{"status":"available","doknr":"OLD364574","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-01-16","aktenzeichen":"1 B 275/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 275/16 \n(VG: \n1 V 505/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn \n2. der Frau \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nb e i g e l a d e n : \nHerr \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 16. Januar 2017 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 1. Kammer – vom 13. August 2014 wird \nzurückgewiesen. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selber trägt, hat die Antragsgegnerin zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragsteller wenden sich gegen die zwangsweise Durchsetzung einer Baulast. \n \nDie Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks \nB-Weg 6A in Bremen-... Das ursprünglich größere Grundstück war Anfang der 90er Jahre \ngeteilt worden. Das Hinterliegergrundstück (B-Weg 6B) ist mit einem Einfamilienhaus des \nBeigeladenen bebaut. Bereits Ende der 80er Jahre war im Baulastenverzeichnis zulasten \ndes Vordergrundstücks die Verpflichtung eingetragen worden, eine durch Lageplan näher \nbestimmte Überwegung mit einer Breite von drei Metern „jederzeit und uneingeschränkt“ \nzugunsten des Hinterliegergrundstücks zur Verfügung zu stellen. Die Eintragung einer \nGrunddienstbarkeit erfolgte nicht. \n \nIm Jahr 2013 entstand Streit zwischen den Nachbarn unter anderem über das Überwe-\ngungsrecht. Die Antragsteller schnitten daraufhin eine Buchenhecke, die die Zuwegung \nvon einer Seite einfasst, nicht mehr zurück; ob sie auch dem Beigeladenen einen ent-\nsprechenden Rückschnitt untersagten, war jedenfalls anfänglich streitig. Im Juli 2013 bat \nder Beigeladene das Bauordnungsamt, auf der Grundlage der Baulast gegenüber den \nAntragstellern einzuschreiten und einen Rückschnitt anzuordnen. \n \nDer Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hörte die Antragsteller im September 2013 an \nund ordnete ihnen gegenüber später mit Verfügungen vom 08.04.2014 unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes einen entsprechenden \nPflanzenrückschnitt an. Die Baulast sei zur Erschließung des Hinterliegergrundstücks \nzwingend erforderlich. Ein bauordnungsrechtliches Einschreiten sei hier erforderlich, weil \nnur durch einen entsprechenden Rückschnitt die Überwegung zum Grundstück uneinge-\nschränkt möglich und ein ordnungsgemäßer Zustand wiederherzustellen sei. Hiergegen \nlegten die Antragsteller jeweils rechtzeitig Widerspruch ein, über die nach dem Aktenin-\nhalt noch nicht entschieden ist. Am 15.04.2014 haben sie zudem vor dem Verwaltungs-\ngericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprü-\nche gestellt. Kurz zuvor hatten die Antragsteller im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unbe-\nrechtigte Nutzung ihres Grundstücks gegen den Beigeladenen vor dem Landgericht Bre-\nmen Klage erhoben. \n \nMit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – die \naufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wiederhergestellt. Die Verfü-\ngungen seien ermessensfehlerhaft. Die Behörde sei von einem falschen Sachverhalt \nausgegangen. Die Baulast sei für die Erschließung des Hinterliegergrundstücks nicht \nerforderlich, weil nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BremLBO in der nunmehr geltenden Fassung für \nWohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 nicht befahrbare Wohnwege von nicht mehr \nals 50m Länge für die Erschließung ausreichend seien. Damit sei die Durchsetzung der \nderzeit bestehenden Baulast bauordnungsrechtlich nicht notwendig. \n \nHiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Zugleich hat der Senator für \nUmwelt, Bau und Verkehr als Widerspruchsbehörde seine Ermessenserwägungen er-\n\n- 3 - \n- 4 - \ngänzt. Für das Grundstück B-Weg 6B sei 1991 eine Baugenehmigung für den Neubau \neines Einfamilienhauses mit Garage erteilt worden. Durch die genehmigte Garage sei \nzugleich der insoweit notwendige Stellplatz hergestellt worden. Die angegriffenen Verfü-\ngungen seien zur Sicherung der Stellplatzpflicht erlassen worden. \n \nIm Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht haben die Antragsteller und \nder Beigeladene erklärt, sich im zivilgerichtlichen Verfahren um eine einvernehmliche \nBeilegung des Rechtsstreits bemühen zu wollen. Die Beteiligten haben vor diesem Hin-\ntergrund das Ruhen des Verfahrens beantragt, das vom Oberverwaltungsgericht mit Be-\nschluss vom 09.01.2015 angeordnet worden ist. \n \nMit Schriftsätzen vom 18.10.2016 und vom 30.11.2016 haben der Beigeladene und die \nAntragsgegnerin beantragt, den Rechtsstreit fortzuführen, weil das Mediationsverfahren \nvor dem Landgericht Bremen gescheitert sei. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen die Verfügungen vom \n08.04.2014 erhobenen Widersprüche wiederhergestellt. \n \nDie Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich befugt, durch Verwaltungsakt die sich aus ei-\nner Baulast ergebenden Verpflichtungen durchzusetzen (OVG Lüneburg, Beschl. v. \n02.09.1983 – 1 A 72/82, NJW 1984, 380; Beschl. v. 08.12.1995 – 1 M 7201/95, NJW \n1996, 1363; Beschl. v. 21.07.2009 – 1 ME 79/09, NVwZ-RR 2009, 872; Beschl. v. \n04.03.2010 – 1 ME 13/10, NVwZ-RR 2010, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. \n06.11.2009 – 8 A 10851/09, BauR 2010, 216; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.1997 – 1 L \n82/96, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.09.1990 – 4 B 34/90, BauR 1991, 62). \nRechtsgrundlage ist insoweit § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 BremLBO. Voraus-\nsetzung ist zunächst allein, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks die von ihm \nbzw. seinem Rechtsvorgänger übernommene Verpflichtung noch nicht erfüllt bzw. ihr \nzuwiderhandelt und so hinreichenden Anlass zum Erlass eines die Baulastverpflichtung \naktualisierenden Verwaltungsakts gegeben hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. \n06.11.2009, a.a.O.). \n \nUnerheblich ist insoweit zunächst, dass hier zugunsten des Beigeladenen keine Grund-\ndienstbarkeit eingetragen ist. Es liegt im Wesen des Instituts der öffentlich-rechtlichen \nBaulast, dass die mit ihr bezweckte Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen des \nbegünstigten Bauvorhabens gegenüber den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen ver-\nselbstständigt ist (Urt. des Senats v. 21.10.1997 – 1 BA 23/97, NVwZ 1998, 1322). Die \nBaulast bewirkt nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer \ndes begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch grundsätzlich den \nEigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, die Nutzung zu dulden (ständige \nzivilgerichtliche Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 08.07.1983 – V ZR 204/82, BGHZ 88, 97; \nUrt. v. 07.10.1994 – V ZR 4/94, NJW 1995, 53 m.w.N.; vgl. zu dem Fall, dass mit der \nBaulast keine Grunddienstbarkeit korrespondiert, auch Staudinger/Weber, 2017, Vorbe-\nmerkungen zu §§ 1018-1029, Rn. 12). \n \nDie fehlende zivilrechtliche Regelung eines Überwegungsrechts hat trotz der Eigenstän-\ndigkeit der Baulast Auswirkungen auf die Anforderungen an eine rechtmäßige Ermes-\nsensausübung durch die Antragsgegnerin. Die Bauaufsicht muss sich darüber im Klaren \nsein, dass sie durch eine zwangsweise Durchsetzung der Baulast faktisch in den privat-\nrechtlichen Streit zwischen den Antragstellern und dem Beigeladenen eingreift. Erforder-\nlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den Auswirkungen der Durchsetzung der Bau-\nlast auf den Privatrechtsstreit einerseits und dem Gewicht etwaiger baurechtlicher Unzu-\nträglichkeiten wegen der Nichterfüllung der Baulastverpflichtung andererseits (vgl. etwa \nOVG Lüneburg, Beschl. v. 02.09.1983, a.a.O.). \n\n- 4 - \n \n \nIm vorliegenden Fall hat die Widerspruchsbehörde die zunächst unzureichenden Ermes-\nsenserwägungen ergänzt und die angegriffene Verfügung entscheidend mit der Durch-\nsetzung des öffentlichen Belangs der Erfüllung der Stellplatzpflicht begründet. Allerdings \nhat sie nach wie vor die Auswirkungen ihres Eingreifens auf den privatrechtlichen Streit \nzwischen den Antragstellern einer- und dem Beigeladenen andererseits nicht als abwä-\ngungsrelevanten Belang in ihre Ermessensausübung eingestellt. Hierzu bestand vorlie-\ngend besonderer Anlass. Die Antragsteller haben im Anhörungsverfahren auf verschie-\ndene Vergleichsvorschläge hingewiesen, die sie dem Beigeladenen im zivilrechtlichen \nVerfahren unterbreitet haben (Schriftsatz vom 30.09.2013, Bl. 33 ff. der Verwaltungsak-\nte), während der Beigeladene jedenfalls zunächst erklärte das behördliche Verfahren \nabwarten zu wollen, bevor ein Vorschlag zur gütlichen Einigung erfolgen sollte (Schrift-\nsatz vom 20.11.2013, Bl. 51 der Verwaltungsakte). Die angegriffenen Verfügungen set-\nzen sich hiermit nicht auseinander. Jedenfalls anfänglich forderte der Beigeladene auf \nder Grundlage der Baulast sogar die kostenfreie Nutzung des Grundstücks der Antrag-\nsteller ein (Schriftsatz an das Landgericht vom 05.05.2014; vorgelegt vor dem Verwal-\ntungsgericht mit Schriftsatz vom 09.05.2014; vgl. auch Schriftsatz des Prozessbevoll-\nmächtigten des Beigeladenen an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom \n12.08.2013). Insgesamt erscheint es begründungsbedürftig, warum die Bauaufsicht letzt-\nlich zu Gunsten des Beigeladenen tätig geworden ist. Eine ausreichende Begründung ist \nbislang nicht erfolgt. Die Berufung auf die Durchsetzung der Stellplatzpflicht genügt nach \ndem dargestellten rechtlichen Maßstab hier nicht für die Ausübung pflichtgemäßen Er-\nmessens. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, \nweil er auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 \nVwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-01-16/1-b-275-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-01-16/1-b-275-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364574","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.278594+00:00"}}