{"status":"available","doknr":"OLD364554","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-25","aktenzeichen":"2 LA 121/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 121/15 \n(VG: \n1 K 1758/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 25. September 2017 beschlos-\nsen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 1. Kammer – vom 03.06.2015 zuzulassen, wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsver-\nfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seinem Antrag auf Unterbrechung \nder ersten juristischen Staatsprüfung zu entsprechen. Nachdem er 2011 die Prüfung im \nersten Versuch nicht bestanden hatte, meldete er sich am 19.04.2013 zur Wiederho-\nlungsprüfung. In der Folge wurde die Prüfung zweimal antragsgemäß unterbrochen, da \nsich der Kläger jeweils am Tag der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit und darüber \nhinaus im Krankenhaus in stationärer Behandlung befand. Der Kläger teilte hierzu mit, er \nleide unter Morbus Menière. \nIm Juli 2014 wurde er zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im August 2014 geladen. Mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 28.07.2014 teilte er mit, er müsse sich erst auf seine Prü-\nfungsfähigkeit untersuchen lassen, bevor er sich zu einer Prüfung melden könne. Das \nJustizprüfungsamt wies den Kläger mit Schreiben vom 29.07.2014 auf die Möglichkeit \neines Unterbrechungsantrags sowie die gesetzlichen Erfordernisse eines solchen An-\ntrags hin. Am 17.08.2014, dem Tag vor dem ersten Prüfungstag, beantragte der Kläger \ndie Unterbrechung seiner Prüfung. Er befinde sich in stationärer Behandlung im Kran-\nkenhaus. Am 27.08.2014 legte er durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Notfall-/ \nVertretungsschein sowie das Rettungsstellenprotokoll vor; am 09.09.2014 reichte er zwei \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Verordnung von Krankenhausbehandlung sowie \ndas Entlassungsprotokoll aus dem Krankenhaus mit seiner Ablehnung einer weiteren \nBehandlung und Untersuchung nach. \nDie Beklagte lehnte den Antrag auf Prüfungsunterbrechung mit Bescheid vom \n15.09.2014 ab. Weder habe der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztli-\nches Attest nachgewiesen, noch sei er offensichtlich prüfungsunfähig gewesen. \nDie vom Kläger am 10.10.2014 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil \nvom 03.06.2015 ab. Der Kläger habe nicht unverzüglich ein amtsärztliches Attest für die \nvon ihm behauptete Prüfungsunfähigkeit vorgelegt. Auf die vorgelegten Bescheinigungen \nkönne er sich nicht berufen. Das im Lauf des gerichtlichen Verfahrens eingeholte amts-\närztliche Gutachten genüge den Anforderungen nicht, da es nachträglich erstellt worden \nsei und ausdrücklich feststelle, dass die Erkrankungen vom August 2014 nicht bestätigt \nwerden könnten, weil der Kläger nicht mehr an ihnen leide. Soweit in der amtsärztlichen \nStellungnahme ausgeführt werde, die fachärztlichen Bescheinigungen legten eine Prü-\nfungsunfähigkeit dar, handele es sich um eine nachträgliche Einschätzung, durch die der \nNachweis der behaupteten Prüfungsunfähigkeit nicht erbracht werden könne. Von der \nVorlage eines amtsärztlichen Attests habe auch nicht wegen offensichtlicher Prüfungsun-\nfähigkeit des Klägers abgesehen werden können. Es sei für einen medizinischen Laien \nnicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass der Kläger zur Teilnahme an der Prüfung \nnicht in der Lage gewesen wäre. Insbesondere lasse sich dies nicht aus den teils ungesi-\ncherten Diagnosen auf den vorgelegten Unterlagen schließen, zumal der Zustand des \nKlägers vom entlassenden Arzt als „wach, voll orientiert zu allen Qualitäten und einwilli-\ngungsfähig“ beschrieben worden sei. Auch die aus den Unterlagen hervorgehende Medi-\nkation führe nicht zur Annahme einer offensichtlichen Prüfungsunfähigkeit. Für den medi-\nzinischen Laien seien die Wirkungen und Wechselwirkungen dieser Medikamente nicht \nerkennbar. \nDagegen beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es lägen \nVerfahrensmängel vor und es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwal-\ntungsgerichtlichen Urteils. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nII. \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist \nweder wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch wegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \n1. \nEin Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. \na. \nEine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Abs. 1 GG so-\nwie der Vorschriften über die Mitwirkung bei der Beratung, Abstimmung und Entschei-\ndung (§ 55 VwGO i.V.m. §§ 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 GVG) ist nicht ersichtlich. Nach dem \nVortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren hat das Verwaltungsgericht die \nBeklagtenvertreterin nach einer Verhandlungspause telefonisch über die Fortsetzung der \nmündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt, eine inhaltliche Einflussnahme durch die \nBeklagtenvertreterin könne nicht ausgeschlossen werden. Für diese Vermutung gibt es \nkeine greifbaren Anhaltspunkte. Der Hinweis auf eine herabgesetzte Hemmschwelle we-\ngen eines lediglich behaupteten „ständigen telefonischen Kontakts“ genügt dafür nicht. \nb. \nEbenso wenig liegt eine Verletzung des § 193 Abs. 2 GVG i.V.m. § 55 VwGO vor. Die \nVorschriften des § 193 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GVG wurden eingehalten. \nDie österreichische Berufsrichterin, deren Anwesenheit bei der Beratung und Abstim-\nmung der Kläger rügt, war am 01.06.2015 vom Vizepräsidenten des Oberverwaltungsge-\nrichts Bremen zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden. \n2. \nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entschei-\ndung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer schon dann begrün-\ndet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine \neinzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage \ngestellt wird (vgl. nur OVG Bremen, Beschlüsse vom 17.03.2017 – 2 LA 268/15 – juris, \nund vom 02.03.2012 – 2 A 208/09 – juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom \n03.03.2004 – 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – \n2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104, 140). Das ist vorliegend nicht der Fall. Durch die Ar-\ngumentation des Klägers wird weder schlüssig in Frage gestellt, dass es an dem nach \n§ 24 Abs. 3 Satz 1 BremJAPG 2001 grundsätzlich erforderlichen unverzüglichen Nach-\nweis durch ein amtsärztliches Zeugnis fehlte, noch dass die vom Kläger behauptete Prü-\nfungsunfähigkeit nicht offensichtlich im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 BremJAPG 2001 \nwar. \na. \nNach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die \nerste juristische Staatsprüfung i.d.F. vom 30.01.2001 (Brem.GBl. S. 1) – BremJAPG –, \ndas gemäß § 50 Abs. 1 BremJAPG vom 20.05.2003 (Brem.GBl. S. 251) auf den Kläger \nweiter Anwendung findet, da er sich erstmals vor dem 01.07.2006 zur ersten juristischen \nStaatsprüfung gemeldet hat, ist die Prüfung bei Krankheit oder einem anderen wichtigen \nGrund auf Antrag zu unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistun-\ngen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden. Krankheit gilt gemäß \n§ 24 Abs. 3 Satz 1 BremJAPG 2001 nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich \ndurch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. \nMit dem Erfordernis, zum Nachweis einer Krankheit ein amtsärztliches Attest vorzulegen, \nsoll verhindert werden, dass sich der Prüfling durch die missbräuchliche Geltendmachung \neiner in Wirklichkeit nicht bestehenden Prüfungsunfähigkeit eine weitere, ihm nicht zu-\n\n- 4 - \n- 5 - \nstehende Prüfungschance verschafft. Der Gesetzgeber misst dabei privatärztlichen Be-\nscheinigungen von vorneherein einen geringeren Beweiswert zu, weil der behandelnde \nArzt eher geneigt ist, die gesundheitliche Situation für seinen Patienten günstiger zu be-\nurteilen, als der zur Neutralität und Objektivität verpflichtete Amtsarzt. Die Vorschrift be-\nzweckt aber auch, reine Gefälligkeitsgutachten und Missbräuche zu vermeiden. Die Re-\ngelung sichert damit die Wahrung der auf Artikel 3 Abs. 1 GG beruhenden Chancen-\ngleichheit aller Prüfungsteilnehmer und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. \nOVG Bremen, Beschluss vom 30.03.2015 – 2 LA 72/14 – juris; BayVGH, Beschluss vom \n29.07.2005 – 7 ZB 05.995 – juris; BVerwG, Beschluss vom 10.04.1990 – 7 B 48/90 –, \njuris). \nDie gesetzliche Normierung eines formalisierten Nachweises dient ferner dazu, eine ver-\nlässliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen und trägt dem Umstand Rechnung, dass \nsich eine frühere Prüfungsunfähigkeit im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls \nnicht zuverlässig beurteilen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2015 – \n2 LA 72/14 – juris). Daher verlangt das Gesetz auch, dass der Nachweis der Krankheit \nunverzüglich erfolgt. Danach darf die Prüfungsbehörde die Rechtsfolge allein an die nicht \nunverzüglich erfolgte Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses knüpfen, d.h. sie hat in ei-\nnem solchen Fall von der Prüfungsfähigkeit auszugehen und dementsprechend den An-\ntrag auf Prüfungsunterbrechung abzulehnen. Die Einholung eines amtsärztlichen Zeug-\nnisses kann ebenso wenig nachgeholt werden wie der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit \ndurch ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten erbracht \nwerden kann. Mit dem engen zeitlichen Rahmen der Unverzüglichkeit werden auch keine \nfür den Prüfling unzumutbaren Anforderungen gestellt, die ihn in seinen von Verfassungs \nwegen garantierten Rechten beeinträchtigen (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom \n10.04.1990 – 7 B 48/90 –, juris). \nDer Kläger dringt deshalb mit dem Argument nicht durch, das im November 2014 erstellte \namtsärztliche Zeugnis habe seine Prüfungsunfähigkeit bestätigt. Ausdrücklich wird im \namtsärztlichen Gutachten darauf hingewiesen, die Erkrankungen vom August 2014 könn-\nten nicht bestätigt werden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr \ndarunter leide. Die bloße Beurteilung der fachärztlichen Bescheinigungen durch die \nAmtsärztin im Nachhinein genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 3 \nSatz 1 BremJAPG 2001 nicht, wonach die Krankheit selbst durch ein amtsärztliches \nZeugnis nachzuweisen ist. Soweit der Kläger sich auf obergerichtliche Rechtsprechung \nberuft, wonach Arbeitsunfähigkeit der Prüfungsunfähigkeit gleichzustellen sei, ist darauf \nhinzuweisen, dass im dort entschiedenen Fall die von einer Fachärztin festgestellte Ar-\nbeitsunfähigkeit am selben Tag von der Amtsärztin bestätigt wurde, die im Fall des Klä-\ngers fehlende eigene Untersuchung durch eine Amtsärztin dort also gerade vorlag \n(Sächs.OVG, Beschluss vom 08.01.2011 – 2 A 315/10 – juris). \nb. \nAuf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses konnte auch nicht verzichtet werden, \nweil die Prüfungsunfähigkeit des Klägers nicht offensichtlich war. Offensichtlichkeit liegt \nvor, wenn die Prüfungsunfähigkeit ohne weiteres ersichtlich ist und sich als evident auf-\ndrängt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich aus \nden vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen eine offensichtliche Prüfungsun-\nfähigkeit nicht ergibt. Im Gegensatz zu den früheren Prüfungsunterbrechungen im August \n2013 und im Februar 2014 befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Beginns der Prü-\nfung am 18.08.2014 nicht mehr im Krankenhaus. Er hatte das Klinikum auf eigene Ver-\nantwortung und seiner eigenen Entscheidung folgend verlassen und war nach dem Ent-\nlassungsprotokoll „wach“ und „voll orientiert“. Diese Beschreibung schließt eine dennoch \nvorliegende Prüfungsunfähigkeit des Klägers zwar nicht aus. Es kann aber vor diesem \nHintergrund die Offensichtlichkeit einer möglichen Prüfungsunfähigkeit nicht festgestellt \nwerden. Die ärztlichen Bedenken gegen das Verlassen des Klinikums bezogen sich da-\nrauf, dass der Zustand des Klägers bei Einlieferung aus ärztlicher Sicht verschiedene, \n\n- 5 - \n \nz.T. lebensbedrohliche Ursachen gehabt haben könnte und bis zum Zeitpunkt der vom \nKläger verantworteten Entlassung keine eigene Untersuchung durch den behandelnden \nArzt möglich war, dementsprechend auch die Erkrankung des Klägers an Morbus Me-\nnière nicht bestätigt werden konnte. Dementsprechend gibt das Rettungsstellenprotokoll \n„kein Anhalt für M. Meniere z.Zt.“ sowie als Diagnose „Schwindel unklarer Genese“ an. \nDie ärztlichen Bedenken, den Kläger aus dem Klinikum zu entlassen, bezogen sich hin-\ngegen nicht auf eine etwaige zum Zeitpunkt der Entlassung beim Kläger bestehende \nSymptomatik. \nSoweit der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit aus der Medikation herleitet, ist darauf hin-\nzuweisen, dass der Kläger den Notfall-/ Vertretungsschein dem Prüfungsamt zunächst \nnur geschwärzt übergeben hat. Die Medikation war hierauf unkenntlich gemacht, so dass \neine Prüfungsunfähigkeit hieraus nicht herzuleiten war. Nachdem der ungeschwärzte \nSchein vorgelegt wurde, ist der Vortrag des Klägers, er habe eine Überdosierung Dia-\nzepam erhalten, schon nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Umso weniger ergibt sich \naus der Medikation die Offensichtlichkeit einer möglichen Prüfungsunfähigkeit. Nach den \nAngaben auf dem Notfall-/ Vertretungsschein erhielt der Kläger am 17.08.2014 10 mg \nDiazepam fraktioniert intravenös. Dass der Kläger, wie er im Berufungszulassungsantrag \nvorträgt, im A. Klinikum eine weitere Dosis Diazepam erhalten hätte, lässt sich den vor-\ngelegten Unterlagen, insbesondere dem an den weiterbehandelnden Arzt gerichteten \nRettungsstellenprotokoll, nicht entnehmen. Ob das Diazepam noch wirkte, als der Kläger \nim A. Klinikum im weiteren Verlauf Vomex verabreicht bekam, ist für medizinisch nicht \ngeschulte Personen ebenso unklar wie die Frage, ob es zwischen beiden Medikamenten \n– ggf. auch unter Einbeziehung des mehrere Tage zuvor verabreichten Betahistin – un-\nerwünschte Wechselwirkungen geben kann. Eine aus der Perspektive des Prüfungsamts \nohne weiteres ersichtliche Prüfungsunfähigkeit, die allein diesem ermöglicht hätte, auf die \nVorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu verzichten, ergibt sich aus dieser Medikation \njedenfalls nicht. \nDass schließlich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreicht, um \neine offensichtliche Prüfungsunfähigkeit zu bejahen, ergibt sich bereits aus der Geset-\nzessystematik. Führte die Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\ngung zur Annahme der offensichtlichen Prüfungsunfähigkeit, käme der vom Gesetz als \nRegelfall normierte Nachweis durch amtsärztliches Zeugnis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 \nBremJAPG 2001) kaum mehr zum Tragen. \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-09-25/2-la-121-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-09-25/2-la-121-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364554","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.714774+00:00"}}