{"status":"available","doknr":"OLD364571","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-04-03","aktenzeichen":"1 B 126/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 126/16 \n(VG: \n5 V 366/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Bremen e. V. \n(BUND Bremen), Am Dobben 44, 28203 Bremen, \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. Peter Mohr u. a., Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg-\nAltona, \nGz.: - 00564/15 6/X/RN - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. Weißleder u. a., Walkerdamm 4 - 6, 24103 Kiel, \nGz.: - 782/15 – \n \nb e i g e l a d e n : \n1. Freie Hansestadt Bremen, vertreten d. d. Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, \ndieser vertreten durch bremenports GmbH & Co. KG, Am Strom 2, 27568 Bremerhaven, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte BBG und Partner, Contrescarpe 75 a, 28195 Bremen, \nGz.: - 290/15/20 - \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n2. BLG Logistics Group AG & Co. KG, vertreten durch den Vorstand und dieser vertr. d. \nd. Vorsitzenden Frank Dreeke, Präsident-Kennedy-Platz 1 A, 28203 Bremen, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Büsing u. a., Marktstraße 3, 28195 Bremen, \nGz.: - A I 14786 JS/Le - \n \n3. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und \ndigitale Infrastruktur, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, \nUlrich-von-Hassell-Straße 76, 53153 Bonn, \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 3. April 2017 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. Kam-\nmer – vom 18.5.2016 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-\ndeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n \nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-\nfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instan-\nzen jeweils auf 15.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehung des wasserrechtlichen Planfeststel-\nlungsbeschlusses vom 30.11.2015, der den Neubau eines Offshore-Terminals in Bre-\nmerhaven (OTB) zum Gegenstand hat. \n \nDer vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen erlassene \nPlanfeststellungsbeschluss sieht vor, zwischen Weser-km 64 und 65 im Bereich des Ble-\nxer Bogens auf der derzeitigen Wattfläche bzw. im Flachwasserbereich der Weser eine \n25 ha große Umschlag- und Montagefläche für Windenergieanlagen mit einer 500 m lan-\ngen Schwerlastkaje herzustellen. Das Vorhaben liegt innerhalb des FFH-Gebiets „Weser \nbei Bremerhaven“. Es liegt außerdem innerhalb des EU-Vogelschutzgebiets „Luneplate“. \nDie Entfernung zwischen der neuen Kaje und der östlichen Grenze der bestehenden – in \n\n- 3 - \n- 4 - \ndiesem Bereich 200 m breiten – Fahrrinne der Weser beträgt 310 m; im Falle der Weser-\nvertiefung, die in diesem Bereich eine Verlegung der Fahrrinne nach Osten vorsieht, wird \ndie Entfernung 270 m betragen. Im Zufahrtsbereich zwischen Fahrrinne und Kaje sind \nAusbaggerungen erforderlich. Da die Weser in diesem Bereich aufgrund der Strömungs-\nverhältnisse relativ tief ist, betrifft dies nur Teilflächen. Durch das Vorhaben entfällt ein \nTeil der sog. Blexer Reede. Dafür soll ca. 2,5 km stromaufwärts eine Ersatzreede ge-\nschaffen werden. \n \nAm 29.9.2009 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, ein Prüfverfahren für \nden Bau einer Montage- und Umschlaganlage für Offshore-Windenergieanlagen einzulei-\nten. Die Bundesregierung strebte seinerzeit für das Jahr 2030 für die Deutsche Nordsee \nals Ausbauziel eine Stromleistung von 25 GW an. Für den Zeitraum zwischen 2016 und \n2030 wurde für die Deutsche Nordsee mit einer Installation von über 200 Windenergiean-\nlagen pro Jahr gerechnet. Es hatten sich seinerzeit bereits verschiedene Unternehmen \nder Windenergie-Branche in Bremerhaven angesiedelt. Dem erwarteten erheblichen \nNachfragedruck sollte durch Schaffung zusätzlicher Montageflächen sowie einer neuen \nUmschlaganlage Rechnung getragen werden. \n \nIm Rahmen des Prüfverfahrens, an dem Vertreter Bremer und Bremerhavener Behörden \nsowie verschiedener Eigengesellschaften beteiligt waren, wurde davon ausgegangen, \ndass zukünftig vormontierte Windenergieanlagen, jedenfalls waagerecht liegende voll-\nständige Rotorsterne, verschifft werden würden. Als Bedingung wurde deshalb formuliert, \ndass die Verladeeinrichtung wasserseitig in einer entsprechenden Breite auszulegen sei. \nUnter dieser Prämisse wurden 12 Standortalternativen in Bremerhaven geprüft. Im Früh-\nsommer 2010 fiel die Entscheidung für einen Standort im Blexer Bogen, der im Prinzip \ndem jetzt planfestgestellten entspricht. \n \nMit Schreiben vom 17.3.2010 hatte der Senator für Wirtschaft und Häfen sich zur Klärung \nder Frage, ob für die in direkter Nähe zum Fahrwasser der Weser gelegenen möglichen \nStandortalternativen die Bundeswasserstraßenverwaltung für die Durchführung des \nPlanverfahrens zuständig sei, an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ge-\nwandt. Diese teilte mit Schreiben vom 7.6.2010 mit, dass ihre Zuständigkeit nicht gege-\nben sei. Das Vorhaben ändere die Verkehrsfunktion der Weser nicht. \n \nIm Folgenden wurde zunächst versucht, den OTB als Konzessionsmodell zu realisieren. \nKonzessionsgeber sollte die Freie Hansestadt Bremen sein, ein Investor sollte Planung, \nBau, Finanzierung und Betrieb des OTB auf eigene Kosten realisieren und über Benut-\n\n- 4 - \n- 5 - \nzerentgelte refinanzieren (vgl. BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung \nund Stadtentwicklung (Hrsg), Offshore-Terminal Bremerhaven, Informationen für Infra-\nstruktur-Investoren, Stand Januar 2011, S. 27). Das Modell ließ sich nicht umsetzen. \n \nIm Dezember 2012 beantragte bremenports in Vertretung des Senators für Wirtschaft \nund Häfen der Freien Hansestadt Bremen (Beigeladene zu 1.) beim Senator für Umwelt, \nBau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen die Planfeststellung für den Offshore-\nTerminal. Es sei damit zu rechnen, dass die Zahl der in der deutschen Nordsee installier-\nten Windenergieanlagen ab dem Jahr 2016 erheblich ansteigen werde. Es sei allein im \nBereich der deutschen Nordsee mit der Installierung von über 200 Windenergieanlagen \npro Jahr zu rechnen. Der Terminal müsse bis zu diesem Zeitpunkt bereit stehen. Die Ka-\npazität der Endmontage- und Verladeeinrichtungen sei darauf angelegt, dass 160 Wind-\nenergieanlagen (2 Windparks mit je 80 Anlagen) pro Saison verladen werden könnten. \n \nDie Planunterlagen haben vom 26.2.2013 bis zum 25.3.2013 ausgelegen. Die Ausle-\ngungsbekanntmachung, in der auf den Ablauf der Einwendungsfrist am 8.4.2013 hinge-\nwiesen wurde, ist in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht worden. \n \nDer BUND, Regionalverband Unterweser e. V., hat am 4.4.2013 Einwendungen erhoben. \nDer Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. – GNUU – hat am \n8.4.2013 Einwendungen erhoben. Der Antragsteller (BUND, Landesverband Bremen \ne. V.) hat keine Einwendungen erhoben. \n \nIn der Folgezeit ist auch der Antragsteller, bei dem es sich um einen nach § 3 UmwRG \nanerkannten Umweltverband handelt, von der Antragsgegnerin am Verfahren beteiligt \nworden (vgl. Anschreiben zu den ergänzten Planunterlagen vom 21.5.2014, Teilnahme \nam Erörterungstermin vom 22.9. – 24.9.2014, Zustellung des Planfeststellungsbeschlus-\nses). \n \nIm Laufe des Planfeststellungsverfahrens ergingen der Hinweisbeschluss sowie der Vor-\nlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Weservertiefung (Beschlüs-\nse vom 11.7.2013 – 7 A 20/11). Die Planunterlagen zum Bau des OTB hatten bislang die \nplanfestgestellte Vertiefung („Anpassung“) der Unter- und Außenweser zugrunde gelegt; \nder diesbezügliche Planfeststellungsbeschluss war am 15.7.2011 ergangen. Die Beigela-\ndene zu 1. nahm die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass, verschie-\ndene Planunterlagen zu überarbeiten, und zwar in Bezug auf die Vorhabenwirkung nun-\nmehr differenzierend zwischen einem Zustand mit und ohne Weseranpassung. Dies be-\n\n- 5 - \n- 6 - \ntraf etwa die FFH-Verträglichkeitsstudie, die Untersuchung über die Auswirkungen des \nVorhabens auf die Bewirtschaftungsziele nach WRRL und die wasserbauliche System-\nanalyse. \n \nNach Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 1.7.2015 – C 461/13 – in Sachen Weserver-\ntiefung veranlasste die Beigeladene zu 1. überdies eine erneute Überarbeitung der \nWRRL-Studie. \n \nIm Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen der Offshore - Windenergieindustrie \n– unter anderem veranlasst durch die 4. EEG-Novelle aus dem Jahr 2014 – wurden im \nLaufe des Planfeststellungsverfahrens Aktualisierungen des Gutachtens zur Bedarfs- und \nPotenzialanalyse des Offshore-Terminals veranlasst (März 2014 und Juni 2015). Im \nRahmen der 4. EEG-Novelle wurden die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie in der \nDeutschen Nordsee für das Jahr 2020 von 10 GW auf 6,5 GW und für das Jahr 2030 von \n25 GW auf 15 GW gemindert. \n \nIm August 2015 wurde bekannt, dass die Firma Siemens eine Windenergiefabrik in \nCuxhaven errichten wird. Nach Angaben von Siemens sollen dort deutlich mehr als 100 \nWindenergieanlagen pro Jahr produziert werden. Zu diesem Sachverhalt ist in einer wei-\nteren Studie von Oktober 2015 Stellung genommen worden. \n \nAm 30.11.2015 erging der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Offshore-\nTerminals in Bremerhaven. Die Planfeststellungsbehörde ordnete zugleich die sofortige \nVollziehung an. \n \nAm 3.12.2015 beschloss die Stadt Bremerhaven zur weiteren Umsetzung des Vorhabens \ndie Bebauungspläne Nr. 441 (Westlicher Fischereihafen) und Nr. 445 (Offshore-Terminal \nBremerhaven). Ferner erließ der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr weitere Planfest-\nstellungsbeschlüsse für den Bau einer Zufahrt zum Terminal sowie für die Hinterlandan-\nbindung. Der Planfeststellungsbeschluss, der die Zufahrt betrifft, ist vom Antragsteller \nangefochten worden (Az. 5 K 305/16). \n \nDer Antragsteller hat am 30.12.2015 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom \n30.11.2015 erhoben. Am 15.2.2016 hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage beantragt. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDer Antragsteller ist der Ansicht, dass der Planfeststellungsbeschluss unter zahlreichen \nrechtlichen Mängeln leide: \n \nDem Land Bremen fehle bereits die Zuständigkeit für die Planfeststellung. Der Planfest-\nstellungsbeschluss hätte von der Bundeswasserstraßenverwaltung des Bundes erlassen \nwerden müssen. Die Auslegungsbekanntmachung habe nicht den gesetzlichen Anforde-\nrungen entsprochen. Die Auslegung der Planunterlagen habe gegen die rechtlichen Vor-\ngaben des UVPG verstoßen; damit sei zugleich die Umweltverträglichkeitsprüfung defizi-\ntär. Es fehle an der Planrechtfertigung, weil die Gefahr eines Planungstorsos drohe. Die \nVorschriften des Habitatschutzrechts seien in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die FFH-\nStudie habe die Beeinträchtigungen, die von dem Vorhaben ausgingen, unzureichend \nund unvollständig ermittelt und bewertet, was sich auf die durchgeführte Abweichungs-\nprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG auswirke. Die Abweichungsprüfung könne unab-\nhängig davon auch wegen einer Fehleinschätzung des Gewichts der für das Vorhaben \nsprechenden öffentlichen Belange keinen Bestand haben. Ferner seien die einschlägigen \nVorschriften des Wasserrechts verletzt. Die wasserrechtliche Untersuchung genüge nicht \nden Anforderungen, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 1.7.2015 vorgegeben ha-\nbe. Die getroffene Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 2 WHG sei rechtlich nicht zu \nhalten. Das Artenschutzrecht sei insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungen, die \ndem Schweinswal drohten, nicht hinreichend beachtet worden. Schließlich könne die zu-\ngunsten des Vorhabens getroffene Gesamtabwägung keinen Bestand haben. \n \nIn Bezug auf den Eilantrag hat der Antragsteller zusätzlich vorgetragen, dass im Falle der \nVollziehung des Planfeststellungsbeschlusses die entstehenden Folgen für die Natur \nkaum reparabel wären. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Klage mit einer umfassenden Klagerwiderung entgegen ge-\ntreten. Zum Eilantrag hat sie geltend gemacht, dass das Vorhaben keine weitere Verzö-\ngerung zulasse. \n \nDas Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 29.4.2016 \nmit Beschluss vom 18.5.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. \n \nDer Antragsteller sei klagebefugt. Zwar habe er nicht innerhalb der zweiwöchigen Ein-\nwendungsfrist Einwendungen erhoben. Das Versäumnis könne ihm aber nach der Recht-\nsprechung des EuGH nicht entgegen gehalten werden. Maßgeblich sei, dass er sich \n\n- 7 - \n- 8 - \nüberhaupt am Verwaltungsverfahren beteiligt habe. Das sei hier durch die Teilnahme am \nErörterungstermin der Fall. \n \nDer Eilantrag sei begründet, weil der Planfeststellungsbeschluss bereits aus formellen \nGründen rechtswidrig sei. Denn die Antragsgegnerin sei für die Planfeststellung nicht \nzuständig gewesen. Beim Offshore-Terminal handele es sich um eine Maßnahme zur \nUmgestaltung der Bundeswasserstraße Weser nach § 12 Abs. 2 WaStrG. Für die Plan-\nfeststellung sei dementsprechend die Bundeswasserstraßenverwaltung des Bundes zu-\nständig. Für die rechtliche Beurteilung sei insoweit ausschlaggebend, dass durch den \nTerminal die Weser als Verkehrsweg betroffen sei. Das Vorhaben solle unmittelbar in \neiner vorhandenen Bundeswasserstraße verwirklicht werden; es besitze überdies einen \nschifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Es sei mit dem Bau des CT III und IV in Bre-\nmerhaven vergleichbar, für die ebenfalls die Planfeststellung durch den Bund erfolgt sei. \n \nDie aufschiebende Wirkung sei unabhängig davon aber auch deshalb wieder herzustel-\nlen, weil die Rechtssache eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfra-\ngen aufwerfe, namentlich in Bezug auf den unionsrechtlich veranlassten Gebiets- und \nArtenschutz. Diese Fragen könnten in einem Eilverfahren nicht geklärt werden. Verzöge-\nrungen bei der Verwirklichung des Vorhabens müssten demgegenüber zurückstehen. \n \nDie Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie \nhat eingehend zur Frage der behördlichen Zuständigkeit Stellung genommen und hält im \nÜbrigen auch die Vollzugsfolgenabwägung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig. \n \nDie Beteiligten haben dem OVG im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Prozessver-\neinbarung vom 22.6.2016 vorgelegt, wonach beim Verwaltungsgericht eine alsbaldige \nEntscheidung in der Hauptsache zur Frage der behördlichen Zuständigkeit mit der Er-\nmöglichung einer Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht erwirkt werden solle. \nIn diesem Falle solle die Beschwerde zurückgenommen werden. \n \nEnde September 2016 teilte der Antragsteller dem OVG mit, dass die Umsetzung der \nProzessvereinbarung nicht mehr realistisch sei. Im Weiteren hat der Antragsteller seinen \nStandpunkt nochmals vertieft. \n \nDas OVG hat den Bund – Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – mit Be-\nschluss vom 31.10.2016 beigeladen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt \nhat mit Schriftsatz vom 1.12.2016 näher ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht entgegen \n\n- 8 - \n- 9 - \nder Annahme des Verwaltungsgerichts nicht sie, sondern das Land Bremen für die Plan-\nfeststellung des Vorhabens zuständig gewesen sei. \n \nDas OVG hat am 28.2.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt. \n \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. \n \n1. Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus \n§ 4a Abs. 3 UmwRG. Danach ist § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, \ndass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-\nnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen der Güterabwägung ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dem Charakter eines Eilverfah-\nrens entsprechend kann dabei nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage \nerfolgen. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen des Eilverfah-\nrens nicht beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berück-\nsichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \neinerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten \n(BVerwG, Beschl. v. 16.9.2014 – 7 VR 1/14 – NVwZ 2015, 82 Rn. 10, 11; BVerwG, Be-\nschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4/13 – ZUR 2015, 163 Rn. 10, 11). \n \nIm vorliegenden Fall macht die Antragsgegnerin geltend, dass eine weitere Verzögerung \nder Realisierung des Offshore-Terminals gravierende Nachteile für den Windenergie-\nStandort Bremerhaven hätte. Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, dass im \nFalle der Verwirklichung des Terminals gravierende Schäden für die Natur entstünden. In \neinem solchen Fall verlangt die summarische Prüfung, dass die aufgeworfenen Rechts-\nfragen, soweit sie in der Rechtsprechung geklärt sind, im Rahmen des Eilverfahrens auf-\ngearbeitet werden. Das gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Vielzahl \nvon Rechtsfragen aufgeworfen wird. Für eine allgemeine Interessenabwägung ist nur bei \nungeklärten oder offenen Rechtsfragen, die dann jeweils näher zu bezeichnen sind, \nRaum. Tatsachenfragen sind, soweit sie sich aufgrund des Akteninhalts beantworten las-\nsen, entsprechend abzuarbeiten. Bleiben insoweit Punkte offen, ist eine allgemeine Inte-\nressenabwägung vorzunehmen. \n \nDie summarische Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Einwände, die der An-\ntragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss erhebt, zu einem erheblichen Teil im \n\n- 9 - \n- 10 - \nHauptsacheverfahren voraussichtlich nicht durchdringen werden. Nach derzeitigem \nSachstand begegnen jedoch die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG, die \nAusnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 2 WHG sowie die Gesamtabwägung durchgrei-\nfenden rechtlichen Bedenken (vgl. dazu 7.2, 8.2 und 10). Das führt dazu, dass die Aus-\nsetzung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis aufrecht zu \nerhalten ist. \n \n2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die gegen den Planfeststel-\nlungsbeschluss gerichtete Klage des Antragstellers zulässig und damit auch der Eilan-\ntrag statthaft ist. Der Antragsteller ist als ein nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannter Um-\nweltverband nach § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. \n \nDer Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht innerhalb der zwei-\nwöchigen Einwendungsfrist Einwendungen erhoben hat. \n \nDie Planunterlagen haben im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vom 26.2.2013 \nbis zum 25.3.2013 ausgelegen. Die zweiwöchige Einwendungsfrist (§ 70 Abs. 1 WHG, \n§ 73 Abs. 4 S. 1 BremVwVfG) lief damit am 8.4.2013 ab. Innerhalb dieser Frist haben \nverschiedene Umweltverbände Einwendungen erhoben, darunter der Gesamtverband \nNatur- und Umweltschutz Unterweser e. V. (GNUU), nicht jedoch der Antragsteller. Der \nAntragsteller hat sich erstmals im Erörterungstermin, der vom 22.9. bis zum 24.9.2014 \ndurchgeführt wurde, geäußert. \n \nEs erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis bereits deshalb unschäd-\nlich ist, weil der Antragsteller aufgrund der konkreten Umstände des Falles davon ausge-\nhen durfte, dass ihm die Einlassung des Gesamtverbandes Natur- und Umweltschutz \nUnterweser e. V. zugerechnet werden würde. Bei diesem Gesamtverband handelt es sich \num einen seit längerem bestehenden Zusammenschluss verschiedener Natur- und Um-\nweltrechtsorganisationen, \ndem \nschon \nvor \nInkrafttreten \ndes \nUmwelt-\nRechtsbehelfsgesetzes nach den Vorschriften des Bremischen Naturschutzgesetzes ein \nMitwirkungs- und Verbandsklagerecht eingeräumt worden war (§§ 43, 44 BremNatSchG \na. F.) und der entsprechend auch aufgetreten ist. Zwischen dem Gesamtverband und \ndem Antragsteller bestehen ersichtlich organisatorische und personelle Verbindungen. \nVor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Planfeststellungsbehörde offenbar \nauch den Antragsteller als Einwender eingestuft hat. Dem Antragsteller ist Einsichtnahme \nin die ergänzten Planunterlagen eingeräumt worden. Er hat am Erörterungstermin teilge-\nnommen und schließlich ist ihm der Planfeststellungsbeschluss förmlich zugestellt wor-\n\n- 10 - \n- 11 - \nden. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann indes letztlich auf sich beruhen, \nwie dieses Verhalten der Planfeststellungsbehörde zu bewerten ist. \n \nDem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass ein Umweltverband aus unionsrechtli-\nchen Gründen auch dann klagebefugt ist, wenn Einwendungen erst nach Ablauf der Ein-\nwendungsfrist erhoben wurden. Zwar legt die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nahe, \ndass der Gesetzgeber das Klagerecht des Umweltverbandes an die Einhaltung der Ein-\nwendungsfrist knüpfen wollte. Dort heißt es, der Umweltverband müsse sich im Verwal-\ntungsverfahren „gemäß den geltenden Rechtsvorschriften“ geäußert haben. In der \nRechtsprechung des EuGH ist jedoch geklärt, dass der Ausschluss von Einwendungen \nanerkannter Umweltverbände, die nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geltend ge-\nmacht worden sind, und daran anknüpfende prozessuale Beschränkungen nicht mit Art. \n11 der Richtlinie 2011/92/EU – UVP-Richtlinie – vereinbar sind. Zulässig sind allein Be-\nschränkungen, die einem missbräuchlichen oder unredlichen Verhalten entgegenwirken \nsollen (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C 137/14 – NJW 2015, 3495 Rn. 78 ff.). Das gilt nicht \nnur für einzelne nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen, sondern – erst recht – für den \ngenerellen Einwendungsausschluss (BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 – 7 C 1/15 – juris Rn. 2, \n9). Grenze ist allein ein missbräuchliches oder unredliches Verhalten, wofür im vorliegen-\nden Fall nichts ersichtlich ist. \n \nUnabhängig davon kann dem Antragsteller die Versäumung der Einwendungsfrist \nschließlich auch deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Auslegungsbekannt-\nmachung mit Rechtsfehlern behaftet war (s. u. 4.). Eine fehlerhafte Auslegungsbekannt-\nmachung setzt die Einwendungsfrist nicht in Gang. \n \n3. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 für den Neubau eines Offshore-\nTerminals in Bremerhaven ist vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr des Landes \nBremen erlassen worden, gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Wasserrechts \n(§§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG). Das OVG gelangt bei summarischer Überprüfung zu \ndem Ergebnis, dass das Land Bremen für die Planfeststellung zuständig war. Der ge-\ngenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts kann das Oberverwaltungsgericht nicht fol-\ngen. \n \n(1) Der Gewässerausbau fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer (§ 68 Abs. 1 WHG). \nUnter Gewässerausbau ist die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung \neines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen (§ 67 Abs. 2 WHG). Auch Bundeswas-\nserstraßen unterliegen als oberirdische Gewässer den Bestimmungen des Wasserhaus-\n\n- 11 - \n- 12 - \nhaltsgesetzes (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 WHG). Für sie gilt jedoch zusätzlich das \nSonderregime des Wasserstraßengesetzes. Danach ist der Ausbau und Neubau von \nBundeswasserstraßen dem Bund als Hoheitsaufgabe übertragen (§ 12 Abs. 1 WaStrG). \nAls Ausbau definiert das Gesetz eine wesentliche Umgestaltung, die die Bundeswasser-\nstraße „als Verkehrsweg“ betrifft. Der Verkehrsbezug ist das Abgrenzungskriterium zwi-\nschen den beiden Regelungsmaterien, wobei maßgeblich auf die Zweckrichtung des \nVorhabens abzustellen ist. Nur soweit das Vorhaben bezweckt, die Verkehrsfunktion ei-\nner Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der \nSchiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die \nspeziellen Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der Bestim-\nmungen über die Zuständigkeiten der Bundesbehörden verdrängt. Es muss ein schiff-\nfahrtsfunktionaler Zusammenhang gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 5.12.2001 – 9 A 13.01 \n– BVerwGE 115, 294 <298>; Urt. v. 21.2.2013 – 7 C 9/12 – NVwZ 2013, 1224 Rn. 28; \nOVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 – 1 A 9/09 – NordÖR 2009, 460 <461>). \n \nDass ein wasserrechtlicher Gewässerausbau Belange der Bundeswasserstraßenverwal-\ntung berührt, begründet für sich genommen noch keinen schifffahrtsfunktionalen Zusam-\nmenhang. Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist in diesem Fall als Trägerin öffentli-\ncher Belange am wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen; ihre Belange sind im Rah-\nmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 9.3.2010 – 7 B 3/10 \n– juris Rn. 10). \n \n(2) Mit dem Offshore-Terminal wird nicht bezweckt, die Verkehrsfunktion der Weser durch \nwasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schifffahrt zu ändern. Mit dem Vor-\nhaben, das eine Fläche von ca. 25 ha in Anspruch nimmt, soll vielmehr Raum für die \nMontage von Offshore-Windenergieanlagen geschaffen sowie eine 500 m lange Kaje zur \nVerschiffung dieser Anlagen errichtet werden. Dass das Vorhaben in die Bundeswasser-\nstraße „hinein“ gebaut wird, begründet keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. \nDie Weser ist in diesem Bereich ca. 1,25 km breit. Das Vorhaben soll auf Wattfläche bzw. \nim Flachwasserbereich errichtet werden. Die Entfernung der neuen Kaje zur Fahrrinne, \ndie an dieser Stelle 200 m breit ist, beträgt im Falle der Verwirklichung der beabsichtigten \nWeservertiefung mindestens 270 m, ohne die Weservertiefung 310 m. Der Zufahrtsbe-\nreich zwischen Kaje und Fahrrinne muss nur partiell ausgebaggert werden, da er auf-\ngrund der Strömungsverhältnisse im Blexer Bogen relativ steil abfällt („Prallhang“, vgl. \nSedimentanalyse, Institut Dr. Nowak, 22.6.2011, Planunterlage 13.16, S. 5). Die Schiff-\nbarkeit der Weser wird durch das Vorhaben nicht geändert. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nAllein die Verlegung eines Teils der Blexer Reede hat einen schifffahrtsfunktionalen Zu-\nsammenhang. Die Bundeswasserstraßenverwaltung hat nach ihrer Beiladung im vorlie-\ngenden Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme in \nBezug auf das Gesamtvorhaben eine eher untergeordnete Bedeutung hat und als Fol-\ngemaßnahme i. S. von § 75 Abs. 1 BremVwVfG einzustufen ist. Ob die partiellen Aus-\nbaggerungen im Zufahrtsbereich der Kaje ebenfalls einen schifffahrtsfunktionalen Zu-\nsammenhang besitzen, erscheint zweifelhaft; die Funktion der Bundeswasserstraße als \ndurchgängiger Verkehrsweg wird hiervon jedenfalls nicht betroffen. Selbst wenn man dies \nannähme, würde es sich mit Rücksicht auf die Dimension des Gesamtvorhabens eben-\nfalls um eine Folgemaßnahme i. S. von § 75 Abs. 1 BremVwVfG handeln. \n \nDie Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest hat bereits mit Schreiben vom 7.6.2010 \nzutreffend auf ihre fehlende Zuständigkeit für die Planfeststellung hingewiesen. \n \nDass das Vorhaben Belange der Bundeswasserstraßenverwaltung berührt, steht außer \nFrage. Dies betrifft etwa die Herstellung der genannten Ersatzreede sowie die erwarteten \nSondertransporte, d. h. Schiffsverkehre, die aufgrund ihrer Abmessung genehmigungs-\npflichtig sind (vgl. § 57 Seeschifffahrtsstraßenverordnung). Diese Belange sind von der \nBundeswasserstraßenverwaltung im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auch gel-\ntend gemacht worden (vgl. Schriftsatz vom 8.4.2013 sowie nachfolgende Stellungnah-\nmen, Verwaltungsvorgänge/Sonderakte A). Sie haben im Planfeststellungsbeschluss \nBerücksichtigung gefunden (PFB, S. 19 - 26; 43/44). Ein schifffahrtsfunktionaler Zusam-\nmenhang, der eine Planungszuständigkeit des Bundes begründen würde, wird dem Vor-\nhaben hierdurch nicht verliehen. \n \nDas Vorhaben ist in seiner Zweckrichtung mit der am gegenüberliegenden Ufer der We-\nser in Blexen errichteten Schwerlastkaje zur Verschiffung von Gründungsstrukturen für \nWindenergieanlagen vergleichbar, die ebenfalls nach allgemeinem Wasserrecht plan-\nfestgestellt worden ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Landes-\nbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz vom 25.3.2013). Gleiches gilt et-\nwa für die Herstellung einer Kaje an der Elbe für eine Flugzeugfabrik in Hamburg (vgl. \ndazu OVG Hamburg, B. v. 21.9.2000 – 5 E 24/00 P – juris Rn. 20). \n \nVon dem weiter nördlich an der Weser gelegenen Containerterminal, der in verschiede-\nnen Abschnitten jeweils von der Bundeswasserstraßenverwaltung planfestgestellt wurde, \nunterscheidet der Offshore-Terminal sich demgegenüber signifikant. Der Containertermi-\nnal ist für Großschiffe errichtet worden. Im Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und \n\n- 13 - \n- 14 - \nSchifffahrtsdirektion Nordwest vom 15.6.2004 für die Herstellung von 4 weiteren Liege-\nplätzen ist die Länge der Containerschiffe mit bis zu 350 m veranschlagt worden (PFB, S. \n75). Die Stromkaje des Containerterminals ist so nahe an die Fahrrinne herangebaut \nworden, dass diese zwangsläufig in den Hafenbetrieb einbezogen wird, insbesondere bei \nden Wendemanövern der Großschiffe. Die Herstellung einer hafenbezogenen Wende-\nstelle beidseitig der Fahrrinne verdeutlicht dies (vgl. Planfeststellungsbeschluss der Was-\nser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 21.8.2006 für den Ausbau der Bundeswas-\nserstraße Weser von Weser-Km 70,6 bis 73,2 durch den Bau einer hafenbezogenen \nWendestelle). In einem solchen Fall sind die Belange der Bundeswasserstraßenverwal-\ntung durch das Vorhaben nicht lediglich berührt. Vielmehr greift das Vorhaben unmittel-\nbar in die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße ein. Die Fahrrinne, die für die \nDurchgängigkeit des Verkehrswegs maßgeblich ist und entsprechend planfestgestellt \nworden ist, wird direkt für den Umschlag, d. h. Hafenbetrieb in Anspruch genommen. Un-\nter diesen Umständen sprechen gute Gründe dafür, eine Planungszuständigkeit des \nBundes anzunehmen. Gleiches gilt im Übrigen für den Containerhafen in Wilhelmshaven, \nfür den zusätzlich noch die Fahrrinne verlegt und vertieft werden musste. \n \n4. Der Antragsteller rügt zutreffend, dass die Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 1a Nr. 5 \nUVPG, die die Auslegungsbekanntmachung betrifft, im vorliegenden Fall verletzt wor-\nden ist. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststel-\nlungsbeschlusses. \n \nDas Vorhaben unterliegt gem. § 3 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anhang 1 Nr. 13.10 (Hafen für \ndie Seeschifffahrt) der UVP-Pflicht. Das bedeutet, dass die verfahrensrechtlichen Anfor-\nderungen, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten, zu beachten sind. \n \nGem. § 9 Abs. 1 S. 1 UVPG hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Um-\nweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Dazu gehört unter anderem, dass die \nÖffentlichkeit gem. § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG bei der Bekanntmachung zu Beginn des Be-\nteiligungsverfahrens darüber zu unterrichten ist, welche Unterlagen der Planfeststel-\nlungsbehörde nach § 6 UVPG vom Vorhabenträger vorgelegt wurden. \n \nIn der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG nicht ver-\nlangt, dass die entscheidungserheblichen Unterlagen – wie dies bei § 3 Abs. 2 BauGB \ngefordert wird – nach Themenblöcken geordnet in der Bekanntmachung angegeben wer-\nden. § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG soll gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit sich im \nRahmen der Auslegungsbekanntmachung einen Überblick darüber verschaffen kann, \n\n- 14 - \n- 15 - \nwelche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen worden sind \nund mit welcher Detailinformation sie bei den ausgelegten Unterlagen rechnen kann. Da-\nzu reicht eine aussagekräftige Aufzählung der entscheidungserheblichen Unterlagen aus, \ndie nicht notwendig sämtliche Unterlagen enthalten muss (BVerwG, Urt. v. 28.4.2016 – 9 \nA 9/15 – NVwZ 2016, 1710 Rn. 20). \n \nIm vorliegenden Fall wurden in der Auslegungsbekanntmachung (im Weser-Kurier veröf-\nfentlicht am 16.2.2013, vgl. Verwaltungsvorgänge, Ordner 1, Bl. 103) das Vorhaben so-\nwie die beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen zwar näher bezeichnet; weitere An-\ngaben zu den vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen finden sich jedoch nicht. Die \nAuslegungsbekanntmachung enthält lediglich den abstrakten Hinweis, dass die ausge-\nlegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthielten (Hinweis \nNr. 7). Welche Unterlagen konkret vorgelegt wurden, wird nicht angegeben. Der Kläger \nrügt deshalb im Ergebnis zu Recht eine Verletzung von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG. \n \nAllerdings führt ein Fehler bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften gem. § 4 Abs. \n1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG nicht in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit des Planfeststel-\nlungsbeschlusses. Insoweit ist zwischen den absoluten, in § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG ge-\nnannten und den übrigen relativen Verfahrensfehlern zu unterscheiden. Absolute Verfah-\nrensfehler führen stets zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Für relati-\nve Verfahrensfehler gilt demgegenüber § 4 Abs. 1a S. 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG. \nDas bedeutet, dass die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers davon abhängt, ob nach den \nUmständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Ent-\nscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (Frage der Kausalität des Verfah-\nrensfehlers). § 4 Abs. 1a S. 2 UmwRG enthält dazu eine Beweislastregel, wonach im \nZweifel von einer Kausalität auszugehen ist. Mit dieser Beweislastregel hat der Gesetz-\ngeber der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 7.11.2013 – C 72/12 - ) Rechnung \ngetragen (vgl. zu Vorstehendem näher BVerwG, Urt. v. 21.1.2016 – 4 A 5/14 – BVerwGE \n154, 73 Rn. 37 ff.). \n \nIm vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass auch im Falle einer fehler-\nfreien Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren \neingebracht worden wären. Die Umweltverbände, die sich im Verfahren geäußert haben, \nhaben umfassend Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben; die umweltrechtlichen \nGesichtspunkte sind hierbei in einer Tiefe abgehandelt worden, die gewährleistet, dass \nnichts Wesentliches unerwähnt geblieben ist. Der Antragsteller hat an anderer Stelle zum \nAusdruck gebracht, dass er sich mit diesen Einwendungen identifiziert. In diesem Zu-\n\n- 15 - \n- 16 - \nsammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Offshore-Terminal bereits in den Jahren \ndavor Gegenstand einer intensiven öffentlichen Diskussion war. Die Art des Vorhabens \nsowie seine Auswirkungen waren in der Öffentlichkeit durchaus präsent. Dass der Be-\nkanntmachungsfehler zur Nichtberücksichtigung möglicher individueller Betroffenheiten \ngeführt hat, kann nach dem Akteninhalt ebenfalls ausgeschlossen werden. \n \n5. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet die dem Planfeststellungsbeschluss \nvom 30.11.2015 zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unter formellen \nMängeln. § 9 Abs. 1b UVPG, der eine vollständige Auslegung der entscheidungserheb-\nlichen Unterlagen verlangt, ist beachtet worden. Die für die Beurteilung der Umweltver-\nträglichkeit des Offshore-Terminals maßgeblichen Unterlagen haben ausgelegen. Es war \ninsoweit nicht erforderlich, in die Umweltverträglichkeitsprüfung sämtliche weiteren Vor-\nhaben einzubeziehen, die im Zusammenhang mit dem Offshore-Terminal stehen. Hierbei \nhandelt es sich etwa um die Planfeststellungsbeschlüsse betreffend die Zufahrt zum \nTerminal sowie die Hinterlandanbindung, außerdem die Bebauungspläne Nr. 441 (West-\nlicher Fischereihafen) und Nr. 445 (Offshore-Terminal). \n \nDer Vorhabensbegriff des UVPG (§ 2 Abs. 2 UVPG) knüpft an den Vorhabensbegriff des \nFachplanungsrechts an. Grundsätzlich ist ein Vorhaben i. S. des Fachplanungsrechts \nauch ein Vorhaben i. S. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, \nUrt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 34). Die ausgelegten Unterlagen sowie die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung haben sich deshalb zu Recht auf das Vorhaben des Offshore-\nTerminals konzentriert. Die Auswirkungen des Hafenbetriebs – der durch den Bebau-\nungsplan Nr. 445 (Offshore-Terminal Bremerhaven) ermöglicht werden soll – sind im \nRahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für den Offshore-Terminal berücksichtigt \nworden (vgl. Allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen, Pla-\nnunterlage 6, S. 30; PFB, S. 186/187). Was Bau und Betrieb des Terminals angeht, ist \nalso durchaus eine Gesamtbetrachtung erfolgt. Damit ist den Anforderungen, die sich bei \neinem Komplexvorhaben wie einem Hafen stellen, Rechnung getragen. Dass die Termi-\nnalzufahrt, die über die Start- und Landebahn des Flugplatzes Luneort und dann eine \nRampe zum Seedeich erfolgen soll, gesondert planfestgestellt worden ist, ist unschäd-\nlich. Gleiches gilt für den Bebauungsplan Nr. 441 (Westlicher Fischereihafen), der kein \nzwingender Bestandteil des OTB ist. \n \n6. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt der Planfeststellungsbeschluss vom \n30.11.2015 den Anforderungen der Planrechtfertigung. \n \n\n- 16 - \n- 17 - \nDie Planrechtfertigung erfordert die Prüfung, ob ein Vorhaben mit den Zielen des jeweili-\ngen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob es \nfür sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist \nnicht erst bei Unabweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es \nvernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2006 – 4 A 2001/06 – BVerwGE \n127, 95 Rn. 34; Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 58). \n \nDie Herstellung von Hafenanlagen ist im Zielprogramm des Wasserhaushaltsgesetzes \nenthalten (vgl. § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG). \n \nFür das Vorhaben streiten auch vernünftige Gründe. Mit dem Offshore-Terminal soll eine \nMontage- und Umschlageinrichtung für die Windenergieindustrie errichtet werden. In \nBremerhaven sind Hersteller von Windenergieanlagen tätig. Deren Produktions- und Um-\nschlagmöglichkeiten sollen verbessert werden; es soll zugleich die Ansiedlung weiterer \nUnternehmen aus dem Bereich der Windenergie gefördert werden. Damit soll ein Beitrag \nzur nachhaltigen Umstellung auf regenerative Energiequellen geleistet werden. Darüber \nhinaus soll die Entwicklung der regionalen Wirtschaft gefördert werden. \n \nAnzumerken ist, dass diese Beurteilung allein die Planrechtfertigung betrifft. Die Plan-\nrechtfertigung bildet lediglich die erste Stufe der planerischen Entscheidung, auf der es \ndarum geht, erkennbar unvernünftige Vorhaben von einer weiteren Planung auszuneh-\nmen. Welches tatsächliche Gewicht die für das Vorhaben streitenden Belange haben, \nwird näher im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abweichungsprüfung sowie der was-\nserrechtlichen Ausnahmeentscheidung sowie der Gesamtabwägung zu prüfen sein (s. u. \n7.2, 8.2 und 10). \n \nDer Antragsteller macht in Bezug auf die Planrechtfertigung weiter geltend, es drohe die \nEntstehung eines Planungstorsos, weil der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss \nnicht hinreichend rechtlich mit den weiteren Planentscheidungen, die für die Realisierung \ndes OTB erforderlich seien, verknüpft sei. Für die Entstehung eines Planungstorsos ist im \nHinblick auf den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nach den Um-\nständen des Falles wenig erkennbar. Die für die weiteren Planentscheidungen zuständi-\ngen Stellen treiben die jeweiligen Planungen ersichtlich mit Nachdruck voran. \n \n7. Der OTB nimmt unmittelbar Flächen des FFH-Gebiets „Weser bei Bremerhaven“ (DE \n2417-370) sowie des EU-Vogelschutzgebietes „Luneplate“ (DE 2417-401) in Anspruch. \nDie Zulassung des Vorhabens unterliegt deshalb dem Habitatschutzrecht und ist nach \n\n- 17 - \n- 18 - \n§ 34 BNatSchG zu beurteilen, der seinerseits die Vorgaben des Art. 6 FFH-Richtlinie um-\nsetzt. Im Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 wird dazu näher ausgeführt, dass \ndas Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen i. S. von § 34 Abs. 2 BNatSchG hervorruft. \nBei summarischer Überprüfung lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht \nfeststellen, dass die diesbezüglichen naturfachlichen Ermittlungen und Bewertungen un-\nzureichend oder unvollständig sind (7.1). Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen hat \ndie Planfeststellungsbehörde die nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderliche Abwei-\nchungsprüfung vorgenommen. Diese Prüfung begegnet rechtlichen Bedenken (7.2). \nDemgegenüber erscheinen die Einwände, die der Antragsteller gegen die nach § 34 Abs. \n5 BNatSchG vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen richtet, nicht durchgreifend \n(7.3). \n \n7.1 Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Vorhaben zu keinen erheblichen Beein-\nträchtigungen des Gebiets in seinen für das Erhaltungsziel oder den Schutzzweck \nmaßgeblichen Bestandteilen führen. Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungs-\nzustand der geschützten Lebensräume und Arten; ein günstiger Erhaltungszustand muss \ntrotz der Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 – 9 A \n20/05 – BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten, \nmuss dabei gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf \ndie Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, \nUrt. v. 7.9.2004 – C 127/02 – Rn. 59 und 61; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – \nBVerwGE 128, 1 Rn. 56). \n \n(1) Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich auf die „Verträglichkeitsstudie für die FFH- \nund Vogelschutzgebiete im Wirkraum des Vorhabens“ in ihrer fortgeschriebenen Fassung \nvon März 2014, die von den Gutachterbüros KÜFOG und Bioconsult gemeinsam erarbei-\ntet worden ist (Planunterlage 9). Die FFH-Studie gelangt zu dem Ergebnis, dass das \nplanfestgestellte Vorhaben den durch das FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ ge-\nschützten Lebensraumtyp Ästuarien (Code 1130) und vegetationsfreies Schlick-, Sand- \nund Mischwatt (Code 1140) erheblich beeinträchtigt. Ästuare sind Flussmündungen im \nMeer mit regelmäßigem Brackwasser- und (im Bereich der Nordsee) Tideeinfluss. Die \nStudie, die in ihrer ursprünglichen Fassung davon ausging, dass die Weser entsprechend \ndes Planfeststellungsbeschlusses vom 15.7.2011 vertieft werden würde, erfasst in ihrer \nüberarbeiteten Fassung auch den Fall, dass eine Weservertiefung nicht erfolgt. \n \nIn der FFH-Studie heißt es dazu, dass durch die Überbauung von Watt- und Wasserflä-\nche ein direkter Flächenverlust von insgesamt 25 ha, davon ca. 17,9 ha Wattfläche, ent-\n\n- 18 - \n- 19 - \nstehe. Daneben komme es aufgrund der Einwirkungen auf Fließgeschwindigkeiten, Mor-\nphologie, Salz- und Schwebstoffkonzentration, Änderung der Sedimente sowie Oberflä-\nchenentwässerung zu funktionellen Beeinträchtigungen. Der äquivalente Flächenverlust \nsei insoweit mit 11,5 ha zu veranschlagen (S. 56 der Studie). Weiterhin entstünden durch \ndie erforderlichen Unterhaltungsbaggerungen Beeinträchtigungen; insoweit wird der \näquivalente Flächenverlust mit 1,0 ha veranschlagt (S. 60 der Studie). Diese Beeinträch-\ntigungen seien erheblich. \n \nDemgegenüber wird für die in dem Gebiet vorkommenden wertgebenden Arten nach An-\nhang II der FFH-Richtlinie (Meeresneunauge, Flussneunauge, Finte) keine erhebliche \nBeeinträchtigung gesehen. Die FFH-Studie geht insoweit zunächst der Frage etwaiger \nbaubedingter Beeinträchtigungen nach. Im Weiteren sind etwaige anlagebedingte Beein-\nträchtigungen geprüft worden. Es wird ausgeführt, dass die betreffenden Bereiche für die \ngenannten Arten keine exklusive Funktion besäßen (kein Dauerlebensraum; kein Laich-\ngebiet) und für die mobilen Fische ausreichend räumliche Möglichkeiten zur Verfügung \nstünden, um ggf. ungünstigen Rahmenbedingungen auszuweichen (S. 79/80). Gleiches \ngelte schließlich für die betriebsbedingten Auswirkungen. Für die genannten Arten ergä-\nbe sich, auch unter Berücksichtigung kumulativer Aspekte, sehr wahrscheinlich keine \nerhebliche Beeinträchtigung (S. 81). \n \nDer Planfeststellungsbeschluss macht sich Inhalt und Ergebnis der FFH-Studie ausdrück-\nlich zu eigen (PFB, S. 156 - 172). \n \n(2) Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass vernünftige Zweifel an Inhalt und \nErgebnis der FFH-Studie bestehen. \n \nSoweit der Antragsteller die der FFH-Studie zugrunde liegenden Untersuchungen der \nBundesanstalt für Wasserbau (BAW) angreift, kann dem nach derzeitigem Sachstand \nnicht gefolgt werden. Die Bundesanstalt für Wasserbau hat die Auswirkungen des Vorha-\nbens auf die Hydrodynamik und die Transportprozesse im Weserästuar näher untersucht \n(BAW, Wasserbauliche Systemanalyse, September 2012, Planunterlage 13.6; BAW, \nStellungnahme zu den Wirkungen des Terminals ohne Fahrrinnenanpassung der Unter- \nund Außenweser, Februar 2014, Planunterlage 13.22; BAW, Ergänzungsgutachten, Juni \n2015, Ordner Zusätzliche Unterlagen). Der Einwand des Antragstellers, die Gutachter der \nBundesanstalt für Wasserbau hätten die Morphodynamik des Vorhabens methodisch \nunzureichend erfasst, erscheint nicht durchgreifend. Die Gutachter haben ihre Untersu-\nchungsmethodik näher dargelegt (Planunterlage 13.6, S. 60/61). Sie haben ausgeführt, \n\n- 19 - \n- 20 - \ndass die spezifischen hydro- und morphodynamischen Bedingungen, die den Blexer Bo-\ngen kennzeichneten, zu berücksichtigen seien. Dazu haben sie sich auf eigens durchge-\nführte Messungen der Strömungs- und Sohlenverhältnisse im Bereich des Blexer Bogens \ngestützt (Prof. Dr. Ing. Nasner, In-situ-Messungen im Bereich des geplanten OTB, Okto-\nber 2011, Planunterlage 13.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine defizitäre Untersu-\nchungsmethodik zeigt der Antragsteller insoweit nicht auf. Das gilt auch für die Fragen \nder Strömungsverhältnisse und Auflandungen im Abschattungsbereich des Terminals. \nDas Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau nimmt hierzu konkret Stellung (Planun-\nterlage 13.6, S. 16 bis 25, 67, 71). Die entsprechenden Ausführungen sind nachvollzieh-\nbar. \n \nDer Antragsteller macht weiterhin geltend, die FFH-Studie hätte sich nicht auf die FFH-\nFischarten Fluss- und Meeresneunauge sowie Finte beschränken dürfen. Die Auswirkun-\ngen des Vorhabens auf das Makrozoobenthos (tierische Organismen am Gewässerbo-\nden) sowie auf alle anderen wandernden Tierarten seien ausgeblendet worden. Das Vor-\nhaben verursache eine erhebliche Barrierewirkung bzw. ein Wanderhindernis für die \n„migrierende Fauna“, die bislang ohne relevante Probleme in strömungsarmer Ufernähe \npassieren konnte. \n \nEine habitatrechtliche Fehlbeurteilung zeigt der Antragsteller damit nicht auf. Dass die \nStudie sich im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf die FFH-Arten beschränkt \nhat, kann nicht beanstandet werden. Für diese dem besonderen habitatrechtlichen \nSchutz unterliegenden Arten hat die Studie eine erhebliche Barrierewirkung bzw. ein \nWanderhindernis nicht erkennen können. Weshalb für die übrige Fauna, die die Weser \nals Wanderstrecke nutzt, etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Die Auswirkun-\ngen des Vorhabens auf das Makrozoobenthos werden in der FFH-Studie im Übrigen \ndurchaus gewürdigt, und zwar im Zusammenhang mit der Prüfung von Beeinträchtigun-\ngen des Lebensraumtyps (vgl. S. 53, 59 der Studie). \n \n7.2 Allerdings begegnet die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG rechtli-\nchen Bedenken. Bei summarischer Überprüfung muss ernsthaft in Betracht gezogen \nwerden, dass sowohl die gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorgenommene Abwägung \n(7.2.1) als auch die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (7.2.2) einer \nrechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden. \n \n7.2.1 Gelangt die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis, ist das Vor-\nhaben nicht in jedem Fall unzulässig. Es darf gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG gleich-\n\n- 20 - \n- 21 - \nwohl zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-\nfentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig \nist. Sind Beeinträchtigungen prioritärer Lebensraumtypen oder Arten zu besorgen – was \nhier nicht der Fall ist – darf das Vorhaben nur unter den in § 34 Abs. 4 BNatSchG ge-\nnannten besonders hervorgehobenen Gründen des öffentlichen Wohls zugelassen wer-\nden. Im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG können die Abweichungsgründe dem-\ngegenüber vielfältig sein. Damit sie sich gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes \ndurchsetzen, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. \nDas Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grund-\nlage der Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläu-\nfigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 \n– 9 A 3/06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 148 ff.; BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – \nBVerwGE 134, 166 Rn. 13; Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 104). \n \nBei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist dem Ausnahmecharakter der Abwei-\nchungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG Rechnung zu tragen. Deshalb \nmuss im Einzelnen begründet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem \nVorhaben verfolgten Ziele ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – BVerwGE \n134, 166 Rn. 15; Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 106). Bei der Gewichtung sind \nauch die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten. Je weiter \ndie Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse \nan dem Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – BVerwGE 134, 166 Rn. 17). \n \nDas Gewicht, mit dem auf der anderen Seite das Interesse an der Integrität des betref-\nfenden FFH-Gebiets in die Abwägung einzustellen ist, hängt entscheidend von der Trag-\nweite der Beeinträchtigung ab. Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in \nqualitativer und in quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist neben dem Ausmaß der Beein-\nträchtigung u. a. die Bedeutung des betreffenden Vorkommens und sein Erhaltungszu-\nstand sowie der Grad der Gefährdung der betroffenen Lebensraumtypen. Grundlage ist \ninsoweit die FFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – \nBVerwGE 124, 166 Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 108). Diese \nmuss fehlerfrei durchgeführt worden sein. \n \nFehler bei der Bewertung der widerstreitenden Belange wirken unmittelbar auf das Ab-\nwägungsergebnis zurück. Das gilt sowohl dann, wenn den Abweichungsgründen ein Ge-\nwicht beigemessen wird, das sie in Wahrheit nicht haben, als auch dann, wenn das Integ-\nritätsinteresse des betreffenden Gebiets nicht hinreichend erfasst wird (vgl. BVerwG, Urt. \n\n- 21 - \n- 22 - \nv. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 154; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A \n1/15 – juris Rn. 135). \n \nDie Planfeststellungsbehörde hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf die bau-, anlage- \nund betriebsbedingten erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-geschützten Lebens-\nraumtyps eine Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorgenommen. Bei der Ge-\nwichtung des Integritätsinteresses des betreffenden Lebensraumtyps hat sie sich dabei \nauf \ndas \nErgebnis \nder \nFFH-Verträglichkeitsprüfung \ngestützt. \nDass \ndie \nFFH-\nVerträglichkeitsstudie mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist, ist, wie dargelegt, nicht \nerkennbar. \n \nBei summarischer Überprüfung muss aber ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass \ndie Abweichungsgründe nicht zutreffend ermittelt und gewichtet worden sind. Die Abwei-\nchungsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 159/160) nimmt insoweit Be-\nzug auf die Darlegungen unter B IV 1 (PFB, S. 45 - 70, „Planrechtfertigung für das Vor-\nhaben und für das Vorhaben sprechende Abwägungsgründe“). Die Gründe, die der Plan-\nfeststellungsbeschluss für das Vorhaben ins Feld führt, erscheinen indes in wesentlichen \nPunkten nicht hinreichend tragfähig, jedenfalls aber in einem Hauptsacheverfahren über-\nprüfungsbedürftig. Es muss ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die für das Vor-\nhaben geltend gemachten öffentlichen Belange nicht die erforderliche Durchschlagskraft \nbesitzen, um sich – bei Beachtung des Ausnahmecharakters der Entscheidung nach § 34 \nAbs. 3 Nr. 1 BNatSchG – gegen das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets durch-\nzusetzen. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: \n \n(1) Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist eine schwerlastgeeignete, seeseitig \nrestriktionsfrei \nerreichbare \nMontage- \nund \nUmschlaganlage \nfür \nOffshore-\nWindenergieanlagen. Das Vorhaben soll, indem es die Installation und den Umschlag \nvon Offshore-Windenergieanlagen erleichtert, einen Beitrag zur nachhaltigen Umstellung \nauf regenerative Energiequellen leisten. Es soll darüber hinaus die Entwicklung der regi-\nonalen Wirtschaft fördern. Die Wirtschaftsregion Bremerhaven sei u. a. durch den Verlust \nvon Altindustrien (Schiffbau, Fischerei) krisenhaft geschwächt. Im Bereich der Offshore-\nIndustrie zeichne sich ein Neuaufbau ab. Die regionalwirtschaftlichen Effekte werden da-\nbei \nausdrücklich \nan \ndas \nangenommene \nEntwicklungspotenzial \nder \nOffshore-\nWindenergieindustrie in Bremerhaven geknüpft (PFB, S. 46 ff.). \n \nNach der Zielrichtung handelt es sich hierbei um tragfähige Abweichungsgründe. Die \nUmstellung auf regenerative Energiequellen liegt im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt \n\n- 22 - \n- 23 - \nfür das Ziel, die Region wirtschaftlich zu stärken. \n \n(2) Die Gewichtung der geltend gemachten Abweichungsgründe kann indes nicht allein \nanhand der formulierten Zielvorstellungen erfolgen. Es kommt maßgeblich darauf an, wie \nwahrscheinlich es ist, dass die Erwartungen, die in das Vorhaben gesetzt werden, sich \nauch tatsächlich erfüllen. Das bedeutet, dass, wenn ein Vorhaben sich auf einem be-\nstimmten Markt behaupten soll, auch eine entsprechende Nachfrage vorhanden sein \nmuss. Für ein Vorhaben, das am Markt „vorbei“ geplant wird, können keine gewichtigen \nAbweichungsgründe anerkannt werden. Die Bedarfsprognose muss insoweit auf nach-\nvollziehbaren tatsächlichen Annahmen beruhen. \n \nIm vorliegenden Fall bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde \nden Bedarf am OTB nicht fehlerfrei bestimmt hat. Es muss ernsthaft in Betracht gezogen \nwerden, dass der Bedarf erheblich überschätzt worden ist und der angestrebte Auslas-\ntungsgrad des OTB deutlich unterschritten werden wird. Das würde bedeuten, dass das \nVorhaben die mit ihm angestrebten Ziele nicht wie in der Abweichungsprüfung ange-\nnommen erfüllen wird. \n \n(3) Die Entscheidung der Vorhabenträgerin für einen Offshore-Terminal im Bereich des \nBlexer Bogens ist 2010 getroffen worden. Die Auswahl des Standorts sowie die Ermitt-\nlung des Flächenbedarfs beruhten auf der Annahme, dass Windenergieanlagen zukünftig \nkomplett an Land vormontiert und anschließend verschifft würden. Bei der Ermittlung des \nFlächenbedarfs ist deshalb ein erheblicher Teil für Montagetätigkeiten angesetzt worden. \nDas Vorhaben ist bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit (Umschlags- und Monta-\ngekapazität) so ausgelegt worden, dass zwei Windparks mit je 80 Windenergieanlagen \n(jeweils Gründungskörper und Windenergieanlage) pro Saison verladen werden können, \nalso insgesamt 160 Anlagen (vgl. BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförde-\nrung und Stadtentwicklung, Januar 2011, S. 8; LSA Logistik Agentur, „Bedarfsanalyse für \neine Endmontage- und Verladeeinrichtung an der Außenweser“, Planunterlage 13.3, S. \n52). Die betriebliche Leistungsfähigkeit, die Einschränkungen durch äußere Einflüsse wie \nWind oder zeitliche Verzögerungen im operativen Geschäft berücksichtigte, ist mit 126 \nAnlagen veranschlagt worden (Prognos, „Aktualisierung Bedarfs- und Potenzialanalyse \nOTB“, Dezember 2012, Planunterlage 13.2, S. 8). \n \nEine Ausschöpfung dieser Kapazität ist seinerzeit als realistisch und realisierbar angese-\nhen worden. Eine im Januar 2011 vorgelegte Marktanalyse hatte ergeben, dass das Um-\nschlagziel von 100 – 160 vormontierten Anlagen bereits dadurch annähernd erreicht wer-\n\n- 23 - \n- 24 - \nde, dass es dem OTB voraussichtlich gelingen werde, allein im 200 sm-Radius um Bre-\nmerhaven die Vormontage und den Umschlag von 100 – 160 Windenergieanlagen pro \nJahr an sich zu binden (Prognos AG, „Regionalwirtschaftliche Potenzialanalyse für ein \nOTB“, Januar 2011, Planunterlage 13.1, S. 45, 108). \n \n(4) Zu diesem Umschlagziel – und der damit einhergehenden Auslastung des OTB – ist \nim weiteren Verfahren wiederholt gutachterlich Stellung genommen worden. Die im De-\nzember 2012 erstellte Aktualisierung der Bedarfs- und Potenzialanalyse hält ein „Um-\nschlagziel von bis zu 160 WEA p. A. …. weiterhin für realisierbar“ (Prognos, Planunterla-\nge 13.2, S. 144). In einer im März 2014 vorgelegten, überarbeiteten Marktanalyse heißt \nes, dass ein „Umschlagziel von 100 – 160 vormontierten WEA p. A. für den OTB weiter-\nhin als realistisch und realisierbar“ erscheine (Prognos, Planunterlage 13.21, März 2014, \nS. 51). In der im Juni 2015 vorgelegten „Gutachterlichen Stellungnahme Potenzialanalyse \nOTB“ wird ausgeführt, dass das Umschlagziel sich „auf durchschnittlich 100 – 160 WEA \npro Jahr“ belaufe und dass „diese Zielgröße durchaus realistisch“ sei (Prognos, Juni \n2015, Sonderakte E, S. 32/33). In der im Oktober 2015 erstellten Studie der „Regional-\nwirtschaftlichen Potenziale des OTB“ heißt es schließlich, dass ein Umschlagziel von \n„mindestens 100 WEA“ realistisch sei (Prognos, Oktober 2015, Sonderakte Zusätzliche \nUnterlagen, S. 22). \n \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 macht sich die in den genannten Gut-\nachten vorgenommene Marktanalyse sowie -prognose zu eigen und stützt sich ausdrück-\nlich auf die im Juni und Oktober 2015 vorgelegten Stellungnahmen. Die früheren gut-\nachterlichen Stellungnahmen blieben maßgebend, soweit sie durch die späteren keine \nÄnderungen erfahren hätten (PFB, S. 47, 59 - 61). \n \n(5) Diese „Fortschreibung“ der ursprünglichen Annahmen zu Umschlag und Auslastung \nweckt Zweifel. Seit Aufnahme der Planungen für ein Offshore-Terminal in Bremerhaven \nhaben sich für die Offshore-Windenergieindustrie nachhaltige Veränderungen ergeben. \nDiese betreffen etwa die politischen Rahmenbedingungen, die technologische Entwick-\nlung im Bereich des Windenergieanlagenbaus, die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb \nder Branche sowie nicht zuletzt die Standortbedingungen für Bremerhaven. Nach derzei-\ntigem Sachstand muss ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass insbesondere die im \nJuni 2015 und Oktober 2015 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Prognos \ndiesen komplexen Veränderungen, die miteinander in Beziehung stehen, nicht hinrei-\nchend Rechnung tragen. Diese Stellungnahmen nehmen die Veränderungen zwar zur \nKenntnis, stützen ihre Einschätzung, dass im Ergebnis kein Anlass bestehe, deswegen \n\n- 24 - \n- 25 - \ndie ursprünglichen Prognosen zu korrigieren, aber auf nicht ohne weiteres nachvollzieh-\nbare Annahmen. \n \nBei der Offshore-Windenergieindustrie handelt es sich um einen Wirtschaftszweig, der \naufgrund der beträchtlichen Stromgestehungskosten bislang auf staatliche Förderung \nangewiesen ist. Insoweit haben sich die Rahmenbedingungen für die Industrie seit Auf-\nnahme der Planungen für den Terminal deutlich verschlechtert. Durch die am 1.8.2014 in \nKraft getretene 4. EEG-Novelle sind die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie in der \nDeutschen Nordsee für das Jahr 2020 von 10 GW auf 6,5 GW und für das Jahr 2030 von \n25 GW auf 15 GW gesenkt worden (§ 3 Nr. 2 EEG 2014). \n \nDie Marktanalyse des Gutachtens von Juni 2015 ist gleichwohl für die Deutsche Nordsee \nzwischen 2016 und 2040 noch von einer durchschnittlichen jährlichen Errichtungsrate \n(Neuerrichtung und Repowering) von 150 Windenergieanlagen pro Jahr ausgegangen \n(Prognos, Juni 2015, S. 26). Ursprünglich war eine Errichtungsrate von 200 Windener-\ngieanlagen pro Jahr angenommen worden (Prognos, Januar 2011, S. 37). Ob die im Juni \n2015 angenommene durchschnittliche Errichtungsrate die geänderten politischen Rah-\nmenbedingungen sowie die technologische Entwicklung, die durch eine erhebliche Stei-\ngerung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Anlagen gekennzeichnet ist – was seiner-\nseits die Gesamtzahl der Anlagen mindert –, hinreichend berücksichtigt, könnte zweifel-\nhaft sein. In einem im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens vorgelegten Gutachten von \nDezember 2016 hat Prognos jedenfalls für die Deutsche Nordsee eine jährliche Errich-\ntungsrate von nur noch 110 Windenergieanlagen pro Jahr angenommen (Prognos, De-\nzember 2016, S. 12). \n \nFür das vorliegende Eilverfahren ist indes ausschlaggebend, dass bereits bei der im Juni \n2015 zugrundegelegten Errichtungsrate von durchschnittlich 150 Windenergieanlagen \npro Jahr das Festhalten an dem ursprünglichen Auslastungsszenario nur möglich war, \nweil in dem Gutachten unterstellt wurde, dass es den beiden in Bremerhaven produzie-\nrenden Herstellern von Windenergieanlagen, den Unternehmen Senvion und Adwen, \ngelingen würde, ihren bisherigen Marktanteil in signifikanter Weise zu steigern. Das Gut-\nachten nimmt in seinem Umschlagsszenario für den OTB im Bereich der Deutschen \nNordsee zukünftig einen Marktanteil von 55 % an (S. 33). Tatsächlich beträgt der Markt-\nanteil der beiden genannten Anlagenhersteller – die nach dem Gutachten diesen Markt-\nanteil generieren sollen (vgl. S. 24) – im Bereich der Deutschen Nordsee zurzeit 26 % \n(vgl. Weser-Kurier vom 18.6.2016). Für die übrige Nordsee innerhalb eines 200 bzw. 300 \nsm-Radius um Bremerhaven veranschlagen die Gutachter den zukünftigen Marktanteil \n\n- 25 - \n- 26 - \nfür die beiden in Bremerhaven produzierenden Hersteller auf 20 %. Tatsächlich liegt der \nMarktanteil innerhalb dieses Bereichs bislang bei unter 5 %. Die Gutachter verweisen \ninsoweit allein auf den 2013 in Betrieb genommenen Windpark Thorntonbank in der bel-\ngischen Nordsee (Prognos, Oktober 2015, S. 23). Den Auftrag für den britischen Wind-\npark East Anglia One hat entgegen der in dem Gutachten ausgesprochenen Erwartung \nersichtlich nicht das Unternehmen Adwen, sondern Siemens erhalten. Welche Windkraft-\nanlagetypen bei den in Betrieb und in Bau befindlichen Windparks in der Nordsee Ver-\nwendung gefunden haben, d. h. in welchem Umfang die verschiedenen Hersteller sich \njeweils durchsetzen konnten, ist einer Auflistung zu entnehmen, die im Erörterungstermin \nvom 28.2.2017 angesprochen und von einem anwesenden Mitarbeiter der Prognos AG \nals sachlich zutreffend bezeichnet wurde. \n \nDie tatsächlichen Marktanteile verdeutlichen einerseits, dass es sich bei den beiden in \nBremerhaven tätigen Produzenten, auch wenn sie offenkundig nicht zu den Marktführern \ngehören, um durchaus leistungsstarke Hersteller handelt. Andererseits ist eine Prognose, \ndie – innerhalb eines deutlich geschrumpften Marktes – von einer Verdoppelung (Deut-\nsche Nordsee) bzw. sogar einer Vervierfachung (übriger 200 bzw. 300 sm-Bereich) der \nMarktanteile ausgeht, erklärungsbedürftig. Die gutachterlichen Stellungnahmen liefern \nhierfür keinen Erklärungsansatz. Nach derzeitigem Sachstand muss das dem Planfest-\nstellungsbeschluss zugrunde liegende Umschlags- und Auslastungsszenario deshalb als \nunzureichend prognostisch abgesichert angesehen werden. \n \nDafür, dass eine Ansiedlung weiterer Hersteller von Windenergieanlagen ernsthaft in Be-\ntracht zu ziehen ist, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Die Gutachter der Prognos AG \ngehen selbst hiervon nicht aus. Der derzeitige Marktführer Siemens hat sich im August \n2015 zu einer Ansiedlung in Cuxhaven entschlossen. \n \nDie Kritik, die die Gutachter der Prognos AG in diesem Zusammenhang gegen die geän-\nderten politischen Rahmenbedingungen richten, mag erwägenswert sein, sie kann aber \nnicht die tatsachengestützte Bedarfsprognose ersetzen. Die gutachterliche Stellungnah-\nme von Juni 2015 (S. 29/30) nimmt insoweit Bezug auf eine Studie des Fraunhofer Insti-\ntuts für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) aus dem Jahre 2013, in der es \nfür volkswirtschaftlich sinnvoll gehalten wird, für den Zeitraum zwischen 2016 und 2050 \neine durchschnittliche jährliche Errichtungsrate von 289 Windenergieanlagen in der Deut-\nschen Nordsee vorzusehen. In der Stellungnahme von Dezember 2016 (S. 21) wird die \nAnsicht vertreten, dass zur Verwirklichung der Ziele der Pariser Klimaschutzkonferenz \nvon 2015 zwischen 2020 und 2050 – auch unter Berücksichtigung der absehbaren Stei-\n\n- 26 - \n- 27 - \ngerung der Leistungsfähigkeit der Anlagen – eine jährliche Errichtungsrate von 214 \nWindenergieanlagen in der Deutschen Nordsee erforderlich sei. Der Gesetzgeber ist ent-\nsprechenden Überlegungen indes nicht gefolgt. Der Bundestag hat vielmehr im Oktober \n2016 durch verschiedene Neuregelungen auf dem Gebiet des Rechts der erneuerbaren \nEnergien die Ausbauziele der 4. EEG-Novelle bekräftigt und zugleich im Hinblick auf das \njährliche Zubauvolumen präzisiert (§ 4 Nr. 2 EEG 2017, §§ 1 Abs. 2, 27 WindSeeG). Die \ngutachterlichen Stellungnahmen formulieren demgegenüber Vorstellungen, die – von \neinem bestimmten Standpunkt aus – zwar wünschenswert sein mögen. Auf solche Vor-\nstellungen lässt sich jedoch die im Rahmen der Abweichungsprüfung erforderliche Be-\ndarfsprognose nicht stützen. \n \nEs liegen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das erwartete Umschlagziel \ndeutlich nach unten zu korrigieren ist. Die Bedarfs- und Potenzialprognose, auf die sich \nder Planfeststellungsbeschluss stützt, ist nach derzeitigem Sachstand nicht tragfähig. \nAus diesem Grund ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass den öffentlichen Belangen bei \nder Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ein Gewicht beigemessen worden ist, \ndas ihnen in Wahrheit nicht zukommt. \n \nEs drängt sich auf, dass ein verringerter Umschlag auch den veranschlagten Flächenbe-\ndarf von 25 ha berühren würde. \n \nDabei verkennt das Gericht nicht, dass eine Infrastrukturplanung, die unter den Bedin-\ngungen veränderlicher Marktverhältnisse erfolgt, durchaus Züge einer Angebotsplanung \ntragen kann. Das entbindet die Planfeststellungsbehörde aber nicht davon, mit den zur \nVerfügung stehenden prognostischen Mitteln die voraussichtliche Nachfrage nach dem \nProjekt zu bestimmen und die Prognose bei neuer Sachlage gegebenenfalls zu überprü-\nfen. Wegen des erheblichen Eingriffs in einen FFH-geschützten Lebensraum haben zu-\nnehmende prognostische Unsicherheiten, wie sie hier zu verzeichnen sind, einen unmit-\ntelbaren Einfluss auf das Gewicht der Abweichungsgründe. \n \n(6) Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass das der ursprünglichen Planung \nzugrunde liegende betriebliche Konzept aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung neu \nzu beurteilen ist, d. h. die ihm ursprünglich beigemessene Bedeutung in erheblichem Um-\nfang verloren hat. \n \nWesentliches Kennzeichen des OTB ist, dass er nicht nur eine Umschlags-, sondern \nauch eine Montageeinrichtung sein soll. Der 2010 errechnete Flächenbedarf resultierte \n\n- 27 - \n- 28 - \ndaraus, dass dort gleichzeitig mehrere Windenergieanlagen komplett vormontiert und \nanschließend verschifft werden sollten. Die Vormontage der Rotorsterne – mit einem sei-\nnerzeitigen Durchmesser von 120 m – ist bei Aufnahme der Planungen für den OTB als \n„Stand der Technik“ angesehen worden; für die Zukunft sei mit der weiteren Verlagerung \nder Prozesse an Land bis zu einer Komplettmontage zu rechnen (vgl. LSA Logistik Ser-\nvice Agentur, „Bedarfsanalyse für eine Endmontage- und Verladeeinrichtung an der Au-\nßenweser“, Planunterlage 13.3, S. 43; BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitions-\nförderung und Stadtentwicklung, Januar 2011, S. 22). \n \nIm Planfeststellungsbeschluss heißt es, dass es weiterhin unverzichtbar sei, die logisti-\nschen Voraussetzungen für die Verschiffung komplett vormontierter Windanlagen, zu-\nmindest aber vormontierter Rotorsterne zu schaffen. Zwar wird die Vormontage ersicht-\nlich nicht mehr als durch die technische Entwicklung praktisch vorgegeben angesehen. \nEs heißt, dass sich derzeit nicht absehen lasse, welche logistischen Transportkonzepte \nsich zukünftig durchsetzen würden; die Option für eine Verschiffung komplett vormontier-\nter Anlagen müsse aber offengehalten werden (PFB, S. 51, 64, 66). Nach dem im Plan-\nfeststellungsbeschluss erwähnten Schlussbericht der Planco Consulting GmbH von Juni \n2015 werden am OTB künftig eher weniger komplett vormontierte Anlagen, sondern statt \ndessen wesentlich mehr Einzelkomponenten wie Turbinen und Rotorblätter oder teilmon-\ntierte Komponenten zur Verschiffung gelangen (PFB, S. 63). In dem Schlussbericht heißt \nes dazu, dass u. a. die Entfernung zwischen dem Heimathafen des Turbinenherstellers \nsowie dem jeweiligen Windpark von Bedeutung sei (Schlussbericht, Juni 2015, Sonder-\nakte E, S. 16). Zu erwähnen ist etwa auch, dass der in Bremerhaven produzierende Her-\nsteller Senvion beim Windpark Nordsee Ost ersichtlich keine vormontierten Rotorsterne \nverwandt, sondern eine Einzelblattmontage auf See durchgeführt hat (RWE AG, Presse-\nmitteilung vom 1.7.2014). \n \nDie Frage der gegenwärtigen sowie der zukünftigen Installationstechnik von Windener-\ngieanlagen mitsamt der daraus resultierenden logistischen Anforderungen lässt sich nach \nderzeitigem Sachstand nicht abschließend überblicken. Einer näheren Prüfung unterzo-\ngen worden ist dieser Punkt in den Planunterlagen sowie im Planfeststellungsbeschluss \nbislang nicht. Insoweit liegt es überdies nahe, dass insbesondere die absehbare Steige-\nrung der Leistungsfähigkeit von Windenergieanlagen auf bis zu 8 MW mit einem Rotor-\ndurchmesser von bis zu 170 m die Installationstechnik nicht unberührt lässt. Bereits der \n„liegende“ Transport von Rotorsternen mit einem Durchmesser von 120 m hat, nicht zu-\nletzt im Hinblick auf die Belange des übrigen Schiffsverkehrs, im Planfeststellungsverfah-\nren eingehende Untersuchungen erforderlich gemacht (vgl. Nautisches Gutachten – As-\n\n- 28 - \n- 29 - \npekte liegender WKA-Sterne, 2011, Planunterlage 13.25). Aktualisiert worden sind diese \nUnterlagen im weiteren Planfeststellungsverfahren nicht. \n \nFür das vorliegende Eilverfahren ist ausschlaggebend, dass Anhaltspunkte dafür vorlie-\ngen, dass die Verschiffung von Einzelkomponenten ein ernstzunehmendes Umschlag-\nkonzept darstellt. An der ursprünglichen Annahme, dass eine komplette Vorinstallation \nvon der technologischen Entwicklung praktisch vorgegeben ist, hält jedenfalls auch der \nPlanfeststellungsbeschluss nicht mehr fest. Ein Verzicht auf die Option, vormontierte An-\nlagen zu verschiffen, würde die bisherigen Planungsgrundlagen nachhaltig berühren. \nZum einen würde sich – wegen der Minderung der Montageflächen – der Flächenbedarf \nreduzieren. Zum anderen würde sich die Frage von planerischen Alternativen innerhalb \ndes vorhandenen Hafenareals neu stellen. Der Ausbau einer Umschlagseinrichtung in-\nnerhalb des vorhandenen Hafenareals ist bei der im Jahr 2010 durchgeführten Varian-\ntenprüfung maßgeblich deshalb ausgeschieden worden, weil innerhalb dieses Areals \nkeine realistische Möglichkeit zur Verschiffung vormontierter Anlagen gesehen wurde (s. \nu.). \n \nBei dieser Sachlage hängt einiges davon ab, welches Gewicht der Option, komplett vor-\nmontierte Anlagen zu verschiffen, beizumessen ist. Sollte die Option eher theoretischer \nNatur sein, wäre ihr im Rahmen der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 \nBNatSchG ein eher geringes Gewicht beizumessen. Der Planfeststellungsbeschluss setzt \nsich mit dieser Frage nicht auseinander, was als ein erhebliches Begründungsdefizit zu \nbetrachten ist. \n \n(7) Der Bau des OTB wird im Planfeststellungsbeschluss weiter damit begründet, dass \nmit dem Vorhaben die bestehenden Restriktionen für die in Bremerhaven ansässigen \nHersteller von Windenergieanlagen beseitigt werden sollten. Einschränkungen würden \ninsbesondere in der seeseitigen Erreichbarkeit bestehen (PFB, S. 46, 55). Gerade nach \nder Entscheidung des Marktführers Siemens, sich in Cuxhaven anzusiedeln, wo solche \nEinschränkungen nicht existierten, erwüchse den ansässigen Herstellern aus den vor-\nhandenen Restriktionen ein unmittelbarer Standortnachteil. Die Engpässe seien in den \nletzten Jahren nur deshalb nicht deutlich spürbar gewesen, weil die Nachfrage nach \nOffshore-Windenergieanlagen wegen der Unsicherheiten über die Netzanschlüsse und \ndie öffentliche Förderung zurückgegangen sei (PFB, S. 46, 68). \n \nNach obigen Ausführungen muss ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass Umschlag \nund Auslastung des OTB deutlich hinter den Erwartungen zurückbleiben werden, d. h. \n\n- 29 - \n- 30 - \nÜberkapazitäten geschaffen werden. Ob das Vorhaben unter diesen Umständen damit \ngerechtfertigt werden kann, es solle – zumindest – die Restriktionen für die ansässigen \nProduktionsfirmen beseitigen, erscheint fraglich. Die Abweichungsgründe wären im \nRahmen der Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG neu zu gewichten. Das ist bis-\nlang nicht geschehen; die Planfeststellungsbehörde geht bislang von einer Auslastung \ndes OTB aus. \n \nZudem würde sich die Frage möglicher Alternativen neu stellen. Es drängt sich auf, dass \nein verringerter Umschlag Auswirkungen auf die Prämissen der bisherigen Planung hat, \ninsbesondere auch in Bezug auf eine mögliche Nutzung des vorhandenen Hafenareals. \nDies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die logistischen Rahmen-\nbedingungen im Bereich der Offshore-Windenergieindustrie in den vergangen Jahren \nbeträchtlichen Veränderungen unterworfen gewesen sind (s. o.). In welcher Weise diese \nVeränderungen die in Bremerhaven ansässigen Produktionsfirmen betreffen und ob sich \naus diesem Grund auch die Frage vorhandener Restriktionen neu beurteilt, wird im Plan-\nfeststellungsbeschluss nicht näher geprüft. Im Rahmen einer Abweichungsprüfung nach \n§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ist eine solche Überprüfung aber geboten. \n \n(8) Eine fehlende Auslastung des OTB lässt sich nicht dadurch relativieren, dass der \nTerminal in jedem Fall für den allgemeinen Schwergutumschlag genutzt werden könne. \nDer OTB ist als Umschlag- und Montageeinrichtung für Offshore-Windenergieanlagen \nplanfestgestellt worden. Das Vorhaben soll insoweit einen Beitrag zur Umstellung auf \nregenerative Energiequellen leisten; diese spezifische Zweckbestimmung ist Grundlage \nfür die Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Nach dem Inhalt \ndes Planfeststellungsbeschlusses sowie der Planunterlagen, die verbindlich den Charak-\nter des Vorhabens bestimmen, ist der OTB auf diesen Zweck ausgerichtet. Würde man \ndiese Zweckbestimmung in nennenswertem Umfang dauerhaft durch allgemeinen \nSchwergutumschlag ersetzen, berührte das den Kern des planfestgestellten Vorhabens. \nErforderlich wären nicht nur neue Ermittlungen zu Bedarf und Alternativen, sondern vor \nallem eine Neubestimmung und Gewichtung der Abweichungsgründe nach § 34 Abs. 3 \nNr. 1 BNatSchG. Nach derzeitigem Sachstand dürfte hierfür selbst im Wege einer \nPlanergänzung nach § 70 Abs. 1 WHG, § 75 Abs. 1a S. 2 BremVwVfG kein Raum sein. \n \n7.2.2 Eine Vorhabenzulassung hat gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG weiter zur Vo-\nraussetzung, dass keine zumutbare Alternative gegeben ist. Lassen sich die Planungs-\nziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder \nmit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Mög-\n\n- 30 - \n- 31 - \nlichkeit Gebrauch machen. Ein Gestaltungsspielraum steht ihm insoweit nicht zu \n(BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Alternativen, die \nsich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen, bleiben allerdings außer \nBetracht (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 – 9 A 20/05 – BVerwGE 128 1 Rn. 142). Als Alterna-\ntive sind zudem nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens \nberühren. Von einer Alternative kann deshalb nicht mehr gesprochen werden, wenn die \nplanerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 – 4 C \n12/07 – BVerwGE 134, 166 Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. \n138). \n \nDer Planfeststellungsbeschluss nimmt hinsichtlich der Alternativenprüfung auf die Darle-\ngungen unter B IV 2 Bezug (PFB, S. 71 - 85, „Begründung der Standortauswahl“). Bei \nsummarischer Überprüfung erscheint zweifelhaft, ob die im Planfeststellungsbeschluss \ngetroffene Standortauswahl einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. \n \n(1) Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers allerdings noch nicht daraus, \ndass die Planfeststellungsbehörde den Kreis der in Betracht kommenden Standorte \nräumlich zu eng gefasst hat. Die Behörde hat sich insoweit auf Standortalternativen in-\nnerhalb des Stadtgebiets von Bremerhaven beschränkt. Entgegen der Ansicht des An-\ntragstellers musste sie nicht den gesamten nordwestdeutschen Raum in die Alternativen-\nprüfung einbeziehen. Ausgangspunkt der Planung war, dass sich in Bremerhaven ver-\nschiedene Unternehmen der Offshore-Windenergiebranche angesiedelt hatten und die \nBedingungen dieser Unternehmen verbessert werden sollten. Damit war der räumliche \nBereich für die Alternativenprüfung abgesteckt. \n \n(2) Die Zweifel rühren vielmehr daher, dass der Planfeststellungsbeschluss sich maßgeb-\nlich auf die im Januar 2010 vorgelegte „Standörtliche Alternativenprüfung“ (Planunterlage \n15.1) stützt (PFB, S. 75 - 84). Es muss ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass diese \nAlternativenprüfung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im November 2015 \nnicht mehr hinreichend tragfähig war, jedenfalls aber hätte überprüft werden müssen. \nDas ist nicht geschehen. \n \nIn der seinerzeitigen Alternativenprüfung sind 12 mögliche Standorte innerhalb Bremer-\nhavens untersucht worden, darunter verschiedene innerhalb des vorhandenen Hafenare-\nals. Diese wurden maßgeblich deshalb ausgeschieden, weil die Eignung des Standorts \nfür die Montage und die Verschiffung komplett vormontierter Windenergieanlagen ein-\nschließlich von Rotorsternen seinerzeit ein Ausschlusskriterium war. In der „Standörtli-\n\n- 31 - \n- 32 - \nchen Alternativenprüfung“ wird ausgeführt, dass im Bereich des vorhandenen Hafenare-\nals entsprechende Montage- und Umschlagsbedingungen nur mit unverhältnismäßigem \nAufwand hergestellt werden könnten. Deshalb sei ein neuer seeseitiger Zugang erforder-\nlich. \n \nDer Planfeststellungsbeschluss sieht die komplette Vorinstallation von Windenergieanla-\ngen zwar, anders als seinerzeit noch die Alternativenprüfung, ersichtlich nicht mehr als \ntechnisch vorgegeben an, will an ihr aber als Option festhalten. Eine Auseinandersetzung \nmit der Frage, welches Gewicht diese Option hat, findet indes nicht statt (s. o.). \n \nHierin liegt ein Begründungsdefizit, das unmittelbar auch die Alternativenprüfung berührt. \nSollte die Option nämlich eher abstrakter Natur sein, würde sich die Frage der Standortal-\nternativen, insbesondere der Nutzung des vorhandenen Hafenareals, neu stellen. Zwar \nlässt sich das Ergebnis einer solchen Prüfung nicht überblicken. Dazu sind weitere Er-\nmittlungen und Bewertungen erforderlich. Nach derzeitigem Sachstand muss jedoch \nrechtlich beanstandet werden, dass eine derartige Überprüfung, d. h. eine Aktualisierung \nder standörtlichen Alternativenprüfung, bislang unterblieben ist. Nicht zuletzt der Um-\nstand, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets in Rede steht, erfordert \ngem. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG eine solche Aktualisierung. \n \nEine Nutzung des vorhandenen Hafenareals ist nach dem ursprünglichen Planungsstand \nüberdies deshalb ausgeschieden worden, weil angenommen wurde, dass der Offshore-\nTerminal in erheblichem Umfang zusätzliche Schiffsbewegungen hervorrufen würde und \ndies aufgrund der gegebenen räumlichen Verhältnisse zu Engpässen und Störungen im \nHafenbetrieb führen würde. Dies ist mit konkreten Erhebungen zur Zahl der erwarteten \nzusätzlichen Schiffsbewegungen untermauert worden (vgl. dazu Prognos, Dezember \n2012, Planunterlage 13.2, S. 41/42 sowie Anlage zu diesem Gutachten, S. 29 - 32). Da \nnach Lage der Dinge von einem verringerten Umschlag ausgegangen werden muss (s. \no.), dürften die seinerzeit angestellten Berechnungen jedoch überholt sein – ganz abge-\nsehen davon, dass durch den Fortfall der Produktion von Gründungskörpern durch die \nFirma Weserwind ein wesentlicher Teil der seinerzeit veranschlagten Schiffsbewegungen \nentfallen ist. Es drängt sich auf, dass sich damit zugleich die Frage von Engpässen und \nStörungen im Hafenbetrieb neu beurteilt. Auch dieser Sachverhalt ist für die Alternativen-\nprüfung von unmittelbarer Relevanz. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit ihm \nnicht auseinander. \n \n7.3 Die Einwände, die der Antragsteller gegen die im Planfeststellungsbeschluss vorge-\n\n- 32 - \n- 33 - \nsehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen richtet, erscheinen demgegenüber nicht \ndurchgreifend. \n \n(1) Wird ein Projekt im Wege einer Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG \nzugelassen, sind gem. § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs \ndes Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (Kohärenzsicherungs-\nmaßnahmen). Die Verwirklichung der einzelnen Maßnahmen muss rechtlich gesichert \nsein, und zwar grundsätzlich zeitgleich mit dem Projekt (BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A \n1/15 – Rn. 147). Kohärenzmaßnahmen sollen gezielt die projektbedingten Beeinträchti-\ngungen ausgleichen. Durch sie sollen die Funktionseinbußen, die das Gebiet durch das \nVorhaben erleidet, kompensiert werden. Sie sind deshalb an den Beeinträchtigungen \nauszurichten, derentwegen sie ergriffen werden (BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14/12 – \nBVerwGE 148, 373 Rn. 93). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Kohärenzsiche-\nrung im Rahmen der Vorhabenzulassung eine selbständige Prüfungsstufe, die nicht mit \nder vorangegangenen Prüfung der Schwere der Beeinträchtigung von Schutzzweck bzw. \nErhaltungsziel sowie des Gewichts der Abweichungsgründe vermischt werden darf \n(EuGH, Urt. v. 15.5.2014 – C 521/12 – NVwZ 2014, 931 Rn. 29, 35). \n \nKohärenzsicherungsmaßnahmen sind abzugrenzen von Maßnahmen, die ohnehin im \nRahmen des Gebietsmanagements zu treffen sind, den sog. Sowieso-Maßnahmen \n(Standardmaßnahmen zur Gebietserhaltung nach Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie oder zur \nVermeidung von Verschlechterungen oder Störungen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie). \nWelche Erhaltungs- und Vermeidungsmaßnahmen als Standardmaßnahmen durchzufüh-\nren sind, ergibt sich aus den gem. § 32 Abs. 5 BNatSchG für das jeweilige Gebiet aufzu-\nstellenden Managementplänen. Fehlen solche Pläne, muss die Planfeststellungsbehörde \ndarlegen, warum die zur Sicherung der Kohärenz vorgesehenen Maßnahmen nicht be-\nreits im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind \n(BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 152). Kohärenzsicherungsmaßnahmen \nmüssen einen echten Ausgleich für die projektbedingten Beeinträchtigungen bilden. Das \nist nicht der Fall, wenn die betreffenden Maßnahmen aus habitatrechtlichen Gründen \nohnehin ergriffen werden müssen. \n \nEiner Planfeststellungsbehörde ist es nicht von vornherein verwehrt, Kohärenzsiche-\nrungsmaßnahmen auf Flächen vorzusehen, die im Rahmen vorangegangener Planfest-\nstellungen bereits als Kompensationsflächen in Anspruch genommen waren. Dies kann \nzulässig sein, wenn durch die vorgesehene Maßnahme die Fläche weiter aufgewertet \nwird, d. h. in einen Zustand versetzt wird, der im Vergleich zu dem bestehenden als öko-\n\n- 33 - \n- 34 - \nlogisch höherwertig einzustufen ist (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 10.9.1998 – 4 A \n35/97 – NVwZ 1999, 532 <533>). Eine vergleichbare Fallkonstellation kann gegeben \nsein, wenn einzelne Bestandteile des ursprünglichen Kompensationskonzepts sich nicht \nrealisieren ließen. Kompensationsmaßnahmen haben zwar stets zur Voraussetzung, \ndass nach aktuellem fachwissenschaftlichen Stand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer \nWirksamkeit besteht. Das ändert aber nichts daran, dass sich unter Umständen die in sie \ngesetzten Erwartungen nicht erfüllen, insbesondere wenn es um die Beeinflussung kom-\nplexer Naturzusammenhänge geht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unge-\nachtet der gebotenen fachlichen Absicherung und Begleitung sowie der ergriffenen Um-\nsetzungsmaßnahmen der erwünschte Erfolg nicht eintritt. Wird eine Fläche in diesem Fall \nfür eine Kohärenzsicherungsmaßnahme herangezogen, verlangt das eine sorgfältige \nKlärung der Gründe für das Scheitern des ursprünglichen Konzepts sowie eine Bewer-\ntung des zwischenzeitlich eingetretenen ökologischen Zustands. Maßgeblich sind inso-\nweit die Verhältnisse des Einzelfalls. \n \n(2) Der Planfeststellungsbeschluss setzt zur Kohärenzsicherung verschiedene Kompen-\nsationsmaßnahmen fest (PFB, S. 172 – 178). Im Einzelnen handelt es sich um die Maß-\nnahmen Kleinensieler Plate, Zentrales Spülfeld Tegeler Plate, Spülfeld Neues Pfand und \nCappel-Süder-Neufeld-Süd. \nAls \nvorgezogene \nAusgleichsmaßnahme, \nsog. \nCEF-\nMaßnahme, war bereits 2011 – eingebunden in das Tidepolder Große Luneplate – in \ndem Polder eine weitere Kompensationsmaßnahme genehmigt worden. Die genannten \nMaßnahmen liegen allesamt im Bereich bestehender Kompensationsflächen. Darüber \nhinaus setzt der Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen an verschiedenen Nebenflüs-\nsen der Weser fest. \n \nDie im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen sind im Verwaltungsverfah-\nren im Einzelnen untersucht und im Hinblick auf ihre Eignung zur Kohärenzsicherung \nbewertet worden (vgl. Planunterlagen 11.1 bis 11.3.5.3). In den Planunterlagen finden \nsich zusätzliche Kurzdarstellungen der Maßnahmen (Planunterlage 12.2) sowie eine Ge-\nsamtbilanz (Planunterlage 12.3.1, Planungsbüro Tesch 2014, S. 13 ff.; Planunterlage \n12.3.2, bremenports, Aktualisierung August 2015, S. 9 ff.). In den planfestgestellten Un-\nterlagen werden die Maßnahmen, die in der Hauptsache auf die Schaffung neuer tidebe-\neinflusster Naturräume zielen, jeweils in Beziehung gesetzt zu den Kompensationsmaß-\nnahmen aus der vorangegangenen Planung. Es wird im Einzelnen begründet, weshalb \ndie aktuellen Maßnahmen vorgesehen sind und worin die Verbesserung des ökologi-\nschen Zustands liegt. \n \n\n- 34 - \n- 35 - \nSo erstrecken sich verschiedene der festgelegten Maßnahmen auf Teilbereiche vorhan-\ndener Kompensationsgebiete, in denen sich die ursprünglichen Erwartungen nicht erfüllt \nhaben (Zentrales Spülfeld Tegeler Plate, Spülfeld Neues Pfand, Kleinensieler Plate); die \nbetreffenden Kompensationsgebiete sind 1994 im Rahmen der Planfeststellung für den \nCT III bzw. 1998 im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der Außenweser fest-\ngesetzt worden. Bei den genannten ehemaligen Spülfeldern sollten etwa in den entspre-\nchenden Teilbereichen nach dem ursprünglichen Konzept Sandbiotope entwickelt wer-\nden. In den Planunterlagen wird näher dargelegt, weshalb sich dieses Ziel, ungeachtet \nder ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen sowie einer fachlichen Absicherung und Beglei-\ntung, nicht realisieren ließ (vgl. dazu auch den Abschlussbericht der Kompensationsflä-\nche „Tegeler Plate“ von 1998 bis 2012, S. 51, 95/97, 101/102). Sandbiotope lassen sich \nersichtlich nicht „erzwingen“. Dieser Sachverhalt schafft für die ökologische Bewertung \ndes betreffenden Naturraums eine neue Ausgangslage. In den Planunterlagen wird dies \njeweils näher erläutert. Es wird eine naturfachliche Bewertung des derzeitigen Zustands \nvorgenommen, die in Relation gesetzt wird zu dem Ziel der Kohärenzsicherungsmaß-\nnahme. Die ökologische Verbesserung wird im Einzelnen begründet. \n \nDie anderen Maßnahmen zielen darauf, gegenüber dem ursprünglichen Kompensations-\nkonzept, das erfolgreich realisiert worden ist, eine weitere Verbesserung zu erreichen \n(Cappel-Süder-Neufeld-Süd, Tidepolder Große Luneplate); die betreffenden Kompensa-\ntionsgebiete sind – ebenfalls – 1998 im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der \nAußenweser bzw. 2004 im Rahmen der Planfeststellung für den CT IV festgesetzt wor-\nden. Auch insoweit wird der gegebene Zustand bewertet und näher erläutert, welcher \nökologische Gewinn durch die zusätzliche Kohärenzsicherungsmaßnahme erzielt wird. \n \nDer Einwand des Antragstellers, es handele sich bei den festgelegten Kohärenzsiche-\nrungsmaßnahmen um den Fall einer bloßen „Stapelkompensation“, dringt vor diesem \nHintergrund nicht durch. Der Antragsteller setzt sich mit den naturfachlichen Ermittlungen \nund Bewertungen, die den einzelnen Maßnahmen zugrunde liegen und die den jeweili-\ngen ökologischen „Mehrwert“ näher beschreiben, nicht hinreichend auseinander. \n \nEs kann nach dem Inhalt der Planunterlagen auch nicht angenommen werden, dass es \nsich bei den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen um Standardmaß-\nnahmen i. S. von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 FFH-Richtlinie handelt. Die festgelegten Maß-\nnahmen sind nicht bereits Inhalt von Managementplänen für die betreffenden FFH-\nGebiete. Die von der Antragsgegnerin im Erörterungstermin vom 28.2.2017 vorgelegten \nStellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörden einschließlich der mit Schriftsatz \n\n- 35 - \n- 36 - \nvom 24.3.2017 nachgereichten belegen das. \n \nAufgrund des Inhalts der naturfachlichen Ermittlungen und Bewertungen, die den einzel-\nnen Maßnahmen zugrunde liegen, spricht überdies wenig dafür, dass die Maßnahmen \nschon nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 FFH-Richtlinie im Rahmen der ordnungsgemäßen Be-\nwirtschaftung des Gebiets vorzunehmen wären. Die festgelegten Maßnahmen zielen ins-\ngesamt darauf, vorhandene Kompensationsflächen durch die Schaffung zusätzlicher ti-\ndebeeinflusster Brackwasserflächen gezielt zu optimieren. Der ökologische Gewinn wird \njeweils konkret beschrieben und bewertet. Sie gehen damit bei summarischer Überprü-\nfung deutlich über das nach Art. 6 Abs. 1, 2 FFH-Richtlinie Gebotene hinaus. Die vorge-\nlegten Stellungnahmen der Naturschutzbehörden bestätigen diese sich bereits aus den \nPlanunterlagen ergebende Beurteilung. \n \nDer integrierte Bewirtschaftungsplan (IBP) Weser, auf den der Antragsteller sich bezieht, \ntrifft bezüglich der hier in Rede stehenden Maßnahmen erkennbar keine Festlegungen. \nDass der – unverbindliche – Naturschutzfachbeitrag des IBP entsprechende Aussagen \nenthält, ist nicht dazu geeignet, den vorgesehenen Maßnahmen den Charakter von Stan-\ndardmaßnahmen zu verleihen, d. h. von Maßnahmen, die von Rechts wegen ohnehin \ngeboten sind. \n \n8. Das Vorhaben berührt die in § 27 WHG genannten Bewirtschaftungsziele für oberir-\ndische Gewässer. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass der mit der Aus-\nführung des Offshore-Terminals verbundene Verlust von Watt- und Flachwasserflächen \nden Wasserkörper insgesamt nach § 27 WHG verschlechtert. Darüber hinaus müsse mit \nlokalen Beeinträchtigungen gerechnet werden, die allerdings nicht den gesamten Was-\nserkörper beträfen. Bei summarischer Überprüfung lässt sich entgegen der Ansicht des \nAntragstellers nicht feststellen, dass die fachlichen Ermittlungen und Bewertungen, auf \ndie diese Einschätzung sich stützt, unzureichend oder unvollständig sind (8.1). Wegen \nder vorhabenbedingten Verschlechterung hat die Planfeststellungsbehörde eine Aus-\nnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 2 WHG getroffen. Diese Entscheidung begegnet \nrechtlichen Bedenken (8.2). \n \n8.1 Gemäß § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer grundsätzlich so zu bewirt-\nschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustan-\ndes vermieden wird (Nr. 1 – Verschlechterungsverbot) und ein guter ökologischer und \nein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2 – Verbesserungsge-\nbot). Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert \n\n- 36 - \n- 37 - \neingestuft werden, sind gem. § 27 Abs. 2 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Ver-\nschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden \nwird (Nr. 1) und ein gutes Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder er-\nreicht werden (Nr. 2). \n \n(1) Diese Bewirtschaftungsziele sind in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie \n2000/60/EG vom 23.10.2000 – WRRL – in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen \nworden. In Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a WRRL sind gleichlautende Ziele formuliert. Nach \nder EuGH-Entscheidung vom 1.7.2015 (C-461/13, NVwZ 2015, 1041) – diese Entschei-\ndung ist auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts im Ver-\nfahren Weservertiefung ergangen – handelt es sich bei dem Verschlechterungsverbot \nund dem Verbesserungsgebot um keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirt-\nschaftung, sondern um zwingende Voraussetzungen für die Zulassung von Vorhaben. \nSie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts, auch im Rahmen der Planfeststel-\nlung, strikt beachtet werden (so bereits OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 – 1 A 9/09 – Nor-\ndÖR 2009, 460 <463>). \n \nAußerdem hat der EuGH in der Entscheidung vom 1.7.2015 geklärt, unter welchen Vo-\nraussetzungen eine „Verschlechterung“ des Gewässerzustands i. S. der WRRL anzu-\nnehmen ist. Der Begriff der Verschlechterung eines Oberflächengewässers ist danach \ndahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindes-\ntens einer Qualitätskomponente i. S. des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse ver-\nschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung noch nicht zu einer Verschlechterung der \nEinstufung des Wasserkörpers als Ganzes führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskom-\nponente i. S. von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Ver-\nschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Oberflä-\nchenwasserkörpers i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a WRRL dar. \n \nDer EuGH hat sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich gegen die sog. Zustandsklas-\nsentheorie ausgesprochen, nach der eine Verschlechterung erst dann anzunehmen ist, \nwenn der betreffende Wasserkörper als Ganzes nach der fünfstufigen Bewertungsskala \nder WRRL (sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend, schlecht) in eine schlechtere ökologi-\nsche Zustandsklasse wechselt. Er hat sich andererseits auch gegen die sog. Status-Quo-\nTheorie ausgesprochen, nach der bereits jede nachteilige Veränderung des Gewässer-\nzustands eine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a WRRL darstellt. \nFür die Verschlechterung ist vielmehr maßgeblich, ob es im Hinblick auf eine der Quali-\ntätskomponenten des Gewässers zu einem Klassensprung kommt („Qualitätskomponen-\n\n- 37 - \n- 38 - \ntenklassentheorie“, vgl. dazu Durner, DVBl. 2015, 1049 <1051>; Franzius, ZUR 2015, \n643 <644>; Faßbender, ZUR 2016, 195 <200>). \n \nDie Qualitätskomponenten der unterschiedlichen Obergewässer (Flüsse, Seen, Über-\ngangsgewässer, künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer) werden in \nAnhang V Ziffer 1.2 der WRRL näher bestimmt. Für sie gilt ebenfalls die genannte fünf-\nstufige Bewertungsskala. Für Übergangsgewässer – hiervon ist im vorliegenden Fall aus-\nzugehen (Weser-km 40 bis Weser-km 80) – sind danach biologische, hydromorphologi-\nsche und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten maßgeblich. Die biologischen \nQualitätskomponenten unterteilen sich in die Teilkomponenten Phytoplankton, Großal-\ngen, Angiospermen, benthische wirbellose Fauna, Fischfauna. Die hydromorphologi-\nschen Qualitätskomponenten unterteilen sich in die Teilkomponenten Gezeiten und Mor-\nphologie; die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten in die Teilkomponenten \nallgemeine Bedingungen, spezifische synthetische Schadstoffe, spezifische nichtsynthe-\ntische Schadstoffe. \n \n(2) Der Planfeststellungsbeschluss gelangt zu dem Ergebnis, dass der dauerhafte Verlust \nvon Watt- und Flachwasserflächen den Wasserkörper Übergangsgewässer verschlech-\ntert, konkret die hier bestehende Brackwasserzone. Der Flächenverlust berühre die bio-\nlogischen sowie bei einer Gesamtbetrachtung auch die hydromorphologische Qualitäts-\nkomponente nachteilig. Hinzu kämen weitere Beeinträchtigungen, die lokaler Natur seien \n(PFB, S. 120). \n \nIn methodischer Hinsicht geht der Planfeststellungsbeschluss dabei davon aus, dass es \nim aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei zu bewerten, ob ein Vorhaben zu einer Klassen-\nverschlechterung bei einer Qualitätskomponente führe. Für die hierzu notwendigen Prog-\nnosen fehlten derzeit die methodischen Grundlagen. Die Kriterien für die Bewertung der \nBeeinträchtigungen müssten fallbezogen entwickelt und definiert werden. Eine solche \nfallbezogene Bewertung, die sich auf sämtliche nachteilige Wirkungen erstreckt habe, sei \nin dem Gutachten „Auswirkungen des Vorhabens auf die Bewirtschaftungsziele nach \nWRRL“ erfolgt (Gutachterbüro KÜFOG, Gutachten vom 1.4.2014 in der überarbeiteten \nFassung von Juli 2015, Planunterlage 10.2). Der Planfeststellungsbeschluss macht sich \ndie Feststellungen dieses Gutachtens ausdrücklich zu eigen. \n \n(3) Das Gutachten „Auswirkungen des Vorhabens auf die Bewirtschaftungsziele nach \nWRRL“ erscheint, soweit sich dies bei summarischer Überprüfung überblicken lässt, \nfachlich untersetzt und plausibel. Jedenfalls erscheinen die vom Antragsteller gegen die \n\n- 38 - \n- 39 - \nWRRL-Studie erhobenen Einwände nicht durchgreifend. \n \nIn dem Gutachten wird zunächst zu den maßgeblichen methodischen Fragen Stellung \ngenommen (S. 5 des Gutachtens). Sodann werden die unterschiedlichen Wirkungsfakto-\nren des Vorhabens (bau-, anlage-, betriebsbedingt, Verbringung des Baggerguts, Kom-\npensationsmaßnahmen) beschrieben (S. 5 - 22). Das Gutachten bezieht sich auf den \nökologischen „Zustand“ des Gewässers, soweit neuerdings fachliche Kriterien für die Be-\nschreibung des „ökologischen Potenzials“ entwickelt worden seien, würden diese einbe-\nzogen (S. 42). Es folgt eine nähere Beschreibung des Ist-Zustands, d. h. eine Bewertung \nder biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskompo-\nnenten (Gutachten, S. 43 - 83). Der Gewässerzustand der Weser wird in dem hier maß-\ngeblichen Bereich als mäßig eingestuft. Sodann werden die Auswirkungen des Vorha-\nbens auf das Gewässer beschrieben und bewertet. Dabei wird hervorgehoben, dass jede \nVorhabenswirkung, die eine Qualitätskomponente verändern könne, erfasst worden sei. \nEs wird zwischen Auswirkungen auf den gesamten Wasserkörper und Auswirkungen, die \nnur lokal wirksam sind, differenziert (S. 94, vgl. dazu auch die zusammenfassende Über-\nsicht S.151/152). In Bezug auf die biologischen Qualitätskomponenten werden die Teil-\nkomponenten Makrophyten, benthische wirbellose Fauna, Fische und Rundmäuler näher \nuntersucht (S. 96 - 122). Die Gutachter greifen dabei auf ihre Darstellung im „Land-\nschaftspflegerischen Begleitplan“ zurück (Planunterlage 7.1, S. 250 - 264). Sodann wird \nauf die Auswirkungen auf die hydromorphologischen Qualitätskomponenten (S. 128/129) \nsowie die chemisch-physikalischen (S. 133/134) eingegangen. Das Gutachten unter-\nscheidet bei den Vorhabenswirkungen jeweils zwischen einem Zustand mit und einem \nohne Weservertiefung \n \nIm Hinblick auf den hydromorphologischen Ist-Zustand sowie die Auswirkungen des Vor-\nhabens stützt die WRRL-Studie sich ihrerseits auf weitere einschlägige, von der Vorha-\nbenträgerin eingeholte Fachbeiträge (Bundesanstalt für Wasserbau, Wasserbauliche \nSystemanalyse für den OTB, September 2012, Planunterlage 13.6; Ergänzungsgutach-\nten – Wirkungen des Terminals ohne Fahrrinnenanpassung, Februar 2014, Planunterlage \n13.22; Ergänzungsgutachten, Juni 2015, Verwaltungsakte Zusätzliche Unterlagen; Prof. \nDr. Nasner, In-situ-Messungen im Bereich des geplanten OTB, Oktober 2011, Planunter-\nlage 13.4; ders., Studie zur Stabilität der Kolke im Blexer Bogen, November 2011, Plan-\nunterlage 13.5). \n \n(4) Die Einwände, die der Antragsteller gegen die Feststellungen des Planfeststellungs-\nbeschlusses und die zugrunde liegende WRRL-Studie richtet, erscheinen nicht überzeu-\n\n- 39 - \n- 40 - \ngend. \n \nDer Umstand, dass die Bundesanstalt für Wasserbau in den Gutachten von 2014 und \n2015, die die Vorhabenswirkungen ohne die geplante Fahrrinnenvertiefung der Weser \nuntersuchen, aus Gründen der Aktualität gegenüber der 2012 erstellten Prognose aktuel-\nle topographische und hydrologische Daten berücksichtigt hat, bietet keinen Ansatzpunkt, \num die fachliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Bundesanstalt setzt das gewonne-\nne Untersuchungsergebnis ausdrücklich in Beziehung zu der vorausgegangenen Unter-\nsuchung. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass durch die Berücksichtigung der aktuellen \nDaten die ursprüngliche Prognose zu den Vorhabenswirkungen abgesichert werden wür-\nde. Dies wird im Einzelnen begründet (vgl. BAW, Gutachten 2015, S. 21/22, 46, 69/70). \nAnsatzpunkte, die diese Begründung ernsthaft in Zweifel ziehen könnten, zeigt der An-\ntragsteller nicht auf. \n \nDie WRRL-Studie greift in Bezug auf die Feststellung einer Verschlechterung auch nicht \nunzulässigerweise auf Relevanzschwellen zurück. Der Antragsteller hebt insoweit auf die \nEuGH-Entscheidung vom 1.7.2015 ab, in der das Kriterium der Erheblichkeit für die Fest-\nstellung einer Verschlechterung verworfen worden ist. Der EuGH hat stattdessen, wie \ndargelegt, den aus seiner Sicht aussagekräftigeren Maßstab der Klassenverschlechte-\nrung einer Qualitätskomponente entwickelt. Soweit die WRRL-Studie der Frage der loka-\nlen Reichweite der vorhabensbedingten Auswirkungen nachgeht, handelt es sich dabei \nzunächst um Tatsachenfeststellungen. Ob die Auswirkungen den gesamten Wasserkör-\nper berühren oder nicht, wird in der Studie jeweils im Einzelnen fachlich begründet. Dies \nist, solange noch keine methodisch abgesicherten Grundlagen für die Feststellung eines \nKlassensprungs existieren, auch zulässig. \n \nDie einzelnen Qualitätskomponenten sind – ihrerseits weiter aufgefächert in die einschlä-\ngigen Teilkomponenten – in dem Gutachten einer näheren Würdigung unterzogen wor-\nden, und zwar sowohl im Hinblick auf den Ist-Zustand als auch im Hinblick auf die Aus-\nwirkungen des Vorhabens. Dies gilt in besonderer Weise für die biologischen Qualitäts-\nkomponenten, aber auch für die hydromorphologischen und physikalisch-chemischen. \nDie diesbezüglichen Ausführungen sind durchaus „fachlich untersetzt“. \n \nSchließlich sind Art und Ausmaß der negativen Folgen auch nicht unter Hinweis auf die \nfestgesetzten Kompensationsmaßnahmen relativiert worden. Wenn in der WRRL-Studie \nund im Planfeststellungsbeschluss auf die Kompensationsmaßnahmen hingewiesen wird, \nwerden damit die negativen Auswirkungen des OTB nicht in Zweifel gezogen. Die nach-\n\n- 40 - \n- 41 - \nteiligen Auswirkungen werden ausdrücklich benannt. Der Hinweis auf die Kompensati-\nonsmaßnahmen ändert daran nichts. \n \n(5) In der WRRL-Studie wird – unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Ver-\nbesserungsgebot – weiter im einzelnen der Frage nachgegangen, ob das Vorhaben die \nfür die Unterweser formulierten Bewirtschaftungsziele gefährde. Herangezogen werden \ndie Maßnahmenprogramme Niedersachsens und Bremens sowie der Integrierte Bewirt-\nschaftungsplan (IBP) Weser (Gutachten S. 141 bis 149). Eine Erschwerung, Verzögerung \noder Verhinderung der vorgesehenen Maßnahmen infolge des OTB wird im Gutachten \nverneint. Soweit einige Auswirkungen in geringem Umfang den Konzeptzielen des Inte-\ngrierten Strombaukonzepts entgegenstünden, würden diese durch die Kompensations-\nmaßnahmen ausgeglichen. \n \nEine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot nur dann, wenn sich absehen lässt, \ndass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele \nder WRRL – hier also eines guten ökologischen Potenzials des Gewässers – zu errei-\nchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 169). Nach den gutachterli-\nchen Feststellungen kann das hier nicht angenommen werden. \n \n8.2 Verschlechtert ein Vorhaben den Zustand eines Gewässers oder ist es dazu geeig-\nnet, die Erreichung eines guten Zustands zu gefährden, ist es grundsätzlich unzulässig. \nNach der Ausnahmeregelung in § 31 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative WHG kann es zugelas-\nsen werden, wenn Gründe des übergeordneten Interesses für das Vorhaben vorliegen. \nFerner dürfen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht andere geeignete Alternativen mit \ngeringeren nachteiligen Auswirkungen zur Verfügung stehen. § 31 Abs. 2 WHG setzt Art. \n4 Abs. 7 WRRL um, der gleichlautende Ausnahmevoraussetzungen formuliert. Der EuGH \nhat den Inhalt der Ausnahmeregelung zuletzt in einer Entscheidung vom 4.5.2016 – C \n346/14, NVwZ 2016, 1161 – näher umrissen. Er hat verlangt, dass die nationalen Behör-\nden den erwarteten Nutzen des strittigen Vorhabens einerseits und die eintretende Ver-\nschlechterung des Gewässerzustands andererseits abwägen (Rn. 74). \n \nDie gewässerkundliche Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens und \ndie nachfolgende Abwägung stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Die Ausnahme-\nprüfung nach § 31 Abs. 2 WHG setzt voraus, dass die Auswirkungen auf den von negati-\nven Veränderungen betroffenen Wasserkörper fehlerfrei erfasst und bewertet werden. Ist \ndies nicht der Fall, ist auch die Abwägung fehlerhaft. Die insoweit für die Abweichungs-\nprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG entwickelten Grundsätze sind auch hier anwendbar \n\n- 41 - \n- 42 - \n(BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 – 7 A 1/15 – juris Rn. 165). \n \nIm vorliegenden Fall begegnet die gewässerkundliche Ermittlung und Bewertung, soweit \nsich dies bei summarischer Überprüfung überblicken lässt, keinen durchgreifenden Be-\ndenken (s. o. 8.1). Allerdings weckt die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene \nGewichtung des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben ernstliche Zweifel. \n \nDie Planfeststellungsbehörde hat angenommen, dass die Ausnahmevoraussetzungen \ndes § 31 Abs. 2 WHG erfüllt sind. Das Vorhaben liege im übergeordneten öffentlichen \nInteresse und Standortalternativen seien in der Region nicht vorhanden (PFB, S. 125 - \n128). Im Einzelnen nimmt der Planfeststellungsbeschluss dazu Bezug auf die Darlegun-\ngen unter B IV 1 und IV 2 (PFB, S. 45 - 85, „Planrechtfertigung für das Vorhaben und für \ndas Vorhaben sprechende Abwägungsgründe“; „Begründung der Standortauswahl“). \n \nFür die Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 2 WHG werden mithin dieselben Gründe \ngeltend gemacht wie für die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Wie oben \ndargelegt (7.2), muss bei summarischer Überprüfung davon ausgegangen werden, dass \ndiese Gründe nicht hinreichend tragfähig sind, jedenfalls nicht das ihnen beigemessene \nGewicht besitzen. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Die dort genannten \nPrognosedefizite führen dazu, dass bei summarischer Überprüfung davon ausgegangen \nwerden muss, dass die Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 2 WHG wegen Fehlge-\nwichtung der öffentlichen Belange im Hauptsacheverfahren ebenfalls voraussichtlich kei-\nnen Bestand haben wird. \n \n9. Der Planfeststellungsbeschluss geht näher der Frage nach, ob im Rahmen der Bauar-\nbeiten für den Offshore-Terminal, insbesondere infolge der Rammarbeiten, Gefährdun-\ngen der saisonal im Weserästuar auftauchenden Schweinswale drohen (PFB S. \n133/134, 164, 199). Der Planfeststellungsbeschluss formuliert diesbezüglich verschiede-\nne Schutzauflagen (Nr. 4.1.1 bis 4.1.5). Die Auflagen nehmen Bezug auf ein von dem \nGutachterbüro BioConsult SH erstelltes „Konzept zur Vergrämung des Schweinswals \nwährend der Bauphase“ (Planunterlage 17.1). \n \nWeshalb diese Vorkehrungen dem erforderlichen Schutz des Schweinswals nicht hinrei-\nchend Rechnung tragen sollten, ist nicht erkennbar. \n \n10. Die Planfeststellungsbehörde hat die von dem Vorhaben betroffenen natur- und was-\nserrechtlichen Belange, soweit sich dies in einem Eilverfahren überblicken lässt, nach \n\n- 42 - \n \nvorstehenden Ausführungen fehlerfrei in die planerische Gesamtabwägung (PFB, S. \n272 - 275) eingestellt. Es muss jedoch nach derzeitigem Sachstand davon ausgegangen \nwerden, dass die gegenläufigen öffentlichen Belange nicht zutreffend gewichtet worden \nsind, jedenfalls aber die aufgrund neu eingetretener Sachverhalte gebotene Überprüfung \nder bisherigen Gewichtung unterblieben ist. Das führt dazu, dass die Gesamtabwägung \nals defizitär angesehen werden muss. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfest-\nsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG (vgl. Nr. 34.4 des Streitwertka-\ntalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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