{"status":"available","doknr":"OLD364579","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-10-18","aktenzeichen":"1 LB 212/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 212/15 \n(VG: \n5 K 965/11) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \nGz.: - 023 - \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Sylke Ihde \nund Thomas Krebs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 für \nRecht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nBremen – 5. Kammer – vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas \nUrteil \nist \nhinsichtlich \nder \nKostenentscheidung \nvorläufig \nvollstreckbar. \n \nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in dieser Höhe leistet. \nVerkündet am 18.10.2016 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie Klägerin begehrt Kostenersatz für die Lärmschutzfenster, die sie in ihrem Haus \neingebaut hat. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Wurster Straße in Bremerhaven-\nWeddewarden, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und etwa 750 m vom östlichen \nEnde des Containerterminals IV (CT IV) entfernt liegt. \n \nDer CT IV ist auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses der Wasser- und \nSchifffahrtsdirektion Nordwest vom 15.6.2004 hergestellt worden. Mit dem Vorhaben ist \nder vorhandene Containerterminal um vier weitere Großschiffsliegeplätze ergänzt \nworden. Der Planfeststellungsbeschluss trifft im Verfügenden Teil unter Nr. 3.12 \nzugunsten der Klägerin (Einwendungsführerin 24) und weiteren Einwendungsführern und \n-führerinnen zum Schutz des von dem Containerterminal ausgehenden Betriebslärms die \nAnordnung, dass die Vorhabenträgerin – die Beklagte – den Betreffenden die \nAufwendungen für solche Maßnahmen zu erstatten hat, die erforderlich sind, um bei \nGewährleistung einer ordnungsgemäßen Belüftung in den Aufenthaltsräumen der \nWohnungen einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) sicherzustellen. \n \nIm Sommer 2010 wurden im Wohnhaus der Klägerin auf Kosten der Beklagten \nSchallschutzlüfter eingebaut. \n \nIm Dezember 2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass die \nLüfteranlagen nicht ausreichten. Der maximale Innenpegel von 30 dB(A) werde \nregelmäßig überschritten. Der Einbau von Schallschutzfenstern sei erforderlich. \n \nAm 11.8.2011 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zum Einbau von \nLärmschutzfenstern zu verpflichten. \n \nIn der Nacht vom 28. auf den 29.10.2011 führte die ted GmbH Bremerhaven zwischen \n0.00 Uhr und 1.00 Uhr eine schalltechnische Messung bei der Klägerin durch. Die \nLärmeinwirkungen des Containerterminals riefen nach dem Ergebnisbericht vom \n1.11.2011 (Bearbeiter: Dipl. Ing. André K. , Markus S. ) bei geschlossenen Fenstern im \n\n- 3 - \n- 4 - \nSchlafzimmer einen Beurteilungspegel von 20,4 dB(A) hervor; außen wurde ein \nBeurteilungspegel von 43,7 dB(A) gemessen. An der Dauermessstation, die zur \nÜberwachung der Lärmimmissionen des Containerterminals eingerichtet worden ist und \ndie sich am westlichen Ortsrand von Weddewarden befindet, wurde in der ausgewerteten \nStunde ein Beurteilungspegel von 50,8 dB(A) gemessen. Da dieser Wert nach den \nebenfalls von der ted GmbH erstellten Quartalsberichten der Dauermessstation \nunterrepräsentativ war – der über das Jahr gemittelte Beurteilungspegel betrug danach \n51,9 dB(A) -, hielten die Gutachter es für sachgerecht, die Differenz von 1,1 dB(A) zu \ndem in der Nacht gemessenen Wert hinzuzuaddieren. Der Innenpegel sei damit im \nErgebnis mit 21,5 dB(A), der Außenpegel mit 44,8 dB(A) zu veranschlagen. Der im \nPlanfeststellungsbeschluss genannte Wert von 30 dB(A) für den Innenpegel werde \ndeutlich unterschritten. In dem Ergebnisbericht heißt es weiter, dass das Grundstück der \nKlägerin neben dem Betriebslärm des Containerterminals auch den Lärmimmissionen \ndes Straßenverkehrs auf der Wurster Straße ausgesetzt sei. \n \nDie Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass der Ergebnisbericht \nder ted GmbH nicht aussagekräftig sei. In der Nachtstunde, in der die Messung erfolgt \nsei, habe praktisch kein Güterumschlag stattgefunden; außerdem sei es windstill \ngewesen. Insbesondere bei westlichen Winden komme es zu Lärmimmissionen, die \neinen deutlich über 30 dB(A) liegenden Innenpegel verursachten. Die Klägerin hat dazu \ndas Messprotokoll einer von ihr mit einem Messgerät durchgeführten Lärmmessung \nvorgelegt. Die Anordnung unter 3.12 des Planfeststellungsbeschlusses erfasse im \nÜbrigen nicht nur die Nachtzeit, sondern fordere für den gesamten Tag die Einhaltung \ndes genannten Innenpegels. Sie verlange eine Gleichbehandlung mit denjenigen \nEinwendungsführern \nund \n–führerinnen, \ndenen \ndie \nBeklagte \ndie \nKosten \nvon \nLärmschutzfenstern ersetzt habe. Auch aus der Lärmprognose, die seinerzeit im Rahmen \ndes Planfeststellungsverfahrens erstellt worden sei, gehe hervor, dass sie erheblichen \nLärmbelästigungen durch den Containerterminal ausgesetzt sei. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die \nerforderlich \nsind, \num \nbei \nordnungsgemäßer \nBelüftung \nin \nden \nAufenthaltsräumen ihres Objekts in der Wurster Straße in 27580 \nBremerhaven einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) sicherzustellen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nSie hat geltend gemacht, dass nach dem Ergebnisbericht der schalltechnischen Messung \nkein \nZweifel \ndaran \nbestehe, \ndass \nder \nin \nder \nAnordnung \nNr. \n3.12 \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses \ngenannte \nBeurteilungspegel \nvon \n30 \ndB(A) \nbei \ngeschlossenen Fenstern deutlich unterschritten werde. Die Beklagte sehe deshalb keinen \nAnlass, über die Belüftungseinrichtungen hinaus die Kosten von Schallschutzfenstern zu \nübernehmen. Die von der Klägerin vorgelegten eigenen Messprotokolle seien nicht dazu \ngeeignet, den Ergebnisbericht der ted GmbH in Zweifel zu ziehen, und zwar schon \ndeshalb nicht, weil darin nicht zwischen den Immissionen des Terminals und des \nStraßenverkehrs unterschieden werde. Schließlich könne kein Zweifel daran bestehen, \ndass der in der Anordnung 3.12 genannte Grenzwert sich auf die Nachtstunden beziehe. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 5. Kammer – hat in der mündlichen Verhandlung vom \n30.4.2014 den Dipl.-Ing. André K. zu den Ergebnissen seiner schalltechnischen \nMessung am Wohngebäude Wurster Straße als Zeugen vernommen. Auf das \nVernehmungsprotokoll wird Bezug genommen. \n \nMit Urteil vom 30.4.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe des Urteils wird ebenfalls Bezug genommen. \n \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 30.9.2015 die Berufung \ngegen dieses Urteil zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung rechtzeitig wie folgt \nbegründet: \n \nInsbesondere bei südwestlichen Winden werde der Beurteilungspegel von 30 dB(A) in \nihrem Haus laufend überschritten. Das folge eindeutig aus den Messungen, die sie selbst \nvorgenommen habe. Die seinerzeit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erstellte \nLärmprognose habe zu dem Ergebnis geführt, das ihr Grundstück in gleicher Weise wie \nauch die Grundstücke im alten Ortskern von Weddewarden schutzwürdig sei. Sie rüge \ndiesbezüglich eine Ungleichbehandlung. Der Ergebnisbericht der ted GmbH sei von \nsubjektiven Faktoren beeinflusst gewesen. Zum Zeitpunkt der Messung habe im Übrigen \nWindstille geherrscht und es sei wenig Betrieb im Terminal zu verzeichnen gewesen. Der \nDipl.-Ing. K. habe verschiedene Unstimmigkeiten bei seiner Vernehmung als Zeuge \nnicht auflösen können. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Klägerin hat während des Verfahrens vor dem OVG Lärmschutzfenster der \nSchallschutzklasse 3 in ihr Haus einbauen lassen. Die Kosten hierfür haben sich auf \n7.643,37 Euro belaufen. Sie beantragt nunmehr, \n \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2014 die \nBeklagte zu verurteilen, 7.643,37 Euro an sie zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie trägt vor, dass die Einwände, die die Klägerin gegen das Ergebnis der \nschalltechnischen Messung der ted GmbH richte, unbegründet seien. Der Dipl.-Ing. K. \nhabe den Ergebnisbericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.4.2014 eingehend \nnäher erläutert. Der Zeuge habe das Messergebnis am Wohngebäude der Klägerin auch \nüberzeugend mit dem Messergebnissen der am westlichen Ortsrand von Weddewarden \ngelegenen Dauermessstation abgeglichen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil \nder Planfeststellungsbeschluss vom 15.6.2004 unter den Anordnungen 3.11 und 3.12 \nausdrücklich unterschiedliche Regelungen treffe. Die Anordnungen seien rechtsbeständig \ngeworden. Schließlich könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Anordnungen \nsich nur auf die Nachtstunden bezögen. \n \nDie Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) haben vorgelegen. Außerdem hat das OVG den \nPlanfeststellungsbeschluss nebst Planunterlagen (4 Ordner) beigezogen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht \nverlangen, dass die Beklagte für den Einbau von Schallschutzfenstern in ihr Wohnhaus \n7.643,37 Euro an sie zahlt. \n \nDie Umstellung des ursprünglichen Klagantrags, der darauf zielte, die Beklagte zum \nEinbau von Schallschutzfenstern zu verpflichten, in einen Zahlungsantrag ist \nsachdienlich. Die Anordnung Nr. 3.12 des Planfeststellungsbeschlusses der Wasser- und \nSchifffahrtsdirektion \nNordwest \nvom \n15.6.2014 \n(Nördliche \nErgänzung \ndes \n\n- 6 - \n- 7 - \nContainerterminals in Bremerhaven um vier weitere Großschiffsliegeplätze) – PFB – \nverleiht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die für die \nErfüllung der Anordnung erforderlich sind. Eine solche Kostenerstattung macht die \nKlägerin hier geltend. \n \nDie Aufwendungen, deren Erstattung sie verlangt, waren indes zur Erfüllung der \nAnordnung Nr. 3.12 PFB nicht erforderlich. Das Zahlungsbegehren ist deshalb \nunbegründet. \n \n1. Nach der Anordnung Nr. 3.12 PFB hat die Beklagte der Klägerin und den weiteren in \nder Anordnung genannten Einwendungsführern und –führerinnen die Aufwendungen für \nsolche Maßnahmen zu erstatten, „die erforderlich sind, um bei Gewährleistung einer \nordnungsgemäßen Belüftung in den Aufenthaltsräumen der Wohnungen einen \nBeurteilungspegel von 30 dB(A) sicherzustellen“. Der Anspruch auf Kostenersatz ist \ndanach \nvom \nVorliegen \nbestimmter, \nin \nder \nAnordnung \nnäher \nbezeichneter \nVoraussetzungen abhängig: \n \na) Die Anordnung gibt zunächst ein bestimmtes Ziel vor, die Einhaltung eines \nBeurteilungspegels von 30 dB(A) in den Aufenthaltsräumen, und formuliert sodann eine \nBedingung, das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Belüftung. Maßgeblich ist \ndanach der Innenpegel bei geschlossenen Fenstern. Das verdeutlicht auch die \nPlanbegründung. Dort heißt es, dass der Umfang der zur Erfüllung der Anordnung \nerforderlichen Maßnahmen im Einzelfall von der Intensität der Lärmemissionen abhängig \nsei und in Anbetracht der prognostizierten Immissionswerte im Regelfall bereits \nzusätzliche Einbauten zur schallgedämmten Belüftung ausreichend sein dürften. Der \nUmfang \nder \nerforderlichen \nkonkreten \nMaßnahmen \nerfolge \nim \nWege \nder \nAusführungsplanung (PFB, S. 328). \n \nEine solche schallgedämpfte Belüftung ist bei der Klägerin im Sommer 2010 auf Kosten \nder Beklagten eingebaut worden. \n \nb) Die Anordnung stellt weiter auf den Beurteilungspegel ab. Der Begriff des \nBeurteilungspegels wird in Nr. 2.10 der TA Lärm näher definiert. Der Beurteilungspegel Lr \nist danach der aus dem Mittlungspegel LAeq des zu beurteilenden Geräusches und \ngegebenenfalls aus Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und \nfür Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gebildete Wert zur Kennzeichnung der \nmittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nc) Die Anordnung betrifft die vom Containerterminal (CT I bis IV) auf die Grundstücke \neinwirkenden Lärmimmissionen. Der Planfeststellungsbeschluss hat darüber hinaus die \nseinerzeit vorhandenen weiteren gewerblichen Emittenten (Windpark Weddewarden, das \nIndustrie- und Gewerbegebiet Weddewarden-Ost und das Gelände der ehemaligen Carl-\nSchurz-Kaserne) als Vorbelastung in die Lärmbeurteilung einbezogen (PFB, S. 331/332), \nsodass je nach der Lage des Grundstücks der Einwendungsführer und –führerinnen die \nentsprechenden Lärmimmissionen bei der Umsetzung der Anordnung Nr. 3.12 \nBerücksichtigung finden können. Verkehrslärm ist insoweit berücksichtigt worden, als er \ndurch den Containerterminal hervorgerufen wird (PFB, S. 335). \n \nNicht erfasst werden hingegen die Lärmimmissionen, die infolge des allgemeinen \nStraßenverkehrs auf die Grundstücke einwirken. Diese Immissionen sind nicht \nGegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen, deshalb erstreckt sich die \nAnordnung Nr. 3.12 auch nicht auf sie. \n \nd) Der in der Anordnung genannte Beurteilungspegel betrifft die Nachtstunden. Die \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses lässt daran keinen Zweifel (PFB, S. 325). \nDort wird der Beurteilungspegel von 30 dB(A) ausdrücklich auf diese Stunden bezogen. \nDie Anordnung Nr. 3.12 dient dem Schutz der Nachtruhe (vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. \n13.1.2005 – 1 D 224/04 – juris, Rn 159 ff.). \n \ne) Über die Anordnung in Nr. 3.12 hinaus vermittelt der PFB der Klägerin keine weiteren \nSchutzansprüche. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus \nder das Grundstück der Klägerin betreffenden Lärmprognose (Planunterlage 10.4.2, \nBetriebsschallprognose der ted GmbH vom 16.12.2002, Bd. II, Anhang 2a, \nGebäudekennziffer-Nr. \n193) \nbzw. \nder \ndiese \nPrognose \noptisch \numsetzenden \nLärmkartierung. Die Planfeststellungsbehörde hat der Lärmprognose in Bezug auf die \nKlägerin in der Weise Rechnung getragen, dass sie die Anordnung unter 3.12 getroffen \nhat. Allein auf diese Anordnung kann die Klägerin sich berufen. \n \nf) Aus der Anordnung Nr. 3.11 PFB kann die Klägerin demgegenüber keine Ansprüche \nfür \nsich \nherleiten. \nDiese \nAnordnung \nsieht \nvor, \ndass \nden \ndort \ngenannten \nEinwendungsführern und -führerinnen die Kosten sowohl von Belüftungsanlagen bzw. \nschallgedämpften Belüftungseinrichtungen als auch von Schallschutzfenstern der Klasse \n3 zu erstatten sind. Die Anordnung Nr. 3.11 erstreckt sich räumlich auf die Grundstücke \nim alten Ortskern von Weddewarden sowie die deichnahen Häuser Imsums. Die \n\n- 8 - \n- 9 - \nbegünstigten Einwendungsführer und –führerinnen werden in der Anordnung einzeln \naufgezählt; die Klägerin gehört nicht dazu. Anzumerken ist, dass auch die Anordnung \n3.11 auf der Prämisse beruht, dass ein wirksamer nächtlicher Lärmschutz nur bei \ngeschlossenen Fenstern erreichbar ist. \n \n \n2. Der Klägerin steht nach der Anordnung Nr. 3.12 PFB über den Einbau einer \nschallgedämmten \nBelüftung \nhinaus \nkein \nAnspruch \nauf \nKostenersatz \nfür \nSchallschutzfenster zu. \n \na) Auf Veranlassung der Beklagten hat die ted GmbH Bremerhaven in der Nacht vom 28. \nauf den 29.10.2011 zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr eine schalltechnische Messung bei \nder Klägerin durchgeführt. Nach dem Ergebnisbericht vom 1.12.2011 ergab sich in dieser \nNachtstunde ausgehend vom Containerterminal für den Innenbereich bei geschlossenen \nFenstern ein Beurteilungspegel von 20,4 dB(A). Dieser Wert unterschreitet deutlich den \nin der Anordnung Nr. 3.12 PFB genannten Beurteilungspegel von 30 dB(A). \n \nb) Die Einwände, die die Klägerin gegen die Aussagekraft der schalltechnischen \nMessung richtet, dringen nicht durch. \n \naa) Ihre Einlassung, in der gemessenen Nachtstunde habe „praktisch keinerlei \nGüterumschlag“ auf dem Containerterminal stattgefunden (Schriftsatz der Klägerin vom \n7.5.2013), die Messung sei also im Hinblick auf den Betriebslärm des Containerterminals \nunter irregulären Bedingungen erfolgt, trifft nicht zu. Dem Anhang des Ergebnisberichts \nvom 1.12.2011, in dem einzelne Lärmereignisse aufgeführt sind, ist zu entnehmen, dass \nin relevantem Umfang Güterumschlag stattgefunden hat (Auflistung der „Absetzer“). \n \nDass in relevantem Umfang Güterumschlag stattgefunden hat, wird auch dadurch \nerkennbar, dass an der Lärmmessstation, die am westlichen Ortsrand von Weddewarden \nliegt, in dieser Nachtstunde ein Beurteilungspegel von 50,8 dB(A) gemessen wurde. \nDieser \nBeurteilungspegel \nlag \nzwar \nunter \ndem \nüber \ndas \nJahr \ngemittelten \nBeurteilungspegel von 51,9 dB(A) (S. 7 des Ergebnisberichts), ist aber als nächtlicher \nBeurteilungspegel in seiner Höhe erheblich und weist auf nachhaltigen Güterumschlag \nhin. \n \nbb) Der Beurteilungspegel an der Dauermessstation verdeutlicht im Übrigen, dass auch \nkeine Windverhältnisse vorlagen, die das Messergebnis unbrauchbar machen würden. \n\n- 9 - \n- 10 - \nUngeachtet der vergleichsweise geringen Windgeschwindigkeit an diesem Tage \n(drehende Winde mit 0,2 bis 0,7 m/s, vgl. S. 3 des Ergebnisberichts) ist an der \nDauermessstation ein Beurteilungspegel gemessen worden, der in der Bandbreite der \ndort fortlaufend gemessenen Pegel liegt. Die an diesem Tag zu verzeichnende \nUnterschreitung gegenüber dem jährlichen Beurteilungspegel ist in dem Ergebnisbericht \nin der Weise berücksichtigt worden, dass bei den Messergebnissen, um eine \nrepräsentative Aussage treffen zu können, ein Aufschlag in Höhe von 1,1 dB(A) \nvorgenommen worden ist. Das hat aber nichts daran geändert, dass der Innenpegel nach \nwie vor deutlich unter 30 dB(A) gelegen hat. \n \ncc) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Ergebnisbericht vom 1.12.2011 die \nLärmemissionen, die vom Straßenverkehr auf der Wurster Straße erzeugt werden, nicht \nin die Ermittlung des Beurteilungspegels hat einfließen lassen. Die Anordnung Nr. 3.12 \nerstreckt sich, wie dargelegt, nicht auf diese Lärmquelle. Dass diese Immissionen \nrelevant sind, wird aus den Messwerten im Anhang des Ergebnisberichts deutlich \n(Auflistung der „Kfz“). \n \nDie von der Klägerin vorgelegten Messprotokolle schließen den auf das Grundstück \neinwirkenden Straßenverkehr ein. Sie sind bereits aus diesem Grund nicht dazu \ngeeignet, den im Ergebnisbericht ermittelten Beurteilungspegel, der die Immissionen des \nStraßenverkehrs – zu Recht – nicht berücksichtigt, in Zweifel zu ziehen. \n \nc) Dass die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenersatz für Schallschutzfenster hat, wird \nbei Berücksichtigung der an der Dauermessstation festgestellten Beurteilungspegel \nbestätigt. \n \nDie \nDauermessstation \nist \naufgrund \neiner \nzwischen \nder \nBeklagten \nund \nder \nBürgergemeinschaft Weddewarden im Jahr 1990 getroffenen Vereinbarung am \nwestlichen Ortsrand von Weddewarden eingerichtet worden. Die Station dient dazu, den \nvom Containerterminal ausgehenden Lärm kontinuierlich zu erfassen, und zwar gerade \nauch in Bezug auf die Spitzenpegel. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.6.2004 sieht \nausdrücklich vor, dass der CT IV in die Messkette der Lärmmessstation, d. h. das \nLärmüberwachungssystem einbezogen wird (Verfügender Teil, Nr. 3.10). Um dies zu \ngewährleisten, ist die Lärmmessstation nach Inbetriebnahme des CT IV in nördlicher \nRichtung – auf Höhe der Ortsmitte von Weddewarden – versetzt worden. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nNach den Quartalsberichten über die Ergebnisse des Lärmüberwachungssystems betrug \nder nächtliche Beurteilungspegel für den Betrieb des Containerterminals im 3. Quartal \n2015 49,5 dB(A), im 4. Quartal 2015 51,0 dB(A), im 1. Quartal 2016 51,2 dB(A) und im \n2. Quartal 2016 50,3 dB(A). Aus dem 3. Quartalsbericht 2010, der der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren übersandt worden ist, ergab sich ein Beurteilungspegel von 51,4 \ndB(A). Die Auswertungsverfahren werden in den Quartalsberichten jeweils angegeben. \nFerner wird darauf hingewiesen, dass die meteorologischen Randparameter in \nAbsprache mit der Bürgergemeinschaft Weddewarden festgelegt worden sind. Dazu \ngehören auch Windverhältnisse, die eine realistische Erfassung der auf die \nWohnbevölkerung einwirkenden Lärmimmissionen gewährleisten („Mitwindsituation bzw. \nWindrichtung zwischen 120° und 315°“, vgl. 3. Quartalsbericht 2015, S. 9). \n \nSetzt man diese fortlaufend ermittelten Ergebnisse der Lärmmessstation in Beziehung zu \ndem Ergebnisbericht vom 1.12.2011, verdeutlicht dies zusätzlich, dass der Klägerin der \ngeltend gemachte Anspruch nicht zusteht. So ist bei der in der Nacht vom 28.10. auf den \n29.10.2011 vorgenommenen Messung im Hinblick auf den Containerterminal zwischen \nAußen- und Innenpegel eine Differenz von 23,3 dB(A) festgestellt worden (Außenpegel \n43,7 dB(A); Innenpegel 20,4 dB(A)). Diese Differenz kennzeichnet die Dämmwirkung, die \ndas Haus seinerzeit bei geschlossenen Fenstern besaß. Durch den von der Klägerin \nveranlassten Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 hat sich dieser Wert \ninzwischen verändert. \n \nAus der Dämmwirkung von 23,3 dB(A) folgt, dass der in der Anordnung Nr. 3.12 \ngenannte Beurteilungspegel von 30 dB(A) erst bei einem Außenpegel auf dem \nGrundstück von mehr als 53,3 dB(A) überschritten worden wäre. Ein Beurteilungspegel in \ndieser Höhe ist aber noch nicht einmal an der Lärmmessstation festgestellt worden, die \nerheblich näher am Containerterminal liegt als das Grundstück der Klägerin. Aufgrund \nder räumlichen Entfernung muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der \nBeurteilungspegel auf dem Grundstück der Klägerin unter dem Beurteilungspegel der \nLärmmessstation liegt. Bei der Messung in der Nacht vom 28. auf den 29.10.2011 betrug \ndie \nDifferenz \n7,1 \ndB(A) \n(Beurteilungspegel \nLärmmessstation \n50,8 \ndB(A); \nBeurteilungspegel auf dem Grundstück der Klägerin 43,7 dB(A)). Der Dipl.-Ing. K. hat \nbei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass abhängig \nvon den meteorologischen Verhältnissen die Differenz zwischen 2 und 9 dB(A) liege. In \njedem Fall kann festgehalten werden, dass auch die im Ergebnisbericht festgehaltene \nDifferenz zwischen Außen- und Innenpegel belegt, dass – bei geschlossenen Fenstern – \nein nächtlicher Beurteilungspegel von 30 dB(A) sichergestellt war. \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht \nvor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder \nder Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n\n- 12 - \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.643,37 Euro \nfestgesetzt. \n \nBremen, den 24.11.2016 \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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