{"status":"available","doknr":"OLD364569","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-16","aktenzeichen":"1 LB 234/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 234/15 \n(VG: \n2 K 1075/14) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Alexy, Richter Dr. Harich und Richterin Dr. Jörgensen sowie die ehrenamtliche \nRichterin Petra Rösner und den ehrenamtlichen Richter Hans-Christian Scherzer \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 für Recht erkannt: \nDie \nBerufung \ndes \nKlägers \ngegen \nden \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 30. Oktober \n2014 wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 17.05.2017 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für eine waffenrechtliche \nAufbewahrungskontrolle. \n \nAm 25.04.2014 führte das Stadtamt der Beklagten gemäß § 36 Abs. 3 WaffG beim \nKläger \neine \nverdachtsunabhängige \nKontrolle \nder \nsicheren \nAufbewahrung \nerlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition durch. Die Überprüfung ergab keine \nBeanstandungen. \n \nMit Kostenbescheid vom 30.04.2014 setzte das Stadtamt für die Überprüfung eine \nGebühr von 139,- € fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. \n \nDagegen legte der Kläger am 05.05.2014 Widerspruch ein und trug vor, dass die \nKontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG ausschließlich im öffentlichen Interesse liege und nach \nZiffer 36.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) keine \nGebühren erhoben werden sollen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 wies der Senator für Inneres und Sport den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Die Vor-Ort-Kontrolle sei im überwiegenden \nInteresse des Klägers vorgenommen worden. Der Begriff des Interesses sei rechtlicher \nNatur. Die Kontrolle verfolge den Zweck, der zuständigen Behörde die zur sicheren \nAufbewahrung der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition getroffenen oder \nvorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. \nGrund sei die prinzipielle Gefährlichkeit des Waffenbesitzes. Kontrollgebühren würden \nnach dem Verursacherprinzip erhoben und belasteten somit nur den Kreis der \nBevölkerung, der aufgrund seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Kontrolle bedürfe. \n \nDer Kläger hat bereits am 11.08.2014 Klage erhoben und vorgetragen, dass eine \nGebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrolle unzulässig sei, weil sie dem \ngesetzgeberischen Willen entgegenstehe. Der Innenausschuss des Bundestages habe in \nseiner \nBeschlussempfehlung \nzum \nGesetzentwurf \nwörtlich \nausgeführt: \n„Die \nverdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen \nwerden keine Gebühren erhoben.“ Dies ergebe sich auch aus Ziffer 36.7. WaffVwV. Zwar \nliege die gebührenrechtliche Zuständigkeit bei der Beklagten, gleichwohl könne der Wille \ndes Bundesgesetzgebers bei der Umsetzung des Waffenrechts nicht außer Acht bleiben. \nDie Gebührenfestsetzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil bei ihm eine Kontrolle der \nWaffen selbst vorgenommen worden sei, die von § 36 Abs. 3 WaffG nicht gedeckt sei. \nWolle die Behörde die Waffen überprüfen, müsse sie nach § 39 Abs. 3 WaffG verfahren. \nBei der Bemessung des Gebührensatzes seien zudem nur die tatsächlich bei der \nBehörde anfallenden Kosten berücksichtigt worden, jedoch nicht die wirtschaftliche oder \nsonstige Bedeutung der Aufbewahrungskontrolle für den Waffenbesitzer. Für den \nWaffenbesitzer habe die Kontrolle keine positive Bedeutung. \n \nMit Schriftsatz vom 19.09.2014 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in das \nKlageverfahren einbezogen und beantragt, \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nden Kostenbescheid der Beklagten vom 30.04.2014 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 10.09.2014 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 WaffG begründeten keine \nverbindlichen Vorgaben gegenüber dem Landesgesetzgeber. Selbst wenn die \nverdachtsunabhängige Kontrolle im öffentlichen Interesse liege, folge daraus nicht \nzwingend, dass die darauf gerichtete Verwaltungstätigkeit gebührenfrei erfolgen müsse. \n \nMit Gerichtsbescheid vom 30.10.2014, zugestellt am 05.11.2014, hat das Verwaltungsge-\nricht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei § 4 Abs. 1 \nNr. 2 BremGebBeitrG in Verbindung mit Nr. 160.68 Buchst. a) der Kostenverordnung für \ndie innere Verwaltung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BremGebBeitrG würden Verwaltungsgebüh-\nren für Amtshandlungen erhoben, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwie-\ngenden Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden. Die der Gebührenerhebung \nzugrunde liegende rechtmäßige Aufbewahrungskontrolle sei im überwiegenden Interesse \ndes Klägers erfolgt. Der Begriff des Interesses sei rechtlicher Natur. Im Interesse eines \nEinzelnen lägen öffentliche Leistungen, wenn sie auf seine Veranlassung hin erbracht \nworden seien. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne sei nicht nur, wer die Amts-\nhandlung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie \nerfolge. Die Kontrolle sei im Pflichtenkreis des Klägers erfolgt, denn sie verfolge den \nZweck, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen \nWaffen getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 \nWaffG nachzuweisen. Sie erbinge auch den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und \nEignung. Grund für die Vor-Ort-Kontrolle sei die prinzipielle Gefährlichkeit des Waffenbe-\nsitzes. Die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und \nUntersuchungen außerhalb des Bereiches der Bundesverwaltung sei Sache der Länder. \nDie Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. \n \nDer Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 23.10.2015 die Berufung zu-\ngelassen. \n \nDer Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, die Entscheidung des Verwaltungsge-\nrichts widerspreche dem bundesgesetzlich intendierten Gesetzgebungswillen, wonach für \nAufbewahrungskontrollen keine Gebühren erhoben werden. Maßgeblich für die Frage, ob \ndie Gebührenerhebung rechtmäßig sei, sei das Interesse. Das Verwaltungsgericht ver-\nkenne, dass § 36 Abs. 3 WaffG zwei unterschiedliche Pflichten des jeweiligen Waffenbe-\nsitzers regele. In § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG sei die Pflicht des Waffenbesitzers geregelt, \ndie ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition nachzuweisen. Davon \ngetrennt müsse die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesehen werden, die eine \nDuldungspflicht des Waffenbesitzers darstelle. Das Wesen einer Duldungspflicht bestehe \ndarin, dass jemand die Einschränkung eigener Rechte hinnehmen müsse, damit ein an-\nderer seine berechtigten Interessen durchsetzen könne. Duldungspflichten ergäben sich \nim öffentlichen Recht im Hinblick auf Gefahrenabwehr. Die Gesetzesbegründung belege, \ndass es sich bei der Duldungspflicht nicht um eine Nachweispflicht handele, sondern um \neine Pflicht, das Handeln der Behörde zu dulden, damit diese ihre Aufgabe der Gefah-\nrenabwehr wahrnehmen könne. Die Kontrollbefugnisse lägen damit im öffentlichen \nInteresse. Die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen diene auch nicht dem \nNachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers. Zuverlässigkeit und \nEignung würden dadurch nachgewiesen, dass Versagungsgründe nach den §§ 5 und 6 \nWaffG nicht vorlägen. Es bestehe eine Bindungswirkung für den Landesgesetzgeber an \ndie Feststellung in Ziffer 36.7. WaffVwV, dass die Kontrolle im öffentlichen Interesse \n\n- 4 - \n- 5 - \nliege; die Vorschrift sei gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassen worden. Es liege auch ein \nVerstoß gegen das Übermaßverbot vor, weil die Aufbewahrungskontrollen unverhältnis-\nmäßig oft – 1x jährlich – vorgenommen werden sollen. Die Gebühr verstoße zudem ge-\ngen das Kostendeckungsprinzip. In einem weiteren Schriftsatz trägt der Kläger vor, dem \nLandesgesetzgeber fehle die Kompetenz zum Erlass einer Gebührenordnung, da das \nWaffenrecht in die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes falle und dies auch die Er-\nhebung von insoweit entstehenden Gebühren betreffe. In der Waffenkostenverordnung \nsei keine Gebühr für die Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Kostenfestsetzungsbescheid des Stadtamtes Bremen vom \n30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sena-\ntors für Inneres und Sport vom 10.09.2014 sowie den Gerichtsbe-\nscheid des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2014 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nSie vertritt die Auffassung, dass die Vor-Ort-Kontrolle aufgrund der Veranlassung des \nKlägers überwiegend in seinem Interesse erfolgt sei. Eine die Gebührenpflicht auslö-\nsende Veranlassung erfordere sowohl eine Verursachung der Erbringung der öffentlichen \nLeistung, als auch eine besondere Verantwortlichkeit des Verursachers, die aus der \nSache selbst ableitbar sein müsse. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne sei auch \nderjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolge. Die für eine Gebührener-\nhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit des Klägers resultiere aus seiner \nPflichtenstellung als Waffenbesitzer. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Waffen \nbegründeten die vielfältigen Pflichten des Waffengesetzes eine Sonderrechtsstellung des \nWaffenbesitzers, die mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden sei. Durch die Ein-\nführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit werde die Pflichtenstellung des \nWaffenbesitzers verschärft. Die individuelle Entscheidung des Klägers zum Waffenbesitz \nbegründe eine im Kern bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit der Folge, \ndass die Durchführung der verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle in seinen Pflichten-\nkreis falle. Die Vor-Ort-Kontrolle erbringe zugleich den Nachweis der Zuverlässigkeit und \nEignung des Waffenbesitzers. Aus der Gesetzesbegründung zum Waffengesetz ergäben \nsich keine verbindlichen Vorgaben für den Landesgesetzgeber. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat in \nder Sache keinen Erfolg. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid des \nStadtamtes Bremen vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Se-\nnators für Inneres und Sport vom 10.09.2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Die streitgegenständliche Gebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und \nNr. 1 BremGebBeitrG vom 16.07.1979 (Brem.GBl. S. 279; zul. geänd. durch Art. 1 ÄndG \nvom 15.11.2016 (Brem.GBl. S. 810)) i.V. mit § 1 der Kostenverordnung für die innere \n\n- 5 - \n- 6 - \nVerwaltung (InKostV) vom 20.08.2002 (Brem.GBl. S. 455, zul. geänd. durch Art. 1 \nNeunte ÄndVO vom 08.08.2016 (Brem.GBl. 2017 S. 6)) sowie Ziffer 160.68 Buchst. a) \nder Anlage (Kostenverzeichnis) zu § 1 InKostV jeweils in der hier nach § 14 Nr. 1 \nBremGebBeitrG bei Beendigung der Amtshandlung am 25.04.2014 geltenden Fassung. \n \nNach § 4 Abs. 1 BremGebBeitrG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von \nAmtshandlungen erhoben, die \n \n1. auf Antrag oder auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden oder \n2. aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines einzelnen \nvorgenommen werden oder \n3. einer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordneten oder durch Sat-\nzung einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts aner-\nkannten besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung dienen. \n \nGemäß § 1 der auf § 3 Abs. 1, 2 BremGebBeitrG beruhenden InKostV werden von den \nBehörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden Kosten nach dem als \nAnlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Nach der Gebührenziffer 160.68 Buchst. \na) des Kostenverzeichnisses wird für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbe-\nwahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbe-\nwahrungsort nach § 36 Abs. 3 WaffG eine Gebühr von 139,- € erhoben. \n \nKostenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 BremGebBeitrG in der bis zum 07.11.2014 gelten-\nden Fassung derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln \nihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat, oder in dessen überwiegendem \nInteresse sie vorgenommen wird, oder der einer besonderen Überwachung oder Beauf-\nsichtigung unterliegt. \n \n2. Das Land Bremen hat die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Gebühren für \nKontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG. \n \na) Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht \nnach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG folgt entgegen der Auffassung des Klägers keine aus-\nschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die damit zusammenhän-\ngende Gebührenerhebung. Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG regeln die Länder, wenn sie \n– wie hier – Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behör-\nden und das Verwaltungsverfahren. Bei § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BremGebBeitrG, § 1 \nInKostV und dem Gebührentatbestand der Ziffer 160.68 Buchst. a) des Kostenverzeich-\nnisses zu § 1 InKostV handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens im \nSinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG. Darunter fallen solche gesetzliche Bestimmungen, \ndie die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes, einschließlich der Handlungsformen \nder Verwaltung, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vor-\nbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwal-\ntungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Dazu gehört auch \ndie Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten \nLandesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des \nLandes entstehen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 – 3 CN 1/13 –, BVerwGE 150, 129-\n153, Rn. 9, 23 m.w.N.). \n \nb) Soweit der Bund gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG im Falle des Vorliegens einer \nKompetenz zur Regelung der Sachmaterie befugt ist, akzessorisch auch die Einrichtung \nder Behörden und das Verwaltungsverfahren im Bereich der Landeseigenverwaltung zu \nregeln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 – 3 CN 1/13 –, a.a.O., Rn. 11 f.), steht \ndiese Befugnis unter dem Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Regelung \n(BVerwG, Urteil vom 26.06.2014, – 3 CN 1/13 –, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 17.12.2015 – \n7 C 5/14 –, BVerwGE 153, 367-385, Rn. 43). Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG kann der \n\n- 6 - \n- 7 - \nBund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitli-\ncher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder \nregeln. Es fehlt aber bereits an einer bundesgesetzlichen Gebührenregelung. \n \naa) § 50 Abs. 2 WaffG, der zum Erlass von Kostenregelungen ermächtigt, wurde \nvielmehr im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2008 dahingehend geändert, dass \nden Ländern die Kompetenz zur Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten übertragen \nwurde. § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG ermächtigt das Bundesministerium des Innern seither \nnur dazu, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebühren-\npflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze \nvorzusehen. Lediglich für eine Übergangszeit gilt die Kostenverordnung zum Waffenge-\nsetz in den Ländern fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen \nhaben (vgl. § 60 WaffG). \n \nbb) § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG enthält keine Gebührenregelung. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG \nbestimmt, dass Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbote-\nnen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 (Auf-\nbewahrungspflichten) Zutritt zu den Räumen zu gestatten haben, in denen die Waffen \nund die Munition aufbewahrt werden. Die Vorschrift trifft ersichtlich keine Gebührenrege-\nlung. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses \ndes Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/13423, S. 71). \nDort heißt es: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse \nund deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden \nKostenverordnung klargestellt.“. Damit hat der Innenausschuss sein Verständnis vom \nZweck der Aufbewahrungskontrollen zum Ausdruck gebracht, das ggf. bei der Auslegung \nvon Gebührenregelungen berücksichtigt werden kann. Es fehlt aber an jeglichem \nAnhaltspunkt für einen gesetzgeberischen Willen, in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine gene-\nrelle Gebührenbefreiung zu Lasten der Länder zu regeln. Die Empfehlung des Innenaus-\nschusses hat keinen Niederschlag in § 36 Abs. 3 WaffG gefunden (vgl. OVG BlnBdg, \nBeschluss vom 26.01.2012 – OVG 11 S 27.11 –, Rn. 6, juris; VG Freiburg, Beschluss \nvom 04.05.2011 – 4 K 623/11 –, Rn. 8, juris). \n \ncc) Ziffer 36.7. Abs. 3 WaffVwV, wonach in gegenüber der Beschlussempfehlung des \nInnenausschusses des Bundestages abgeschwächter Formulierung die verdachtsunab-\nhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren er-\nhoben werden sollen, stellt keine bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 84 Abs. \n1 Satz 2 GG dar. Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus. \n \n3. Ziffer 160.68 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zu § 1 InKostV hält sich in dem \ndurch § 4 Abs. 1 BremGebBeitrG eröffneten Rahmen. Aufbewahrungskontrollen nach \n§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellen sich als Amtshandlungen dar, die einer durch Gesetz \nangeordneten besonderen Überwachung dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BremGebBeitrG) und \nunabhängig hiervon auch auf Veranlassung des Waffenbesitzers vorgenommen werden \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG). \n \na) Der Gesetzgeber darf Amtshandlungen einer Gebührenpflicht nur in den Grenzen un-\nterwerfen, die dem Gebührenbegriff zur Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgrundsat-\nzes sowie der Steuergesetzgebungskompetenz von Verfassungs wegen immanent sind. \nDanach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell \nzurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-\nrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig \ndazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise \nzu decken (BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13/00 –, BVerwGE 115, 125-139, Rn. \n11; Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 –, BVerwGE 109, 272-283, Rn. 22; BVerfG, \nBeschluss vom 17.01.2017 – 2 BvL 2/14 –, Rn. 64, juris; Beschluss vom 11.08.1998 – \n\n- 7 - \n- 8 - \n1 BvR 1270/94 – Rn. 19, juris). Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzie-\nlen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder \nteilweise zu decken, unterscheidet die Gebühr regelmäßig von der Steuer (BVerfG, \nBeschluss vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217-234, Rn. 36). Zwischen der \nkostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner muss eine \nbesondere Beziehung bestehen, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebühren-\nschuldner individuell zuzurechnen. In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Recht-\nfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern \nganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert \nwird. Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer \nGebührenpflicht unterwerfen will (BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13/00 –, a.a.O., \nRn. 11; Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 –, a.a.O., Rn. 22). Als Zurechnungsgrund \nkommt allerdings nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr \nmuss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in An-\nspruch genommenen Person anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache \nselbst ableitbar sein (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 – 1 BvL 19/90 –, BVerfGE 91, \n207-226, Rn. 52). \n \nDabei ist es kein Hindernis, dass mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung auch oder in \nerster Linie öffentliche Interessen verfolgt werden. Jede staatliche Handlungsweise muss \neinen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Entscheidend ist, dass die Amtshandlung \ndem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2008 \n– 1 BvR 645/08 –, Rn. 19, juris; BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 – 4 C 1/93 –, BVerwGE \n95, 188-208, Rn. 37). \n \nDiesen Kriterien entspricht die streitgegenständliche Gebühr. Die Zurechnung der kos-\ntenverursachenden Aufbewahrungskontrolle hat ihren Grund in der spezifischen Gefähr-\nlichkeit des Waffenbesitzes und der dadurch ausgelösten Überwachungstätigkeit. \n \nb) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BremGebBeitrG werden für durch Gesetz oder aufgrund eines \nGesetzes angeordnete besondere Überwachungsmaßnahmen Gebühren erhoben. Bei \nder besonderen Überwachung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BremGebBeitrG handelt es sich um \neine über die normale Gesetzmäßigkeitsaufsicht hinausgehende spezielle Überwachung. \nIst eine besondere Überwachung durch Gesetz angeordnet, wird der der Überwachung \nUnterworfene wegen der Überwachungsmaßnahme als solcher gebührenrechtlich in An-\nspruch genommen. Es bedarf dabei keines besonderen Anlasses, um eine die Gebüh-\nrenpflicht auslösende Überwachung vornehmen zu können. \n \nDie Aufbewahrung von Waffen und Munition unterliegt nach § 36 Abs. 3 WaffG der be-\nsonderen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Es war ausdrückliches Ziel der \nNeufassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, \nverdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaf-\nfen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. \n71). Zulässig sind Stichprobenkontrollen sowie regelmäßig wiederkehrende Kontrollen. \n \nc) Der Waffenbesitzer ist darüber hinaus Veranlasser der Amtshandlung i.S. des § 4 Abs. \n1 Nr. 1 BremGebBeitrG, auch wenn er, wie hier unstreitig der Kläger, keinen konkreten \nAnlass zur Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle gegeben hat. Abzustellen ist auf \neinen gebührenrechtlichen Veranlasserbegriff. \n \nNach den oben angesprochenen Grundsätzen der individuellen Zurechenbarkeit kann \nVeranlasser im gebührenrechtlichen Sinne auch derjenige sein, der die Amtshandlung \nzwar nicht willentlich herbeiführt, aber in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil \nvom 10.12.2015 – 3 C 3/15 –, BVerwGE 153, 321-335, Rn. 25; Urteil vom 22.08.2012 – 6 \n\n- 8 - \n- 9 - \nC 25/11 –, Rn. 32, juris; Urteil vom 01.09.2009 – 6 C 30/08 –, Rn. 17, juris; BVerwG, \nUrteil vom 22.10.1992 – 3 C 2/90 –, BVerwGE 91, 109-114, Rn. 15). \n \nDie verfassungs- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gebührenbegriff ist auch \nder Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG zugrunde zu legen. Die Vorschrift \ngeht auf eine entsprechende Regelung des Gebührengesetzes aus dem Jahre 1964 zu-\nrück. Auch wenn der Gesetzgeber ursprünglich Fälle im Blick hatte, in denen ein die \nAmtshandlung der Verwaltung auslösendes Verhalten des Beteiligten vorgelegen haben \nmuss, ist nicht davon auszugehen, dass er den Ausdruck „auf Veranlassung“ auf ein ge-\nbührenrechtliches Verständnis zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung festschrei-\nben und Entwicklungen in der Rechtsprechung von vorneherein ausschließen wollte. \n \nDie Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und \nMunition gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfolgt im Pflichtenkreis des Waffenbesitzers. \n \nDie besondere Pflichtenstellung des Waffenbesitzers ergibt sich aus der Gefährlichkeit \ndes Waffenbesitzes und die daran anknüpfende behördliche Überwachungs- und Kon-\ntrolltätigkeit. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die \nerforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände ab-\nhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Des Weiteren werden Anforde-\nrungen an die technischen Sicherungssysteme bestimmt. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG \nhat der Waffenbesitzer die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen \nMaßnahmen nachzuweisen. Mit dem erstmaligen Nachweis der sicheren Aufbewahrung, \ngrundsätzlich bereits bei der Antragstellung, endet die Verantwortlichkeit des Waffenbe-\nsitzers jedoch nicht. Er bleibt dauerhaft verantwortlich. Wie bereits ausgeführt sollte mit \nder Einführung einer verdachtsunabhängigen Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG \nnachlässigen und unachtsamen Verhaltensweisen bei der Aufbewahrung von Waffen \nentgegengewirkt werden, indem durch die bloße Möglichkeit einer jederzeitigen Vor-Ort-\nKontrolle ein Bewusstsein für die Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung geschaf-\nfen und der Waffenbesitzer zu einer sorgfältigen Pflichtenerfüllung bewegt wird (vgl. BT-\nDrs. 16/13423, S. 71). \n \nAufgrund dieser an die Gefährlichkeit des Waffenbesitzes anknüpfenden dauerhaften \nPflichtenstellung des Waffenbesitzers fällt auch die verdachtsunabhängige Kontrolle nach \n§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG veranlasst. \n \nc) Auf das Vorliegen des Zurechnungskriteriums des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BremGebBeitrG – \nVornahme der Amtshandlung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen – kommt es \ndemnach nicht an. Soweit der Kläger zur Auslegung dieser Vorschrift auf ein bundes-\nrechtliches Verständnis von der Gebührenfreiheit von Aufbewahrungskontrollen verweist, \nist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass inzwischen auch die gebührenrechtliche \nRegelung auf Bundesebene geändert worden ist. Nach § 50 Abs. 1 WaffG in der durch \nArtikel 2 Absatz 84 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bun-\ndes vom 07.08.2013 (BGBl. 2013, 3154) geänderten Fassung werden für individuell zu-\nrechenbare öffentliche Leistungen nach dem Waffengesetz und nach auf diesem beru-\nhenden Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben. Die Änderung ist zeitgleich \nmit dem Erlass des Bundesgebührengesetzes (BGebG) ergangen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 \nBGebG ist individuell zurechenbar eine Leistung, bei der ein Anknüpfungspunkt im \nPflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; für Stichproben-\nkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechts-\nakten der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der \nKontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht. Nach der Gesetzesbegründung soll sich die \nbesondere Pflichtenstellung des der Kontrolle Unterworfenen, die die Gebührenpflicht der \nStichprobenkontrollen rechtfertigt, aus der spezifischen Verbindung des Gebühren-\nschuldners mit der Gefahrenquelle ergeben. Als Beispiel einer fachgesetzlich angeord-\n\n- 9 - \n- 10 - \nneten Befugnis zu Stichprobenkontrollen wird § 36 Abs. 3 WaffG ausdrücklich genannt \n(vgl. BT-Drs. 17/10422, S. 95 zu § 3 Abs. 2 Nr. 4, S. 96). Von einem „bundesgesetzlich \nintendierten Gesetzgebungswillen“, wonach Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 \nSatz 2 WaffG nicht erhoben werden sollen, kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht \nausgegangen werden. \n \n4. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Vor-Ort-Kontrolle am 25.04.2014 war \nrechtmäßig (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG; BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 – 3 \nC 33/11 – Rn. 14, juris). \n \na) Soweit der Kläger geltend macht, § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlaube nur eine Kontrolle \nder Aufbewahrungsbehältnisse, aber nicht eine Kontrolle der Waffen durch Abgleich der \nSeriennummer etc., weil § 39 Abs. 3 WaffG dafür die spezialgesetzliche Ermächtigungs-\ngrundlage sei, liegt dem ein zu enges Verständnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zu-\ngrunde. Die Kontrollbefugnis der Behörden bezieht sich auf die „Überprüfung der Pflich-\nten aus den Absätzen 1 und 2“. Die Absätze 1 und 2 umfassen nicht nur technische An-\nforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse, sondern insbesondere Anforderungen an die \nAufbewahrung selbst. Die Behördenmitarbeiter überschreiten demnach ihre Befugnisse \nnicht, wenn sie den Inhalt des Waffenschranks mit den aktenkundigen Waffenbestand \nabgleichen (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG \nStuttgart, Urteil vom 06.12.2011 – 5 K 4898/10 –, Rn. 73 ff., juris; Lehmann/v. Grotthus, \nAktuelles Waffenrecht, 12/2014, § 36 Rz. 127 ff.; Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht, \n10. Aufl., § 36 Rz. 10). \n \n§ 39 Abs. 3 WaffG, wonach die zuständige Behörde aus begründetem Anlass u.a. anord-\nnen kann, dass der Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition diese sowie \nErlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu \nbestimmender Frist zur Prüfung vorlegt, stellt keine gegenüber dem § 36 Abs. 3 Satz 2 \nWaffG spezialgesetzlich abschließende Regelung dar, die eine Überprüfung der Waffen \nbei Aufbewahrungskontrollen ausschließt. Die Vorschriften ergänzen sich vielmehr. So \nkann die Vorlage einer Waffe nach § 39 Abs. 3 WaffG angeordnet werden, wenn diese \nbei der Aufbewahrungskontrolle nicht im Waffenschrank vorgefunden wurde. \n \nb) § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es handelt sich um \neine typische Nachschaubefugnis. Nachschaubefugnisse dienen grundsätzlich vorrangig \nder Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, d.h. Überwachungszwecken, ohne an beson-\ndere Anlässe oder Verdachtsmomente gebunden zu sein; sie sind Gefahrenvorsorgein-\nstrumente, die gerade nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen (vgl. \nOVG NW, Beschluss vom 24.01.2003 – 13 A 451/01 –, Rn. 21, juris). \n \n§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verpflichtet den Waffenbesitzer, den Zutritt zu den Räumen, in \ndenen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden, zu gestatten. Der Schutzbereich \ndes Art. 13 Abs. 1 GG ist damit betroffen. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlich-\nkeit der Wohnung. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches \nVerbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des \nWohnungsinhabers. Mit der durch Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit der \nWohnung wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer \nLebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen \nzu werden (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2015 – 1 BvR 1951/13 –, Rn. 15, juris; \nBeschluss vom 21.08.2009 – 1 BvR 2104/06 –, Rn. 15, juris; Beschluss vom 15.03.2007 \n– 1 BvR 2138/05 –, Rn. 26, juris; Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE \n32, 54-77, Rn. 51). \n \nDas Betreten einer Wohnung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG fällt nicht in den Anwen-\ndungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG (vgl. zu Betretungs- und Besichtigungsrechten auf \nden Gebieten des Bauaufsichts-, Apotheken-, Handwerks- und Lebensmittelrechts: \n\n- 10 - \n- 11 - \nBVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 – 1 BvL 17/61 –, BVerfGE 17, 232-252, Rn. 70; \nBeschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54-77, Rn. 47 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 05.11.1987 – 3 C 52/85 –, BVerwGE 78, 251-257, Rn. 26; Beschluss vom \n07.06.2006 – 4 B 36/06 –, Rn. 4, juris). Aus dem Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des \n§ 36 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgeht, dass \ndie Aufbewahrungskontrollen der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung dienen. Nach § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG dürfen Wohnräume ge-\ngen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche \nSicherheit betreten werden. Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat der Waffenbesitzer hin-\ngegen den Zutritt zu den Räumen, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, nur \nzu gestatten. Gegen seinen Willen dürfen die Räume nicht betreten werden. \n \nWeil die Wohnung nur mit Einwilligung des Grundrechtsinhabers betreten werden darf, \nliegt kein Grundrechtseingriff vor. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bietet keine Ermächtigungs-\ngrundlage für das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betroffenen (BT-Drs. \n16/13423, S. 71). Die Gestattungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist nicht er-\nzwingbar, sie kann nicht mit Hilfe einer Duldungsanordnung durchgesetzt werden. Die \nEinwilligung in das Betreten der Wohnung nimmt der Maßnahme die Eingriffsqualität \n(VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG Freiburg, \nBeschluss vom 04.05.2011 – 4 K 623/11 –, Rn. 5, juris; Hermes, in: Dreier, GG, 3. Aufl., \nArt. 13 Rz. 111; Gornig in: v. Mangoldt/Starck/Klein, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 13 Rz. 44; \nKunig in: von Münch/Kunig, Bd. 1 , 6. Aufl., Art. 13 Rz. 19; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, \n13. Aufl., Art. 13 Rn. 10). \n \nEin unzulässiger Zwang zur Erklärung der Einwilligung besteht nicht. Die Einwilligung des \nWaffenbesitzers zum Betreten der Wohnung zur Durchführung der Aufbewahrungskon-\ntrolle wird nicht gesetzlich erzwungen (vgl. dazu: Gornig in: v. Mangoldt/Starck/Klein, GG, \nBd. 1, 6. Aufl., Art. 13 Rz. 45; Hermes, in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 13 Rz. 111). An die \nZutrittsverweigerung knüpfen nicht unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen an. § 5 Abs. 2 \nNr. 5 WaffG, nach dem die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht be-\nsitzen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes versto-\nßen haben, greift bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung regelmäßig nicht ein. Die \nVerweigerung der Mitwirkung führt auch nicht zwingend nach der Regelung des § 45 \nAbs. 4 WaffG zur Vermutung des Wegfalls der Zuverlässigkeit (VGH BW, Beschluss vom \n03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 – 5 K \n4898/10 –, Rn. 62 ff., juris; vgl. zur Kritik an der Annahme einer freiwilligen Einwilligung: \nGroh, JÖR 62, 235-258 (2014)). \n \nAuf Dauer wird der Waffenbesitzer aber den Zutritt zu den Räumen, in denen Waffen und \nMunition aufbewahrt werden, gestatten müssen, will er seine waffenrechtlichen Erlaub-\nnisse nicht verlieren (so auch: BT-Drs. 16/13423, S. 71). Dies hindert jedoch nicht die \nAnnahme einer frei erteilten, eingriffsausschließenden Einwilligung. Nicht jeder tatsächli-\nche Druck, der zu einem bestimmten Verhalten bewegen soll, nimmt diesem Verhalten \nseine Freiwilligkeit. Zwar wird durch die gesetzlichen Regelungen auf das Verhalten des \nWaffenbesitzers Einfluss genommen, dennoch bleibt er in seiner Entscheidung frei, den \nZutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Jedenfalls stellt sich der mit den rechtlichen Fol-\ngen, die eine dauerhafte oder wiederholte Zutrittsverweigerung nach sich ziehen kann, \neinhergehende Druck nicht als unzulässig dar. \n \nDer Waffenbesitz ist einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterworfen. An-\ngesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für \nLeben und körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 BvR \n1645/10 –, Rn. 4, juris) unterliegt er besonderen Überwachungsvorschriften. Entscheidet \nsich der Betroffene trotz des vorhersehbaren Konflikts zwischen staatlicher Schutzpflicht \nund Grundrechtsbetroffenheit für den Waffenbesitz nimmt er die mit den Überwachungs-\nvorschriften einhergehende partielle Beschränkung seiner Freiheitsrechte in Kauf. Dabei \n\n- 11 - \n- 12 - \nist zu berücksichtigen, dass es dem Waffenbesitzer unbenommen bleibt, seine Waffen \naußerhalb seiner Wohnung aufzubewahren. Dadurch kann er ein Betreten seiner Woh-\nnung vermeiden. Auch bei einem Aufbewahren der Waffen in seiner Wohnung kann er \ndurch die Wahl des Aufbewahrungsortes die Beeinträchtigung seiner Privatsphäre mini-\nmieren. Ist er von vorneherein nicht bereit, die Überwachung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 \nWaffG zu akzeptieren, muss er auf den Waffenbesitz verzichten. \n \nDie Gestattungspflicht beruht zudem auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die \nden Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt. Das Betreten dient \neinem erlaubten Zweck und ist für dessen Erreichung erforderlich und darf nicht zur Un-\nzeit erfolgen (vgl. auch BT-Drs. 16/13423 S. 71). Damit sind jedenfalls auch die Voraus-\nsetzungen erfüllt, die das BVerfG für die weitergehenden Betretungs- und Besichtigungs-\nrechte für Geschäfts- und Betriebsräume aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n13.10.1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54-77, Rn. 53). \n \n5. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie verstößt \nnicht gegen die Bemessungsgrundsätze des § 4 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG. Danach \nsind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand be-\nrücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen \nWert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes \nVerhältnis besteht. Die Vorschrift konkretisiert das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip \nabgeleitete Äquivalenzprinzip, nach dem die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu \ndem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf. Dabei \nverfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungs-\nspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebühren-\npflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen \nund welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenre-\ngelung verfolgen will (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 5/02 –, Rn. 13, juris; \nBeschluss vom 20.05.2008 – 4 KSt 1000/08 –, Rn. 5, juris). Er darf generalisierende, \ntypisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzo-\ngen werden können. Grenzen für seine Gestaltungsfreiheit ergeben sich u.a. aus dem \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip (BVerfG, \nUrteil vom 19.03.2003 – 2 BvL 9/98 –, Rn. 62, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 – 3 \nC 29/08 –, BVerwGE 135, 352-367, Rn. 13; Urteil vom 13.04.2005 – 6 C 5/04 –, Rn. 16, \njuris; Urteil vom 22.01.1997 – 11 C 12/95 –, Rn. 19, juris). \n \nDie Gebührenbemessung muss sich im Rahmen des Gebührenzwecks halten, den der \nGesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes erkennbar und zulässi-\ngerweise verfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352-\n367, Rn. 13). Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Ent-\nscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich \nzu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvL 2/14 –, Rn. 65, juris). Den \nMaterialien zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung lässt sich ent-\nnehmen, dass mit der Gebühr nach Ziffer 160.68 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zu \n§ 1 InKostV allein Kostendeckungszwecke verfolgt werden (Vorlage für die Sitzung der \nstaatliche Deputation für Inneres und Sport vom 16.04.2012, Vorlage Nr. 18/57 TOP 04). \nDaran hat sich die Gebührenbemessung auszurichten. Dies schließt es aus, andere Be-\nmessungsgrundsätze heranzuziehen. \n \nBei der Kalkulation im Rahmen des Kostendeckungsprinzips ist eine prognostische Er-\nmittlung geboten. Soweit dieser Schätzungen zugrunde liegen, beschränkt sich die ge-\nrichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Hinsichtlich der Prognosen ist die \nÜberprüfung durch das Gericht darauf begrenzt, ob von zutreffenden Ausgangswerten \nausgegangen wurde (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188-\n197, Rn. 21 f.; Urteil vom 18.03.2004 – 3 C 23/03 –, Rn. 39, juris). Eine Gebühr entbehrt \neiner sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom \n\n- 12 - \n- 13 - \nGesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (BVerfG, Beschluss vom \n17.01.2017 – 2 BvL 2/14 –, Rn. 66, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 – 6 C 30/08 –, \nRn. 23, juris; Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4/04 –, Rn. 58, juris; OVG Bremen, Beschluss \nvom 11.08.2006 – 1 A 49/06 –, Rn. 25, juris). \n \nAuszugehen ist von dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- \nund Sachaufwand. Dabei dürfen die unmittelbaren Kosten der Amtshandlung ebenso \nberücksichtigt werden wie ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten (BVerwG, \nUrteil vom 13.04.2005 – 6 C 5/04 –, Rn. 17, juris). \n \nNach diesen Maßstäben ist die Gebührenbemessung rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nBeklagte hat mit Schriftsatz vom 11.05.2017 die Gebührenkalkulation näher erläutert. \nDanach setzt sich der Verwaltungsaufwand für die Kontrollen wie folgt zusammen: \n \nTabelle 1: \nNr.: \nVerwaltungsaufwand für die \nDurchführung \nder \nVorort-\nkontrollen \nDauer \nin \nMin. \nStd.-\nSatz \nnach \nAllKostV \nBetrag \n/ \nAufwand \nBetrag \n/ \nAufwand \n1 \nKontrollplan \nund \n-protokoll \nvorbereiten, je zu kontrollie-\nrenden Waffenbesitzer \n10,00 \n48,00 € \n8,00 € \n8,00 € \n2 \nVorortkontrolle incl. An- und \nAbfahrt (je Mitarbeiter 45 Min.) \n90,00 \n48,00 € \n72,00 € \n72,00 € \n3 \nNach Rückkehr, Übernahme \nder \nDaten \nins \nProgramm, \nwenn keine Beanstandungen \n10,00 \n48,00 € \n8,00 € \n8,00 € \n4 \nNach Rückkehr, Vernichtung \nüberlassener Waffen \n \n \n \ngebühren-\nfrei \n5 \nErstellung des Gebührenbe-\nscheides \n20,00 \n48,00 € \n16,00 € \n16,00 € \n6 \nGemeinkostenzuschlag \nBüroarbeitsplatz 20 % (Zeile 1, \n3 und 5) \n \n \n32,00 € \n6,40 € \n7 \nGemeinkostenzuschlag \nAußendienst (Kontrolleure) \n15 % (Zeile 2) \n \n \n72,00 € \n10,80 € \n8 \nGrundgesamtbetrag für eine \nVorortkontrolle \nohne \nBean-\nstandung \n \n \n \n121,20 € \n \n \nDie in Ansatz gebrachten Stundensätze beruhen auf der Annahme, dass die Aufbewah-\nrungskontrollen sowie die unmittelbaren Vor- und Nachbereitungshandlungen durch Mit-\narbeiter der Laufbahngruppe I, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Angestellte \ndurchgeführt werden, für deren Tätigkeit Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung \nvom 27.08.2002 (Brem.GBl. 2002, 333; zul. geänd. durch Verordnung vom 24.11.2015 \n(Brem.GBl. S. 535)) in der im Jahre 2012 geltenden Fassung einen Stundensatz von 48 € \nveranschlagt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Zeitaufwand \nfür eine durchschnittliche Aufbewahrungskontrolle (einschließlich Vor- und Nachberei-\ntungshandlungen) hinter dem von der Beklagten angesetzten Zeitaufwand zurückbleibt. \nDie Vor-Ort-Kontrolle nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Es müssen die Aufbewah-\nrungsbehältnisse überprüft und ein Abgleich der Waffen mit den in der Waffenbesitzkarte \neingetragenen Waffen vorgenommen werden. Hinzukommen Zeiten für die Anfahrten. \nNicht zu beanstanden ist, dass die Vor-Ort-Kontrollen jeweils von einem Team aus zwei \n\n- 13 - \n- 14 - \nMitarbeitern durchgeführt werden (VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 – 5 K 2177/12 –, \nRn. 22, juris). Der für die Erstellung des Gebührenbescheides in Ansatz gebrachte Zeit-\naufwand beruht auf einer Mischkalkulation, in der Zeiten für den Fall eingerechnet sind, \ndass der Betroffene nicht zahlt und weiterer Verwaltungsaufwand wie bspw. Kontrolle der \nZahlung, Einräumen von Zahlungserleichterungen, Vollstreckung etc. erforderlich wer-\nden. Die Gemeinkostenzuschläge folgen den Empfehlungen der Kommunalen Gemein-\nschaftsstelle für Verwaltungsmanagement. \n \nDen so ermittelten Kostenaufwand hat der Verordnungsgeber um Kosten eines Verwal-\ntungsaufwands bei Beanstandungen erhöht. Dabei hat er berücksichtigt, dass im Jahre \n2012 bei den bis dahin durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen in etwa 80 % der Fälle Bean-\nstandungen festgestellt worden sind. \n \nTabelle 2: \nNr.: \nVerwaltungsaufwand bei Be-\nanstandungen \nDauer \nin Min. \nStd.-\nSatz \nnach \nAllKostV \nBetrag / \nAufwand \nBetrag / \nAufwand \n1 \nbei Beanstandungen und Auffor-\nderung eines Nachweises \n15.00 \n48,00 € \n12,00 € \n \n2 \nWeiterbearbeitung \nund \nOWI-\nAnzeige oder Strafanzeige \n25.00 \n58,00 € \n24,20 € \n \n3 \nbei fehlender Waffe Fahndungs-\nausschreibung \n25.00 \n48,00 € \n20,00 € \n \n4 \nGemeinkostenzuschlag \n20 \n% \naus Summe Zeile 1-3 \n \n \n11,20 € \n \n5 \nSumme \n \n \n67,40 € \n \n6 \nZuschlag auf die Gesamtsumme \nbei Beanstandungen (Summe/3) \n \n \n \n22,50 € \n \nAuch diese Kostenansätze begegnen weder im Hinblick auf den Zeitaufwand noch auf \nden Ansatz der Personalkosten rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich Zeile 2 wurde der \nStundensatz eines Beamten der Laufbahngruppe II, erstes Einstiegsamt oder eines ver-\ngleichbaren Angestellten zu Grunde gelegt. Da es sich bei der Bearbeitung einer OWI-\nAnzeige oder Strafanzeige um eine höherwertige Tätigkeit handelt, ist dies nicht zu be-\nanstanden. Die Summe der Zeile 5 hat die Beklagte geteilt, weil sie davon ausgegangen \nist, dass jeweils nur eine der drei Beanstandungen der Zeilen 1 bis 3 vorliegt. \n \nIm Hinblick auf die Beanstandungsquote von 80 % hat sie den Zuschlag von 22,50 € le-\ndiglich in Höhe von 80% (= 18,00 €) dem Grundgesamtbetrag der Tab. 1 hinzugerechnet. \nInsbesondere die Berücksichtigung der Beanstandungsquote, die inzwischen rückläufig \nsein dürfte, gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass der Verordnungsgeber gehalten \nist, seine Annahmen zu überprüfen und ggf. die Gebühr anzupassen. \n \nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber seine Pau-\nschalierungsbefugnis überschritten hätte. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündli-\nchen Verhandlung erläutert, dass man bei der Gebührenbemessung einen Waffenbe-\nstand von 5 Waffen zugrunde gelegt hat, um die Waffenbesitzer mit weniger Waffen nicht \nübermäßig zu belasten, andererseits aber die Waffenbesitzer mit einem größeren Waf-\nfenbestand angemessen an den Kosten zu beteiligen. \n \nDie Frage, in welchen zeitlichen Abständen die Überwachung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 \nWaffG bei den jeweiligen Waffenbesitzern vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Das Gesetz enthält hierzu keine konkrete Vorgabe. Auch inso-\n\n- 14 - \n \nweit wird die Beklagte mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Entwick-\nlung der Beanstandungsquote zu berücksichtigen haben. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder \nder Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-05-16/1-lb-234-15","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":38},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGebG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-05-16/1-lb-234-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364569","retrieved":"2026-07-09 04:52:23.112114+00:00"}}