{"status":"available","doknr":"OLD364549","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-11-08","aktenzeichen":"1 B 198/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 198/17 \n(VG: \n5 V 995/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 8. November 2017 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 5. Kammer – vom 25. August 2017 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An-\ntragsteller zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die \ndargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungs-\ngerichts. \n \nDer Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der \nEntsorgungsbetriebe Bremerhaven vom 30.11.2016, mit der ihm aufgegeben wurde, sei-\nne Abfallbehälter zukünftig am Anfang der Sackgasse, in der er wohnt (Standort ), zur \nAbfuhr bereitzustellen. \n \nDie Anordnung vom 30.11.2016 stützt sich auf § 18 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Ortsge-\nsetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven. Die Regelungsbefugnis \ndes Ortsgesetzgebers ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Ausfüh-\nrungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Grundsätzlich muss der An-\nschlusspflichtige die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 I \nzur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen \nGrundstück geschlossen bereitstellen (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Hiervon trifft § 18 Abs. 5 Satz \n1 eine Ausnahme: Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus \ntatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der \nmit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jewei-\nligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Ver-\nkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. \n \nDie Befugnis der Stadt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 einen \nvom Grundstück entfernten Abholort zu bestimmen, folgt hier jedenfalls aus § 18 Abs. 2 \nSatz 3, wonach die Stadt den genauen Standort bestimmen kann, an dem Abfallbehälter \nbereitzustellen sind. Ob die Anordnung eines alternativen Standortes auch auf § 18 Abs. \n5 Satz 3 gestützt werden kann, wie es die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren \nund dem folgend das Verwaltungsgericht angenommen haben, kann vorliegend letztlich \ndahinstehen. § 18 Abs. 5 Satz 3 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Verkehrsanlagen \nund nicht auf konkrete Standorte für die Müllabholung. Es erscheint zudem fraglich, ob \ndie Vorschrift auch die Befugnis enthält, die gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrs-\nanlagen zu bestimmen. Nicht völlig ausgeschlossen erscheint zuletzt, dass sich die Re-\ngelung ausschließlich auf Satz 2 bezieht (Verhinderung von stockendem Verkehr). \n \nDie Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Ortsgesetzes liegen hier vor. Die Be-\nfahrbarkeit der Sackgasse, in der der Antragsteller wohnt, mit Sammelfahrzeugen ist auf-\ngrund ihrer geringen Fahrbahnbreite nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und \ndem Transport beauftragten Bediensteten möglich. Die Antragsgegnerin hat deshalb un-\nter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit einen alternativen Standort für die \nBehälterabholung bestimmt. \n \nEs ist unstreitig, dass das Grundstück des Antragstellers von den Sammelfahrzeugen nur \nerreicht werden kann, wenn sie rückwärtsfahren, weil keine Möglichkeit besteht, das \nFahrzeug zu wenden. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund angenommen, \ndass die Befahrbarkeit der Sackgasse zu einer Gefährdung der mit der Sammlung und \ndem Transport beauftragten Bediensteten führt. Es hat für diese Annahme zum einen die \nbesonderen örtlichen Gegebenheiten gewürdigt. Die Straße ist an der maßgeblichen \nStelle nur 3,60 m bis 3,85 m breit, während die eingesetzten Müllfahrzeuge inklusive \nRückspiegel bereits eine Breite von ca. 3 m aufweisen. Zum anderen hat es angenom-\nmen, dass die Sackgasse auch aus rechtlichen Gründen nicht mit Sammelfahrzeugen \nbefahren werden darf. Es hat sich insoweit einerseits gestützt auf Unfallverhütungsvor-\nschriften des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung („DGUV \n\n- 3 - \n \nVorschrift 43: Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung“; ferner „DGUV Information 214-\n033: Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung \nvon Abfällen“), andererseits auf straßenverkehrsrechtliche Anforderungen an das Rück-\nwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO). \n \nDer Antragsteller hat sich hiermit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Stattdessen \nwendet er gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts nur ein, es sei viele Jahre lang \nunproblematische Praxis gewesen, sein Grundstück mit den Müllfahrzeugen anzufahren. \nDie hierdurch entstehende Gefahrensituation sei überschaubar, da die Fahrzeuge nur mit \näußerst geringer Geschwindigkeit rückwärtsfahren würden, ein Einweiser vorhanden sei \nund meistens auch noch schwenkbare Außenkameras vorhanden seien. Zwischenfälle \nhabe es in der Vergangenheit nie gegeben. \n \nEs drängt sich auf, dass das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen nicht gefahr-\nlos möglich ist. Dies macht auch der Vortrag des Antragstellers deutlich, wenn er be-\nschreibt, welche betriebsorganisatorischen Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefah-\nren zu begrenzen. Dass ein Rückwärtsfahren grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, \nergibt sich insbesondere auch aus den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungs-\ngericht in Bezug genommenen Unfallverhütungsvorschriften, die der Prävention dienen \nund zugleich den Stand der Technik wiedergeben (vgl. im Einzelnen Felz in Kasseler \nKommentar, § 15 SGB VII Rn. 3 ff., Stand Juli 2017). § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 be-\nstimmt, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich \nist. \n \nDie Unfallverhütungsvorschrift belegt in sicherheitstechnischer Hinsicht die mit dem \nRückwärtsfahren einhergehenden Gefahren. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das \nRückwärtsfahren aus Gründen des Bestandsschutzes bei Straßen, die vor Inkrafttreten \nder Unfallverhütungsvorschrift errichtet wurden, unter unfallversicherungsrechtlichen Ge-\nsichtspunkten weiterhin erlaubt bleibt (§ 32 DGUV Vorschrift 43). Selbst die Anwendung \nder Bestandsschutzregelung würde nichts daran ändern, dass die tatbestandlichen Vo-\nraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Ortsgesetzes (Gefährdung der Bediensteten) \nvorliegen. \n \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht des Weiteren angenommen, dass die Anordnung, \ndie Abfallbehälter zukünftig an den Anfang der Sackgasse zu bringen, auch im Einzelfall \nverhältnismäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.03.2011 – 7 B 4.11, juris). Die Ent-\nfernung von der Grundstücksgrenze zum neuen Abholort beträgt allenfalls 45 Meter. Vor \ndem Hintergrund der Enge der Sackgasse, in der der Antragsteller wohnt, und der grund-\nsätzlichen Gefährlichkeit, die ein Rückwärtsfahren der Müllsammelfahrzeuge mit sich \nbringt, erscheint dies ohne weiteres zumutbar. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \nRichter Traub, der an der Ent-\nscheidung mitgewirkt hat, ist we-\ngen Urlaubs an der Beifügung \nseiner Unterschrift gehindert. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-11-08/1-b-198-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-11-08/1-b-198-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364549","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.570326+00:00"}}