{"status":"available","doknr":"OLD364585","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-08-05","aktenzeichen":"1 B 125/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 125/16 \n(VG: \n1 V 391/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n2. des Herrn \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. \nAlexy, Traub und Dr. Harich am 5. August 2016 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – \nvom 27. April 2016 wird zurückgewiesen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die An-\ntragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls \nauf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Hohle \nStraße ... in Bremen-Vegesack. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans \n372 vom 01.10.1971, der insoweit – ebenso wie im Süden entlang der Uhthoffstraße – offene \nBauweise mit höchstens zwei Vollgeschossen festsetzt. Das Grundstück grenzt in östlicher Rich-\ntung an das knapp 2.800 qm große Vorhabengrundstück an. Der alte Bebauungsplan vom \n01.10.1971 setzte für dieses Grundstück im Wesentlichen eine von West nach Ost verlaufende \netwa 40 Meter breite und 14 Meter tiefe Bauzone für zwingend eingeschossige offene Bauweise \nfest, obwohl sich auf der Ostseite des Grundstücks ein mit großen Laubbäumen bewachsener \nhalbkreisförmiger Hang befindet. Von der südlichen Grundstücksgrenze aus gesehen beträgt der \nHöhenunterschied zwischen der West- und der Ostseite des Grundstücks um die acht Meter. Zu \neiner Bebauung des Grundstücks kam es in den letzten fast 45 Jahren nicht. \n \nAm 08.12.2015 beschloss die Stadtbürgerschaft auf Antrag der Beigeladenen den vorhabenbezo-\ngenen Bebauungsplan 104, der am 16.12.2015 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen be-\nkanntgemacht wurde (Brem.ABl. S. 1363). Der Bebauungsplan sieht für das Vorhabengrundstück, \ngeregelt durch Baugrenzen, allein eine Bebauung der Westseite des Grundstücks, also angren-\nzend an das Grundstück unter anderem der Antragsteller, vor, wobei die bauordnungsrechtlichen \nAbstandsflächenvorgaben gewahrt bleiben. Der östlich gelegene Hang mit seinem Baumbestand \nsoll – mit Ausnahme eines Spielplatzes – nunmehr unbebaut bleiben. \n \nDie Beigeladene plant eine Bebauung des Grundstücks mit zwei Mehrfamilienhäusern à fünf \nWohnungen, die auf einem gemeinsamen – als Tiefgarage dienenden – Sockelgeschoss errichtet \nwerden. Das Dach der Tiefgarage soll einen Innenhof zwischen den beiden Wohngebäuden bil-\nden. Die Gebäude verfügen darüber hinaus über drei weitere Geschosse (EG, 1. OG und 2. OG), \nwobei das 2. OG teilweise, nämlich unter anderem im Hinblick auf das Grundstück der Antragstel-\nler, zurückgestaffelt ist. Der Bebauungsplan 104 setzt nicht mehr die Zahl der Vollgeschosse, son-\ndern die maximale Höhe baulicher Anlagen in Metern über Normalnull (ü.NN) fest, wobei sich die \nzurückgestaffelten Dachgeschosse im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die entspre-\nchende Festsetzung von Baugrenzen und unterschiedlichen Gebäudehöhen wiederfinden. \n \nDie Antragsteller haben den Bebauungsplan bislang nicht mit einem Normenkontrollantrag ange-\ngriffen. Sie haben im Planaufstellungsverfahren aber Einwendungen erhoben, denen teilweise, \nnämlich durch eine weitere Zurückstaffelung des 2. OG und durch die Versetzung einer Außen-\ntreppe von der westlichen auf die östliche Gebäudeseite, Rechnung getragen wurde. \n \nNachdem die Beigeladene bereits am 08.12.2015 beim Bauamt Bremen-Nord die Bauvorlagen für \ndie Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs. 2 BremLBO eingereicht hatte, haben die Antragstel-\nler am 17.02.2016 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet \nauf die (vorläufige) Stilllegung des Vorhabens, gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht \nBremen – 1. Kammer – nach der Durchführung eines Erörterungstermins vor Ort mit Beschluss \nvom 27.04.2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsteller, \nmit der sie ihr Rechtsschutzziel aus dem erstinstanzlichen Verfahren weiterverfolgen. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 20.06.2016 den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer Zwi-\nschenverfügung („Hängebeschluss“) abgelehnt. Am 01.08.2016 hat er ebenfalls vor Ort einen \nTermin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. \n \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nII. \nDie Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die darge-\nlegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Ver-\nwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. \n \n1. \nZutreffend ist zunächst die vom Verwaltungsgericht vorgenommene prozessuale Einordnung des \nRechtsschutzbegehrens, das sich in der Antragstellung widerspiegelt. Das geplante Vorhaben ist \nnach § 62 Abs. 2 BremLBO genehmigungsfrei gestellt. Insbesondere hat die Stadtgemeinde nicht \nnach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BremLBO erklärt, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchfüh-\nren zu wollen. Da es keiner Baugenehmigung bedurfte, können die Antragsteller als Nachbarn des \nBauvorhabens Rechtsschutz nur erlangen mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, gegen die Beigeladene bauaufsicht-\nlich einzuschreiten. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass der \nrechtliche Maßstab zur Bestimmung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten zuguns-\nten der Antragsteller zu modifizieren ist: Der Anspruch besteht, wenn das Vorhaben gegen nach-\nbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und der Nachbar hierdurch in seinen \nBelangen mehr als nur geringfügig berührt wird (Finkelnburg in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1296 m.w.N. aus der \nRechtsprechung). \n \n2. \nEbenfalls zutreffend geht das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den rechtlichen Maßstab davon \naus, dass die gerichtliche Kontrolle eines Bebauungsplanes beschränkt ist, wenn der Nachbar die \nNichtigkeit des Plans im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und außerhalb eines Normenkontroll-\nverfahrens geltend macht. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb in Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung bzw. \nauf bauaufsichtliches Einschreiten bei genehmigungsfreien Vorhaben von der Wirksamkeit des \nzugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, dieser wäre offensichtlich unwirk-\nsam (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2006 – 7 B 2193/06, BRS 70 Nr. 181, \nSächsisches OVG, Beschl. v. 28.09.2012 – 1 B 313/12, BauR 2013, S. 459 ff.; Bayerischer VGH, \nBeschl. v. 16.10.2006 – 15 CS 06.2184, juris). \n \nHieran gemessen ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht offensichtlich unwirksam. Die \nAntragsteller machen geltend, die Stadtgemeinde habe bei Aufstellung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans 104 § 1 Abs. 7 BauGB verletzt, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. \nDies sei im Hinblick auf ihre schützenswerten Belange nicht erfolgt. \n \na. \nSoweit die Antragsteller rügen, es liege sogar ein Abwägungsausfall vor, weil die Stadtbürger-\nschaft sich mit den sich aus dem bisherigen Bebauungsplan ergebenden Rechtspositionen der \nAnwohner nicht auseinandergesetzt habe, ist hierfür nichts ersichtlich. \n \nDie Einwendungen der Antragsteller waren Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens. Sie führ-\nten dazu, dass der Entwurf des Bebauungsplans zugunsten der Antragsteller überarbeitet wurde, \nauch wenn der aus ihrer Sicht durch die neue Bebauung hervorgerufene Konflikt hiermit nicht zu \nlösen war. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirt-\nschaft hat zu den Einwendungen der Antragsteller umfangreich Stellung genommen und dabei \ninsbesondere berücksichtigt, welche Bebauung bereits auf der Grundlage des alten Bebauungs-\nplans 372 hätte realisiert werden können. Die Antragsteller kennen diese Stellungnahme der De-\nputation. Sie lag auch der Stadtbürgerschaft bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan \nam 08.12.2015 (Beschlussprotokoll Nr. 19/78 S) vor (vgl. Mitteilung des Senats v. 17.11.2015, \nDrucks. – Stadtbürgerschaft – 19/50 S sowie das Anschreiben des Bauamts Bremen-Nord an die \nAntragsteller vom 13.01.2016). Für einen Abwägungsausfall ist nichts ersichtlich. Zu Unrecht mei-\nnen die Antragsteller, das der Gemeinde vorliegende Abwägungsmaterial sei allein der Planbe-\ngründung zu entnehmen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.01.1995 – 4 NB 43.93, BauR 1996, \n63 ff.). \n \n \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nb. \nNicht richtig ist es auch, wie die Antragsteller mit ihrer Beschwerde meinen, der alte Bebauungs-\nplan 372 mit der Festsetzung von – größtenteils – eingeschossiger Bauweise auf dem Vorhabeng-\nrundstück sowie der Anordnung des Baufensters in West-Ost-Ausrichtung vermittle ihnen eine \nschutzwürdige Position, die die Gemeinde bei der Neuplanung des Gebiets nicht überwinden \nkonnte bzw. jedenfalls nicht in rechtmäßiger Weise überwunden hat. \n \nEs versteht sich von selbst, dass eine Gemeinde bei einer Änderungsplanung die durch die Erst-\nplanung vorgegebene rechtliche Situation der überplanten Grundstücke nicht ignorieren darf und \ndeshalb das Interesse des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bei der \nÄnderungsplanung in die Abwägung einzustellen ist. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 18.10.2006 – 4 BN 20.06, BauR 2007, S. 331 f.), \nauf die die Antragsteller sich mit ihrer Beschwerde beziehen, und gilt auch für sie, obwohl ihr \nGrundstück nicht mehr im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 104 liegt. \n \nDie Stadtgemeinde hat die bislang sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch auf den be-\nnachbarten Grundstücken geltenden bauplanerischen Festsetzungen bei ihrer Abwägung berück-\nsichtigt. \n \nSoweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vortragen, sie durften davon ausgehen, dass in der \nrückwärtigen Nachbarschaft zu ihrem Haus mehr oder weniger gleichartige freistehende Einfamili-\nenhäuser in eingeschossiger Bauweise entstehen würden, die sich damit vollständig in die Gebiet-\nsprägung der näheren Umgebung einfügen würden, war ein solches Vertrauen schon auf der \nGrundlage des alten Bebauungsplans nicht berechtigt, weil etwa bei der Festsetzung offener \nBauweise neben Einzelhäusern auch Doppelhäuser und oder eine Hausgruppe mit einer Länge \nvon höchstens 50 Metern (§ 22 Abs. 2 BauNVO 1968), wie sie anscheinend auch entlang der Uht-\nhoffstraße entstanden ist, errichtet werden dürfen. \n \nEntscheidend aber ist, dass die Antragsteller allein einen Anspruch darauf haben, dass ihre Be-\nlange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein bestimmtes Ab-\nwägungsergebnis können sie nicht verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98, \nBVerwGE 107, 215 ff.). \n \nEine solche „Abarbeitung“ der Belange der Antragsteller hat auch im Hinblick auf die durch die \nErstplanung vorgegebene rechtliche Situation der überplanten Grundstücke stattgefunden. \nRechtsfehler sind weder hinsichtlich des Abwägungsvorgangs noch im Hinblick auf das Abwä-\ngungsergebnis zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrau-\nens eines Betroffenen in die bisherigen Festsetzungen auch davon abhängt, inwieweit sie bislang \nrealisiert worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11, NordÖR 2012, \n185 ff. m.w.N.). \n \nDaraus folgt, dass das Vertrauen der Antragsteller in die Beibehaltung der bisherigen bauplaneri-\nschen Festsetzungen kaum schutzwürdig sein kann. Das betrifft insbesondere die Festsetzung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche und damit die Anordnung des Baufensters. Das Vorhabeng-\nrundstück ist über mehrere Jahrzehnte nicht bebaut worden. Es spricht einiges dafür, dass bei der \nAufstellung des alten Bebauungsplanes auf die Hanglange, die das Grundstück prägt, nicht hinrei-\nchend Rücksicht genommen worden war. Im Rahmen der Neuplanung hat sich die Stadtgemeinde \ndazu entschieden, das Baufenster entsprechend zu drehen, so dass nunmehr eine Bebauung \nallein auf der Westseite des mit knapp 2.800 qm immer noch großen Grundstücks möglich ist. Wie \nsich aus den Planaufstellungsunterlagen ergibt, haben dabei Gesichtspunkte des Baumschutzes \neine große Rolle gespielt. Auch sollte der das Gebiet landschaftlich prägende Geesthang erhalten \nbleiben. \n \nAuch im Hinblick auf die Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht er-\nkennbar, dass das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bei \n\n- 5 - \n- 6 - \nder Änderungsplanung abwägungsfehlerhaft zurückgestellt wurde. Dies betrifft insbesondere die \nZahl der Vollgeschosse. Während der alte Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück einge-\nschossige Bauweise festgesetzt hat, arbeitet der neue vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der \nFestsetzung maximaler Gebäudehöhen, was auch im Hinblick auf die topographischen Verhältnis-\nse naheliegt. Aus den bereits angeführten Deputationsunterlagen ergibt sich, dass die nunmehr \nfestgesetzte Gebäudehöhe einer zweigeschossigen Bebauung zuzüglich eines aus Sicht der \nNachbarn abrückenden Staffelgeschosses entspricht. Damit orientiert sich die nunmehr durch die \nÄnderungsplanung ermöglichte Bebauung des Vorhabengrundstücks an der für die umliegenden \nGrundstücke weiter fortgeltenden Festsetzung von zwei Vollgeschossen. Dass die vorhandenen \nWohnhäuser sowohl der Antragsteller als auch ihrer nördlichen Nachbarn (Hohle Straße ...) bis-\nlang niedriger sind, als sie bauplanungsrechtlich sein könnten, ist insoweit unerheblich. Ein im \nRahmen der Abwägung durchgreifender Anspruch gegen die Stadtgemeinde, bei der Änderungs-\nplanung die Festsetzung eingeschossiger Bauweise beizubehalten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. \n \nc. \nDie Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass das Abwägungsergebnis sie unver-\nhältnismäßig belastet, indem die nunmehr erlaubte Bebauung ihnen gegenüber rücksichtslos ist, \nwas ebenfalls die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 104 zur Folge hätte \n(vgl. zum Gebot der Rücksichtnahme als verfassungsrechtliche Schranke der Bauleitplanung Bat-\ntis in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 122; Söfker in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 120. EL Februar 2016, § 1 Rn. 210). \n \nDie Antragsteller berufen sich insoweit zunächst darauf, der Bebauungsplan ermögliche die Errich-\ntung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten (vgl. zur Verlet-\nzung des Abwägungsgebots insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.2015 – 3 S 975/14, \nBauR 2015, 1984 ff. m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urt. v. 07.06.2012 – 2 E 8/09.N, NordÖR 2013, \n508 ff.). \n \nEine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abrie-\ngelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Vom Neubauvorhaben muss \naufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrund-\nstück ausgehen (OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2015 – 1 B 19/15, NordÖR 2015, 257 = BauR \n2015, 1802 m.w.N.). \n \nDie von den Antragstellern geltend gemachte Beeinträchtigung steht in einem Zusammenhang mit \nden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Diese Vorschriften regeln, welcher \nMindestabstand zwischen Gebäuden erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 5 BremLBO). Zwar kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen-\nvorschriften stets auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewahrt ist. Zumin-\ndest aus tatsächlichen Gründen ist das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aber im \nRegelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. \n11.01.1999 - 4 B 128.98, NVwZ 1999, 879; OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.2015 – 1 B 19/15, Nor-\ndÖR 2015, 257 = BauR 2015, 1802 m.w.N.). \n \nIm vorliegenden Fall hat der vorhabenbezogene Bebauungsplan die bauordnungsrechtlich erfor-\nderlichen Abstandsflächen unberührt gelassen. Eine abweichende Regelung (vgl. hierzu § 6 Abs. \n1 Satz 3 BremLBO) hat er nicht getroffen. Nach den festgesetzten Baugrenzen rückt die Bebau-\nung zwar weiter an die Grundstücksgrenze der Antragsteller heran, wobei der Abstand zwischen \nden Gebäuden auch zukünftig ca. sieben Meter betragen wird. Dies führt aber nicht dazu, dass die \nerforderliche Tiefe der Abstandsflächen unterschritten wird (vgl. auch Bauvorlage 5). Vor diesem \nHintergrund ist für eine durch die Änderungsplanung nunmehr ermöglichte erdrückende Wirkung \nwenig ersichtlich. \n \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das von den Antragstellern bewohnte Ein-\nfamilienhaus ebenfalls dicht an die Grundstücksgrenze herangerückt ist. Im Ergebnis werden sich \nzukünftig zwei Gebäude gegenüberstehen, die beide unter Einhaltung des abstandsflächenrecht-\nlich geltenden Mindestabstands errichtet wurden. Dies mag „eng“ erscheinen. Es entspricht aber \n\n- 6 - \n- 7 - \ndem, was der Landesgesetzgeber bauordnungsrechtlich noch für zulässig gehalten hat. Die hieran \nanknüpfende Planungsentscheidung der Gemeinde kann nicht unverhältnismäßig sein. \n \nEine erdrückende Wirkung kann darüber hinaus auch nicht im Hinblick auf die vom vorhabenbe-\nzogenen Bebauungsplan 104 ermöglichte Gebäudehöhe angenommen werden. Auch insoweit \nkommt den in Beziehung zur Gebäudehöhe stehenden Abstandsflächenvorgaben eine Indizwir-\nkung zu. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ohne das aus Sicht der Antragsteller zurückgestaffelte \n2. OG die maximale Gebäudehöhe 17,5 Meter ü.NN beträgt, wobei die Geländehöhe zwischen \n8,61 Metern (H4) und 10,51 Metern ü.NN (H3) liegt. Wie sich insbesondere aus der Bauvorlage 10 \n(Schnitte AA – Südansicht – und BB – Nordansicht –) ergibt, liegt die Oberkante des 1. OG unter \nAusnutzung der nunmehr geltenden bauplanerischen Festsetzung zur Gebäudehöhe noch unter \nder Firsthöhe des Daches der Antragsteller. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Bebau-\nung auf dem Grundstück der Antragsteller aufgrund der Festsetzung der Zweigeschossigkeit auch \nhöher sein könnte. Eine erdrückende Wirkung ist insoweit nicht ersichtlich. \n \n3. \nDas konkrete Bauvorhaben verletzt ebenfalls keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen \nVorschriften. Da es die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 104 einhält, \nkommt von vornherein nur eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO i. V. m. dem \nGebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gebot der \nRücksichtnahme bereits Bestandteil der bauleitplanerischen Abwägung gewesen ist (oben unter \n2.). § 15 Abs. 1 BauNVO sichert und ergänzt die Bauleitplanung, kann die Verwirklichung der ei-\nnem Bebauungsplan zugrundeliegenden Planungsabsichten aber nicht verhindern. Je konkreter \neine Festsetzung ist, umso geringer ist die Gestaltungsfreiheit für die Betroffenen und damit auch \nfür die Anwendung des § 15 BauNVO (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 – 4 NB 8.89, \nBauR 1989, S. 129 f.). Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des in § 15 Abs. 1 BauNVO \nenthaltenen Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist \n(st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 – 4 C 8.12, BVerwGE 147, S. 379 ff. m.w.N.). Dies \nist hier nur eingeschränkt der Fall. \n \nEine Verletzung des § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet zunächst aus im Hinblick auf die von den An-\ntragstellern gerügte „erdrückende Wirkung“, weil die überbaubare Grundstücksfläche und die ma-\nximale Höhe der baulichen Anlagen Gegenstand von Festsetzungen im – wirksamen – vorhaben-\nbezogenen Bebauungsplan sind. Für eine Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs ist \nkein Raum. \n \nEine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf der Ebene des Planvollzugs kommt von \nvornherein nur in Betracht zum einen im Hinblick auf die von den Antragstellern gerügten Ein-\nblicksmöglichkeiten, weil die Antragsteller sich insbesondere an den entstehenden Sichtbeziehun-\ngen zwischen dem EG und dem 1. OG des südlich gelegenen Bauvorhabens (Fenster zum Wohn-\n/Essbereich sowie Loggien der Wohnungen 06 und 08) und – eingeschränkt – dem 2. OG einer- \nund dem Grundstück der Antragsteller (Schlafzimmer und Südterrasse) andererseits stören. Zum \nanderen rügen sie unzumutbare Beeinträchtigungen im Hinblick auf die konkrete Erschließungssi-\ntuation für Kraftfahrzeuge. \n \nNach der Rechtsprechung des Senats können Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, \ndie durch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, nur unter besonders gravierenden Umstän-\nden als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden \n(Beschl. des Senats vom 14.05.2012 - 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401). Das kann etwa der Fall \nsein, wenn durch das neue Bauvorhaben unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfer-\nnung in Wohnräume geschaffen werden (vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG Thüringen, Beschl. \nv. 11.05.1995 - 1 EO 486/94, BRS 57 Nr. 221). Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Ab-\nstandsflächen scheidet eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme wegen vermeintlich \nunzumutbarer Einblicksmöglichkeiten regelmäßig aus. Dies gilt auch vorliegend. Die Einsichts-\nmöglichkeiten halten sich im Rahmen dessen, was, zumal im städtischen Bereich, hinzunehmen \nist. \n\n- 7 - \n \n \nDie Erschließungssituation stellt sich gegenüber den Antragstellern ebenfalls nicht als unzumutbar \ndar. Die Antragsteller berufen sich in ihrer Beschwerde darauf, die in der Tiefgarage vorgesehe-\nnen PKW-Stellplätze seien unzureichend, obwohl sie nicht bestreiten, dass die Beigeladene ihrer \nStellplatzpflicht nach § 49 BremLBO genügt. Soweit sie befürchten, dass zukünftige Besucher \nentlang ihres Grundstücks an der Hohlen Straße parken, ist dies bauplanungsrechtlich unerheb-\nlich. Im südlichen Teilstück der Hohlen Straße ist aufgrund einer Fahrbahnverengung ein absolu-\ntes Halteverbot angeordnet. Verstöße hiergegen sind straßenverkehrsrechtlich zu ahnden. Gerin-\ngere Stellplatzzahlen in der Tiefgarage gehen zunächst mit geringerem Zu- und Abfahrtverkehr \nüber die an der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller verlaufende Zufahrt einher, was \ndie Antragsteller entlastet. Inwieweit die geplante Zufahrt gleichwohl gegenüber den Antragstellern \nrücksichtslos sein soll, ist nicht erkennbar. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, weil \ndiese einen Sachantrag gestellt hat und deshalb ihrerseits nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenri-\nsiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \nRichter Prof. Alexy, der an der Beschluss- \nfassung mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an \nder Beifügung seiner Unterschrift gehindert \n \n \ngez. Traub \n \ngez. Traub \n \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-08-05/1-b-125-16","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-08-05/1-b-125-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364585","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.571487+00:00"}}