{"status":"available","doknr":"OLD364553","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-26","aktenzeichen":"1 D 281/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 281/14 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Se-\nnator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Dr. Harich und Richterin Dr. Jörgensen sowie die ehrenamtlichen \nRichter Tanja Strehmel und Anna-Maria Szabo aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 26. September 2017 für Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck-\nbar. \n \nVerkündet am 26.09.2017 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die An-\ntragsgegnerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer Antragsteller wendet sich gegen die mit Wirkung zum 01.01.2014 neu gefasste Ab-\nfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Bremen. Er macht geltend, die Gebührenord-\nnung benachteilige Ein-Personen-Haushalte. \n \n1. Die zuvor geltende Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 18.6.1996 \n(BremGBl. S. 119, 239) legte die Benutzungsgebühren für die städtische Abfallentsor-\ngung wie folgt fest: \n \n§ 2 \nGebührensätze bei codierten Abfallgefäßen \n \n(1) Die Gebühr beträgt bei Benutzung eines codierten Abfallbehälters für einen \n \n1. 60-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n \n93,00 Euro/Jahr \n(1-Personen-Haushalt) \n \n \n \n \n \n \n \n(7,75 Euro/Monat) \n \n2. 60-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n \n130,20 Euro/Jahr \n(2-Personen-Haushalt) \n \n \n \n \n \n \n \n(10,85 Euro/Monat) \n \n3. 90-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n \n195,60 Euro/Jahr \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n(16,30 Euro/Monat) \n \n4. 120-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n226,80 Euro/Jahr \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n(18,90 Euro/Monat) \n \n5. 240-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n440,60 Euro/Jahr \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n(37,05 Euro/Monat) \n \nDie Gebühr beinhaltet 20 Entleerungen pro Jahr; bei Ein-Personen-Haushalten 17 Entleerungen \n[….] \n \n(2) Die Gebühr für jede weitere Einzelentleerung beträgt für einen \n \n1. 60-l-Abfallbehälter (1-Personen-Haushalt) \n \n \n \n(5,25 Euro) \n \n2. 60-l-Abfallbehälter (2-Personen-Haushalt) \n \n \n \n(5,25 Euro) \n \n3. 90-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n(7,90 Euro) \n \n4. 120-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n \n(8,90 Euro) \n \n5. 240-l-Abfallbehälter \n \n \n \n \n \n \n \n \n(17,25 Euro) \n \n[….] \n \n§ 3 \nGebührensätze bei nicht codierten Abfallgefäßen \n \n(1) Die Gebühren im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Über-\nseehafengebietes Bremerhaven betragen bei der Benutzung eines nicht-codierten \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n1. 770-l-Abfallgroßbehälters \n1.335,00 Euro/Jahr \n(111,25 Euro/Monat) \n \n2. 1100-l-Abfallgroßbehälters \n1.684,80 Euro/Jahr \n(140,40 Euro/Monat) \n \n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 beinhalten eine wöchentliche Entleerung. Werden über die nach Ab-\nsatz 1 genannten Gefäße darüber hinaus regelmäßig mehr Entleerungen in Anspruch genommen, \nvervielfachen sich die Gebühren nach Absatz 1 entsprechend der Leerungshäufigkeit [….] \n \nDiese Abfallgebührenstruktur stand in Zusammenhang mit der Neuordnung der Ab-\nfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen, die durch Ortsgesetz vom 22.6.1993 \n(BremGBl. S. 165) erfolgte. Dieses Ortsgesetz führte die getrennte Erfassung des Haus-\nmülls ein. Die gebührenpflichtigen Abfallbehälter durften danach nur noch für die Entsor-\ngung von Restabfällen genutzt werden, für die ein bestimmtes Behältervolumen pro Per-\nson vorzuhalten war. Für die übrigen Abfallarten (Bioabfälle, Wertstoffe, Sperrmüll, \nschadstoffhaltige Abfälle etc.) bot die Antragsgegnerin gebührenfreie Sammel- und Ver-\nwertungsdienste an (vgl. §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 12 Abs. 1 Abs. 4 Abfallortsgesetz 1993), die \naus dem Gebührenaufkommen der Restmüllabfuhr mitfinanziert wurden. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat die Neuregelung seinerzeit im Rahmen eines Normen-\nkontrollverfahrens als ein die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung förderndes Ge-\nbührensystem eingestuft (Urt. v. 19.11.1996 – 1 N 2/95 – NordÖR 1998, 45 = juris, Rn. \n73 ff.) und die Relation zwischen Jahresgebühr und Zusatzgebühr – in dem konkreten \nFall bezogen auf einen Ein-Personen-Haushalt – als mit den abfallrechtlichen Zielen ver-\neinbar bewertet (Urt. v. 12.7.2000 – 1 A 88/00 – NordÖR 2000, 516 = juris Rn. 38). \n \nDie Gebührensätze sind bis zum 31.12.2013 unverändert geblieben. Durch das ange-\nfochtene Ortsgesetz vom 19.11.2013 (BremGBl. S. 581, 598) ist die Abfallgebührenord-\nnung mit Wirkung vom 1.1.2014 u. a. wie folgt geändert worden: \n \n§ 2 \nBemessungsgrundlage \n \n(1) \nEs werden folgende Gebühren erhoben: \n1. \nGrundgebühren für jede Nutzungseinheit auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung ange-\nschlossenen Grundstück, \n2. \nLeistungsgebühren für die von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter, \n3. \nGebühren für bestimmte, in dieser Gebührenordnung näher bezeichneten Leistungen. \n \n(2) \nNutzungseinheiten auf einem angeschlossenen Grundstück werden wie folgt definiert: \n1. \nPrivate Nutzungseinheiten sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in \nder Regel zusammen liegende Räume in Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden mit Wohnraum \noder Unterkünften, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. [….] \n2. \nGewerbliche Nutzungseinheiten sind in sich abgeschlossene Einrichtungen wie Läden, Praxen, \nHandwerksbetriebe oder Geschäftsräume. \n3. \nJede andere Nutzung nicht gewerblicher Art, die nicht unter Nummer 1 und 2 fällt, unabhängig \ndavon, ob eine Bürofläche vorhanden ist, wie Kleingartenvereine, Schulen, kulturelle Einrichtun-\ngen. \n \n(3) \nFür jede Nutzungseinheit wird mindestens eine Grundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebühren-\nverzeichnisses erhoben. Bei Nutzungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit einer Büro-\nfläche von über 120 m² wird für jede weitere angefangene 120 m² Bürofläche eine zusätzliche \nGrundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. [….] \n \n(4) \nDie Leistungsgebühr richtet sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und beinhaltet die \nsich aus Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses ergebenden Regelleerungen. Für jede zu-\nsätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses erho-\nben. [….] \n \n \n \nGebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen \n \n\n- 4 - \n- 5 - \n1. \nGebührensätze für Grundgebühr und Leistungsgebühr \n1.1 Grundgebühren nach § 2 Absatz 3 \n \nDie Grundgebühr für jeden privaten Haushalt und jede andere Nutzungseinheit beträgt 43,26 Eu-\nro pro Kalenderjahr. Bei Nutzungseinheiten, die nicht private Haushalte sind, vervielfacht sich die \nGrundgebühr entsprechend § 2 Absatz 3. \n1.2 Leistungsgebühr für Restabfallbehälter nach § 2 Absatz 4 \n \n \n \n60 l-1 \n60 l-2 \n90 l \n120 l- \n240 l- \n770 l- \n1.100 l- \n1.2.1 \nJahresgebühr \nin Euro \n69,16 \n106,40 \n147,40 \n182,20 \n284,20 \n1.611,22 \n2.084,60 \n \nIn der Jahres-\ngebühr enthal-\ntene \nAnzahl \nan Leerungen \n13 \n20 \n20 \n20 \n20 \n52 \n52 \n1.2.2 \nGebühr \nfür \njede zusätzli-\nche \nLeerung \nin Euro \n5,32 \n5,32 \n7,37 \n9,11 \n14,21 \n- \n- \n1.2.3 \nGebühr \nfür \nSonderleerung \n \n \n \n \n \n43,00 \n52,10 \n \n \n \n1 Für Ein-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 15 l Mindestbehältervolumen pro \nWoche. \n2 Für Zwei-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 30 l Mindestbehältervolumen \npro Woche \n \n \nDurch das Aufkommen aus der Grund- und der Leistungsgebühr werden die übrigen ge-\nbührenfreien Sammel- und Verwertungsdienste der Stadtgemeinde mitfinanziert. Das \nOrtsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom \n18.12.2001 (BremGBl. S. 543) i. d. F. des Änderungsortsgesetzes vom 19.11.2013 \n(BremGBl. S. 581) hat insoweit das System der getrennten Abfallerfassung weiter aus-\ngebaut. \n \nDer Neufassung der Abfallgebührenordnung waren Untersuchungen des Instituts für Ab-\nfall, Abwasser und Infrastruktur-Management, Ahlen, vorausgegangen. Eine zusammen-\nfassende Begründung der Neufassung ist in der Mitteilung des Senats vom 15.10.2013 \n(Brem. Bürgerschaft Drs. 18/402 S) enthalten. Dort heißt es, dass mit der Neufassung \neine Erhöhung des Gebührenaufkommens angestrebt werde. Bei unveränderten Gebüh-\nrensätzen müsse für die Jahre 2014 bis 2016 mit einer deutlichen Kostenunterdeckung \ngerechnet werden. Die neugefasste Gebührenordnung sehe deshalb für diesen Zeitraum \neine Gebührenanpassung von insgesamt 23,6 % vor. Sie lege weiterhin für die Abfallent-\nsorgung in der Stadtgemeinde Bremen erstmals eine verbrauchsunabhängige Grundge-\nbühr fest. Durch diese Grundgebühr solle ein Teil der regelmäßig und unabhängig von \nder Abfallmenge anfallenden Fixkosten (Vorhaltekosten) abgedeckt werden. Die Gebühr \nsei so bemessen worden, dass 25 % der Kosten der Hausmüllentsorgung auf diese Wei-\nse finanziert würden. Diese Kosten würden gleichmäßig auf die einzelnen Nutzungsein-\nheiten umgelegt, d. h. die privaten Haushalte und die sonstigen Erzeuger von Hausmüll. \nDie Leistungsgebühr sei behälterbezogen und berücksichtige in ihrer Degression, dass \nAbfallbehälter abhängig von ihrer Größe unterschiedlich dicht befüllt würden. \n \n2. Der Antragsteller ist Eigentümer eines 2-Familienhauses. Er lebt dort in einem 1-\nPersonen-Haushalt, die andere Wohnung ist an eine ebenfalls in einem 1-Personen-\nHaushalt lebende Person vermietet. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, einen Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung bereitzuhalten (Abfallgemein-\nschaft nach § 12 Abs. 7 des Ortsgesetzes über die Entsorgung der Abfälle). Es handelt \n\n- 5 - \n- 6 - \nsich um einen 60-l-Abfallbehälter, für den beide Haushalte bis zum 31.12.2013 eine Jah-\nresgebühr von 130,20 Euro entrichteten. Auf den Antragsteller entfiel ein Anteil von 65,10 \nEuro. \n \nMit Bescheid vom 11.01.2014 wurde für die Abfallgemeinschaft zwischen dem Antrag-\nsteller und seinem Mieter eine Jahresgebühr von 192,92 Euro festgesetzt (2 X die \nGrundgebühr von 43,26 Euro, 1 X eine Leistungsgebühr i. H. v. 106,40 Euro); auf den \nAntragsteller entfällt nunmehr ein Anteil von 96,46 Euro pro Jahr. Der gegen diesen Be-\nscheid eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde wegen Verfristung als unzuläs-\nsig zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller hat darauf am 28.10.2014 vor dem Oberverwaltungsgericht einen Nor-\nmenkontrollantrag gegen das neue Abfallgebührenortsgesetz gestellt. \n \nDie neue Gebührenordnung sei rechtswidrig. Die Gebührenerhöhung habe ihre Ursache \nin den Kostenunterdeckungen der letzten 17 Jahre; die Antragsgegnerin erhebe nun \ndurch die Gebührenanpassung nachträglich, d. h. rückwirkend Gebühren, was unzulässig \nsei. Die Grundgebühr verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie 1-\nPersonen-Haushalte diskriminiere. Es sei nicht einzusehen, dass er und sein Mieter je-\nweils eine Grundgebühr entrichten müssten, während dies z. B. bei Wohngemeinschaften \nund Lebenspartnern nicht der Fall sei. Die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr für \nalle Haushalte sei weiter ungerecht, weil die Vorhaltekosten von der Zahl der Nutzer pro \nHaushalt abhängig seien. Es bleibe unklar, weshalb die Grundgebühr nicht personenbe-\nzogen abgerechnet werde. Die neu eingeführte Grundgebühr sei schließlich auch des-\nhalb in hohem Maße fragwürdig, weil bereits die Leistungsgebühr, die eine bestimmte \nAnzahl von kostenpflichtigen Mindestentleerungen festlege, im Wesentlichen eine ver-\nbrauchsunabhängige Gebühr sei. Grundgebühr und Leistungsgebühr benachteiligten in \nihrer Kombination 1-Personen-Haushalte. Demgegenüber privilegiere die neue Abfallge-\nbührenordnung ohne sachlichen Grund die Nutzer von Großbehältern. \n \nDer Antragsteller beantragt festzustellen, \n \ndass die Abfallgebührenordnung der Antragsgegnerin vom 19.11.2013 nichtig \nist. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie macht geltend, dass der Gebührenbedarf für den Zeitraum von 2014 bis 2016 vor \nErlass der neuen Satzung sorgfältig ermittelt worden sei. Die Gebührenerhöhung leite \nsich aus diesem Bedarf ab. Von einer nachträglichen Gebührenerhöhung für abgeschlos-\nsene Gebührenzeiträume könne keine Rede sein. Die neue Gebührenordnung verstoße \nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einführung einer Grundgebühr sei von der Rechtspre-\nchung anerkannt. Auf diese Weise werde eine gerechte Beteiligung an den fixen Vorhal-\ntekosten der Abfallentsorgung gewährleistet. Der hier gewählte Maßstab für die Beteili-\ngung, nämlich der private Haushalt oder die gewerbliche/sonstige Nutzungseinheit, sei \nebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anknüpfung an den Haushalt diskriminiere auch \nnicht andere Wohnformen; das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei \nvielmehr ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die Grundgebühr. Die Struktur und \nHöhe der zukünftigen Leistungsgebühren seien vor Erlass des Änderungsortsgesetzes \neingehend geprüft worden. Die getroffene Regelung stehe im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 \nGG sowie den einschlägigen landesgesetzlichen Vorgaben, die bei der Festsetzung von \nAbfallbenutzungsgebühren zu beachten seien. Die Gebührenanpassung sei insgesamt \n\n- 6 - \n- 7 - \nverhältnismäßig ausgefallen. Sie belaste nicht nur 1-Personen-Haushalte zusätzlich, \nsondern auch die Nutzer von Abfallgroßbehältern. \n \nDie Behördenakten (2 Ordner) – BA I und BA II – haben vorgelegen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \nGemäß § 8 Abs. 1 Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetz vom 02.02.2010 (BremGBl. S. 125) – BremAGKrW-/AbfG – erheben die Stadtge-\nmeinden für die Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 i. V. m. \nden Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Gemäß § 8 Abs. 2 S. \n1 BremAGKrW-/AbfG soll das Aufkommen aus den Gebühren alle Kosten der Stadtge-\nmeinden für die Wahrnehmung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Die in den \nGebührenhaushalt einzustellenden Kosten werden in § 8 Abs. 3 BremAGKrW-/AbfG nä-\nher bezeichnet. § 12 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom \n16.7.1979 (BremGBl. S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.9.2017 (BremGBl. \nS. 394), – BremGebBeitrG – trifft nähere Bestimmungen über den Kalkulationszeitraum, \nder der Gebührenberechnung zugrundezulegen ist. \n \n§ 8 Abs. 2 S. 2 BremAGKrW-/AbfG bestimmt weiter, dass die Gebühren so zu gestalten \nsind, dass Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden. Gleichzeitig ist \nsicherzustellen, dass das Ziel einer ordnungsgemäßen Entledigung der Abfälle durch die \nAbfallerzeuger und -besitzer gewährleistet wird (Satz 3). Die Gebühren sollen i. d. R. ver-\nursachergerecht bemessen werden, insbesondere entsprechend der Menge, der Behäl-\ntergröße, der Abfuhrhäufigkeit, des Volumens und in Abhängigkeit des Aufwandes für die \nnotwendige Behandlung oder Vorbehandlung der Abfälle (Satz 4). Zu diesen speziellen \nabfallrechtlichen Vorgaben für die Gebührengestaltung treten die allgemeinen gebühren-\nrechtlichen Kriterien, insbesondere das in § 12 Abs. 5 BremGebBeitrG verankerte Äqui-\nvalenzprinzip, wonach die Gebühren nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme der öf-\nfentlichen Einrichtung zu bemessen sind. \n \nDiese gesetzlichen Vorgaben erlauben nicht nur, sondern verlangen vielmehr, dass bei \nder Gestaltung der Abfallgebühren abfallrechtliche Zielsetzungen berücksichtigt werden. \nBei der konkreten Umsetzung dieser Zielsetzungen räumen sie den Stadtgemeinden ei-\nnen erheblichen Regelungsspielraum ein (OVG Bremen, Urt. v. 19.11.1996 – 1 N 2/95 – \nNordÖR 1998, 45 = juris Rn. 80; Urt. v. 12.7.2000 – 1 A 88/00 – NordÖR 2000, 516 = \njuris Rn. 32). \n \nNach diesem Maßstab dringen die vom Antragsteller gegen die neugefasste Abfallgebüh-\nrenordnung vom 19.11.2013 (BremGBl. S. 581, 598) – AbfallgebührenO – erhobenen \nRügen nicht durch. \n \n1. Es bestand ein sachlicher Grund für die Gebührenanpassung. \n \nGemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BremAGKrW-/AbfG soll das Aufkommen aus den Abfallgebühren \nalle Kosten der Stadtgemeinden für die Wahrnehmung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufga-\nben decken. Die zum 1.1.2014 wirksam gewordene Gebührenerhöhung ist von der An-\ntragsgegnerin mit einer für die Jahre 2014 bis 2016 drohenden Kostenunterdeckung be-\ngründet worden. Für das Jahr 2014 wurde der Gebührenmehrbedarf mit rund 8,6 Mio \nEuro, für 2015 mit 10,1 Mio Euro und für 2016 mit 10,8 Mio Euro angegeben, aus dem \nJahr 2013 ergab sich zudem eine Unterdeckung i. H. v. 1,4 Mio Euro, was insgesamt \neine Gebührenanpassung i. H. v. 23,6 % für den Gebührenzeitraum 2014 bis 2016 erfor-\nderlich gemacht hat. Der Prognose lag eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, die \nfür den genannten Zeitraum die Kosten und Erlöse näher aufschlüsselte (vgl. Mitteilung \n\n- 7 - \n- 8 - \ndes Senats vom 15.10.2013, Brem. Bürgerschaft Drs. 18/402 S, S. 28, 37, 41). Die sich \nabzeichnende Kostenunterdeckung ist frühzeitig in den zuständigen Gremien erörtert \nworden (vgl. etwa Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, \nStadtentwicklung und Energie vom 15.5.2012, BA I, S. 444 <467>). Anhaltspunkte, an \nder rechnerischen oder sachlichen Richtigkeit des Zahlenwerks zu zweifeln, bestehen \nnicht. Jedenfalls zeigt der Antragsteller, der sich nicht ansatzweise mit der Gebührenkal-\nkulation auseinander gesetzt hat, solche Anhaltspunkte nicht auf. \n \nDer mit dem Normenkontrollantrag aufgestellten pauschalen Behauptung des Antragstel-\nlers, die Gebührenanpassung habe ihre Ursache in den „Mindereinnahmen der letzten 17 \nJahre“, fehlt jegliche Grundlage. \n \n2. Die Grundgebühr ist weder in ihrer Höhe noch in dem Verteilungsmaßstab rechtlich zu \nbeanstanden. \n \nDie Abfallgebührenordnung vom 19.11.2013 setzt für „jede Nutzungseinheit auf einem an \ndie öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück“ eine Grundgebühr i. H. v. \n43,26 Euro fest (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AbfallgebührenO i. V. m. Nr. 1.1. des Gebühren-\nverzeichnisses). Der Begriff der Nutzungseinheit ist mit der Änderung der Abfallgebüh-\nrenordnung neu geschaffen worden. Er erstreckt sich auf private Haushalte, umfasst dar-\nüber hinaus aber auch weitere Einrichtungen, die, ohne private Haushalte zu sein (z. B. \nLäden, Praxen, sonstige Büroflächen), Hausmüll erzeugen (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 Abfall-\ngebührenO). \n \nMit der Grundgebühr soll ein Teil der regelmäßig und unabhängig von der Abfallmenge \nanfallenden Fixkosten (Vorhaltekosten) abgedeckt werden. In der Begründung der Ge-\nbührenordnung heißt es dazu, dass zu den Vorhaltekosten nach allgemeinem Verständ-\nnis all jene Positionen gehören, die der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft dienen \nund insofern unabhängig vom tatsächlichen Grad der Inanspruchnahme der Leistung \nentstehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Bereitstellung von Fahrzeugen \nfür die Abfallentsorgung, der Betrieb der Recyclingstationen und des Schadstoffmobils. \nDie Beteiligung aller Abfallerzeuger an den Vorhaltekosten solle zu einer gerechteren \nVerteilung der fixen und variablen Kosten beitragen (Mitteilung des Senats vom \n15.10.2013, a. a. O., S. 28, 29). \n \nDie Höhe der Grundgebühr ist von der Antragsgegnerin so bemessen worden, dass \ndurch sie insgesamt 25 % des Gesamtgebührenbedarfs für die Hausabfallentsorgung \nabgedeckt wird (Mitteilung des Senats vom 15.10.2013, a. a. O., S. 37; Institut für Abfall, \nAbwasser und Infrastruktur-Management, Darstellung der Gebührenkalkulation, BA I S. \n233 <238>). \n \na) Die Erhebung einer Grundgebühr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. § 12 Abs. \n5 S. 2 BremGebBeitrG lässt bei Benutzungsgebühren ausdrücklich die Erhebung von \nGrundgebühren zu. Bei den Abfallgebühren wird eine unabhängig von der erzeugten Ab-\nfallmenge erhobene Grundgebühr durch das öffentliche Interesse an einer verlässlichen \nFinanzierung der durch einen hohen fixen Kostenanteil gekennzeichneten kommunalen \nAbfallentsorgung gerechtfertigt (zu dem Fixkostenanteil vgl. etwa VGH Mannheim, Urt. v. \n1.2.2011 – 2 S 550/09 – juris Rn. 56). \n \nAllerdings kann die Erhebung einer Grundgebühr in Spannung stehen zu den in § 8 Abs. \n2 S. 2 und 4 BremAGKrW-/AbfG verankerten Vorgaben für die Gebührengestaltung (Ziel \nder Abfallvermeidung; Verursacherprinzip) sowie zu der Regelung in § 12 Abs. 5 Satz 1 \nBremGebBeitrG (Äquivalenzprinzip). Die Antragsgegnerin hat dieses Spannungsverhält-\nnis bei der Erarbeitung der neuen Abfallgebührenordnung erkannt und ihm dadurch \nRechnung getragen, dass die Einnahmen aus der Grundgebühr auf 25 % des Gebühren-\nbedarfs für die Hausmüllentsorgung veranschlagt wurden. Mit dieser Begrenzung kann \n\n- 8 - \n- 9 - \ndie Grundgebühr rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. \n10.11.2014 – 9 KN 316/13 – juris Rn. 74). \n \nb) Tatbestandliche Anknüpfungspunkte für die Grundgebühr sind die einzelnen Nut-\nzungseinheiten. Der Begriff wird in § 2 Abs. 2 AbfallgebührenO näher definiert. Er er-\nstreckt sich im Wesentlichen auf die privaten Haushalte, umfasst darüber hinaus aber \nauch nach einem differenzierten Maßstab sonstige Einrichtungen, die Hausmüll erzeugen \n(vgl. Mitteilung des Senats vom 15.10.2013 a. a. O., S. 30). \n \nDer Einwand des Antragstellers, die privaten Haushalte dürften nicht als Bezugsgröße für \ndie Grundgebühr herangezogen werden, greift nicht durch. Als tatbestandlicher Anknüp-\nfungspunkt für die Grundgebühr kommen verschiedene Bezugsgrößen in Betracht. Bei \nden privaten Abfallerzeugern kann dies etwa das jeweilige Grundstück sein (vgl. OVG \nLüneburg, Urt. v. 10.11.2014 – 9 KN 316/13 – juris Rn. 76), zulässige Bezugsgröße kann \naber auch der jeweilige private Haushalt bzw. die einzelne Wohnungseinheit sein (vgl. \ndazu VGH Mannheim, Urt. v. 1.2.2011 – 2 S 550/09 – juris Rn. 59). Der private Haushalt, \nd. h. die jeweilige Wohn- und Wirtschaftseinheit, ist in diesem Zusammenhang als An-\nknüpfungspunkt erkennbar nicht sachfremd. Der Maßstab führt dazu, dass alle Haushalte \n– unabhängig von ihrer Größe – gleichmäßig zu der Grundgebühr, d. h. den Fixkosten \nder kommunalen Abfallentsorgung, herangezogen werden. Der Antragsteller zeigt nicht \nauf, weshalb es dem kommunalen Satzungsgeber verwehrt sein sollte, eine solche Ge-\nbührengestaltung bei der Grundgebühr vorzunehmen. Er berücksichtigt nicht hinreichend, \ndass die Grundgebühr nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen abbildet, \nsondern den Vorteil, der daraus resultiert, dass die Nutzer angesichts des Vorhaltens \nsowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems durch den öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger jederzeit die Möglichkeit haben, sich des anfallenden Ab-\nfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.10.2012 – 9 KN \n47/10 – juris Rn. 58; vgl. auch Brem. Bürgerschaft Drs. 18/402 S, S. 37). Die Annahme, \ndass dieser Vorteil im privaten Bereich der jeweiligen Wohn- und Wirtschaftseinheit zu-\ngutekommt, ist nicht zu beanstanden. \n \n3. Die Abfallgebührenordnung führt nicht zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden \nBenachteiligung von 1-Personen-Haushalten. \n \nEine einheitliche Grundgebühr für alle Haushalte – unabhängig von der Zahl der Haus-\nhaltsangehörigen – ist, wie dargelegt, sachlich nicht zu beanstanden. Auch in der Kombi-\nnation mit der darüber hinaus zu entrichtenden Leistungsgebühr führt sie entgegen der \nAnsicht des Antragstellers nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von 1-\nPersonen-Haushalten. \n \nDie Leistungsgebühren werden für die von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten \nRestabfallbehälter erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AbfallgebührenO). Sie sind nach dem Volu-\nmen der Restabfallbehälter gestaffelt und beinhalten die sich aus Nr. 1.2.1 des Gebüh-\nrenverzeichnisses ergebenden Regelleerungen (Jahresgebühr). Für jede zusätzliche \nLeerung wird eine Gebühr gemäß Nr. 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses erhoben (Zu-\nsatzgebühr, vgl. § 2 Abs. 4 S. 1 und 2 AbfallgebührenO). \n \nDie von den Gebührenpflichtigen zu entrichtende Leistungsgebühr ist damit von ver-\nschiedenen Faktoren abhängig. Sie ist, indem sie auf das Volumen des jeweiligen Abfall-\nbehälters abstellt, personenbezogen. Denn das bereitzuhaltende Behältervolumen ist \nnormativ vorgegeben und hängt von der Zahl der Personen ab, die den Behälter nutzen. \nGemäß § 12 Abs. 4 S. 1 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der \nStadtgemeinde Bremen vom 18.12.2001 (BremGBl. S. 543) i. d. F. der Änderung vom \n19.11.2013 (BremGBl. S. 581) – AbfallOG – beträgt das Mindestbehältervolumen für \nRestabfälle bei codierten Abfallbehältern – d. h. Behältern bis 240 l – 15 l pro Person und \nWoche. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nDas Abfallbehältervolumen ist indes nicht der alleinige Maßstab für die Leistungsgebühr. \nDie in der Gebührenordnung festgelegte Jahresgebühr deckt nur eine bestimmte Zahl \nvon Behälterleerungen ab. Bei den codierten Abfallbehältern sind dies grundsätzlich 20 \nLeerungen im Jahr. Bei einer zweiwöchigen Entleerung der Behälter können danach für \nweitere 6 Leerungen Zusatzgebühren anfallen. Bei 1-Personen-Haushalten beinhaltet die \nLeistungsgebühr 13 Entleerungen im Jahr, es können also für 13 weitere Entleerungen \nZusatzgebühren anfallen. \n \nDie Festlegung einer bestimmten Zahl von Mindestleerungen nimmt der Jahresgebühr \nnicht den Charakter einer Leistungsgebühr. Die Jahresgebühr bleibt, indem sie von der \nBehältergröße abhängt, personenbezogen. Durch die Mindestentleerungen soll anderer-\nseits sichergestellt werden, dass die Abfallerzeuger und -besitzer sich ordnungsgemäß \ndes Restabfalls entledigen. In der Begründung der Abfallgebührenordnung heißt es, dass \ndanach für 1-Personen-Haushalte bei einem 60 l-Abfallbehälter rechnerisch 10 Entlee-\nrungen pro Jahr ausreichen würden (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 12.7.2000 – 1 A \n88/00 – NordÖR 2000, 156 = juris Rn. 41). Aus hygienischen Gründen sei aber eine \nvierwöchentliche Abfuhr der Abfälle erforderlich, was durch 13 Leerungen im Jahr sicher-\ngestellt werde (Mitteilung des Senats vom 15.10.2013, a. a. O., S. 38). Diese Überlegung \nleuchtet unmittelbar ein. Es spricht einiges dafür, dass auch die weitere in diesem Zu-\nsammenhang angestellte Überlegung tragfähig ist, wonach das spezifische Abfallauf-\nkommen pro Person bei 1-Personen-Haushalten höher ist als bei 2-Personen-Haushalten \n(vgl. dazu auch Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management, Okt. 2009, \nBA I, Bl. 11). Das kann aber letztlich dahinstehen, da bereits der zuerst genannte Ge-\nsichtspunkt die Festlegung auf 13 Leerungen trägt. \n \nEine gleichheitswidrige Benachteiligung von 1-Personen-Haushalten kann weiter nicht \ndarin gesehen werden, dass die Gebühr für die einzelnen Leerungen nach der Größe der \nAbfallbehälter degressiv gestaltet ist. Die Gebührensätze für die verschiedenen Behälter-\ngrößen waren bei der Erarbeitung der neuen Abfallgebührenordnung Gegenstand einge-\nhender Überlegungen und Untersuchungen. Die Untersuchungen haben ergeben, dass \ndie Schüttdichte des Abfalls bei den kleineren Behältern deutlich höher ist als bei den \nGroßbehältern (vgl. Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management, Ermitt-\nlung von Schüttdichten des Restabfalls für die degressive Leistungsgebühr in Bremen, \nJanuar 2013, BA I, Bl. 151 <159>). Die degressive Gestaltung der Behältergebühr trägt \ndem Rechnung (Mitteilung des Senats vom 15.10.2013, a. a. O., S. 38; Institut für Abfall, \nAbwasser und Infrastruktur, Darstellung der Gebührenkalkulation, Januar 2013, BA I, Bl. \n233 <239 ff.>). \n \nDabei ist in Bezug auf den Antragsteller zu berücksichtigen, dass er derzeit ohnehin nicht \nmit den nach dem Gebührenverzeichnis für einen 1-Personen-Haushalt fälligen Leis-\ntungsgebühren belastet ist, sondern aufgrund der von ihm gebildeten Abfallgemeinschaft \nmit den – hälftigen – Gebühren für einen 2-Personen-Haushalt. Nach dem Ortsgesetz \nüber die Entsorgung von Abfällen können Anschlusspflichtige Abfallbehälter zur gemein-\nsamen Benutzung anfordern und bereithalten (§ 12 Abs. 7 AbfallOG). Der Antragsteller \nhat mit seinem Mieter eine solche Abfallgemeinschaft gebildet, d. h. die beiden 1-\nPersonen-Haushalte halten gemeinsam einen 60 l-Abfallbehälter bereit, wofür ihnen die \nJahresgebühr für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe von 106,40 Euro berechnet wird \n(vgl. den Abfallgebührenbescheid vom 11.1.2014). Auf den Antragsteller entfällt damit – \nbei jetzt 20 Leerungen – eine anteilige Jahresgebühr von 53,20 Euro. Für 1-Personen-\nHaushalte besteht mithin die Möglichkeit, bezüglich der Leistungsgebühr durch Bildung \neiner Abfallgemeinschaft in relevanter Weise Einfluss auf die tatsächliche Gebührenhöhe \nzu nehmen. \n \n4. Die Abfallgebührenordnung entspricht in ihrer neuen Struktur den in § 8 Abs. 2 \nBremAGKrW-/AbfG genannten abfallrechtlichen Zielsetzungen. \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nDie Grundgebühr soll zu einer verlässlichen Finanzierung der kommunalen Abfallentsor-\ngung beitragen. Dies ist im Hinblick auf den hohen Anteil fixer Kosten ein legitimer Ge-\nbührenzweck. Das Kostendeckungsprinzip wird in § 8 Abs. 2 S. 1 BremAGKrW-/AbfG \nausdrücklich als gesetzliche Vorgabe genannt. Auch in ihrer konkreten Gestaltung, d. h. \nder tatbestandlichen Anknüpfung an den einzelnen Haushalt, begegnet die Grundgebühr, \nwie dargelegt, keinen rechtlichen Bedenken. \n \nDie Leistungsgebühr dient ebenfalls der Deckung der Kosten der kommunalen Abfallent-\nsorgung. Bemessungsgrundlage ist die Behälterausstattung sowie – damit zusammen-\nhängend – die Leerungshäufigkeit. Die Behälterausstattung richtet sich wiederum nach \nder Anzahl der in den privaten Haushalten lebenden Personen, weshalb die Leistungs-\ngebühr im Ergebnis personenbezogen ist. Die Jahresgebühr beinhaltet insoweit eine be-\nstimmte Zahl von Mindestleerungen. Für weitere Leerungen fallen Zusatzgebühren an. \n \nDie Zahl der Mindestleerungen ist so bemessen, dass für die Abfallerzeuger ein Anreiz \nzur Abfallvermeidung und -verwertung besteht. Die Verhaltenssteuerung besteht in dem \nAnreiz, Zusatzleerungen und -gebühren zu vermeiden, und zwar durch Verringerung des \nindividuellen Abfallaufkommens sowie Nutzung der gebührenfreien kommunalen Sam-\nmel- und Verwertungsdienste. Ein nicht unerheblicher Anteil der Haushalte überschreitet \ndie Zahl der Mindestleerungen (vgl. Statistik der Leerungshäufigkeit 2002, BA I, Bl. 116), \ninsofern kann von einem durchaus relevanten Anreiz ausgegangen werden. \n \nDie Abfallgebührenordnung trägt damit auch in ihrer neuen Gestalt dem Ziel, die Vermei-\ndung und Verwertung von Abfällen zu fördern, Rechnung. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe \ndie Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Jörgensen \n \n\n- 11 - \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nBremen, den 26.09.2017 \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich \ngez. 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