{"status":"available","doknr":"OLD364547","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-12-19","aktenzeichen":"2 S 212/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 212/17 \n(VG: \n5 K 1315/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKläger und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1 - 13, \n26121 Oldenburg (Oldenburg), \nGz.: - 011 000 0118 - \nBeklagte und Beschwerdegegnerin, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 19. Dezember 2017 beschlos-\nsen: \nAuf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers wird der Streitwert unter entsprechender Ab-\nänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – Berichterstatter der \n5. Kammer – vom 17. Juli 2017 auf 10.633,83 Euro \nfestgesetzt. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDer Senat entscheidet über die Beschwerde, nachdem ihm das Verfahren gemäß § 68 \nAbs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG durch die Einzelrichterin übertragen wor-\nden ist. \n \nDie Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers \ngemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt, aus eigenem Recht Beschwerde einzulegen. \n \nDie Beschwerde ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts ist hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht nur der einfache Jah-\nresbetrag des Wertes dieser Zahlungsansprüche i. H. v. 192,19 Euro zugrunde zu legen. \nDer Antrag des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat offensichtlich ab-\nsehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf Geldleistungen bezogene Verwal-\ntungsakte im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zutreffend führt die Beschwerde aus, \ndass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen Voraussetzung für die Bewilligung nicht \nnur der Basisprämie, sondern auch der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie \nist. Für die Basisprämie folgt dies aus Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) \nNr. 1307/2013, für die Umverteilungsprämie aus Artikel 41 Abs. 1 und 4 und für die \nGreeningprämie aus Artikel 43 Abs. 1 und 9 VO (EU) Nr. 1307/2013. Die erfolgte Zuwei-\nsung von Zahlungsansprüchen hat daher insoweit Auswirkungen für die Zukunft, als der \nKläger auch zukünftig ohne diese Zahlungsansprüche die Prämien nicht erhalten könnte. \n \nNicht zu folgen ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Vervielfachung \ndes Jahresbetrages nicht in Betracht komme, da ungewiss sei, ob und in welchem Um-\nfang die Zahlungsansprüche genutzt würden. Mit dem Bundesverwaltungsgericht geht \nder Senat davon aus, dass die Ausschöpfung der Betriebsprämie die Regel sein wird und \nnur in Ausnahmefällen Zahlungsansprüche ungenutzt bleiben werden (BVerwG, Be-\nschluss vom 08.09.2008 - 3 B 52/08 – juris, Rn. 10). Unter dieser Prämisse muss § 52 \nAbs. 3 Satz 2 GKG Anwendung finden. \n \nDie vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht \nsich zudem auf die Rechtslage vor Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Artikel 3 \nAbs. 1 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG \nvom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586). Dementsprechend führt etwa das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht aus, die Bewilligung von Betriebsprämien sei keine wiederkeh-\n\n- 3 - \n \nrende Leistung i. S. v. § 42 Abs. 3 GKG oder § 9 ZPO (Nds. OVG, Beschluss vom \n17.11.2006 – 10 OA 223/06 – juris, Rn. 6; so auch BVerwG, Beschluss vom 08.09.2008 - \n3 B 52/08 – juris, Rn. 10). Mit dem neu eingefügten Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG sollte \ngerade eine Möglichkeit geschaffen werden, den Streitwert oberhalb des bezifferten \nGeldbetrages anzusetzen, wenn die Entscheidung sich auch zukünftig auswirkt (vgl. Be-\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages \nvom 15.05.2013, BT-Drucks. 17/13537, S. 267 zu Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzent-\nwurfs). \n \nEntsprechend ist der Streitwert vorliegend auf das Dreifache des Jahreswertes der Zah-\nlungsansprüche anzuheben (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG). Für das im \nStreit stehende Jahr 2015 wurden dem Kläger auf der Basis von 10,77 Zahlungsansprü-\nchen eine Basisprämie von 2.069,87 Euro, eine Umverteilungsprämie von 534,42 Euro \nund eine Greeningprämie von 940,32 Euro bewilligt. Der Jahresbetrag beträgt demnach \n3.544,61 Euro, der verdreifachte Jahresbetrag 10.633,83 Euro. \n \nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind zu diesem Betrag nicht noch ein-\nmal die bewilligten Direktzahlungen für das Jahr 2015 zu addieren. Entscheidend für die \nErmittlung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Dieses erschöpft \nsich für 2015 in der Höhe des ermittelten Wertes der Zahlungsansprüche. Für das gleiche \nJahr sowohl den Wert der Zahlungsansprüche, als auch den Betrag der bewilligten Prä-\nmien in den Streitwert einfließen zu lassen, hieße zu verkennen, dass der Kläger diese \nPrämien in dieser Höhe für dieses Antragsjahr nur einmal erhalten kann und daher – für \ndas Antragsjahr 2015 – dasselbe wirtschaftliche Interesse in der Zuweisung der Zah-\nlungsansprüche und der beantragten Bewilligung der Prämien zum Ausdruck kommt. \n \n \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez. Meyer \n \n \n \n \n \ngez. Dr. Jörgensen \n \n \n \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-12-19/2-s-212-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-12-19/2-s-212-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364547","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.521005+00:00"}}