{"status":"available","doknr":"OLD364586","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-08-03","aktenzeichen":"2 LB 140/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 140/15 \n(VG: \n5 K 600/14) \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKläger und Berufungsbeklagter, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richte-\nrin Meyer, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Rich-\nterin Rita Tempelmann und den ehrenamtlichen Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 3. August 2016 für Recht erkannt: \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 04.08.2016 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom \n17. Februar 2015 wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläu-\nfig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung als Öffentlich bestellter Vermes-\nsungsingenieur. \n \nDer ... geborene Kläger ist seit dem 08.08.1997 zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nbestellt. Er ließ sich seit dem 27.04.2012 aus gesundheitlichen Gründen vertreten. Im März 2013 \nkündigte er gegenüber der Aufsichtsbehörde an, dass er seine Tätigkeit als Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur wieder aufnehmen wolle. Mit Schreiben vom 21.06.2013 teilte er der Auf-\nsichtsbehörde mit, dass er seit dem 01.06.2013 seine Amtstätigkeit wieder in vollem Umfang selb-\nständig führe. \n \nIn der Folgezeit kam es zu verschiedenen Beschwerden von Antragstellern über die verzögerte \nBearbeitung von Anträgen auf Liegenschaftsvermessungen. Die Aufsichtsbehörde führte daraufhin \nmehrere Gespräche mit dem Kläger und traf verschiedene Vereinbarungen über den konkreten \nFortgang der Vermessungssachen. \n \nAm 18.10.2013 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, das sie später \nmit Verfügung vom 10.07.2014 im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren aussetzte. \n \nMit Schreiben vom 08.01.2014 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Zulassung als \nÖffentlich bestellter Vermessungsingenieur angehört. Ihm wurde vorgehalten, dass er entgegen \nseiner Zusicherung, der Aufsichtsbehörde bis Ende April 2013 eine Liste der noch offenen Aufträ-\nge zu übermitteln und das Ende der Vertretungszeit mitzuteilen, die Liste nicht übersandt und das \nEnde der Vertretungszeit erst mit Schreiben vom 21.06.2013 rückwirkend für den Monat Juni mit-\ngeteilt habe. In der Liegenschaftsvermessung K-Weg sei der Auftrag mit der Maßgabe der zügigen \nAusführung erteilt worden. Obwohl die Vermessungsunterlagen am 22.05.2013 an den Kläger \nverschickt worden seien, habe er die Vermessung erst am 27.06.2013 durchgeführt. Der Grenz-\ntermin habe am 02.07.2013 stattgefunden. Trotz Rechtsbehelfsverzicht der Nachbarn seien keine \nVermessungsschriften bei GeoInformation eingereicht worden. Eine am 14.08.2013 mit der Fach-\naufsicht getroffene Vereinbarung, Kopien der Niederschriften mit dem Rechtsmittelverzicht am \nselben Tag abzusenden und die Vermessungsunterlagen bis spätestens 19.08.2013 zur Über-\nnahme einzureichen, habe der Kläger nicht eingehalten. Dies gelte auch für eine entsprechende \nweitere Vereinbarung vom 23.08.2013. Zudem habe der Kläger dem Antragsteller angedroht, dass \ner nach Aufwand abrechnen würde und dies die Kosten einer normalen Vermessung übersteigen \nkönne, sofern dieser seinen Antrag zurückziehe. Der Vorgang sei von mehrfachen Erinnerungen \nseitens des Antragstellers begleitet gewesen. Im Fall der Zerlegungsvermessung O-Landstraße \nliege eine Beschwerde der Antragsteller darüber vor, dass von dem Kläger zugesagte Termine, \ninsbesondere auch der Termin zur Einreichung der Vermessungsunterlagen, mehrfach verstrichen \nseien und auch die Einschaltung einer Mediatorin erfolglos geblieben sei. Beklagt worden sei fer-\nner ein unangemessenes Verhalten des Klägers und die Verspätung zum Grenztermin um eine \nStunde trotz der wegen des Rechtsmittelverzichts anwesenden Nachbarn. Der Kläger habe den \nAntragstellern angedroht, dass er nach Aufwand abrechnen würde, sofern sie den Antrag zurück-\nnähmen. In der Vermessungssache O-Straße liege ein Polizeiprotokoll vor, wonach die Vermes-\nsungstätigkeit des Klägers bei Anbruch der Dunkelheit einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Die \nVermessungsschriften seien ebenfalls noch nicht bei der Katasterverwaltung eingereicht worden, \n\n- 3 - \n- 4 - \nobwohl der Grenztermin bereits im August stattgefunden habe. In der Zerlegungsvermessung B-\nWeg habe sich der Antragsteller darüber beschwert, dass der Kläger ihn mit der Durchführung der \nörtlichen Vermessung immer wieder vertrösten würde. Eine ihm vom Kläger ausgehändigte Lage-\nskizze sei von der Architektin als ungeeignet angesehen worden. Der Kläger habe die in einem \nweiteren Gespräch am 09.09.2013 mit der Aufsichtsbehörde getroffene Vereinbarung, die voll-\nständigen Vermessungsschriften zum Antrag K-Weg am 10.09.2013 und die vollständigen Ver-\nmessungsschriften zum Antrag O-Landstraße bis zum 16.09.2013 abzugeben, nicht eingehalten. \nVon der ihm angebotenen Möglichkeit, eine Fachkraft von GeoInformation für fachliche Fragen \nentgeltlich zur Verfügung gestellt zu bekommen, habe er keinen Gebrauch gemacht. Von 16 im \nJahre 2013 bei ihm eingegangenen Anträgen auf Liegenschaftsvermessungen habe er keinen \nabgeschlossen. Der Kläger habe ferner gegen die Pflicht verstoßen, die von ihm angenommenen \nAnträge in einem Antragsverzeichnis nachzuweisen, sowie der Aufsichtsbehörde alle erforderli-\nchen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. Die Umstände ließen darauf schließen, dass \nder Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermes-\nsungsingenieurs nicht mehr besitze und seinen Beruf nicht selbständig und unabhängig ausüben \nkönne. Er halte Termine und Absprachen mit Antragstellern regelmäßig nicht ein. Er benötige für \nLiegenschaftsvermessungen unangemessen lange Bearbeitungszeiten. Er verstoße regelmäßig \ngegen die Vorschrift des § 13 Abs. 3 BremÖbVIG, nach der er verpflichtet sei, dem Antragsteller \nunverzüglich schriftlich bekannt zu geben, sofern er einen Antrag nicht fristgerecht ausführen kön-\nne. Er habe gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er \nhalte seine Pflichten hinsichtlich der Führung eines Antragsverzeichnisses nicht ein. Er verstoße \ngegen seine Pflicht, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Angaben zu machen und Auskünfte \nzu erteilen. Er halte gesetzte Termine und Vereinbarungen mit der Aufsichtsbehörde regelmäßig \nnicht ein. Der Kläger hat zu den Vorwürfen ausführlich mit Schreiben vom 27.01.2014 und \n29.01.2014 Stellung genommen. \n \nMit Bescheid vom 30.01.2014 widerrief der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Bestellung \ndes Klägers zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und ordnete die sofortige Vollzie-\nhung des Widerrufs an. Die dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 08.01.2014 zur Last geleg-\nten Pflichtverstöße belegten das Fehlen der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Zuverläs-\nsigkeit und Eignung. Die Einwände des Klägers seien insgesamt nicht geeignet, die Vorwürfe zu \nentkräften. Als besonders kritisch sei anzusehen, dass der Kläger auf Weisungen der Fachaufsicht \nnicht mehr reagiere und noch immer nicht die dringend erforderliche vollständige Liste der Aufträ-\nge vorgelegt habe. Es müsse festgestellt werden, dass der Kläger mit fachaufsichtlichen Maß-\nnahmen nicht mehr steuerbar sei. Die Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur \nsei daher gemäß § 8 Nr. 3 BremÖbVIG zu widerrufen. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu. \nDie Maßnahme sei verhältnismäßig. Nach dem Gesamteindruck des Klägers sei auch nicht zu \nerwarten, dass er seine Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausüben werde. \n \nDen vom Kläger am 26.02.2014 eingelegten und nicht begründeten Widerspruch wies der Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2014 aus den Gründen des \nAusgangsbescheids zurück. \n \nDer Kläger hat am 09.05.2014 Klage erhoben. Er hat sich auf seine Einlassungen in den Schrei-\nben vom 27.01.2014 und 29.01.2014 bezogen und weiter vorgetragen, dem Vorwurf, er halte \nTermine und Absprachen überwiegend nicht ein, läge keine substantiierte Prüfung seiner Termin-\ntreue zu Grunde. Hinsichtlich der unangemessen langen Bearbeitungszeiten in mehreren Liegen-\nschaftsvermessungen habe sich die Beklagte nicht um Aufklärung der unterschiedlichen Darstel-\nlungen durch ihn und die Antragsteller bemüht. Unangemessene Bemerkungen gegenüber Auf-\ntraggebern habe er nicht getätigt. Er verstoße nicht gegen die Pflicht zur Führung eines An-\ntragsverzeichnisses. In seinem Schreiben vom 22.05.2014 an die Aufsichtsbehörde habe er aus-\ngeführt, dass sein digital geführtes Geschäftsbuch geeignet sei, auch alte Vorgänge zu Anträgen \nbereitzustellen. Die im Termin am 15.05.2014 in seinen Geschäftsräumen verlangte Aushändi-\ngung einer ad-hoc-Bearbeitungsdokumentation habe er im Hinblick auf die schwebenden Ge-\nrichtsverfahren abgelehnt. Zu dem reklamierten Verstoß gegen seine Pflicht, der Aufsichtsbehörde \nalle erforderlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, sei er der Ansicht, dass er zu \nweiteren Angaben und Auskünften über die bereits getätigten hinaus nicht verpflichtet sei. Im Aus-\ngangsbescheid werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass er bereits im Mai den Auftrag zur Zerle-\ngungsvermessung K-Weg angenommen habe. Er sei bereits zu diesem Zeitpunkt entschlossen \ngewesen, seine Amtsgeschäfte wieder aufzunehmen. Er missachte auch nicht grundsätzlich Wei-\nsungen der Fachaufsichtsbehörde, sondern habe lediglich zu einzelnen Weisungen Diskussions-\n\n- 4 - \n- 5 - \nbedarf gehabt. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen ließen nicht die Prognose zu, \ndass er in Zukunft seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen werde. Der Widerruf ver-\nstoße zudem gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, denn die Beklagte hätte berücksichtigen \nmüssen, dass den von ihr erhobenen Vorwürfen eine über 15-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit \ngegenüberstehe. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \ndie Verfügung der Beklagten vom 30.01.2014 in der Fassung des Widerspruchs-\nbescheides vom 09.04.2014 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 08.01.2014 sowie auf die Gründe des \nAusgangs- und Widerspruchsbescheids verwiesen und ergänzend vorgetragen, sie halte an den \nVorwürfen fest, dass der Kläger Termine und Absprachen nicht einhalte, regelmäßig gegen die \nMitteilungspflichten verstoße, sich gegenüber Antragstellern unangemessen verhalten habe, ge-\ngen die Pflicht, ein Antragsverzeichnis zu führen und Unterlagen vorzulegen, verstoße, sowie von \nder Fachaufsicht gesetzte Termine regelmäßig nicht einhalte und unangemessen lange Bearbei-\ntungszeiten für Liegenschaftsvermessungen benötige. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit \nauch nicht stets berufsrechtskonform verhalten. So habe er sich im Telefonbuch von Bremerhaven \nmit einer Telefonnummer eintragen lassen und so den Eindruck erweckt, in Bremerhaven seinen \nAmtssitz zu haben (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Berufsordnung a.F.). Diese Eintragung habe er löschen \nmüssen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., N. und W. über \ndie Art und Weise der Antragsbearbeitung durch den Kläger in den Vermessungssachen K-Weg, \nB-Weg und O-Landstraße sowie durch Vernehmung des Öffentlich bestellten Vermessungsingeni-\neur S. als Zeuge zu der Antragsabwicklung in den Vermessungssachen O-Straße und O-\nLandstraße. Durch Urteil vom 17.02.2015, zugestellt am 30.03.2015, hat es den Bescheid des \nSenators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 30.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbe-\nscheides des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 09.04.2014 aufgehoben. Die Vorausset-\nzungen für einen Widerruf der Bestellung nach § 8 Nr. 3 i. V. mit § 3 Abs. 3 Nr. 6 BremÖbVIG \nhätten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht vorgelegen. \nEs lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt \nhätten. Die Zuverlässigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sei in Anlehnung an \ndas Gewerberecht zu bestimmen. Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs konkret zu stellen seien, ergäbe sich aus dem Gesamtzusam-\nmenhang der im Bremischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ge-\ntroffenen Regelungen sowie der in diesen konkreten Regelungen zum Ausdruck kommenden Stel-\nlung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Organ des öffentlichen Kataster- und \nVermessungswesens. Maßgeblich sei auf die im Einzelnen konkret normierten Berufspflichten \nabzustellen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Berufspflicht begründe sogleich die Unzuverlässigkeit \ndes Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Wegen der erheblichen Folgen eines zwingen-\nden Widerrufs der Bestellung und des damit verbundenen gravierenden Eingriffs in die Berufsfrei-\nheit setze die Feststellung der Unzuverlässigkeit Berufspflichtverletzungen in einem Umfang und \neiner Qualität voraus, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme künftiger Verstöße böten. \nNach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in vier Fällen zu \nVerzögerungen bei der Bearbeitung von Vermessungsaufträgen durch den Kläger gekommen sei. \nZudem habe er die Vorlage einer von der Aufsichtsbehörde angeforderten Liste über die noch \noffenen Anträge mehrfach verzögert. Hingegen habe sich der Vorwurf eines unangemessenen \nVerhaltens nicht erwiesen. Die festgestellten Pflichtverletzungen böten aber weder in quantitativer \nnoch in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Kläger auch \nkünftig nicht willens oder nicht in der Lage sein werde, seine Aufgaben als Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur ordnungsgemäß zu erfüllen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die \nPflichtverletzungen bisher über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von sechs Monaten er-\nstreckt hätten und sich der Kläger nach langer Krankheit im Wiederaufbau seines Vermessungs-\nbüros befunden habe. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nMit Beschluss vom 26.03.2015 hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das stattgebende Urteil \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung wiederhergestellt. Die \ndagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17.07.2015 (– 2 \nB 78/15 –, juris) zurückgewiesen. \n \nMit Beschluss vom selben Tag hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 17.02.2015 zugelassen. \n \nDie Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die vom Verwaltungsgericht herange-\nzogenen Maßstäbe des Gewerberechts zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Öffentlich be-\nstellten Vermessungsingenieurs nicht geeignet seien, die Interessen an einer ordnungsgemäßen \nAmtsführung angemessen zu berücksichtigen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit werde mit \ndem Schutzanspruch der Allgemeinheit oder dem Schutzanspruch der Beschäftigten begründet. \nDie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die einen freien, nicht der Gewerbeordnung \nunterliegenden Beruf ausübten, unterschieden sich von den sonstigen freien Berufen dadurch, \ndass sie ein öffentliches Amt bekleideten. Die damit verbundenen Berufspflichten habe der Lan-\ndesgesetzgeber im Bremischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen \nund Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure niedergelegt. Der Öffentlich bestellte Vermes-\nsungsingenieur nehme in herausragender Funktion am Vermessungswesen teil und übe ein Amt \naus, das zum Erlass von Hoheitsakten berechtige. Er habe nicht nur Berufspflichten gegenüber \nseinen Auftraggebern einzuhalten, sondern auch gegenüber der Katasterverwaltung, deren Teil er \nsei. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich die möglichen Folgen einer verzögerten Auf-\ntragsabwicklung für die Antragsteller in seine Betrachtungen einbezogen, dem Kriterium der Zu-\nverlässigkeit genüge diese Sichtweise jedoch nicht. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufgabener-\nfüllung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs schütze nicht nur den privaten Auftrag-\ngeber, sondern zugleich die öffentliche Katasterverwaltung und deren Anspruch auf Aktualität und \nVollständigkeit des Katasters, die im Rechtsverkehr einen hohen Stellenwert hätten. Der Öffentlich \nbestellte Vermessungsingenieur nehme als Teil der staatlichen Katasterverwaltung hoheitliche \nAufgaben wahr, an deren ordnungsgemäßer Erfüllung ein öffentliches Interesse bestehe. Der \nStaat als Träger der öffentlichen Kataster- und Vermessungsverwaltung habe ein berechtigtes \nInteresse daran, dass alle Teile dieser Verwaltung ordnungsgemäß funktionierten. Die Aufsichts-\nbehörde müsse also auch einschreiten, wenn Mängel in der Zusammenarbeit mit der staatlichen \nKatasterverwaltung mitgeteilt würden. Es gehe darum, die öffentliche Verwaltung in die Lage zu \nversetzen, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, bei deren Erfüllung sie auf die ordnungs-\ngemäße Aufgabenwahrnehmung eines privaten Dritten angewiesen sei. Die Tätigkeit eines Öffent-\nlich bestellten Vermessungsingenieurs sei regelmäßig verzahnt mit den Aufgaben und Abläufen \ndes Landesamts GeoInformation als Katasterverwaltung des Landes Bremen. Das Landesamt \nGeoInformation sei zwingend darauf angewiesen, dass die Öffentlich bestellten Vermessungsin-\ngenieure ihre Aufgaben inklusive aller Mitteilungspflichten zuverlässig erledigten. Das Verwal-\ntungsgericht habe ausschließlich auf die vier Beschwerden von privaten Antragstellern abgestellt, \nhingegen das völlige Fehlen einer geordneten Antragsführung, die von der Beklagten immer wie-\nder eingefordert worden sei, nicht genügen lassen, obwohl diese für die Belange der Aufsicht über \neinen Beliehenen unerlässlich sei. Eine geordnete Auftragsübersicht diene keinem Selbstzweck, \nsondern der Sicherstellung, dass das Kataster den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es könne \ndabei nicht darauf ankommen, ob sich die Beklagte des Mittels der Geschäftsprüfung bedient oder \nauf andere Weise versucht habe, den Kläger zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung \nanzuhalten. \n \nDer Kläger versäume es bis heute, seinen Pflichten gegenüber der Katasterverwaltung nachzu-\nkommen. Er sei mehrfach aufgefordert worden, eine vollständige Dokumentation seiner Anträge \nund deren Bearbeitungsstand vorzulegen. Auch nachdem ihm die Bestellungsurkunde wieder \nausgehändigt worden sei, sei er mehrfach erfolglos aufgefordert worden, der Katasterverwaltung \nAuskünfte zum Stand seiner Anträge zu geben. Er gebe daher nach wie vor Anlass zu der An-\nnahme, dass er nicht zuverlässig sei. Es gebe 37 Anträge aus der Zeit vor dem Widerruf der Be-\nstellung, die der Kläger bei der Katasterverwaltung gemeldet habe, über deren Bearbeitung bzw. \nAbschluss aber keine Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Weitere 5 Fälle würden sich \naus Anträgen auf Gebäudeeinmessungen ergeben, die der Kläger in seiner Liste vom 11.02.2014 \nerfasst, aber der Katasterverwaltung nicht gemeldet habe. Für die staatliche Katasterverwaltung \nsei es nicht hinnehmbar, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur offensichtlich nicht \nin der Lage sei, seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Die geringe Anzahl der \nvom Verwaltungsgericht festgestellten Verstöße müsse in Relation zur Gesamtheit der im relevan-\n\n- 6 - \n- 7 - \nten Zeitraum bearbeiteten Anträge gesetzt werden. Erledigte Anträge seien für diesen Zeitraum \naber nicht zu verzeichnen. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit müsse auch danach gebildet \nwerden, dass die Öffentlichkeit ein schützenswertes Interesse an der ordnungsgemäßen Erledi-\ngung der Aufträge habe. Der Kläger habe die Anträge nicht nur mit Verzögerung, sondern gar \nnicht bearbeitet. \n \nDas Verhalten des Klägers setze sich bis heute fort. Er sei nach wie vor nicht willens oder nicht in \nder Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung zu genügen. Nach \nRückgabe der Bestellung habe es in zwei Zerlegungsvermessungen erneut Beschwerden von \nAntragstellern gegeben. Eine Zerlegungsvermessung sei dem Kläger unter Anordnung des Sofort-\nvollzuges entzogen worden. Die obergerichtliche Rechtsprechung habe sich mehrfach damit be-\nfasst, ob es aus Gründen der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit erforderlich sei, auch nachträg-\nliche Verhaltensveränderungen des Betroffenen im Sinne eines Wohlverhaltens zu berücksichti-\ngen. Es gehe dabei auch um die Frage, ob es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll \nsei, später eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen. Gleiches müsse für die Interessen der \nBeklagten gelten, weil dieser sonst nur die Möglichkeit bliebe, parallel zum laufenden Gerichtsver-\nfahren ein erneutes Verfahren zur Rücknahme der Bestellung einzuleiten. Das aktuelle Verhalten \ndes Klägers sei daher bei der Frage zu berücksichtigen, ob es für die festgestellten Pflichtverlet-\nzungen nur auf deren absolute Zahl ankomme, oder nicht vielmehr darauf, diese in Relation zur \nZahl der ordnungsgemäß bearbeiteten Anträge zu setzen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 5. Kammer – vom 17.02.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht habe die Zuverlässigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingeni-\neurs lediglich in Anlehnung an das Gewerberecht bestimmt und ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass dieser hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Dazu habe es auf die im Bremischen Gesetz über \ndie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure normierten Berufspflichten abgestellt. Bei Anträ-\ngen zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen melde der Öffentlich bestellte Vermessungsin-\ngenieur das Vorliegen eines entsprechenden Antrages der zuständigen Katasterverwaltung, die \nüber sämtliche Anträge ein Verzeichnis führe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kenntnis über \ndie Fertigstellung eines Bauvorhabens und damit die Voraussetzungen für die Durchführung der \nbeantragten Gebäudeeinmessung nicht selten erst nach Jahren gewonnen werden könne. Die \nEinsichtnahme in die Luftbilder stehe den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erst seit \nkurzer Zeit zur Verfügung. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übten weitere Tätig-\nkeiten aus, deren Ergebnisse nicht in das Liegenschaftskataster übernommen würden. Die Be-\nklagte lasse auch unberücksichtigt, dass er seinerzeit aufgrund des Widerrufsverfahrens Anträge \nnicht habe beenden können. Soweit die Beklagte behaupte, ihn mehrfach aufgefordert zu haben, \neine vollständige Dokumentation seiner Anträge und deren Bearbeitungsstand vorzulegen, sei auf \ndie Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach er eine Antragslis-\nte am 11.02.2014 vorgelegt und die Beklagte weder im Vorverfahren noch im Rahmen des gericht-\nlichen Verfahrens dargelegt habe, dass diese Liste in irgendeiner Beziehung unzutreffend sei. Die \nListe vom 11.02.2014 habe seine nicht abgeschlossenen Anträge aufgeführt, hingegen beinhalte \ndie nunmehr dem Gericht von der Beklagten vorgelegte Liste eine Tabelle auf der Grundlage der \nvon ihm angeforderten Vermessungsunterlagen als Auszug aus dem Datenbestand der Kataster-\nverwaltung. Die Liste der Beklagten enthalte nicht diejenigen Anträge, die er vor dem Erlass des \nWiderrufsbescheides abschließend bearbeitet habe, ferner auch nicht diejenigen Anträge, die \nkeinen Eingang in das Liegenschaftskataster fänden. Nicht genannt würden auch die Anträge, die \ner zwischenzeitlich zur Übernahme in das Kataster eingereicht habe und die zum überwiegenden \nTeil bereits übernommen worden seien. In seiner 18-jährigen Tätigkeit als Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur sei es zu keinem einzigen Widerspruch gegen die von ihm erlassenen \nVerwaltungsakte gekommen. Auch seien die Ergebnisse seiner Vermessungen zu keiner Zeit in \nFrage gestellt worden. Der Kläger nimmt im Einzelnen zu bestimmten in der Liste der Beklagten \naufgeführten Anträgen Stellung. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nI. \nDie Berufung ist zulässig. Dass die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 4 \nVwGO einen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat, führt nicht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 \nVwGO i. V. m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 zur Unzulässigkeit der Berufung. Dem Antragserfordernis des \n§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO wird entsprochen, wenn in dem Berufungsbegründungsschriftsatz \noder den dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag das Ziel des Rechtsmittels hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 – 3 B 56/11 –, Rn. 6, juris). \nDas ist hier der Fall. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte die \nAufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt. \n \nII. \nDie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Der Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 30.01.2014 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 09.04.2014 \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung ist § 8 Nr. 3 des Bremischen Gesetzes über \ndie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsinge-\nnieure (BremÖbVIG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 526; zul. geänd. durch Nr. 2.3 i.V.m. \nAnl. 3 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24)). Danach ist die Bestellung zum Öffentlich be-\nstellten Vermessungsingenieur zurückzunehmen, wenn die in § 3 Abs. 3 Nummer 3 bis 11 ge-\nnannten Umstände eintreten. Auch wenn in § 8 Nr. 3 BremÖbVIG nur der rechtstechnische Begriff \nder Rücknahme und nicht auch des Widerrufs verwendet wird, ergibt sich aus der Formulierung \n„wenn die in § 3 Abs. 3 Nummer 3 bis 11 genannten Umstände eintreten“ ohne Zweifel, dass auch \nder Fall einer nachträglichen Rechtswidrigkeit der Bestellung erfasst werden soll. \n \na) Nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 BremÖbVIG darf nicht bestellt werden, wer den Beruf nicht selbständig, \nunabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann, die erforderliche \nEignung und Zuverlässigkeit oder die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit \nnicht besitzt oder nicht nachweisen kann. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, nicht mehr die erfor-\nderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs zu besitzen. \n \nDer Begriff der Zuverlässigkeit bezeichnet eine persönliche Voraussetzung für ein Tätigwerden. \nMit dem Kriterium der Zuverlässigkeit sollen solche Personen von der betreffenden Tätigkeit aus-\ngeschlossen werden, bei denen zu erwarten ist, dass sie den mit der Tätigkeit einhergehenden \nVerpflichtungen nicht nachkommen werden. Die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit \nsind funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C \n28/11 –, BVerwGE 145, 67-79, Rn. 15). Sie sind daher jeweils unter Einbeziehung der Zielsetzung \ndes Gesetzes in Bezug auf die in Frage stehende Tätigkeit festzulegen. Dies erfordert, den ge-\nsamten einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zukommenden Pflichtenkreis und ins-\nbesondere die spezifischen Berufspflichten, die sich gerade aus der Wahrnehmung hoheitlicher \nAufgaben ergeben, in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, \nBVerwGE 145, 67-79, Rn. 17; OVG NW, Urteil vom 23.04.2008 – 20 A 971/07 –, Rn. 69, juris und \nBeschluss vom 30.04.2008 – 13 A 8/07 –, Rn. 30, juris). Diesen abstrakten Maßstab hat das Ver-\nwaltungsgericht zugrunde gelegt, indem es auf den Gesamtzusammenhang der im Bremischen \nGesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure getroffenen Regelungen sowie die \nin diesen konkreten Regelungen zum Ausdruck kommende Stellung des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs als Organ des öffentlichen Kataster- und Vermessungswesens sowie die \nkonkret normierten Berufspflichten abgestellt hat. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten werden mit diesem Maßstab nicht allein die Interessen \nder privaten Auftraggeber an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch den Öffent-\nlich bestellten Vermessungsingenieur in den Blick genommen, sondern auch das Pflichtenverhält-\nnis des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gegenüber der Katasterverwaltung. Die Ein-\n\n- 8 - \n- 9 - \nwendungen der Beklagten betreffen im Ergebnis nicht den Maßstab als solchen, sondern die Fra-\nge des Vorliegens von Pflichtverletzungen und deren Gewichtung im Einzelfall. \n \nDanach ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur unzuverlässig, wenn er nach dem Ge-\nsamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er künftig seine Aufgaben als Öf-\nfentlich bestellter Vermessungsingenieur ordnungsgemäß durchführen und die sich aus seiner \nBerufsstellung ergebenden spezifischen Berufspflichten beachten wird (vgl. zum Ganzen bereits: \nBeschluss des Senats vom 17.07.2015 – 2 B 78/15 –, Rn. 22, juris). \n \nDer Zuverlässigkeitsmaßstab richtet sich des Weiteren nach dem Rang der geschützten Rechts-\ngüter, denn es sind umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutz-\nwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden \nist (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, BVerwGE 145, 67-79, Rn. 19). Öffent-\nlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und die \nFührung des Liegenschaftskatasters ausführen (§ 2 Abs. 5 BremVermKatG; § 2 Abs. 1 \nBremÖbVIG). Sie sind Teil des amtlichen Vermessungswesens und nehmen wie die behördlichen \nVermessungsstellen Hoheitsaufgaben bei der Durchführung und Beurkundung von Vermessungen \nwahr (§ 1 Abs. 1 BremÖbVIG). Die Aufgaben des Vermessungswesens sind von großer Bedeu-\ntung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Ge-\nmeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1986 – 1 BvL 26/83 –, BVerfGE 73, 301-322, Rn. 35). \nEntsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVermKatG, dass das Liegenschaftskataster für das \nLandesgebiet so einzurichten und fortzuführen ist, dass es den Anforderungen des Rechtsver-\nkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Aufgrund \ndieser Funktionen besteht für das Liegenschaftskataster ein hoher Qualitätsanspruch auf flächen-\ndeckende Aktualität, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit (OVG LSA, Urteil vom 15.09.2015 – 2 L \n138/13 –, Rn. 46, juris). \n \nb) Mit dem Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird in die \ndurch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl ein-\ngegriffen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 01.07.1986 – 1 BvL 26/83 –, BVerfGE 73, 301-322, \nRn. 31; SächsVerfGH, Beschluss vom 28.06.2006 – Vf. 78-IV-04 –, Rn. 16, juris; OVG NW, Be-\nschluss vom 01.12.2014 – 14 A 1802/13 –, Rn. 6, juris), so dass der Widerruf insbesondere am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Er ist nur gerechtfertigt, wenn dem mit dem \nWiderruf bezweckten Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Tätigkeit ein Gewicht zu-\nkommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grund-\nrechtseingriffs steht. Dabei sind die Auswirkungen des Widerrufes mit Rücksicht auf die in der \njeweiligen Berufsordnung anzuwendenden Wiederzulassungsregelungen zu beurteilen (BVerwG, \nUrteil vom 17.08.2005 – 6 C 15/04 –, BVerwGE 124, 110-132, Rn. 16). Der Kläger könnte in Zu-\nkunft nicht mehr zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt werden, da er das sech-\nzigste Lebensjahr bereits vollendet hat (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BremÖbVIG). \n \nc) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufes einer Berufserlaubnis kommt es auf \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier des Wider-\nspruchsbescheides vom 09.04.2014 – an. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage ist durch das materielle Recht vorgegeben. Bei dem Widerruf der Bestel-\nlung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur handelt es sich nicht um einen Dauerverwal-\ntungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen \nRegelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 \n–, BVerwGE 145, 67-79, Rn. 13 (Bezirksschornsteinfegermeister); BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 \n– 3 C 22/09 –, BVerwGE 137, 1-10, Rn. 11 (Logopäde); BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C \n15/04 –, BVerwGE 124, 110-132, Rn. 20 (Wirtschaftsprüfer)). Dem einschlägigen materiellen \nRecht lassen sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung entnehmen. \n \nOb ausnahmsweise - für den Fall der Unzuverlässigkeit des Betreffenden - eine evidente Wieder-\nherstellung der Zuverlässigkeit während des laufenden Gerichtsverfahrens zu beachten ist (vgl. \nBayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 – 12 B 12.1048 –, Rn. 35, juris; offen gelassen von: \nBVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 15/04 –, BVerwGE 124, 110-132, Rn. 22), insbesondere \nwenn eine erneute Berufszulassung aus rechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, be-\ndarf hier keiner Entscheidung, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits nicht festgestellt \nwerden konnte. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nd) Der Kläger hat sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe-\nscheides vom 09.04.2014 noch nicht als unzuverlässig im Sinne des § 8 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 \nNr. 6 BremÖbVIG erwiesen. \n \nOb der Kläger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges \nVerhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen. Die dem Kläger vorzuwerfenden Verstö-\nße gegen seine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur rechtfertigten im maßgeb-\nlichen Beurteilungszeitpunkt nicht die Annahme, dass er künftig die berufsspezifischen Vorschrif-\nten und Pflichten nicht beachten wird. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, wie sich \ndie Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens tatsächlich weiterentwi-\nckelt haben (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6/14 –, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 15). \n \nDem Kläger sind folgende Pflichtverletzungen zur Last zu legen: \n \naa) Der Kläger hat gegen § 13 Abs. 3 BremÖbVIG verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben Öf-\nfentlich bestellte Vermessungsingenieure dem Antragsteller unverzüglich schriftlich bekannt zu \ngeben, wenn sie einen Antrag nicht fristgerecht ausführen können. \n \nDa den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren keine Fristen für die Antragsausführung \nvorgeschrieben sind, kommt es auf die in der Praxis selbstverständliche und sachgerechte Hand-\nhabung an. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur S. hat in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht zu der Bearbeitung von Zerlegungsvermessungen ausgeführt, dass \nüblicherweise von einer Bearbeitungszeit zwischen sechs bis acht Wochen auszugehen sei. Nach \nAuftragserteilung erhalte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur etwa eine Woche später \ndie erforderlichen Unterlagen und Daten von der Katasterbehörde; etwa eine weitere Woche spä-\nter könne vor Ort die Vermessung durchgeführt werden. Für die Auswertung der Ergebnisse der \nVermessung im Innendienst sei eine weitere Woche anzusetzen. Anschließend gingen die Ladun-\ngen zu dem Grenztermin an die Beteiligten heraus, der etwa eine Woche später stattfinden könne. \nIm Anschluss an den Grenztermin gingen die Vermessungsbescheide an diejenigen heraus, die \nnicht auf Rechtsmittel verzichtet hätten bzw. zum Grenztermin nicht erschienen seien. Nach Ab-\nlauf der Rechtsbehelfsfristen würden die gesamten Unterlagen an die Katasterverwaltung zur \nÜbernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Klä-\nger nicht substantiiert in Zweifel gezogen, allerdings geltend gemacht, der Zeuge S. sei bei seinen \nAngaben selbst von einer optimalen Bearbeitung ausgegangen. \n \nDie Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 06.07.2016 an den Kläger über das Ergebnis einer am \n03.03.2016 bei ihm durchgeführten Geschäftsprüfung unter Ziffer 3 dargelegt, dass von den im \nJahr 2015 beantragten und abgeschlossenen 267 Zerlegungsvermessungen 76% der bei den \nÄmtern und 85% der bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorliegenden Anträge \nin weniger als drei Monaten zum Abschluss gebracht worden seien. Zerlegungsvermessungen mit \neinem größeren Zeitbedarf hätten große Baugebiete oder öffentliche Bauvorhaben an Verkehrs-\nstraßen oder Gewässern betroffen oder seien durch Verzögerungsgründe beim Auftraggeber ver-\nursacht worden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit habe bei rd. 80 Tagen (Angabe eines Am-\ntes) bzw. rd. 50 Tagen (Angaben zweier Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure bei 118 An-\nträgen) gelegen. \n \nSelbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers von einer angemessenen Bearbeitungszeit von \ndrei Monaten für eine durchschnittliche Zerlegungsvermessung ausgeht, statt von sechs bis acht \nWochen, wie der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur S. ausgesagt hat, ist es in den Ver-\nmessungssachen K-Weg und O-Landstraße zu Verzögerungen gekommen, die den Kläger ver-\npflichteten, den Antragstellern gemäß § 13 Abs. 3 BremÖbVIG unverzüglich mitzuteilen, dass er \ndie Anträge nicht fristgerecht ausführen könne. \n \n(1) In der Vermessungssache K-Weg, für die die Beauftragung am 02.05.2013 erfolgte, hat der \nKläger bis zur Zurückziehung des Auftrages durch den Antragsteller am 19.09.2013, mithin 4½ \nMonate später, keine Vermessungsschriften bei der Katasterverwaltung eingereicht. Den Vermes-\nsungstermin führte der Kläger erst 6 Wochen nach Beauftragung am 17.06.2013 und den Grenz-\ntermin 2 Monate nach Beauftragung am 02.07.2013 durch. Urkunden zu dem Grenztermin über-\nsandte der Kläger den Grenznachbarn nach Durchführung des Grenztermins nicht. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nDie Gründe, die der Kläger in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 08.01.2013 \nzum beabsichtigten Widerruf der Bestellung und im gerichtlichen Verfahren für die Verzögerungen \ngeltend gemacht hat, rechtfertigen diese nicht. Soweit der Kläger die Begleitumstände des Auf-\ntrags, wie bspw. die Auftragserteilung unter der Maßgabe einer zügigen Erledigung oder das In-\nAussicht-Stellen von Vermessungsterminen, anders als die Beklagte schildert, sind bereits keine \nGründe genannt, die eine Verzögerung verursacht haben könnten. Aber auch hinsichtlich der vor-\ngetragenen Schwierigkeiten durch ungenügende Vermessungsunterlagen ist nicht ersichtlich, \ndass diese eine zügige Fortführung der Vermessung verhindert hätten. Die Daten und Unterlagen, \nderen Fehlen der Kläger rügt, mögen für die Vermessung hilfreich gewesen sein, dass sie dafür \nnotwendig waren oder nicht früher hätten vervollständigt werden können, hat der Kläger selbst \nnicht behauptet. Die Ersetzung einer Grenzmarke auf Wunsch des Antragstellers erfolgte bereits \nim Grenztermin, dennoch hatte der Kläger 1½ Monate nach dem Grenztermin immer noch keine \nVermessungsschriften bei der Katasterverwaltung eingereicht. \n \n(2) In der Vermessungssache O-Landstraße wurde der Auftrag am 08.06.2013 bestätigt. Am \n26.06.2013 versandte die Katasterverwaltung die Vermessungsunterlagen an den Kläger. Den \nGrenztermin führte der Kläger am 26.08.2013 2 Monate nach Erhalt der Vermessungsunterlagen \ndurch. Bis zur Rücknahme des Auftrags am 22.09.2013 hatte der Kläger keine Vermessungs-\nschriften bei der Katasterverwaltung eingereicht. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung \nhat der Kläger nicht benannt. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Grenztermin erst \nmehr als 11 Wochen nach der Beauftragung durchgeführt worden ist. \n \n(3) Hinsichtlich der Vermessungssache O-Straße steht hingegen nicht zur Überzeugung des Ge-\nrichts fest, dass der Kläger seine Berufspflichten verletzt hat. \n \nIn der Vermessungssache O-Straße beantragte der Kläger am 05.08.2013 die Vermessungsunter-\nlagen, die Vermessung führte er am 21.08.2013 durch, der Grenztermin war bereits am \n26.08.2013. Eine Beschwerde der Antragsteller liegt nicht vor. \n \nDass der Kläger bis zum Bescheid vom 30.01.2014, mit dem seine Bestellung als Öffentlich be-\nstellter Vermessungsingenieur unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen wurde, keine Ver-\nmessungsschriften bei der Katasterverwaltung eingereicht hat, hat er nachvollziehbar damit be-\ngründet, dass die Grenzlinie nach Durchführung des Grenztermins um einen Meter habe verscho-\nben werden sollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies dahingehend erläu-\ntert, dass es unterschiedliche Interessen zwischen seiner Auftraggeberin, der Veräußerin, und \ndem Erwerber hinsichtlich der Grundstücksgröße gegeben habe. Er habe dazu mehrere Gesprä-\nche mit der Auftraggeberin auch unter Beteiligung des Erwerbers geführt. \n \nDie Vertreterin der Aufsichtsbehörde bei der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat eingeräumt, dass ein entsprechendes Anliegen eines Auftraggebers Grund für eine \nVerzögerung einer Vermessung sein könne. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sei in \neinem solchen Fall nicht verpflichtet, den Auftrag sofort an den Antragsteller zurückzugeben und \ndie Stellung eines neuen Antrages zu verlangen. Die Bearbeitungsdauer in der Vermessungssa-\nche O-Straße habe damals auch nicht im Vordergrund gestanden, ihr sei es vielmehr um die Au-\nßenwirkung des Tätigwerdens des Klägers gegangen, weil die Vermessung in der Dunkelheit un-\nter befremdlichen Umständen einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. \n \nDie Richtigkeit der klägerischen Angaben wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die spä-\nter durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur S. zu Ende geführte Liegenschaftsver-\nmessung auf der Grundlage der Kaufverträge vom 08.05.2013 und 27.06.2013 durchgeführt wur-\nde; dies kann seinen Grund in einem Absehen von der zunächst beabsichtigten Grenzverschie-\nbung haben. \n \n(4) In der Vermessungssache B-Weg kann eine Berufspflichtverletzung des Klägers ebenfalls \nnicht festgestellt werden. \n \nDie Beauftragung des Klägers erfolgte hier am 17.08.2013, bereits am 20.08.2013 wurden die \nVermessungsunterlagen durch die Katasterverwaltung versandt. 15 Tage später, am 05.09.2013, \nübergab der Kläger dem Antragsteller einen Lageplan aus dem Kaufvertrag, auf dem er beschei-\nnigte, dass die dargestellte Grundstücksteilung bei ihm beantragt worden sei und ein Lageplan \nzum Bauantrag kurzfristig nachgereicht werde. Der Antragsteller, Herr N., hat in der mündlichen \n\n- 11 - \n- 12 - \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass dieser Plan von der Architektin als \nnicht ausreichend bezeichnet worden sei. Nach einer Beschwerde des Antragstellers am \n05.09.2013 bei der Katasterverwaltung gab der Kläger die Vermessungssache am 12.09.2013 an \nden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur E. ab. \n \nIn seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 08.01.2014 zum beabsichtigten Widerruf \nhat der Kläger ausgeführt, dass er in dem Zeitraum vom 20.08.2013 bis zum 05.09.2013 mehrfach \nmit der Architektin des Antragstellers wegen des Verfahrens zur Lageplanerstellung sowie über \nden Austausch von Daten korrespondiert habe. Er habe erforderliche Projektdaten von der Archi-\ntektin nicht erhalten, da er diese nach deren Auffassung nicht benötige, weil sie die entsprechen-\nden Daten des Bauvorhabens in den Lageplan eintrage. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat hat der Kläger sein Verlangen nach den Projektdaten dahingehend erläutert, dass es sich \num ein Hinterliegergrundstück gehandelt und sich deswegen auch die Problematik einer ausrei-\nchenden Zuwegung gestellt habe. Er habe von der Architektin Angaben über die konkrete Lage \ndes Bauvorhabens benötigt, weil ohne diese Angaben die zukünftige Grenze nicht habe darge-\nstellt werden können. Im Kaufvertrag hätten entsprechende Daten gefehlt. Dem Antragsteller, der \nihn am 05.09.2013 aufgesucht und mitgeteilt habe, dass er dringend etwas benötige, habe er den \nLageplan mit der Bestätigung, dass die dargestellte Grundstücksteilung bei ihm beantragt worden \nsei, mitgegeben, um dem Bauantrag Fortgang zu geben. \n \nDie Angaben des Klägers sind plausibel und erklären, warum er mit der Vermessung nicht sofort \nbegonnen hatte, sondern sich in dem zweiwöchigen Zeitraum vom 20.08.2013 bis 05.09.2013 um \neine Absprache mit der Architektin bemüht hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat nicht darlegen können, welches Verhalten sie dem Kläger in diesem Zusammen-\nhang als pflichtwidrig vorwirft. In der Klageerwiderung vom 23.12.2014 hat die Beklagte selbst \nausgeführt, dass der dem Antragsteller vom Kläger ausgehändigte Lageplan nicht zur Zurückwei-\nsung des Bauantrages geführt hätte, jedoch könnten unter Umständen Verzögerungen und Mehr-\nkosten in der Bauplanung entstehen, wenn eine geplante Grenzziehung in der Örtlichkeit wider \nErwarten nicht umgesetzt werden könne. \n \n(5) Soweit die Beklagte sich zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers darüber hinaus \nauf weitere unbearbeitet gebliebene Anträge bezieht, lässt sich eine Berufspflichtverletzung des \nKlägers nicht hinreichend konkretisieren. \n \nNachdem die Beklagte zunächst vorgetragen hat, dass der Kläger im Jahre 2013 insgesamt 16 \nAnträge angenommen, aber keine der Vermessungen übernahmereif zum Abschluss gebracht \nhabe, hat sie später eine Liste mit Anträgen eingereicht und sich auf einen Vermerk der Fachauf-\nsicht vom 07.07.2015 bezogen, nach dem die Liste zum Ausdruck bringe, dass zum Zeitpunkt \n15.05.2014 bei dem Kläger mindestens 24 Anträge auf Gebäudeeinmessungen aus den Jahren \n2007 bis 01.06.2013 vorgelegen hätten, die er hätte erledigen können. In der Berufungsbegrün-\ndung geht die Beklagte von 37 bzw. 42 offenen Anträgen aus. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 hat \nsie dem Gericht das Protokoll der am 03.03.2016 beim Kläger durchgeführten Geschäftsprüfung \nvorgelegt, in dem festgestellt wird, dass bei dem Kläger 14 unerledigte Anträge auf Gebäudeein-\nmessungen vorlägen, die älter als 5 Jahre alt seien. \n \nNach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVermKatG ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, das Gebäude \nauf seine Kosten von der Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \neinmessen zu lassen, wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird. In \neinem von der Beklagten vorgelegten Vermerk der Fachaufsicht vom 02.07.2015 wird ausgeführt, \ndass Gebäudevermessungen häufig bereits mit der Zerlegung beantragt würden, wenn das Ge-\nbäude noch nicht stehe. Die Antragsteller hätten kein gesteigertes Interesse an der Einmessung, \nda diese hohe Kosten verursache. \n \nZu seinem Vorgehen bei Anträgen auf Gebäudeeinmessungen, bei denen das Bauvorhaben bei \nAntragstellung noch nicht fertiggestellt ist, befragt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat erläutert, dass er zunächst die Anträge halbjährlich und dann jährlich auf Frist ge-\nlegt und nachgefragt habe, ob das Vorhaben realisiert sei. Es sei aber nicht die Aufgabe der Öf-\nfentlich bestellten Vermessungsingenieure über mehrere Jahre die Fertigstellung durch Nachfra-\ngen bei den Antragstellern zu überprüfen. Er sei dazu übergegangen, die Fertigstellung der Bau-\nvorhaben bei Gelegenheit zu überprüfen, wenn er in der Nähe örtliche Vermessungsarbeiten \ndurchführe. \n\n- 12 - \n- 13 - \n \nDie Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat zu der Frage nach dem Ablauf von Gebäudeeinmessun-\ngen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass eine Nachfrage bei den an-\nderen im Land Bremen tätigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ergeben habe, dass \nkein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur offene Aufträge habe, die älter als 5 Jah-\nre seien. Diese Angabe stimmt mit den Ausführungen in dem Schreiben der Aufsichtsbehörde vom \n06.07.2016 an den Kläger über das Ergebnis der Geschäftsprüfung vom 03.03.2016 überein. Dort \nheißt es, dass statistische Daten aus dem Jahre 2015 zeigten, dass der Kläger als einziger Amts-\nträger unerledigte Anträge auf Gebäudevermessung vorliegen habe, die vor mehr als 5 Jahren \ngestellt worden seien. \n \nDennoch lässt sich nicht feststellen, welches berufsrechtliche Fehlverhalten dem Kläger vorzuwer-\nfen ist. Die Beklagte hat nicht darlegen können, nach welchen Grundsätzen Gebäudeeinmes-\nsungsanträge, bei denen das Gebäude bei Antragstellung noch nicht fertiggestellt ist, auszuführen \nsind, um den Berufspflichten zu genügen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter-\nliegen offensichtlich keinen konkreten Vorgaben, wie sie entsprechende Anträge zu bearbeiten \nund in welchen zeitlichen Abständen sie die Fertigstellung des Gebäudes zu überprüfen haben. \n \nZwar sieht Ziffer 2.3. der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung vom 1. März 2009 \n(Brem.Abl. 2009, S. 268) vor, dass ein Antrag nach angemessener Frist (gewöhnlich 1 Jahr) zu-\nrückgegeben werden kann, wenn er aus Gründen, die nicht bei der ausführenden Stelle liegen, \nnicht bearbeitet werden kann. Aus Ziffer 2.3. der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung \nergibt sich aber weder eine Verpflichtung zur Rückgabe des Antrages nach einem Jahr noch hat \ndie Beklagte bisher gegenüber den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Rückgabe \nvon Anträgen innerhalb bestimmter Fristen verlangt. Ein entsprechendes Verlangen auf Rückgabe \neines Antrages hat die Aufsichtsbehörde erstmals in der Geschäftsprüfung am 03.03.2016 an den \nKläger gerichtet. \n \nAuch die Katasterverwaltung verfährt nicht so. Der Leiter der Katasterverwaltung hat dazu in der \nmündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Katasterverwaltung gestellte Anträge einer ständi-\ngen Überwachung unterlägen. Es würden die Luftbilder ausgewertet und wenn sich daraus erge-\nbe, dass ein Gebäude errichtet worden sei, würde eine Anfrage beim Eigentümer erfolgen. Die \nLuftbilder würden etwa alle 2 bis 3 Jahre aktualisiert. \n \nAus dem Umstand, dass nur bei dem Kläger offene Anträge vorliegen, die älter als 5 Jahre sind, \nergibt sich demnach nicht, dass der Kläger seine Berufspflichten verletzt hat. Dieser Umstand ist \nauch deswegen wenig aussagekräftig, weil die Beklagte nicht ausschließen konnte, dass andere \nÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure Anträge, die sie wegen Nichtrealisierung des Bauvor-\nhabens nicht zu Ende führen konnten, nach einer gewissen Zeit „geschlossen“ bzw. „als erledigt“ \nbehandelt haben, ohne sie gemäß Ziffer 2.3. der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung \nan die Antragsteller zurückzugeben. \n \nbb) Die verzögerte bzw. unterbliebene Bearbeitung der Anträge in den Vermessungssachen K-\nWeg und O-Landstraße stellt zugleich eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Amtsaus-\nübung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BremÖbVIG dar. Ein über den Verstoß gegen die speziellere Vor-\nschrift des § 13 Abs. 3 BremÖbVIG hinausgehendes Gewicht kommt dieser Pflichtverletzung aber \nnicht zu. \n \ncc) Der Kläger hat auch gegen § 16 Abs. 2 BremVermKatG verstoßen, indem er in den Vermes-\nsungssachen K-Weg und O-Landstraße Abmarkungen vorgenommen hat, ohne die Vermes-\nsungsschriften über die Abmarkungen unverzüglich bei der zuständigen Katasterbehörde einzu-\nreichen. Mit § 16 Abs. 2 BremVermKatG soll die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskatas-\nter und örtlichem Grenzverlauf gewährleistet werden. \n \ndd) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 1 BremÖbVIG \nverstoßen hat. Danach hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur jeden angenommenen \nAntrag in einem Antragsverzeichnis mit zeitlicher und sachlicher Erledigung nachzuweisen. Dem \nAntragsverzeichnis kommt eine hohe Bedeutung zu. Es gewährleistet die Kontrolle der Amtsge-\nschäfte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Dem Antragsverzeichnis kommt eine \nbesondere Nachweisfunktion zu, denn allein an Hand der darin enthaltenen Aufzeichnungen kann \ndie Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs \n\n- 13 - \n- 14 - \nnachvollziehen und stichprobenartig überprüfen (vgl. zum Kehrbuch: BayVGH, Beschluss vom \n15.02.2012 – 22 ZB 10.2972 –, Rn. 18, juris). \n \nDie Aufsichtsbehörde hat den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Liste über die bei ihm vorliegen-\nden und noch nicht abgeschlossenen Anträge vorzulegen. Entgegen dem Vorbringen der Beklag-\nten ist von dem Kläger vor Rücknahme der Bestellung keine vollständige Dokumentation aller \nAnträge und deren Bearbeitungsstand gefordert worden. Dem Verlangen nach Vorlage einer Liste \nder offenen Anträge ist der Kläger verspätet und unvollkommen nachgekommen (vgl. dazu unter \nee)). Die in den Akten dokumentierten Schwierigkeiten des Klägers, die von der Aufsichtsbehörde \ngeforderten Aufstellungen beizubringen, könnten darauf schließen lassen, dass er kein ordnungs-\ngemäßes Antragsverzeichnis i.S.d. § 17 Abs. 1 BremÖbVIG führt. Zwingend ist dieser Schluss \njedoch nicht, da die Schwierigkeiten auch in einem mangelnden Bemühen des Klägers, die von \nder Aufsichtsbehörde geforderten Daten aus dem Antragsverzeichnis herauszufiltern, begründet \nsein können. \n \nDie Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nnicht benennen können, welche konkreten Defizite das Antragsverzeichnis des Klägers aufweist. \nDie Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass sie bei der Geschäftsprüfung am \n03.03.2016 keine Einsicht in das Antragsverzeichnis genommen habe. Die Beklagte, die an ihrem \nVorwurf der nicht ordnungsgemäßen Führung eines Antragsverzeichnisses festhält, hatte dazu \naber Anlass, nachdem bereits das Verwaltungsgericht und auch der Senat im Beschwerdeverfah-\nren eine diesbezügliche Pflichtverletzung nicht haben feststellen können. \n \nSoweit die Vertreterin der Aufsichtsbehörde erläutert hat, für sie seien auch die vom Kläger gefor-\nderten Listen bzw. Auszüge als Antragsverzeichnis anzusehen und diese seien nicht vollständig \ngewesen, wird weder geltend gemacht, dass der Kläger einen angenommenen Antrag nicht in \nseinem Antragsverzeichnis führt, noch dass er dessen Erledigung nicht oder nicht in einer dem \n§ 17 Abs. 1 BremÖbVIG genügenden Weise nachgewiesen hat. Die Unvollständigkeit resultiert \ndaraus, dass die Aufstellungen des Klägers entgegen der Forderung der Beklagten nicht alle uner-\nledigten Anträge enthielten. Dies betrifft jedoch einen anderen Pflichtenkreis. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass der Kläger damit allein gegen die Pflicht, alle erfor-\nderlichen Angaben zu machen und insbesondere auch Auskünfte zu erteilen (§ 23 Abs. 3 Bre-\nmÖbVIG), verstoßen haben kann. \n \nee) Ein entsprechendes Fehlverhalten des Klägers liegt vor. Nach § 23 Abs. 1 BremÖbVIG unter-\nstehen die Beliehenen hinsichtlich ihrer Amtsausübung der Aufsicht des Senators für Umwelt, Bau \nund Verkehr (Aufsichtsbehörde). Aus der Zuweisung der Aufsicht an den Senator für Umwelt, Bau \nund Verkehr folgt die Berechtigung, Weisungen zu erteilen. Zudem sind die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BremVermKatG bei der Ausführung ihrer Ver-\nmessungsarbeiten, sofern deren Ergebnisse von der Katasterbehörde zu übernehmen sind, an die \nfachlichen Weisungen des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr gebunden. Eine Weigerung des \nÖbVI, einer Weisung nachzukommen, stellt eine Berufspflichtverletzung dar. Nach § 23 Abs. 3 \nBremÖbVIG hat der Beliehene zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Anga-\nben zu machen, Auskünfte zu erteilen, Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie erforderlichenfalls \nEinsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. \n \n(1) Der Kläger hat am 20.08.2013 mit der Aufsichtsbehörde vereinbart, dass er bis zum \n21.09.2013 eine Liste der bei ihm vorliegenden und noch nicht bearbeiteten Anträge aus den Jah-\nren 2012 und 2013, bis zum 30.11.2013 eine Liste der bei ihm vorliegenden und noch nicht bear-\nbeiteten Anträge aus den Jahren 2011, 2010 und 2009 und bis zum 14.12.2013 eine Liste aller \nnoch nicht erledigter Anträge vorlegt. \n \nDem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat der Aufsichtsbehörde erst am 27.09.2013 und \ndamit 6 Tage nach der gesetzten Frist eine Antragsliste vorgelegt. Die Liste enthielt zudem nicht \nalle offenen Anträge aus den Jahren 2012 und 2013, bspw. fehlen dort die Anträge zu den Lie-\ngenschaften Sch-Weg und B-Deich. \n \nDer Kläger hat auch weder eine Liste der offenen Anträge aus den Jahren 2011, 2010 und 2009 \nbis zum 30.11.2013 noch eine Liste aller offenen Anträge bis zum 14.12.2013 vorgelegt. Erst am \n11.02.2014 hat er der Aufsichtsbehörde eine Antragsliste überreicht, die aber ebenfalls nicht voll-\nständig war. Die Liste vom 11.02.2014 erfasst nur Anträge aus den Jahren 2012 bis 2014. Spätes-\n\n- 14 - \n- 15 - \ntens seit der Geschäftsprüfung steht aber fest, dass es zu diesem Zeitpunkt noch ältere offene \nAnträge beim Kläger gab. \n \nDie Vereinbarung hatte rechtlich verbindlichen Verpflichtungscharakter. Aufgrund der gesamten \nUmstände war für den Kläger unzweifelhaft erkennbar, dass ihre Einhaltung nicht in sein Belieben \ngestellt war, sondern er angewiesen wurde, entsprechend zu verfahren. \n \n(2) Dem Kläger kann hingegen nicht vorgeworfen werden, entgegen einer Vereinbarung vom \n14.08.2013 die Aufsichtsbehörde nicht bis zum 15. jeden Monats per Mail über die offenen \nVermessungen informiert zu haben. Im Nachgang zu dem Gespräch am 14.08.2013 hat der Klä-\nger der Aufsichtsbehörde am 20.08.2013 einen gestaffelten Terminvorschlag für die Übersendung \nvon Aufstellungen über die noch nicht erledigten Anträge unterbreitet, der von der Aufsichtsbehör-\nde mit Änderungen angenommen wurde (Vereinbarung vom 20.08.2013, s. unter Buchst. ee) (1)). \nDaraus ergibt sich, dass die Antragssituation durch Vorlage einer Aufstellung aller unerledigten \nAnträge bis zum 14.12.2013 geklärt werden sollte. Der Kläger musste daher nicht davon ausge-\nhen, dass die Forderung, die Aufsichtsbehörde bis zum 15. jeden Monats über die offenen \nVermessungen zu informieren, daneben aufrechterhalten werden sollte. Sie ließe die getroffene \nVereinbarung ins Leere laufen. Die Aufsichtsbehörde hat in der Folgezeit auch nicht auf das Feh-\nlen entsprechender Berichte reagiert. \n \n(3) Der Senat lässt es dahingestellt, ob in der Nichtbefolgung der Aufforderung der Aufsichtsbe-\nhörde, diese vierteljährlich über die weitere Vertretungsplanung zu unterrichten (E-Mail vom \n09.05.2012), eine Pflichtverletzung zu sehen ist. Gleiches gilt für die nicht eingehaltene, im Ge-\nspräch über das Ende der Vertretungszeit am 19.03.2013 vom Kläger getroffene Zusage, bis Ende \nApril eine Liste noch nicht abgeschlossener Aufträge zu übermitteln. Der als „Bitte“ formulierten \nAufforderung könnte es ebenso wie der Zusage an einer hinreichenden Verbindlichkeit fehlen. \nAuch hier hat die Aufsichtsbehörde nicht darauf reagiert, dass der Kläger der Aufforderung nicht \nnachgekommen und die Zusage nicht eingehalten hat. Sie ist erst darauf zurückgekommen, als \nsie wegen der Beschwerde eines Antragstellers gegen den Kläger vorgegangen ist. Jedenfalls \nwäre ein entsprechendes Fehlverhalten des Klägers als geringfügig anzusehen und fiele gegen-\nüber den festgestellten Pflichtverstößen nichts ins Gewicht. \n \n(4) Der Kläger hat Weisungen der Aufsichtsbehörde missachtet. Im Gespräch am 14.08.2013 ist \nmit dem Kläger vereinbart worden, dass er in der Vermessungssache K-Weg die Kopien der Nie-\nderschrift mit Rechtsmittelverzicht am selben Tag an die Nachbarn absendet und bis zum \n19.08.2013 die Vermessungsunterlagen zur Übernahme bei der Katasterverwaltung einreicht. \nNachdem er diese Termine nicht eingehalten hat, ist mit ihm am 26.08.2013 vereinbart worden, \ndass er bis zum 27.08.2013 die Kopien der Niederschrift an die Nachbarn versendet und die Ver-\nmessungsunterlagen einreicht. Dem ist der Kläger genauso wenig nachgekommen, wie der am \n09.09.2013 getroffenen Vereinbarung, die Vermessungsunterlagen nunmehr bis zum 10.09.2013 \nund die Vermessungsunterlagen in der Vermessungssache O-Landstraße bis zum 16.09.2013 \neinzureichen. \n \nAuch diesen Absprachen kommt Weisungscharakter zu. Aufgrund der Umstände war für den Klä-\nger zu erkennen, dass die Aufsichtsbehörde verbindliche Anordnungen treffen wollte. \n \nff) Der Kläger hat nicht gegen seine sich aus § 12 Abs. 2 BremÖbVIG ergebenden Pflichten ver-\nstoßen. Nach § 12 Abs. 2 BremÖbVIG haben sich die Beliehenen durch ihr Verhalten innerhalb \nund außerhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Amt entgegengebracht wer-\nden, würdig zu zeigen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen \nBeweisaufnahme nicht angenommen werden kann, dass sich der Kläger gegenüber Antragstellern \nunsachlich oder unangemessen verhalten hat. Zu einer nochmaligen Anhörung der Zeugen ist der \nSenat nicht verpflichtet. Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom \nRechtsmittelgericht grundsätzlich nicht wiederholt zu werden. Für den Zeugenbeweis folgt aus \n§ 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO, wonach die erneute Zeugenvernehmung im Ermessen des \nGerichts steht, dass ein bereits in der ersten Instanz gehörter Zeuge nicht stets in der Berufungs-\ninstanz erneut zu vernehmen ist. Das Berufungsgericht darf seine Entscheidung vielmehr grund-\nsätzlich ohne erneute Vernehmung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stüt-\nzen. Zur erneuten Beweisaufnahme verpflichtet ist es dagegen nur, wenn es an der Richtigkeit \n\n- 15 - \n- 16 - \nund Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz zweifelt, insbe-\nsondere wenn es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will \n(BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 – 5 B 11/13, 5 B 11/13, 5 PKH 14/13 –, Rn. 12, juris; Be-\nschluss vom 07.09.2011 – 9 B 62/11 –, Rn. 6, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 – 1 BvR \n1935/03 –, Rn. 11, juris). \n \nDer Senat zweifelt die Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun-\ngen des Verwaltungsgerichts nicht an und sieht auch keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit eines \nZeugen anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen. \n \nDer Kläger hat sich auch mit seiner gegenüber dem Antragsteller W. getätigten Aussage, dass \nerhebliche Kosten entstehen könnten, wenn der Antragsteller den Auftrag zurückziehe, nicht un-\nwürdig i.S.d. § 12 Abs. 2 BremÖbVIG gezeigt. Der Senat hat dazu im Eilbeschluss vom \n17.07.2015 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich die Aussage des Klägers nicht zwingend als Druckaus-\nübung darstelle, da zwischen Antragsteller und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter-\nschiedliche Auffassungen über die Mangelhaftigkeit der Leistung bestehen könnten. Der Kläger \nkönne auch seiner Auffassung Ausdruck verliehen haben, dass er die Aufgabenerfüllung für ord-\nnungsgemäß halte und zusätzliche Kosten entstehen könnten, wenn trotz ordnungsgemäßer Auf-\ntragserfüllung der Antrag zurückgezogen werde und er seine bis dahin entstandenen Kosten zu-\nsätzlich zu den Kosten durch eine Neubeauftragung abrechne. Daran ist festzuhalten. \n \ngg) Der Kläger hat nicht gegen § 21 Abs. 2 BremÖbVIG verstoßen. Danach müssen die Beliehe-\nnen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen gehindert sind, ihr Amt auszuüben. In \ndiesem Fall haben sie der Bestellungsbehörde die Verhinderung rechtzeitig anzuzeigen. Zu Recht \nhat das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Vorschrift keine Regelung über die Informa-\ntionspflichten im Falle der Beendigung einer Vertretung trifft. Der Kläger hat allerdings in einem \nGespräch am 19.03.2013 bei der Aufsichtsbehörde zugesagt, diese unter Nennung eines konkre-\nten Termins über das Ende der Vertretungszeit schriftlich zu informieren. Dem ist der Kläger mit \nSchreiben vom 21.06.2013 nachgekommen. Zwar mag aus Sicht der Aufsichtsbehörde eine In-\nformation vor Aufnahme der Tätigkeit gemeint gewesen sein, ein entsprechendes Verlangen hat \nsie gegenüber dem Kläger aber nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. \n \nhh) Die festgestellten Pflichtverletzungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger auch \nkünftig seine Aufgaben als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht ordnungsgemäß \ndurchführen und die sich aus seiner Berufsstellung ergebenden spezifischen Berufspflichten nicht \nbeachten wird. \n \nBei dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Berufsausübung Öffentlich bestell-\nter Vermessungsingenieure sowie dem öffentlichen Interesse an der Aktualität, Vollständigkeit und \nFehlerfreiheit des Liegenschaftskatasters handelt es sich allerdings um bedeutende Schutzgüter. \nDie Pflichtverletzungen des Klägers sind daher nicht als unbedeutend anzusehen. \n \nDies gilt für die Verzögerungen in der Bearbeitung der Vermessungssachen K-Weg und O-\nLandstraße, weil Anträge auf Zerlegungsvermessungen in der Regel Grundstücksgeschäfte vorbe-\nreiten und ihre zügige Bearbeitung daher von erheblicher Bedeutung für die Antragsteller ist. Dass \nsich der Kläger im Wiederaufbau seines Vermessungsbüros befunden hat, entschuldigt ihn nicht, \ndenn mit der Beendigung der Vertretung musste er in der Lage sein, seine Berufspflichten einzu-\nhalten. Nach § 15 Abs. 2 BremÖbVIG hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur am Nie-\nderlassungsort eine Geschäftsstelle so einzurichten und zu betreiben, wie es zur ordnungsgemä-\nßen Berufsausübung notwendig ist. Kann er einen Antrag nicht fristgerecht ausführen, muss er \ndies – wie bereits ausgeführt – dem Antragsteller unverzüglich mitteilen. Zu Lasten des Klägers ist \ndabei zu berücksichtigen, dass er den Antrag K-Weg vor Ende der Vertretungsregelung ange-\nnommen und damit in Kauf genommen hat, dass die Schwierigkeiten des Wiederaufbaus seines \nBüros zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung führen können. \n \nErheblich ist auch, dass der Kläger Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht oder nur un-\nvollständig nachgekommen ist und ihm gesetzte Fristen für die Fertigstellung kritischer Vermes-\nsungssachen nicht eingehalten hat. Der Nichteinhaltung der von der Aufsichtsbehörde gesetzten \nFristen für die Fertigstellung kritischer Vermessungssachen kommt ein gegenüber der Pflichtver-\nletzung nach § 13 Abs. 3 BremÖbVIG eigener Unrechtsgehalt zu. Denn mit der Erteilung von Wei-\nsungen nimmt der Staat seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Be-\n\n- 16 - \n- 17 - \nreich des Vermessungswesens wahr. Die Übertragung von Aufgaben an Personen außerhalb des \nöffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße \nErfüllung der damit verbundenen Aufgaben. Sie dient der Aufsicht und damit der demokratischen \nund rechtsstaatlichen Rückbindung eines außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ste-\nhenden Amtsträgers sowie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Handelns im Bereich der \nstaatlichen Aufgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09 –, BVerfGE 131, \n130-152, Rn. 67). Der Pflicht, Weisungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen, kommt damit \nnicht nur Bedeutung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im konkreten Einzel-\nfall zu, sondern auch im Hinblick auf die Effektivität der staatlichen Aufsichtsverwaltung. \n \nBei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind die Pflichtverletzungen aber dennoch nicht von \neinem solchem Ausmaß oder einem solchen Gewicht, dass sie den Entzug der Berufserlaubnis \nrechtfertigen. Der Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur setzt im \nHinblick auf den Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung ein schwerwie-\ngendes Fehlverhalten voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger endgültig den Beruf \ndes Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr ausüben könnte, weil er das sech-\nzigste Lebensjahr bereits vollendet hat und deshalb zukünftig nicht mehr zum Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur bestellt werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BremÖbVIG). \n \nDie Verzögerungen betrafen lediglich zwei Vermessungssachen, in denen es um den Zuerwerb \neines Grundstücks, auf dem der Auftraggeber ein Gartenhaus errichten wollte, bzw. um den Zuer-\nwerb eines Grundstücks, das als Gartenland genutzt werden sollte, ging. \n \nSoweit der Kläger nicht rechtzeitig und nicht vollständig die geforderten Auskünfte über die noch \nnicht erledigten Anträge erteilt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bewusst und \nzielgerichtet gehandelt hat, um das Vorliegen offener Anträge zu verschleiern oder eine Prüfung \nseiner Geschäftstätigkeit zu erschweren. Sein Verhalten ist Ausdruck mangelnden Bemühens, den \nAnforderungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen. Dies gilt gleichermaßen für die Nichteinhal-\ntung der ihm gesetzten Fristen. \n \nIn dem hier gezeigten Umfang sind die Pflichtverletzungen aber nicht von einem solchen Gewicht, \ndass sie den Widerruf der Zulassung rechtfertigen würden. Eine Fortsetzung dieses Verhaltens \nkann allerdings die Unzuverlässigkeit begründen. \n \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. \n \n3. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \n\n- 17 - \n \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \n \nFrau Meyer ist wegen Urlaubs- \nabwesenheit an der Unterschrifts- \nleistung verhindert. \n \n \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-08-03/2-lb-140-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-08-03/2-lb-140-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364586","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.607674+00:00"}}