{"status":"available","doknr":"OLD364583","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-09-28","aktenzeichen":"1 B 153/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 153/16 \n(VG: \n4 V 1176/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 28. September 2016 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nBremen \n– \n4. Kammer – vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An-\ntragsteller zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. \nGründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht er-\nsichtlich. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht glaub-\nhaft gemacht. \n \nDie Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Ausländer aus Gründen des Schutzes der \nEheschließungsfreiheit einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a \nAbs. 2 AufenthG hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. nur \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.03.2014 – OVG 2 S 18.14, juris sowie Beschl. v. \n04.04.2011 – OVG 11 S 9.11, juris; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 09.02.2010 – 3 Bs \n238/09, StAZ 2001, 186; Nds. OVG, Beschl. v. 07.07.2010 – 8 ME 139/10, AuAS 2010, \n219; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.03.2007 – 18 B 2564/065, \njuris; vgl. auch Beschl. des Senats vom 13.10.2004 – 1 B 347/04, n. v.). Ein Abschie-\nbungshindernis besteht danach nur dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevor-\nsteht. Dies setzt voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin vor dem zuständigen \nStandesbeamten bestimmt ist. Ausnahmsweise kann es genügen, dass das Verwal-\ntungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abge-\nschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten lie-\ngenden Gründen verzögert (zusammenfassend Nds. OVG, Beschl. v. 07.07.2010, \na.a.O.). \n \nNach diesem rechtlichen Maßstab steht die Eheschließung im vorliegenden Fall noch \nnicht unmittelbar bevor. Ein Eheschließungstermin ist noch nicht bestimmt. Es ist auch \nnichts dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise vom Vorliegen eines Eheschließungs-\ntermins abgesehen werden kann. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der im Beschwer-\ndeverfahren vorgelegten Bescheinigung des Standesbeamten über die Anmeldung der \nEheschließung nach § 13 Abs. 4 PStG vom 18.08.2016. Bislang fehlt es noch an der Er-\nteilung einer Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer \ndurch die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts nach § 1309 Abs. 2 BGB. \nDer Grund für die Nichterteilung der Befreiung liegt auch nicht in den beschränkten per-\nsonellen Kapazitäten des Oberlandesgerichts (vgl. zu einem solchen Fall Hamburgisches \nOVG, Beschl. v. 04.04.2007 – 3 Bs 28/07, InfAuslR 2007, 282). Der Berichterstatter hat in \nder vergangenen Woche den Sachstand des Befreiungsverfahrens beim zuständigen \nMitarbeiter des Oberlandesgerichts erfragt. Den Vermerk hierüber haben die Beteiligten \n\n- 3 - \n \nzur Kenntnis erhalten. Danach hat das Oberlandesgericht die bei der Ausländerbehörde \nDüsseldorf geführten Ausländerakten angefordert, die am 21.09.2016 noch nicht vorla-\ngen. Dass es sich insoweit nur um eine Formalie handelt, die der Annahme einer unmit-\ntelbar bevorstehenden Eheschließung nicht entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Im Ge-\ngenteil: Aus der von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin eingeholten AZR-\nAuskunft ergibt sich, dass im Hinblick auf den Antragsteller eine Alias-Personalie vorliegt. \nAuch wird er im Ausländerzentralregister mit dem Geburtsort Ferizaj geführt, während der \nvorgelegte kosovarische Pass als Geburtsort Meiringen ausweist. \n \nSoweit der Antragsteller sich zur Begründung eines Duldungsanspruchs ursprünglich auf \ndie enge sozial-familiäre Beziehung zu der Tochter seiner Verlobten beruft, hat er einen \nDuldungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben bleiben auch unter \nHinzuziehung der eidesstattlichen Versicherung seiner Verlobten vom 18.03.2016 unbe-\nstimmt. Der Antragsteller teilt nicht einmal das Alter des Mädchens mit. \n \nDa kein Duldungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, kann vorliegend dahinstehen, \nob die Antragsgegnerin für die Duldungserteilung überhaupt zuständig wäre, was von ihr \nbezweifelt wird. Ob stattdessen die Ausländerbehörde in Düsseldorf für den Antragsteller \nzuständig ist, kann ohne die Ausländerakte nicht beantwortet werden. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller nicht ge-\nwährt werden. Die Rechtsverfolgung bot zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf \nErfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-09-28/1-b-153-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-09-28/1-b-153-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364583","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.522319+00:00"}}