{"status":"available","doknr":"OLD364552","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-10-04","aktenzeichen":"2 LA 75/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 75/14 \n(VG: \n2 K 704/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Professors i. R. \nKläger und Zulassungsantragsteller, \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 4. Oktober 2017 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 2. Kammer – vom 07.02.2014 zuzulassen, wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsver-\nfahren auf 78.559,22 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Kläger wendet sich gegen die Feststellung des teilweisen Ruhens seines Anspruchs \nauf Zahlung der Versorgungsbezüge zwischen September 2001 und Februar 2010. \n \nDer 1936 geborene Kläger stand als Professor (Besoldungsgruppe C 3) an der Hoch-\nschule Bremen im Dienst der Beklagten. Nach Erreichen der Altersgrenze trat er mit Ab-\nlauf des ...2001 in den Ruhestand. Am ...2001 schlossen der Kläger und die Hochschule \nBremen mehrere Verträge, in denen sich der Kläger unter anderem zur Leitung von zwei \nMasterstudiengängen, zur Erstellung eines Akkreditierungsantrags für einen dieser Stu-\ndiengänge, zur Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Lehrauftrags, \nzur leitenden Mitwirkung in den Berufungskommissionen für die Berufungsverfahren \nzweier Professorenstellen sowie zur Leitung des ...-Instituts verpflichtete. Die Verträge \nwaren auf ein Jahr befristet und wurden nahtlos und unter Aufnahme weiterer Aufgaben, \nwie etwa der Durchführung zweier Akkreditierungsverfahren, der Entwicklung eines Ba-\nchelorstudiengangs einschließlich Vorbereitung und Durchführung der Akkreditierung, der \nLeitung eines weiteren Studiengangs, der Mitwirkung bei der Entwicklung eines weiteren \nMasterstudiengangs und der Leitung eines weiteren Instituts, verlängert. Der Kläger er-\nhielt aus diesen Verträgen jeweils eine pauschale Vergütung, die allerdings aus den 2001 \ngeschlossenen Verträgen vierteljährlich, danach jeweils monatlich ausgezahlt wurde und \nsich insgesamt bis Ende Februar 2010 auf 237.827,26 Euro belief. \n \nDurch einen Antrag des Klägers auf Krankenkassenbeitragszuschuss erlangte Performa \nNord Kenntnis von dieser beruflichen Tätigkeit und forderte den Kläger zu näheren An-\ngaben auf. Mit Bescheid vom 13.09.2011 stellte Performa Nord das Ruhen der Versor-\ngungsbezüge des Klägers zwischen September 2001 und Februar 2010 in einer Ge-\nsamthöhe von 78.559,22 Euro fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers \nblieb erfolglos. \n \nDie am 31.05.2012 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom \n07.02.2014 ab. Die vom Kläger erzielten Einkünfte führten zum teilweisen Ruhen des \nAnspruchs auf Zahlung der Versorgungsbezüge, weil es sich bei ihnen um Erwerbsein-\nkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst handele und die Tätigkeit des Klä-\ngers auch nicht nach Art und Umfang einer wissenschaftlichen Nebentätigkeit entspro-\nchen habe. \n \nDagegen beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es be-\nstünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die \nRechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. \n \nII. \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend ge-\nmachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n \n1. \nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine \nrechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren ent-\nscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschlüsse vom 19.05.2017 –\n 2 LA 90/16 – und vom 16.07.2012 – 2 A 92/10 – juris). \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDie Frage nach dem richtigen Verständnis des Begriffs wissenschaftlicher Tätigkeit lässt \nsich mithilfe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG \nbeantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. \n \nNach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist Wissenschaft jede Tätigkeit, die \nnach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahr-\nheit anzusehen ist (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 – \nBVerfGE 35, 79; BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 u.a. – BVerfGE 47, \n327). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher \nEigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei \nder Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (st. Rspr., vgl. nur \nBVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 – BVerfGE 111, 333). Die Wissen-\nschaftsfreiheit gibt daher ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Pro-\nzess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, Be-\nschluss vom 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 u.a. – BVerfGE 47, 327). Geschützt sind insbe-\nsondere auch die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz von \nLehrveranstaltungen sowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmei-\nnungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2010 – 1 BvR 748/06 – BVerfGE 127, 87 so-\nwie BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 – BVerfGE 35, 79; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 – 1 BvR 1289/78 – BVerfGE 55, 37). An die-\nsem Wissenschaftsbegriff, der aufgrund der Wandelbarkeit wissenschaftlicher Methoden \ngrundsätzlich offen ist, hält das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung \nfest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 – juris). \n \nZwar beinhaltet die Wissenschaftsfreiheit des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch die Befug-\nnis zur Konzeption und zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen. Auf diese Aus-\nprägungen der Wissenschaftsfreiheit kann sich aber der Einzelne nur berufen, soweit \nseine Mitwirkungsrechte in den Hochschulgremien und sein Einfluss in den hochschul-\nrechtlich vorgegebenen Verfahren berührt sind. Im übrigen stehen diese Garantien den \nHochschulen und ihren Fakultäten oder Fachbereichen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 – juris; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1995 – 1 BvR \n1379/94, 1 BvR 1413/94 – BVerfGE 93, 85). \n \n2. \nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-\nscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer schon dann \nbegründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten \nin Frage gestellt wird (vgl. nur OVG Bremen, Beschlüsse vom 17.03.2017 – 2 LA \n268/15 – juris, und vom 02.03.2012 – 2 A 208/09 – juris, unter Hinweis auf BVerfG, Be-\nschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, Beschluss vom \n08.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104, 140). Das ist vorliegend nicht der Fall. \nDurch die Argumentation des Klägers wird weder schlüssig in Frage gestellt, dass seine \nzwischen September 2001 und Februar 2010 ausgeübte Tätigkeit nicht als wissenschaft-\nliche Nebentätigkeit qualifiziert werden kann noch dass sein in diesem Zeitraum erzieltes \nErwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst stammt. \n \nGemäß § 1 Abs. 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23.10.2007 \n(Brem.GBl. S. 480; im folgenden: BremBeamtVG a. F.) galten für die Versorgung der Be-\namten des Landes Bremen, zu denen der Kläger gehörte, die am 31.08.2006 geltenden \nbundesrechtlichen Vorschriften zunächst fort. Am 31.08.2006 galt auf Bundesebene das \nBeamtenversorgungsgesetz vom 16.03.1999, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798; im folgenden: BeamtVG a. F.). Nach § 53 Abs. 1 \nBeamtVG a. F. erhält ein Versorgungsberechtigter, wenn er Erwerbseinkommen bezieht, \nseine Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten \n\n- 4 - \n- 5 - \nHöchstgrenze. Soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbs-\neinkommen die Höchstgrenze übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Versor-\ngungsbezüge. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Ge-\nsetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein etwaiger Ruhensbescheid hat daher nur \nfeststellenden Charakter (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17/12 – \njuris). Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr \nvollendet, gelten gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG a. F. die Absätze 1 bis 7 des § 53 Be-\namtVG a. F. nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst \n(Verwendungseinkommen). \n \na. \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Einkünfte des Klä-\ngers aus seiner Tätigkeit für die Hochschule Bremen stellten Erwerbseinkommen im Sin-\nne des § 53 Abs. 7 BeamtVG a. F. dar. Nach dessen Satz 1 sind Erwerbseinkommen \nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger \nArbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbs-\neinkommen gelten nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a. F. unter anderem Einkünfte aus \nTätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entsprechen. Zu Unrecht beruft sich \nder Kläger darauf, dass seine Tätigkeit wissenschaftlicher Natur gewesen sei und die \ndaraus erzielten Einkünfte deshalb nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren seien. \n \nUnter den verfassungskonform weit zu fassenden Begriff der Wissenschaft im Sinne des \nArtikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG fällt auch die forschungsbasierte Lehre als Prozess der Ver-\nmittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 – 1 BvL \n8/10 – juris). Von den vom Kläger ausweislich der vorgelegten Verträge mit der Hoch-\nschule Bremen übernommenen Tätigkeiten lassen sich die Durchführung der Lehrveran-\nstaltungen, die Betreuung der Abschlussarbeiten, die Abnahme von Prüfungen sowie die \nStudiengangsleitung, soweit sie die wissenschaftliche Führung und die Konzeption der \nfachlichen Inhalte der Studiengänge (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Grundordnung \nder Hochschule Bremen) zum Gegenstand hat, unter den so verstandenen Wissen-\nschaftsbegriff fassen. \n \nMit dem Aufbau neuer Studiengänge, der Vorbereitung und Durchführung ihrer Akkredi-\ntierung, der Herstellung internationaler Kontakte, der Rekrutierung wissenschaftlich quali-\nfizierten Personals, der Mitwirkung an Berufungsverfahren sowie der Studiengangsleitung \nim Sinne der organisatorischen Führung des Studiengangs und der Organisation der \nLehre (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen) ist \nkeine wissenschaftliche Tätigkeit angesprochen. Diese Tätigkeiten hat das Verwaltungs-\ngericht zutreffend dem Bereich der Hochschulverwaltung zugeordnet. Es handelt sich \nhierbei inhaltlich nicht um wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelnde Tätigkeiten, mithin \nnicht um Lehre im Sinne der Wissenschaftsfreiheit. Auch geht es bei der gestalterischen \nAufgabe der Konzipierung eines neuen Studiengangs sowie bei dessen Akkreditierung \nnicht um Erkenntnisgewinn im Sinne von Forschung. Dass die Konzeption eines neues \nStudiengangs – wie der Kläger vorträgt – eine eingehende Befassung sowohl mit dem \nBerufsfeld als auch mit didaktischen und methodischen Fragen erfordert, macht diese \nAufgabe noch nicht zu auf Erkenntnisgewinn ausgerichteter Forschung im Sinne des \nWissenschaftsbegriffs. Gleichermaßen gibt die Auseinandersetzung mit in der Wissen-\nschaft vertretenen Positionen im Zuge der Vorbereitung von Akkreditierungsanträgen der \nAbfassung des Antrags selbst noch kein wissenschaftliches Gepräge. Die Anwendung \nwissenschaftlicher Erkenntnisse oder Standards qualifiziert eine Tätigkeit noch nicht als \nwissenschaftlich. \n \nStellt sich damit ein Teil der vom Kläger übernommenen Aufgaben zwar als wissen-\nschaftliche Tätigkeit dar, so ist es vorliegend aber nicht möglich, die wissenschaftlichen \nvon den nicht wissenschaftlichen Betätigungsfeldern des Klägers zu trennen, zumal diese \n\n- 5 - \n- 6 - \nsämtlich aus Verträgen vergütet worden sind, von denen keiner ausschließlich wissen-\nschaftliche Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Auch im Hinblick darauf, dass die Arbeit an \nund in den vom Kläger geleiteten Studiengängen jeweils sowohl wissenschaftliche als \nauch nicht wissenschaftliche Tätigkeiten erfasste, stellt sich die Betätigung des Klägers \nals zusammenhängende Tätigkeit dar, die rechtlich als einheitliche Nebentätigkeit zu be-\nurteilen ist. Der enge Zusammenhang nicht privilegierter Tätigkeit mit der wissenschaftli-\nchen Tätigkeit lässt die Privilegierung der Tätigkeit insgesamt entfallen (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 29.10.1992 – 2 C 35/91 – juris; vgl. zur einheitlichen Betrachtung der gesam-\nten Erwerbstätigkeit auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 – 2 C 31.10 – juris). \n \nVor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers schon ihrer Art nach nicht einer wis-\nsenschaftlichen Nebentätigkeit entsprach, kann offen bleiben, ob sie auch den Umfang \neiner im aktiven Dienst erlaubten Nebentätigkeit überschreitet. Jedenfalls käme es für die \nBeurteilung dieser Frage nicht darauf an, ob – wie der Kläger meint – die zeitliche Anfor-\nderung durch ein Blockseminar von 30 Stunden in einer Woche entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts mit den Dienstpflichten eines (im aktiven Dienst stehenden) \nHochschullehrers vereinbar ist. Die Tätigkeit des Klägers für die Hochschule Bremen \nmuss auch hinsichtlich der Frage, ob sie ihrem Umfang nach einer im aktiven Dienst zu-\nlässigen Nebentätigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entspricht, als Einheit be-\ntrachtet werden. Dass sich die Tätigkeit des Klägers als ganze in diesem Rahmen hielt, \nist angesichts der Vielzahl anspruchsvoller und umfangreicher Aufgaben, die in den Ver-\nträgen beschrieben sind, jedenfalls zweifelhaft. \n \nb. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \nschlüssig in Zweifel, das Erwerbseinkommen des Klägers sei Verwendungseinkommen. \n \nNach der Legaldefinition in § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG a. F. ist unter Verwendungsein-\nkommen das Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu ver-\nstehen. Gemäß § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG a. F. ist eine Verwendung im öffentlichen \nDienst unter anderem jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften des öffentlichen \nRechts, zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremHG die Hochschulen gehören. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist kennzeichnend für den Begriff der \n„Verwendung im öffentlichen Dienst“ und der „Beschäftigung im Dienst“ eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Sinne der genannten Vorschriften ein Abhängigkeitsverhältnis, \nkraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit \nverpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen \nseines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhält-\nnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienst-\nverhältnis typisch ist. Nicht „im Dienst“ im Sinne des Gesetzes steht, wer für einen öffent-\nlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem solchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern \nals selbständiger Unternehmer tätig wird. Die Abgrenzung zwischen selbständiger und \nunselbständiger Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend kommt es da-\nbei auf die gesamten Umstände des Falles und darauf an, welche für eine selbständige \noder eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und damit bei \neiner Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C \n39/09 – BVerwGE 139, 357 und juris; grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.12.1982 – 6 C \n68/78 – BVerwGE 66, 324, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1970 – \nBVerwG 6 C 41.66 – Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19; ZBR 1970, 391). Die Weisungs-\ngebundenheit ist dabei nur ein Indiz, aber kein essentielles Merkmal der Verwendung. \nJede Definition der Beschäftigung im öffentlichen Dienst dient allein der Abgrenzung von \nder selbständigen Tätigkeit für die öffentliche Hand. Maßgebliches Kriterium ist die Ein-\ngliederung in die Organisationsstruktur einer Einrichtung im Sinne der Sätze 2 und 3 des \n§ 53 Abs. 8 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 39/09 – juris; vgl. auch \nNds.OVG, Urteil vom 26.04.2016 – 5 LC 10/15 – juris). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger in diesem Sinne im \nDienst der Hochschule gestanden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich \nseine Tätigkeit nicht als selbständige unternehmerische Tätigkeit dar. Bei Betrachtung \nder Gesamtumstände sprechen die gewichtigeren Gesichtspunkte für ein Abhängigkeits-\nverhältnis im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar hat der Kläger \nsich darauf berufen, dass er nach dem Willen der Vertragsparteien nicht als abhängig \nBeschäftigter des öffentlichen Dienstes gelten sollte. Soweit der Kläger sich hierfür auf \ndas Schreiben der Hochschule vom 30.11.2001 stützt, wonach er als freier Mitarbeiter \nberatend für die Hochschule tätig sei, ist zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben da-\nrauf abzielte klarzustellen, dass personalrechtliche Bestimmungen einer Zulassung zur \nRechtsanwaltschaft nicht entgegen stehen. Inhalt und Zweck des Schreibens war hinge-\ngen nicht die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung im Sin-\nne der versorgungsrechtlichen Vorschriften. Insofern kommt diesem Schreiben, ebenso \nwie der Vorstellung der Vertragsparteien im übrigen, lediglich indizielle Bedeutung zu. \n \nInhalt und Ausgestaltung der Verträge stehen der Annahme einer selbständigen Tätigkeit \nentgegen. Der Kläger beruft sich darauf, dass seine Tätigkeit den Charakter eines Ge-\nsamtprojekts gehabt habe. Er war jedoch im Rahmen dieses Projekts nicht frei, sondern \nzu konkreten, in den Verträgen detailliert beschriebenen Leistungen (Aufbau, Leitung und \nAkkreditierung konkret bezeichneter Studiengänge, Aufbau internationaler Kooperationen \nfür diese Studiengänge etc.) verpflichtet. Insofern bestand ein Abhängigkeitsverhältnis, \nkraft dessen der Kläger zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet war. Eine gewisse Wei-\nsungsgebundenheit ergibt sich aus der Präzisierung der Arbeitsaufträge in den Verträ-\ngen. So verpflichtete sich der Kläger bei der Erstellung der Akkreditierungsanträge zur \nAntragstellung „in einer den üblichen Verfahrensweisen und Anforderungen adäquaten \nDiktion und Form auf der Grundlage einer Abstimmung mit der Hochschulleitung und den \nzuständigen Referaten“. Die Leitung der Studiengänge hatte darüber hinaus „im Rahmen \nder Beschlüsse und Vorgaben der zuständigen Organe des Fachbereichs“ zu erfolgen. \nNur im Rahmen dieser Verpflichtungen war er unabhängig. Eine weitergehende Wei-\nsungsgebundenheit ist für die Annahme einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht \nerforderlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch bei \nRichtern trotz deren persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit eine Verwendung im \nöffentlichen Dienst vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 39/09 – \na. a. O.). \n \nSomit spricht auch die Eigenverantwortlichkeit des Klägers im Hinblick auf die Wahl der \nzu treffenden Maßnahmen sowie deren inhaltlicher Ausgestaltung nicht gegen die An-\nnahme einer Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst. Eigenverantwortlichkeit und \nGestaltungsfreiheit in dem ihnen übertragenen Bereich kennzeichnen auch die Tätigkeit \nbeamteter Hochschullehrer und finden ihren Grund in deren Qualifikation und der Art der \nihnen übertragenen Tätigkeiten. Insofern konsequent behielt der Kläger auch nach seiner \nVersetzung in den Ruhestand die ihm bereits zuvor im Rahmen seiner Dienstpflichten \neingeräumten Freiheiten. In der Gesamtschau aller Einzelverträge stellt sich die Erwerbs-\ntätigkeit des Klägers inhaltlich als Fortsetzung der vor seiner Versetzung in den Ruhe-\nstand ausgeübten Tätigkeit als beamteter Professor dar. \n \nFür eine Tätigkeit „im Dienst“ der Hochschule sprechen zudem der Inhalt der übertrage-\nnen Aufgaben und die fortdauernde Einbindung des Klägers in die Hochschulstrukturen: \nDie Übernahme eines Lehrauftrags stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst dar \n(BVerwG, Urteil vom 21.12.1982 – 6 C 68/78 – a. a. O.). Der Kläger war auch eingebun-\nden in den Lehrbetrieb der Hochschule und hat Verantwortung übernommen für einen \nTeil dieses Lehrbetriebs. Er hat verantwortlich organisatorische Aufgaben übernommen \nwie die Leitung von Studiengängen, die Leitung von zwei Instituten sowie die Rekrutie-\nrung wissenschaftlichen Personals. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der \nHochschule Bremen wird der Studiengangsleiter aus dem Kreis der der Fakultät bzw. \nAbteilung angehörenden Hochschullehrer / Hochschullehrerinnen und der unbefristet \n\n- 7 - \n \nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen gewählt. Nach § 19 Abs. 2 \nSatz 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen ist der Studiengangsleiter für die Or-\nganisation der Lehre in Abstimmung mit dem Studiendekan / der Studiendekanin zustän-\ndig. Er / Sie vertritt die geleiteten Studiengänge intern gegenüber der Abteilungsleitung \nund / oder gegenüber dem Dekanat sowie extern durch Mitwirkung in studiengangsbezo-\ngenen überregionalen Gremien (§ 19 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung); er / sie wirkt au-\nßerdem mit in der Studienkommission der vertretenen Studiengänge und beteiligt sich an \nMaßnahmen der Qualitätssicherung und an der Studienreform (§ 19 Abs. 2 Satz 4 der \nGrundordnung). Dies zeigt, dass der Kläger durch die fortdauernde Studiengangsleitung \nin die Hochschulstruktur eingebunden blieb. Besonders deutlich wird die Integration des \nKlägers in die Strukturen der Hochschule auch durch seine Verpflichtung, an Berufungs-\nverfahren für zwei Professorenstellen mitzuwirken. \n \nSchließlich spricht gegen die Annahme einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, \ndass der Kläger während der ganzen Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich für die Hoch-\nschule Bremen tätig war. Ein weiteres Indiz ist der Umstand, dass weder der Kläger seine \nLeistungen einzeln in Rechnung gestellt noch die Hochschule einzelne Leistungen ge-\nsondert vergütet hat (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2008 – 21 A \n3542/06 – juris). Statt dessen erfolgte eine pauschale Gesamtvergütung, die sogar – in-\nsofern gehaltsähnlich – monatlich bzw. vierteljährlich gezahlt wurde. Hieraus folgt zu-\ngleich, dass die Vergütung nicht leistungs- und erfolgsbezogen erfolgte und der Kläger \ninsofern kein wirtschaftliches Risiko, das der selbständigen Tätigkeit immanent ist, trug. \nAus dem Umstand, dass es beiden Vertragsparteien freistand, die Verträge nicht zu ver-\nlängern, folgt kein wirtschaftliches Risiko im diesem Sinne. Zutreffend hat das Verwal-\ntungsgericht ausschließlich auf den Inhalt der Verträge abgestellt, wonach der Kläger die \nvereinbarte Vergütung unabhängig von einem konkreten wirtschaftlichen Erfolg erhielt. Im \nGegensatz hierzu kennzeichnet eine selbständige Tätigkeit das nicht nur mittelbare Be-\ntroffensein vom wirtschaftlichen Erfolg (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009 \n– 1 A 2560/07 – juris). \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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