{"status":"available","doknr":"OLD364580","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-10-18","aktenzeichen":"1 LC 122/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 122/14 \n(VG: \n1 K 950/12) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \nden Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bre-\nmerhaven, \n \nBeklagter und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Sylke Ihde \nund Thomas Krebs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 für \nRecht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer \n– vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Stadt Bre-\nmerhaven zu tragen. \nVerkündet am 18.10.2016 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten. \n \nDie Klägerin ist die nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz (BremLGG) ge-\nwählte Frauenbeauftragte des Bereichs Bauverwaltung und Gartenbauamt der Stadt \nBremerhaven. \n \nIm März 2012 schrieb die Stadt Bremerhaven die Stelle eines Verkehrsingenieurs/einer \nVerkehrsingenieurin („Diplom-Ingenieur/in (FH bzw. Bachelor – B.Eng., B.Sc) der Fach-\nrichtung \nVerkehrswesen, \nStraßenbau \noder \nElektrotechnik \n(Entgeltgruppe \n11 \nTVöD/VKA)“) aus. Das Aufgabengebiet umfasst auch die Vertretung der Abteilungslei-\ntung. \n \nDas Personalamt beteiligte die Klägerin zunächst im Rahmen des Besetzungsverfahrens. \nDer Ausschreibungstext wurde ihr mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Nach Ein-\ngang der Bewerbungen fand zudem eine Vorauswahl der Bewerberinnen und Bewerber \nstatt. Die Beteiligten einigten sich darauf, vier – allein männliche – Bewerber zu einem \nVorstellungsgespräch einzuladen. Die Klägerin war im Rahmen der Vorauswahl ebenfalls \nbeteiligt. \n \nAm 22.05.2012 fanden die Vorstellungsgespräche statt. Die Klägerin erhielt keine Einla-\ndung. Eine Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen wurde ihr mit der Begründung \nverweigert, sie dürfe als Frauenbeauftragte nicht teilnehmen, weil nur Männer eingeladen \nworden seien. \n \nIn dem Vorstellungsgespräch wurden die Bewerber auch zu ihrer Vorstellung von Mitar-\nbeiterführung befragt. \n \nBei der Letztauswahl wurde die Klägerin wieder beteiligt. Mit Schreiben vom 25.05.2012, \nbei der Klägerin am 06.06.2012 eingegangen, teilte das Personalamt der Klägerin mit, \nauf welchen Bewerber man sich geeinigt habe. Die Klägerin wurde um Stellungnahme \ngebeten. Sie erhob hiergegen am 12.06.2012 Widerspruch. \n \nMit Schreiben vom 20.06.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom \n12.06.2012 gegenüber der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichbe-\nrechtigung der Frau (Büro Bremerhaven) als unbegründet zurück. Es bestehe kein Recht \nder Frauenbeauftragten zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, wenn nur männliche \nBewerber eingeladen worden seien. Ein Beteiligungsrecht sei insoweit nicht gegeben, \nweil der gesetzliche Auftrag der Frauenbeauftragten in einem solchen Fall nicht betroffen \nsei. \n \nDie Klägerin hat am 19.07.2012 Klage erhoben. Sie beruft sich insbesondere auf § 13 \nAbs. 1 Satz 3 BremLGG, wonach die Frauenbeauftragte auch bei Vorstellungsgesprä-\n\n- 3 - \n- 4 - \nchen zu beteiligen sei. Die gesetzliche Vorschrift unterscheide nicht danach, ob von der \npersonellen Maßnahme nur Männer oder auch Frauen betroffen seien. \n \nDie Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, \nfestzustellen, dass die Nichtbeteiligung der Klägerin in dem Auswahlverfahren \nfür die Stelle eines/einer Diplomingenieurs/Diplomingenieurin der Fachrich-\ntung Verkehrswesen, Straßenbau oder Elektrotechnik, nämlich die Weigerung \ndes Beklagten, die Klägerin an dem in dem Auswahlverfahren durchgeführten \nVorstellungsgespräch teilnehmen zu lassen, die Rechte der Klägerin als Frau-\nenbeauftragte verletzt hat. \n \nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nMit Urteil vom 02.04.2014 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – festge-\nstellt, dass die verweigerte Teilnahme der Klägerin an dem Vorstellungsgespräch deren \nRechte als Frauenbeauftragte verletzt habe. Die Klage sei nach § 14a BremLGG zuläs-\nsig. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der geltend gemachte Beteiligungsan-\nspruch bestehe. Er ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BremLGG. Für die ein-\nschränkende Auslegung des Beklagten fänden sich nach dem Wortlaut und der Entste-\nhungsgeschichte der Vorschrift keine Anhaltspunkte. \n \nDer Beklagte hat gegen das Urteil rechtzeitig die bereits vom Verwaltungsgericht zuge-\nlassene Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: \n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Senats vom 06.03.2012 (1 \nA 271/08) ab. Dies betreffe bereits die Zulässigkeit der Klage. Nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts stehe den Frauenbeauftragten ein Klagerecht nach § 14a \nBremLGG nur zu, wenn sie bei einer Maßnahme oder Entscheidung nach § 13 Abs. 2 \nBremLGG nicht beteiligt worden seien. Das Klagerecht sei an das Widerspruchsrecht \nnach § 13 Abs. 2 BremLGG geknüpft. Das Widerspruchsrecht erfasse nach der Recht-\nsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht Handlungen oder Unterlassungen der \nDienststellenleitung in der Phase der Entscheidungsvorbereitung. Dies gelte auch dann, \nwenn die Frauenbeauftragte in dieser Phase mitberatend zu beteiligen sei. Aus der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich, dass einerseits Beteiligungs-\nrechte und andererseits Entscheidungsüberprüfungsrechte bestünden. Beides sei nicht \ndeckungsgleich. Das Recht zur Überprüfung von Entscheidungen knüpfe gemäß § 13 \nAbs. 2 Satz 1 BremLGG an eine „Maßnahme“ an. Zugrunde zu legen sei insoweit der \npersonalvertretungsrechtliche Maßnahmebegriff, wie er in der Rechtsprechung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts ausgefüllt worden sei. Das Vorstellungsgespräch selbst sei keine \nMaßnahme in diesem Sinne, sondern eine Vorbereitungshandlung. Die Klage sei dem-\nnach unzulässig. \n \nDie Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Frauenbeauftragten könnten ihren \ngesetzlichen Auftrag nicht wahrnehmen, wenn zu den Vorstellungsgesprächen nur Män-\nner eingeladen wurden. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nund vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDer Beklagte und Berufungskläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. April 2014 abzuändern und \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. \n \nI. \nDie Klage ist zulässig. \n \n1. \nBei einem Rechtsstreit nach § 14a Bremisches Landesgleichstellungsgesetz (BremLGG) \nvom 20.11.1990 (Brem.GBl. S. 433, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des \nLandesgleichstellungsgesetzes vom 01.02.2011, Brem.GBl. S. 63) handelt es sich um \neinen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit (BVerwG, Urt. v. 08.04.2010 – 6 C \n3/09, BVerwGE 136, 263; Urt. des Senats v. 06.03.2012 – 1 A 271/08, NordÖR 2012, \n554). Das nach § 14a Abs. 1 Satz 1 BremLGG grundsätzlich erforderliche Vorverfahren \nist hier durchgeführt worden. Die Klagefrist ist ebenfalls gewahrt. Nach § 14a Abs. 1 Satz \n1 BremLGG kann die Frauenbeauftragte binnen eines Monats das Verwaltungsgericht \nanrufen, wenn in den Fällen des § 13 Abs. 2 BremLGG ein Widerspruch wegen Nichtbe-\nteiligung erfolglos bleibt. Unabhängig von der Frage, wann diese Frist beginnt, ist sie hier \njedenfalls eingehalten: Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.06.2012 den Widerspruch \nder Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat daraufhin am 19.07.2012 Klage erhoben. \n \n2. \nStatthafte Klageart ist die Feststellungsklage (Urt. des Senats v. 06.03.2012, a.a.O.; vgl. \nauch Mitteilung des Senats v. 16.11.2010 zur Begründung des Gesetzes zur Änderung \ndes BremLGG, Bremische Bürgerschaft, Landtag, Drucks. 17/1540, S. 4). Sie ist darauf \ngerichtet festzustellen, dass die Dienststellenleitung durch ein bestimmtes Handeln oder \nUnterlassen die in § 14a Abs. 1 BremLGG bezeichneten Beteiligungsrechte der Frauen-\nbeauftragten verletzt hat (vgl. § 14a Abs. 3 BremLGG). Die Klage ist gegen den Beklag-\nten als Dienststellenleiter (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 Verfassung für die Stadt Bremerhaven) \nzu richten. \n \n \n \n3. \nDie Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten \nist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil § 14a Abs. 1 Satz 1 BremLGG für den vorlie-\ngenden Fall einen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nicht vorsieht. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \n§ 14a Abs. 1 Satz 1 BremLGG räumt der Frauenbeauftragten die Möglichkeit ein, das \nVerwaltungsgericht anzurufen, wenn „in den Fällen des § 13 Absatz 2“ ein Widerspruch \nerfolglos bleibt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremLGG besteht ein Widerspruchsrecht der \nFrauenbeauftragten, wenn sie „eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 1“ oder eine \nder weiteren einzeln aufgeführten Entscheidungen für unvereinbar mit den Bestimmun-\ngen des BremLGG hält. Widerspruchs- und Klagerecht knüpfen danach an das Vorliegen \neiner bestimmten Maßnahme oder Entscheidung der Dienststellenleitung an. Der hier \nentscheidende Begriff der Maßnahme ist im personalvertretungsrechtlichen Sinne zu ver-\nstehen (Urt. des Senats vom 06.03.2012, a.a.O., so auch für das Gleichstellungsrecht \ndes Bundes BVerwG, Urt. v. 08.04.2010 – 6 C 3/09, BVerwGE 136, 263, 267 RdNr. 20; \nbestätigend BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 62/11, NVwZ-RR 2013, 693, 694 RdNr. \n17), wobei, dies machen die Bezugnahmen insbesondere auf § 58 BremPersVG deutlich \n(§ 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 BremLGG), das Landesrecht zugrunde zu legen ist. \n \nZu Unrecht macht der Beklagte geltend, die Frauenbeauftragten könnten die fehlerhafte \nNichtbeteiligung an den Vorstellungsgesprächen nicht zum Gegenstand eines Wider-\nspruchs- und Klageverfahrens machen, weil es sich um eine Unterlassung der Dienststel-\nlenleitung in der Phase der Entscheidungsvorbereitung handele, die nicht unter den per-\nsonalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff falle (vgl. hierzu Urt. des Senats v. \n06.03.2012, a.a.O. sowie OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2007 – P A 1/06.PVL, juris \nRdNr. 68; Fuchs in GK-BremPersVG, 2016, RdNr. 7 zu § 58). Der Beklagte verkennt in-\nsoweit, dass sich der Widerspruch der Klägerin richtete gegen die beabsichtigte Einstel-\nlung des ausgewählten Bewerbers. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine (beab-\nsichtigte) Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die Klägerin kann im \nRahmen ihres Widerspruchs gegen die beabsichtigte Einstellung auch rügen, sie sei \nwährend des Einstellungsverfahrens nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies ent-\nspricht zum einen der Besonderheit des Einstellungsverfahrens, das nach dem bremi-\nschen Personalvertretungsrecht aus verschiedenen – mitbestimmungspflichtigen – „ein-\nstellungsvorbereitenden Maßnahmen“ (vgl. zu diesem Begriff Dannenberg in GK-\nBremPersVG, 2016, RdNr. 61 ff. zu § 65) besteht. Zum anderen entspricht nur eine sol-\nche Auslegung dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Einfügung der § 13 Abs. 1 \nSatz 3 BremLGG und § 14a BremLGG das Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten an \nden Vorstellungsgesprächen besonders betonen und im Interesse der Rechtssicherheit \ndie Möglichkeit einführen wollte, Zweifelsfragen durch Anrufung der Gerichte klären zu \nkönnen (Mitteilung des Senats vom 16.11.2010, a.a.O., S. 3, 4). \n \nII. \nDie Feststellungsklage ist auch begründet. \n \nDie Frauenbeauftragte darf an Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Der Beklagte hat das \nBeteiligungsrecht der Klägerin verletzt, indem ihr die Teilnahme an dem Vorstellungsge-\nspräch am 22.05.2012 verweigert worden ist. \n \nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 BremLGG hat die Frauenbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug \ndes BremLGG in der Dienststelle zu fördern. Nach Satz 2 ist sie im Rahmen dieser Auf-\ngabe von der Dienststellenleitung sowohl an der Planung als auch bei der Entscheidung \nder Dienststellenleitung, insbesondere bei personellen, sozialen und organisatorischen \nMaßnahmen, mitberatend zu beteiligen. Nach Satz 3 in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 \nBuchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom \n01.02.2011 (BremGBl. S. 63) gilt dies auch bei Vorstellungsgesprächen. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nNach dem Wortlaut der Regelung bestehen an dem Teilnahmerecht keine Zweifel. Das \nbremische Gleichstellungsrecht sieht jedenfalls inzwischen im Gleichklang mit dem bre-\nmischen Personalvertretungsrecht (§ 54 Abs. 3 Satz 2 BremPersVG) und grundsätzlich \nanders als das Bundespersonalvertretungsrecht (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. \n06.06.1978 – BVerwG 6 P 2.78, BVerwGE 57, 151 ff.; vergleichend auch Pröpper, Das \nTeilnahmerecht des Personalrats an Personalgesprächen, ZfPR 2010, S. 81 ff.) ein Teil-\nnahmerecht der Frauenbeauftragten an Vorstellungsgesprächen vor. Sowohl aus dem \nSinn und Zweck der Regelung als auch nach dem systematischen Zusammenhang, in \ndem sie steht, folgt nichts Anderes. \n \nSoweit der Beklagte die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 3 BremLGG einschränkend in \ndem Sinn auslegen will, das Teilnahmerecht bestehe dann nicht mehr, wenn sich nur \nnoch männliche Bewerber im Auswahlverfahren befinden, überzeugt dies nicht. Hierfür \nspricht insbesondere nicht, dass die Beteiligungsrechte nach § 13 Abs. 1 BremLGG an-\nknüpfen an die gesetzliche Aufgabe, die den Frauenbeauftragten zugewiesen ist, nämlich \nFrauen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im bremischen \nöffentlichen Dienst nach Maßgabe des BremLGG zu fördern (§ 1 BremLGG). Dieser Ziel-\nsetzung kann auch die Teilnahme der Frauenbeauftragten an solchen Vorstellungsge-\nsprächen dienen, zu denen nur männliche Bewerber eingeladen wurden. Soweit Gegen-\nstand des Besetzungsverfahrens eine Leitungsfunktion ist, drängt sich dies auf. Es gilt \naber auch darüber hinaus. Im Unterschied etwa zu § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, der die \nTeilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Vorstellungsgesprächen nur im Fall von \nBewerbungen schwerbehinderter Menschen vorsieht, enthält § 13 Abs. 1 Satz 3 \nBremLGG keine Einschränkungen. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nhingewiesen. Allerdings folgt aus dem gesetzlichen Auftrag der Frauenbeauftragten, \ndass, wenn sie an Vorstellungsgesprächen teilnehmen, sie sich auf der Grundlage des \nBremLGG nur insoweit in das Auswahlverfahren einbringen können, wie es dem Vollzug \ndieses Gesetzes dient. Insoweit ist die Zuständigkeit der Frauenbeauftragten – selbstver-\nständlich – beschränkt, ohne dass der Beklagte befugt ist, ihnen bereits die Teilnahme an \nden Vorstellungsgesprächen zu verweigern. \n \nDie Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 14a Abs. 5 BremLGG, wonach die Dienst-\nstelle, hier also die Stadt Bremerhaven, die der Frauenbeauftragten im Rechtsschutzver-\nfahren entstandenen Kosten trägt. Im Übrigen beruht sie auf den Besonderheiten des \nOrganstreitverfahrens, für das der Rechtsträger grundsätzlich Kostenschuldner ist (vgl. \nhierzu allgemein Beschl. des Senats v. 03.11.2010 - 1 B 279/10, NordÖR 2011, 40, 41). \nGründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n\n- 7 - \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 25.10.2016 \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-10-18/1-lc-122-14","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-10-18/1-lc-122-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364580","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.445432+00:00"}}