{"status":"available","doknr":"OLD364556","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-04","aktenzeichen":"1 B 155/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 155/17 \n(VG: \n1 V 1560/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Minderjährigen \n2. der Frau \n3. des Herrn \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Alexy, Richter Traub und Richter Dr. Harich am 4. September 2017 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n– 1. Kammer – vom 18. Juli 2017 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. für \ndas Schuljahr 2017/18 vorläufig in die 5. Jahrgangs-\nstufe der Oberschule Am Barkhof aufzunehmen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu \ntragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die darge-\nlegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat Erfolg. Die Antragsteller haben \neinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die 5. Jahrgangsstufe der \nOberschule Am Barkhof glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. \n \nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz \n(BremSchVwG), wonach die Erziehungsberechtigten nach dem Besuch der Grundschule inner-\nhalb der Stadtgemeinden die Schule wählen, die ihr Kind besuchen soll. Dieser Anspruch wird \nbegrenzt durch die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule und die im Gesetz verankerten Auf-\nnahmekriterien (Beschl. des Senats vom 08.09.2015 – 1 B 173/15, NordÖR 2015, 563 = NVwZ-\nRR 2016, 265). Dies beinhaltet ein ordnungsmäßiges Aufnahmeverfahren, das durchzuführen ist, \nwenn die Zahl der Anmeldungen an einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufen deren \nAufnahmefähigkeit übersteigt (§ 6a Abs. 1 BremSchVwG). \n \n1. \nDie Antragsteller haben bereits deshalb einen Aufnahmeanspruch glaubhaft gemacht, weil das \nAufnahmeverfahren an einem Fehler leidet. Dies betrifft die Anerkennung eines Härtefalles, der \nzur Vorabaufnahme führt. Im Fall der Oberschule Am Barkhof ist im Aufnahmeverfahren einem \nHärtefallantrag stattgegeben worden. Die Anerkennung dieses Härtefalles erfolgte zu Unrecht. \n \nDie Antragstellerin zu 1. besuchte im letzten Schuljahr die Schule An der Gete (Schulnummer 006) \nund damit eine der Oberschule Am Barkhof zugeordnete Grundschule. Die zu Unrecht erfolgte \nAnerkennung eines Härtefalles führte dazu, dass auf der 3. Stufe des Aufnahmeverfahrens (Auf-\nnahme aus zugeordneten Grundschulen, vgl. § 10 Abs. 4 Verordnung über die Aufnahme von \nSchülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27.01.2016, Brem.GBl. \nS. 29 – AufnahmeVO) für die Verlosung nur 38 Plätze und nicht 39 Plätze zur Verfügung standen, \nwodurch die Loschance aller Kinder, die aus zugeordneten Grundschulen stammen, verkürzt wur-\nde. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nVon den Kindern, die aus zugeordneten Grundschulen stammen und denen lediglich ein Wartelis-\ntenplatz zugelost worden ist, ist die Antragstellerin zu 1. die einzige Beschwerdeführerin. Sie ist \ndie einzige, die versucht, ihr Ziel bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erreichen. So-\nweit beim Verwaltungsgericht noch eine Klage des Kindes mit der ID 50323 anhängig ist (1 K \n1568/17), das über eine bessere Wartelistenplatzierung als die Antragstellerin zu 1. verfügt, hat \njenes Kind gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde einge-\nlegt. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren hier weitgehend die Funktion des Klageverfahrens \neinnimmt und die Hauptsache insoweit vorwegnimmt, führt die Nichteinlegung der Beschwerde \ndazu, dass jenes Kind nicht von einem Schulplatz profitieren kann, der zum Ausgleich eines im \nBeschwerdeverfahren festgestellten Verfahrensfehlers bereit gestellt werden muss. \n \nDie Anerkennung des das Kind mit der ID 51091 betreffenden Härtefalles fußt auf der so genann-\nten Geschwisterkindregelung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 3 AufnahmeVO. \n \nNach dieser Regelung liegt ein Härtefall dann vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe \nOberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen \nwird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. \n \nIm Fall des Kindes mit der ID 51091 sind solche familiären Probleme nicht dargelegt. \n \nDer Härtefallantrag wird damit begründet, in der Familie lebten vier Kinder im Alter von drei bis 14 \nJahren. Ein Geschwisterkind besuche bereits die Oberschule Am Barkhof (seinerzeit in der \n6. Jahrgangsstufe). Die Eltern seien voll berufstätig, einschließlich Wochenend- und Nachtdiens-\nten. Sollte das zweitjüngste Kind nicht in der Oberschule Am Barkhof aufgenommen werden, ent-\nstünde eine überdurchschnittliche Belastung. \n \nDas Oberverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der Antragsteller, ein Härtefall sei hier nach der \ngesetzlichen Vorschrift bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kinder der Familie auch schon im \nvergangenen Jahr vier unterschiedliche Einrichtungen besuchten. Voraussetzung der Vorschrift \nist, dass die Versagung des begehrten Schulplatzes zu familiären Problemen führt. Dies kann \nauch dann der Fall sein, wenn die familiäre Situation bereits in der Vergangenheit problematisch \nwar und diese Belastung durch die Versagung des Schulplatzes fortdauert. \n \nDas Oberverwaltungsgericht teilt ebenfalls nicht die Ansicht der Antragsteller, der Härtefallantrag \nhätte bereits deshalb abgelehnt werden müssen, weil die ihm zugrundeliegenden Tatsachen nicht \nglaubhaft gemacht worden seien. Nach § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO werden nach Ablauf der \n\n- 4 - \n- 5 - \nAnmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft ge-\nmachte Härtefallanträge nicht mehr berücksichtigt. Dadurch, dass der Verordnungsgeber eine \nGlaubhaftmachung der Härtefallanträge verlangt, bringt er zunächst zum Ausdruck, dass der An-\ntrag auf objektive Gründe gestützt werden muss, die die Behauptung als überwiegend wahrschein-\nlich erscheinen lassen. Zur Glaubhaftmachung genügt also ein geringerer Überzeugungswert als \nzur Erbringung des vollen Beweises. Dies schließt es nicht aus, dass eine Behauptung schon \nnach den Umständen des Falles als glaubhaft anzunehmen ist (vgl. zu allem Leipold, in \nStein/Jonas, 22. Aufl. 2008, § 294 Abs. 1 ZPO Rn. 6 f.). Im Hinblick auf die Härtefallanträge im \nSchulzuweisungsverfahren bedeutet dies, dass, wie auch geschehen, medizinische Tatsachen \nregelmäßig durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft zu machen sind. Demgegenüber ge-\nnügen im Hinblick auf Angaben zu Geschwisterkindern oder zur beruflichen Situation der Eltern \ngrundsätzlich entsprechende schriftliche Erklärungen. Eidesstattlicher Versicherungen bedarf es \ninsoweit in der Regel nicht. Im Hinblick auf Geschwisterkinder kommt hinzu, dass die Schulauf-\nsicht Kenntnis von ihnen hat, jedenfalls soweit sie bremische Schulen besuchen. \n \nZu Recht rügen die Antragsteller aber, dass der letztlich erfolgreiche Härtefallantrag nicht ausrei-\nchend begründet ist. \n \nZunächst ist daran zu erinnern, dass auch für die Anwendung der Geschwisterkindregelung nach \n§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO die familiären Probleme, die durch die Versagung des \nSchulplatzes entstehen, von den Eltern im Einzelnen dazulegen sind. Einen Rechtssatz, wonach \nder Umstand, dass drei oder vier Kinder unterschiedliche Einrichtungen besuchen, automatisch \nzur Anerkennung einer besonderen Härte führt, gibt es nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Einzel-\nfallentscheidung (vgl. hierzu im Einzelnen Beschl. des Senats vom 18.08.2017 – 1 B 160/17 zur \nGSW, veröffentlicht auf http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de). Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts kann hier auch nicht deswegen auf eine Darlegung im Einzelfall verzichtet \nwerden, weil logistische Probleme auf der Hand liegen. Zwar tritt vorliegend neben die Zahl der \nKinder auch die Vollzeitberufstätigkeit der Eltern. Angaben zur Betreuungssituation fehlen aber \nvollständig. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die \nEltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der \nSchule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen. Auch \nwenn, wie dargelegt, der Umstand, dass die vier Kinder schon im letzten Schuljahr vier unter-\nschiedliche Einrichtungen besuchten, der Annahme eines Härtefalles nicht von vornherein entge-\ngensteht, hätte es doch näherer Angaben bedurft, wie mit dieser Situation in der Vergangenheit \numgegangen worden ist. \n \nInsgesamt erscheint es durchaus möglich, dass die Versagung des begehrten Schulplatzes hier \nzu familiären Problemen geführt hätte. Überwiegend wahrscheinlich war es auf der Grundlage der \n\n- 5 - \n- 6 - \nauch im Vergleich mit anderen Anträgen ausgesprochen knapp gehaltenen Begründung des An-\ntrages nicht. \n \nDer vorliegende Fall sowie die ungewöhnlich hohe Anzahl von zu Unrecht anerkannten Härtefällen \nnach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO, die in diesem Jahr Gegenstand der beim Oberverwal-\ntungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren sind, gibt Anlass zu zwei ergänzenden Anmerkun-\ngen: \n \nZum einen fällt auf, dass es in der ausführlichen von der Senatorin für Kinder und Bildung heraus-\ngegebenen Informationsbroschüre zum Übergang von der Grundschule in die 5. Jahrgangsstufe \n(Schuljahr 2017/2018, Stand: November 2016) zum Härtefallantrag nur heißt (S. 16), er sei „aus-\nführlich“ zu begründen. Nähere, für die Eltern nachvollziehbare Angaben, was dies praktisch be-\ndeutet, enthält die Broschüre nicht (vgl. zu dieser Broschüre bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n09.11.2010 – 2 B 224/10). In der auch von der Beschwerde zitierten Verfügung der Senatorin für \nKinder und Bildung vom 03.02.2017 (Nr. 14/2017) heißt es zur Anwendung der Geschwisterkind-\nregelung, erforderlich sei zum Beispiel die Angabe, dass keine Großeltern oder Verwandten in der \nNähe seien. Die Vorgabe, dass im Fall von mindestens drei Kindern in unterschiedlichen Einrich-\ntungen keine weiteren Anforderungen mehr an die Darlegung familiärer Probleme gestellt werden \nsollen, findet sich in dieser Verfügung, die Grundlage für die diesjährige Entscheidung der Schulen \nüber die Härtefallanträge war, nicht. \n \nZum anderen ist daran zu erinnern, dass auch die Geschwisterkindregelung nach wie vor als Här-\ntefallregelung ausgestaltet ist. Das Oberverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihr aus Sicht des \nLandesgesetzgebers insoweit eine herausgehobene Stellung zukommt, als es der einzige Fall \neiner bevorrechtigten Aufnahme von Kindern im Aufnahmeverfahren für die weiterführende Schule \nist, der im BremSchVwG selbst geregelt ist (§ 6a Abs. 2 Satz 1). Dies ändert aber nichts daran, \ndass auch die bevorrechtigte Aufnahme von Geschwisterkindern zurzeit gesetzlich an eine Rege-\nlung anknüpft, die das Vorliegen einer besonderen Härte verlangt. Soweit der Verordnungsgeber \nnach § 6a Abs. 8 Satz 1 BremSchVwG die Kriterien für die Härtefälle im Einzelnen bestimmt, wie \nin § 10 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO für die Oberschulen und in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO \nfür die Gymnasien geschehen, und dabei weitere Härtegründe benennt (besondere familiäre oder \nsoziale Belastungen einerseits und behinderungsbedingte Nachteile andererseits), darf dieser \neinheitliche Rechtsrahmen nicht aus dem Blick verloren werden. \n \n2. \nSoweit die Antragsteller weiter rügen, die Antragstellerin zu 1. sei zu Unrecht nicht auf der 2. Stufe \ndes Aufnahmeverfahrens berücksichtigt worden (Kinder aus regional zugeordneten Grundschulen, \nderen Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr der 4. Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch und \n\n- 6 - \n \nMathematik Leistungen über dem Regelstandard ausweist, § 10 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO), \nkommt es hierauf nicht an, weil die Beschwerde der Antragsteller bereits aus einem anderen \nGrund erfolgreich und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet ist. Im Übri-\ngen ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis der Antragstellerin zu 1., dass sie die Voraussetzun-\ngen des § 10 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO nicht erfüllt. Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO lie-\ngen die Leistungen über dem Regelstandard, wenn die Schülerin oder der Schüler die Anforde-\nrungen in allen Kompetenzbereichen des jeweiligen Faches erfüllt. Diese in der Tat hohen Anfor-\nderungen erfüllt die Antragstellerin zu 1. eindeutig nicht. Insbesondere ist es nach der Vorschrift \nnicht zulässig, zwischen allen Teilkompetenzen einen Durchschnitt zu bilden, auch wenn dieser \nüber 8,0, also insoweit „über dem Regelstandard“ für das Schulhalbjahr 4/1 liegen würde. \n \nLosgelöst von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gibt der Beschwerdevortrag Anlass zu \nfolgender Anmerkung: Die Antragsteller haben anonymisierte Zeugnisse anderer Kinder vorgelegt. \nDiese Zeugnisse werfen insbesondere im Hinblick auf den Fall einer Spreizung der Leistungen \ninnerhalb eines Kompetenzbereichs und im Hinblick auf den Fall, dass ein Kompetenzbereich nur \naus zwei Teilkompetenzen besteht, Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres, insbesondere auch \nnicht unter Zuhilfenahme der „Handreichung für die Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung“ \n(dort S. 22) beantworten lassen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hierzu im \nBeschwerdeverfahren nur erklärt, aus etwaigen fehlerhaften Beurteilungen von anderen Kindern \nkönne die Antragstellerin zu 1. für sich nichts herleiten. Dies trifft für den vorliegenden Fall zwar \nzu. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die der Feststellung, ob die Leistungen eines Kindes \nüber dem Regelstandard liegen, im Aufnahmeverfahren zukommen kann, wird die Antragsgegne-\nrin aber gleichwohl dafür Sorge zu tragen haben, dass diese Feststellung nach einheitlichen und \nnachvollziehbaren Kriterien erfolgt. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 \nAbs. 2, 53 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-09-04/1-b-155-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-09-04/1-b-155-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364556","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.755425+00:00"}}