{"status":"available","doknr":"OLD364564","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-31","aktenzeichen":"6 LP 54/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 54/15 \n(VG: \n7 K 279/14) \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Personalrat beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, vertreten durch den Vorsit-\nzenden Eberhard Mattfeldt, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \n \nb e t e i l i g t : \nSenator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Perso-\nnalvertretungssachen aufgrund des Anhörungstermins vom 31.05.2017 durch Richter \nProf. Alexy sowie die ehrenamtlichen Richter Arbeitnehmer Wolf-Rüdiger Bohn, Beamter \nRolf Dunkhorst, Angestellte Andrea Frohmader und Beamter Heiko Kothe am 31.05.2017 \nbeschlossen: \nUnter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen \n– Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 26.1.2015 wird \nfestgestellt: \n \nAnordnungen des Beteiligten gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzu-\nlegen, unterliegen der Mitbestimmung. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Antragsteller ist Personalrat beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, dem Betei-\nligten. \n \nDie Personalstelle des Beteiligten wies die Arbeitnehmerin Frau S. mit Schreiben vom \n20.7.2012 an, ab sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheits-\ntag vorzulegen. Grund hierfür seien die vielen Kurzzeiterkrankungen in den vergangenen \n12 Monaten. Die Anordnung werde auf maximal 2 Jahre befristet; nach 6 Monaten sei \neine Überprüfung vorgesehen. \n \nZuvor hatte die Personalstelle den Antragsteller von der beabsichtigten Anordnung in \nKenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Angelegenheit aus ihrer Sicht nicht der Mitbe-\nstimmung des Personalrats unterliege, weil es sich um keine personalvertretungsrechtli-\nche Maßnahme i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 BremPersVG handele. \n \nDer Antragsteller teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 1.8.2012 mit, dass die Angele-\ngenheit nach seiner Auffassung der Mitbestimmung unterliege. Bei der gegenüber Frau \nS. ergangenen Anordnung handele es sich um eine Maßnahme. Der Beteiligte wurde \naufgefordert, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen und die Anordnung gegenüber \nFrau S. bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auszusetzen. \n \nDer Beteiligte kam diesem Ansinnen nicht nach. Er bekräftigte seinen Standpunkt auch \ngegenüber der Frauenbeauftragten der Dienststelle sowie der Landesbeauftragten für die \nVerwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, die in der Angelegenheit interveniert \nhatten. \n \nIm Laufe des Jahres 2013 wurde die Anordnung gegenüber Frau S. vom Beteiligten auf-\ngehoben. \n \nAm 6.3.2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Feststellungsantrag gestellt. Er hat \ngeltend gemacht, dass der Charakter einer Maßnahme nicht zweifelhaft sein könne. Die \nAnordnung, bereits am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor-\nzulegen, sei gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich und löse unmittelbar Rechtswir-\nkungen aus. Die Maßnahme werde zwar in den Beispielskatalogen der §§ 63 ff. Brem-\n\n- 3 - \n- 4 - \nPersVG nicht genannt; das ändere aber nichts an der Allzuständigkeit des Personalrats \nnach § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, \n \nfestzustellen, dass der Beteiligte bei Anordnungen gegenüber einzelnen Ar-\nbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Krankheitstag \nvorzulegen, verpflichtet ist, schriftlich die Zustimmung des Antragstellers zu \nbeantragen. \n \nDer Beteiligte hat beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie gegenüber einem einzelnen Bediensteten ergehende Anordnung, ab dem ersten \nKrankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, stelle keine Maßnahme \nim personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Die Anordnung sei vielmehr Ausfluss des \narbeitsvertraglichen Weisungs- und Direktionsrechts. Die Anordnung sei nach ihren \nrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht mit der Anordnung einer amtsärztli-\nchen Untersuchung vergleichbar; außerdem unterliege selbst eine solche Untersu-\nchungsanordnung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht der Mitbestimmung des Personalrats. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag aufgrund des Anhörungstermins vom 26.1.2015 \nmit Beschluss vom selben Tage – verkündet am 9.2.2015 – abgelehnt. Der Antrag sei \nzulässig, aber unbegründet. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die strittige Anordnung \neine Maßnahme i. S. von § 58 Abs. 1 S. 1 BremPersVG darstelle. Es spreche einiges \ndafür, dass die Anordnung lediglich vorbereitenden Charakter besitze. Die Rechtssphäre \ndes jeweiligen Bediensteten werde durch die Anordnung nicht in einer Weise berührt, \ndass Anlass für einen personalvertretungsrechtlichen Schutz bestehe. Letztlich könne \ndas aber dahinstehen. Denn selbst wenn man vom Vorliegen einer Maßnahme ausgehe, \nwürde das nicht zur Mitbestimmungspflicht führen. Die Anordnung werde in den Bei-\nspielskatalogen der §§ 63 ff. BremPersVG nicht genannt. Sie komme den in den Bei-\nspielskatalogen geregelten Maßnahmen in ihrer Auswirkung auf die Dienststelle und die \nBeschäftigten auch nicht in etwa gleich. Sie sei nicht mit der Anordnung einer amtsärztli-\nchen Untersuchung vergleichbar. Selbst diese Maßnahme unterliege nach der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.6.2014 – 6 P 1/14 – \nPersV 2014, 384) nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Entscheidung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts sei zum Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Rhein-\n\n- 4 - \n- 5 - \nland-Pfalz ergangen; die Rechtslage in Bremen sei insoweit aber vergleichbar. Die Allzu-\nständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG komme deshalb als \nGrundlage der Mitbestimmung nicht in Betracht. \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Beschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt, die er \nwie folgt begründet: \n \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Anordnung ge-\ngenüber einzelnen Arbeitnehmern, ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähig-\nkeitsbescheinigung vorzulegen, um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen \nSinn. Die in den §§ 63 ff. BremPersVG genannten Beispielskataloge beschränkten ent-\ngegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die Allzuständigkeit des Personalrats. \nDer Gesetzgeber habe dies durch die Regelungen in den §§ 63 Abs. 2, 65 Abs. Abs. 3 \nund 66 Abs. 3 BremPersVG ausdrücklich klargestellt. Der Beschluss des Bundesverwal-\ntungsgerichts vom 24.6.2014 betreffe das Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-\nPfalz; die Rechtslage in Rheinland-Pfalz sei nicht mit der in Bremen vergleichbar. \n \nDer Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nBremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 26.1.2015 festzustellen, \n \ndass Anordnungen des Beteiligten gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, \nder Mitbestimmung unterliegen. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht habe den Feststellungsantrag zutreffend als unbegründet abge-\nlehnt. Bei der strittigen Anordnung handele es sich nicht um eine personalvertretungs-\nrechtliche Maßnahme. Die Anordnung trage lediglich vorbereitenden Charakter. Zudem \nkomme eine solche Anordnung den Beispielsfällen der §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 66 \nAbs. 1 BremPersVG in ihren Auswirkungen nicht in etwa gleich. Soweit das Verwaltungs-\ngericht sich in seinem Beschluss auf die aktuelle Rechtsprechung zur nicht gegebenen \nMitbestimmung bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bezogen habe, \nseien seine Ausführungen insoweit nicht entscheidungserheblich. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Unter Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungs-\nsachen – vom 26.1.2015 stellt das Oberverwaltungsgericht Bremen – Fachsenat für Per-\nsonalvertretungssachen – fest, dass die Anordnung des Beteiligten gegenüber einzelnen \nArbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vor-\nzulegen, nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5.3.1974 (BremGBl. S. \n131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.5.2017 (BremGBl. S. 225, 249), – Brem-\nPersVG – der Mitbestimmung unterliegt. \n \nI. \nDer Feststellungsantrag ist zulässig. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die mit dem Feststellungsan-\ntrag aufgeworfene Rechtsfrage im Hinblick auf künftige Konflikte klärungsbedürftig ist und \ndeshalb ein Feststellungsinteresse besteht. Das Oberverwaltungsgericht nimmt insoweit \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Der Antragsteller und der Beteilig-\nte haben im Anhörungstermin vom 31.5.2017 die Klärungsbedürftigkeit bestätigt. \n \nII. \nDer Feststellungsantrag ist begründet. \n \nGemäß § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der \nDienststelle weisungsgebunden tätigen Personen „in allen sozialen, personellen und or-\nganisatorischen Angelegenheiten“ gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 \nbis 62 mitzubestimmen. Die §§ 58 bis 62 BremPersVG regeln die Form und Durchfüh-\nrung der Mitbestimmung, so u. a. die Zustimmungsfiktion des Personalrats nach Ablauf \nvon 1 bzw. 2 Wochen (§ 58 Abs. 1 S. 4), die Anordnung vorläufiger Regelungen durch \ndie Dienststellenleitung (§ 58 Abs. 3 S. 1), das Verfahren vor der Einigungsstelle sowie \nden Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen der Einigungsstelle (§ 61 Abs. 4). \n \nFür die in § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG genannten sozialen, personellen und organisato-\nrischen Angelegenheiten enthalten § 63 Abs. 1 (Mitbestimmung in sozialen Angelegen-\nheiten), § 65 Abs. 1 (Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten) und § 66 Abs. 1 \n(Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten) Beispielskataloge. Dazu wird in \nden §§ 63 Abs. 2, 65 Abs. 3 und 66 Abs. 3 jeweils bestimmt, dass durch die Aufzählung \nder Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 nicht berührt \n\n- 6 - \n- 7 - \nwird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für eine Mitbestimmung kein Raum ist, soweit \nin einer Angelegenheit gesetzliche oder tarifliche Regelungen bestehen. \n \nDie Anordnung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\ngung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, unterliegt nach diesen Vorschriften der \nMitbestimmung des Personalrats. Im Einzelnen ergibt sich das aus Folgendem: \n \n1. Der Mitbestimmung steht ein Tarif- oder Gesetzesvorrang nicht entgegen. \n \nZwar hat die Anordnung, ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbeschei-\nnigung vorzulegen, eine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzah-\nlungsgesetz – EFZG – (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und \nim Krankheitsfall vom 26.5.1994 (BGBl. I, S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 16.7.2015 (BGBl. S. 1211)) hat der Arbeitnehmer, wenn eine Arbeitsunfähigkeit län-\nger als 3 Krankheitstage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der \nArbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauffolgen-\nden Arbeitstag vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, \ndie Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Ob er von diesem Recht \nGebrauch macht, steht in seinem Ermessen (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11 – \nBAGE 143, 315). Ein Gesetzesvorrang ist damit gerade nicht gegeben. Dieser kommt nur \nbei Regelungen zur Anwendung, die vollständig, abschließend und erschöpfend sind, \nalso nicht – wie hier – weiterer Ausführungsakte bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 24.6.2014 \n– 6 P 1/14 – PersV 2014, 384 = juris Rn 14; OVG Bremen, B. v. 5.9.2008 – PA \n496/08.PVL – NordÖR 2009, 319 = juris Rn 24). \n \n2. Die Mitbestimmungspflicht folgt noch nicht daraus, dass die gegenüber einem einzel-\nnen Arbeitnehmer ergehende Anordnung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem \nersten Krankheitstag vorzulegen, zu den in den Beispielskatalogen der §§ 63 ff. Brem-\nPersVG ausdrücklich aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen gehören würde. \n \nDer Beispielskatalog des § 63 Abs. 1 BremPersVG scheidet aus, weil es sich bei der An-\nordnung nicht um eine soziale Angelegenheit handelt. Die Anordnung stellt insbesondere \nkeine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesund-\nheitsschäden i. S. von § 63 Abs. 1 Buchst. d BremPersVG dar. Mit ihr wird nicht der \nZweck des effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes verfolgt, sondern der Arbeitge-\nber will sicherstellen, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für die er aufkommen \nmuss (vgl. § 3 Abs. 1 EFZG), nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen er-\n\n- 7 - \n- 8 - \nfolgt. Bei der gegen einen einzelnen Arbeitnehmer gerichteten Anordnung wird auch nicht \n– anders als bei einer allgemeinen, alle Arbeitnehmer treffenden Regelung (vgl. dazu \nBAG, B. v. 25.1.2000 – 1 ABR 3/99 – BAGE 93, 276) – der Betrieb der Dienststelle i. S. \nvon § 63 Abs. 1 Buchst. e BremPersVG geregelt. \n \nVielmehr handelt es sich bei der Einzelfallanordnung um eine personelle Angelegenheit. \nDem Arbeitgeber geht es gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer darum, in seinem \nFall für das von ihm geleistete Entgelt die geschuldete Arbeitsleistung zu erhalten. Damit \nist der Kern der arbeitsvertraglichen Beziehung berührt. Kommt der Arbeitnehmer der \nAnordnung nicht nach, kann das zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitge-\nbers (vgl. § 7 Abs. 1 EFZG) und unter Umständen im Wiederholungsfall auch zu einem \nKündigungsrecht führen (vgl. Reinhard, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. \nAufl., § 5 EFZG Rn 18; Schlachter, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 3. \nAufl., § 75 Rn 28). \n \nDer Beispielskatalog des § 65 Abs. 1 BrempersVG für die Mitbestimmung in personellen \nAngelegenheiten lautet wie folgt: \n„In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht auf Mitbestimmung des \nPersonalrats…. inbesondere auf \na) Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, \nb) Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf, \nc) Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden \nTätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tä-\ntigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern, \nd) Versetzung und Abordnung, \ne) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus“ \n \nDie Anordnung, ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor-\nzulegen, wird in diesem Beispielskatalog nicht genannt. \n \n3. Der Umstand, dass die Anordnung nicht in dem Beispielskatalog des § 65 Abs. 1 \nBremPersVG aufgezählt wird, führt nicht dazu, dass die Mitbestimmung entfällt. In § 65 \nAbs. 3 BremPersVG wird bestimmt, dass durch die Aufzählung der in Abs. 1 genannten \nBeispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 nicht berührt wird. \nRechtsgrundlage für die Mitbestimmung ist hier § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG (vgl. dazu \nauch den Beschluss des Fachsenats vom heutigen Tag – B. v. 31.5.2017, 6 LP 37/16 –, \n\n- 8 - \n- 9 - \nder die Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung einer amtsärztlichen Unter-\nsuchung betrifft). \n \na) Der Beispielskatalog des § 65 Abs. 1 BremPersVG begrenzt die Allzuständigkeit des \nPersonalrats nicht in der Weise, dass für die nicht ausdrücklich aufgeführten Angelegen-\nheiten ein Mitbestimmungsrecht nur dann besteht, wenn sie einer der aufgezählten Bei-\nspielsfälle „nach Art und Bedeutung“ vergleichbar sind. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht (B. v. 24.6.2014 – 6 P 1/14 – PersV 2014, 384 = juris Rn \n20) ist für das Personalvertretungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (Neufassung vom \n24.11.2000 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.2.2015 (GVBl. S. 2), \n– PersVGRhPf –) zu dem Ergebnis gelangt, dass in den nicht ausdrücklich geregelten \nFällen ein Mitbestimmungsrecht nur dann besteht, wenn die Angelegenheit einer der ge-\nregelten Beispielsfälle „nach Art und Bedeutung“ vergleichbar ist. Das Kriterium der Ver-\ngleichbarkeit schlüsselt sich danach in zwei unterschiedliche Anforderungen auf. Ihrer \n„Art“ nach ist eine Angelegenheit mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleich-\nbar, wenn sie dieser in ihrer rechtlichen Struktur ähnelt, d. h. eine ähnliche rechtliche \nWirkungsweise und eine ähnliche rechtliche Funktion aufweist. Ihrer „Bedeutung“ nach ist \neine Angelegenheit mit einem ausdrücklich geregelten Beispielsfall vergleichbar, wenn \nsie in ähnlicher Art und Weise wie diese die Interessen der Beschäftigten berührt und in \nähnlichem Umfang kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst. Insbesondere bei Prüfung \nder letztgenannten Anforderung sei darauf zu achten, dass keine Wertungen unterlaufen \nwürden, die im Gesetz an anderer Stelle verankert seien. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hebt hervor, dass dieses Normverständnis dem Willen \ndes Landesgesetzgebers in Rheinland-Pfalz entspreche. Dieser habe die Beispielskata-\nloge der § 78 ff. PersVGRhPf offenkundig in der Absicht erlassen, der Rechtsanwendung \nHalt und Verlässlichkeit zu geben. § 78 Abs. 2, Abs. 3 PersVGRhPf (personelle Angele-\ngenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) sehen insoweit einen insgesamt 22 \nZiffern, § 79 Abs. 2, Abs. 3 PersVGRhPf (personelle Angelegenheiten der Beamtinnen \nund Beamten) einen insgesamt 23 Ziffern und § 80 Abs. 1, Abs. 2 PersVGRhPf (soziale \nund sonstige innerdienstliche sowie organisatorische und wirtschaftliche Angelegenhei-\nten) einen insgesamt 28 Ziffern umfassenden Katalog von Mitbestimmungstatbeständen \nvor. Bei Anwendung von § 73 Abs. 1 PersVGRhPf, der dem Personalrat in allen perso-\nnellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftli-\nchen Angelegenheiten Mitbestimmung einräume, müssten die in diesen Beispielskatalo-\ngen zum Ausdruck kommenden Wertungen beachtet werden. In Anbetracht der vom Ge-\n\n- 9 - \n- 10 - \nsetzgeber gewählten Regelungstechnik komme eine Mitbestimmung im Rahmen der All-\nzuständigkeit nur in Betracht, wenn die betreffende Angelegenheit einem der aufgezähl-\nten Mitbestimmungstatbestände nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. \n \nb) Die Beispielstatbestände der §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BremPersVG be-\nsitzen keine solche die Allzuständigkeit des Personalrats begrenzende Funktion. Die \nRechtslage in Bremen ist insoweit von der in Rheinland-Pfalz verschieden. Aus diesem \nGrund kann die zum rheinland-pfälzischen Personalvertretungsrecht ergangene Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Bremen übertragen werden. \n \naa) Das verdeutlicht bereits die Gesetzgebungsgeschichte. \n \n§ 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG war – als Grundnorm des Bremischen Personalvertre-\ntungsrechts – bereits in der Erstfassung des Gesetzes vom 3.12.1957 (BremGBl. S. 161) \nenthalten. Es hieß dort, dass der Personalrat die Aufgabe hat, in „allen sozialen und per-\nsonellen Fragen“ gleichberechtigt mitzubestimmen. Dazu formulierte das Gesetz Bei-\nspielskataloge (§ 63: soziale Angelegenheiten; § 65 Abs. 1: personelle Angelegenheiten) \n– die in der Folgezeit nur minimal verändert wurden und heute noch im Wesentlichen ihre \nUrsprungsfassung besitzen. Der Gesetzgeber wollte dem Personalrat damit ein „echtes \nMitbestimmungsrecht“ in „allen personellen und sozialen Fragen“ einräumen (Abg. Ko-\nschnick, Sitzung der Bremischen Bürgerschaft vom 13.6.1956, Verhandlungen der Bre-\nmischen Bürgerschaft – Landtag –, 4. Wahlperiode, S. 243). Die Regelung sollte der Um-\nsetzung des Art. 47 BremLV dienen, der der Mitbestimmung in Betrieben und Behörden \neine landesverfassungsrechtliche Grundlage gibt (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1964 – VII P \n2.64 – BVerwGE 19, 359 <360>; Rinken, in: Fischer-Lescano/Rinken u. a. (Hrsg.), Ver-\nfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 47 Rn 28 ff.). \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.4.1959 (2 BvF 2/58 \n– BVerfGE 9, 268), das die Vereinbarkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes \nmit dem Grundgesetz zum Gegenstand hatte, die Grundkonzeption des Bremischen Per-\nsonalvertretungsgesetzes, den Personalräten unter Ausschöpfung des vom Grundgesetz \ngezogenen Rahmens umfassende Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen \nAngelegenheiten einzuräumen, nicht beanstandet. Es hat dazu den Begriff der Allzustän-\ndigkeit geprägt. Für verfassungswidrig erklärte das Bundesverfassungsgericht das Bre-\nmische Personalvertretungsgesetz insoweit, als es in den personellen Angelegenheiten \nder Beamten eine bindende Entscheidung der Einigungsstelle vorsah. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nIn der Folgezeit entstand eine Diskussion darüber, ob den Beispielskatalogen der §§ 63, \n65 Abs. 1 BremPersVG möglicherweise eine die Allzuständigkeit begrenzende Funktion \nbeizumessen wäre. Eine Entscheidung des OVG Bremen (B. v. 4.11.1963 – PV 3/62, B \n3/63 – ZBR 1964, 281) konnte in diese Richtung verstanden werden. Der Gesetzgeber \nnahm diese Diskussion im Rahmen der Neufassung des Bremischen Personalvertre-\ntungsgesetzes vom 5.3.1974 zum Anlass, das Verhältnis zwischen Beispielskatalogen \nund Allzuständigkeit zu klären. Die §§ 63, 65 BremPersVG wurden in den Absätzen 2 \nbzw. 3 jeweils um eine Bestimmung ergänzt, wonach durch die Aufzählung der genann-\nten Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG \nnicht berührt wird. Die Ergänzungen erfolgten, um im Hinblick auf die diesbezüglich ge-\näußerten Zweifel den Willen des Gesetzgebers zu verdeutlichen und wurden ausdrück-\nlich als „Klarstellung“ bezeichnet. Die Beispielskataloge sollen danach die Allzuständig-\nkeit „nicht beeinträchtigen“ und insbesondere nicht der „Abgrenzung der Zuständigkeiten“ \ndes Personalrats dienen (Abg. Heuer, Sitzung der Bremischen Bürgerschaft vom \n31.1.1974, Verhandlungen der Bremischen Bürgerschaft – Landtag – 8. Wahlperiode, S. \n2518; vgl. auch Grossmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, 1979, § 63 Rn 6). \n \nAnzumerken ist, dass die Mitbestimmung des Personalrats erst im Rahmen der Neufas-\nsung vom 5.3.1974 auch auf organisatorische Angelegenheiten ausgedehnt worden ist. \nDurch die Neufassung erhielt § 66 BremPersVG seine jetzige Fassung. Die im Ände-\nrungsgesetz vom 14.10.1969 (BremGBl. S. 127) erstmals vorgesehenen Beteiligungs-\nrechte in organisatorischen Angelegenheiten waren noch vergleichsweise schwach aus-\ngestaltet. \n \nDie Gesetzgebungsgeschichte lässt keinen Zweifel daran, dass die Beispielskataloge \nnach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz lediglich die Hauptanwendungsfälle \nder Mitbestimmung bezeichnen und die Mitbestimmung in allen übrigen, nicht ausdrück-\nlich genannten Angelegenheiten grundsätzlich unberührt lassen. Die Kataloge haben \nnicht die Funktion, die Mitbestimmung auf solche Angelegenheiten zu beschränken, die \nihnen nach Art und Bedeutung vergleichbar sind. Der Wille des Landesgesetzgebers ist, \nwie das Änderungsgesetz vom 5.3.1974 unterstreicht, in dieser Hinsicht eindeutig. Im \nLand Bremen besteht in dieser Hinsicht eine andere Rechtslage als in Rheinland-Pfalz. \n \nbb) Ein Blick auf den konkreten Inhalt der Beispielskataloge untermauert dieses Ergeb-\nnis. So hat der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz, gerade auch in Bezug auf die \npersonellen Angelegenheiten, den Beispielskatalog differenziert ausgestaltet; der Katalog \nenthält, wie dargelegt, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 22 und für die Beam-\n\n- 11 - \n- 12 - \ntinnen und Beamten 23 Mitbestimmungstatbestände (vgl. §§ 78 Abs. 2, Abs. 3; 79 Abs. 2, \n3 PersVGRhPf). Der Landesgesetzgeber in Niedersachsen, der den Beispielskatalogen \ndes dortigen Personalvertretungsgesetzes (Neubekanntmachung vom 9.2.2016, \nNds.GVBl. S. 2 – NdsPersVG) ausdrücklich eine die Zuständigkeit des Personalrats be-\ngrenzende Wirkung beimisst (vgl. § 64 Abs. 3 S. 1 NdsPersVG), zählt bei den personel-\nlen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten 30 und bei den Arbeitnehmerinnen \nund Arbeitnehmern 22 Mitbestimmungstatbestände auf (vgl. § 65 Abs. 1, Abs. 2 Nds-\nPersVG). Solche umfassenden Kataloge markieren in der Tat Wertungen, die in der per-\nsonalvertretungsrechtlichen Praxis nicht unberücksichtigt bleiben können. Demgegen-\nüber ist der in § 65 Abs. 1 BremPersVG genannte, seit 1957 im Wesentlichen unverän-\nderte Beispielskatalog der mitbestimmungspflichtigen personellen Angelegenheiten eher \nrudimentär. Er bezeichnet die Hauptanwendungsfälle der personellen Mitbestimmung \nund mehr nicht. Würde man die Mitbestimmung nur bei solchen Angelegenheiten zulas-\nsen, die mit den in § 65 Abs. 1 BremPersVG ausdrücklich genannten nach Art und Be-\ndeutung vergleichbar sind, würde das den Kreis der mitbestimmungspflichtigen Angele-\ngenheiten deutlich beschränken. Dies widerspräche dem Willen des Landesgesetzge-\nbers. \n \nc) Das bedeutet nicht, dass Beispielskataloge der §§ 63 ff. BremPersVG für die Reich-\nweite der Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG ohne \nBedeutung wären. \n \naa) Die Kataloge deuten, wie das Bundesverfassungsgericht im Urteils vom 27.4.1959 (2 \nBvF 2/58 – BVerfGE 9, 268 <289> = juris Rn 84) ausgeführt hat, „die Richtung der mögli-\nchen Gegenstände der Beschlussfassung“ an. Das bedeutet, wie das Bundesverfas-\nsungsgericht weiter erläutert hat, dass sich die Mitbestimmung danach nur auf inner-\ndienstliche Angelegenheiten erstreckt. Handlungen und Entscheidungen der Dienststelle \ngegenüber den Bürgern und Bürgerinnen, d. h. die Aufgabenerfüllung der Dienststelle \nnach außen, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. Dannenberg, in: \nGK BremPersVG, 2016 § 65 Rn 14). In § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG wird diese Schran-\nke nicht ausdrücklich erwähnt, die Beispielskataloge markieren insoweit eine Grenze der \nMitbestimmung. \n \nbb) Innerdienstliche Angelegenheiten unterliegen darüber hinaus nur dann der Mitbe-\nstimmung des Personalrats, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die \nBeschäftigten den aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen „in etwa“ gleichkommen \n(BVerwG, B. v. 17.7.1987 – 6 P 13/85 – PersV 1989, 315 = juris Rn 19; B. v. 11.11.1993 \n\n- 12 - \n- 13 - \n– 6 PB 4/93 – juris Rn 4). Bereits in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n30.11.1964 (VII P 2.64 – BVerwGE 19, 359 <362>) war dieser Gesichtspunkt fruchtbar \ngemacht worden, um – bezogen auf eine beamtenrechtliche Umsetzung – das Mitbe-\nstimmungsrecht des Personalrats zusätzlich zu untermauern. Damit wird den Beispiels-\nkatalogen der §§ 63 ff. BremPersVG jedoch nicht eine Abgrenzungsfunktion zugewiesen, \nwie sie die Beispielskataloge nach dem Personalvertretungsrecht etwa der Länder Rhein-\nland-Pfalz oder Niedersachsen besitzen. Der rechtliche Maßstab ist hier vergleichsweise \noffen („in etwa“) und nimmt Bezug auf die den Beispielskatalogen im Ganzen zugrunde-\nliegende Wertung des Gesetzgebers. Er bezeichnet insoweit eine Erheblichkeitsschwelle, \ndie erreicht sein muss, um eine Mitbestimmung auszulösen. Dem liegt der Gedanke zu-\ngrunde, dass die Mitbestimmung kein Selbstzweck ist und nicht um ihrer selbst willen \nbesteht. In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.7.1987 (a. a. O.), der \ndie Reichweite der Mitbestimmung in einer organisatorischen Angelegenheit nach § 66 \nBremPersVG zum Gegenstand hatte, ist ausdrücklich auf die geringfügigen Auswirkun-\ngen der strittigen Entscheidung auf den Betrieb der Dienststelle hingewiesen worden \n(zeitweise Schließung von 4 der seinerzeit insgesamt 38 Zweigstellen der Stadtbibliothek \nBremen während der Osterferien). \n \nDementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht seit jeher verlangt, dass eine Maß-\nnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn vorliegen muss, um die Mitbestimmung \nauszulösen. Das Vorliegen einer Maßnahme wird in § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersV aus-\ndrücklich zur Voraussetzung für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht. \nDer Maßnahmebegriff hat im Personalvertretungsrecht einen fest umrissenen Inhalt. Da-\nrunter ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Be-\nschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zu-\nstands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhält-\nnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorberei-\ntung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits \ndie beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnah-\nme (vgl. Kahnert, Öffentliches Dienstrecht, in: Fisahn (Hrsg.) Bremer Recht, 2002, S. \n151; Fuchs, in: GK BremPersVG, 2016, § 58 Rn 4). \n \nDer Maßnahmebegriff zieht der Allzuständigkeit des Personalrats auch in personellen \nAngelegenheiten Grenzen, verleiht der Mitbestimmungspraxis andererseits aber Verläss-\nlichkeit und Berechenbarkeit. Eine personelle Maßnahme im personalvertretungsrechtli-\nchen Sinn hat, indem sie den Rechtsstand des Beschäftigten berührt, regelmäßig mehr \nals nur geringfügige Auswirkungen. Dieses Abgrenzungskriterium, das in § 58 Abs. 1 S. 1 \n\n- 13 - \n- 14 - \nBremPersVG seinen ausdrücklichen gesetzlichen Anknüpfungspunkt findet, entspricht \ndem Willen des Landesgesetzgebers. Die Mitbestimmung kommt in den in § 65 Abs. 1 \nBremPersVG nicht aufgezählten Beispielsfällen deshalb nur in Betracht, wenn eine per-\nsonelle Maßnahme vorliegt (vgl. OVG Bremen, B. v. 5.5.1978 – PV B 1/78 – PersV 1980, \n500; B. v. 24.1.1989 – PV B 3/88 – ZBR 1990, 158). \n \nIm Ergebnis ist die Reichweite der Mitbestimmung nach dem BremPersVG damit mit der \nRechtslage nach dem Mitbestimmungsgesetz in Schleswig-Holstein vergleichbar. Auch \ndort ist die Allzuständigkeit des Personalrats (§ 51 Abs. 1 S. 1 MBG Schleswig-Holstein) \ndadurch begrenzt, dass sie sich nur auf Angelegenheiten erstreckt, die zum einen inner-\ndienstlicher Natur sind und zum anderen den Charakter einer Maßnahme tragen (vgl. \nBVerwG, B. v. 5.11.2010 – 6 P 18/09 – PersR 2011, 38 = juris Rn 10 ff.). \n \nd) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.1995 (2 BvF 1/92 – BVer-\nfGE 93, 37) steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat \ndas Bundesverfassungsgericht das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in seiner \ndamaligen Fassung vom 11.12.1990 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Landes-\ngesetzgeber in Schleswig-Holstein hat hierauf mit dem Änderungsgesetz vom 29.12.1999 \n(GVOBl. 2000, S. 3) reagiert. Er hat an dem Grundsatz der innerdienstlichen Allzustän-\ndigkeit des Personalrats festgehalten, was von Verfassung wegen nicht zu beanstanden \nist (BVerwG, B. v. 5.11.2010 – 6 P 18/09 – PersR 2011, 38 = juris Rn 29). Neu geregelt \nwurde die Stellung der Einigungsstelle, deren Entscheidungskompetenz gegenüber der \nursprünglichen Fassung des Gesetzes strukturell geändert wurde (vgl. Schleswig-\nHolsteinischer Landtag, Drs. 14/1353 vom 10.3.1998, S. 10 ff.). Der Landesgesetzgeber \nin Bremen hat auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n27.4.1959 geäußerten Bedenken, die ebenfalls die Stellung der Einigungsstelle betrafen, \ndurch Änderungsgesetze vom 14.10.1969 (BremGBl. S. 127) sowie vom 5.3.1974 \n(BremGBl. S. 131) reagiert, durch die jeweils § 61 Abs. 4 BremPersVG neu gefasst wur-\nde. Durch diese Änderungsgesetze sollte den in der Entscheidung vom 27.4.1959 geäu-\nßerten Bedenken Rechnung getragen werden (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, Brem-\nPersVG, 1979, § 66 Rn 33 ff.; Rinken, in: GK BremPersVG, 2016, Einleitung Rn 23, 59). \n \n4. Bei der Anordnung der Dienststellenleitung gegenüber einem Arbeitnehmer, die Ar-\nbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, handelt es sich \nim personalvertretungsrechtlichen Sinn um eine Maßnahme. \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nMit dieser Anordnung wird eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet und \ndamit der Rechtsstand des Bediensteten einer Veränderung unterworfen. Die Anordnung \nist verbindlich. Sie beinhaltet, dass der Arbeitnehmer abweichend von der gesetzlichen \nGrundnorm des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG auch bei kurzzeitigen Erkrankungen von bis zu 3 \nTagen eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen \nmuss. \n \n§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG räumt dem Arbeitgeber in dieser Hinsicht ein einseitiges Bestim-\nmungsrecht ein (BAG, B. v. 25.1.2000 – 1 ABR 3/99 – BAGE 93, 276 = juris Rn 34). Ob \ner dieses Bestimmungsrecht ausüben will, liegt in seinem nicht gebundenen Ermessen \n(BAG, Urt. v. 14.12.2012 – 5 AZR 886/11 – BAGE 143, 315 = juris Rn 14). \n \nÜbt der Arbeitgeber dieses Recht gegenüber einem Arbeitnehmer im Einzelfall aus, trifft \ner für diesen eine Sonderregelung. Den übrigen Arbeitnehmern bleibt die Notwendigkeit \neines Arztbesuches bei einer Kurzzeiterkrankung erspart. Da mit § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG \nbezweckt wird, dem Arbeitgeber die Bekämpfung von Missbräuchen im Rahmen der \nLohnfortzahlung zu ermöglichen, ist die Anordnung gegenüber dem Einzelnen Arbeit-\nnehmer objektiv mit einem Missbrauchsvorwurf verbunden. Das Bundesarbeitsgericht hat \nhervorgehoben, dass die Anordnung, auch wenn sie gegenüber dem Arbeitnehmer kei-\nner Begründung bedarf, nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den all-\ngemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen \ndarf (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 888/11 – BAG 143, 315 = juris Rn 15). \n \nDiese Wirkungen verleihen der Anordnung den Charakter einer Maßnahme i. S. von § 58 \nAbs. 1 S. 1 BremPersVG. Der Gedanke der gleichberechtigten Mitbestimmung sowie der \nSchutzauftrag des Personalrats lassen in dieser Hinsicht eine Mitbestimmungslücke nicht \nzu. Da dem betreffenden Arbeitnehmer – anders als dem Personalrat – nach Lage der \nDinge nicht bekannt sein wird, nach welchen Kriterien und in welchen Fällen der Arbeit-\ngeber von seinem Recht nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG Gebrauch macht, trägt die Mitbe-\nstimmung dazu bei, dass die Anordnung nicht schikanös oder diskriminierend ergeht. \nEine Mitbestimmung ist in diesem Falle im Übrigen nicht nur deshalb angezeigt, um die \nBelange des betreffenden Arbeitnehmers zu wahren. Häufige Kurzzeiterkrankungen ei-\nnes Arbeitnehmers können auch in erheblichem Umfang die Belange derjenigen Be-\ndiensteten berühren, die mit dem Betreffenden unmittelbar zusammenarbeiten und im \nKrankheitsfall eine Vertretungssituation bewältigen müssen. \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nDem Maßnahmecharakter kann nicht entgegengehalten werden, dass die Anordnung \nlediglich vorbereitender Natur sei. Sie ist nicht vorbereitend, weil sie unmittelbar eine \nkonkrete Verpflichtung begründet. Zwar hat der betreffende Arbeitnehmer die Möglich-\nkeit, der Anordnung nicht zu folgen, wenn er sie für rechtswidrig hält. Er muss dann aber \nmit Lohnkürzung (vgl. dazu § 7 Abs. 1 EFZG) und im Wiederholungsfall mit einer Kündi-\ngung (vgl. dazu Reinhard, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl., § 5 EFZR \nRn 18; Schlachter, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 3. Aufl., § 75 Rn 28) \nrechnen. Die Mitbestimmung des Personalrats kann dazu beitragen, eine solche Zuspit-\nzung zu vermeiden. Stimmt der Personalrat der Anordnung zu, so kann der Arbeitnehmer \ndaraus ersehen, dass die Nichtbeachtung der Anordnung des Arbeitgebers voraussicht-\nlich mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden ist. Vermag der Personalrat die \nDienststellenleitung demgegenüber im Wege der Mitbestimmung davon zu überzeugen, \ndass eine ausreichende Veranlassung für die beabsichtigte Anordnung nicht gegeben ist, \noder dass es jedenfalls gute Gründe gibt, von ihr abzusehen, wird eine etwaige Eskalati-\non von vornherein verhindert. \n \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gebühren und Auslagen werden nicht erho-\nben. Für eine Entscheidung über den Ersatz außergerichtlicher Kosten ist im Beschluss-\nverfahren kein Raum, weil dieses keine Parteien kennt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 70 Abs. 2 \nBremPersVG i. V. m. §§ 92, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlus-\nses beim \n \nBundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1 oder Postfach 10 08 54, \n04107 Leipzig, 04008 Leipzig, \n \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregie-\nrung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim \nBundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Ver-\nordnung vom 10.12.2015 (BGBl. I. S. 2207), eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde-\nschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, \nund die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde einge-\nlegt werde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form begründet werden. \nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde müssen durch einen Prozessbevoll-\nmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. \n\n- 16 - \n \n2 Nr. 4 und Nr. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Organisationen zugelassen. \nDiese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. \n \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \n \n \ngez. Bohn \n \n \ngez. Dunkhorst \n \n \n \ngez. Frohmader \n \n \n \ngez. 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