{"status":"available","doknr":"OLD364578","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-15","aktenzeichen":"1 D 57/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 57/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Christian \nLehnardt und Inka Mühlbrandt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November \n2016 für Recht erkannt: \nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 1 Nr. 2 der \nPolizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung \nüber das Verbot des Führens von gefährlichen Gegen-\nständen vom 1. Juli 2014 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nstadt Bremen, S. 326) werden für unwirksam erklärt. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nVerkündet am 15.11.2016 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nT a t b e s t a n d : \n \nDer Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen ein durch Polizeiver-\nordnung geregeltes Glasflaschenverbot in der Bremer Bahnhofsvorstadt. \n \nGegenstand des Normenkontrollverfahrens ist eine Änderungsverordnung zu der am \n21.01.2009 auf der Grundlage des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Bremisches Poli-\nzeigesetz (BremPolG) erlassenen „Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von \ngefährlichen Gegenständen“ (Brem.GBl. S. 31, berichtigt – Änderung der erlassenden \nBehörde von „Der Senat“ in „Stadtamt Bremen“ – S. 53). \n \nNach § 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung vom 21.01.2009 ist es verboten, innerhalb eines \nfestgelegten Gebiets in der Bremer Innenstadt auf öffentlichen Straßen, Wegen oder \nPlätzen gefährliche Gegenstände zu führen, soweit nicht eine der in § 2 geregelten Aus-\nnahmen einschlägig ist. Der Verbotszeitraum umfasste seinerzeit noch den Zeitraum zwi-\nschen 20 Uhr und 8 Uhr. Die gefährlichen Gegenstände sind in § 1 Abs. 2 im Einzelnen \naufgeführt. Hierzu zählen unter anderem Messer, Schlagstöcke, Baseballschläger, Me-\ntallrohre, Handschuhe mit harten Füllungen, Äxte, Beile oder Rasierklingen. \n \nRäumlicher Geltungsbereich der Polizeiverordnung ist nach einer – der Verordnung als \nAnlage angefügten – Karte ein Bereich zwischen Hauptbahnhof (einschließlich Bahn-\nhofsplatz) und Wallanlagen, der im Nordwesten durch die Bürgermeister-Smidt-Straße \nund im Südosten (weitgehend) durch die Rembertistraße begrenzt ist. Er umfasst damit \ndie so genannte Disko-Meile. \n \nDer vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Polizeiverordnung stellt nach § 3 der \nPolizeiverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 \nEuro geahndet werden kann. Nach § 4 trat die Polizeiverordnung mit Ablauf des \n31.12.2013 außer Kraft. Durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 19.11.2013 \n(Brem.GBl. S. 683) ist als Datum des Außerkrafttretens der 31.12.2017 bestimmt worden. \n \nDie Polizeiverordnung vom 21.01.2009 wurde durch die „Polizeiverordnung zur Änderung \nder Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen“ \nvom 1. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 326) geändert. Diese Änderungsverordnung, die auf ei-\nnen Prüfauftrag durch die Stadtbürgerschaft zurückgeht (Bremische Bürgerschaft, Stadt-\nbürgerschaft, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/385 S v. 17.09.2013), ist Gegenstand des \nvorliegenden Normenkontrollverfahrens. Mit der Änderungsverordnung wurde der zeitli-\nche Geltungsbereich der Polizeiverordnung eingeschränkt. Das Führen gefährlicher Ge-\ngenstände ist nunmehr nur noch in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten (Art. 1 \nNr. 1 Buchst. a). Zugleich wurden „Glasflaschen oder Trinkgläser“ ebenfalls zu gefährli-\nchen Gegenständen erklärt, deren Mitführen nunmehr verboten ist (Einfügung von § 1 \nAbs. 2 Nr. 6 Polizeiverordnung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Änderungsverordnung). Zu-\ndem wurde in die Polizeiverordnung ein weiteres Verbot aufgenommen, nämlich das \nVerbot, Glasflaschen oder Trinkgläser innerhalb der Verbotszone zwischen 22 Uhr und 6 \nUhr abzugeben (Einfügung von § 1 Abs. 4 Polizeiverordnung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c \nÄnderungsverordnung). Die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Polizeiverordnung wurde in \ndiesem Zusammenhang ebenfalls erweitert. Der räumliche Geltungsbereich, der zuvor \ndurch Verordnung vom 10.05.2011 (Brem.GBl. S. 328) ausgedehnt worden war, wurde \nwieder auf den ursprünglich geltenden Bereich zurückgeführt. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nIn der Mitteilung des Senats vom 10.06.2014 (Bremische Bürgerschaft, Stadtbürger-\nschaft, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/571 S v. 10.06.2014), mit der die Stadtbürger-\nschaft gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BremPolG um Zustimmung gebeten wurde, wird zur \nBegründung der Änderungsverordnung Bezug genommen auf Gewaltvorfälle im Bereich \nder Disko-Meile unter Einsatz von Glasbehältnissen, insbesondere Getränkeflaschen. Die \nÄnderungsverordnung trage einer Forderung der Polizei Bremen Rechnung. Von Glasfla-\nschen und Trinkgläsern gehe – bei missbräuchlicher Verwendung – bei nächtlichem Trei-\nben auf der Disko-Meile eine abstrakte Gefahr aus. In tatsächlicher Hinsicht stützt sich \ndie Gefahrenprognose auf eine statistische Auswertung der Kurzsachverhalte im polizei-\nlichen Vorgangserfassungssystem „ISA-Web“ („Informationssystem-Anzeigen“). Im We-\nsentlichen seien gefährliche Körperverletzungen unter Verwendung von Glas und Fla-\nschen dokumentiert. Zwar bestehe an den Wochenenden eine Deliktshäufung. Es sei \nallerdings insbesondere aus Gründen der Stimmigkeit, also der Normenklarheit und Nor-\nmenakzeptanz, geboten, Glasflaschen und Trinkgläser in der gesamten Woche zu ver-\nbieten. \n \nDie Polizeiverordnung des Stadtamts über das Verbot des Führens von gefährlichen Ge-\ngenständen steht in einem Zusammenhang mit der auf § 42 Abs. 5 WaffG gestützten \nVerordnung des Senats über das Verbot des Führens von Waffen vom 09.12.2008 \n(Brem.GBl. 2009 S. 13, zuletzt geändert durch Verordnung v. 10.06.2014, Brem.GBl. \nS. 324), die in einer insoweit identischen Verbotszone ebenfalls zwischen 22 Uhr und 6 \nUhr das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verbietet. \n \nDer Antragsteller hat am 24.03.2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \n \nDas Flaschenverbot verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Er sei Student \nund durchquere regelmäßig die Verbotszone, auch um die dort ansässigen Diskotheken \nzu besuchen. Durch die Polizeiverordnung werde ihm nun verboten, Glasflaschen mitzu-\nnehmen. \n \nDie Polizeiverordnung sei bereits formell rechtswidrig. Sie sei erarbeitet worden unter \nBeteiligung einer Referatsleiterin beim Senator für Inneres und Sport, die auch Mitglied \nder Stadtbürgerschaft sei. Es liege ein (ungeschriebenes) Mitwirkungsverbot vor. \n \nDie Polizeiverordnung sei auch materiell rechtswidrig. Es bestehe keine abstrakte Ge-\nfahr. Das Datenmaterial, auf dessen Grundlage die Polizeiverordnung erlassen worden \nsei, sei nicht hinreichend aussagekräftig und werde von der Antragsgegnerin auch nicht \noffengelegt. Das Mitführen von Glasbehältnissen sei nicht gefährlich. Gefährlich sei nur \ndie missbräuchliche Verwendung. Dies rechtfertige ein umfassendes Glasflaschenverbot \nnicht. Die Antragsgegnerin habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die polizei-\nlich registrierten Vorfälle mit Glasflaschen in den vergangenen Jahren zurückgegangen \nseien. Unverhältnismäßig sei das Verbot zuletzt, soweit es nicht auf das Wochenende \nbeschränkt sei. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nArt. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) sowie Nr. 2 der Polizeiverordnung zur Ände-\nrung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen \nGegenständen vom 01.07.2014 (BremGBl. S. 326) für unwirksam zu erklären. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag zurückzuweisen. \n \nDer Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Polizeiverordnung sei formell rechtmäßig \nzustande gekommen. Ein Mitwirkungsverbot bestehe nach § 1 Abs. 1 des Ausführungs-\ngesetzes zu Art. 145 Abs. 1 Bremische Landesverfassung (BremLV) nicht. Für ein „unge-\nschriebenes Mitwirkungsverbot“ sei nichts ersichtlich. Die Polizeiverordnung sei darüber \nhinaus auch materiell rechtmäßig. Es handele sich nicht um bloße Gefahrenvorsorge. Die \nPolizeiverordnung diene der Abwehr einer abstrakten Gefahr. Die Antragsgegnerin ver-\nweist insoweit auf einen anlässlich des Normenkontrollantrages von der Polizei Bremen \nvorgelegten Auswertungsbericht vom 06.05.2015 sowie auf die Erfahrungen in Hamburg \nmit dem dortigen Glasflaschenverbotsgesetz. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). \n \nI. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nDie angegriffene Vorschrift ist eine landesrechtliche Verordnung, deren Überprüfung im \nWege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das Landesrecht vorgesehen \nist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 7 Abs. 1 bremisches AGVwGO). Die Antragsfrist des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsbefugnis ist nicht zweifelhaft. Sie folgt \nschon daraus, dass die Verbotszone den Bereich vor dem Bremer Hauptbahnhof umfasst \nund der Antragsteller in Bremen wohnhaft ist. \n \nDer Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er mit seinem An-\ntrag nicht die gesamte Änderungsverordnung angreifen wollte, die mit der Rückführung \ndes räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs der Polizeiverordnung auch für ihn güns-\ntige Regelungen beinhaltet. Er hat außerdem klargestellt, dass sich sein Normenkon-\ntrollantrag nicht auf die Regelung über die Ordnungswidrigkeiten (Art. 1 Nr. 3 Änderungs-\nverordnung v. 01.07.2014 – zu § 3 Polizeiverordnung) bezieht; insoweit wäre das Ober-\nverwaltungsgericht nicht zuständig, weil eine Entscheidung über die Gültigkeit dieser Re-\ngelung nicht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ (§ 47 Abs. 1 VwGO) liegt (Beschl. des \nSenats v. 03.11.2000 – 1 B 349/00, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6/04, \nNVwZ 2005, S. 695, 696). \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist begründet. Die Polizeiverordnung genügt zwar im Ergebnis \nden formellen Anforderungen, die das Gesetz an die Zuständigkeit, das Verfahren und \ndie Form einer solchen Polizeiverordnung stellt (1.). Die Polizeiverordnung ist aber mate-\nriell rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer gefah-\nrenabwehrrechtlich veranlassten Verordnung der Ortspolizeibehörde nicht vorliegen (2.). \nEs fehlt an der Voraussetzung der hierfür erforderlichen Gefahr. \n \n1. \nDie Polizeiverordnung ist im Ergebnis formell rechtmäßig. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \na. \nEs kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeiverordnung von der hierfür zustän-\ndigen Polizeibehörde erlassen worden ist. Zuständig für den Erlass ist das Stadtamt. \nNach § 49 BremPolG dürfen die Landespolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden \ninnerhalb ihres Geschäftsbereiches für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks Polizeiver-\nordnungen erlassen. Es handelt sich um eine Polizeiverordnung der Stadtgemeinde \nBremen. Zuständig ist insoweit nach § 78 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG das \nStadtamt als Ortspolizeibehörde. \n \nNach § 51 Abs. 1 BremPolG besteht ein Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde. \nDanach kann der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für \nTeile des Bezirks einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich \ndie Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche \nPolizeiverordnung selbst zu erlassen. \n \nAusweislich des Bremischen Gesetzblatts (Brem.GBl. 2014 S. 328) hat das Stadtamt \nBremen die Polizeiverordnung erlassen. Nach dem Inhalt des dem Oberverwaltungsge-\nricht vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist die Polizeiverordnung maßgeblich durch den \nSenator für Inneres und Sport ausgearbeitet worden; eine Beteiligung des Stadtamts fin-\ndet sich nicht bzw. nur am Rande. Das Verfahren zusammenfassend heißt es in einer E-\nMail aus dem Innenressort, die Verordnung sei durch den Senator für Inneres und Sport \nin die städtische Deputation für Inneres und in den Senat eingebracht, durch die Stadt-\nbürgerschaft beschlossen und vom Stadtamt veröffentlicht worden (Bl. 107 der vorgeleg-\nten Verwaltungsvorgänge). Auch in der Mitteilung des Senats v. 10.06.2014 (Bremische \nBürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/571 S) findet sich kein \nHinweis auf das Stadtamt als Erlassbehörde. \n \nDas Oberverwaltungsgericht geht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung da-\nvon aus, dass es sich um eine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde handelt und ihr \nder Inhalt entsprechend zugerechnet werden kann. Die Frage der Zuständigkeit ist mit \nden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Vertreter des Stadt-\namts, der neben dem Prozessbevollmächtigten des Senators für Inneres ebenfalls an der \nSitzung teilgenommen hat, hat erklärt, die Ausarbeitung der Verordnung sei durchgehend \nim Einvernehmen mit dem Stadtamt erfolgt, auch wenn dieses in den vorgelegten Ver-\nwaltungsvorgängen nicht dokumentiert sei. Er hat dies im Einzelnen weiter ausgeführt. \nDer Antragsteller hat die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt und hierzu auch nicht weiter \nStellung nehmen wollen. \n \nb. \nDas von dem Antragsteller gerügte (ungeschriebene) Mitwirkungsverbot führt nicht zur \nRechtswidrigkeit der Polizeiverordnung. Er rügt die Vorbereitung durch eine Referatsleite-\nrin beim Senator für Inneres, die zugleich Mitglied der Stadtbürgerschaft ist. Ein Verfah-\nrensfehler kann schon deshalb nicht bestehen, weil der Senator für Inneres die Polizei-\nverordnung, wie dargelegt, nicht erlassen hat. Im Übrigen ist auch darüber hinaus für ein \nMitwirkungsverbot nichts ersichtlich. \n \nDie Stadtbürgerschaft hat der Polizeiverordnung zugestimmt. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 \nBremPolG bedarf eine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde \nBremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft. Diese Zustimmung ist hier erteilt worden \n\n- 6 - \n- 7 - \n(Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 18. Wahlperiode, Beschlussprotokoll der 37. \nSitzung v. 17.06.2014, Nr. 18/480 S). \n \n \nc. \nDie Polizeiverordnung genügt den Formerfordernissen. § 53 BremPolG stellt spezifische \nFormerfordernisse auf, die eine Polizeiverordnung zu erfüllen hat. Diese Voraussetzun-\ngen sind hier erfüllt. \n \nDie Anforderungen an eine wirksame Verkündung sind im Ergebnis ebenfalls erfüllt. \n \nDie Verpflichtung zur Verkündung der Gesetze trägt der Senat (Art. 123 Abs. 3 BremLV). \nEr hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats \nauszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden. Nach § 1 Abs. 2 Bremisches \nGesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschrif-\nten (VerkündungsG) vom 18.09.2012 (Brem.GBl. S. 409) werden die Rechtsverordnun-\ngen der Gemeinden ebenfalls im Gesetzblatt verkündet, wenn das ermächtigende Gesetz \nnicht eine Verkündung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen festlegt, was hier \nnicht der Fall ist. \n \nDie Polizeiverordnung ist, wie alle bremischen Gesetze seit dem 01.01.2013, ausschließ-\nlich im Internet verkündet worden. Nach Art. 123 Abs. 4 BremLV kann das Bremische \nGesetzblatt nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. \nVon dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber mit § 5 \nVerkündungsG Gebrauch gemacht. In der Vorschrift heißt es weiter, dass das elektro-\nnisch geführte Gesetzblatt im Internet unter den Adresse „www.gesetzblatt.bremen.de“ \nvollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten wird. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Verkün-\ndungsG muss das Gesetzblatt im Internet jederzeit frei zugänglich sein. Die Ausgaben \ndes Gesetzblatts werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt \n(§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerkündungsG). \n \nDas elektronische Gesetzblatt ist auf der Internetseite „www.gesetzblatt.bremen.de“ nicht \nveröffentlicht. Stattdessen erfolgt unter diesem Link eine automatische Weiterleitung auf \n„http://landesportal.bremen.de/senat/gesetzblatt“ (Abruf 15.11.2016). Dies wird in der \nLiteratur für unvereinbar mit § 5 VerkündungsG angesehen (Külpmann in Fischer-\nLescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Handkommentar, 2016, Fn. 56 \nzu Art. 123). Das Oberverwaltungsgericht hält diese Praxis des Senats, der sich für die \ntechnische Umsetzung der Dienste von „bremen.online“ als Abteilung der Wirtschaftsför-\nderung Bremen GmbH bedient, für nicht unproblematisch, aber noch für vereinbar mit \nden gesetzlichen Anforderungen des VerkündungsG, solange eine automatische Weiter-\nleitung in jedem Fall technisch sichergestellt ist. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass \nsich das elektronische Gesetzblatt noch unter weiteren durch die öffentliche Hand verwal-\nteten Links findet, etwa unter „www.bremen.de/senat/gesetzblatt“ (Abruf 15.11.2016) \noder unter „www.bremen.de/gesetzblatt“ (Abruf 15.11.2016), was nicht unbedenklich er-\nscheint. Das VerkündungsG geht ersichtlich davon aus, dass das elektronische Gesetz-\nblatt auch aus Gründen der Echtheitsgewähr nur unter einer im Gesetz genannten und \ndem Staat zuzurechnenden Internetadresse veröffentlicht ist. Warum das elektronische \nGesetzblatt auf diesen drei Internetseiten veröffentlicht ist, nicht aber auf der im Verkün-\ndungsG genannten Seite „www.gesetzblatt.bremen.de“, erschließt sich nicht. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDas Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung einge-\nhend die Frage der konkreten Ausgestaltung des elektronischen Gesetzblatts, d. h. ins-\nbesondere die Effektivität der Suchmöglichkeit erörtert. Dabei ist von Folgendem auszu-\ngehen: \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Rechtsstaats-\nprinzip, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, weil die Verkündung \neinen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung darstellt. Sie ist Geltungsbedin-\ngung des Rechts. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffent-\nlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich \nverlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch \nnicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestal-\ntung des Verkündungsvorgangs ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar \nnicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so \nauszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die ver-\nlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (zu allem BVerfG, Beschl. \nv. 22.11.1983 – 2 BvL 25/81, BVerfGE 65, 283, 291). \n \nNach den bereits genannten landesrechtlichen Regelungen über die wirksame Verkün-\ndung ist das in elektronischer Form geführte Gesetzblatt in diesem Sinne vollständig und \ndauerhaft im Internet zum Abruf bereitzuhalten. Es hat jederzeit frei zugänglich zu sein. \nDer Landesgesetzgeber bezweckte mit der Umstellung auf die elektronische Form, die \nVerkündung von Rechtsvorschriften „erheblich anwendungsfreundlicher, effizienter und \nressourcensparender“ zu gestalten (Mitteilung des Senats v. 28.08.2012, Bremische Bür-\ngerschaft, Landtag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/550, S. 1). \n \nDabei ist zu beachten, dass die Gesetzesverkündung in einem einmaligen Akt besteht. \nDies gilt auch für die elektronische Verkündung. Das Bundesverfassungsgericht stellt im \nHinblick auf die herkömmliche Verkündung in Papierform auf „die Ausgabe“ des Gesetz-\nblatts ab, die mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer des \nGesetzblattes bewirkt sei (BVerfGE 87, 48, 60 zu Art. 82 GG; ausführlich BVerfGE 16, 6, \n16 ff.). Diese Überlegungen sind im Grundsatz übertragbar. Auch das bremische Verkün-\ndungsG verwendet im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines Infor-\nmationsdienstes über neu ausgegebene Gesetzblätter (§ 6 Abs. 4 VerkündungsG – so \ngenannter „Newsletter“) diesen Begriff. Demnach bestehen keine Zweifel, dass das Ge-\nsetzblatt mit der hier gegenständlichen Polizeiverordnung seinerzeit „ausgegeben“ und \ndie Verordnung damit wirksam verkündet worden ist. Sie ist im Jahr 2014 mit dem Ge-\nsetzblatt Nr. 74 in das Internet eingestellt worden. \n \nAuch wenn die wirksame Verkündung der hier angegriffenen Polizeiverordnung nicht im \nStreit steht, besteht gleichwohl Anlass für folgenden Hinweis: Soweit das Verkündungs-\nrecht die Zugänglichkeit von Gesetzen fordert, geht dies gerade bei elektronisch geführ-\nten Gesetzblättern über den einmaligen förmlichen Verkündungsakt hinaus. Zugänglich-\nkeit bedeutet auch, dass auf die Norm nachträglich gezielt zugegriffen werden kann. Der \ngezielte Zugriff auf Gesetze erfolgt üblicherweise durch die Suchfunktionen „Jahr des \nGesetzblatts“ und „Seite des Gesetzblatts“. Diese beiden Kriterien geben die Fundstelle \nder Norm an. Die damit einhergehende Zitiertechnik gewährleistet derzeit sowohl die Auf-\nfindbarkeit von Bundes- als auch von Landesrecht. Die hier streitgegenständliche Polizei-\nverordnung ist in diesem Sinne etwa unter der Angabe „Brem.GBl. 2014 S. 326“ auffind-\nbar. Die Polizeiverordnung zitiert die Ermächtigungsgrundlage – das BremPolG – sowie \ndie vorangegangenen, jetzt geänderten Polizeiverordnungen nach denselben Suchkrite-\nrien. Das bedeutet, dass auch das im Internet verkündete Gesetz nach diesem Maßstab \n\n- 8 - \n- 9 - \nauffindbar sein muss. Die Suchkriterien, die bei der Internetrecherche zur Verfügung ste-\nhen, müssen der Zitiertechnik, die das Gesetz selbst zugrunde legt, entsprechen. Im In-\nternet muss, wenn das Gesetzblatt ausschließlich elektronisch geführt wird, die gezielte \nSuche nach der Fundstelle eines Gesetzes möglich sein. \n \nDies war hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Das elektronisch \ngeführte Gesetzblatt enthält ausschließlich eine Suchbegriffssuche, die gegebenenfalls \nüber das Erscheinungsjahr weiter eingegrenzt werden kann. Es ist nicht möglich, die hier \nstreitgegenständliche Polizeiverordnung gezielt nach Erscheinungsjahr und Seitenzahl zu \nsuchen. Die Möglichkeit, Normen gezielt über die Eingabe der Seitenzahl als Suchbegriff \naufzufinden, auf die inzwischen gesondert hingewiesen wird, besteht für Gesetzblätter, \ndie vor Ende Juli 2014 ausgegeben worden sind, nicht. \n \nEs bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Folgen es hat, wenn die dauerhafte \nelektronische Bereitstellung des Gesetzblatts nicht den Anforderungen an die Zugäng-\nlichkeit von Rechtsnormen genügt. Teilweise wird vertreten, dass ein Gesetz den be-\ntroffenen Bürgerinnen und Bürgern im konkreten Einzelfall nicht entgegengehalten wer-\nden kann, wenn das Gesetz über einen längeren Zeitraum technisch nicht abrufbar ist \n(vgl. etwa Guckelberger, Übergang zu elektronischen Gesetzesverkündung?, DVBl. \n2007, S. 985, 989). Ob dies auch für den Fall der unzureichenden Zugänglichkeit von \nRechtsnormen gilt, kann im vorliegenden Normenkontrollverfahren dahinstehen, weil die \nPolizeiverordnung, wie dargelegt, wirksam verkündet worden ist. \n \n2. \nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung zur Ände-\nrung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenstän-\nden vom 1. Juli 2014 sind materiell rechtswidrig. Sie genügen nicht den inhaltlichen An-\nforderungen, die an eine Polizeiverordnung zu stellen sind. \n \nPolizeiverordnungen im Sinne des BremPolG sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote \noder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von \nPersonen gerichtet sind (§ 48 BremPolG). Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den \nZweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern (§ 52 \nAbs. 1 BremPolG). Sie müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein (§ 52 Abs. 2 BremPolG). \n \nVoraussetzung für den Erlass einer Polizeiverordnung ist das Vorliegen einer Gefahr. \nDas polizeiliche Tätigwerden wird hierdurch begrenzt und von dem Vorliegen einer an \nden Gefahrenbegriff geknüpften Eingriffsschwelle abhängig gemacht. \n \nDas BremPolG bestimmt den Begriff der (konkreten) Gefahr in § 2 Nr. 3 Buchst. a Brem-\nPolG wie folgt: \n \n„Im Sinne dieses Gesetzes ist […] Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle \ndie hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden \nfür die öffentliche Sicherheit eintreten wird.“ \n \nDieser Maßstab wird für den Erlass einer Polizeiverordnung lediglich in einem Punkt ab-\ngeändert. In § 10 Abs. 1 Satz 2 BremPolG heißt es: \n \n\n- 9 - \n- 10 - \n„Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den \nErlass von Polizeiverordnungen.“ \n \nDieser Unterschied zwischen der konkreten Gefahr und der für den Erlass von Polizei-\nverordnungen ausreichenden so genannten abstrakten Gefahr deckt sich mit dem bun-\ndesweit geltenden polizeirechtlichen Begriffsverständnis. Demnach unterscheiden sich \ndie beiden Gefahrbegriffe nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadensein-\ntritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Während bei der konkre-\nten Gefahr auf einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis abgestellt \nwird, ist die abstrakte Gefahr auf den (hypothetischen) typischen Fall bezogen (vgl. etwa \nRachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E RdNr. 97, S. \n325). \n \nEin solches Verständnis ist auch bundesverfassungsrechtlich geboten. Das Bundesver-\nwaltungsgericht hat in seiner Leitentscheidung zur Zulässigkeit gefahrenabwehrrechtli-\ncher Verordnungen vom 03.07.2002 ausgeführt, dass die landesrechtlichen Befugnisse \nzur Gefahrenabwehr, soweit sie als Generalklauseln ausgestaltet sind, nur insoweit eine \nhinreichend bestimmte und damit verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage darstel-\nlen, soweit sie an den in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannten über-\nkommenen Gefahrenbegriff anknüpfen (BVerwG, U. v. 03.07.2002 – 6 CN 8/01, BVerw-\nGE 116, 347, 350). Auf diese Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht eine bundes-\nrechtliche Überprüfung vorbehalten und zu dem Begriff der abstrakten Gefahr ausgeführt, \ndass sie dann gegeben ist, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Ar-\nten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (ständige Rechtspre-\nchung, vgl. BVerwG, a.a.O., S. 351; dem folgend Beschl. des Senats v. 21.10.2011 – 1 B \n162/11, NordÖR 2012, S. 38). Die abstrakte Gefahr ist damit insbesondere abzugrenzen \nvon der Gefahrenvorsorge. In einem solchen Fall ist keine Gefahr feststellbar, sondern es \nwerden Risiken bekämpft. Dies setzt eine Risikobewertung voraus, die – im Gegensatz \nzur Feststellung einer Gefahr – über einen Rechtsanwendungsvorgang hinausgeht und \neine politisch geprägte Abwägungsentscheidung voraussetzt, die außerhalb der Ent-\nscheidungskompetenz der Exekutive liegt und die – im Rahmen seiner verfassungsmäßi-\ngen Befugnisse – nur der parlamentarische Gesetzgeber treffen kann. Die rechtsstaatli-\nche und demokratische Garantiefunktion der Ermächtigung zum Erlass von Polizeiver-\nordnungen wäre in Frage gestellt, könnte die Exekutive einen bereits mehr oder minder \nbegründeten Verdacht zum Anlass für generelle Freiheitseinschränkungen nehmen (vgl. \nzu allem ausführlich BVerwG, a.a.O., S. 352 f.). \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung in der Vergangenheit ange-\nschlossen. Hieran ist festzuhalten. Sie wird auch ansonsten nicht in Zweifel gezogen (vgl. \netwa Nds. OVG, Urt. v. 30.11.2012 – 11 KN 187/12, NordÖR 2013, S. 113 ff.; VGH Ba-\nden-Württemberg, Urt. v. 26.07.2012 – 1 S 2603/11, juris; OVG des Landes Sachsen-\nAnhalt, Urt. v. 17.03.2010 – 3 K 319/09, DVP 2011, S. 211 ff.). \n \nDen Weg über ein Parlamentsgesetz hat die Freie und Hansestadt Hamburg für einen \nBereich entlang der Reeperbahn mit dem dort erlassenen Glasflaschenverbotsgesetz \n(Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen \nin bestimmten Gebieten v. 09.07.2009 - Glasflaschenverbotsgesetz, HmbGVBl. S. 222; \nzuletzt geändert durch Gesetz v. 04.06.2013, HmbGVBl. S. 254) beschritten, auf das \nauch die Antragsgegnerin in ihrem Vortrag Bezug nimmt. Im Gesetzgebungsverfahren \ndort war die Frage, ob nicht anstelle eines formellen Gesetzes ein Handeln durch Polizei-\nverordnung in Betracht komme, ebenfalls Gegenstand. Im Bericht des Innenausschusses \nder hamburgischen Bürgerschaft heißt es zum Rechtsstandpunkt des Senats, dass es für \n\n- 10 - \n- 11 - \nden Erlass einer Polizeiverordnung einer abstrakten Gefahr bedürfe, die im Angesicht \ndes Verhältnisses der Zahl der durch Glasflaschen verursachten Verletzungen zur Zahl \nder Menschen, die sich dort aufhielten, unabhängig von der Schwere der Verletzung im \nEinzelfall, nicht zu begründen sei (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 19. \nWahlperiode, Drucksache 19/3397 v. 01.07.2009, S. 2 zum Entwurf des Senats über ein \nGlasflaschenverbotsgesetz, Drucksache 19/3253 v. 09.06.2009). \n \nSoweit ein Parlamentsgesetz nicht besteht und die Voraussetzungen für den Erlass einer \nPolizeiverordnung nicht vorliegen, kann es zulässig sein, auf zeitlich beschränkte Gefah-\nrenlagen, wie bestimmte Großveranstaltungen, mit einem als Allgemeinverfügung erlas-\nsenen Glasflaschenverbot zu reagieren (vgl. hierzu etwa OVG für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 09.02.2012 – 5 A 2382/10, GewArch 2012, S. 265 ff. zum Kölner Kar-\nneval). \n \nSoweit sich die Ortspolizeibehörde – wie hier – für ein dauerhaftes Verbot mit Hilfe des \nErlasses einer Polizeiverordnung entscheidet, konzentriert sich die Frage nach der (abs-\ntrakten) Gefahr auf das Vorliegen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Scha-\ndenseintritts. \n \nFür die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt das BVerwG in \ntatsächlicher Hinsicht die genügend abgesicherte Prognose, dass – bei abstrakt-\ngenereller Betrachtung – hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Schluss \nauf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen (BVerwG, a.a.O., S. 352). \n \nDer Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist dabei durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \ngeprägt. Danach sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (so schon BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 – BVerwG I C 17.73, BVerwGE 47, \n32, 40; seitdem ständige Rechtsprechung und allgemeine Meinung). Selbst wenn ein \nschwerwiegender Schaden befürchtet wird, muss aber aufgrund allgemeiner Lebenser-\nfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit für den Eintritt dieses Schadens sprechen (BVerwG, Urt. v. \n03.07.2002, a.a.O., S. 356; Urt. v. 18.12.2002 – 6 CN 3/01, juris Rn. 27). Auch hieran ist \nfestzuhalten. \n \nWendet man diesen rechtlichen Maßstab auf den konkreten Fall an, ergibt sich Folgen-\ndes: \n \nDie Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind auch vorliegend abgesenkt. \nDie Polizeiverordnung dient der Abwehr schwerwiegender Schäden. Sie hat das Ziel Ge-\nsundheitsschäden zu verhindern, die insbesondere dadurch entstehen können, dass Fla-\nschen oder Gläser als Wurf- oder Schlaginstrument zur Begehung von gefährlichen Kör-\nperverletzungen verwendet werden. \n \nEine abstrakte Gefahr liegt gleichwohl nicht vor. Dies könnte nur dann angenommen \nwerden, wenn bereits das bloße Mitführen von Glasflaschen oder Trinkgläsern innerhalb \nder Verbotszone zwischen 22 Uhr und 6 Uhr jedenfalls mit einer gewissen Wahrschein-\nlichkeit zum Eintritt von Gesundheitsschäden führt. Davon kann nach den vorliegenden \nErkenntnissen nicht ausgegangen werden. \n \n\n- 11 - \n- 12 - \nIn tatsächlicher Hinsicht beruft sich die Antragsgegnerin auf eine statistische Auswertung \nder Polizeidatenbank. Die Auswertung beruht auf einer händischen Sichtung der Kurz-\nsachverhalte in der Datenbank ISA-Web durch die Polizei Bremen, wobei alle für die \nVerbotszone vom 01.01.2011 bis 31.10.2013 aufgenommenen Strafanzeigen mit Bezug \nzu Glas oder Flaschen aufgenommen wurden. Allerdings liegt der Auswertung als Aus-\nwahlkriterium noch der vormals geltende Verbotszeitraum 20 Uhr bis 8 Uhr zugrunde. \n \nDie der Gefahrenprognose zugrundeliegende Auswertung ist nur als Ergebnis dokumen-\ntiert (tabellarische Ergebnisübersicht) und kann deswegen nur durch nochmalige händi-\nsche Auswertungen rekonstruiert werden. Im Ergebnis sind folgende Vorfälle dokumen-\ntiert: \n \nJahr \nAnzahl \n2011 \n98 Vorfälle \n2012 \n85 Vorfälle \n2013 (nur Januar bis Oktober) \n56 Vorfälle \n \nDie Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass im Zeitraum 09.10.2012 bis \n12.09.2013 die Diskothek „Stubu“ geschlossen war. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat sich in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die \nAuszüge aus dem ISA-Web, die den Kurzsachverhalt beinhalten, für ausgewählte Stra-\nßenzüge stichprobenartig vorlegen lassen. Dokumentiert sind danach vor allem Strafan-\nzeigen zu gefährlichen Körperverletzungen. Dem lagen insbesondere Streitigkeiten zu-\ngrunde, in deren Verlauf Bierflaschen oder Getränkegläser als Tatwaffe benutzt wurden. \nAllerdings hat die Stichprobe auch ergeben, dass ein erheblicher Anteil der Strafanzeigen \nVorfälle innerhalb von Gebäuden (Diskotheken) betraf und nicht den öffentlichen Stra-\nßenraum. Die genannte statistische Auswertung, die Grundlage für den Erlass der Poli-\nzeiverordnung war, unterscheidet nicht zwischen Vorfällen im öffentlichen Straßenraum \nund innerhalb von Diskotheken. Diese fehlende Differenzierung mindert die Aussagekraft \nder statistischen Auswertung für die Gefahrenprognose nicht unerheblich. Da die Polizei-\nverordnung nur das Verhalten im öffentlichen Straßenraum regelt, kann auch nur Verhal-\nten im öffentlichen Straßenraum in die zugrunde liegende Gefahrenprognose einfließen. \n \nAus der Wochentagübersicht ergibt sich zudem, dass der weit überwiegende Teil der \nDelikte (durchschnittlich über 80 %) auf die Tage Freitag, Sonnabend und Sonntag, mit-\nhin also auf das Wochenende, entfällt, während die Polizeiverordnung das Führen von \nGlasflaschen und Trinkgläsern an sieben Tagen in der Woche verbietet. \n \nDie Antragsgegnerin hat im Laufe des Normenkontrollverfahrens bei der Polizei Bremen \nnoch einmal eine Auswertung in Auftrag gegeben (Auswertungsbericht v. 06.05.2015), \naus der sich letztlich keine weitergehenden Erkenntnisse ergeben. Der Auswertungsbe-\nricht bestätigt aber noch einmal, dass ein erheblicher, in den Wintermonaten sogar ein \nüberwiegender Anteil der Delikte innerhalb von Lokalitäten stattfindet. Der Auswertungs-\nbericht kommt unter Berücksichtigung der Strafanzeigen bis einschließlich März 2015 zu \ndem Ergebnis, dass die Straftaten mit Glasflaschen im Bereich der Disko-Meile sich un-\nabhängig vom Bestehen des Verbotes auf einem etwa gleichbleibenden Niveau beweg-\nten. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nAusgehend von den polizeilich ermittelten Vorfallszahlen, die sich – wie gezeigt – teilwei-\nse relativieren, kann nicht angenommen werden, dass das Mitführen von Glasflaschen \noder Trinkgläsern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Gesundheits-\nschäden führt. \n \nDie Beurteilung des Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bereitet bereits \ndeshalb Schwierigkeiten, weil der Vergleichsmaßstab fehlt. Eine sichere Beurteilung der \nSchadenswahrscheinlichkeit würde verlangen, dass Erkenntnisse darüber vorliegen, wie \nviele Personen jeden Tag Glasflaschen oder Trinkgläser in der Verbotszone und im Ver-\nbotszeitraum bei sich führten, um diese Zahl in Beziehung zu setzen zu den polizeilich \nregistrierten Gewaltvorfällen. Solche Erkenntnisse liegen nicht vor und hätten realisti-\nscherweise wohl auch nicht erlangt werden können. \n \nGegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht, dass die Verbotszone nicht nur die \nDisko-Meile, sondern auch den Vorplatz vor dem Bremer Hauptbahnhof umfasst. Damit \nliegen die Bus- und Straßenbahnhaltestellen der BSAG ebenfalls in der Verbotszone. Will \nman vom Hauptbahnhof aus in die Bremer Innenstadt, muss man ebenfalls die Verbots-\nzone durchqueren. Insgesamt umfasst die Verbotszone ein Gebiet, in dem sich jeden \nTag viele Tausend Menschen aufhalten. \n \nZu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei dem Mitführen von Glasflaschen für sich \ngenommen um eine Alltagshandlung handelt, die insoweit nicht mit Gefährdungen der \nAllgemeinheit einhergeht. Die hier gegenständliche Polizeiverordnung verbietet ohne \nAusnahme sowohl Reisenden als auch Besuchern Bremens das Mitführen von Flaschen, \nselbst wenn diese in Taschen und Gepäck verstaut sind, soweit sie sich zwischen 22 Uhr \nund 6 Uhr in dem Gebiet aufhalten. Eine Ausnahme besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der \nPolizeiverordnung insoweit nur für im Melderegister eingetragene Anwohner, wenn sie \ndie Flaschen „in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelba-\nren Zugriff verhindern“, transportieren, wobei das Innehaben einer Nebenwohnung in der \nVerbotszone nicht ausreichen soll. \n \nDadurch, dass die Polizeiverordnung das Verbot so weit fasst, schwächt sie zugleich die \nWahrscheinlichkeit, dass das verbotene Verhalten zu einem Schaden führt. Das Verbot \nist insbesondere nicht beschränkt auf alkoholische Getränke in Glasflaschen, auf das \nKonsumieren alkoholischer Getränke aus Glasflaschen oder Trinkgläsern im öffentlichen \nRaum oder sogar auf den Konsum durch erkennbar Alkoholisierte. Dem Antragsteller \ngeht es – wegen der ebenfalls in der Verbotszone liegenden Disko-Meile – in erster Linie \num den Konsum alkoholischer Getränke, ohne dass diese Zielrichtung des Normenkon-\ntrollantrages das Oberverwaltungsgericht bei seiner Rechtskontrolle bindet. Auch inso-\nweit erscheint es aber zweifelhaft, ob jedes Mitführen alkoholischer Getränke in Glasfla-\nschen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu den befürchteten Schäden führt. Die \nAnnahme, dass jeder Mensch durch den Konsum alkoholischer Getränke gleich welcher \nMenge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Straftäter wird, widerspricht jeder \nLebenserfahrung. Entscheidungserheblich ist dies nicht, weil das Verbot weit darüber \nhinausgeht. \n \nEs drängt sich auf, dass es letztlich dem Vollzug der Polizeiverordnung überlassen blei-\nben sollte, die Weite des Verbots einzuschränken. Soweit ersichtlich, ist die Polizeiver-\nordnung in den vergangenen Jahren mit dem insoweit nötigen Augenmaß angewandt \nworden. Auf diese Weise bietet sie faktisch eine Handhabe, um gegen einen kleinen ag-\ngressiven Personenkreis, dem in der Tat durch konsequentes staatliches Handeln be-\n\n- 13 - \n- 14 - \ngegnet werden muss, in einem Vorfeldstadium polizeilich vorgehen zu können. Hierfür ist \ndie Polizeiverordnung aufgrund ihrer generellen Wirkung aber rechtlich nicht das geeig-\nnete Mittel. \n \nZum einen verletzt dieses Vorgehen des Verordnungsgebers § 52 Abs. 1 BremPolG, wo-\nnach Polizeiverordnungen nicht lediglich den Zweck haben dürfen, den Polizeibehörden \ndie ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern. \n \nZum anderen verfügen die Polizeibehörden nicht über die Kompetenz, durch umfassende \nGe- und Verbote alltägliche Verhaltensweisen der Bürgerinnen und Bürger zu regeln, die \nungefährlich sind und bei denen auch nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ange-\nnommen werden kann, dass sie zu einem Schaden führen. So liegt der Fall hier. Die Ent-\nscheidung, Risiken – nicht Gefahren – durch derartige Freiheitseinschränkungen zu be-\nkämpfen, obliegt allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, soweit er dadurch höher-\nrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, nicht verletzt. \n \nNeben dem Mitführverbot nach Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Polizeiverordnung vom \n01.07.2014 sind auch das Abgabeverbot nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. c), die redaktionellen \nÄnderungen nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. a), b) Doppelbuchst. aa) und Buchst. c) sowie die \nAusnahmebestimmungen nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) für unwirksam \nzu erklären. Die für unwirksam erklärten Regelungen teilen dasselbe Schicksal. Sie ste-\nhen in einem inhaltlichen Zusammenhang und sind nach dem Willen des Verordnungs-\ngebers erkennbar aufeinander bezogen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulas-\nsen, liegen nicht vor. \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \n\n- 14 - \n \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 15.12.2016 \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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