{"status":"available","doknr":"OLD364582","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-10-12","aktenzeichen":"1 B 185/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 185/16 \n(VG: \n1 V 1650/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 12. Oktober 2016 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n– 1. Kammer – vom 21.07.2016 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin zu 1. ist von ihren Eltern, den Antragstellern zu 2. und 3., für das Schuljahr \n2016/17 in die 5. Jahrgangsstufe des Alten Gymnasiums angemeldet worden. Da die Zahl der \nAnmeldungen für das vierzügige Gymnasium die festgesetzte Aufnahmekapazität (114 Schulplät-\nze) überstieg, wurde ein Aufnahmeverfahren durchgeführt, bei dem die Antragstellerin zu 1. erfolg-\nlos blieb und lediglich einen Platz auf der Warteliste erhielt. \n \nDie Antragsgegnerin hat am Alten Gymnasium zum Schuljahr 2016/17 in der 5. Jahrgangsstufe \neinen zusätzlichen – fünften – Klassenverband mit 28 Plätzen für Schülerinnen und Schüler aus \nSprachförderkursen eingerichtet. Da die zusätzlich geschaffenen Plätze bis zum 31.07.2016 nicht \nan solche Schüler vergeben waren, sind diese Plätze inzwischen zur Hälfte über die Warteliste an \ndie im Aufnahmeverfahren nicht zum Zuge gekommenen Kinder vergeben worden. Die verbliebe-\nnen freien Plätzen sind aktuell mit 5 Schülern aus Sprachförderkursen belegt. \n \nDie Einrichtung von zusätzlichen Klassenverbänden für Schüler aus Sprachförderkursen stützt \nsich auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO vom 27.1. 2016. Insgesamt hat die Antragsgegnerin an 5 Schu-\nlen zusätzliche Klassenverbände mit zusammen 122 Plätzen eingerichtet (Altes Gymnasium, \nOberschulen Am Barkhof, Ronzelenstraße, Habenhausen und Lerchenstraße). \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.7.2016 im Wege einer \neinstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2016/17 vorläufig in \ndie 5. Jahrgangsstufe des Alten Gymnasiums aufzunehmen. Es hat die Ansicht vertreten, § 17 \nAbs. 2 S. 2 AufnahmeVO verstoße, indem die Vorschrift Schulplätze ausdrücklich Kindern aus \nSprachförderklassen vorbehalte, gegen die gesetzliche Regelung in § 6a BremSchulVwG über \ndas Aufnahmeverfahren in die 5. Jahrgangsstufe. Unabhängig hiervon fehle eine hinreichende \nVerordnungsermächtigung für eine solche Vorschrift. Aufgrund der Nichtigkeit von § 17 Abs. 2 \nAufnahmeVO sei das durchgeführte Aufnahmeverfahren defizitär. Die vorhandenen Defizite ver-\nliehen der Antragstellerin zu 1. einen Aufnahmeanspruch. \n \nDas Verwaltungsgericht hat bezüglich der Klassenverbände, die auf der Grundlage von § 17 \nAbs. 2 AufnahmeVO eingerichtet worden sind, insgesamt 8 gleichlautende einstweilige Anordnun-\ngen erlassen (5 Altes Gymnasium; 2 Oberschule Am Barkhof; 1 Oberschule Ronzelenstraße). \n \nDie Antragsgegnerin hat gegen die zugunsten der Antragstellerin zu 1. erlassene einstweilige An-\nordnung ebenso wie gegen die zugunsten der übrigen Antragsteller erlassenen einstweiligen An-\nordnungen Beschwerde eingelegt. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht \nerlassene einstweilige Anordnung ist aufrecht zu erhalten, weil Anordnungsanspruch und -grund \ngegeben sind (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \nZwar teilt das Oberverwaltungsgericht nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 17 Abs. 2 \nS. 2 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemein-\nbildenden Schulen vom 27.1.2016 (BremGBl. S. 29) – AufnahmeVO – unwirksam ist. Die Vor-\nschrift kann sich auf eine ausreichende gesetzliche Verordnungsermächtigung stützen und ver-\nstößt auch nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren nach § 6a \nBremSchulVwG (1.). \n \nDie erlassene einstweilige Anordnung ist aber aus einem anderen Grund zu Recht ergangen. Das \nOberverwaltungsgericht kann im Rahmen der in einem Eilverfahren allein möglichen summari-\nschen Überprüfung nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr durch § 17 Abs. 2 S. 1 Auf-\nnahmeVO eingeräumte Ermessen in einer der gesetzlichen Ermächtigung dienenden und damit \nrechtsfehlerfreien Weise ausgeübt hat. Die unter Berufung auf diese Vorschrift in der 5. Jahr-\ngangsstufe zusätzlich geschaffenen Schulplätze werden tatsächlich nur zu einem geringen Teil in \neiner dem Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise genutzt. Deshalb kann den Antragstellern \nnicht unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO eine fehlende Aufnahmekapazität der \nSchule entgegengehalten werden. Mit Rücksicht auf § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchulVwG, der den El-\n\n- 3 - \n- 4 - \ntern das Recht einräumt, die weiterführende Schule ihres Kindes im Rahmen der Aufnahmekapa-\nzität zu wählen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Zuteilung des vorhandenen freien Schulplatzes \n(2.). \n \n1. § 17 Abs. 2 AufnahmeVO sieht vor, dass die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtge-\nmeinde Bremen sowie der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven zum Zwecke der Beschu-\nlung von Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen zusätzliche Klassenverbände \neinrichten können (Satz 1). Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapazitäten sind den Schüle-\nrinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen vorbehalten (Satz 2). Der Sprachförderkurs, auf \nden die Aufnahmeverordnung Bezug nimmt, ist eine in § 36 Abs. 3 BremSchulG vorgesehene \nEinrichtung. Im Sprachförderkurs soll Kindern und Jugendlichen, die nicht über die für den Schul-\nbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die entsprechende Kompetenz ver-\nmittelt werden. Durch die Regelung in § 17 Abs. 2 AufnahmeVO selbst werden keine neuen Klas-\nsenverbände geschaffen. Die Entscheidung darüber, ob von der Regelung Gebrauch gemacht \nwird, in welchem Umfang zusätzliche Klassenverbände geschaffen werden und an welchen Schu-\nlen diese angesiedelt werden, haben vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen die Stadtgemein-\nden zu treffen. \n \na) Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung in § 17 Abs. 2 AufnahmeVO auf den erheblichen \nZuzug von Flüchtlingen reagiert, der im Jahr 2015 zu verzeichnen war. Bei Erlass der Verordnung \nam 27.1.2016 war die weitere Entwicklung des Flüchtlingszuzugs noch nicht hinreichend sicher \nprognostizierbar. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen ging seinerzeit für das Jahr 2016 von \nbis zu 12.000 Flüchtlingen aus, davon 2.400 Kinder im schulpflichtigen Alter (Sitzungsprotokoll der \n4. Sitzung der städtischen Deputation für Kinder und Bildung vom 27.1.2016, S. 4). \n \nMit der Regelung in § 17 Abs. 2 AufnahmeVO sollten für die geflüchteten Kinder und Jugendli-\nchen, die aktuell den Hauptanteil der Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen bilden, \nzusätzliche Schulplätze bereitgestellt werden. Wesentliches Steuerungsziel war eine das gesamte \nStadtgebiet einbeziehende Verteilung der Kinder, und zwar unter Einschluss der überangewählten \nSchulen (vgl. die Begründung zur Vorlage Nr. L 22/19 zur Neufassung der AufnahmeVO für die \nSitzung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung am 27.1.2016, S. 2; vgl. auch das Sit-\nzungsprotokoll der städtischen Deputation für Kinder und Bildung am 27.1.2016, S. 3). Mit der \nRegelung des § 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO, wonach die zusätzlichen Kapazitäten den Schüle-\nrinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen vorbehalten sind, sollte gewährleistet werden, \ndass die neu geschaffenen Schulplätze den Betreffenden auch tatsächlich zugutekommen. \n \nDurch die zusätzlichen Klassenverbände sollten keine reinen „Flüchtlingsklassen“ eingerichtet \nwerden. Vielmehr sollten die ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die gesamte Jahrgangs-\nstufe verteilt werden, um so einen gemeinsamen Unterricht zu gewährleisten (vgl. Begründung zur \nVorlage Nr. L 22/19 zur Neufassung der AufnahmeVO, a. a. O., S. 2). \n \nb) Der Verordnungsgeber konnte sich bei Erlass von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO auf die Verord-\nnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG stützen. Nach dieser Vorschrift werden die \nKriterien der Kapazitätsfestsetzung sowie die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen \nSchul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen durch Rechtsverordnung geregelt. \n \n§ 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG steht in einem systematischen Zusammenhang mit der Regelung \nin § 6 Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG, wonach es Aufgabe der Stadtgemeinden ist, die Kapazitäten \nder einzelnen Schulen, Schularten oder Bildungsgänge festzusetzen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 \nBremSchulVwG sind dabei im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der \njeweilige Anspruch der Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge und die räumlichen Möglich-\nkeiten der jeweiligen Schule zu berücksichtigen. Die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 S. 3 \nBremSchulVwG erlaubt es der Senatorin für Bildung und Kinder als oberste Schulbehörde im Lan-\nde Bremen (vgl. §§ 3 Abs. 3, 92 BremSchulVwG), den Stadtgemeinden Maßstäbe vorzugeben, die \nbei der Festsetzung der Kapazität zu beachten sind. Diese Maßstäbe müssen sich ihrerseits aus \nden Bestimmungen des BremSchulG oder des BremSchulVwG ableiten lassen. Die Verordnungs-\nermächtigung erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Festlegung der Regelgrößen \nder Klassen und Kurse. Sie lässt es zu, bei der Kapazitätsfestsetzung etwa die soziale Zusam-\nmensetzung der Schülerschaft oder die aus der Inklusion erwachsenen besonderen pädagogi-\nschen Erfordernisse zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.9.2011 – 2 B 182/11). \nSie dient nicht zuletzt dazu, im Interesse des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule eine \n\n- 4 - \n- 5 - \nverantwortliche Verwendung der Ressourcen zu sichern. § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG ist in \ndiesem Sinne eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung (vgl. \nArt. 80 Abs. 1 S. 2 GG). \n \nDie Verordnungsermächtigung erlaubt es, unter den Bedingungen eines erheblichen Zuzugs von \nausländischen Kindern und Jugendlichen Regelungen zu treffen, die die Eingliederung der Betref-\nfenden in das bremische Schulsystem und damit die Integration in die hiesigen Verhältnisse för-\ndern. Dazu gehören normative Vorgaben, die gewährleisten, dass die ausländischen Kinder und \nJugendlichen gleichmäßig auf die Schulen verteilt werden und neu geschaffene schulische Kapa-\nzitäten von ihnen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Diese Steuerung soll \n§ 17 Abs. 2 AufnahmeVO ermöglichen. Die Vorbehaltsregelung in Satz 2 dient dem Steuerungs-\nzweck. \n \nc) § 17 Abs. 2 AufnahmeVO verstößt nicht gegen § 6a BremSchulVwG. \n \n§ 6a BremSchulVwG trifft nähere Bestimmungen für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen an \neiner allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe deren Aufnahmekapazität übersteigt. Die \nVorschrift enthält Regelungen über die Vorabaufnahme von Härtefällen (Abs. 2) und differenziert \nansonsten zwischen der Aufnahme in eine Oberschule (Abs. 4) und in ein Gymnasium (Abs. 5). \nEin maßgebliches Kriterium für das Aufnahmeverfahren ist, ob die durch Zeugnis oder den Lern-\nentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im 4. Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem \nRegelstandard liegt (Abs. 3). \n \nDie genannten Bestimmungen verdeutlichen, dass § 6a BremSchulVwG den regulären Übergang \nder Schülerinnen und Schüler von der 4. in die 5. Jahrgangsstufe regelt. § 6a BremSchulVwG ist \nvor dem Hintergrund der Vorschrift in § 6 Abs. 4 BremSchulVwG zu sehen, die den Eltern das \nRecht einräumt, innerhalb der Stadtgemeinden die Schule auszuwählen, die ihr Kind besuchen \nsoll. Für ein Aufnahmeverfahren nach § 6a BremSchulVwG besteht nur dann Bedarf, wenn bei \nSchulen eine Überanwahl zu verzeichnen ist, d. h. die Anmeldungen nach § 6 Abs. 4 Brem-\nSchulVwG über der von den Stadtgemeinden festgesetzten Aufnahmekapazität liegt. Die Festset-\nzung der Aufnahmekapazität selbst wird in § 6a BremSchulVwG nicht geregelt. Schon deshalb \nkann § 17 Abs. 2 AufnahmeVO nicht gegen § 6a BremSchulVwG verstoßen. \n \n§ 17 Abs. 2 AufnahmeVO erfasst vielmehr Schülerinnen und Schüler, die das reguläre Aufnahme-\nverfahren nicht durchlaufen konnten, weil sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen \ndeutschen Sprachkenntnisse verfügten oder sich im Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahme-\nverfahrens noch gar nicht in Deutschland befanden. Die Vorschrift will sicherstellen, dass die zu-\nsätzliche Kapazität, sofern sie an überangewählten Schulen geschaffen wird, auch tatsächlich den \nKindern aus Sprachförderkursen zur Verfügung steht. Dies wäre nicht der Fall, wenn die zusätzli-\nchen Schulplätze in das reguläre Aufnahmeverfahren einbezogen werden würden. Ein Verstoß \ngegen § 6a BremSchulVwG kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. \n \n2. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO in \neiner hinreichend zielkonformen und kohärenten Weise Gebrauch gemacht hat. Diese Zweifel \ngehen im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Lasten der Antragsgegnerin. \n \na) Am Alten Gymnasium ist unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO ein zusätzlicher Klas-\nsenverband mit 28 Schulplätzen in der 5. Jahrgangsstufe eingerichtet worden. Die zusätzlichen \nSchulplätze sind indes nur zu einem geringen Teil mit Schülerinnen und Schülern aus Sprachför-\nderkursen belegt. Aktuell sind das fünf Plätze. \n \nb) Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin muss \ndavon ausgegangen werden, dass diese Diskrepanz strukturelle Gründe hat. \n \nUnter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO sind an insgesamt fünf Schulen zusätzliche Klas-\nsenverbände eingerichtet worden. Dadurch sind 122 zusätzliche Schulplätze geschaffen worden. \nAktuell sind von diesen Plätzen jedoch nur insgesamt 23 mit Schülerinnen und Schülern aus \nSprachförderkursen belegt. \n \nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen die Hälfte der 122 Plätze nach der Warteliste \nan Schüler vergeben hat, die im regulären Aufnahmeverfahren zunächst erfolglos geblieben wa-\n\n- 5 - \n- 6 - \nren, verdeutlicht das strukturelle Defizit. § 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO sieht, wie dargelegt, aus-\ndrücklich vor, dass die zusätzlich geschaffenen Plätze den Kindern aus Sprachförderkursen vor-\nbehalten sind. Damit sollte gerade gewährleistet werden, dass diese Plätze an überangewählten \nSchulen nicht in das reguläre Aufnahmeverfahren einbezogen werden. Dass dies im erheblichen \nUmfang gleichwohl geschehen ist, ist nicht kohärent. Der Vergabe der Hälfte der Plätze nach der \nWarteliste fehlt die normative Grundlage. \n \nc) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es nicht möglich, den Gründen dieser – aus der Sicht \nder mit § 17 Abs. 2 AufnahmeVO verbundenen Zielsetzung – unverkennbaren Fehlallokation von \nRessourcen nachzugehen. Zu fragen wäre etwa, ob die fünf Schulen, an denen die zusätzlichen \nKlassenverbände eingerichtet wurden, sachgerecht ausgewählt worden sind. Überdies hat die \nAntragsgegnerin offenbar auf Maßnahmen und Vorkehrungen verzichtet, um die zusätzlichen \nPlätze zielgerichtet und vorrangig mit Schülern aus Sprachförderkursen zu besetzen. Maßgebli-\ncher Faktor für die Beschulung ist offenbar, in welchem Stadtteil die ausländischen Kinder leben \nund welche Schule für sie die wohnortnächste ist (vgl. die Stellungnahme der Antragsgegnerin \nvom 19.9.2016). Dass sie über ein schlüssiges Konzept zur Belegung der zusätzlichen Klassen-\nverbände verfügt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. \n \nd) Die Antragsgegnerin hat nicht nur unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO zusätzliche \nSchulplätze geschaffen, sondern darüber hinaus auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 S. 3 Aufnah-\nmeVO Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen vorbehalten. Diese Vorschrift ist ebenfalls \nmit der Verordnung vom 27.1.2016 erlassen worden. Sie sieht vor, dass die Stadtgemeinden bis \nzu zwei der Regelschulplätze in der 5. Jahrgangsstufe freihalten können. Die Antragsgegnerin hat \nvon ihr in einer Weise Gebrauch gemacht, dass insgesamt weitere 128 Schulplätze in der 5. Jahr-\ngangsstufe für Kinder aus Sprachförderkursen reserviert worden sind (in Oberschulen 2 Plätze \nund in Gymnasien 1 Platz pro Klassenverband; vgl. Nr. 7 der Richtlinie über die Aufnahmekapazi-\ntäten der allgemeinbildenden Schulen in der Stadtgemeinde Bremen vom 27.1.2016). Von diesen \nPlätzen sind aktuell 58 belegt. \n \nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in Anwendung von §§ 17 Abs. 2, 18 \nAbs. 1 S. 3 AufnahmeVO ursprünglich insgesamt 250 Plätze für Kinder aus Sprachförderkursen in \nder 5. Jahrgangsstufe bereitgehalten hatte, von denen nach ihren Angaben (Stellungnahme vom \n19.9.2016) aktuell nur 81 belegt sind. \n \ne) Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist es nicht möglich, abschließend die Gründe für \ndiese Diskrepanz zu klären. Es drängt sich aber auf, dass ein wesentlicher Grund darin liegt, dass \ndie Bedarfsprognose, die dem Bereithalten einer solchen Kapazität zugrunde lag, sich nicht erfüllt \nhat. Die Entscheidung, 250 Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen in der 5. Jahrgangsstu-\nfe vorzuhalten, ist am 27.1.2016 zeitgleich mit der Änderung der Aufnahmeverordnung gefallen. \nZu diesem Zeitpunkt ging der Senat der Freien Hansestadt Bremen, wie dargelegt, davon aus, \ndass im Jahr 2016 bis zu 12.000 Flüchtlinge nach Bremen gelangen würden, davon 2.400 Kinder \nim schulpflichtigen Alter. \n \nDiese Prognose hat sich nicht erfüllt. Seit März 2016 wandern ca. 160 Flüchtlinge pro Monat nach \nBremen zu. Dass dieser signifikante Rückgang auch die Zahl der ausländischen Kinder berührt, \ndie in das Schulsystem einzugliedern sind, liegt auf der Hand. \n \nf) Die Einlassung der Antragsgegnerin, die jetzt noch freien 108 Plätze (Gesamtzahl 250 minus 61 \nPlätze über Warteliste minus 81 Plätze über Vorkurse vergeben) würden voraussichtlich schon \nEnde des laufenden Schuljahres, spätestens aber Ende 2017 vollständig belegt sein („aufwach-\nsende Kapazität“), erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die \nAntragsgegnerin macht insoweit geltend, dass infolge eines weiteren Zuzugs von ausländischen \nKindern und Jugendlichen, der bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eintreten werde, hiermit zu \nrechnen sei. Wenn der bisherige starke Zuzug von Flüchtlingen dazu geführt hat, dass aktuell 81 \nPlätze in der 5. Jahrgangsstufe an Kinder aus Sprachförderkursen vergeben worden sind, ist es \nindes erklärungsbedürftig, dass diese Zahl in dem überschaubaren Zeitraum bis Ende 2017 in \nderselben Jahrgangsstufe nochmals – unter den Bedingungen eines verminderten Zuzugs – signi-\nfikant ansteigen soll. Eine schlüssige Erklärung hierfür hat die Antragsgegnerin nicht gegeben. \nAbstrakte Erwägungen zu der bis Ende 2017 möglicherweise zu erwartenden Zahl von Flüchtlin-\ngen und anderen Zuwanderern reichen hierfür nicht aus. \n \n\n- 6 - \n \nSoweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und \nSchüler verweist, die bislang Sprachförderkurse absolviert haben, ist im Übrigen deren Altersstruk-\ntur zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine \nAufschlüsselung der Vorkurse nach der Jahrgangsstufe der Schülerinnen und Schüler vorgelegt \n(Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30.06.2016). Daraus ergibt sich, dass die Schülerinnen und Schü-\nler der Sprachförderkurse zu einem erheblichen Teil den höheren Jahrgangsstufen der Sekundar-\nstufe I zuzuordnen sind. Aus einer weiteren Übersicht der Antragsgegnerin über zugewanderte \nSchülerinnen und Schüler in Vorkurse im Schuljahr 2015/16 ergibt sich, dass in diesem Schuljahr \n2.490 Zuzüge in die Vorkurse zu verzeichnen waren, davon aber allein 1.011 (40,6 %) im berufs-\nbildenden Bereich, also im Bereich der höheren Jahrgangsstufen. Im Beschwerdeverfahren hat \ndie Antragsgegnerin weitere Unterlagen, die auf der Basis der Altersstruktur Rückschlüsse auf die \nweitere Belegung der derzeitigen 5. Jahrgangsstufe mit Kindern aus Sprachförderkursen zuließen, \nnicht vorgelegt. \n \ng) Unter den gegebenen Umständen kann die Antragstellerin zu 1. von der Antragsgegnerin ver-\nlangen, in die 5. Jahrgangsstufe des Alten Gymnasiums aufgenommen zu werden. Nach den dem \nGericht vorgelegten Unterlagen sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin kann nicht angenommen \nwerden, dass die zurzeit in der 5. Jahrgangsstufe freigehaltenen 108 Plätze – davon 9 Plätze am \nAlten Gymnasium – in absehbarer Zeit mit Kindern aus Sprachförderkursen belegt werden. Auch \nwenn das in § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchulVwG eingeräumte Wahlrecht beim Besuch der weiterfüh-\nrenden Schule keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellen eines Schulplatzes an einer bestimmten \nSchule verleiht (vgl. OVG Bremen, B. v. 8.9.2015 – 1 B 173/15 – NordÖR 2015, 563), bedarf es \neiner hinreichenden sachlichen Rechtfertigung, um dieses Wahlrecht zu begrenzen. Hieran fehlt \nes, wenn der Belegung der unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO zusätzlich geschaffenen \nPlätze kein tragfähiges Konzept zugrunde liegt. \n \nDass der Aufnahmeanspruch aufgrund des eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nunabhängig vom Rang des erlangten Warteplatzes gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht zu-\ntreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 \nAbs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-10-12/1-b-185-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-10-12/1-b-185-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364582","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.495985+00:00"}}