{"status":"available","doknr":"OLD364551","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-10-24","aktenzeichen":"1 LB 147/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 147/16 \n(VG: \n3 K 488/14) \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungskläger, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Richter Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Cyn-\nthia Budnick und Bettina Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n24. Oktober 2017 für Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 30.01.2015 wird zurück-\ngewiesen. \nVerkündet am 24.10.2017 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; Ge-\nrichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann \ndie vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu \nvollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer am .1976 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem BAföG für ein Master-\nStudium. \n \nDer Kläger studierte vom Wintersemester 1997/98 bis einschließlich Sommersemester \n2006 Rechtswissenschaften an der Universität Bremen. Er bezog insoweit – für die Re-\ngelstudienzeit – Leistungen nach dem BAföG. Der Kläger wurde auf seinen Antrag mit \nWirkung zum 30.09.2006 exmatrikuliert, nachdem er das 1. Staatsexamen auch beim \nzweiten Versuch nicht bestanden hatte. Ab dem Wintersemester 2006/07 nahm er ein \nBachelor-Studium im Fach „Digitale Medien“ ebenfalls an der Universität Bremen auf. Am \n19.11.2010 wurde seine Tochter geboren. Am 29.10.2013 schloss der Kläger sein Ba-\nchelor-Studium erfolgreich ab. Leistungen der Ausbildungsförderung erhielt er hierfür \nnicht. Der Kläger begann im Wintersemester 2013/14 ein Master-Studium im Fach „Digi-\ntale Medien“ ebenfalls an der Universität Bremen, für das er einen Antrag auf Bewilligung \nvon Ausbildungsförderungsleistungen stellte, der Gegenstand des vorliegenden Klage-\nverfahrens ist. Der Kläger hat das Master-Studium noch nicht abgeschlossen. Seit dem \nSommersemester 2017 ist er in diesem Studiengang „scheinfrei“. \n \nMit Bescheid vom 26.11.2013 lehnte das Studentenwerk Bremen – Amt für Ausbildungs-\nförderung – den Antrag zunächst mit der Begründung ab, der Kläger habe die Altersgren-\nze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den \nder Kläger insbesondere mit den Betreuungsleistungen für seine Tochter begründete, \nwies die Senatorin für Bildung und Wissenschaft mit Widerspruchsbescheid vom \n21.03.2014 zurück; diesmal mit der Begründung, die Ausbildungsförderung sei nach § 7 \nAbs. 3 BAföG ausgeschlossen, weil es sich um einen Fachrichtungswechsel handele, \nohne dass hierfür ein unabweisbarer Grund bestanden habe. \n \nDer Kläger hat am 11.04.2014 Klage erhoben, die er damit begründet hat, er erfülle nach \ndem Wortlaut die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG für die Förderung eines Mas-\nter-Studiums. Auch aus Ziffer 7.1a.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BA-\nföG (Allgem. VwV-BAföG) ergebe sich, dass die Berechtigung von Fachrichtungswech-\nseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener Ausbildungen bei der Förde-\nrung eines Master-Studiums nicht mehr zu prüfen sei. Die Versagung einer Förderung sei \nauch gleichheitswidrig. Im Übrigen sei es ihm seinerzeit unmöglich gewesen, sein Jura-\nstudium fortzusetzen. Insofern liege auch ein unabweisbarer Grund für einen Fachrich-\ntungswechsel vor. \n \nDie Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, der Kläger ha-\nbe bei Aufnahme des Master-Studiums die Altersgrenze überschritten, so dass das Stu-\ndium aus diesem Grund nicht förderungsfähig sei. Soweit im Widerspruchsbescheid die \n\n- 3 - \n- 4 - \nAnsicht vertreten worden sei, das Master-Studium könne nicht gefördert werden, wenn \ndas Bachelor-Studium selbst nicht förderungsfähig gewesen sei, werde hieran nicht fest-\ngehalten. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2015 abgewiesen. \nEin Anspruch auf Förderung der Ausbildung bestehe nicht. Es könne offenbleiben, ob die \nFörderung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil der Kläger die hierfür geltende Al-\ntersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten habe oder ob insoweit die Vo-\nraussetzungen für eine Ausnahme aus familiären Gründen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 \nBAföG vorlägen. Einer Förderung des Master-Studiums stehe jedenfalls die Sperrwirkung \neines verspäteten Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Als der Klä-\nger vom Studiengang Rechtswissenschaften zum Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ \ngewechselt sei, habe ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne \ndes § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht vorgelegen. Ein auf Ausbildungs- und Prüfungs-\nrecht beruhendes Scheitern im Verlaufe einer Ausbildung begründe keinen unabweisba-\nren Grund im Sinne dieser Regelung. § 7 Abs. 3 BAföG finde auch auf die Förderung von \nMasterstudiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG Anwendung. Ein Anspruch des Klägers \nkönne sich zuletzt auch nicht aus den Verwaltungsvorschriften zum BAföG ergeben. \n \nNachdem das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf einen Antrag des Klägers zuge-\nlassen hat, hat der Kläger sie (fristgemäß) wie folgt begründet: § 7 Abs. 3 BAföG regele \nnur die Förderungsfähigkeit einer weiteren Erstausbildung und sei auf den Fall eines \nMasterstudiums nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht anwendbar. Außerdem liege ohnehin kein \nFachrichtungswechsel vor. Die angestrebten Abschlüsse (1. jur. Staatsexamen einer-\nseits; Bachelor andererseits) unterschieden sich erheblich. Folgte man dem Verwal-\ntungsgericht, hätte ein Auszubildender, der sich bei der Wahl des ersten Studiums ver-\nschätze, keine Chance auf eine anderweitige Qualifizierung. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Bescheid des Studentenwerks Bremen vom 26.11.2013 in Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheides der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom \n21.03.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen nach \ndem BAföG ab dem 1. Fachsemester Masterstudiengang „Digitale Medien“ zu \nbewilligen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG für sein zum \nWintersemester 2013/14 aufgenommenes Master-Studium im Fach „Digitale Medien“ an \nder Universität Bremen. \n \nNach § 1 BAföG hat ein Auszubildender nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften \neinen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eig-\nnung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt \nund seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDas Master-Studium des Klägers ist zwar nach § 7 Abs. 1a BAföG grundsätzlich förde-\nrungsfähig (1.). Einer Förderung stehen aber individuelle Versagungsgründe entgegen. \nOb einer Förderung bereits das Überschreiten der Altersgrenze entgegensteht, wie die \nBeklagte im Verfahren angenommen hat, kann offen bleiben (2.). Die Ausbildung ist aber \ndeswegen nicht förderungsfähig, weil in dem Abbruch des rechtswissenschaftlichen Stu-\ndiums ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel liegt, der auch der Förderung des \nMaster-Studiums entgegensteht (3.). \n \n1. \nDie Ausbildung des Klägers ist nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG grundsätzlich förderungs-\nfähig. Nach dieser Vorschrift wird für einen Masterstudiengang im Sinne des § 19 Hoch-\nschulrahmengesetz Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudien-\ngang aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudi-\nengang abgeschlossen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem \nMasterstudiengang „Digitale Medien“ handelt es sich um einen Masterstudiengang im \nSinne des § 19 HRG. Der Studiengang baut auf dem Bachelorstudiengang „Digitale Me-\ndien“ auf. Der Kläger hat bislang ausschließlich diesen Bachelorstudiengang abgeschlos-\nsen, weil er sein Studium der Rechtswissenschaften abgebrochen hat. \n \n2. \nEs spricht einiges dafür, dass der Anspruch auf Förderungsleistungen nicht deswegen \nausgeschlossen ist, weil der Kläger bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits die \nmaßgebliche Altersgrenze überschritten hatte. Abschließend geklärt werden kann dies \nauf der Grundlage des zuletzt erfolgten Vortrags zum Umfang der Erwerbstätigkeit aber \nnicht. \n \nNach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der \nAuszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung \nbeantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a das 35. Lebensjahr \nvollendet hat. \n \nDer Kläger ist am 1976 geboren. Bei dem Masterstudiengang des Klägers handelt es \nsich im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, um einen eigenen Ausbil-\ndungsabschnitt (§ 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG). Der Kläger war bei Beginn dieses Ausbil-\ndungsabschnitts zum Wintersemester 2013/14 bereits 37 Jahre alt. \n \nEs spricht einiges dafür, dass das Überschreiten der Altersgrenze einer Förderung hier \ndeswegen nicht entgegensteht, weil der Kläger sich insoweit auf eine Ausnahme aus fa-\nmiliären Gründen berufen kann. \n \nNach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 1. Halbs. BAföG gilt die Altersgrenze nach Satz 1 nicht, \nwenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den \nAusbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Dies ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. \nHalbs. BAföG insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur \nAufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung er-\nziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurch-\nschnitt erwerbstätig sind. \n \nBei der Frage, ob der Auszubildende nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 1. Halbs. BAföG aus \npersönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzei-\ntig zu beginnen, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Altersgrenze abzustellen (Stein-\nweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 26; vgl. hierzu \nzusammenfassend BVerwG, Urt. v. 28.04.1998 – 5 C 5.97, FEVS 48, 481). Hiervon aus-\ngehend war der Kläger zwar nicht durchgehend aus familiären Gründen gehindert, sein \nMaster-Studium früher zu beginnen. Zu seinen Gunsten greift allerdings jedenfalls im \nGrundsatz die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG. Der Kläger erzog \n\n- 5 - \n- 6 - \nbei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ohne Unterbrechung \nseine im Jahr 2010 geborene Tochter. \n \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG stellt gegenüber § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, \n1. Halbs. BAföG eine Privilegierung dar, weil die Regelung nicht auf den Zeitraum vor \nBeginn des Ausbildungsabschnitts abstellt, für den eine Förderung begehrt wird. Teilwei-\nse wird im Hinblick auf diese Regelung deswegen auch von einer „Fiktion“ gesprochen \n(Steinweg, a.a.O., Rn. 23). Wird während der Kindererziehung die Altersgrenze erreicht \nund die Ausbildung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG unverzüglich nach Wegfall dieses \nHinderungsgrundes bzw. spätestens mit Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes \naufgenommen, ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG nicht zu prüfen, ob die \nAusbildung früher hätte aufgenommen werden können. Dies entspricht im Übrigen auch \nden einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (Ziffer 10.3.4 Allgem. VwV-\nBAföG), auf die der Kläger hingewiesen hatte. \n \nSoweit die Beklagte dem Kläger im Verfahren vorgehalten hat, er könne sich auf eine \nAusnahmevorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht berufen, weil er seine \nObliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, ver-\nletzt habe, berücksichtigt sie nicht den eigenständigen Regelungsgehalt des § 10 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG. Die Regelung geht zurück auf das 23. BAföGÄndG vom \n24.10.2010 (BGBl. I S. 1422). Mit ihrer Hilfe wollte der Gesetzgeber im Hinblick auf die \nfrei verfügbare Zeitspanne zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung \nund dem Erreichen der förderungsrechtlichen Altersgrenze eine volle Gleichstellung von \nAuszubildenden mit und ohne Kindern erreichen (Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen \nBundestages vom 17.06.2010, BT-Drucks. 17/2196, S. 13). Eltern soll förderungsrecht-\nlich nicht die Reihenfolge ihrer Familien-, Ausbildungs- und Berufsplanung während der \nallen BAföG-Empfängern frei stehenden Zeit bis zu einem Ausbildungsbeginn vor Errei-\nchen des 30. Lebensjahres bzw. – bei Masterstudiengängen – des 35. Lebensjahres vor-\ngeschrieben werden (so bereits Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der \nCDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/1551, S. 25). Die jugendpolitische Zielsetzung des \nBAföG, auf die die Beklagte sich hier ebenfalls beruft, erfährt durch die Ausnahmerege-\nlung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG eine deutliche Einschränkung. \n \nGegen die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG zugunsten des \nKlägers spricht nicht, dass er nach der Geburt seiner Tochter zunächst sein Bachelor-\nStudium beendete, um sein Master-Studium aufnehmen zu können. Die Ausnahmevor-\nschrift ist nur dann unanwendbar, wenn der Auszubildende in einem bestimmten Umfang \nerwerbstätig ist. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG setzt nach seinem Wortlaut \nzudem keine Ursächlichkeit zwischen der Nichtaufnahme des maßgeblichen Ausbil-\ndungsabschnitts und der Kindeserziehung voraus. Anders gewendet, findet § 10 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG auch dann Anwendung, wenn der Auszubildende bei Ge-\nburt des Kindes die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für den entsprechenden \nAusbildungsabschnitt noch nicht erfüllt, diese aber parallel zur Kindeserziehung nachholt. \nWürde man dies anders sehen, was im Ergebnis eine teleologische Reduktion der Vor-\nschrift voraussetzt, würde dies eine umfassende Würdigung der bisherigen Ausbildungs-\nbiographie bis zum Erreichen der Altersgrenze unter dem Blickwinkel familiärer Hinde-\nrungsgründe erfordern, die nach dem Wortlaut und den entstehungsgeschichtlichen Ziel-\nvorstellungen des Gesetzgebers gerade nicht erfolgen sollte. Hiergegen spricht auch die \nPraktikabilität, die bei einer Massenverwaltung wie der Ausbildungsförderung ein gewich-\ntiger Belang ist (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13, NVwZ-RR \n2014, 601). \n \nOb der Kläger die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. \n3, 2. Halbs. BAföG tatsächlich erfüllt, kann gleichwohl nicht abschließend beantwortet \nwerden. Die Vorschrift setzt – entsprechend den im Elterngeldrecht geltenden Grenzen \n\n- 6 - \n- 7 - \n(§ 1 Abs. 6 BEEG; BT-Drucks. 17/1551, S. 25) – voraus, dass der Auszubildende wäh-\nrend der Zeit bis zur Aufnahme der Ausbildung bis zu höchstens 30 Wochenstunden im \nMonatsdurchschnitt erwerbstätig ist. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers bislang \nals unproblematisch angesehen worden. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht erklärt, in einem Umfang von 20 Stunden in der Woche er-\nwerbstätig gewesen zu sein. Demgegenüber hat er jetzt mit Schriftsatz vom 19.10.2017 \nvorgetragen, er sei ab 2007 bis heute während der veranstaltungsfreien Zeiten zeitweilig \nauch in Vollzeit erwerbstätig gewesen. Dies deckt sich mit den nunmehr ebenfalls vorge-\nlegten Arbeitsverträgen. Danach fände die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 3, 2. Halbs. BAföG keine Anwendung, denn bei der Berechnung des Monatsdurch-\nschnitts ist nicht auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im gesamten Zeitraum nach \nErreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung abzustellen, sondern auf \ndie durchschnittliche Wochenarbeitszeit in jedem einzelnen Monat (Steinweg in Ramsau-\ner/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 31; Hamburgisches OVG, Be-\nschl. v. 03.12.2012 – 4 Bs 200/12, juris, das allerdings § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 3. Halbs. \nBAföG unter bestimmten Voraussetzungen auf Nichtalleinerziehende entsprechend an-\nwendet). Soweit der Kläger – hierauf angesprochen – in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Oberverwaltungsgericht erklärt hat, nach seiner Erinnerung habe er im maßgebli-\nchen Zeitraum die Grenze von 30 Wochenstunden nie überschritten, muss dieser Frage \nnicht weiter nachgegangen werden, weil der Förderungsanspruch des Klägers noch aus \neinem weiteren Grund ausgeschlossen ist. \n \n3. \nEiner Förderung des Master-Studiums des Klägers steht, wie es auch das Verwaltungs-\ngericht angenommen hat, die Sperrwirkung eines verspäteten Fachrichtungswechsels \nnach § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Soweit die Verwaltungsvorschriften zum BAföG anders \nverstanden werden können (vgl. Ziffer 7.1a.4 Allgem. VwV-BAföG), kann dies einen An-\nspruch des Klägers nicht begründen. \n \na) \nBeim Wechsel vom Studium der Rechtswissenschaften (Staatsexamen) zunächst zum \nBachelor-Studium „Digitale Medien“ handelte es sich um einen Fachrichtungswechsel. \nDies folgt aus der gesetzlichen Definition des Fachrichtungswechsels in § 7 Abs. 3 Satz 3 \nBAföG. Danach wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen \nberufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines \nrechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbil-\ndungsstättenart anstrebt. Dies ist hier der Fall. Die Hochschulen bilden nach § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 6 BAföG eine Ausbildungsstättenart. Der Kläger führte beide Ausbildungen an \nder Universität Bremen durch. \n \nb) \nDer Fachrichtungswechsel des Klägers war nicht durch einen unabweisbaren Grund ge-\nrechtfertigt. Da nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. BAföG ein aus einem wichtigen Grund \nerfolgter Fachrichtungswechsel bei einer Ausbildung an einer Hochschule nur bis zum \nBeginn des vierten Fachsemesters zulässig ist, bedarf es vorliegend eines unabweisba-\nren Grundes, trotz eines Fachrichtungswechsels die Förderung einer anderen Ausbildung \nverlangen zu können. Soweit der Kläger eingewandt hat, es hätte keine realistische Mög-\nlichkeit mehr für ihn bestanden, sein Studium zu einem erfolgreichen Abschluss zu brin-\ngen, nachdem er die 1. juristische Staatsprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht \nbestanden hatte, liegt ein unabweisbarer Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG \ngleichwohl nicht vor. Das endgültige Nichtbestehen einer Vor-, Zwischen- oder Ab-\nschlussprüfung stellt keinen unabweisbaren Grund dar, weil dies anderenfalls eine unge-\nrechtfertigte Privilegierung gegenüber solchen Auszubildenden zur Folge hätte, die nach \nBeginn des vierten Fachsemesters einem Eignungs- oder Neigungsmangel nicht ohne \nVerlust jeglicher Weiterförderung nachkommen können (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 5 \nC 6.03, BVerwGE 120, 149, 153). Der Auszubildende trägt vielmehr selbst das Risiko, \n\n- 7 - \n- 8 - \nden Anforderungen einer Ausbildung, für die er sich eigenverantwortlich entschieden hat, \nnicht gewachsen zu sein. Realisiert sich dieses (typische) Risiko der Ausbildungswahl, \nmacht dies den Fachrichtungswechsel nicht „unabweisbar“ (vgl. Steinweg in Ramsau-\ner/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 164). \n \nc) \nDer hier ohne unabweisbaren Grund erfolgte Fachrichtungswechsel steht auch einer \nFörderung des Masterstudiengangs entgegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Re-\ngelung sowie der Systematik des § 7 BAföG, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift \nsowie aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a BAföG. \n \naa) \n§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung für eine „andere Ausbil-\ndung“ nur dann geleistet wird, wenn der Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem \nGrund erfolgte, was hier – wie festgestellt – nicht der Fall war. Daraus folgt zugleich, dass \neine Förderung des Master-Studiums, bei dem es sich im Hinblick auf das zuvor erfolgte \nStudium der Rechtswissenschaften ebenfalls um eine „andere Ausbildung“ handelt, aus-\ngeschlossen ist. \n \nSoweit der Kläger gegen eine solche Auslegung einwendet, mit dem Begriff der „anderen \nAusbildung“ sei nur eine andere Erstausbildung gemeint, wobei er diesen Begriff wiede-\nrum auf ein Grundstudium, hier also das Bachelor-Studium, reduziert, überzeugt dies \nnicht. Förderungsrechtlich ist der Begriff der „anderen Ausbildung“ weiter als der der \nErstausbildung, weil er auch den Begriff der „weiteren Ausbildung“ im Sinne von § 7 \nAbs. 2 BAföG umfasst (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 7 Rn. 4). In den be-\ngrifflichen Kategorien des Ausbildungsförderungsrechts begehrt der Kläger hier Förde-\nrung für einen eigenen Ausbildungsabschnitt (Master-Studium) einer weiteren Erstausbil-\ndung. Eine „andere Ausbildung“ schließt eine andere Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 ein-\nschließlich eines nach § 7 Abs. 1a privilegierten postgradualen Studiengangs ein (Stein-\nweg, a.a.O.). § 7 Abs. 1a BAföG stellt klar, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstu-\ndiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG \ndarstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur ei-\nner Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 \n§ 7 Nr. 26 Rn. 19). \n \nAuch eine systematische Auslegung ergibt, dass § 7 Abs. 3 BAföG auf die Förderung \neines Masterstudiums nach § 7 Abs. 1a BAföG Anwendung findet. § 7 Abs. 3 BAföG ent-\nhält zusätzliche Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung, die über \ndie allgemeinen Voraussetzungen der Förderung einer Erstausbildung oder einer weite-\nren Ausbildung nach den Absätzen 1, 1a oder 2 hinaus erfüllt sein müssen (Steinweg, \na.a.O., Rn. 106; so – vor Einfügung des Abs. 1a zum Verhältnis zwischen Abs. 1 und \nAbs. 3 – auch BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 – 5 C 122.81, BVerwGE 67, 250, 252 f.). \n \nSoweit der Kläger sich ursprünglich auch auf § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG gestützt hat, um \nzu begründen, dass der vormalige Fachrichtungswechsel nicht mehr förderungsschädlich \nsein könne, ist dem nicht zu folgen. § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG regelt ausschließlich den \nFall, dass der Masterstudiengang abgebrochen oder insoweit die Fachrichtung gewech-\nselt wird (vgl. Steinweg, a.a.O., Rn. 59a; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesre-\ngierung zum AföRG, BT-Drucks. 14/4731, S. 31). Er stellt insoweit eine Verschärfung dar, \nals ein Ausbildungsabbruch oder ein Fachrichtungswechsel allein bei Vorliegen eines \nwichtigen Grundes die Förderung einer anderen Ausbildung ausschließt. Für die vorlie-\ngende Frage folgt hieraus nichts. \n \nbb) \nDer Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG spricht ebenfalls dafür, dass der hier erfolgte \nFachrichtungswechsel auch der Förderung des Master-Studiums entgegensteht. Liegen \n\n- 8 - \n- 9 - \ndie Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG für die Förderung einer anderen Ausbildung \nnicht vor, folgt hieraus ein endgültiges Erlöschen des Anspruchs auf Ausbildungsförde-\nrung. Folge ist, dass eine sich daran anschließende Ausbildung, auch wenn sie abstrakt \ndie Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist, nicht mehr mit Leistungen \ndes Gesetzes gefördert werden darf (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 – 5 C 122.81, BVerw-\nGE 67, 250, 252). Insoweit gilt ein „Alles- oder Nichts-Prinzip“ (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, \nLoseblatt, Stand der Einzelkommentierung Mai 2005, § 7 Rn. 40). § 7 Abs. 3 BAföG ist \ndamit Ausdruck des dem BAföG zugrundeliegenden Prinzips, dass in der Regel nur eine \neinzige Ausbildung förderungsfähig ist (Hebeler in v. Maydell/Ruland/Becker, Sozial-\nrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, § 31 Rn. 76). Dies schließt es aus, den Förderungsan-\nspruch nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines nicht förderungsfähigen Bachelor-\nStudiums im Hinblick auf einen hierauf bezogenen Masterstudiengang „wieder aufleben \nzu lassen“, zumal es § 7 Abs. 3 BAföG gerade verhindert, eine neue Ausbildung in dem \nUmfang zu fördern, in dem die aufgegebene Ausbildung nicht gefördert worden ist \n(Steinweg, a.a.O., Rn. 110). \n \ncc) \nDie Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a BAföG spricht ebenfalls dafür, dass der För-\nderungsausschluss für das Bachelor-Studium auch für das sich anschließende Master-\nStudium gilt. Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber das \nMaster-Studium weitergehend privilegieren wollte, wie der Kläger meint. Die erstmalige \nEinfügung des § 7 Abs. 1a BAföG geht zurück auf das 19. BAföGÄndG v. 25.06.1998 \n(BGBl. I S. 1609). Anlass war die als unbefriedigend angesehene Situation, dass Master-\nstudiengänge grundsätzlich nicht förderungsfähig waren, weil bereits das Bachelor-\nStudium zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und der Förderungsanspruch \ndamit bereits erschöpft war (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-\nDrucks. 13/10241, S. 8). Der Förderungsgesetzgeber wollte mithin eine Schlechterstel-\nlung von Master-Studenten beseitigen. Die Förderung sollte nicht schon daran scheitern, \ndass der Auszubildende bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat (BSG, Urt. v. \n27.09.2011 – B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 26 Rn. 19). Hierauf beschränkt sich \ndie Zielsetzung des Gesetzes. § 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine ein-\nzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu \neinem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen (so die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung zum AföRG, BT-Drucks. 14/4731, S. 31). Dafür, \ndass der Gesetzgeber die Fördervoraussetzungen abschließend in § 7 Abs. 1a BAföG \nregeln wollte und insbesondere § 7 Abs. 3 BAföG insoweit keine Anwendung finden soll-\nte, fehlt es an Anhaltspunkten. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach \n§ 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-\nkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzu-\nlassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \n\n- 9 - \n \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-10-24/1-lb-147-16","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":33},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-10-24/1-lb-147-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364551","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.627224+00:00"}}