{"status":"available","doknr":"OLD364577","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-29","aktenzeichen":"1 LA 231/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 231/15 \n(VG: \n1 K 318/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nKlägerin und Zulassungsantragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nb e i g e l a d e n : \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 29. November 2016 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – \nvom 09.09.2015 zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtli-\nchen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Antrag unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für \ndas Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhil-\nfe zu bewilligen, wird abgelehnt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Gründe, die Be-\nrufung gem. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben. \n \n1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 09.09.2015. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist gegeben, wenn mit dem Zulassungs-\nantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwal-\ntungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, B. v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062; B. v. 16.7.2013 – 1 BvR \n3057/11 – BVerfGE 134, 106). Das ist hier nicht der Fall. \n \na) Die Klägerin ist vor Erlass des Befreiungs- und Abweichungsbescheids vom \n22.01.2013, der gegenüber der Beigeladenen ergangen ist, nicht angehört worden. § 70 \nAbs. 2 S. 1 BremLBO sieht vor, dass eine solche Anhörung erfolgen „soll“. Das Verwal-\ntungsgericht hat aufgrund der konkreten Umstände des Falles in der unterbliebenen An-\nhörung keine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin gesehen, die zur Aufhebung \nder Baugenehmigung vom 27.4.2012 und des genannten Befreiungs- und Abweichungs-\nbescheids führen müsste. Dazu hat es ausgeführt, dass der Bescheid vom 22.01.2013 im \nRahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens und als Reaktion auf den Erörterungs-\ntermin vom 29.11.2012, der aus Anlass des von der Klägerin seinerzeit eingeleiteten Eil-\nverfahrens durchgeführt wurde (1 V 1943/12), ergangen sei. Im Widerspruchsbescheid \nvom 27.02.2013 habe die Beklagte sich sodann umfassend mit den von der Klägerin gel-\ntend gemachten Einwänden auseinandergesetzt. \n \nDem Zulassungsantrag kann nicht entnommen werden, dass diese Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Der Befreiungs- und Abweichungs-\nbescheid vom 22.01.2013 ist inhaltlich auf die von der Klägerin bereits zuvor angefochte-\nne Baugenehmigung vom 27.4.2012 bezogen. Die Möglichkeit, dass ein solcher Be-\nscheid ergehen könnte, war zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin vom \n29.11.2012 erörtert worden. Im Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 sind die Gründe \nfür den am 22.01.2013 ergangenen Bescheid näher dargelegt worden. Dem Verwal-\n\n- 3 - \n- 4 - \ntungsgericht ist darin zu folgen, dass nach diesem Verfahrensablauf nicht angenommen \nwerden kann, dass die Baugenehmigung sowie der Befreiungs- und Abweichungsbe-\nscheid wegen der Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin aufgehoben werden \nmüsste. \n \nb) Der Bebauungsplan Nr. 106 vom 27.6.1956 (www.bauleitplan.bremen.de) setzt für das \nBaugrundstück Falkenstraße nach der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und \ndas Landgebiet vom 23.03.1940 – StBO – die Baustaffel 4 fest. Baustaffel 4 bedeutet \ngem. § 29 Nr. 1 und 2 StBO, dass viergeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise \nzulässig sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht maßgeblich auf der Erwägung, \ndass die geschlossene Bauweise insoweit auch für die Nachbargrenze zwischen den \nGrundstücken Falkenstraße und Bornstraße gilt. \n \nDer Zulassungsantrag hält diese Beurteilung für unrichtig. Für die Grenze zwischen den \ngenannten Grundstücken gelte keine geschlossene Bauweise. Vielmehr seien die Ab-\nstandsflächen nach § 6 BremLBO einzuhalten, was nicht der Fall sei. Hierzu führt die \nKlägerin verschiedene Argumente ins Feld, die jedoch nicht dazu geeignet sind, den \nStandpunkt des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen. \n \nDer Bebauungsplan Nr. 106 setzt für die Grundstücke in dem Straßengeviert zwischen \nBornstraße, Falkenstraße, Bgm.-Smidt-Straße sowie der Straße Am Wandrahm straßen-\nseitig in einer 10 - 15 m tiefen Bauzone die Baustaffel 4 fest. Im Innenbereich des Ge-\nvierts liegt ein privat-gemeinschaftlicher Hofraum, der von der Bornstraße aus erreichbar \nist. Im Innenbereich ist im Übrigen die Baustaffel 1 mit dem Zusatz „100 % bebaubar“ \nfestgesetzt. Nur für die Grundstücke Falkenstraße sowie Bornstraße trifft der Be-\nbauungsplan eine abweichende Regelung. Für diese Grundstücke ist die Baustaffel 4 \nnicht lediglich als Straßenrandbebauung vorgesehen, sondern gilt für die gesamte \nGrundstücksfläche. Die Baustaffel 4 ragt bei diesen beiden Grundstücken nach den Fest-\nsetzungen des Bebauungsplans in den Innenbereich des Straßengevierts hinein. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die für das Grundstück Falkenstraße geltende Festsetzung \nzu Recht dahin gewürdigt, dass das Grundstück – unter Wahrung der erforderlichen Hof-\nfläche – ohne Abstandsfläche zur Nachbargrenze bebaut werden darf. Die Festsetzung \ndes Bebauungsplans lässt keinen Zweifel daran, dass insoweit für das gesamte Grund-\nstück, also auch den rückwärtigen Teil, die Baustaffel 4 gelten soll. Hiervon unterscheidet \nes sich gerade von den übrigen Grundstücken in dem Straßengeviert, für die diese Bau-\nstaffel nur für die Straßenrandbebauung festgesetzt wird. Aus diesem Grund gilt für das \n\n- 4 - \n- 5 - \nGrundstück in vollem Umfang die in § 29 Nr. 2 StBO vorgesehene geschlossene Bauwei-\nse. So ist der Bebauungsplan ersichtlich auch in der Vergangenheit verstanden worden. \nDie angefochtene Baugenehmigung hat lediglich die Aufstockung des vorhandenen Hin-\nterhauses auf dem Grundstück Falkenstraße um ein viertes Geschoss zum Gegen-\nstand. Der offenkundig schon seit längerem vorhandene dreigeschossige Baubestand ist \num eine Hoffläche auf dem Grundstück herum ganz überwiegend an der Grenze zu den \nNachbargrundstücken errichtet worden. Anzumerken ist, dass das streitgegenständliche \nvierte Geschoss demgegenüber – in der Art eines Staffelgeschosses – überwiegend ge-\ngenüber den Nachbargrenzen zurückspringt. Es ist inzwischen, nachdem die Klägerin in \neinem weiteren Eilverfahren erfolglos geblieben war (Beschluss des VG Bremen vom \n21.5.2013 – 1 V 379/13; Beschluss des OVG Bremen vom 24.7.2013 – 1 B 118/13), er-\nrichtet worden. \n \nDer Ansicht der Klägerin, die geschlossene Bauweise gelte nur für das straßenseitig er-\nrichtete Vordergebäude des Grundstücks, nicht für das Hintergebäude, kann nicht gefolgt \nwerden. Zwar ist es richtig, dass § 8 Abs. 2 StBO bestimmt, dass in der geschlossenen \nBauweise die Vordergebäude von Nachbargrenze zu Nachbargrenze unmittelbar neben-\neinander gebaut werden müssen. Diese Vorschrift hindert den Satzungsgeber aber nicht, \ndie geschlossene Bauweise durch ausdrückliche Festsetzung im Bebauungsplan auch \nauf die rückwärtige Bebauung des Grundstücks, d. h. ein Hintergebäude, zu erstrecken. \nDies ist hier geschehen. Der Bebauungsplan Nr. 106 setzt parzellenscharf die unter-\nschiedlichen Baustaffeln fest, und zwar auch durch Festsetzung von Baulinien, bei denen \nes sich nach der Terminologie der Baunutzungsverordnung um Baugrenzen handelt (vgl. \nOVG Bremen, B. v. 21.10.1987 – 1 B 78/87 – BRS 47, S. 256). Bezüglich der festgesetz-\nten Baustaffel 1, die ebenfalls die geschlossene Bauweise beinhaltet (§ 22 Nr. 2 StBO), \nsieht der Bebauungsplan dabei eine 100 %ige Bebaubarkeit vor. Auf dem Grundstück der \nKlägerin befindet sich im rückwärtigen Teil angrenzend an das Baugrundstück eine sol-\nche Bauzone. \n \nDie Klägerin weist weiter zutreffend darauf hin, dass die geschlossene Bauweise grund-\nsätzlich auf den seitlichen Grenzabstand der Grundstücke bezogen ist (vgl. etwa OVG \nHamburg, B. v. 10.2.2012 – 2 Bs 245/11 – NordÖR 2012, 402). Daraus folgt jedoch nicht, \ndass das Hinterhaus im vorliegenden Fall nur unter Beachtung der Abstandsflächen er-\nrichtet werden dürfte. Zum einen hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2013 (Az. \n1 B 118/13) bereits darauf hingewiesen, dass das genehmigte Vorhaben an der Seiten-\ngrenze des Grundstücks Falkenstraße liegt; in dem Beschluss wird auf die Rechtspre-\nchung des Senats zur geschlossenen Bauweise bei Blockinnenbereichen Bezug ge-\n\n- 5 - \n- 6 - \nnommen (OVG Bremen, B. v. 1.3.1989 – 1 B 5/89 – NVwZ-RR 1990, 293). Zum anderen \nkommt es unabhängig davon aber auch in dieser Beziehung entscheidend auf die Fest-\nsetzungen des Bebauungsplanes an. Der Bebauungsplan Nr. 106 enthält, wie dargelegt, \neine differenzierte Zuordnung der einzelnen Baustaffeln und der damit verbundenen \nBauweisen. Danach kann das Hinterhaus im vorliegenden Fall ohne Grenzabstand ge-\nbaut werden. \n \nDie weitere Argumentation der Klägerin ist ebenfalls nicht dazu geeignet, die Beurteilung \ndes Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Sie setzt sich nicht hinreichend \nmit den konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans auseinander. Dieser setzt für das \nStraßengeviert zwischen Bornstraße, Falkenstraße, Bgm.-Smidt-Straße und der Straße \nAm Wandrahm eine verdichtete innerstädtische Bebauung fest. Auch das klägerische \nGrundstück, für das ebenfalls die Baustaffel 4 gilt und für das im rückwärtigen Teil die \nBaustaffel 1 (100 % bebaubar) festgesetzt ist, nimmt an dieser Verdichtung teil. Von ei-\nnem Missverhältnis in der Nutzbarkeit der Grundstücke, wie von der Klägerin geltend \ngemacht, kann nicht ausgegangen werden. \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin gehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nauch nicht am „Kern“ des klägerischen Vortrags vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zu-\ntreffend angenommen und näher begründet, dass für das streitgegenständliche Vorha-\nben nach dem Bebauungsplan die geschlossene Bauweise gilt. Diese Annahme begeg-\nnet, wie dargelegt, keinen ernstlichen Zweifeln. Auf ihr beruhen auch die weiteren Aus-\nführungen des Verwaltungsgerichts zum Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom \n22.1.2013. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang erneut die zugrunde liegende \nPrämisse, die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise, angreift, ist dies nicht dazu \ngeeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Zweifel zu ziehen. \n \n2. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht der Klägerin keine besonderen tatsächli-\nchen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche \nSchwierigkeiten sind anzunehmen, wenn die in einem Berufungszulassungsverfahren \nallein mögliche summarische Prüfung keine hinreichend sichere Prognose über den Aus-\ngang des Rechtsstreits erlaubt. \n \nDer Ausgang des Rechtsstreits hängt im vorliegenden Fall maßgeblich davon ab, wel-\nchen Inhalt der Bebauungsplan Nr. 106 hat. Die Festsetzung ist in Bezug auf die hier \nstreitgegenständliche Frage eindeutig. Interpretationsspielräume lässt der Bebauungs-\n\n- 6 - \n \nplan, wie dargelegt, diesbezüglich nicht zu. Zur Beantwortung der hier maßgeblichen \nFrage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. \n \n3. Die Rechtssache hat weiterhin keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie \neine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. \n \nDie Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: \n \nGilt die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise auch im Verhältnis zu ei-\nnem seitlich benachbarten Grundstück, welches nur mit rückwärtiger Seite an \ndas Baugrundstück angrenzt? \n \nDass für die Nachbargrenze im vorliegenden Fall geschlossene Bauweise gilt, ergibt sich, \nwie dargelegt, aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die aufgeworfene Frage \nstellt sich nicht, weil der Bebauungsplan insoweit eine eindeutige Regelung enthält. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfest-\nsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. \n \nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem OVG und die Beiord-\nnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung der Klä-\ngerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. §§ 166 VwGO; 114 S. 1 ZPO). \nDie mit dem Berufungszulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet sich \nunmittelbar aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Unabhängig von den fehlen-\nden Erfolgsaussichten ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegte Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zu den Vermögensver-\nhältnissen der Klägerin enthält. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-11-29/1-la-231-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-11-29/1-la-231-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364577","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.352376+00:00"}}