{"status":"available","doknr":"OLD364561","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-08-11","aktenzeichen":"1 B 132/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 132/17 \n(VG: \n4 V 1230/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy und Dr. Harich und Richterin Dr. Jörgensen am 11. August 2017 \nbeschlossen: \nDie \nBeschwerde \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – \n4. Kammer – vom 01. Juni 2017 wird zurückgewiesen. \n \nDer \nAntragsteller \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 6.250,- Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer \nFiktionsbescheinigung. \n \nDer 1993 geborene Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals \n2011 in das Bundesgebiet ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Ein im Jahr 2013 \ngestellter Asylfolgeantrag wurde ebenfalls abgelehnt. Am 27.10.2015 wurde der \nAntragsteller abgeschoben und die Wirkung der Abschiebung auf den 17.02.2017 \nbefristet. \n \nDer Antragsteller ist Vater einer am 14.10.2016 geborenen Tochter, die die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt, und für die er am 29.12.2016 in der Deutschen Botschaft die \nVaterschaft anerkannte. Die Mutter des Kindes hatte bereits am 21.11.2016 die \nZustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erklärt. Am 21.11.2016 gab sie zudem vor \ndem Jugendamt die Erklärung ab, dass sie mit dem Antragsteller gemeinsam die \nelterliche Sorge für die Tochter übernehmen wolle. \n \nDer Antragsteller reiste am 18.02.2017 in das Bundesgebiet ein. Am 06.04.2017 gab er \nvor dem Amt für Soziale Dienste eine Sorgeerklärung für seine Tochter ab. Am selben \nTag beantragte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2017 die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Fiktionsbescheinigung. \n \nDen am 16.05.2017 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine \nFiktionsbescheinigung zu erteilen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n01.06.2017 ab. \n \nII. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.06.2017 gerichtete \nBeschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. \n \n1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Unzulässigkeit einer \nVorwegnahme des Hauptsacheverfahrens entgegensteht. Die gesetzlichen Erlaubnis-, \nDuldungs- und Fortgeltungsfiktionen des § 81 AufenthG reichen zur Sicherung des \nAufenthalts aus, so dass eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache \nauch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes \nnicht ausnahmsweise geboten ist. Dagegen trägt die Beschwerde auch nichts vor. \n \n2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung \nnach § 81 Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht. \n \nDie für die Gewährung einer Fiktionsbescheinigung erforderliche Erlaubnisfiktion nach \n§ 81 Abs. 3 AufenthG ist nicht gegeben. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels \nhat nur dann die Wirkung einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG, wenn sich \nder Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels rechtmäßig im \nBundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung liegt beim Antragsteller nicht vor. Reist ein \nAusländer unerlaubt in das Bundesgebiet ein, hat dies zugleich seinen rechtswidrigen \nAufenthalt im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG zur Folge (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, \nDez. 2015, § 14 Rz. 3). \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDer Antragsteller ist unerlaubt eingereist. Zwar bedurfte er als Staatsangehöriger von \nMazedonien nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. \n539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (EG-VisaVO) für einen Aufenthalt, der 90 Tage \nje Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Der Senat \ngeht \nallerdings \nin \nÜbereinstimmung mit der \nüberwiegenden \nobergerichtlichen \nRechtsprechung davon aus, dass eine visumfreie Einreise nur dann als erlaubt i.S. des § \n14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen ist, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck bei \nder Einreise auf einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen gerichtet ist. Deshalb ist \nunter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer für die Frage, ob eine Befreiung von der \nVisumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO besteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. \nVorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die \nAufenthaltsdauer hat (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20.02.2014 – 1 B 304/13 –; \nHessVGH, Beschluss vom 20.10.2016 – 7 B 2174/16 –, Rn. 27, juris; OVG LSA, \nBeschluss vom 07.10.2014 – 2 L 152/13 –, Rn. 7, juris; BayVGH, Beschluss vom \n21.06.2013 – 10 CS 13.1002 –, Rn. 13, juris; HambOVG, Beschluss vom 23.09.2013 – 3 \nBs 131/13 –, Rn. 7 f., juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2014 – L \n8 AY 53/14 B ER –, Rn. 16, juris; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Dez. 2015, § 14 Rz. 17; \nWinkelmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 2016, § 14 Rz. 13; vgl. auch Nr. \n14.1.2.1.1.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009; \nandere Ansicht: Hailbronner, Ausländerrecht, 2015, § 14 Rz. 17 f.; Stahmann/Fränkel in: \nHofmann, AuslR, 2016, § 4 Rn 21, § 14 Rz. 7; VG Freiburg, Urteil vom 13.05.2016 – 4 K \n1497/15 –, Rn. 55 ff., juris). \n \nDie abweichende Auffassung des VG Freiburg (a.a.O.) überzeugt nicht. Die \nunterschiedliche Behandlung von Ausländern, die mit einem Schengen-Visum für einen \nKurzaufenthalt ins Bundesgebiet einreisen, obgleich sie bereits zum Zeitpunkt der \nEinreise einen längerfristigen Aufenthalt geplant haben, und Positivstaatern, die ohne \nVisum einreisen, obwohl sie ebenfalls einen über drei Monate hinausgehenden \nDaueraufenthalt anstreben, hat, unabhängig von der der EG-VisaVO zu Grunde \nliegenden Normierungskompetenz, seinen Grund auch darin, dass in dem Fall eines \nAusländers, der mit einem unzureichenden Schengen-Visum einreist, ein Aufenthaltstitel \nvorliegt, aufgrund dessen der Ausländer berechtigt ist, in das Bundesgebiet einzureisen. \nDer Ausländer macht von einer wirksamen Erlaubnis Gebrauch, auch wenn er diese \ndurch unzutreffende Angaben im Schengen-Visumverfahren erwirkt hat. Hingegen steht \ndas Recht zur visumfreien Einreise nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. der Liste in Anhang II der \nEU-VisaVO dem Ausländer nur zu, wenn er im Zeitpunkt der Einreise die materiell-\nrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt. \n \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller schon \nbei seiner Einreise geplant hat, für einen länger als 90 Tage dauernden Zeitraum im \nBundesgebiet zu verbleiben. Für die gemeinsame am 14.10.2016 geborene Tochter hat \ndie Mutter bereits am 21.11.2016 die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilt \nund die Erklärung abgegeben, dass sie gemeinsam mit dem Antragsteller die elterliche \nSorge übernehmen wolle. Der Antragsteller hat die Vaterschaft am 29.12.2016 \nanerkannt. Der Antragsteller ist sodann unmittelbar nach Ende der Befristung der \nAbschiebung in das Bundesgebiet eingereist. Bereits Ende März war er bei seiner \nProzessbevollmächtigten zwecks Stellung eines Aufenthaltserlaubnisantrages vorstellig. \nDas Beschwerdevorbringen, dass sich erst während des Aufenthalts des Antragstellers \ndie Paarbeziehung verfestigt und herausgestellt habe, dass die Kindesmutter stark auf \ndessen Unterstützung angewiesen sei und die Kindeseltern daher beschlossen haben, \neine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. \n \nDer Antragsteller ist auch nicht nach der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden \nRegelung des hier allein in Betracht kommenden § 39 Nr. 3 AufenthV ausnahmsweise \nberechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. \n \n\n- 4 - \n \nNach § 39 Nr. 3 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet \neinholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der \nVerordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im \nBundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Die Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nicht nach der Einreise des \nAntragstellers entstanden. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines \nAnspruchs im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt \nabzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den \nAufenthaltszweck kennzeichnet, erfüllt worden ist (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C \n23/09 –, BVerwGE 138, 353-370, Rn. 26). Das ist hier die Geburt der Tochter, von der \nder Antragsteller sein Aufenthaltsrecht ableitet. Die Tochter des Antragstellers ist vor \ndessen Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2016 geboren. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-08-11/1-b-132-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-08-11/1-b-132-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364561","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.867965+00:00"}}