{"status":"available","doknr":"OLD364548","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-11-15","aktenzeichen":"2 LA 55/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 55/16 \n(VG: \n6 K 581/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Polizeioberkommissars \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe \n22 - 24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 15. November 2017 beschlos-\nsen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 6. Kammer – vom 26.01.2016 zuzulassen, wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n24.977,30 Euro festgesetzt. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Kläger begehrt die Aufhebung einer Beförderungsentscheidung sowie der Ernennung \ndes Konkurrenten, hilfsweise die Beschaffung einer der bereits besetzten Stelle gleich-\nwertigen Stelle, weiter hilfsweise Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. \n \nDer Kläger steht im Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10) im Dienst der Be-\nklagten. Zum Beförderungszeitpunkt 01.01.2014 bewarb er sich erfolglos auf mehrere der \nausgeschriebenen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 11 bei der Polizei \nBremen. Nachdem ihm die Auswahlentscheidungen mitgeteilt worden waren, ließ er am \n16.12.2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht beantragen, \n„der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 \nVwGO vorläufig zu untersagen, den zum 01.01.2014 ausgeschriebenen Beförderungs-\ndienstposten SB Polizeivollzugsdienst Sportschifffahrt/Kontaktdienst, OKZ: WV 20-21, \nBesoldungsgruppe A 11 […] zu besetzen, […]“. Dem Antrag beigefügt waren der die Be-\nwerbung des Klägers ablehnende Bescheid betreffend den Beförderungsdienstposten \nWV 14-41 sowie das Protokoll zur Bewerberauswahl betreffend den Beförderungsdienst-\nposten WV 20-21. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers „vorsorglich nochmals das Auswahlprotokoll“ betreffend den Beförderungs-\ndienstposten WV 20-21 vor. \n \nAm 23.12.2013 wurde dem erfolgreichen Bewerber aus dem Verfahren betreffend den \nBeförderungsdienstposten WV 14-41 die Urkunde ausgehändigt, mit der er mit Wirkung \nvom 01.01.2014 zum Polizeihauptkommissar ernannt wurde. \n \nMit Schriftsatz vom 22.01.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der \nAntrag in der Antragsschrift vom 13.12.2013 werde wegen offensichtlichen Schreibverse-\nhens dahingehend berichtigt, dass es WV 14-41 heißen müsse. \n \nIm Hinblick auf die bereits erfolgte Ernennung des Konkurrenten erklärten die Beteiligten \ndie Hauptsache im Eilverfahren für erledigt. \n \nAm 02.05.2014 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die Beförderungsent-\nscheidung sowie die Ernennung des Konkurrenten aufzuheben, hilfsweise die Beklagte \nzur Beschaffung einer der besetzten Stelle gleichwertigen Stelle zu verpflichten, weiter \nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu \nstellen, wie er stehen würde, wenn er zum 01.01.2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 11 befördert worden wäre. \n \nMit Urteil vom 26.01.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Eine \nDurchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität komme nicht in Betracht, da das \nVerhalten der Beklagten vor der Beförderung nicht zu beanstanden sei. Dass mit dem \nEilantrag des Klägers die Freihaltung des Beförderungsdienstpostens WV 14-41 begehrt \nworden sei, habe sich dem Antrag nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen las-\nsen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Ernennung des \nMitbewerbers zur Klarstellung seines Rechtsschutzbegehrens aufzufordern bzw. zu-\nnächst beide Beförderungsdienstposten freizuhalten. Ein Anspruch auf Schadensersatz \nwegen Nichtbeförderung scheide aus, weil der Kläger es infolge der fehlerhaften Be-\nzeichnung des Dienstpostens im Eilantrag schuldhaft unterlassen habe, in Bezug auf den \nBeförderungsdienstposten WV 14-41 den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels \nabzuwenden. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDagegen beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es be-\nstünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. \n \n \nII. \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es bestehen kei-\nne ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach \nder ständigen Rechtsprechung des Senats immer schon dann begründet, wenn ein ein-\nzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebli-\nche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. \nnur Beschlüsse vom 17.03.2017 – 2 LA 268/15 – juris, und vom 02.03.2012 – 2 A 208/09 \n– juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE \n110, 77, 83; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104, \n140). \n \n1. \nDas Vorbringen des Klägers stellt nicht schlüssig in Frage, dass ihm ein Anspruch auf \nAufhebung der Auswahlentscheidung und der Ernennung seines Konkurrenten sowie ein \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nicht zur Seite stehen. Die Bewer-\nbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung un-\nter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, \nweil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig ge-\nmacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Auch wenn die Ernen-\nnung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Artikel 33 Abs. 2 GG eingreift, ist de-\nren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wir-\nkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, \nwenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in \nder grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen konnten. Hatte ein unter-\nlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nach-\nprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine An-\nsprüche aus Artikel 33 Abs. 2, Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt (BVerwG, Urteil vom \n04.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102-122, Rn. 31, 33). \n \nEin unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach neuerer \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernen-\nnung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 4 GG daran gehindert \nworden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen \n(BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102-122, Rn. 27). Auf die \nÄmterstabilität kann sich der Dienstherr daher nicht berufen, wenn er die Gewährung \nwirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert und diesen hier-\ndurch in seinen Rechten aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 und Artikel 33 Abs. 2 GG verletzt \nhat (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102-122, Rn. 41). Der \nDienstherr verhindert den nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Artikel 33 Abs. 2 GG gebo-\ntenen Rechtsschutz, wenn er die Ernennung entgegen einer einstweiligen Anordnung \noder noch während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus \nliegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne \nvorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in der Regel zwei Wochen), der \ngesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist \nfür die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt (BVerwG, Urteil vom \n04.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102-122, Rn. 36). \n \nUnter Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Durchbrechung der Ämterstabilität vor-\nliegend nicht in Betracht. Eine Rechtsschutzverhinderung durch den Dienstherrn liegt \n\n- 4 - \n- 5 - \nnicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ernennung nicht während eines \nlaufenden, auf den Beförderungsdienstposten WV 14-41 bezogenen gerichtlichen Verfah-\nrens erfolgt. Ein solches Verfahren hatte der Kläger (noch) nicht angestrengt. Das zum \nZeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde beim Verwaltungsgericht anhängi-\nge Eilverfahren 6 V 2205/13 bezog sich ausweislich des vom Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers formulierten Antrags ausschließlich auf den Beförderungsdienstposten WV \n20-21. Die Fassung des Antrags bestimmt zunächst den Streitgegenstand; ihr kommt \ndaher für das weitere Verfahren maßgebliche Bedeutung zu (vgl. nur VGH BW, Urteil \nvom 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – Rn. 31, juris). Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO, \nder mit Einschränkungen auch für Verfahren nach § 123 VwGO Geltung beansprucht \n(vgl. Kopp / Schenke, 20. Aufl., § 88, Rn. 2), an die Fassung der Anträge nicht gebunden. \nVielmehr hat es das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kom-\nmende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. We-\nsentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und \nsonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck \nzurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage \ndes Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für \ndas Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Um-\nständen ergibt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56/11 – \nRn. 8, juris, NVwZ 2012, 375). Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrages \nanwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Be-\ndeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung \njedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten \nBescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Kla-\ngeziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B \n56/11 – Rn. 8, juris, NVwZ 2012, 375). Diese Grundsätze können in gleicher Weise für \nEilverfahren herangezogen werden. \n \nVorliegend fehlt es an dieser geforderten Eindeutigkeit, dass das wirkliche Ziel des Eilan-\ntrags von der Formulierung des Antrags abweicht. Aus der Interessenlage lässt sich vor-\nliegend nichts herleiten, weil der Kläger sich auf beide Beförderungsdienstposten bewor-\nben hatte und insofern die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf beide \nDienstposten denkbar war. Dass POK K. in der Antragsbegründung als ausgewählter \nBewerber genannt war, ließ keinen eindeutigen Schluss auf eine irrtümliche Bezeichnung \ndes Beförderungsdienstpostens im Antrag zu, weil POK K. in beiden Bewerbungsverfah-\nren erfolgreich war und ihm der Beförderungsdienstposten WV 20-21 nur deshalb nicht \nübertragen wurde, weil er im Bewerbungsverfahren seine Präferenz für den Beförde-\nrungsdienstposten WV 14-41 geäußert hatte. Lediglich die Äußerung in der Antragsbe-\ngründung, dass POK K. „die Stelle innehat“, weist darauf hin, dass mit dem Antrag tat-\nsächlich der Beförderungsdienstposten WV 14-41 gemeint gewesen sein könnte. In die-\nselbe Richtung weist die Vorlage des Bescheides der Polizei Bremen vom 26.11.2013, \nmit dem die Bewerbung des Klägers auf den Beförderungsdienstposten WV 14-41 abge-\nlehnt wurde. Da zugleich bei Stellung des Eilantrags aber auch das Auswahlprotokoll für \nden Beförderungsdienstposten WV 20-21 vorgelegt wurde, ließen auch die dem Antrag \nbeigefügten Unterlagen nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung eindeutig erkennen, \ndass von der Antragsfassung Abweichendes gewollt war. Dass dieses Protokoll sogar am \n18.12.2013 vorsorglich nochmals überreicht wurde, deutete im Gegenteil auf eine Bekräf-\ntigung hin, dass im Verfahren um den Beförderungsdienstposten WV 20-21 gestritten \nwerde. War danach sowohl für das Gericht als auch für die Beklagte erkennbar nur ein \nEilverfahren in Bezug auf den Beförderungsdienstposten WV 20-21 anhängig, so hat die \nBeklagte zu Recht entsprechend nur diesen zunächst freigehalten. \n \nWeitergehende Pflichten des Dienstherrn ergeben sich weder aus dessen Fürsorgepflicht \nnoch aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, \nden Kläger auf den Irrtum hinzuweisen oder auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwir-\nken. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nEs ist unklar, ob die Beklagte die Zweideutigkeit des Eilantrags überhaupt erkannt hat \noder ob sie vielmehr schlicht ihrem Handeln die Fassung des Antrags zugrunde gelegt \nhat. Aus der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.12.2013 ergibt \nsich nur, dass der Beklagten die Diskrepanz zwischen Widerspruch und Eilantrag be-\nwusst war. Noch in der Antragserwiderung vom 10.01.2014 ist die Beklagte davon aus-\ngegangen, dass sich der Eilantrag auf den Beförderungsdienstposten WV 20-21 beziehe. \nSie hat deshalb den erfolgreichen Bewerber um den Beförderungsdienstposten WV 20-\n21 als Beizuladenden bezeichnet und sich vor diesem Hintergrund eingehend mit dem \nRechtsproblem des aus ihrer Sicht fehlenden Widerspruchs gegen die Auswahlentschei-\ndung auseinander gesetzt. \n \nJedenfalls besteht keine allgemeine, auf die Fürsorgepflicht gegründete Pflicht des \nDienstherrn, dem Beamten zu helfen, seine prozessualen Pflichten in einem gegen den \nDienstherrn gerichteten Verfahren zu erfüllen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der im Eilverfahren analoge Anwendung fin-\nde (Kopp / Schenke, 20. Aufl., § 82 Rn. 1), obliege es dem Kläger, den Gegenstand des \nAntragsbegehrens hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Die Folgen einer ungenügenden \nBezeichnung des Antragsbegehrens seien durch den Kläger zu tragen. Dies gilt umso \nmehr, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. Aus dem Beamtenverhältnis folgt keine \nModifizierung dieser prozessualen Risikoverteilung. Aus der vom Kläger zur Stützung \nseiner gegenteiligen Auffassung zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. \nDiese Entscheidungen beziehen sich ausnahmslos nicht auf die Situation, dass Beamter \nund Dienstherr sich als Prozessparteien mit den aus dem Prozessverhältnis resultieren-\nden Rechten und Pflichten gegenüber stehen. \n \nDer Senat verkennt nicht, dass dem unterlegenen Bewerber viel auferlegt wird, indem \nvon ihm verlangt wird, in einer im Vergleich zur allgemeinen Rechtsmittelfrist kurzen Zeit-\nspanne von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung einstweiligen \nRechtsschutz zu beantragen, weil anderenfalls die Stelle bzw. der Beförderungsdienst-\nposten endgültig vergeben ist. Trotzdem trifft ihn eine entsprechend große Sorgfalts-\npflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die im Streit stehende Stelle eindeutig bezeichnet ist. \n \nZwar hätte im vorliegenden Fall auch die Beklagte die Widersprüchlichkeit des gestellten \nEilantrages erkennen können. Insbesondere im Hinblick auf die intern an den Prozessbe-\nvollmächtigten der Beklagten gerichtete Frage, wie damit umzugehen sei, dass Wider-\nspruch und Eilantrag auseinander klafften, hätte es – auch im Hinblick auf die beamten-\nrechtliche Fürsorgepflicht – nahe gelegen, kurzfristig eine Klärung herbeizuführen. Eine \nderartige Rechtspflicht bestand jedoch nicht. Auch entbindet die bloße Erkennbarkeit der \nWidersprüchlichkeit des Vorgehens des Beamten für den Dienstherrn den Beamten nicht \nvon der ihn treffenden Sorgfaltspflicht. Rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in An-\nspruch zu nehmen bleibt im Verantwortungsbereich des Beamten. Die mit weitreichenden \nFolgen – auch für den ausgewählten Bewerber – verknüpfte Frage der Ämterstabilität \nkann nicht von jedem fahrlässigen Handeln des Dienstherrn abhängig gemacht werden. \nDementsprechend setzen die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen, in de-\nnen die Durchbrechung der Ämterstabilität in Betracht kommt, Pflichtverletzungen von \nerheblichem Gewicht seitens des Dienstherrn voraus. \n \nAuch aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich keine weitergehende Verpflichtung des \nDienstherrn. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt lediglich eine Obliegenheit der Beteilig-\nten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. zu dieser Rechtsnatur \nBVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 – 5 B 42/13 – Rn. 22, juris sowie Beschluss vom \n30.06.2010 – 8 B 37/10 – Rn. 4, juris; auch SächsOVG, Beschluss vom 02.08.2013 –\n A 1 A 74/12 – Rn. 13, juris; OVG NW, Beschluss vom 23.05.2011 – 12 A 149/10 – Rn. 7, \njuris), aus deren Nichterfüllung der die Mitwirkung verweigernden Partei prozessuale \nNachteile erwachsen können. Abgesehen davon, dass vorliegend eine Obliegenheitsver-\n\n- 6 - \n \nletzung seitens der Beklagten schon nicht ersichtlich ist, könnte der Kläger daher auch \naus deren Vorliegen keinen Anspruch herleiten. \n \n2. \nEbenso wenig begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln, \ndass der Kläger keinen Anspruch auf Schaffung bzw. Übertragung einer gleichwertigen \nStelle hat. Die Rechtsprechung, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar \ndie Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des un-\nterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe, hat das Bundesverwaltungsge-\nricht ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE \n138, 102-122, Rn. 40). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfah-\nren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Hinzu \nkommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben \nwerden muss (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – a. a. O.). Im Übrigen setzte \nauch dieser Anspruch eine den Kläger in seinem Recht aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG \nverletzende Rechtsschutzverhinderung voraus. Eine solche muss sich der Dienstherr \nvorliegend nicht vorwerfen lassen (s. o. unter 1.). \n \n3. \nSchließlich vermag das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsantrag nicht \nschlüssig in Frage zu stellen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener \nBeförderung nicht besteht. Die Ausführungen im Berufungszulassungsantrag zum weiter \nhilfsweise gestellten, auf Schadensersatz zielenden Klageantrag stellen die angefochtene \nEntscheidung schon deshalb nicht in Frage, weil sich der Berufungszulassungsantrag \nnicht mit der hierauf bezogenen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausein-\nandersetzt. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verschulden der Beklagten ergebe \nsich aus dem Umstand, dass sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „zumindest \nnicht vorsätzlich“ gehandelt habe. Dieses Vorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Rich-\ntigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht auf, weil sich die aus dem \nUrteil zitierte Passage nicht auf den auf Schadensersatz zielenden Hilfsantrag, sondern \nauf den Hauptantrag bezieht. Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs hat das \nVerwaltungsgericht auf die fehlende Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz durch den \nKläger gestützt. Hiermit befasst sich der Berufungszulassungsantrag nicht. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \nGKG. Da der Hauptanspruch und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche densel-\nben Gegenstand betreffen, waren sie nicht zusammenzurechnen. Vielmehr war nur der \nWert des Hauptanspruchs, der dem Wert der Hilfsanträge jeweils entspricht, anzusetzen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-11-15/2-la-55-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-11-15/2-la-55-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364548","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.540172+00:00"}}