{"status":"available","doknr":"OLD364576","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-20","aktenzeichen":"1 D 83/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 83/14 \n \nVerkündet am 20.12.2016 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser \nvertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 \nBremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Susanne \nPetermann-Korte und Johannes Rehder-Plümpe aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 20. Dezember 2016 für Recht erkannt: \nDie Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im \ntidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum \nin der Stadtgemeinde Bremen (Hochwassergebietsverordnung Weser) \nvom 21. November 2013 (BremGBl. S. 574) wird für unwirksam erklärt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie \nAntragstellerin \nerstrebt \nim \nRahmen \neines \nNormenkontrollverfahrens, \ndie \nHochwassergebietsverordnung Weser vom 21. November 2013 (Weser-HwGebV, \nBrem.GBl. Nr. 90, S. 574) für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragstellerin betreibt eine Schiffswerft, die im Wesentlichen in den Bereichen des \nBaus und der Reparatur von Marineschiffen und Yachten tätig ist. Innerhalb Bremens hat \nsie in Aumund-Hammersbeck/Fähr-Lobbendorf ihren Hauptfertigungsstandort für den \nBau von Mega-Yachten mit einem Schwimmdock und einem Trockendock. Weiterhin \nbefindet sich am Standort Vegesack das Verwaltungsgebäude, dessen Eigentümerin die \nA. ist und das die Antragstellerin angemietet hat. \n \nZweck der Hochwassergebietsverordnung Weser ist nach deren § 1 der Schutz von \nLeben \nund \nAbwehr \nvon \nerheblichen \nGesundheits- \noder \nSachschäden \nbei \nHochwasserereignissen. \nDer \nräumliche \nGeltungsbereich \numfasst \ndas \nhochwassergefährdete Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser, der Lesum und \nder \nOchtum \nin \nder \nStadtgemeinde \nBremen. \nNach \n§ \n2 \nAbs. \n1 \nder \nHochwassergebietsverordnung ist dies das Gebiet, das im Falle einer Sturmflut durch \nHochwasser nach dem Bemessungswasserstand gemäß § 62 des Bremischen \nWassergesetzes überschwemmt werden kann. Die Verordnung gilt für den Abschnitt der \nWeser von der Staustufe Bremen–Hemelingen bis zur nördlichen Landesgrenze, für den \nAbschnitt der Lesum vom Lesumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser und den \nAbschnitt der Ochtum vom Ochtumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser. Die \nGrenzen des Gebiets sind in der der Verordnung beiliegenden Übersichtskarte sowie in \nden beiliegenden Lageplänen dargestellt. \n \nSowohl das Betriebsgelände als auch das Verwaltungsgebäude der Antragstellerin \nbefinden \nsich \ninnerhalb \ndes \nGeltungsbereichs \nder \nangegriffenen \nHochwassergebietsverordnung. \n \nDer Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hörte ab März 2012 Behörden und Verbände \nzum Entwurf der Verordnung an. \n \nIn der Zeit vom 1.11.2012 bis zum 29.11.2012 wurde der Entwurf der Verordnung \nöffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde im Weser Kurier vom 27.10.2012 \nöffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass \njeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, bis zu zwei Wochen nach \nAblauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 13.12.2012, eine schriftliche \nStellungnahme beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr oder beim jeweiligen Ortsamt \nabgeben \nkönne. \nMit \nAblauf \nder \nEinwendungsfrist \nseien \nalle \nEinwendungen \nausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. \n \nDie Antragstellerin erhob am 12.12.2012 Einwendungen. Die Verordnung verstoße gegen \nden Gesetzesvorbehalt und – insbesondere hinsichtlich § 10 der Verordnung - gegen das \nBestimmtheitsgebot. \nSie \nenthalte \nein \nAbwägungsdefizit, \nverstoße \ngegen \ndas \nÜbermaßverbot, verletze wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung Art. 14 GG und \nverstoße gegen das Rückwirkungsverbot. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDie Angelegenheit wurde in einem Erörterungstermin vom 23.1.2013 zwischen Vertretern \ndes Senators für Umwelt, Bau und Verkehr und der Antragstellerin als einziger \nEinwendungsführerin \nmündlich \nerörtert. \nDabei \näußerte \ndie \nAntragstellerin \ndie \nBefürchtung, aufgrund des § 10 der Verordnung zukünftig zu Maßnahmen herangezogen \nzu werden, die übermäßige Kosten verursachen könnten. \n \nDie Hochwassergebietsverordnung Weser vom 21. November 2013 wurde am \n26.11.2013 im Bremischen Gesetzblatt, das elektronisch geführt wird, verkündet. \n \nAm \n4.4.2014 \nhat \ndie \nAntragstellerin \neinen \nAntrag \nauf \nDurchführung \neines \nNormenkontrollverfahrens gestellt. \n \nSie könne geltend machen, in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb und in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 3 GG \nverletzt zu sein und sei daher antragsbefugt. Insbesondere die Regelung in § 10 der \nVerordnung erhöhe die Eingriffswahrscheinlichkeit. \n \nEs liege gemessen an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine Verletzung des \nBestimmtheitsgebotes vor, da § 2 der Verordnung den räumlichen Geltungsbereich nur \nunzureichend bezeichne. \n \nDie Verordnung verstoße gegen Bundesrecht in Form der geltenden Bebauungspläne \nund § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Sie verstoße weiterhin gegen den Gesetzesvorbehalt. Der \nRückgriff auf § 57 Abs. 1 BremWG sei wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie \nund \ndes \nEingriffs \nin \nden \neingerichteten \nund \nausgeübten \nGewerbebetrieb \nverfassungswidrig. Die Vorgaben der Wesentlichkeitstheorie seien nicht erfüllt. Die \nAntragsgegnerin flüchte sich in die Rechtsverordnung. \n \nInsbesondere § 10 der Verordnung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Der \nVerordnungsgeber lasse die zugrunde gelegten Tatsachen und die maßgeblichen \nSachgründe für eine nachträgliche Anordnung nicht erkennen. Der Betroffene könne \nauch nicht erkennen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen von ihm verlangt werde. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten \nEinzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde \nBremen vom 21. November 2013 (Brem.GBl. S. 574) für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag abzuweisen. \n \nDie Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Der Zugang zur Weser bleibe ihr in jedem Fall \nerhalten. Sie hege lediglich Befürchtungen, die jedoch noch keine Rechtsverletzung \ndarstellten. Ihr fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beseitigung der \nRechtsverordnung nütze ihr nichts. Schon jetzt habe sie das Recht und die Pflicht, \nerforderliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und die Abwehr von erheblichen \nGesundheits- und Sachschäden bei Hochwasserereignissen aufgrund der bestehenden \nGesetze zu treffen (§ 57 BremWG i.V.m. § 76 WHG und § 100 WHG). Die \nstreitgegenständliche Verordnung regle demgegenüber keine neuen Eingriffsbefugnisse. \nDie Verordnung umgrenze lediglich die betroffenen Gebiete und biete bestimmte \nErleichterungen im Vergleich zu den strengen Schutzvorschriften aus dem WHG für \nGebiete, in denen von einem geringeren Schadenspotential aufgrund der Höhenlage \nausgegangen werde (Sonderflächen). \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDer Antrag sei auch unbegründet. \n \nDie Behauptung, § 2 der Verordnung sei zu unbestimmt, werde von der Antragstellerin \nnicht näher begründet. Das Gelände der Antragstellerin werde durch eine betriebseigene \nHochwasserschutzwand mit einer Sollhöhe von NN +6,75 m vor Sturmfluten geschützt. \nDiese Höhe sei aus den Erkenntnissen der Sturmflut von Februar 1962 festgelegt \nworden. \nNach \ndem \nGeneralplan \nKüstenschutz \n(GPK \n2007) \nsei \nder \nBemessungswasserstand neu berechnet worden. Dieser sei für Vegesack auf NN +7,05 \nm \nfestgelegt \nund \nliege \ndamit \nüber \nder \nHöhe \nder \nbestehenden \nprivaten \nHochwasserschutzanlage der Antragstellerin. \n \nDurch die Verordnung sei weder das Eigentum noch das Recht am ausgeübten und \neingerichteten Gewerbebetrieb in seinem Schutzgehalt betroffen. \n \nDas Bestimmtheitsgebot sei beachtet. Es genüge, wenn sich im finalen Rechtsakt \ngegenüber dem Adressaten erkennen lasse, was er zu tun oder zu unterlassen habe. Die \nErmächtigungsgrundlage – hier § 10 der Verordnung – dürfe sich unbestimmter und \ndamit auslegungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale bedienen. Die maßgeblichen \nSachgründe \nder \nnachträglichen \nAnordnung \nseien \nzu \nerkennen, \ninsbes. \ndie \nSchutzfunktion und Gefahrenabwehr. Dies ergebe sich aus § 100 WHG und § 5 WHG. \n \nDer den Erlass der Verordnung betreffende Behördenvorgang hat dem Senat \nvorgelegen. Der Inhalt der Akte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit in \ndiesem Urteil hierauf Bezug genommen wird. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). \n \nI. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nDer Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AGVwGO \nstatthaft. Er wurde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist nach \nBekanntmachung der Verordnung am 26.11.2013 gestellt. Die Antragstellerin ist \nantragsbefugt. Sie kann als juristische Person gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend \nmachen, durch die angegriffene Hochwassergebietsverordnung oder deren Anwendung \nin ihren Rechten verletzt zu sein. Die Betriebsgrundstücke der Antragstellerin sind vom \nräumlichen \nGeltungsbereich \nder \nVerordnung \numfasst. \n§ \n4 \nder \nHochwassergebietsverordnung \nregelt \nfür \nGrundstücke \nim \nGeltungsbereich \nder \nVerordnung insbesondere durch die Anordnung der entsprechenden Geltung von § 78 \nAbs. 1 bis 4 WHG umfangreiche Genehmigungspflichten sowie Ver- und Gebote. \nSonderflächen \nnach \n§ \n5 \nder \nHochwassergebietsverordnung, \nwozu \ndie \nBetriebsgrundstücke der Antragstellerin gehören, sind zwar hiervon weitgehend \nausgenommen. \nGleichwohl \ngelten \nauch \nfür \nBauvorhaben \nauf \nSonderflächen \nAnzeigepflichten gegenüber der Wasserbehörde und Anordnungsvorbehalte im Hinblick \nauf das hochwasserangepasste Bauen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Weiterhin gelten die \nin § 4 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten erhöhten Anforderungen an Anlagen zum \nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen, an Anlagen zur Trinkwasserversorgung und \nan Anlagen zur Abwasserbeseitigung auch für Sonderflächen (§ 5 Abs. 3 der \nVerordnung). Außerdem muss die Antragstellerin hinsichtlich ihrer vorhandenen \nbaulichen und technischen Anlagen mit nachträglichen Anordnungen der Wasserbehörde \nnach § 10 der Verordnung rechnen. Durch die angeführten Vorschriften wird die \n\n- 5 - \n- 6 - \nAntragstellerin sowohl in der Ausübung ihrer Rechte als Eigentümerin als auch in der \nAusübung ihres Gewerbes berührt. \n \nDer Antragstellerin kann auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. \nDurch die Verordnung werden die bereits in § 5 Abs. 2 WHG und § 100 Abs. 1 WHG all-\ngemein verankerten Pflichten und Befugnisse grundstücksbezogen im Hinblick auf den \nHochwasserschutz konkretisiert. Durch die Aufnahme der Grundstücke in den Geltungs-\nbereich \nder \nHochwassergebietsverordnung \nwird \nderen \nHochwassergefährdung \nfestgestellt. Sie muss – anders als in den Fällen des § 100 WHG – bei der Anordnung \neinzelner Maßnahmen nicht wieder aufs Neue begründet werden. \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist begründet. Zwar sind die Anforderungen an eine wirksame \nVerkündung der angegriffenen Hochwassergebietsverordnung im Ergebnis erfüllt (a), \ndiese leidet jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel. Die einzuhaltende \nAuslegungsfrist von einem Monat wurde unterschritten (b). \n \na) \nDer Senat hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2016 – 1 D 57/15 – (juris) eingehend mit \nden gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Verkündung von Rechtsnormen \nund deren Zugänglichkeit befasst. Nach den dort aufgestellten Maßstäben bestehen \nhinsichtlich der Verkündung der Hochwassergebietsverordnung Weser vom 21. \nNovember 2013 keine Bedenken. Die Verordnung wurde im in elektronischer Form \ngeführten Gesetzblatt als Nr. 90 am 26. November 2013 in das Internet eingestellt. \nAllerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass die Rechtsverordnung auf der \nInternetseite \nhttp://landesportal.bremen.de/senat/gesetzblatt \nzum \nZeitpunkt \nder \nmündlichen Verhandlung nicht direkt über die gemäß der üblichen Zitiertechnik \nerfolgende Angabe des Jahrgangs und der Seitenzahl des Gesetzblatts aufgefunden \nwerden konnte. \n \nb) \nDer Entwurf für die Hochwassergebietsverordnung hätte einen Monat lang ausgelegt \nwerden müssen. Die Monatsfrist wurde nicht eingehalten. Dies führt zur Unwirksamkeit \nder Verordnung. \n \nErmächtigungsgrundlage für die Verordnung ist § 57 Abs. 1 BremWG in der Fassung \nvom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262). Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die \nobere Wasserbehörde für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG, die \nüberwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von \nerheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. Nach § \n57 Abs. 2 BremWG gilt für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 § 58 \nBremWG \nentsprechend. \nDie \nAuslegung \ndieser \nNorm, \nderen \nWortlaut \ninterpretationsbedürftig ist, ergibt, dass das für den Erlass einer Rechtsverordnung nach \n§ 57 Abs. 1 BremWG anzuwendende Verfahren dem in § 58 Abs. 1 und 2 BremWG \ngeregelten Verfahren für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 \nWHG (Festsetzung von Überschwemmungsgebieten) entsprechen soll. Es ist nicht \nerkennbar, warum für dieses Verfahren andere förmliche Regeln gelten sollten als für die \nebenfalls \ndurch \nRechtsverordnung \nerfolgende \nFestsetzung \nvon \nÜberschwemmungsgebieten. Das Beteiligungsinteresse der Öffentlichkeit wiegt gleich \nschwer. Dagegen passen die in § 58 Abs. 3 und 4 BremWG enthaltenen Regelungen \nnicht auf den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 BremWG. Diese betreffen \ndas Verfahren für die Ermittlung, Darstellung und vorläufige Sicherung von noch nicht \nnach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten (einstweilige \nSicherstellung), das nicht in der Form einer Rechtsverordnung erfolgt. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \n§ 58 Abs. 2 BremWG sieht zunächst ein Unterrichtungsverfahren gegenüber Behörden \nund Trägern öffentlicher Belange vor. Anschließend ist ein Anhörungsverfahren \ndurchzuführen. § 73 BremVwVfG wird für entsprechend anwendbar erklärt. Diese \nVorschrift, die das Anhörungsverfahren innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens \nregelt, ordnet sowohl ein Beteiligungsverfahren für Behörden als auch ein öffentliches \nAnhörungsverfahren an, verbunden mit einem Einwendungsausschluss. § 73 Abs. 3 \nBremVwVfG bestimmt, dass der Planentwurf von den Gemeinden innerhalb von drei \nWochen nach Zugang für die Dauer eines Monats auszulegen ist, es sei denn, es liegen \nbesondere Umstände vor, unter denen auf eine Auslegung verzichtet werden kann. Eine \nentsprechende Anwendung von § 73 BremVwVfG auf die Festsetzung von \nÜberschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung hat damit eine Pflicht zur \neinmonatigen Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Folge. Aus dem Bundesrecht \nergibt sich nichts Gegenteiliges. § 76 Abs. 4 WHG regelt, dass die Öffentlichkeit über die \nvorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr \nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Eine Frist für die Auslegung wird dort nicht \ngenannt. Es ist ebenfalls nichts dafür erkennbar, dass sich die entsprechende \nAnwendung von § 73 BremVwVfG nur auf das Behördenbeteiligungsverfahren \nbeschränken sollte. Vielmehr regelt § 58 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BremWG ausdrücklich das \n„anschließend“ \nan \ndie \nBehördenbeteiligung \ndurchzuführende \nVerfahren \nder \nÖffentlichkeitsbeteiligung. Dass im Bremischen Wasserrecht in anderen Verfahren – wie \nbei der einstweiligen Sicherstellung nach § 58 Abs. 3 BremWG für die Auslegung von \nKarten (vgl. auch die frühere Regelung in § 91a Abs. 2 Satz 1 BremWG a.F.) – lediglich \neine Frist von vier Wochen einzuhalten ist, ändert nichts daran, dass aufgrund der \nBezugnahme auf § 73 BremVwVfG im Rahmen von § 58 Abs. 2 BremWG die Monatsfrist \nfür die Auslegung gilt. \n \nAufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 2 BremWG auf das bei Festsetzung von \nÜberschwemmungsgebieten einzuhaltende Verfahren gilt damit die einmonatige \nAuslegungsfrist auch für Entwürfe von Hochwassergebietsverordnungen nach § 57 Abs. \n1 BremWG. Dies hat auch Auswirkungen auf den Ablauf der Frist innerhalb derer \nEinwendungen gegen den ausgelegten Entwurf der Rechtsverordnung erhoben werden \nkönnen. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG endet diese Frist zwei Wochen nach Ablauf der \nAuslegungsfrist. \n \nDie Antragsgegnerin hat die einmonatige Auslegungsfrist nicht eingehalten, sondern den \nVerordnungsentwurf nur vom 1.11.2012 bis zum 29.11.2012 ausgelegt. Die einmonatige \nAuslegungsfrist endete, da der Verordnungsentwurf am 1.11.2012 erstmals auslag, nach \n§ 31 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB (bei Berechnung der \neinmonatigen Auslegungsdauer ist der erste Tag der Auslegung mitzuzählen ) mit Ablauf \ndes 30.11.2012. Damit entsprach auch das bekanntgegebene Datum für den Ablauf der \nEinwendungsfrist \nnicht \nden \ngesetzlichen \nVorschriften. \nIn \nder \nAuslegungsbekanntmachung im Weserkurier vom 27.10.2012 wurde darauf hingewiesen, \ndass der, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, bis zu zwei Wochen \nnach Ablauf der Auslegungsfrist, „also bis einschließlich zum 13.12.2012“ eine schriftliche \nStellungnahme abgeben könne. Die gesetzliche Einwendungsfrist endete aber \ntatsächlich erst mit Ablauf des 14.12.2012. \n \nDie fehlerhafte Auslegung des Verordnungsentwurfs führt zur Nichtigkeit der Verordnung. \nVon der Einwendungspräklusion nach § 73 Abs. 4 BremVwVfG ist der Verfahrensmangel \nnicht umfasst, denn die Rüge der Einhaltung einer Verfahrensbestimmung, die von der \nBehörde von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 12. Aufl. § 73 \nRn. 96 und Rn. 129), stellt keine Einwendung in diesem Sinne dar. Einwendungen, die \n\n- 7 - \n- 8 - \nder Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder \nModifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urteil vom 17. \nJuli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Mit ihnen bringt der \nEinwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen \nnicht hinnehmen zu wollen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 14/10 –, Rn. 12, \njuris). Das BVerwG hat dies für die Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Behörde \nverneint. Für die Rüge von allgemeinen Verfahrensvorschriften gilt nichts anderes. \n \nRegelungen über die Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln, wie sie beispielsweise \ndie Vorschriften über die Planerhaltung nach §§ 214, 215 BauGB darstellen, enthält das \nBremische Wassergesetz nicht. \n \n§ 46 BremVwVfG findet anders als im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf den \nErlass von Rechtsverordnungen nach § 57 Abs. 1 BremWG weder unmittelbare noch \nentsprechende Anwendung. § 46 BremVwVfG betrifft nur den Aufhebungsanspruch und \nlässt die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts unberührt (Kopp/Ramsauer VwVfG, \n12. Aufl. § 46 Rn. 1). Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rechtsverordnungen und \ngegen Verwaltungsakte unterscheiden sich jedoch grundlegend. Es kommt deshalb auch \nnicht darauf an, dass die Antragstellerin den Verfahrensmangel bis zur mündlichen \nVerhandlung nicht geltend gemacht hat. § 47 Abs. 2a VwGO ist nicht entsprechend \nanwendbar. Vielmehr findet - nach Überwinden der Zulässigkeitshürde - eine objektive \nRechtsprüfung statt, die sich auch nicht auf die Einhaltung solcher Rechtsvorschriften \nbeschränkt, welche in Abgrenzung des allgemeinen öffentlichen Interesses gerade den \nbesonderen Belangen der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (ebenso BVerwG, \nBeschl. \nv. \n6.12.2000, \nUPR \n2001, \n152). \nDas \nbedeutet \ninsbesondere, \ndass \nVerfahrensfehler, für die keine Heilungsvorschriften existieren, grundsätzlich einen \nRechtsfehler und damit die Nichtigkeit der angegriffenen Norm begründen (Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2001 – 1 D 43/00 –, Rn. 24, juris). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nGründe, die es nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, \nbestehen nicht. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder \nder Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \n\n- 8 - \n \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich\n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 09.01.2017 \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-12-20/1-d-83-14","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2016-12-20/1-d-83-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364576","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.324016+00:00"}}