{"status":"available","doknr":"OLD364581","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-10-12","aktenzeichen":"1 B 195/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 195/16 \n(VG: \n1 V 1641/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 12. Oktober 2016 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n– 1. Kammer – vom 22.07.2016 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller zu 1. ist von seinen Eltern, den Antragstellern zu 2. und 3., für das Schuljahr \n2016/17 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Mitte angemeldet worden. Da die \nZahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität überstieg, wurde ein Aufnahmeverfahren durchge-\nführt, bei dem der Antragsteller zu 1. erfolglos blieb und lediglich einen Platz auf der Warteliste \nerhielt. \n \nBei dem Aufnahmeverfahren wurden 8 der 113 Plätze für Schülerinnen und Schüler aus Sprach-\nförderkursen freigehalten. \n \nDas Freihalten hatte seine Grundlage in § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO vom 27.1.2016. Gestützt \nauf diese Vorschrift hat die Antragsgegnerin die im regulären Aufnahmeverfahren vergebenen \nSchulplätze an allen Schulen der Stadt in Oberschulen um zwei Plätze pro Klassenverband und in \nGymnasien um einen Platz pro Klassenverband gekürzt. Ausgenommen wurden nur Klassenver-\nbände, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden. Auf diese \nWeise sind stadtweit 128 Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen reserviert worden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.7.2016 im Wege einer \neinstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2016/17 vorläufig in \ndie 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Mitte aufzunehmen. Es hat die Ansicht vertreten, \n§ 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO verstoße, indem die Vorschrift es ermögliche, Schulplätze für Kin-\nder aus Sprachförderkursen freizuhalten, gegen die gesetzlichen Regelungen in § 6a Brem-\nSchulVwG über das Aufnahmeverfahren in die 5. Jahrgangsstufe. Unabhängig hiervon fehle eine \nhinreichende Verordnungsermächtigung für eine solche Vorschrift. Aufgrund der Nichtigkeit von \n§ 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO sei das durchgeführte Aufnahmeverfahren defizitär. Die vorhande-\nnen Defizite verliehen dem Antragsteller zu 1. einen Aufnahmeanspruch. \n \nDas Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die nach § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO freigehaltenen \nSchulplätze 20 gleichlautende einstweilige Anordnungen erlassen, die insgesamt 10 Schulen be-\ntreffen. \n \nDie Antragsgegnerin hat gegen die zugunsten des Antragstellers zu 1. erlassene einstweilige An-\nordnung ebenso wie gegen die zugunsten der weiteren Antragsteller erlassenen einstweiligen \nAnordnungen Beschwerde eingelegt. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht \nerlassene einstweilige Anordnung ist aufrecht zu erhalten, weil Anordnungsanspruch und -grund \ngegeben sind (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \nZwar teilt das Oberverwaltungsgericht nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 18 Abs. 1 \nS. 3 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemein-\nbildenden Schulen vom 27.1.2016 (BremGBl. S. 29) – AufnahmeVO – unwirksam ist. Die Vor-\nschrift kann sich auf eine ausreichende gesetzliche Verordnungsermächtigung stützen und ver-\nstößt auch nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren nach § 6a \nBremSchulVwG (1.). \n \nDie erlassene einstweilige Anordnung ist aber aus einem anderen Grund zu Recht ergangen. Das \nOberverwaltungsgericht kann im Rahmen der in einem Eilverfahren allein möglichen summari-\nschen Überprüfung nicht erkennen, dass bei der Anwendung von § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen und von der Vorschrift \ndamit im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens in rechtsfehlerfreier Weise Ge-\nbrauch gemacht worden ist. Die von der Antragsgegnerin für Kinder aus Sprachförderkursen in der \n5. Jahrgangsstufe freigehaltenen Schulplätze werden tatsächlich in einem erheblichen Umfang \nnicht in einer dem Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise genutzt. Mit Rücksicht auf § 6 \nAbs. 4 S. 1 BremSchulVwG, der den Eltern das Recht einräumt, die weiterführende Schule ihres \nKindes im Rahmen der Aufnahmekapazität zu wählen, besteht deshalb ein Anspruch auf Zuteilung \ndes begehrten Schulplatzes (2.). \n\n- 3 - \n- 4 - \n \n1. § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO sieht vor, dass die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadt-\ngemeinde Bremen sowie der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven für Schülerinnen und \nSchülern aus den Sprachförderkursen bis zu zwei Plätze je Klassenverband freihalten können. \nDer Sprachförderkurs, auf den die Vorschrift Bezug nimmt, ist eine in § 36 Abs. 3 BremSchulG \nvorgesehene Einrichtung. Im Sprachförderkurs soll Kindern und Jugendlichen, die nicht über die \nfür den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die entsprechende \nKompetenz vermittelt werden. Durch die Regelung in § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO wird die Re-\ngelgröße des Klassenverbandes nicht automatisch gemindert. Ob und in welcher Weise von ihr \nGebrauch gemacht wird, fällt vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der Stadtgemeinden. Ma-\nchen sie von der Regelung Gebrauch, sind die entsprechenden Schulplätze Schülerinnen und \nSchülern aus Sprachförderkursen vorbehalten (§§ 18 Abs. 1 S. 5, 17 Abs. 2 S. 2 AufnahmeVO). \n \na) Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung in § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO auf den erhebli-\nchen Zuzug von Flüchtlingen reagiert, der im Jahr 2015 zu verzeichnen war. Bei Erlass der Ände-\nrungsverordnung am 27.1.2016 war die weitere Entwicklung des Flüchtlingszuzugs noch nicht \nhinreichend sicher prognostizierbar. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen ging seinerzeit für \ndas Jahr 2016 von bis zu 12.000 Flüchtlingen aus, davon 2.400 Kinder im schulpflichtigen Alter \n(Sitzungsprotokoll der 4. Sitzung der Städtischen Deputation für Kinder und Bildung vom \n27.1.2016, S. 4). \n \nMit der Regelung in § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO sollte die Möglichkeit getroffen werden, für die \ngeflüchteten Kinder und Jugendlichen, die aktuell den Hauptanteil der Schülerinnen und Schüler \naus Sprachförderkursen bilden, Schulplätze bereit zu stellen, und zwar in bereits eingerichteten \nKlassenverbänden. „Freihalten“ bedeutet, dass in den Klassenverbänden eine bestimmte Kapazi-\ntät für Kinder aus Sprachförderkursen reserviert wird. Die Vorschrift berührt in dieser Hinsicht un-\nmittelbar die Aufnahmekapazität, die den Schulen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach § 6a \nBremSchulVwG zur Verfügung steht. Ihre Anwendung führt dazu, dass die Zahl der Schulplätze, \ndie im Aufnahmeverfahren nach § 6a BremSchulVwG vergeben werden, vermindert wird. Wesent-\nliches Steuerungsziel ist dabei, dass Schülerinnen und Schülern aus Sprachförderkursen auch an \nüberangewählten Schulen Plätze zur Verfügung gestellt werden können und insofern eine gleich-\nmäßige Verteilung der Betreffenden über das ganze Stadtgebiet ermöglicht wird (vgl. die Begrün-\ndung zur Vorlage Nr. L 22/19 zur Neufassung der AufnahmeVO für die Sitzung der staatlichen \nDeputation für Kinder und Bildung vom 27.1.2016, S. 2; vgl. auch das Sitzungsprotokoll der städti-\nschen Deputation für Kinder und Bildung vom 27.1.2016, S. 3). \n \nb) Der Verordnungsgeber konnte sich bei Erlass von § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO auf die Ver-\nordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG stützen. Nach dieser Vorschrift werden \ndie Kriterien der Kapazitätsfestsetzung sowie die generellen, auch pädagogisch bedingten maxi-\nmalen Schul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen durch Rechtsverordnung geregelt. \n \n§ 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG steht in einem systematischen Zusammenhang mit der Regelung \nin § 6 Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG, wonach es Aufgabe der Stadtgemeinden ist, die Kapazitäten \nder einzelnen Schulen, Schularten oder Bildungsgänge festzusetzen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 \nBremSchulVwG sind dabei im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der \njeweilige Anspruch der Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge und die räumlichen Möglich-\nkeiten der jeweiligen Schule zu berücksichtigen. Die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 S. 3 \nBremSchulVwG erlaubt es der Senatorin für Bildung und Kinder als oberste Schulbehörde im Lan-\nde Bremen (vgl. §§ 3 Abs. 3, 92 BremSchulVwG), den Stadtgemeinden Maßstäbe vorzugeben, die \nbei der Festsetzung der Kapazität zu beachten sind. Diese Maßstäbe müssen sich ihrerseits aus \nden Bestimmungen des BremSchulG oder des BremSchulVwG ableiten lassen. Die Verordnungs-\nermächtigung erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Festlegung der Regelgrößen \nder Klassen und Kurse. Sie lässt es zu, bei der Kapazitätsfestsetzung etwa die soziale Zusam-\nmensetzung der Schülerschaft oder die aus der Inklusion erwachsenen besonderen pädagogi-\nschen Erfordernisse zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.9.2011 – 2 B 182/11). \nSie dient nicht zuletzt dazu, im Interesse des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule eine \nverantwortliche Verwendung der Ressourcen zu sichern. § 6 Abs. 2 S. 3 BremSchulVwG ist in \ndiesem Sinne eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung (vgl. \nArt. 80 Abs. 1 S. 2 GG). \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Verordnungsermächtigung erlaubt es, unter den Bedingungen eines erheblichen Zuzugs von \nausländischen Kindern und Jugendlichen Regelungen zu treffen, die die Eingliederung der Betref-\nfenden in das bremische Schulsystem und damit die Integration in die hiesigen Verhältnisse för-\ndern. Dazu gehören normative Vorgaben, die gewährleisten, dass schulische Kapazitäten für die \nausländischen Kinder und Jugendlichen geschaffen werden und dass die Schülerinnen und Schü-\nler gleichmäßig auf die Schulen verteilt werden. Diesem Regelungszweck dient § 18 Abs. 1 S. 3 \nAufnahmeVO. \n \nc) § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO verstößt nicht gegen § 6a BremSchulVwG. \n \n§ 6a BremSchulVwG trifft nähere Bestimmungen für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen an \neiner allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe deren Aufnahmekapazität übersteigt. Die \nVorschrift enthält Regelungen über die Vorabaufnahme von Härtefällen (Abs. 2) und differenziert \nansonsten zwischen der Aufnahme in eine Oberschule (Abs. 4) und in ein Gymnasium (Abs. 5). \nEin maßgebliches Kriterium für das Aufnahmeverfahren ist, ob die durch Zeugnis oder den Lern-\nentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im 4. Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem \nRegelstandard liegt (Abs. 3). \n \nDie genannten Bestimmungen verdeutlichen, dass § 6a BremSchulVwG den regulären Übergang \nder Schülerinnen und Schüler von der 4. in die 5. Jahrgangsstufe regelt. § 6a BremSchulVwG ist \nvor dem Hintergrund der Vorschrift in § 6 Abs. 4 BremSchulVwG zu sehen, die den Eltern das \nRecht einräumt, innerhalb der Stadtgemeinden die Schule auszuwählen, die ihr Kind besuchen \nsoll. Für ein Aufnahmeverfahren nach § 6a BremSchulVwG besteht nur dann Bedarf, wenn bei \nSchulen eine Überanwahl zu verzeichnen ist, d. h. die Anmeldungen nach § 6 Abs. 4 Brem-\nSchulVwG über der von den Stadtgemeinden festgesetzten Aufnahmekapazität liegt. Die Festset-\nzung der Aufnahmekapazität selbst wird in § 6a BremSchulVwG nicht geregelt. Schon deshalb \nkann § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO nicht gegen § 6a BremSchulVwG verstoßen. \n \nEin Verstoß gegen § 6a BremSchulVwG scheidet aber auch mit Blick auf den Zweck der Vorschrift \naus. § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO erfasst Schülerinnen und Schüler, die das reguläre Aufnahme-\nverfahren nicht durchlaufen konnten, weil sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen \ndeutschen Sprachkenntnisse verfügten oder sich im Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahme-\nverfahrens noch gar nicht in Deutschland aufhielten. Die Regelung eröffnet Schülerinnen und \nSchülern aus Sprachförderkursen einen Zugang – auch – an die überangewählten Schulen und \nermöglicht so eine gleichmäßige Verteilung der Betreffenden. Unter den Bedingungen eines ganz \nerheblichen Zuzugs von ausländischen Kindern und Jugendlichen kann dies dazu beitragen, die \nEingliederung der Betreffenden in das Schulsystem zu bewältigen. \n \nDamit sind zugleich die Grenzen der Anwendung von § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO aufgezeigt. \nEin „Freihalten“ von Schulplätzen kommt nur in dem Umfang in Betracht, in dem eine solche Re-\nserve zur Verwirklichung des genannten Ziels auch tatsächlich benötigt wird. \n \n2. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin von § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO in \neiner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden, kohärenten Weise Gebrauch ge-\nmacht hat. Diese Zweifel gehen im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Lasten der Antragsgeg-\nnerin. \n \na) Die Antragsgegnerin hat § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO in der Weise angewandt, dass in den \nKlassenverbänden aller weiterführenden Schulen, in denen keine Schüler mit sonderpädagogi-\nschem Förderbedarf unterrichtet werden, in Oberschulen 2 Plätze und in Gymnasien 1 Platz frei-\ngehalten wird (vgl. Nr. 7 der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden \nSchulen in der Stadtgemeinde Bremen vom 27.1.2016). Dadurch sind insgesamt 128 Plätze in der \n5. Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schüler aus Sprachförderkursen reserviert worden. \n \nb) Zudem hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO an 5 Schulen in \nder 5. Jahrgangsstufe zusätzliche Klassenverbände für Kinder aus Sprachförderkursen eingerich-\ntet, wodurch weitere 122 Schulplätze entstanden sind. \n \n§ 17 Abs. 2 AufnahmeVO ist ebenso wie § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO am 27.1.2016 in die Auf-\nnahmeverordnung eingefügt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass die Stadtgemeinden zum Zwe-\ncke der Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Sprachförderkursen zusätzliche Klassen-\n\n- 5 - \n- 6 - \nverbände einrichten können (Satz 1). Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapazitäten sind \nden betreffenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten (Satz 2). \n \nEs spricht einiges dafür, dass die im Rahmen von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO geschaffenen Schul-\nplätze gegenüber den nach § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO freigehaltenen vorrangig mit Kindern \naus Sprachförderkursen zu belegen sind. Es werden insoweit schulische Kapazitäten ausdrücklich \nzu einem bestimmten Zweck bereitgestellt. Einer abschließenden Klärung bedarf diese Frage im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht. \n \nc) Von den in Anwendung der §§ 18 Abs. 1 S. 3, 17 Abs. 2 AufnahmeVO geschaffenen insgesamt \n250 Schulplätzen für Kinder aus Sprachförderkursen in der 5. Jahrgangsstufe sind aktuell 81 Plät-\nze belegt (Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19.9.2016). \n \nEine gravierende Unterbelegung ist bei den zusätzlich eingerichteten Klassenverbänden nach \n§ 17 Abs. 2 AufnahmeVO zu verzeichnen. Von den 122 zusätzlichen Schulplätzen sind aktuell \nlediglich 23 mit Kindern aus Sprachförderkursen belegt. Die Antragsgegnerin hat inzwischen 61 \ndieser Plätze nach der Warteliste an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im regulären Auf-\nnahmeverfahren zunächst erfolglos waren. \n \nEine Unterbelegung ist aber auch in Bezug auf die nach § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO freigehal-\ntenen Plätze gegeben. Von diesen Plätzen sind aktuell 58 belegt, bei 70 ist das nicht der Fall. \n \nd) Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist es nicht möglich, abschließend die Gründe für \ndiese Diskrepanz zu klären. Es drängt sich aber auf, dass ein wesentlicher Grund darin liegt, dass \ndie Bedarfsprognose, die dem Bereithalten einer solchen Kapazität zugrunde lag, sich nicht erfüllt \nhat. Die Entscheidung, 250 Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen in der 5. Jahrgangsstu-\nfe vorzuhalten, ist am 27.1.2016 zeitgleich mit der Änderung der Aufnahmeverordnung gefallen. \nZu diesem Zeitpunkt ging der Senat der Freien Hansestadt Bremen, wie dargelegt, davon aus, \ndass im Jahr 2016 bis zu 12.000 Flüchtlinge nach Bremen gelangen würden, davon 2.400 Kinder \nim schulpflichtigen Alter. \n \nDiese Prognose hat sich nicht erfüllt. Seit März 2016 wandern ca. 160 Flüchtlinge pro Monat nach \nBremen zu. Dass dieser signifikante Rückgang auch die Zahl der ausländischen Kinder berührt, \ndie in das Schulsystem einzugliedern sind, liegt auf der Hand. \n \ne) Die Einlassung der Antragsgegnerin, die jetzt noch freien 108 Plätze (Gesamtzahl 250 minus 61 \nPlätze über Warteliste minus 81 Plätze über Vorkurse vergeben) würden voraussichtlich schon \nEnde des laufenden Schuljahres, spätestens aber Ende 2017 vollständig belegt sein („aufwach-\nsende Kapazität“), erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die \nAntragsgegnerin macht insoweit geltend, dass infolge eines weiteren Zuzugs von ausländischen \nKindern und Jugendlichen, der bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eintreten werde, hiermit zu \nrechnen sei. Wenn der bisherige starke Zuzug von Flüchtlingen dazu geführt hat, dass aktuell 81 \nPlätze in der 5. Jahrgangsstufe an Kinder aus Sprachförderkursen vergeben worden sind, ist es \nindes erklärungsbedürftig, dass diese Zahl in dem überschaubaren Zeitraum bis Ende 2017 in \nderselben Jahrgangsstufe nochmals – unter den Bedingungen eines verminderten Zuzugs – signi-\nfikant ansteigen soll. Eine schlüssige Erklärung hierfür hat die Antragsgegnerin nicht gegeben. \nAbstrakte Erwägungen zu der bis Ende 2017 möglicherweise zu erwartenden Zahl von Flüchtlin-\ngen und anderen Zuwanderern reichen hierfür nicht aus. \n \nSoweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und \nSchüler verweist, die bislang Sprachförderkurse absolviert haben, ist im Übrigen deren Altersstruk-\ntur zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine \nAufschlüsselung der Vorkurse nach der Jahrgangsstufe der Schülerinnen und Schüler vorgelegt \n(Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30.06.2016). Daraus ergibt sich, dass die Schülerinnen und Schü-\nler der Sprachförderkurse zu einem erheblichen Teil den höheren Jahrgangsstufen der Sekundar-\nstufe I zuzuordnen sind. Aus einer weiteren Übersicht der Antragsgegnerin über zugewanderte \nSchülerinnen und Schüler in Vorkurse im Schuljahr 2015/16 ergibt sich, dass in diesem Schuljahr \n2.490 Zuzüge in die Vorkurse zu verzeichnen waren, davon aber allein 1.011 (40,6 %) im berufs-\nbildenden Bereich, also im Bereich der höheren Jahrgangsstufen. Im Beschwerdeverfahren hat \ndie Antragsgegnerin weitere Unterlagen, die auf der Basis der Altersstruktur Rückschlüsse auf die \n\n- 6 - \n \nweitere Belegung der derzeitigen 5. Jahrgangsstufe mit Kindern aus Sprachförderkursen zuließen, \nnicht vorgelegt. \n \nf) Vor dem Hintergrund der deutlichen Unterbelegung sowohl der nach § 18 Abs. 1 S. 3 Aufnah-\nmeVO als auch der nach § 17 Abs. 2 AufnahmeVO freigehaltenen Schulplätze sowie unter Be-\nrücksichtigung des Umstands, dass nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen sowie dem \nVortrag der Antragsgegnerin nicht angenommen werden kann, dass diese Plätze in absehbarer \nZeit mit Kindern aus Sprachförderkursen belegt werden, weckt die Praxis der Antragsgegnerin \nerhebliche Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit. \n \nHinzu kommt, dass sich auch bei der Vergabe der 81 tatsächlich in Anspruch genommenen \nSchulplätze ein hinreichendes Konzept der Antragsgegnerin nicht erkennen lässt; jedenfalls hat \ndie Antragsgegnerin ein solches Konzept nicht dargelegt. So weckt die Belegung der unter Beru-\nfung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO freigehaltenen Plätze erhebliche Zweifel an der Zielgerichtet-\nheit und Kohärenz des Verwaltungshandelns. Maßnahmen oder Vorkehrungen, um diese zusätz-\nlich geschaffenen Plätze zielgerichtet mit Kindern aus Sprachförderkursen zu besetzen, hat die \nAntragsgegnerin erkennbar nicht ergriffen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom heutigen \nTage in den Verfahren 1 B 185/16 u. a.). Die Vergabe der nach § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO \ngeschaffenen Plätze erfolgt ersichtlich ebenfalls weitgehend ungesteuert. Maßgeblicher Faktor für \ndie Beschulung ist offenbar, in welchem Stadtteil die ausländischen Kinder leben und welche \nSchule für sie die wohnortnächste ist (vgl. die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom \n19.9.2016). Zwar ist es nachvollziehbar, den ausländischen Kindern und Jugendlichen lange \nSchulwege zu ersparen; das Ziel der gleichmäßigen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf \nalle Schulen wird auf diese Weise aber nicht erreicht. \n \nDie derzeitige Praxis der Antragsgegnerin ist damit nicht nur durch eine deutliche Unterbelegung \nder bereitgestellten Plätze gekennzeichnet, die Belegung selbst folgt auch nicht der geltend ge-\nmachten Zielsetzung. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall ein Aufnahmeanspruch \nnicht versagt werden. Auch wenn das in § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchulVwG eingeräumte Wahlrecht \nbeim Besuch der weiterführenden Schule keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellen eines Schul-\nplatzes an einer bestimmten Schule verleiht (vgl. OVG Bremen, B. v. 8.9.2015 – 1 B 173/15 – \nNordÖR 2015, 563), bedarf es doch einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung, um dieses \nWahlrecht zu begrenzen. Hiervon kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen wer-\nden. Der konkreten Belegung liegt kein tragfähiges Konzept zugrunde. Das gilt sowohl für die \nSchulen, in denen die nach § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO freigehaltenen Plätze noch nicht be-\nsetzt sind – dies betrifft die Mehrzahl der beim OVG anhängigen Beschwerdeverfahren –, als auch \ndie Schulen in denen eine Belegung erfolgt ist. Mit Rücksicht auf die festgestellten Defizite kann \nden Antragstellern auch in den letztgenannten Schulen die Aufnahme nicht versagt werden. \n \nDass der Aufnahmeanspruch aufgrund des eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nunabhängig vom Rang des erlangten Warteplatzes gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht zu-\ntreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 \nAbs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-10-12/1-b-195-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-10-12/1-b-195-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364581","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.469098+00:00"}}