{"status":"available","doknr":"OLD364575","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-20","aktenzeichen":"1 LC 156/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 156/15 \n(VG: \n1 K 130/14) \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Susanne Pe-\ntermann-Korte und Johannes Rehder-Plümpe aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 20. Dezember 2016 für Recht erkannt: \nVerkündet am 20.12.2016 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – \nvom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tra-\ngen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleis-\ntung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-\nstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie Klägerin beansprucht die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wettvermittlungs-\nstelle für Sportwetten. \n \nSie stellte bei der Baugenehmigungsbehörde (Senator für Umwelt, Bau und Verkehr) am \n11.04.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 64 Bremische Lan-\ndesbauordnung (BremLBO) für eine Nutzungsänderung (Schankwirtschaft mit Wettmög-\nlichkeit – Vergnügungsstätte) im Erdgeschoss eines Gebäudes in der Langemarckstraße \nin der Bremer Neustadt. Es sei beabsichtigt, die Geschäftsfläche als Sportbar mit Wett-\nmöglichkeit einzurichten und zu nutzen. \n \nÜber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten verfügt die \nKlägerin derzeit nicht. \n \nMit Schreiben vom 19.06.2013 teilte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Kläge-\nrin mit, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, solange die glücksspiel-\nrechtliche Erlaubnis nicht vorliege. Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer \nWettvermittlungsstelle fehle es an den konzessionsrechtlichen Voraussetzungen. Dane-\nben komme auch die Erteilung einer Baugenehmigung unter einer aufschiebenden Be-\ndingung (Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis) nicht Betracht, wenn die bean-\ntragte Wettvermittlungsstelle bereits illegal betrieben werde. Dies sei hier der Fall, wie \neine Ortsbesichtigung ergeben habe. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung \nwerde deshalb ruhend gestellt. Das Schreiben der Behörde endet mit dem Hinweis, dass \ndie Vollständigkeit der eingereichten Bauvorlagen bzw. die bauplanungsrechtliche und \nbauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht abschließend geprüft worden \nseien. \n \nAm 10.02.2014 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die zunächst darauf gerichtet \nwar, ihren Baugenehmigungsantrag zu bescheiden. Sie erhalte einen Lizenzvertrag von \neiner bundesweit tätigen Gesellschaft, die Sportwetten vertreibe. Die in dem Gebäude \nansässige Wettvermittlungsstelle werde nicht von der Klägerin betrieben. \n \nMit Bescheid vom 27.03.2014 hat der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Bauan-\ntrag abgelehnt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei das Vorhaben zwar pla-\nnungsrechtlich zulässig. Es fehle aber die Veranstaltererlaubnis durch das Land Hessen \nals zentraler Vergabestelle. Dies stelle eine öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung \ndar, von der die Erteilung der Baugenehmigung abhänge. Die Erteilung der Baugenehmi-\ngung unter der aufschiebenden Bedingung der glücksspielrechtlichen Erlaubniserteilung \nsei hier nicht vertretbar. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDie Klägerin hat gegen den Ablehnungsbescheid rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Ein \nWiderspruchsbescheid erging nicht mehr. \n \nDie Klägerin hat in der 1. Instanz beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Umwelt, Bau \nund Verkehr vom 27.03.2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf \nErteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung in \nSchankwirtschaft mit Wettmöglichkeit“ auf dem Baugrundstück „Langemarck-\nstraße in 28199 Bremen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\nrichts neu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat ausgeführt, dass für das Vorhaben eine Glücksspielerlaubnis erforderlich sei. \nDiese Glücksspielerlaubnis sei bislang für die Klägerin, wie auch für andere Betreiber, \nnicht erteilt worden. Zunächst seien Konzessionen nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu \nvergeben. Dies sei bislang nicht erfolgt. Die Baugenehmigung könne nur als Schluss-\npunkt aller öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen erteilt werden. Hierzu zähle \nauch die Erlaubnis nach Glücksspielrecht. \n \nMit Urteil vom 13.05.2015 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – den Be-\nscheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr aufgehoben und die Beklagte ver-\npflichtet, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Erlaubnis zum Vermitteln öf-\nfentlichen Glücksspiels (Sportwetten) keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 72 \nAbs. 1 Satz 1 2. HS BremLBO, von deren Vorliegen die Erteilung einer Baugenehmigung \nabhängig sei. Die dem bremischen Recht zugrunde liegende Schlusspunkttheorie bezie-\nhe sich nur auf bodenbezogene Rechtsgebiete wie insbesondere das Landschafts-, Stra-\nßen-, Sanierungs- und Wasserrecht. Bei einer Erlaubnis nach dem bremischen Glücks-\nspielrecht fehle es an einem entsprechenden Bodenbezug. Die Situation sei vergleichbar \nmit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, von der die Erteilung der Baugenehmigung \nauch nicht abhängig gemacht werde. \n \nIm Übrigen sei auch die von der Beklagten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 2. Alt BremLBO \ngetroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft, weil die zurzeit in den Räumlichkei-\nten betriebene illegale Wettvermittlungsstelle unstreitig nicht von der Klägerin betrieben \nwerde. Außerdem habe die Klägerin erklärt, jeglichen Wettbetrieb zu unterbinden, solan-\nge die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht vorliege. \n \nDie Berufung hat das VG zugelassen. \n \nDie Beklagte hat am 06.08.2015 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein-\ngelegt, die sie am 24.09.2015 wie folgt begründet hat: Entgegen der Ansicht des Verwal-\ntungsgerichts handele es sich bei der glücksspielrechtlichen Erlaubnis um eine Zulas-\nsungsentscheidung im Sinne des Baugenehmigungsrechts. § 5 Abs. 4 Bremisches \nGlücksspielgesetz (BremGlüG) enthalte einen Anlagenbezug und damit starke boden-\nrechtliche Prüfkriterien. \n \nSie beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kam-\nmer – vom 13. Mai 2015 (1 K 130/14) abzuändern und die Klage der Klägerin \nund Berufungsbeklagten als unbegründet zurückzuweisen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwal-\ntungsgericht entschieden, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch \nhat, den Bauantrag neu zu bescheiden. Die bisherige Begründung zur Ablehnung des \nAntrags überzeugt nicht. Das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. einer \nKonzession des Wettveranstalters kann der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren \nnicht entgegengehalten werden (I.). Im Übrigen handelt es sich bei einer solchen glücks-\nspielrechtlichen Erlaubnis ohnehin nicht um eine öffentlich-rechtliche Zulassungsent-\nscheidung, von der die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 \nBremLBO abhängt (II.). \n \nI. \nDas Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten steht \nder Erteilung einer Baugenehmigung schon deshalb nicht entgegen, weil es der Klägerin \naus Gründen, die ihr nicht zuzurechnen sind, nicht möglich ist, eine solche Erlaubnis zu \nerlangen. \n \nNach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 \n(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -), der am 01.07.2012 in Kraft getreten ist (vgl. hierzu \nArt. 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag v. \n12.06.2012, Brem.GBl. S. 241) dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zu-\nständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 GlüStV). Diese Rege-\nlungen gelten nunmehr auch für die (früher monopolisierten) Sportwetten. Für sieben \nJahre nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages in der aktuellen Fassung dürfen \nSportwetten probeweise mit einer Konzession veranstaltet werden (Experimentierklausel \ndes § 10a GlüStV). Die Konzessionen werden in einem ländereinheitlichen Verfahren \ndurch das Land Hessen erteilt (§ 9a GlüStV). Hierzu ist es bislang nicht gekommen. Das \nKonzessionsverfahren konnte aufgrund von Rechtsstreitigkeiten noch nicht abgeschlos-\nsen werden (vgl. hierzu insbesondere VG Wiesbaden, Beschl. v. 10.06.2015 – 5 L \n1438/14.WI, juris und Hessischer VGH, Beschl. v. 16.10.2015 – 8 B 1028/15, NVwZ \n2016, 171 ff.). Aus diesem Grund hat das Stadtamt Bremen bislang keine glücksspiel-\nrechtlichen Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten erteilt. Gegen gleichwohl er-\nöffnete Wettbetriebe kann das Stadtamt nach der Rechtsprechung des OVG Bremen \nordnungsrechtlich nicht mit der Begründung vorgehen, es fehle eine Erlaubnis bzw. eine \nKonzession des Wettveranstalters. Hiervon unberührt bleibt eine Untersagung des Wett-\nbetriebs wegen eines Verstoßes gegen die materiellen Anforderungen, die für den Be-\ntrieb einer Wettvermittlungsstelle gelten (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Bremen, Beschl. \nv. 12.02.2015 – 2 B 329/14, juris; Beschl. v. 24.06.2015 – 2 B 12/15, juris; vgl. zum ord-\nnungsbehördlichen Einschreiten zuletzt auch BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 5.15, \njuris). \n \nWenn den Wettvermittlern das Fehlen einer Erlaubnis glücksspielrechtlich nicht entge-\ngengehalten werden kann, muss dies auch für das Baugenehmigungsrecht gelten. Ein \nanderes Ergebnis erscheint widersprüchlich. Es überzeugt nicht, die Klägerin im Bauge-\nnehmigungsverfahren auf ein vorrangiges fachrechtliches Erlaubnisverfahren zu verwei-\nsen, obwohl dieses Erlaubnisverfahren zurzeit unstreitig nicht zur Verfügung steht und \ndemgemäß eine solche Erlaubnis selbst bei Vorliegen materieller Genehmigungsfähigkeit \nnicht erlangt werden kann. Die verzögerte Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages, \nder das Erlaubnis- und Konzessionsverfahren regelt, ist nicht den Betreibern von Wett-\nvermittlungsstellen zuzurechnen. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nII. \nBei einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis handelt es sich im Übrigen nicht um eine öf-\nfentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 72 Abs. 1 BremLBO. \n \nNach § 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bau-\nvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtli-\nchen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und alle neben der Baugenehmigung nach \nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen \nerteilt sind. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BremLBO kann die Baugenehmigung auch unter der \naufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht \nund die in der Baugenehmigung zu benennenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsent-\nscheidungen nach Satz 1 eingeholt werden. \n \n§ 72 BremLBO klärt die Frage, ob die Baugenehmigung den Schlusspunkt aller öffentlich-\nrechtlichen Gestattungen bilden muss, im Sinne der herkömmlichen so genannten \nSchlusspunkttheorie (vgl. hierzu Mitteilung des Senats v. 15.09.2009, Bremische Bürger-\nschaft, Landtag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/925, S. 132), die allerdings durch Satz \n3 modifiziert ist. Diese koordinierende Funktion nimmt die Baugenehmigung nur gegen-\nüber anderen „Anlagen-Zulassungsentscheidungen“ wahr, wie es in der Gesetzesbe-\ngründung heißt. Gemeint sind hiermit fachrechtliche Genehmigungen mit Bodenbezug. \nDas Verwaltungsgericht hat als Beispiele das Landschafts-, Straßen-, Sanierungs- und \nWasserrecht genannt. Hieran ist festzuhalten. \n \nBei einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis handelt es sich nicht um eine solche Zulas-\nsungsentscheidung nach § 72 Abs. 1 BremLBO. \n \nDie Beklagte beruft sich insoweit auf § 5 Abs. 4 Satz 1 BremGlüG, wonach die Glücks-\nspielbehörde die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstel-\nle nur für eine bestimmte Räumlichkeit erteilen darf sowie auf die standortbezogenen \nVersagungsgründe nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BremGlüG. Hierzu zählt insbesondere der \nnach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG erforderliche Mindestabstand zwischen mehreren \nWettvermittlungsstellen. \n \nDies überzeugt nicht. \n \nDie glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten ist eine Betriebser-\nlaubnis. Sie hat einen personalen, die Zuverlässigkeit des Betreibers betreffenden Bezug \n(vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 4 BremGlüG) und ähnelt insoweit, worauf das VG hin-\ngewiesen hat, einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Daneben kennt sie standortbezo-\ngene Versagungsgründe (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BremGlüG). Insoweit entspricht sie zum Bei-\nspiel der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, die nach § 33i Abs. \n2 GewO, § 25 GlüStV und insbesondere § 2 Abs. 2 BremSpielhG ebenfalls standortbe-\nzogene Versagungsgründe kennt. Wie dem Senat aus seiner spielhallenrechtlichen \nRechtsprechung bekannt ist, hat die Beklagte die Erteilung von Baugenehmigungen für \nSpielhallen in der Vergangenheit nicht von der Erteilung einer Betriebserlaubnis abhängig \ngemacht (vgl. etwa Beschl. des Senats v. 20.11.2013 – 1 B 238/11, n.v.). Standortbezo-\ngene Versagungsgründe machen die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht zu einer Anla-\ngen-Zulassungsentscheidung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO. Die Glücks-\nspielerlaubnis „regelt“ keine fachrechtlichen Fragen mit Bodenbezug. Die Versagungs-\ngründe sind nicht auf das Grundstück bezogen, sondern – insbesondere – auf das Vor-\nhandensein von Mitbewerbern bzw. Spielhallen. Sie dienen der Marktregulierung. Ver-\nhindert werden soll eine Konzentration von Wettvermittlungsstellen an bestimmten Orten. \nDie Mitbewerbersituation ist, wie jedes Marktgeschehen, flüchtig. Ein Bodenbezug im \nSinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO liegt hierin nicht. \n \n\n- 6 - \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe, die Revision \nzuzulassen, liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 29.12.2016 \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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