{"status":"available","doknr":"OLD364565","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-31","aktenzeichen":"6 LP 37/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 37/16 \n(VG: \n7 K 2493/15) \n \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Gesamtpersonalrat beim Magistrat der Seestadt Bremerhaven, vertreten durch das \nvom Gesamtpersonalrat bevollmächtigte Mitglied des Gesamtpersonalrats, Herrn Jörg \nEilers, Wurster Straße 51, 27580 Bremerhaven, \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \n \nb e t e i l i g t : \nMagistrat der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Oberbürgermeister Melf Grantz, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße 31, Stadthaus, 27576 Bremerhaven, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Perso-\nnalvertretungssachen aufgrund des Anhörungstermins vom 31.05.2017 durch Richter \nProf. Alexy sowie die ehrenamtlichen Richter Arbeitnehmer Wolf-Rüdiger Bohn, Beamter \nRolf Dunkhorst, Angestellte Andrea Frohmader und Beamter Heiko Kothe am 31.05.2017 \nbeschlossen: \nVerkündet am 31.05.2017 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nUnter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen \n– Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 18.1.2016 wird \nfestgestellt: \n \nDie Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Bediens-\nteten des Magistrats der Stadt Bremerhaven ist mitbestimmungspflich-\ntig. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Antragsteller ist Gesamtpersonalrat beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, dem \nBeteiligten. \n \nDer Beteiligte hat in der Vergangenheit die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-\nchung gegenüber Bediensteten des Magistrats als eine nach § 52 ff. des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes (BremPersVG) mitbestimmungspflichtige Angelegenheit \nangesehen und vor einer Anordnung die Zustimmung des Personalrats eingeholt. \n \nIm Oktober 2014 teilte das Personalamt des Beteiligten dem Antragsteller mit, dass diese \nPraxis geändert werde und die Anordnung dem Personalrat zukünftig nur noch zur \nKenntnis gegeben werde. Zur Begründung bezog der Beteiligte sich auf einen zum Lan-\ndespersonalvertretungsgesetz Rheinland Pfalz ergangenen Beschluss des Bundesver-\nwaltungsgerichts vom 24.6.2014 (6 P 1/14 – PersV 2014, 384), in dem die Anordnung \neiner amtsärztlichen Untersuchung als eine nicht der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegende Angelegenheit qualifiziert worden sei. Dieser Beschluss sei in vollem Um-\nfang auf das Bremische Personalvertretungsgesetz übertragbar. Der Beteiligte stützte \nsich hierbei auf eine Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen. \n \nDer Antragsteller trat der Änderung der bisherigen Praxis entgegen und machte geltend, \ndass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2014 nicht auf das Bremi-\nsche Personalvertretungsgesetz übertragbar sei. Die in den §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 und \n66 Abs. 1 BremPersVG enthaltenen Beispielskataloge mitbestimmungspflichtiger Ange-\nlegenheiten beschränkten nicht die Allzuständigkeit des Personalsrats; das habe der \nLandesgesetzgeber in den §§ 63 Abs. 2, 65 Abs. 3, 66 Abs. 3 BremPersVG ausdrücklich \nklargestellt. Die Rechtslage in Bremen sei im Ergebnis mit der in Schleswig-Holstein ver-\ngleichbar, für die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.11.2010 (6 P 18/09 \n– PersR 2011, 38) die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung anerkannt habe. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDer Beteiligte hielt an seinem Standpunkt fest. \n \nAm 10.12.2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Feststellungsantrag gestellt. Er \nhat sein Vorbringen vertieft und beantragt, \n \n \nfestzustellen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegen-\nüber Bediensteten des Magistrats der Stadt Bremerhaven mitbestimmungs-\npflichtig ist. \n \nDer Beteiligte hat beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr hat vor dem Verwaltungsgericht seinen Standpunkt ebenfalls näher erläutert. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – hat den \nAntrag aufgrund des Anhörungstermins vom 18.1.2016 mit Beschluss vom selben Tage \nabgelehnt. Der Feststellungsantrag sei zulässig. Es bestehe ein Feststellungsinteresse; \nder Antragsteller sei als Gesamtpersonalrat auch antragsbefugt. Der Antrag sei aber un-\nbegründet. Zwar stelle die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine – perso-\nnelle – Maßnahme i. S. von § 58 Abs. 1 BremPersVG dar. Die Maßnahme sei jedoch den \nim Beispielskatalog des § 65 Abs. 1 BremPersVG genannten Maßnahmen nach Art und \nBedeutung nicht vergleichbar. Deshalb unterliege sie nicht der Mitbestimmung. Die in den \n§§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BremPersVG beispielhaft aufgezählten Mitbe-\nstimmungstatbestände hätten eine die Allzuständigkeit des Personalrats beschränkende \nFunktion. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24.6.2014 zum Landes-\npersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz entwickelten Überlegungen ließen sich auf \ndas bremische Recht übertragen. \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Beschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt, die er \nwie folgt begründet: \n \nDas Verwaltungsgericht verkenne, dass die Beispielskataloge der Mitbestimmungstatbe-\nstände in Bremen eine andere Funktion hätten als in Rheinland-Pfalz. Sie beschränkten \nnicht die Allzuständigkeit des Personalrats. Der Gesetzgeber habe dies durch die Rege-\nlungen in den §§ 63 Abs. 2, 65 Abs. 3, 66 Abs. 3 BremPersVG ausdrücklich klargestellt. \n\n- 4 - \n- 5 - \nFür Bremen gelte der zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein ergangene Be-\nschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.11.2010, in dem die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung als mitbestimmungspflichtig qualifiziert worden sei. \n \nDer Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nBremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 18.1.2016 festzustellen, \n \ndass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Bediens-\nteten des Magistrats der Stadt Bremerhaven mitbestimmungspflichtig ist, so-\nfern der Betreffende einwilligt. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nZu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass den gesetzlichen Mitbestim-\nmungskatalogen auch in Bremen eine das Mitbestimmungsrecht des Personalrats be-\ngrenzende Wirkung zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entschei-\ndung vom 24.6.2014 ausdrücklich auch auf das Bremische Personalvertretungsrecht Be-\nzug genommen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei in Rheinland-Pfalz und \nBremen ähnlich strukturiert. Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend entschieden, \ndass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als personelle Maßnahme den in \n§ 65 Abs. 1 BremPersVG aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen nach Art und Be-\ndeutung nicht vergleichbar sei. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Unter Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungs-\nsachen – vom 18.1.2016 stellt das Oberverwaltungsgericht Bremen – Fachsenat für Per-\nsonalvertretungssachen – fest, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung \ngegenüber Bediensteten des Magistrats der Stadt Bremerhaven nach dem Bremischen \nPersonalvertretungsgesetz vom 5.3.1974 (BremGBl. S. 131), zuletzt geändert durch Ge-\nsetz vom 16.5.2017 (BremGBl. S. 225, 249), – BremPersVG – der Mitbestimmung unter-\nliegt. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nI. \nDer Feststellungsantrag ist zulässig. \n \nDer Antragsteller macht geltend, die Änderung der bisherigen Praxis des Beteiligten, vor \nder Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung die Zustimmung des Personalrats \neinzuholen, verstoße gegen die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsge-\nsetzes. Der Beteiligte macht geltend, die Änderung der bisherigen Praxis sei von Rechts \nwegen geboten. Der Antragsteller hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt \nhat, an der Klärung der strittigen Rechtsfrage ein berechtigtes Interesse. \n \nDas Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller als Ge-\nsamtpersonalrat beim Magistrat der Stadt Bremerhaven antragsbefugt ist. Von der Ände-\nrung der Beteiligungspraxis sind mehrere Dienststellen im Bereich des Magistrats betrof-\nfen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. \n \nII. \nDer Feststellungsantrag ist begründet. \n \nGemäß § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der \nDienststelle weisungsgebunden tätigen Personen „in allen sozialen, personellen und or-\nganisatorischen Angelegenheiten“ gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 \nbis 62 mitzubestimmen. Die §§ 58 bis 62 BremPersVG regeln die Form und Durchfüh-\nrung der Mitbestimmung, so u. a. die Zustimmungsfiktion des Personalrats nach Ablauf \nvon 1 bzw. 2 Wochen (§ 58 Abs. 1 S. 4), die Anordnung vorläufiger Regelungen durch \ndie Dienststellenleitung (§ 58 Abs. 3 S. 1), das Verfahren vor der Einigungsstelle sowie \nden Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen der Einigungsstelle (§ 61 Abs. 4). \n \nFür die in § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG genannten sozialen, personellen und organisato-\nrischen Angelegenheiten enthalten § 63 Abs. 1 (Mitbestimmung in sozialen Angelegen-\nheiten), § 65 Abs. 1 (Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten) und § 66 Abs. 1 \n(Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten) Beispielskataloge. Dazu wird in \nden §§ 63 Abs. 2, 65 Abs. 3 und 66 Abs. 3 jeweils bestimmt, dass durch die Aufzählung \nder Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 nicht berührt \nwird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für eine Mitbestimmung kein Raum ist, soweit \nin einer Angelegenheit gesetzliche oder tarifliche Regelungen bestehen. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung unterliegt nach diesen Vorschriften \nder Mitbestimmung des Personalrats. Eine entsprechende Feststellung hat das Gericht \nbereits in seinem Beschluss vom 5.5.1978 getroffen (OVG Bremen – PV-B 1/78 – PersV \n1980, 500). Die maßgeblichen Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgeset-\nzes haben sich seitdem nicht geändert. Es besteht kein Anlass, von der seinerzeit vorge-\nnommenen Beurteilung abzuweichen. Im Einzelnen ergibt sich das aus Folgendem: \n \n1. Der Mitbestimmung steht ein Tarif- oder Gesetzesvorrang nicht entgegen. \n \nZwar hat die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine tarifvertragliche bzw. \ngesetzliche Grundlage. Die §§ 3 Abs. 4, 33 Abs. 4 des – im Bereich des Beteiligten an-\nzuwendenden – TVöD treffen für Arbeitnehmer, die §§ 26 Beamtenstatusgesetz, 41 \nBremBeamtG für Beamte diesbezüglich nähere Bestimmungen. Diese abstrakt-gener-\nellen Regelungen bedürfen aber jeweils der Umsetzung im Einzelfall; es ist jeweils eine \nwertende Entscheidung der Dienststelle erforderlich, ob eine „begründete Veranlassung“ \nfür eine solche Untersuchung besteht (vgl. § 3 Abs. 4 TVöD) oder ob auch unter Berück-\nsichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinreichende „Zweifel“ an der \nDienstfähigkeit gegeben sind (§ 41 Abs. 1 S. 1 BremBeamtG). Der Tarif- bzw. Gesetzes-\nvorrang, der nur bei Regelungen zur Anwendung kommt, die vollständig, abschließend \nund erschöpfend sind, also keiner weiteren Ausführungsakte bedürfen, steht der Mitbe-\nstimmung deshalb nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 24.6.2014 – 6 P 1/14 – PersV \n2014, 384 = juris Rn 14; OVG Bremen, B. v. 5.9.2008 – P A 496/08.PVL – NordÖR 2009, \n319 = juris Rn 24). \n \n2. Die Mitbestimmungspflicht folgt noch nicht daraus, dass die Anordnung einer amtsärzt-\nlichen Untersuchung zu den in den Beispielskatalogen der §§ 63 ff. BremPersVG aus-\ndrücklich aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen gehören würde. \n \nDer Beispielskatalog des § 63 Abs. 1 BremPersVG scheidet aus, weil es sich bei der An-\nordnung nicht um eine soziale Angelegenheit handelt. Die Anordnung stellt insbesondere \nkeine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesund-\nheitsschäden i. S. von § 63 Abs. 1 Buchst. d BremPersVG dar. Mit ihr wird nicht der \nZweck eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes verfolgt, sondern es geht da-\nrum, ob und in welchem Umfang der betreffende Bedienstete aus gesundheitlichen \nGründen nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen bzw. \nseine Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1986 – 6 P 8/83 – PersV 1986, \n323 = juris Rn 28; B. v. 24.6.2014 – 6 P 1/14 – PersV 2014, 384 = juris Rn 11). \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nBei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Dienststellenleitung \nhandelt es sich vielmehr nach dem Gegenstand der Maßnahme um eine personelle An-\ngelegenheit (vgl. BVerwG, B. v. 5.11.2010 – 6 P 18/09 – PersR 2011, 38 = juris Nr 32; B. \nv. 24.6.2014 – 6 P 1/14 – PersV 2014, 384 = juris Rn 13). Der Beispielskatalog des § 65 \nAbs. 1 BrempersVG für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten lautet wie \nfolgt: \n„In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht auf Mitbestimmung des \nPersonalrats…. inbesondere auf \na) Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, \nb) Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf, \nc) Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden \nTätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tä-\ntigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern, \nd) Versetzung und Abordnung, \ne) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus“ \n \nDie Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wird in diesem Beispielskatalog nicht \ngenannt. \n \n3. Der Umstand, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht in dem \nBeispielskatalog des § 65 Abs. 1 BremPersVG aufgezählt wird, führt nicht dazu, dass die \nMitbestimmung entfällt. In § 65 Abs. 3 BremPersVG wird bestimmt, dass durch die Auf-\nzählung der in Abs. 1 genannten Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § \n52 Abs. 1 S. 1 nicht berührt wird. Rechtsgrundlage für die Mitbestimmung ist hier § 52 \nAbs. 1 S. 1 BremPersVG (vgl. dazu auch den Beschluss des Fachsenats vom heutigen \nTag – B. v. 31.5.2017, 6 LP 54/15 –, der die Mitbestimmung des Personalrats bei der \nAnordnung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern betrifft, ab dem ersten Krankheitstag \neine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen). \n \na) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begrenzt der Beispielskatalog des § 65 \nAbs. 1 BremPersVG die Allzuständigkeit des Personalrats nicht in der Weise, dass für die \nnicht ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht nur dann be-\nsteht, wenn sie einer der aufgezählten Beispielsfälle „nach Art und Bedeutung“ vergleich-\nbar sind. Das Verwaltungsgericht hat für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-\nchung eine solche Vergleichbarkeit verneint und deshalb ein Mitbestimmungsrecht als \nnicht gegeben gesehen. Legt man den vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz zu-\n\n- 8 - \n- 9 - \ngrunde, spricht in der Tat vieles gegen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Dem \nvom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz kann indes nicht gefolgt werden. Er entspricht \nnicht der Rechtslage im Land Bremen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat seinen Standpunkt zur begrenzenden Wirkung der Beispiels-\nkataloge auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2014 (6 P 1/14 – \nPersV 2014, 384 = juris Rn 20) gestützt. Dieser Beschluss ist zum Personalvertretungs-\nrecht des Landes Rheinland-Pfalz (Neufassung vom 24.11.2000 (GVBl. S. 530), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 4.2.2015 (GVBl. S. 2), – PersVGRhPf –) ergangen. In ihm ist \ndas Bundesverwaltungsgericht für das Personalvertretungsgesetz des Landes Rhein-\nland-Pfalz zu dem Ergebnis gelangt, dass in den nicht ausdrücklich geregelten Fällen ein \nMitbestimmungsrecht nur dann besteht, wenn die Angelegenheit einer der geregelten \nBeispielsfälle „nach Art und Bedeutung“ vergleichbar ist. Das Kriterium der Vergleichbar-\nkeit schlüsselt sich danach in zwei unterschiedliche Anforderungen auf. Ihrer „Art“ nach \nist eine Angelegenheit mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn \nsie dieser in ihrer rechtlichen Struktur ähnelt, d. h. eine ähnliche rechtliche Wirkungswei-\nse und eine ähnliche rechtliche Funktion aufweist. Ihrer „Bedeutung“ nach ist eine Ange-\nlegenheit mit einem ausdrücklich geregelten Beispielsfall vergleichbar, wenn sie in ähnli-\ncher Art und Weise wie diese die Interessen der Beschäftigten berührt und in ähnlichem \nUmfang kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst. Insbesondere bei Prüfung der letztge-\nnannten Anforderung sei darauf zu achten, dass keine Wertungen unterlaufen würden, \ndie im Gesetz an anderer Stelle verankert seien (BVerwG, B. v. 24.6.2014, a. a. O.). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hebt hervor, dass dieses Normverständnis dem Willen \ndes Landesgesetzgebers in Rheinland-Pfalz entspreche. Dieser habe die Beispielskata-\nloge der § 78 ff. PersVGRhPf offenkundig in der Absicht erlassen, der Rechtsanwendung \nHalt und Verlässlichkeit zu geben. § 78 Abs. 2, Abs. 3 PersVGRhPf (personelle Angele-\ngenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) sehen insoweit einen insgesamt 22 \nZiffern, § 79 Abs. 2, Abs. 3 PersVGRhPf (personelle Angelegenheiten der Beamtinnen \nund Beamten) einen insgesamt 23 Ziffern und § 80 Abs. 1, Abs. 2 PersVGRhPf (soziale \nund sonstige innerdienstliche sowie organisatorische und wirtschaftliche Angelegenhei-\nten) einen insgesamt 28 Ziffern umfassenden Katalog von Mitbestimmungstatbeständen \nvor. Bei Anwendung von § 73 Abs. 1 PersVGRhPf, der dem Personalrat in allen perso-\nnellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftli-\nchen Angelegenheiten Mitbestimmung einräume, müssten die in diesen Beispielskatalo-\ngen zum Ausdruck kommenden Wertungen beachtet werden. In Anbetracht der vom Ge-\nsetzgeber gewählten Regelungstechnik komme eine Mitbestimmung im Rahmen der All-\n\n- 9 - \n- 10 - \nzuständigkeit nur in Betracht, wenn die betreffende Angelegenheit einem der aufgezähl-\nten Mitbestimmungstatbestände nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. \n \nb) Die Beispielstatbestände der §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BremPersVG be-\nsitzen keine solche die Allzuständigkeit des Personalrats begrenzende Funktion. Die \nRechtslage in Bremen ist insoweit von der in Rheinland-Pfalz verschieden. Aus diesem \nGrund kann die zum rheinland-pfälzischen Personalvertretungsrecht ergangene Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Bremen übertragen werden. \n \naa) Das verdeutlicht bereits die Gesetzgebungsgeschichte. \n \n§ 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG war – als Grundnorm des Bremischen Personalvertre-\ntungsrechts – bereits in der Erstfassung des Gesetzes vom 3.12.1957 (BremGBl. S. 161) \nenthalten. Es hieß dort, dass der Personalrat die Aufgabe hat, in „allen sozialen und per-\nsonellen Fragen“ gleichberechtigt mitzubestimmen. Dazu formulierte das Gesetz Bei-\nspielskataloge (§ 63: soziale Angelegenheiten; § 65 Abs. 1: personelle Angelegenheiten) \n– die in der Folgezeit nur minimal verändert wurden und heute noch im Wesentlichen ihre \nUrsprungsfassung besitzen. Der Gesetzgeber wollte dem Personalrat damit ein „echtes \nMitbestimmungsrecht“ in „allen personellen und sozialen Fragen“ einräumen (Abg. Ko-\nschnick, Sitzung der Bremischen Bürgerschaft vom 13.6.1956, Verhandlungen der Bre-\nmischen Bürgerschaft – Landtag –, 4. Wahlperiode, S. 243). Die Regelung sollte der Um-\nsetzung des Art. 47 BremLV dienen, der der Mitbestimmung in Betrieben und Behörden \neine landesverfassungsrechtliche Grundlage gibt (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1964 – VII P \n2.64 – BVerwGE 19, 359 <360>; Rinken, in: Fischer-Lescano/Rinken u. a. (Hrsg.), Ver-\nfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 47 Rn 28 ff.). \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.4.1959 (2 BvF 2/58 \n– BVerfGE 9, 268), das die Vereinbarkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes \nmit dem Grundgesetz zum Gegenstand hatte, die Grundkonzeption des Bremischen Per-\nsonalvertretungsgesetzes, den Personalräten unter Ausschöpfung des vom Grundgesetz \ngezogenen Rahmens umfassende Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen \nAngelegenheiten einzuräumen, nicht beanstandet. Es hat dazu den Begriff der Allzustän-\ndigkeit geprägt. Für verfassungswidrig erklärte das Bundesverfassungsgericht das Bre-\nmische Personalvertretungsgesetz insoweit, als es in den personellen Angelegenheiten \nder Beamten eine bindende Entscheidung der Einigungsstelle vorsah. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nIn der Folgezeit entstand eine Diskussion darüber, ob den Beispielskatalogen der §§ 63, \n65 Abs. 1 BremPersVG möglicherweise eine die Allzuständigkeit begrenzende Funktion \nbeizumessen wäre. Eine Entscheidung des OVG Bremen (B. v. 4.11.1963 – PV 3/62, B \n3/63 – ZBR 1964, 281) konnte in diese Richtung verstanden werden. Der Gesetzgeber \nnahm diese Diskussion im Rahmen der Neufassung des Bremischen Personalvertre-\ntungsgesetzes vom 5.3.1974 zum Anlass, das Verhältnis zwischen Beispielskatalogen \nund Allzuständigkeit zu klären. Die §§ 63, 65 BremPersVG wurden in den Absätzen 2 \nbzw. 3 jeweils um eine Bestimmung ergänzt, wonach durch die Aufzählung der genann-\nten Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG \nnicht berührt wird. Die Ergänzungen erfolgten, um im Hinblick auf die diesbezüglich ge-\näußerten Zweifel den Willen des Gesetzgebers zu verdeutlichen und wurden ausdrück-\nlich als „Klarstellung“ bezeichnet. Die Beispielskataloge sollen danach die Allzuständig-\nkeit „nicht beeinträchtigen“ und insbesondere nicht der „Abgrenzung der Zuständigkeiten“ \ndes Personalrats dienen (Abg. Heuer, Sitzung der Bremischen Bürgerschaft vom \n31.1.1974, Verhandlungen der Bremischen Bürgerschaft – Landtag – 8. Wahlperiode, S. \n2518; vgl. auch Grossmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, 1979, § 63 Rn 6). \n \nAnzumerken ist, dass die Mitbestimmung des Personalrats erst im Rahmen der Neufas-\nsung vom 5.3.1974 auch auf organisatorische Angelegenheiten ausgedehnt worden ist. \nDurch die Neufassung erhielt § 66 BremPersVG seine jetzige Fassung. Die im Ände-\nrungsgesetz vom 14.10.1969 (BremGBl. S. 127) erstmals vorgesehenen Beteiligungs-\nrechte in organisatorischen Angelegenheiten waren noch vergleichsweise schwach aus-\ngestaltet. \n \nDie Gesetzgebungsgeschichte lässt keinen Zweifel daran, dass die Beispielskataloge \nnach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz lediglich die Hauptanwendungsfälle \nder Mitbestimmung bezeichnen und die Mitbestimmung in allen übrigen, nicht ausdrück-\nlich genannten Angelegenheiten grundsätzlich unberührt lassen. Die Kataloge haben \nnicht die Funktion, die Mitbestimmung auf solche Angelegenheiten zu beschränken, die \nihnen nach Art und Bedeutung vergleichbar sind. Der Wille des Landesgesetzgebers ist, \nwie das Änderungsgesetz vom 5.3.1974 unterstreicht, in dieser Hinsicht eindeutig. Im \nLand Bremen besteht in dieser Hinsicht eine andere Rechtslage als in Rheinland-Pfalz. \n \nbb) Ein Blick auf den konkreten Inhalt der Beispielskataloge untermauert dieses Ergeb-\nnis. So hat der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz, gerade auch in Bezug auf die \npersonellen Angelegenheiten, den Beispielskatalog differenziert ausgestaltet; der Katalog \nenthält, wie dargelegt, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 22 und für die Beam-\n\n- 11 - \n- 12 - \ntinnen und Beamten 23 Mitbestimmungstatbestände (vgl. §§ 78 Abs. 2, Abs. 3; 79 Abs. 2, \n3 PersVGRhPf). Der Landesgesetzgeber in Niedersachsen, der den Beispielskatalogen \ndes dortigen Personalvertretungsgesetzes (Neubekanntmachung vom 9.2.2016, \nNds.GVBl. S. 2 – NdsPersVG) ausdrücklich eine die Zuständigkeit des Personalrats be-\ngrenzende Wirkung beimisst (vgl. § 64 Abs. 3 S. 1 NdsPersVG), zählt bei den personel-\nlen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten 30 und bei den Arbeitnehmerinnen \nund Arbeitnehmern 22 Mitbestimmungstatbestände auf (vgl. § 65 Abs. 1, Abs. 2 Nds-\nPersVG). Solche umfassenden Kataloge markieren in der Tat Wertungen, die in der per-\nsonalvertretungsrechtlichen Praxis nicht unberücksichtigt bleiben können. Demgegen-\nüber ist der in § 65 Abs. 1 BremPersVG genannte, seit 1957 im Wesentlichen unverän-\nderte Beispielskatalog der mitbestimmungspflichtigen personellen Angelegenheiten eher \nrudimentär. Er bezeichnet die Hauptanwendungsfälle der personellen Mitbestimmung \nund mehr nicht. Würde man die Mitbestimmung nur bei solchen Angelegenheiten zulas-\nsen, die mit den in § 65 Abs. 1 BremPersVG ausdrücklich genannten nach Art und Be-\ndeutung vergleichbar sind, würde das den Kreis der mitbestimmungspflichtigen Angele-\ngenheiten deutlich beschränken. Dies widerspräche dem Willen des Landesgesetzge-\nbers. \n \nc) Das bedeutet nicht, dass Beispielskataloge der §§ 63 ff. BremPersVG für die Reich-\nweite der Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG ohne \nBedeutung wären. \n \naa) Die Kataloge deuten, wie das Bundesverfassungsgericht im Urteils vom 27.4.1959 (2 \nBvF 2/58 – BVerfGE 9, 268 <289> = juris Rn 84) ausgeführt hat, „die Richtung der mögli-\nchen Gegenstände der Beschlussfassung“ an. Das bedeutet, wie das Bundesverfas-\nsungsgericht weiter erläutert hat, dass sich die Mitbestimmung danach nur auf inner-\ndienstliche Angelegenheiten erstreckt. Handlungen und Entscheidungen der Dienststelle \ngegenüber den Bürgern und Bürgerinnen, d. h. die Aufgabenerfüllung der Dienststelle \nnach außen, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. Dannenberg, in: \nGK BremPersVG, 2016 § 65 Rn 14). In § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG wird diese Schran-\nke nicht ausdrücklich erwähnt, die Beispielskataloge markieren insoweit eine Grenze der \nMitbestimmung. \n \nbb) Innerdienstliche Angelegenheiten unterliegen darüber hinaus nur dann der Mitbe-\nstimmung des Personalrats, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die \nBeschäftigten den aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen „in etwa“ gleichkommen \n(BVerwG, B. v. 17.7.1987 – 6 P 13/85 – PersV 1989, 315 = juris Rn 19; B. v. 11.11.1993 \n\n- 12 - \n- 13 - \n– 6 PB 4/93 – juris Rn 4). Bereits in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n30.11.1964 (VII P 2.64 – BVerwGE 19, 359 <362>) war dieser Gesichtspunkt fruchtbar \ngemacht worden, um – bezogen auf eine beamtenrechtliche Umsetzung – das Mitbe-\nstimmungsrecht des Personalrats zusätzlich zu untermauern. Damit wird den Beispiels-\nkatalogen der §§ 63 ff. BremPersVG jedoch nicht eine Abgrenzungsfunktion zugewiesen, \nwie sie die Beispielskataloge nach dem Personalvertretungsrecht etwa der Länder Rhein-\nland-Pfalz oder Niedersachsen besitzen. Der rechtliche Maßstab ist hier vergleichsweise \noffen („in etwa“) und nimmt Bezug auf die den Beispielskatalogen im Ganzen zugrunde-\nliegende Wertung des Gesetzgebers. Er bezeichnet insoweit eine Erheblichkeitsschwelle, \ndie erreicht sein muss, um eine Mitbestimmung auszulösen. Dem liegt der Gedanke zu-\ngrunde, dass die Mitbestimmung kein Selbstzweck ist und nicht um ihrer selbst willen \nbesteht. In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.7.1987 (a. a. O.), der \ndie Reichweite der Mitbestimmung in einer organisatorischen Angelegenheit nach § 66 \nBremPersVG zum Gegenstand hatte, ist ausdrücklich auf die geringfügigen Auswirkun-\ngen der strittigen Entscheidung auf den Betrieb der Dienststelle hingewiesen worden \n(zeitweise Schließung von 4 der seinerzeit insgesamt 38 Zweigstellen der Stadtbibliothek \nBremen während der Osterferien). \n \nDementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht seit jeher verlangt, dass eine Maß-\nnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn vorliegen muss, um die Mitbestimmung \nauszulösen. Das Vorliegen einer Maßnahme wird in § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersV aus-\ndrücklich zur Voraussetzung für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht. \nDer Maßnahmebegriff hat im Personalvertretungsrecht einen fest umrissenen Inhalt. Da-\nrunter ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Be-\nschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zu-\nstands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhält-\nnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorberei-\ntung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits \ndie beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnah-\nme (vgl. Kahnert, Öffentliches Dienstrecht, in: Fisahn (Hrsg.) Bremer Recht, 2002, S. \n151; Fuchs, in: GK BremPersVG, 2016, § 58 Rn 4). \n \nDer Maßnahmebegriff zieht der Allzuständigkeit des Personalrats auch in personellen \nAngelegenheiten Grenzen, verleiht der Mitbestimmungspraxis andererseits aber Verläss-\nlichkeit und Berechenbarkeit. Eine personelle Maßnahme im personalvertretungsrechtli-\nchen Sinn hat, indem sie den Rechtsstand des Beschäftigten berührt, regelmäßig mehr \nals nur geringfügige Auswirkungen. Dieses Abgrenzungskriterium, das in § 58 Abs. 1 S. 1 \n\n- 13 - \n- 14 - \nBremPersVG seinen ausdrücklichen gesetzlichen Anknüpfungspunkt findet, entspricht \ndem Willen des Landesgesetzgebers. Die Mitbestimmung kommt in den in § 65 Abs. 1 \nBremPersVG nicht aufgezählten Beispielsfällen deshalb nur in Betracht, wenn eine per-\nsonelle Maßnahme vorliegt (vgl. OVG Bremen, B. v. 5.5.1978 – PV B 1/78 – PersV 1980, \n500; B. v. 24.1.1989 – PV B 3/88 – ZBR 1990, 158). \n \nIm Ergebnis ist die Reichweite der Mitbestimmung nach dem BremPersVG damit mit der \nRechtslage nach dem Mitbestimmungsgesetz in Schleswig-Holstein vergleichbar. Auch \ndort ist die Allzuständigkeit des Personalrats (§ 51 Abs. 1 S. 1 MBG Schleswig-Holstein) \ndadurch begrenzt, dass sie sich nur auf Angelegenheiten erstreckt, die zum einen inner-\ndienstlicher Natur sind und zum anderen den Charakter einer Maßnahme tragen (vgl. \nBVerwG, B. v. 5.11.2010 – 6 P 18/09 – PersR 2011, 38 = juris Rn 10 ff.). \n \nd) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.1995 (2 BvF 1/92 – BVer-\nfGE 93, 37) steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat \ndas Bundesverfassungsgericht das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in seiner \ndamaligen Fassung vom 11.12.1990 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Landes-\ngesetzgeber in Schleswig-Holstein hat hierauf mit dem Änderungsgesetz vom 29.12.1999 \n(GVOBl. 2000, S. 3) reagiert. Er hat an dem Grundsatz der innerdienstlichen Allzustän-\ndigkeit des Personalrats festgehalten, was von Verfassung wegen nicht zu beanstanden \nist (BVerwG, B. v. 5.11.2010 – 6 P 18/09 – PersR 2011, 38 = juris Rn 29). Neu geregelt \nwurde die Stellung der Einigungsstelle, deren Entscheidungskompetenz gegenüber der \nursprünglichen Fassung des Gesetzes strukturell geändert wurde (vgl. Schleswig-\nHolsteinischer Landtag, Drs. 14/1353 vom 10.3.1998, S. 10 ff.). Der Landesgesetzgeber \nin Bremen hat auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n27.4.1959 geäußerten Bedenken, die ebenfalls die Stellung der Einigungsstelle betrafen, \ndurch Änderungsgesetze vom 14.10.1969 (BremGBl. S. 127) sowie vom 5.3.1974 \n(BremGBl. S. 131) reagiert, durch die jeweils § 61 Abs. 4 BremPersVG neu gefasst wur-\nde. Durch diese Änderungsgesetze sollte den in der Entscheidung vom 27.4.1959 geäu-\nßerten Bedenken Rechnung getragen werden (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, Brem-\nPersVG, 1979, § 66 Rn 33 ff.; Rinken, in: GK BremPersVG, 2016, Einleitung Rn 23, 59). \n \n4. Bei der Anordnung der Dienststellenleitung gegenüber einem Bediensteten, sich einer \namtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich im personalvertretungs-\nrechtlichen Sinn um eine Maßnahme. Aus diesem Grund hat das Oberverwaltungsgericht \nbereits mit Beschluss vom 5.5.1978 (PV B 1/78 – PersV 1980, 500) das Mitbestimmungs-\nrecht des Personalrats bejaht. \n\n- 14 - \n- 15 - \n \nMit dieser Anordnung wird eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet und \ndamit der Rechtsstand des Bediensteten einer Veränderung unterworfen. Die Anordnung \nist verbindlich; ihre Nichtbeachtung kann unter Umständen für den Beschäftigten mit er-\nheblichen Nachteilen verbunden sein. Sie greift zudem erheblich in das verfassungs-\nrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Bediensteten ein. Das Bundesverwaltungs-\ngericht geht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vom Maßnahmecharakter der Anord-\nnung aus (B. v. 5.11.2010 – 6 P 18/09 – PersR 2011, 38 = juris Rn 12 ff.; B. v. 24.6.2014 \n– 6 P 1/14 – PersV 2014, 384 = juris Rn 13). \n \nFür die beim Beteiligten beschäftigten Arbeitnehmer, für die die Bestimmungen des TVöD \ngelten, kann das amtsärztliche Gutachten unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 S. \n1 TVöD zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung führen. Ein Arbeit-\nnehmer der schuldhaft eine ordnungsgemäße Begutachtung durch den Amtsarzt zur \nFeststellung seiner Erwerbsminderung unmöglich macht, handelt überdies pflichtwidrig \nund muss mit arbeitsvertraglichen Konsequenzen rechnen (vgl. BAG, Urt. v. 6.11.1997 – \n2 AZR 801/96 – AP Nr. 142 zu § 626 BGB; Urt. v. 7.11.2002 – 2 AZR 475/01 – BAGE \n103, 277 <281>). Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 S. 1 \nBeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dienstunfähig sind. Bestehen Zwei-\nfel an der Dienstfähigkeit, sind sie gem. § 41 Abs. 1 S. 1 BremBeamtG verpflichtet, sich \nnach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Kommen sie trotz \nwiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht \nnach, können sie gem. § 41 Abs. 1 S. 2 BremBeamtG so behandelt werden, als ob \nDienstunfähigkeit vorliege. \n \nUnabhängig von den arbeits- bzw. dienstrechtlichen Wirkungen stellt die Untersuchungs-\nanordnung auch einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bediensteten \ndar. Die amtsärztliche Untersuchung führt unvermeidlich zur Preisgabe und Erörterung \nsensibler Gesundheitsdaten. \n \nAn dem Bedürfnis an einem personalvertretungsrechtlichen Schutz kann deshalb kein \nZweifel bestehen. \n \n5. Allerdings darf dieser personalvertretungsrechtliche Schutz den Bediensteten nicht \naufgezwungen werden. Die Mitteilung der Dienststellenleitung an den Personalrat, dass \nbei einer bestimmten Person aus gesundheitlichen Gründen Veranlassung zur Überprü-\nfung der Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit besteht, ohne dass der Betreffende der Offenba-\n\n- 15 - \n- 16 - \nrung dieses Umstands zugestimmt hat, bewirkt einen gewichtigen Eingriff in das von Art. \n2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestim-\nmung. Das gilt auch und erst recht, wenn der Betreffende damit rechnen muss, dass im \nRahmen eines Mitbestimmungsverfahrens ggfs. weitere Gesundheitsdaten zur Sprache \nkommen werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.11.2010 – 6 P 18/09 – PersR 2011, 38 = juris Rn \n33 ff.). \n \nDie Mitbestimmung des Personalrats zu der Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-\nchung darf deshalb nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten stattfinden. Anders \nals das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthält das Bremische Personalver-\ntretungsgesetz zwar keine allgemeine Bestimmung, die die Mitbestimmung, soweit Mit-\nbestimmungsfälle über die beabsichtigte Maßnahme hinaus schutzwürdige persönliche \nInteressen von Bediensteten berühren, von der vorher einzuholenden Zustimmung der \nBetroffenen abhängig macht (§ 51 Abs. 5 S. 1 MBG Schleswig-Holstein). Der Grundsatz \ndes Persönlichkeitsschutzes, der grundrechtliches Gewicht besitzt, ist aber auch im Bre-\nmischen Personalvertretungsgesetz verankert (vgl. § 54 Abs. 3 S. 4 BremPersVG). Im \nÜbrigen ergibt sich die Zustimmungsbedürftigkeit aus den Vorschriften des Bremischen \nDatenschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BremDSG). \n \nIst der Bedienstete danach mit der Mitbestimmung einverstanden, ist das Mitbestim-\nmungsverfahren durchzuführen. Erteilt er seine Zustimmung nicht, kann die Untersu-\nchungsanordnung ohne die in §§ 58 ff. BremPersVG vorgesehene Beteiligung des Per-\nsonalrats ergehen. \n \nDas Erfordernis der Zustimmung des Bediensteten ergibt sich aus dem Gesetz. Dafür, \ndass der Beteiligte dieses Erfordernis nicht beachten würde, ist nichts ersichtlich. Des-\nhalb hat das OVG davon abgesehen, diese Einschränkung der Mitbestimmung in die im \nTenor getroffene Feststellung ausdrücklich aufzunehmen. \n \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gebühren und Auslagen werden nicht erho-\nben. Für eine Entscheidung über den Ersatz außergerichtlicher Kosten ist im Beschluss-\nverfahren kein Raum, weil dieses keine Parteien kennt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 70 Abs. 2 \nBremPersVG i. V. m. §§ 92, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). \n \n\n- 16 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlus-\nses beim \n \nBundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1 oder Postfach 10 08 54, \n04107 Leipzig, 04008 Leipzig, \n \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregie-\nrung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim \nBundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Ver-\nordnung vom 10.12.2015 (BGBl. I. S. 2207), eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde-\nschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, \nund die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde einge-\nlegt werde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form begründet werden. \nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde müssen durch einen Prozessbevoll-\nmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. \n2 Nr. 4 und Nr. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Organisationen zugelassen. \nDiese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. \n \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \n \n \ngez. Bohn \n \n \ngez. Dunkhorst \n \n \n \ngez. Frohmader \n \n \n \ngez. 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