{"status":"available","doknr":"OLD364584","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-09-20","aktenzeichen":"1 LB 88/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 88/15 \n(VG: \n4 K 441/12) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nKläger und Berufungsbeklagter, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Cynthia Bud-\nnick und Bettina Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September \n2016 für Recht erkannt: \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer \n– vom 9. September 2013 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu \ntragen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betra-\nges abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für den Zeitraum 21.06.2011 bis zum 19.08.2012. \n \nDer am 18.11.1946 in Uroševac (Ferizaj) geborene Kläger ist ein ursprünglich aus dem \nKosovo stammender Roma. Aufgrund von Ausschreitungen gegen die Roma-Minderheit \nfloh er zunächst nach Serbien. Am 21.06.2010 verstarb seine Ehefrau. Er reiste daraufhin \nim November 2010 ohne Durchführung eines Visumverfahrens in die Bundesrepublik ein \nund zog zu seinem in Bremen wohnenden Sohn und dessen Familie. \n \nMit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2010 beantragte der Kläger unter Vorlage seiner Lična \nkarta und der Sterbeurkunde seiner Ehefrau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis so-\nwie die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, \nhilfsweise die Erteilung einer Duldung, sowie das Absehen von einer Umverteilung nach \n§ 15a AufenthG. Der Kläger sei aufgrund der Erlebnisse im Kosovo psychisch krank. Ein \nausführlicher ärztlicher Befundbericht werde nachgereicht. \n \nAnlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 31.01.2011 wur-\nde dem Kläger erstmals eine zunächst nur bis zum 28.02.2011 gültige Duldung erteilt; \nverbunden mit der Aufforderung, bei der nächsten persönlichen Vorsprache aussagefähi-\nge ärztliche Atteste mitzubringen. Der Kläger legte, nachdem ihm seine Duldungen ent-\nsprechend verlängert worden waren, erst im Juni 2011 einen Kurzarztbrief der Klinik für \nInnere Medizin des Klinikums Bremen-Nord vom 24.01.2011 über einen stationären Auf-\nenthalt vom 23.01. bis 24.01.2011 vor, der vor allem dem Ausschluss eines akuten Myo-\nkardinfarkts diente. Im Juli 2011 legte er eine ärztliche Bescheinigung seiner Hausärzte \nvom 24.05.2011 vor, wonach er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung \n(„COPD“), an einer Polyarthrose sowie an einer Gastroduodenitis leide. Die drohende \nAbschiebung führe zu Panikattacken mit akuter Dyspnoe. Der Kläger sei zurzeit nicht \nreisefähig. Nachdem er im September 2011 ein im Wesentlichen gleich lautendes Attest \nseiner Hausärzte vorgelegt hatte, leitete die Ausländerbehörde den Aufenthaltserlaubnis-\nantrag zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse an das Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge weiter. \n \nAm 22.03.2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Weitere ärztliche Atteste legte er zu-\nnächst nicht vor. \n \nMit Schreiben vom 15.06.2012 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. \n \nErst mit Schreiben vom 15.08.2012, beim Verwaltungsgericht am 17.08.2012 eingegan-\ngen und am 20.08.2012 per Fax an die Beklagte übersandt, überreichte der Kläger eine \närztliche Stellungnahme des Psychiatrischen Behandlungszentrums Bremen-Nord vom \n\n- 3 - \n- 4 - \n06.08.2012. Verfasst war die Stellungnahme von dem Facharzt für Psychiatrie A. . In \nder Stellungnahme heißt es, der Kläger befinde sich seit einiger Zeit im Psychiatrischen \nBehandlungszentrum in Behandlung. Er leide unter einer Posttraumatischen Belastungs-\nstörung. Diese führe zu einer depressiven Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht sei der \nKläger „alleine nicht lebensfähig“. Er sei traumatisiert und massiv beeinträchtigt. Er benö-\ntige die intensive Unterstützung seiner Familie. Er sei nicht reisefähig. Es sei jederzeit \ndamit zu rechnen, dass sich der psychische Zustand in Stress- und Belastungssituatio-\nnen verschlechtere. Der Befund wird im Einzelnen weiter begründet. \n \nDie Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 17.10.2012, dem Kläger nunmehr eine Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. \n \nDie Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 10.12.2012 eine zunächst bis zum \n09.06.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Von der Siche-\nrung des Lebensunterhalts und der Erfüllung der Passpflicht sah sie zunächst ab. \n \nDer Kläger erklärte den Rechtsstreit teilweise für erledigt. Streitig sei der Zeitraum \n10.12.2010 bis 10.12.2012. Der Kläger beabsichtige, zu einem späteren Zeitpunkt eine \nNiederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu beantragen. \n \nAuf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärte Herr A. mit Schreiben vom 06.09.2013, \nder Kläger habe sich am 21.06.2011 zum ersten Mal in der Institutsambulanz vorgestellt. \nSeit dem 25.05.2012 komme er regelmäßig. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem VG erteilte die Beklagte dem Kläger eine Auf-\nenthaltserlaubnis für den Zeitraum 20.08.2012 bis 09.12.2012. \n \nDie Beteiligten erklärten den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt. \n \nDer Kläger stellte den Antrag, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 \nAufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für die Zeit vom \n10.12.2010 bis zum 19.08.2012 zu erteilen. \n \nDie Beklagte stellte den Antrag, \ndie Klage abzuweisen, soweit sie noch nicht in der Hauptsache für erledigt er-\nklärt worden ist. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 09.09.2013 verpflichtet, dem Klä-\nger für die Zeit vom 21.06.2011 bis zum 19.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \nIm Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ab dem 21.06.2011 habe ein Ausreisehindernis \nvorgelegen. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit auf die Stellungnahme des Psy-\nchiaters A. . Es komme nicht entscheidend darauf an, wann das Attest vorgelegt worden \nsei. Die Behörde sei nicht nach § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgegangen und habe dem \nKläger keine Frist zur Vorlage der ärztlichen Atteste gesetzt. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nHiergegen hat allein die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem \nder Senat mit Beschluss vom 04.05.2015 stattgegeben hat. \n \nDie Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt: \n \nDie Stellungnahme von Herrn A. vom 06.09.2013 sei nicht geeignet nachzuweisen, \ndass zum Zeitpunkt der erstmaligen Vorstellung in der Institutsambulanz am 21.06.2011 \nbereits ein dauerhaftes Ausreisehindernis vorlegen habe. \n \nIm Übrigen komme eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vor \nder Vorlage des Nachweises, dass ein Ausreisehindernis bestehe, nicht in Betracht. Dies \nfolge aus § 82 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (unter \nBerufung auf Urt. v. 18.06.2013 – 1 A 144/11, juris und Beschl. v. 14.06.2007 – 1 B \n163/07, InfAuslR 2007, 352). Der Kläger sei immer wieder darauf hingewiesen worden, \ndass er aussagekräftige Atteste vorlegen müsse. Gleichwohl sei eine ausführliche ärztli-\nche Stellungnahme von Herrn A. erst am 20.08.2012 bei der Beklagten eingegangen. \nDass die Aufenthaltserlaubnis nicht rückwirkend für Zeiten vor der Vorlage von Unterla-\ngen zur Glaubhaftmachung der Erteilungsvoraussetzungen erteilt werde, entspreche der \nErlasslage des Senators für Inneres (Schreiben zur rückwirkenden Erteilung von Aufent-\nhaltserlaubnissen vom 26.06.2013) und – dementsprechend – der ständigen Verwal-\ntungspraxis der Ausländerbehörde. \n \nDie Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n09.09.2013 die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht für erledigt er-\nklärt worden ist. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das angefochtene Urteil mit der Begründung, ihm werde die Aufenthaltser-\nlaubnis erteilt, weil er krank sei und nicht weil er Atteste vorlege. Die Atteste seien ledig-\nlich Beweismittel für die Krankheit. Gerade bei psychischen Krankheiten sei es praktisch \nnie möglich, das Vorliegen der Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Stellung des An-\ntrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. \n \nDer Bitte des Oberverwaltungsgerichts, Herrn A. von der Schweigepflicht gegenüber \ndem Gericht zu entbinden, kam der Kläger zunächst nicht nach. \n \nIm Juli 2016 ist Herr A. verstorben. \n \nEnde August 2016 hat der Kläger eine Schweigepflichtentbindung vorgelegt. Nach tele-\nfonischer Auskunft des Psychiatrischen Behandlungszentrums Bremen-Nord, Institut-\nsambulanz, befindet sich in der den Kläger betreffenden Behandlungsdokumentation im \nHinblick auf den Zeitraum 21.06.2011 bis 19.08.2012 lediglich ein Vermerk über die Erst-\nvorsprache des Klägers am 21.06.2011. In dem zur Gerichtsakte gereichten Vermerk \n\n- 5 - \n- 6 - \nheißt es, der Kläger spreche kein Deutsch. Er weine nachts und habe Angst. Er habe das \ndamalige Kriegsgeschehen im Kosovo mitbekommen und sei traumatisiert. Wegen des \nTodes seiner Frau habe keine Trauerverarbeitung stattgefunden. Er sei an Refugio und \nwegen der Medikation an eine vor Ort ansässige Praxis niedergelassener Fachärzte ver-\nwiesen worden. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Klage, soweit sie im \nBerufungsverfahren noch rechtshängig ist, zulässig und begründet ist. Das Verwaltungs-\ngericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 21.06.2011 bis \nzum 19.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu ertei-\nlen. \n \nI. \nFür die auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit gerichtete Klage be-\nsteht das erforderliche (konkrete) Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 8. November 2010 – 11 S 1873/10 –, AuAS 2011, 14; BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1998 – 1 C 14/97 –, DVBl 1999, 172). Der Kläger hat erklärt, dass er eine \nNiederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 AufenthG anstrebe. Hierfür muss \ner fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf-\nenthG). \n \n \nII. \nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch für den Zeitraum 21.06.2011 bis \nzum 19.08.2012. \n \n1. \nJedenfalls ab dem 21.06.2011 lag bei dem Kläger ein Ausreisehindernis im Sinne des \n§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor. Dies folgt aus der ab diesem Zeitpunkt zutage getrete-\nnen psychischen Erkrankung. Hiervon geht auch die Beklagte für den Zeitraum ab Vorla-\nge der Stellungnahme von Herrn A. vom 06.08.2012 aus. Entgegen ihrer Ansicht war \nder Kläger allerdings auch schon am 21.06.2011 in einer Weise erkrankt, dass die Aus-\nreise unmöglich war. \n \nEs fehlt zunächst an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klä-\ngers im Zeitraum 21.06.2011 bis 06.08.2012 verschlechtert hat; sein Gesundheitszustand \nam 21.06.2011 folglich noch besser war. In den Stellungnahmen von Herrn A. gibt es \nhierfür keinen Anhalt. Nach dem Vermerk der Institutsambulanz vom 21.06.2011 (Frau B. \n) wurde der Kläger in der Ambulanz mit denselben Symptomen vorstellig, die später Herr \nA. in seiner ausführlichen Stellungnahme zugrunde gelegt hat. \n \nFür weitere Ermittlungen sieht der Senat keine Veranlassung. Die Beklagte hat in der \nmündlichen Verhandlung angeregt weiter zu ermitteln, ob der Kläger sich nach seiner \nerstmaligen Vorsprache in der Institutsambulanz tatsächlich an Refugio gewandt bzw. \n\n- 6 - \n- 7 - \nsich um eine medikamentöse Therapie bei niedergelassenen Psychiatern bemüht hat. \nDies ist letztlich nicht erheblich. Selbst wenn der Kläger im Zeitraum 21.06.2011 bis Mai \n2012, neben seiner hausärztlichen Betreuung, nicht weiter in psychiatrischer Behandlung \ngewesen wäre, würde das am Vorliegen seiner psychischen Erkrankung, wie sie jeden-\nfalls ab dem 21.06.2011 zutage getreten ist, nichts ändern. \n \n2. \nDer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab dem 21.06.2011 \nsteht nicht entgegen, dass der Beklagten Nachweise über das Vorliegen des Abschie-\nbungshindernisses erst am 20.08.2012 vorgelegt worden sind. \n \nAus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich eine solche Einschränkung nicht. Die Vor-\nschrift setzt voraus, dass die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht \nmöglich ist. Dies war hier bereits ab dem 21.06.2011 der Fall (siehe unter 1.). \n \nDie Beklagte beruft sich im Hinblick auf ihre Rechtsansicht, entscheidend sei die Vorlage \nder Nachweise, nicht das Entstehen des Ausreisehindernisses, auf § 82 AufenthG und \ndie bereits zitierte Rechtsprechung des Senats. Im Ergebnis überzeugt dies nicht. \n \na. \nDie Ansicht der Beklagten findet in § 82 AufenthG und der hierzu vorliegenden Recht-\nsprechung und Literatur keine Stütze. § 82 AufenthG regelt die Mitwirkung des Auslän-\nders im behördlichen Verfahren. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer \nverpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig \noder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu ma-\nchen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen. Nach § 82 Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde ihm dafür eine angemessene Frist setzen. \nNach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG können nach Ablauf der Frist geltend gemachte Um-\nstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt bleiben. \n \nDie Ausländerbehörde hat dem Kläger im vorliegenden Fall, darauf hat bereits das Ver-\nwaltungsgericht hingewiesen, keine Frist nach dieser Regelung gesetzt. Die Prozessbe-\nvollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, \ndass hiervon in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde regelmäßig kein Gebrauch \ngemacht werde. Die Regelung sei nicht praktikabel. Hierfür spricht auch, dass § 82 Abs. \n1 Satz 4 AufenthG nur die Möglichkeit einer (formellen) Präklusion für die jeweilige Ver-\nwaltungsinstanz eröffnet (vgl. Ziffer 82.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Auf-\nenthaltsgesetz vom 26.10.2009); die Regelung also auf das verwaltungsgerichtliche Ver-\nfahren grundsätzlich keine Auswirkungen hat (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländer-\nrecht, 11. Aufl. 2016, RdNr. 23 zu § 82 AufenthG; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand \nder Einzelkommentierung August 2013, RdNr. 21 zu § 82; Kluth in BeckOK-AuslR, Stand \n15.08.2016, RdNr. 26 zu § 82 AufenthG; differenzierend Hailbronner, Ausländerrecht, \nStand der Einzelkommentierung April 2009, RdNr. 36 ff. zu § 82 AufenthG). Nimmt die \nBehörde die Ausschlussmöglichkeit nach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in Anspruch, \nmuss sie jedes Vorbringen und alle Beweismittel bei ihrer Entscheidung zugrunde legen \n(vgl. nur Hailbronner, a.a.O., RdNr. 44; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 92). \n \nb. \n\n- 7 - \n- 8 - \nDie Beklagte kann sich für ihre Rechtsansicht nicht auf die Rechtsprechung des Senats \nberufen. Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit falsch verstanden werden \nkonnte, bietet das vorliegende Verfahren Gelegenheit zur Klarstellung. \n \nDie Beklagte beruft sich auf den Beschluss des Senats vom 14.06.2007 (1 B 163/07, In-\nfAuslR 2007, 352) und insbesondere, das macht bereits der zeitliche Zusammenhang mit \ndem Erlass des Innensenators deutlich, auf das Urteil vom 18.06.2013 (1 A 144/11, juris). \n \nDem Beschluss des Senats vom 14.06.2007 liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein \nAusländer für ihn günstige ermessensrelevante Umstände (Ausübung einer Erwerbstä-\ntigkeit) zunächst nicht vorträgt. Der Senat ging der Frage nach, wie sich nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides erstmals erfolgter Vortrag auf das Bestehen von Ermessens-\nfehlern auswirkt. Darum geht es hier nicht. \n \nDer dem Urteil des Senats vom 18.06.2013 zugrundeliegende Fall zeichnete sich \ndadurch aus, dass der Kläger zuletzt rückwirkend für fast elf Jahre eine Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Verwurzelung im Bun-\ndesgebiet begehrte. In diesem Zeitraum war es letztlich offen, ob dem Kläger, gegen den \nzwischenzeitlich auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet waren, eine schuli-\nsche/berufliche und soziale Integration gelingt. Eine Verwurzelung haben Ausländerbe-\nhörde und Gericht erst erkennen können, nachdem der Kläger anlässlich einer Vorspra-\nche bei der Ausländerbehörde den Vertrag über ein laufendes Berufspraktikum vorlegte. \n \nDer Beklagten ist zuzugestehen, dass das Urteil des Senats vom 18.06.2013 in die Rich-\ntung verstanden werden konnte, entscheidend sei allein die Vorlage des Nachweises \n(konkret: des Praktikumsvertrages) für den frühestmöglichen Erteilungszeitpunkt. Ge-\nmeint war dies nicht. Entscheidend war, dass gerade bei einem Ausreisehindernis wie \neiner behaupteten Verwurzelung, das sich die Betroffenen gleichsam „erarbeiten“ müs-\nsen, entsprechende Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, der dem Gericht die \nÜberzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erst ermöglicht. Insofern bestand \nauch Veranlassung, auf die den Ausländer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG treffende \nMitwirkungsobliegenheit hinzuweisen. Die damaligen Ausführungen waren aber nicht in \ndem Sinne gemeint, dass für Zeiten vor der Belegvorlage keine Aufenthaltserlaubnis er-\nteilt werden kann. Die Beklagte geht, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, \nin ihrer Verwaltungspraxis sogar so weit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 3 AufenthG nicht ab der Geburt des Kindes, sondern erst ab der Vorlage der Ge-\nburtsurkunde bei ihr zu erteilen. Weder kann sie sich insoweit auf § 82 AufenthG stützen, \nnoch ist ihr dieser Weg auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsge-\nrichts eröffnet. \n \nZuletzt ist auf Folgendes hinzuweisen: Die hier vorliegende Entscheidung bedeutet nicht, \ndass verzögerter oder mangelhafter Vortrag des betroffenen Ausländers ohne rechtliche \nAuswirkungen bleibt. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die \nVorlage von Nachweisen erst im gerichtlichen Verfahren dazu führen kann, dass sich der \nRechtsstreit erledigt und der Kläger die Kosten zu tragen hat (vgl. hierzu auch Funke-\nKaiser in GK-AufenthG, Stand August 2012, Rn. 93 zu § 82). Daneben liegt es ohnehin \nim Interesse des Ausländers, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen möglichst \nfrühzeitig vorzutragen und zu belegen, da er das Risiko der Unaufklärbarkeit der An-\nspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C \n27/10 –, BVerwGE 140, 311, 318 f., RdNr. 25 zu § 37 Abs. 1 StAG i. V. m. § 82 Auf-\nenthG). Er ist für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig \n\n- 8 - \n \nund kann – dies macht der vorliegende Fall deutlich – im Hinblick auf zurückliegende \nZeiträume in Beweisnot geraten. Auch kann es schwierig sein, sich für die Vergangenheit \neine richterliche Überzeugung davon zu bilden, dass eine behauptete anspruchsbegrün-\ndende Tatsache mit der erforderlichen Sicherheit auch vorlag. \n \n3. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nund nicht nur zur Neubescheidung verpflichtet. Die Beklagte hat dies mit ihrer Berufung \nnicht angegriffen. Zwar steht der Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Ermes-\nsen der Ausländerbehörde. Auch ist für den vorliegenden Zeitraum die Soll-Regelung des \n§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht anwendbar, weil die Abschiebung noch keine 18 Mo-\nnate ausgesetzt war. Die Beklagte hat aber die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch-\ngängig allein davon abhängig gemacht, ob und ab wann das Ausreisehindernis vorliegt. \nHierdurch hat sie sich hinsichtlich ihrer Ermessensausübung selbst gebunden. Da das \nAusreisehindernis bereits am 21.06.2011 und nicht erst, wie die Beklagte meint, am \n20.08.2012 bestand, ist eine rechtsfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde, dem \nKläger gleichwohl ab dem 21.06.2011 keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht denk-\nbar. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, \ndie Revision zuzulassen, liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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