{"status":"available","doknr":"OLD364587","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-06-14","aktenzeichen":"1 LB 115/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 115/15 \n(VG: \n5 K 2024/12) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nb e i g e l a d e n : \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Steffen Trapp \nund Gertraud Witte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2016 für Recht \nerkannt: \nDas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nBre-\nmen - 5. Kammer – vom 11.3.2013 wird aufgehoben. \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-\ngerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klä-\ngerin. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. \n \nDie Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten \nabwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des voll-\nstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie Klägerin wendet sich gegen die Umgestaltung zweier Grundstücke im Gebiet Waller \nFleet in Bremen. \n \nSie ist Eigentümerin des Grundstücks VR 22, Flurstück 68/1 gelegen am Heini-\nHoltenbeen-Weg und Schlickwiesenweg westlich der Waller Straße im Gebiet Waller \nFleet. Das Grundstück ist bebaut mit einem kleinen Wohnhaus (Behelfsheim), das jedoch \nnicht von der Klägerin bewohnt wird, und einem Unterstand für Pferde, die von der Enke-\nlin der Klägerin auf dem Grundstück gehalten werden. Im Übrigen besteht das Grund-\nstück aus einigen Bäumen und Büschen und überwiegend aus Grünland. Eine kleingärt-\nnerische Nutzung findet auf dem Grundstück nicht statt. Die beiden zur Umgestaltung \nvorgesehenen Grundstücke, ebenfalls nicht kleingärtnerisch genutztes Grünland, stehen \nim Eigentum der Beklagten. Davon grenzt das eine Grundstück mit der Bezeichnung VR \n22, Flurstück 64/1 unmittelbar nördlich an das Grundstück der Klägerin an. Das andere \nGrundstück mit der Bezeichnung VR 22, Flurstück 93/0 befindet sich weiter südlich in ca. \n250 m Entfernung zum Grundstück der Klägerin. Direkt südlich des Grundstücks der Klä-\ngerin befindet sich am Heini-Holtenbeen-Weg eine Kleingartenanlage. \n \n \nDie beiden Grundstücke der Beklagten und das Grundstück der Klägerin liegen im Gel-\ntungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1800 vom 27.9.1988, der für die Grundstücke die \nFestsetzung „Grünflächen, Dauerkleingärten“ enthält. Nach der Begründung zum Bebau-\nungsplan sollen die bereits vorhandenen und die noch geplanten Kleingärten den Status \nvon Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes erhalten. Die im Planbe-\nreich vorhandenen öffentlichen Grünanlagen sollen erhalten, planungsrechtlich gesichert \nund in bestimmten Gebieten erweitert werden. Entsprechend seiner Zweckbestimmung \nweist der Bebauungsplan, der eine Fläche von über 2 km² erfasst, nahezu ausschließlich \ndie Festsetzung „Dauerkleingärten“ aus. Die darüber hinaus ausgewiesenen „öffentlichen \nGrünanlagen“ dienen der Erschließung und Ergänzung der Kleingartenanlagen mit Fest- \nund Spielwiesen sowie ihrer landschaftlichen Einbindung. In der Begründung zum Be-\nbauungsplan wird weiterhin darauf hingewiesen, dass langfristig das Plangebiet zu einem \n„Kleingartenpark“ umgestaltet werden solle. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDie in der Planbegründung genannten Ziele wurden im Verlauf der folgenden Jahre modi-\nfiziert. So sollten Teile des Gebietes als Kompensationsflächen genutzt werden. Aufgrund \neiner Koalitionsvereinbarung wurde im Juni 2003 Stadtgrün Bremen von der Bremer \nWirtschaftsfördergesellschaft mit der Erstellung eines Entwicklungskonzeptes für die \nDauerkleingartengebiete Waller Fleet und In den Wischen beauftragt. Das Ergebnis, das \n„Kompensationskonzept Waller Fleet, In den Wischen“, ist Gegenstand der Gerichtsakte. \nMit der Umsetzung des Konzeptes wird das Ziel verfolgt, im Rahmen der Bereinigung des \nGebietes dieses insgesamt so neu zu gestalten, dass es langfristig der Bevölkerung des \nBremer Westens als Naherholungsgebiet zur Verfügung steht. Die Umsetzung verläuft \ntatsächlich nur schleppend. Dies beruht laut Mitteilung des Senats an die Stadtbürger-\nschaft vom 9. Juni 2009 maßgeblich darauf, „dass ca. 95% aller ehemaligen Kaisen-\nhausgrundstücke und ca. 75% der Kleingärten im Bereinigungsgebiet Waller Fleet in Pri-\nvatbesitz sind“ und die Verkaufsbereitschaft gering ist. \n \nDer alte Flächennutzungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2001, fort-\ngeschrieben bis zum 22.5.2014, enthielt für das Gebiet die Darstellung „Grünflächen“ mit \nder näheren Spezifizierung „Dauerkleingärten“. Der aktuelle von der Stadtbürgerschaft \nam 17.2.2015 beschlossene Flächennutzungsplan enthält für das Gebiet nur noch die \nDarstellung „Grünflächen“ ohne weitere Spezifizierung. Weiterhin wird das Gebiet darin \nals „Gestaltungsraum Kleingärten, Freizeit und Natur Bremer Westen“ bezeichnet. \n \nMit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 6. April 2009 verpflichtete sich die Beklagte ge-\ngenüber der Beigeladenen, die in Bremen ein Stahlwerk betreibt, für die Zerstörung ge-\nsetzlich geschützter Biotope und die Umwandlung des Waldes auf dem Betriebsgelände \nder Beigeladenen Ersatzmaßnahmen und Ersatzaufforstungen auf den der Beklagten \ngehörenden oben genannten Flurstücken durchzuführen. Die Beigeladene verpflichtete \nsich, hierfür die Kosten zu übernehmen. Der Vertrag vom 6.4.2009 ist Gegenstand einer \nder Beigeladenen am 18.11.2010 erteilten Änderungsgenehmigung nach dem Bun-\ndesimmissionsschutzgesetz und der in diesem Zusammenhang erteilten Befreiung nach \n§ 67 Abs. 1 BNatSchG. \n \nAm 8.8.2014 erteilte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Wasserbehörde \ngemäß §§ 93 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 BremWG auf Antrag des „Abschnittes 300 (Grün-\nordnung) beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr vom 22. November 2013, vertreten \ndurch Herrn Thomas Knode“ eine wasserrechtliche Plangenehmigung für die Herstellung \nvon Sumpfwald und Röhrrichtbiotopen auf den vorgesehenen Ausgleichsflächen. Die \nvorgesehenen Umgestaltungsmaßnahmen sind aus den übersandten Plänen (Blatt 291, \n292 der Gerichtsakte) ersichtlich. Diese beinhalten für das Flurstück 64/1 im Wesentli-\nchen die Herstellung eines Sumpf-/Wasserbereichs durch flächige Abgrabungen um 0,3 \nm und die Verfüllung von Gräben, sowie einer flächigen Aufschüttung um 0,5 m. Auf dem \nFlurstück 93/0 soll die Geländeoberfläche nicht verändert werden. Auf beiden Grundstü-\ncken sollen Bäume gepflanzt werden. Gegenstand der Plangenehmigung ist unter Ziff. II. \nauch die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes 1800 \n(„Dauerkleingärten“) gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Die wasserrechtliche Plangenehmigung \nwurde der Klägerin nicht durch die Beklagte förmlich bekannt gegeben. Sie wurde dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vielmehr durch das OVG im Rahmen des vorlie-\ngenden Verfahrens als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.9.2014 am \n11.9.2014 formlos übersandt. Dagegen hat die Klägerin am 21.8.2015 beim Verwal-\ntungsgericht Klage erhoben (5 K 1518/15), über die bisher noch nicht entschieden wurde. \nGegenstand des Rechtsstreits ist unter anderem die Frage, ob die Klage rechtzeitig er-\nhoben wurde. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nBereits am 29.8.2012 haben die Klägerin und ihre Enkelin, Frau Tanja A. , geb. B. , im \nvorliegenden Verfahren Unterlassungsklage gegen die geplanten Kompensationsmaß-\nnahmen erhoben. Diese verstießen gegen die Festsetzung über die Art der zulässigen \nNutzung im Bebauungsplan 1800 sowie gegen die Darstellungen im Flächennutzungs-\nplan. Dauerkleingärten dienten der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der \nErholung, nicht dagegen der Einrichtung von Biotopen. Die bisherige Nutzung ihres \nGrundstücks werde unmöglich, weil der Grundwasserspiegel durch die geplante Ver-\nsumpfung erheblich steige und das Wohnhaus durch Zuschütten der Entwässerungsgrä-\nben erheblichen Schaden nehmen werde. \n \nMit Beschluss vom 19.11.2012 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren der Klägerin \nund Ihrer Enkelin voneinander abgetrennt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11.4.2013 verurteilt, es zu unter-\nlassen, die in dem zwischen dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und der \nBeigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 6.4.2009 vereinbarten \nKompensationsmaßnahmen auf den Flächen Flur VR 22 Flurstücke 64/1 und 93/0 auszu-\nführen. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, weil die von der Klägerin geltend ge-\nmachte Rechtsverletzung in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Erfül-\nlung eines öffentlichen Zwecks stehe. Zulässige Klageart sei die Leistungsklage, da sich \ndie Klägerin gegen ein drohendes schlichtes Verwaltungshandeln wende. Auf ein Vorge-\nhen gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung könne die Klägerin \nnicht verwiesen werden. Die Klägerin sei klagebefugt, da ihr möglicherweise ein Ge-\nbietserhaltungsanspruch zustehe. Sie habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Be-\nklagte beabsichtige, die Renaturierungsmaßnahmen alsbald umzusetzen. \n \nDie Klage sei auch begründet, da der Klägerin ein öffentlich rechtlicher Unterlassungsan-\nspruch zustehe. Die beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen verletzten den Ge-\nbietserhaltungsanspruch, der der Klägerin aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und der \nFestsetzung „Kleingartengebiet“ im Bebauungsplan Nr. 1800 zustehe. Nach dieser Fest-\nsetzung seien im Plangebiet die in § 1 KleingG bestimmten Kleingärten zulässig. Die be-\nabsichtigten Kompensationsmaßnahmen stünden einer gärtnerischen Nutzung entgegen. \nDie Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Bebauungsplan Nr. 1800 auch \ndas Entwicklungsziel habe, einen Kleingartenpark zu schaffen, in dem Gräben, Grüppen, \nFleete und Kleingewässer erhalten werden sollten, denn die beabsichtigten Maßnahmen \ngingen über den Erhalt vorhandener Gewässerbiotope hinaus. Statt einen Ausgleich zwi-\nschen kleingärtnerischer Nutzung und der Bewahrung vorhandener Gewässerflächen als \nBiotop zu suchen, werde erstere Nutzung zu Lasten der letzteren ausgeschlossen. Die in \nRede stehenden Kompensationsmaßnahmen müssten sich gemäß §§ 29, 30 Abs. 1, 3 \nBauGB an den Festsetzungen des (einfachen) Bebauungsplans Nr. 1800 messen lassen, \ndenn es handele sich bei den geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Um-\nfangs um ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB. Bei den geplanten Klappen an den \nEnden von Entwässerungsmulden handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne \nvon § 29 Abs. 1 BauGB. Die geplanten Anpflanzungen und das Sichselbstüberlassen der \nFlächen stelle zwar keine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB dar, versto-\nße aber unmittelbar gegen den Bebauungsplan. Die Verwirklichung des Planungszieles \n„Dauerkleingarten“ werde bleibend unmöglich gemacht, da sich die Beklagte im öffent-\nlich-rechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen auf Dauer zur Umgestaltung verpflichtet \nhabe. \n \nDie Klägerin könne sich als Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks auf \nden Gebietserhaltungsanspruch als subjektiv öffentliches Recht berufen. Weil und soweit \n\n- 5 - \n- 6 - \nder einzelne Eigentümer durch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der \nbaulichen Nutzung gemeinsam mit anderen Eigentümern in der Nutzung seines Grund-\nstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen sei, könne er grundsätzlich \nderen Beachtung – unabhängig vom Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung – \nauch im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen. Der Gebietserhaltungsanspruch \nbestehe nicht nur innerhalb eines Baugebietes im Sinne von §§ 2 bis 11 BauNVO, son-\ndern auch auf einer außerhalb des Baugebiets im Sinne der BauNVO liegenden Fläche \nfür Dauerkleingärten nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauNVO. Auch solchen Festsetzungen über \ndie Art der zulässigen Nutzung, die nicht Baugebiete beträfen, liege typischerweise eine \nAusgleichsordnung zugrunde, so dass auch ihnen eine Schutzfunktion zugunsten der am \nAustauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukomme. Für Grünflächen – \ndarunter die bauplanerische Festsetzung „Dauerkleingarten“ - sei ein wechselseitiges \nAustauschverhältnis jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit der Festsetzung im Bebau-\nungsplan die spezifische Qualität des Plangebietes und damit dessen Gebietscharakter \nbegründet werden solle. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Bebauungsplans Nr. \n1800 vor, da es dessen Ziel sei, dem von ihm erfassten Plangebiet die spezifische Quali-\ntät als Dauerkleingartengebiet – durchzogen von öffentlichen Grünflächen – zu vermit-\nteln. Die betroffenen Eigentümer seien zwar einerseits auf die Nutzungsmöglichkeit ge-\nmäß § 1 BKleingG beschränkt, anderseits kämen sie in den Genuss des Vorteils, dass \nauch die Plannachbarn entsprechenden Beschränkungen unterworfen seien. Die Aus-\nweisung „Dauerkleingartengebiet“ ziehe Inhalt und Schranken des Eigentums für den \nEigentümer wesentlich enger als dies bei einer Ausweisung nach der Baunutzungsver-\nordnung der Fall wäre. Umso mehr müsse diesem der Gebietserhaltungsanspruch, bei \ndem es sich um eine verfassungskonforme Auslegung baurechtlicher Ermächtigungs-\nnormen vor dem Hintergrund des Art. 14 GG handele, zukommen. Die Festsetzung \n„Dauerkleingartengebiet“ diene auch nicht allein öffentlichen Interessen. Ein Austausch-\nverhältnis könne im Hinblick auf Art. 14 GG auch dort gegeben sein, wo das Grundeigen-\ntum eingeschränkt werde, um eine Fläche öffentlichen Zwecken zuzuführen. \n \nDie Klägerin sei auch nicht zur Duldung der Maßnahme verpflichtet. Ein Verwaltungsakt, \nder ihr eine Duldungspflicht auferlegen würde, sei nicht ergangen. Ihr obliege auch keine \nDuldungspflicht nach § 65 Abs. 1 BNatSchG, da die Kompensationsmaßnahme wegen \nihres Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften rechtswidrig sei. \n \nAuf den rechtzeitig gestellten und begründeten Antrag der Beklagten hat das OVG mit \nBeschluss vom 12.6.2015 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten \nzugelassen. \n \nDie Beklagte begründet die Berufung wie folgt: \n \nDer bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch gelte für den vorliegenden Fall \nnicht. Die Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbindung „Dauerkleingarten“ bezie-\nhe sich flächenmäßig überwiegend auf Pachtland. Eigentümerin der Pachtflächen sei \nweitestgehend die Stadtgemeinde Bremen, die das Land zunächst an den jeweiligen \nLandeskleingartenverband verpachte und dieser die Flächen unterverpachte. Allein im \nVerhältnis zum obligatorisch berechtigten Pächter könne kein wechselseitiges Aus-\ntauschverhältnis entstehen. Dass die Klägerin Grundstückseigentümerin sei, begründe \nauch kein Austauschverhältnis, denn das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, \ndass der Eigentümergarten kein Kleingarten im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleingG sei. Ande-\nrerseits habe das BVerwG für Grundstücke im unbeplanten Außenbereich entschieden, \ndass kleingärtnerische Nutzung auch bei Grundstücken im Eigentum des Nutzers gege-\nben sein könne. Im Schrifttum werde überwiegend auf die kleingärtnerische Nutzung un-\n\n- 6 - \n- 7 - \nabhängig von den Eigentumsverhältnissen abgestellt. Insoweit sei der Gebietserhal-\ntungsanspruch schon deshalb zu verneinen, da die Klägerin ihr Grundstück in keiner \nWeise einer kleingärtnerischen Dauernutzung unterworfen habe. \n \nDie Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz ge-\nstellten Antrag der Beklagten zu erkennen und die Klägerin in vollem Umfange \nmit der Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Gebietserhaltungsanspruch gelte für jegliche bauplanerische Festsetzungen, denen \neine Ausgleichsordnung zugrunde liege. In der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts \nseien immer wieder Sachverhalte behandelt worden, welche sich auf die Art der bauli-\nchen Nutzung im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO bezogen hätten, dies betreffe jedoch nur \nden „Hauptanwendungsfall“ des Rechtsinstituts. Daneben seien weitere bauplanerische \nFestsetzungen – wie zum Beispiel die Grünflächennutzung als Dauerkleingarten – nicht \nausgeschlossen. Das Abwägungsgebot, aus dem das BVerwG den Gebietserhaltungs-\nanspruch ableite, gelte auch für solche bauleitplanerischen Festsetzungen. Es sei allge-\nmein für Gebietsfestsetzungen typisch, dass ihnen eine Ausgleichsordnung zugrunde \nliege. Deswegen komme einer solchen Regelung eine Schutzfunktion zugunsten der am \nAustausch beteiligten Grundstückseigentümer zu. Kleingärten dienten neben der Betrei-\nbung von Gartenbau dem Aufenthalt und der Erholung. Die gemeinsam nachbarschaftlich \nzu gestaltende Aufenthalts- und Erholungsfunktion, die den besonderen Charakter eines \nKleingartens ausmache, werde beeinträchtigt, wenn zusammenhängende Flächen ganz \naus dieser Nutzungsform herausgenommen würden und damit der nachbarschaftliche \nKontakt auseinandergezogen und verringert werde. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten habe die bestehende Nutzung eines Grund-\nstücks für den Anspruch auf Abwehr einer gebietsfremden Nutzung keine Bedeutung, \ndenn Gebietsfestsetzungen griffen als Angebotsplanung in der Regel nicht in bestehende \nNutzungsverhältnisse ein, sondern regelten die Zulässigkeit künftig aufzunehmender \nNutzungen. Entscheidend sei, dass die Klägerin gehindert sei, ihre gegenwärtige (be-\nstandsgeschützte) Nutzung in eine andere als die planerisch festgesetzte Nutzung als \nDauerkleingarten zu überführen. \n \nDer Umstand, dass die Planung von Dauerkleingärten auch nach 25 Jahren noch nicht \numgesetzt sei, könne nicht dahingehend verstanden werden, dass der Bebauungsplan \nfunktionslos geworden sei. Vielmehr gebe es im Gebiet viele Kleingärten. Die von der \nBeklagten angestrebten Kompensationsmaßnahmen fielen ihrer Art nach in die Festset-\nzungskategorie des § 9 Nr. 20 BauGB „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pfle-\nge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ und unterschieden sich deut-\nlich von der Festsetzungskategorie des § 9 Nr. 15 BauGB. Auf den politischen Willen der \nBeklagten, das Gebiet parkartig aufzuwerten komme es nicht an, sondern es gehe um \ndie Anwendung geltenden Rechts, das „Dauerkleingarten“ vorsehe. Gegenüber der En-\nkeltochter der Klägerin berufe sie sich im Rahmen zahlreicher Bescheide auf Unterlas-\nsung von Pferdenutzung auf die Gebietsfestsetzung „Dauerkleingärten“, selbst wolle sie \njedoch davon abweichen. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDie die Anfechtung der Plangenehmigung betreffende Akte des Verwaltungsgerichts 5 K \n1518/15 hat dem OVG vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhand-\nlung, soweit in diesem Urteil hierauf verwiesen wird. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nAuf die zulässige Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und \ndie Klage abzuweisen. Die Klage hat keinen Erfolg, sowohl soweit sie sich gegen die \nUmgestaltung des Flurstücks 64/1 wendet (I.), als auch soweit sie auf Unterlassung der \nUmgestaltung des Flurstücks 93/0 gerichtet ist (II.). \n \nI. \nDie Klage auf Unterlassung der Umgestaltung des Flurstücks 64/1 ist unzulässig, soweit \nsich die Klägerin auf die nach ihrer Auffassung drohende Vernässung und Überschwem-\nmung ihres Grundstücks stützt (1.), im Übrigen ist die Klage unbegründet (2.). \n \n1. \nSoweit sich die Klägerin mit ihrer Klage vor einer aufgrund der Umgestaltung des Flur-\nstücks 64/1 befürchteten Vernässung bzw. Überschwemmung ihres Grundstücks schüt-\nzen will, fehlt ihr hierfür das Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin führt hier ein Verfahren \ndes vorbeugenden Rechtsschutzes durch, wofür besondere Anforderungen an das \nRechtsschutzinteresse gestellt werden, die auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-\nlung noch gegeben sein müssen. Verlangt wird ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 5/85 –, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr 139, \nRn. 26, juris) dahingehend, dass es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der \nVerwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehen \nnachträglichen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 – \nIV C 51.75 –, BVerwGE 54, 211-225, Rn. 22). Zwar wird gegenüber einem drohenden \nbehördlichen Realakt ein spezifisches Vorbeugungsinteresse regelmäßig gegeben sein \n(vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. vor §§ 40-53 Rn. 25). Im vorliegenden Fall \nhat die Beklagte jedoch ihr ursprüngliches Vorhaben, die Umgestaltung der Grundstücke \nallein durch Realakt durchzuführen, aufgegeben und sich um eine - anfechtbare - was-\nserrechtliche Plangenehmigung hierfür bemüht. Es ist der Klägerin daher zuzumuten, die \nFragen, die mit der Umgestaltung der auf dem benachbarten Flurstück 64/1 befindlichen \nGewässer verbundenen sind, und deren mögliche Auswirkungen auf das Grundstück der \nKlägerin in dem die wasserrechtliche Plangenehmigung vom 8.8.2014 betreffenden Ver-\nfahren zu klären. \n \n2. \nDer Klägerin steht – unabhängig von den wasserrechtlichen Fragen, die Gegenstand der \ngenannten Plangenehmigung sind, – ein Anspruch gegenüber der Beklagten, die geplan-\nten Kompensationsmaßnahmen auf deren Flurstück 64/1 bereits aus bauplanungsrechtli-\nchen Gründen zu unterlassen, nicht zu. Sie kann sich im Hinblick auf die für ihr Grund-\nstück und das Grundstück der Beklagten durch den Bebauungsplan 1800 vom 27.9.1988 \n(Brem.ABl. S. 380) getroffenen Festsetzung „Grünflächen, Dauerkleingärten“ nicht auf \neinen Gebietserhaltungsanspruch stützen. \n \nDie Rechtsfigur des Gebietserhaltungsanspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Urteil vom 16. September 1993 (– 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151-163) näher \numrissen. Danach hat der Nachbar einen Anspruch auf die Bewahrung der festgesetzten \nGebietsart auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall \nnoch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des \n\n- 8 - \n- 9 - \nNachbarn führt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 –, BauR \n2013, 2011). Hergeleitet wird dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz aus dem Ge-\ndanken des zwischen Grundstücken innerhalb des Baugebietes bestehenden wechsel-\nseitigen Austauschverhältnisses. Da es Aufgabe des Bauplanungsrechts ist, die einzel-\nnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzufüh-\nren und es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, \nbestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Soweit die Gemeinde durch die \nBaunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt wird (Festsetzun-\ngen über die Art der baulichen Nutzung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 3 \nBauNVO), schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grund-\nsätzlich nachbarschützend sein muss (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 a.a.O., \njuris, Rn. 12). Eine entsprechende bereits bundesrechtlich nachbarschützende Ausge-\nstaltung der Gebietsfestsetzung gilt auch für faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 \nBauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 a.a.O., juris, Rn. 13, 14). Das Bundes-\nverwaltungsgericht hat seither – über den Geltungsbereich der BauNVO und von § 34 \nAbs. 2 BauGB hinaus – auch für Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in \nübergeleiteten Bebauungsplänen einen Gebietserhaltungsanspruch bejaht und allgemein \nformuliert, dass dann, wenn bauplanerische Festsetzungen – wie für Gebietsfestsetzun-\ngen typisch – eine Ausgleichsordnung zugrunde liegt, einer solchen Regelung nach ih-\nrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten des an dem Austauschverhältnis betei-\nligten und damit genügend bestimmten Kreises von Grundstückseigentümern zukommt \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 –, BauR 2013, 2011; \nBVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364-381, Rn. 53; vgl. \nBVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nach-\nbarschutz Nr. 71 = DVBl 1987, 476 = NVwZ 1987, 409). \n \nBei einer im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Grünflächen, Dauerkleingärten“ \nhandelt es sich weder um ein Baugebiet, noch liegt einer solchen Festsetzung typischer-\nweise eine Ausgleichsordnung zugrunde (a). Ihr hat auch der Ortsgesetzgeber im konkre-\nten Fall keine nachbarschützende Bedeutung zugemessen (b). \n \nOb ein Gebietserhaltungsanspruch überdies auch deshalb ausscheiden würde, weil die \nUmgestaltung des Flurstücks 64/1 möglicherweise kein Vorhaben im Sinne von § 29 \nAbs. 1 BauGB darstellt, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. \n \na) \nDie Gebietsfestsetzung „Dauerkleingärten“ richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, \nder die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauer-\nkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt-, Badeplätzen und Friedhöfen ermöglicht. Es handelt sich \ndabei nicht um eine Regelung über die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. \n1 Nr. 1 BauGB, für die die Baunutzungsverordnung aufgrund der Ermächtigung in § 9a \nNr. 1 BauGB nähere Bestimmungen trifft, sondern es steht die Regelung einer sonstigen \ninsbesondere gärtnerischen Nutzung im Vordergrund (Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 9 \nBauGB Rn. 122; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil \nvom 6. Mai 2009 - 3 K 30/07 -, NordÖR 2009, 357-360). Das Dauerkleingartengebiet ist \ndeshalb kein Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO, für das die Rechtsprechung \nzum Gebietserhaltungsanspruch entwickelt wurde. Zwar sind im Rahmen der Zweckbe-\nstimmung der jeweiligen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch bauliche Anla-\ngen möglich, diese dürfen das Gebiet aber nicht prägen. \n \nDauerkleingärten sind die in § 1 BKleingG bestimmten Kleingärten. Nach der Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 2.9.1983 – 4 C 73.80 - BVerwGE 68, 6-12) \n\n- 9 - \n- 10 - \ndarf ein im Bebauungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten \nfestgesetztes Grundstück nur in der Weise genutzt werden, dass die Kleingärtner ihre \nParzellen auf Grund von Pachtverträgen oder ähnlichen obligatorischen Verträgen be-\nwirtschaften; Eigentümergärten, die nicht zu den Kleingärten im Sinne des Bundesklein-\ngartengesetzes zählen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG) gehören nicht zu den Dauerkleingär-\nten i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Meck-\nlenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O., und Urteil vom 10.2.2015 – 3 K \n25/10 -, juris.). Die Festsetzung hat erkennbar eine soziale Schutzfunktion. \n \nEine innere Ausgleichordnung kommt ihr allein aufgrund ihrer Typik nicht zu. Es handelt \nsich nicht um eine Festsetzung innerhalb eines Baugebietes über die Art der zulässigen \nbaulichen Nutzung, welche unabhängig von den Vorstellungen des Plangebers bereits \nkraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfaltet, sondern um eine Festsetzung \ninnerhalb eines Katalogs möglicher Festsetzungen, die prinzipiell nur städtebaulichen \nZielen zu dienen bestimmt sind (vgl. für die Festsetzung „Parkanlage“ innerhalb eines \nstädtischen Grünzuges Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15. September \n1994 – 2 S 24.94 –, NuR 1995, 299-301, juris Rn. 7; für die ohne nähere Zweckbestim-\nmung getroffene Festsetzung \"öffentliche Grünfläche\" OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli \n2003 – 10 B 629/03 –, BauR 2004, 646-649), es sei denn, dem Plan selbst wäre eine \ndavon abweichende Schutzrichtung zugunsten bestimmter Planbetroffener zu entneh-\nmen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Festsetzung einer Grünfläche Teil eines \nAustauschverhältnisses sein kann, dies verlangt aber eine konzeptionelle Einbindung \neiner derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan (BVerwG, Beschluss vom 21. De-\nzember 1994 – 4 B 261/94 –, Rn. 10, juris). Die kleingärtnerische Nutzung eines Grund-\nstücks lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht typischerweise nur \ndann verwirklichen, wenn andere Grundstücke im Plangebiet ebenfalls entsprechend \ndieser Festsetzung genutzt werden. Dies hängt vielmehr jeweils von den Umständen des \nEinzelfalls, beispielsweise der Größe des Grundstücks und dessen Geeignetheit für eine \nParzellierung, ab. Die Nutzung des Grundeigentums wird durch die Festsetzung eines \nDauerkleingartengebiets auf die Möglichkeit zur Verpachtung zur kleingärtnerischen Nut-\nzung – im Hinblick auf die Sozialgebundenheit des Eigentums in grundsätzlich hinzu-\nnehmender Weise (BVerfG, Beschluss vom 23. September 1992 – 1 BvL 15/85, 1 BvL \n36/87 –, BVerfGE 87, 114-151, Rn. 99) – beschränkt. Der Umstand, dass auch andere \nEigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken dieser Beschränkung unterwor-\nfen sind, begründet kein wechselseitiges Austauschverhältnis, wie es bei einer Festset-\nzung über die Art der zulässigen baulichen Nutzung gegeben ist. \n \nb) \nIn Auslegung des Gesamtinhalts des Bebauungsplans Nr. 1800 nach dessen textlichen \nund zeichnerischen Darstellungen und unter Heranziehung seiner Begründung (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 4 B 38/93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. \n116) lässt sich für den konkreten Fall nicht feststellen, dass der Festsetzung „Grünflä-\nchen, Dauerkleingärten“ nach dem Willen der planenden Gemeinde, der Beklagten, auch \neine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin zukommen sollte. Die Planbegrün-\ndung weist hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes darauf hin, dass der \nStatus eines Kleingartens nach dem BKleingG und die damit verbundenen Rechtsfolgen, \nwie z.B. Vertragsdauer, Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland, die Möglichkeit \nzur Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung unter anderem von der \nFestsetzung „Dauerkleingarten“ in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan abhängig \nist. Planungsziel war deshalb, wie unter den Gliederungsunkten B) 3. und E) 1. genannt, \nden im Plangebiet bereits vorhandenen und noch geplanten Kleingärten den Status von \nDauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu verleihen. Daneben soll-\nten die öffentlichen Grünanlagen erhalten und teilweise erweitert werden. Damit sind le-\n\n- 10 - \n- 11 - \ndiglich öffentliche Interessen genannt. Sollte damit auch beabsichtigt gewesen sein, den \nEigentümern der bei Planaufstellung bereits vorhandenen Kleingärten eine geschützte \nRechtsposition zuzuweisen, wäre diese maßgeblich auf den Erhalt der ausgeübten klein-\ngärtnerischen Nutzung bezogen. Dafür, dass der Bebauungsplan den Dauerkleingärtnern \nwechselseitige bauplanungsrechtliche Abwehransprüche einräumen wollte, lässt sich der \nPlanbegründung nichts entnehmen. Zudem spricht schon die Größe des Plangebietes, \ndas sich über eine Fläche von mehr als 2 km² erstreckt, gegen die Annahme, dass der \nPlangeber die von der Festsetzung „Grünflächen, Dauerkleingärten“ Betroffenen zu einer \nSchicksalsgemeinschaft zusammenfassen wollte. \n \nErst recht fehlt es im Hinblick auf Eigentümer, deren Grundstücke – wie das der Kläge-\nrin – bisher nicht als Kleingarten genutzt wurden, an einer erkennbar drittschützenden \nZielsetzung. Zwar unterliegen sie ebenfalls der Beschränkung der Gebietsfestsetzung, \ndenn eine Änderung der Nutzung ist nur in Richtung einer Verpachtung zum Zweck einer \nkleingärtnerischen Nutzung zulässig. Anders als den Eigentümern bestehender Kleingär-\nten steht ihnen ein vom Plangeber zugebilligtes Erhaltungsinteresse gerade nicht zu. \n \nII. \n1. \nSoweit sich die Klage gegen die geplante Umgestaltung des Flurstückes 93/0 wendet, ist \ndie Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit die auch für Unterlassungsklagen zu \nfordernde Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Möglichkeit einer Rechtsverlet-\nzung ist nicht ersichtlich. Der geplanten Umgestaltung fehlt offenkundig die bauplanungs-\nrechtliche Erheblichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie beinhaltet weder die Errich-\ntung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage noch eine Aufschüttung \noder Abgrabung größeren Ausmaßes bzw. eine Ausschachtung, Ablagerung oder eine \nLagerstätte. Das Relief des Grundstücks soll nicht verändert werden. Die geplanten Ver-\nänderungen beschränken sich ausweislich der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom \n8.8.2014 auf die Umgestaltung des Bewuchses des Grundstücks. Es soll eine flächige \nBepflanzung mit Weiden zur Herstellung eines Weidensumpfwaldes erfolgen und ergän-\nzend sollen 4 Einzelbäume (Erlen) gepflanzt werden. Die Grundstücksoberfläche soll vor \nder Pflanzung einmalig gefräst werden. Der Umgestaltung fehlt damit bereits die baupla-\nnungsrechtliche Relevanz, die Voraussetzung für einen Gebietserhaltungsanspruch ist. \n \nAus der Art der geplanten Maßnahme sowie der Lage der Grundstücke folgt überdies, \ndass auch für eine mögliche tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks \nder Klägerin durch die Umgestaltung des Flurstücks 93/0 nichts ersichtlich ist. \n \n2. \nUnabhängig davon gilt das oben Ausgeführte zum fehlenden nachbarschützenden Cha-\nrakter der Festsetzung „Grünflächen, Dauerkleingärten“ auch für das Flurstück 93/0. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO. \n \nGründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zu-\nzulassen, liegen nicht vor. \n \n \n \n \n \n\n- 11 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-06-14/1-lb-115-15","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-06-14/1-lb-115-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364587","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.652621+00:00"}}