{"status":"available","doknr":"OLD364560","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-08-18","aktenzeichen":"1 B 160/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 160/17 \n(VG: \n1 V 1347/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rem-\nbertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 18. August 2017 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kam-\nmer – vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die An-\ntragsgegnerin zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts, mit dem sie verpflichtet worden ist, die Antragstellerin für das bereits \nbegonnene Schuljahr 2017/18 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule West aufzu-\nnehmen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem von der Antragsgegnerin angegriffenen \nBeschluss angenommen, im Aufnahmeverfahren für die Gesamtschule West sei ein Kind \nzu Unrecht als Härtefall anerkannt worden. Aus diesem Grund hat es fünf Anträgen auf \nErlass einstweiliger Anordnungen, mit denen eine vorläufige Aufnahme in diese Schule \nbegehrt wurde, stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat in allen fünf Verfahren Beschwer-\nde eingelegt. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt im Ergebnis \nerfolglos. \n \nDie Antragsgegnerin macht in diesem die Gesamtschule West betreffenden Beschwer-\ndeverfahren allein geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Verfahrens-\nfehler im Aufnahmeverfahren ausgegangen. Dem Härtefallantrag betreffend das Kind mit \nder ID 52134 sei nicht zu Unrecht stattgegeben worden. \n \nDer von der Antragsgegnerin geltend gemachte Beschwerdegrund greift nicht durch. Da \ndie Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen ist, verbleibt es bei der vom Verwal-\ntungsgericht angeordneten Aufnahme der Antragstellerin in der Gesamtschule West. \nDies entspricht der Vorgehensweise der Antragsgegnerin, zu Unrecht im Aufnahmever-\nfahren vergebene Plätze dadurch auszugleichen, dass das Kind außerkapazitär aufge-\nnommen wird, das unter den verbliebenen Widerspruchsführern/Antragstellern über die \nbeste Wartelistenplatzierung verfügt. Das ist hier die Antragstellerin, die auf Platz 20 der \nWarteliste steht. \n \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorabaufnahme des \nKindes mit der ID 52134 als Härtefall (Härtefallantrag Nr. 15) fehlerhaft erfolgte. Durch \ndie Vorabbelegung dieses Platzes wurde die Loschance der Antragstellerin zu Unrecht \nverkürzt. \n \nDie Mutter des Kindes mit der ID 52134 hat den Härtefallantrag am 02.02.2017 zur Nie-\nderschrift bei der Gesamtschule West gestellt. Sie habe drei Kinder im Alter von 12, 10 \nund 8 Jahren und fahre aktuell mit einem „Burn-out“ zur Kur. Sie stelle einen Härtefallan-\ntrag, um nicht ihre Kinder in drei verschiedenen Schulen betreuen zu müssen. Die ältere \nSchwester besuche bereits die Gesamtschule West (seinerzeit in der 6. Jahrgangsstufe). \nDem Antrag beigefügt war ein Einladungsschreiben einer Kureinrichtung zu einer dreiwö-\nchigen stationären Vorsorgemaßnahme. \n \nDas Vorliegen eines Härtefalles ist nicht dargelegt. \n \n§ 6a Abs. 2 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung \nvon Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Gesetzes zur Änderung des \nBremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24.03.2015 (Brem.GBl. S. 112), der am \n01.08.2015 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2016/2017 in Kraft getreten ist, hat folgenden \nWortlaut: \n \n„Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an \nSchülerinnen und Schüler vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits \n\n- 3 - \n- 4 - \ndieselbe allgemeinbildende Schule der Sekundarstufe I besucht und eine Versa-\ngung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde.“ \n \nDies entspricht § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verordnung über die Aufnahme von Schülerin-\nnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. \nS. 29 – AufnahmeVO). \n \nNach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist be-\ngründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt (§ 8 \nAbs. 1 Satz 5 AufnahmeVO). \n \n§ 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung, der zu-\nletzt für das Schuljahr 2015/2016 Anwendung fand, hatte folgenden Wortlaut: \n \n„Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an \nSchülerinnen und Schüler vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits \ndieselbe allgemeinbildende Schule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu \nfamiliären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen \nund Bewerber zurücktreten lassen.“ \n \nDie im Jahr 2015 erfolgte Neuregelung geht zurück auf einen Antrag der Fraktionen der \nSPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN, der in der Bremischen Bürgerschaft von einer brei-\nten Mehrheit angenommen worden ist (Bremische Bürgerschaft, Landtag, 18. Wahlperio-\nde, 78. Sitzung am 18.03.2015, Plenarprotokoll 18/78, S. 5871). Nach der Begründung \ndes Antrages sei die Neuregelung als Signal des Gesetzgebers für eine großzügigere \nHandhabung der Regelung zur bevorzugten Aufnahme von Geschwisterkindern zu ver-\nstehen, nachdem die Rechtsprechung diese Regelung zunehmend restriktiver ausgelegt \nhabe (Bremische Bürgerschaft, Landtag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/1685 v. \n16.12.2014). \n \nIm damaligen Gesetzgebungsverfahren hatte die Fraktion DIE LINKE einen Änderungs-\nantrag eingebracht, wonach nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG ein folgender weite-\nrer Satz angefügt werden sollte (Drucksache 18/1791): \n \n„Davon ist regelhaft auszugehen, wenn durch eine Nichtaufnahme der Zustand \neintreten würde, dass drei oder mehr Kinder auf mehr als zwei Schulen verteilt \nwären.“ \n \nDiesen Änderungsantrag hat die Bremische Bürgerschaft mehrheitlich abgelehnt. \n \nZu der vor dem 01.08.2015 geltenden Geschwisterkindregelung hatte das Oberverwal-\ntungsgericht entschieden, dass der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die aus-\ngewählte Schule besucht, zur Aufnahme eines Härtefalls nicht ausreiche. Die Versagung \nder Aufnahme müsse familiäre Probleme nach sich ziehen, die so gewichtig seien, dass \nes gerechtfertigt sei, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen. \nAllein durch den Besuch von drei unterschiedlichen Schulen seien solche familiären \nProbleme nicht indiziert, weil vielfältige Konstellationen denkbar seien, in denen es zu \nkeinen familiären Problemen komme, obwohl drei unterschiedliche Schulen besucht wür-\nden. Ob logistische Probleme entstünden, sei etwa von dem Alter der Kinder abhängig, \nvon der Frage, ob beide Elternteile berufstätig seien oder ob ein Elternteil alleinerziehend \nsei. Dies bedürfe einer Darlegung und Glaubhaftmachung durch die jeweiligen Bewerbe-\nrinnen und Bewerber (vgl. zu allem OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2011 – 2 B 187/11). In \neiner späteren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass die Härtefall-\n\n- 4 - \n- 5 - \nregelung nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfe, dass für sie außerhalb krasser \nEinzelfälle kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Die Norm setze nicht voraus, dass \ndie durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein \npathologisches Maß erreichten (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 B 156/13, juris). \nZuletzt hat es noch einmal darauf hingewiesen, dass die Regelung kein generelles Privi-\nleg für Geschwisterkinder enthalte, sondern es ermögliche, im Einzelfall auf besonders \ngelagerte familiäre Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (OVG Bremen, Beschl. v. \n08.09.2014 – 1 B 228/14 sowie Beschl. v. 04.09.2015 – 1 B 164/15). \n \nDer Landesgesetzgeber hat auch mit der Neuregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSch-\nVwG daran festgehalten, dass es sich bei der Anerkennung solcher Härtefälle, die sich \nauf die Geschwisterkind-Regelung stützen, um Entscheidungen im Einzelfall handelt. Die \nHärtegründe sind von den Betroffenen innerhalb des Aufnahmeverfahrens darzulegen \nund glaubhaft zu machen. Die Regelung knüpft nach wie vor nicht an generellen Kriterien \nan, sondern verlangt „familiäre Probleme“, die durch die Nichtaufnahme des Geschwis-\nterkindes entstehen. Für eine Entscheidung im Einzelfall spricht auch, dass die Anerken-\nnung von Härtefällen nach wie vor kontingentiert ist, nämlich in Höhe von insgesamt 10 v. \nH. der zur Verfügung stehenden Plätze (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG), was die übri-\ngen Härtefallgruppen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO einschließt. Gleichgestellt \nmit der bevorrechtigten Aufnahme als Geschwisterkind ist zum einen der Fall, dass für \neine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen \noder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer \nNähe gelegenen anderen Schule bestehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO) und \nzum anderen der Fall, dass durch eine Versagung der Aufnahme aufgrund der besonde-\nren familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise \nVorkommende bei weitem überschreiten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO). \n \nSoweit die Antragsgegnerin nunmehr die Ansicht vertritt, allein der Umstand, dass die \nNichtaufnahme dazu führen würde, dass drei Kinder drei verschiedene Schulen oder \nKindertagesstätten besuchen müssten, genüge für eine Anerkennung als Härtefall, über-\nzeugt dies nicht. Eine solche generelle Regelung findet sich im Gesetz gerade nicht. Ein \nentsprechender Vorschlag konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. \nOb bei drei Kindern der Umstand, dass diese drei verschiedene Einrichtungen besuchen, \nzu familiären Problemen führt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Erheblich ist inso-\nweit insbesondere, ob die Eltern berufstätig sind oder wie sich ansonsten die Erziehungs- \nund Betreuungssituation darstellt. Dies ist von den Eltern, die eine bevorrechtigte Auf-\nnahme ihres Kindes verlangen, nach wie vor im Einzelnen darzulegen. \n \nSoweit die Antragsgegnerin meint, das Darlegungserfordernis erscheine bei drei Kindern \nals reine Formalie, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin spricht insoweit von „fa-\nmilienorganisatorischen Schwierigkeiten“, während das Gesetz „familiäre Probleme“ ver-\nlangt. Im Übrigen belegen gerade die von der Antragsgegnerin beispielhaft benannten \nUmstände solche Probleme nicht. So sind z. B. Elternabende regelmäßig klassen- und \nnicht schulbezogen und auch die „Beachtung von verschiedenen Schulordnungen, \nSchulprogrammen und Schulkulturen z. B. im Umgang mit Handys oder Kuchen bei Ge-\nburtstagen“ begründet sicherlich keine familiären Probleme im Sinne des Gesetzes. \n \nNach der Rechtsansicht der Antragsgegnerin kommt es nicht mehr darauf an, dass die \nMutter des Kindes mit der ID 52134 zusätzlich erklärt hat, sie leide an einem „Burn-out“, \nweswegen ihr ein Kuraufenthalt bewilligt worden sei. Allein aus dieser Angabe kann ohne \nweitere Informationen nicht geschlossen werden, dass die Nichtaufnahme des Kindes in \ndie Gesamtschule West zu familiären Problemen führt. Zu Recht hat die Schule selbst \ndeshalb im Aufnahmeverfahren dahin votiert, einen Härtefall nicht anzuerkennen, wäh-\nrend die Schulaufsicht anderer Ansicht war und sich letztlich durchgesetzt hat. Soweit \ndas Verwaltungsgericht anscheinend die mangelnde Darlegung eines Härtegrundes zum \nAnlass genommen hat, telefonische Erkundigungen bei der Mutter des aufgenommenen \n\n- 5 - \n \nKindes einzuholen, war dies entsprechend der gesetzlichen Vorgabe, dass Härtegründe \nbis zum Ablauf der Anmeldefrist darzulegen und glaubhaft zu machen sind, nicht veran-\nlasst. \n \nDa der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Beschwerdegrund nicht durchgreift \nund ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist, ist hier nicht zu ent-\nscheiden, ob die Antragstellerin aus anderen Gründen eine Aufnahme in der Gesamt-\nschule West verlangen kann. Sie hatte aufgrund ihrer unstreitig bestehenden besonderen \nfamiliären Belastungen selbst einen Härtefall geltend gemacht, den die Antragsgegnerin \nmit der Begründung abgelehnt hatte, der Antrag lasse den notwendigen Schulbezug nicht \nerkennen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-08-18/1-b-160-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-08-18/1-b-160-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364560","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.843767+00:00"}}