{"status":"available","doknr":"OLD364555","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-04","aktenzeichen":"1 B 157/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 157/17 \n(VG: \n1 V 1620/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Minderjährigen \n2. der Frau \n3. des Herrn \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 4. September 2017 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n– 1. Kammer – vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die An-\ntragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die dar-\ngelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \nDie Antragsteller machen als Beschwerdegrund allein geltend, im Aufnahmeverfahren für \ndie Oberschule Am Barkhof sei zu Unrecht das Kind mit der ID 51091 bevorrechtigt als \nHärtefall aufgenommen worden. Dieser Beschwerdegrund ist von vornherein nicht geeig-\nnet, einen Aufnahmeanspruch der Antragsteller zu begründen. \n \nDie zu Unrecht erfolgte Anerkennung des Härtefalles führte dazu, dass auf der 3. Stufe \ndes Aufnahmeverfahrens (Aufnahme aus zugeordneten Grundschulen, vgl. § 10 Abs. 4 \nVerordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemein-\nbildende Schulen vom 27.01.2016, Brem.GBl. S. 29 – AufnahmeVO) für die Verlosung \nnur 38 Plätze und nicht 39 Plätze zur Verfügung standen. \n \nDer Antragsteller zu 1. befand sich auf der 3. Stufe nicht „im Lostopf“. Er besuchte im \nSchuljahr 2016/2017 die Schule an der Schmidtstraße (110) und damit eine nicht der \nOberschule Am Barkhof zugeordnete Grundschule. Seine Aufnahme erfolgt hier nach-\nrangig nach § 10 Abs. 6 AufnahmeVO. Da die Kapazität schon nicht ausreichte, um alle \nKinder aus den zugeordneten Grundschulen zu berücksichtigen, konnte sich die un-\nrechtmäßige Vorabaufnahme des Kindes mit der ID 51091 nicht zu Lasten des Antrag-\nstellers zu 1. auswirken. Da seine Loschance schon nicht verkürzt wurde, stellt sich nicht \ndie Frage, inwieweit die verfahrensfehlerhafte Verkürzung von Loschancen im gerichtli-\nchen Verfahren ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats erfolgt \ndies gegebenenfalls durch die Aufnahme des Beschwerdeführers mit der besseren War-\ntelistenplatzierung (vgl. hierzu Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 165/17, veröffentlicht auf \nwww.oberverwaltungsgericht.bremen.de). Dies ist hier die Beschwerdeführerin im Be-\nschwerdeverfahren 1 B 155/17. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, weil \nes bereits an einer Verletzung in eigenen Rechten fehlt. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-09-04/1-b-157-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-09-04/1-b-157-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364555","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.737024+00:00"}}