{"status":"available","doknr":"OLD364570","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-04-24","aktenzeichen":"1 LA 152/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 152/16 \n(VG: \n1 K 532/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Zulassungsantragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rem-\nbertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 24.04.2017 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - \nvom 20.05.2016 zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Klägerin begehrt die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife. \n \nSie besuchte im Schuljahr 2011/2012 die Qualifikationsphase I der Gymnasialen Ober-\nstufe des Schulzentrums des Sekundarbereichs II Walle. Sie erzielte im Leistungskurs \nEnglisch Bilingual (LK PENB) 5 und 6 Punkte, im Leistungskurs Wirtschaft (LK WIR) 6 \nund 2 Punkte. Im Schuljahr 2012/2013 besuchte die Klägerin die Qualifikationsphase II. \nSie erreichte im LK PENB 7 und 6 Punkte und im LK WIR 1 und 3 Punkte. Weil sie die \nVoraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erfüllte, wiederholte die Klä-\ngerin die Qualifikationsphase II. In der Wiederholung erreichte sie im LK PENB 5 und 5 \nPunkte und im LK WIR 5 und 3 Punkte. Sie wurde dieses Mal zur Abiturprüfung zugelas-\nsen, bestand diese jedoch nicht. Darauf verließ sie die Schule. Im Abgangszeugnis vom \n27.6.2014 wurde ihr lediglich der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses bescheinigt. Ihr \nWiderspruch, u.a. mit dem Begehren, ihr den schulischen Teil der Fachhochschulreife \nzuzuerkennen, blieb ohne Erfolg. Die dagegen erhobene Klage, mit der sie dieses Ziel \nweiterverfolgte, hat das Verwaltungsgericht – Einzelrichterin - abgewiesen. Dagegen \nwendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Berufung zuzulas-\nsen, liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO). \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht. \n \nDie Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Zuerkennung des schulischen Teils der Fach-\nhochschulreife. Hierbei handelt es sich um einen schulischen Abschluss. Nach § 21 \nAbs. 1 BremSchulG werden schulische Abschlüsse grundsätzlich durch eine Prüfung \nerworben. Durch Rechtsverordnung kann jedoch bestimmt werden, dass u.a. der schuli-\nsche Teil der Fachhochschulreife nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase zuer-\nkannt wird, wenn bestimmte Mindestleistungen erbracht wurden (§ 21 Abs. 2 Brem-\nSchulG). Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Bildungssenatorin Gebrauch ge-\nmacht. Zunächst waren die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Fachhochschul-\nreife geregelt in § 15 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe – GyO-VO - (Artikel \n1 der Verordnung vom 1. Februar 2010, Brem.GBl. S. 105). Mit Artikel 3 der Verordnung \nvom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) wurden die Regelungen im Hinblick auf die Zuer-\nkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ohne wesentliche inhaltliche Än-\nderungen in §§ 20, 21 GyO-VO übertragen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein An-\nspruch auf Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife zusteht, zu Recht \ndie in § 20 Abs. 2 bis 5 GyO-VO und § 21 GyO-VO niedergelegten Maßstäbe herange-\nzogen und geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin jedenfalls die Voraussetzungen \ndes § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 GyO-VO nicht erfüllt hat. Von Seiten der Klägerin wird \ndies nicht schlüssig in Frage gestellt. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GyO-VO verlangt für einen Erwerb \ndes schulischen Teils der Fachhochschulreife nach dem Besuch von zwei Schulhalbjah-\nren der Qualifikationsphase, dass in den beiden Leistungskursfächern je zwei Kurse be-\nlegt und insgesamt 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht worden sein müssen. \nDies bedingt, dass die erforderlichen Leistungen in beiden Leistungskursen – wie auch in \nden Grundkursen – parallel im selben Schuljahr zu erbringen sind. Die für die Zuerken-\nnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 GyO-VO \nzu erbringenden Nachweise bilden einen über die Zeit eines Schuljahrs gemessenen \ninsgesamt mindestens ausreichenden Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers \nsowohl in den Grund- als auch in den Leistungsfächern ab. Die zeitliche Konzentration \n\n- 3 - \n- 4 - \nauf den Zeitraum eines Jahres rechtfertigt es nach den Maßstäben von § 21 BremSchulG \nfür die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Abschlussprüfung \ndurch die Anerkennung schulischer Mindestleistungen zu ersetzen. Dieser Regelungs-\nzweck ist auch bei der Auslegung von § 20 Abs. 3 GyO-VO zu beachten. Die Vorschrift \nermöglicht es zwar, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der \nFachhochschulreife auch noch am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationspha-\nse zu erfüllen, verlangt jedoch, dass nur Leistungen eingebracht werden, die in zwei auf-\neinander folgenden Halbjahren erbracht wurden. Um zu gewährleisten, dass wie im Fall \ndes § 20 Abs. 2 GyO-VO ein über den Zeitraum eines Jahres ermitteltes insgesamt min-\ndestens ausreichendes Leistungsbild als Grundlage für die Zuerkennung des schulischen \nTeils der Fachhochschulreife vorhanden bleibt, kann auch in den Fällen des § 20 Abs. 3 \nGyO-VO der zeitliche Rahmen für die Erbringung der erforderlichen Leistungen nicht er-\nweitert, sondern lediglich verschoben werden. Es können deshalb statt der im 1. und 2. \nHalbjahr erzielten Leistungen die im 2. und 3. Halbjahr oder die im 3. und 4. Halbjahr er-\nzielten Leistungen in die Wertung eingebracht werden. Das Verwaltungsgericht ist eben-\nfalls zu diesem Ergebnis gekommen. \n \nDie Auffassung der Klägerin, es sei ausreichend, dass für jedes Fach gesondert die bei \ndoppelter Zählung erforderlichen Bewertungen der beiden Leistungskurse in unterschied-\nlichen Halbjahren, die aufeinander jeweils folgten, erbracht würden, lässt sich hiermit \nnicht vereinbaren. Das Leistungsbild wäre aufgrund der ungleichzeitig erbrachten Leis-\ntungen gegenüber dem § 20 Abs. 2 GyO-VO zugrundeliegenden Modell erheblich nach-\nteilig verändert. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ausgehend von die-\nsem Maßstab die erforderliche Mindestpunktzahl in den Leistungsfächern nicht erreicht \nhat. Soweit die Klägerin aus anderen Gründen Mängel in der Rechtsanwendung bean-\nstandet, haben diese auf das Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung \ndes schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht erfüllt sind, keine Auswirkung. \n \nSo kann dahingestellt bleiben, ob für die Berechnung die Leistungen der Klägerin im ers-\nten Durchgang der Qualifikationsphase II oder gemäß § 21 Abs. 2 GyO-VO die Leistun-\ngen bei der Wiederholung der Qualifikationsphase II heranzuziehen waren. Das Verwal-\ntungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin bei keiner der beiden Berech-\nnungsalternativen in zwei zusammenhängenden Halbjahren die erforderliche Mindest-\npunktzahl parallel in beiden Leistungskursen erreicht hat. \n \nOb es für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Erfüllung der \nsonstigen Mindestvoraussetzungen darauf ankommen kann, dass die Schule auch ver-\nlassen wird, was im Hinblick auf die Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 21 \nAbs. 2 BremSchulG und eines unter Umständen bestehenden Vertrauensschutzes zwei-\nfelhaft erscheint, muss vorliegend nicht geklärt, da die Klägerin die Erfüllung der Leis-\ntungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 GyO-VO zu keinem Zeitpunkt \nnachweisen kann. \n \nSoweit die Klägerin meint, ihr müsse bereits wegen der Zulassung zum Abitur der schuli-\nsche Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, begründet dies keine ernstlichen \nZweifel an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil. Schon aus § 21 BremSchulG ergibt sich \ndie Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung der Zuerkennungsvoraussetzungen \ndurch Rechtsverordnung. Die GyO-VO regelt diese Voraussetzungen ausführlich und \nabschließend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zulas-\nsung zum Abitur dort als Zuerkennungsvoraussetzung nicht genannt ist. \n \nDie Klägerin legt auch nicht dar, dass die Sache wegen besonderer tatsächlicher und \nrechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen ist. Soweit die Anwendung der Regelungen in den \n\n- 4 - \n \n§§ 20, 21 GyO-VO rechtliche Fragen aufwirft, sind diese – wie bereits dargelegt – für den \nAnspruch der Klägerin unerheblich. \n \nAus den genannten Gründen fehlt der Rechtssache auch die grundsätzliche Bedeutung. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-04-24/1-la-152-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-04-24/1-la-152-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364570","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.148819+00:00"}}