe einen weiteren Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von \n1.500 qm als Vollsortimenter noch für tolerabel angesehen. Tatsächlich lasse der Bebau-\nungsplan im Teilgebiet MK 1 aber ein Vollsortiment mit einer Verkaufsfläche von \n2.500 qm zu. Eine solche Größenordnung sei offenkundig nicht gebietsverträglich. \n \nZu beanstanden sei auch, dass im Rahmen der Abwägung die langfristig rückläufige Be-\nvölkerungsentwicklung für Horn-Lehe nicht berücksichtigt worden sei. In dem Einzelhan-\ndelsgutachten werde ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. \n \nVor dem Hintergrund des begrenzten Kaufkraftvolumens erzeuge der großflächige Ein-\nzelhandelsbetrieb städtebauliche Missstände. Auch die Handelskammer Bremen habe \n\n- 5 - \n- 6 - \nempfohlen, für das Plangebiet allenfalls kleinere Einzel- und Dienstleistungsbetriebe vor-\nzusehen. \n \nSchließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Enrique-Schmidt-Straße ein Aldi-\nDiscount Markt mit einer Verkaufsfläche von 800 qm sowie ein SB-Biomarkt vorgesehen \nseien. Der Aldi-Markt werde zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss aus dem zentralen \nVersorgungsbereich des Stadtteilzentrums Horn-Lehe führen. Es sei nicht nachvollzieh-\nbar, weshalb diese Ansiedlung nicht bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2439 \nberücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für eine an der Leher Heerstraße gelegene \nRossmann-Filiale. \n \nDie aufgezeigten Abwägungsfehler seien offensichtlich. Sie seien auch von Einfluss auf \ndas Abwägungsergebnis. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden Bebauungsplan Nr. 2439 für unwirksam zu erklären. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \nSie meint, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Der Antragsteller mache ledig-\nlich Belange geltend, die den zentralen Versorgungsbereich Horn-Lehe beträfen. Das \nkommunale Zentrenkonzept diene aber nicht den privaten Belangen der Gewerbetrei-\nbenden, sondern öffentlichen Interessen. Mit ihm würden allein städtebauliche Ziele ver-\nfolgt. \n \nUnabhängig davon sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Normenkon-\ntrollantrag nicht von der Betreiberin des vorhandenen Verbrauchermarktes, der Lestra \nGmbH, sondern vom Kläger als Privatperson, gewissermaßen persönlich, gestellt worden \nsei. Er könne deshalb in dem Normenkontrollverfahren auch nur persönliche Belange \ngeltend machen. Ein Normenkontrollantrag müsse den jeweiligen Antragsteller jeweils \ngenau bezeichnen. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheide im vorliegenden Verfahren \neine Berufung auf das kommunale Zentrenkonzept aus. \n \nSchließlich sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Abwägung, die dem \nBebauungsplan Nr. 2439 zugrunde liege, sei rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nDie die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 2300 (2 Ordner) und Nr. 2439 (1 Ordner) \nbetreffenden Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDer gegen den Bebauungsplan Nr. 2439 vom 24.9.2013 gerichtete Normenkontrollantrag \nist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. \n \n1. \nGemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend \nmacht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu \nsein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei Bebauungsplänen ist danach der \nEigentümer oder Nutzungsberechtigte eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der \n\n- 6 - \n- 7 - \nsich gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen wendet, stets antragsbefugt. \nPersonen außerhalb des Plangebiets sind antragsbefugt, wenn sie geltend machen kön-\nnen, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt. Dazu \nreicht aber die bloße Behauptung einer solchen Rechtsverletzung nicht aus. Eine An-\ntragsbefugnis ist nur gegeben, wenn der Vortrag des jeweiligen Antragstellers sich auf \nprivate Belange bezieht, die als schutzwürdig anzuerkennen sind, d. h. mit deren planeri-\nschen Berücksichtigung der Betreffende rechnen durfte (vgl. im Einzelnen Schmidt, in \nEyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 45 ff.). \n \nNach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist das Interesse eines Handel-\ntreibenden, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung von Konkur-\nrenten gestatten, im Regelfall nicht schutzwürdig (BVerwG, B. v. 16.01.1990 - 4 NB 1.90 - \nNVwZ 1990, 555; B. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683). Unabhängig davon, \nob dem Konkurrenten in unmittelbarer Nähe oder weiter entfernt die Möglichkeit zur An-\nsiedlung geboten wird, begründet dies kein rechtlich geschütztes und schutzwürdiges \nInteresse der bereits ansässigen Handeltreibenden. Denn das Städtebaurecht ist wett-\nbewerbsneutral. Jeder Gewerbetreibende muss mit Konkurrenz rechnen. \n \nDies gilt unabhängig davon, dass das Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Ver-\nsorgungsbereiche sowie einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur ein anerkanntes \nstädtebauliches Ziel ist (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 4; 2 Abs. 2 S. 2, 34 Abs. 3 BauGB). Denn \nbei diesem Ziel handelt es sich ausschließlich um einen öffentlichen Belang (BVerwG, \nUrt. v. 17.12.2009 – 4 C 1/08 – BVerwGE 136, 18). Die in einem zentralen Versorgungs-\nbereich ansässigen Gewerbetreibenden können das Ziel nicht einfordern oder gar ge-\nrichtlich verteidigen. Für die Annahme einer drittschützenden Wirkung fehlt es nicht nur \nan der erforderlichen Individualisierung und Qualifizierung etwaiger Drittbetroffener, son-\ndern auch an der entsprechenden Schutzrichtung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn \nkonkrete drittschützende Regelungen oder Vereinbarungen vorliegen (vgl. OVG Lüne-\nburg, U. v. 31.05.2007 - 1 KN 265/05 - BauR 2007, 1840; OVG Schleswig, U. v. \n22.10.2009 - 1 KN 15/08 - NordÖR 2010, 111; BayVGH, U. v. 05.04. 2011 - \n14 N 09.2434 - juris). \n \n2. \nNach diesem Maßstab fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis. \n \nDer Antragsteller, der Inhaber eines im Stadtteilzentrum Horn-Lehe gelegenen Verbrau-\nchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 2.500 m2 ist, wendet sich gegen die im Bebau-\nungsplan Nr. 2439 vorgesehenen Festsetzungen über die Ansiedlung von Einzelhan-\ndelsbetrieben. Er macht geltend, die mit dem Bebauungsplan ermöglichte weitere An-\nsiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Warensegment des überwiegend kurzfristigen \nBedarfs gefährde den vorhandenen zentralen Versorgungsbereich des Stadtteils Horn-\nLehe. \n \nDas Stadtteilzentrum Horn-Lehe ist der zentrale Versorgungsbereich des Stadtteils. Das \nvon der Bremischen Bürgerschaft/Stadt am 18.11.2009 als städtebauliche Entwicklungs-\nplanung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB beschlossene Zentren- und Nahversorgungskon-\nzept Bremen weist ihm diese Funktion zu. Der Verbrauchermarkt des Antragstellers wird \nin diesem Zusammenhang ausdrücklich als größter Anbieter und wichtigster Versor-\ngungsbetrieb im Stadtteil erwähnt (Kommunales Zentren- und Nahversorgungskonzept \nBremen, Oktober 2009, S. 60, 134). \n \nDas im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2439 von der Antragsgegnerin \neingeholte Einzelhandelsgutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine maßvoll di-\nmensionierte Ansiedlung von Einzelhandel im Plangebiet die vorhandene Zentrenstruktur \nund Versorgungssituation im Stadtteil nicht gefährde. Die Gutachter haben dazu sorti-\nmentsrelevante Verkaufsflächenbeschränkungen empfohlen. In den nahversorgungsrele-\n\n- 7 - \n- 8 - \nvanten Sortimenten der kurzfristigen Bedarfsstufe sollte die „maximale Gesamtverkaufs-\nfläche“ in den einzelnen Branchen – wie es weiter ausdrücklich heißt – „für alle am Vor-\nhabenstandort ansässigen Einzelhandelsbetriebe“ bei Nahrungs- und Genussmitteln \nmax. 1.500 m2, bei Gesundheits- und Körperpflegeartikeln max. 500 m2 und bei zoologi-\nschem Bedarf max. 500 m2 Verkaufsfläche nicht überschreiten (Gutachterbüro Junker \nund Kruse, Januar 2012, S. 18). \n \nDer Bebauungsplan Nr. 2439 hat solche Sortimentsbeschränkungen nicht getroffen. Der \nBebauungsplan lässt für den Einzelhandel eine Verkaufsfläche von insgesamt 4.100 m2 \nzu, davon ausweislich der textlichen Festsetzung unter Nr. 3 für kleinteilige Angebo-\nte1.200 m2. Ansonsten wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in der textlichen \nFestsetzung unter Nr. 4 lediglich in der Weise beschränkt, dass die Verkaufsfläche ein-\nzelner Betriebe 1.500 m2 nicht überschreiten darf. \n \nIn der Planbegründung wird ausgeführt, dass mit diesen Festsetzungen dem eingeholten \nEinzelhandelsgutachten Rechnung getragen würde (Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. \n18/382, S. 6, 7). Ob dies zutrifft, könnte fraglich sein. Das Einzelhandelsgutachten hat \nzum Schutz der vorhandenen Nahversorgungsstruktur ausdrücklich branchenspezifische \nVerkaufsflächenbeschränkungen für erforderlich gehalten, die der Bebauungsplan Nr. \n2439 aber nicht vorsieht. \n \nEs fehlt indes der rechtliche Ansatz, diesem Sachverhalt im vorliegenden Normenkon-\ntrollverfahren weiter nachzugehen und die angesprochene Diskrepanz zu klären. Die Er-\nhaltung und Umsetzung des kommunalen Zentren- und Nahversorgungskonzept dient, \nwie dargelegt, öffentlichen Belangen; mit ihm werden allein städtebauliche Ziele verfolgt. \nDas Zentrenkonzept vermittelt den ansässigen Gewerbetreibenden keine einklagbare \nRechtsposition. Deshalb fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, um den Bebau-\nungsplan Nr. 2439 wegen einer möglichen Gefährdung dieses Konzepts einer gerichtli-\nchen Überprüfung zu unterziehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine ab-\nweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht \nvor. \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\n\n- 8 - \n \ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). \n \n \nBremen, den 18. Juli 2016 \n \n \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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