{"status":"available","doknr":"OLD364546","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-12-20","aktenzeichen":"1 LA 292/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 292/15 \n(VG: \n5 K 49/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nb e i g e l a d e n : \n \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich und Traub sowie Richterin Dr. Jörgensen am 20. Dezember 2017 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen - 5. Kammer - vom 12.11.2015 zuzulassen, \nwird abgelehnt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens zu je ¼ einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n35.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. Die Kläger, die in ungeteilter Erbengemeinschaft Erbbauberechtigte des im Eigentum \nder Beigeladenen stehenden Grundstücks G. (im Folgenden: Erbbaugrundstück) sind, \nwenden sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung einer Untersuchung zur \nGefährdungsabschätzung. \n \nIm Jahr 2000 wurden bei einem Grundwasser-Monitoring in der Gartenstadt Süd Verun-\nreinigungen des Grundwassers durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe \n(LHKW) festgestellt. Eine daraufhin von der Beklagten beauftragte erste historische Re-\ncherche nach ehemaligen und aktuellen kontaminationsrelevanten Nutzungen auf 138 \nGrundstücken ergab, dass seit 1963 auf dem Erbbaugrundstück eine chemische Reini-\ngung betrieben wird, die verschiedene Betreiber hatte (ifab, Historische Recherche im \nBereich der Schadstofffahne 3 in Bremen Südervorstadt und Buntentor, 2005). Eine da-\nran anknüpfende orientierende Untersuchung, die das Erbbaugrundstück und drei wei-\ntere Grundstücke erfasste, für die der ehemalige Umgang mit LHKW nachgewiesen bzw. \nnicht auszuschließen war, kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der genommenen Bo-\ndenluft- und Grundwasserproben der Schluss nahe liege, dass von dem Erbbaugrund-\nstück eine Verunreinigung des Grundwassers mit LHKW ausgehe (ifab, Orientierende \nUntersuchung von vier altlastenverdächtigen Grundstücken LHKW Gartenstadt Süd vom \n27.06.2006). Nach einer weiteren grundstücksbezogenen Untersuchung (Umtec, Kurzbe-\nricht über technische Erkundungen, November 2006) kam der Gutachter ebenfalls zu \ndem Ergebnis, dass das Erbbaugrundstück höchstwahrscheinlich Eintragungsort für die \nLHKW-Verunreinigungen sei. \n \nMit Anordnungsbescheid vom 19.03.2013 gab der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr \nden Klägern auf, eine Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der \nvon dem Grundstück ausgehenden Verunreinigungen durch LHKW im Boden, in der Bo-\ndenluft und im Grundwasser auf dem Erbbaugrundstück durchzuführen. \n \nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger am 21.01.2014 Klage erho-\nben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.11.2015 abgewiesen hat. Zur Begrün-\ndung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 9 Abs. 2 BBodSchG die zu-\nständige Behörde anordnen könne, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen \ndie notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, \nwenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen \nBodenveränderung oder einer Altlast bestehe. Wegen der Überschreitung von Prüf- und \nMaßnahmewerten seien gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV vorliegend konkrete An-\nhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung gegeben. Die Gutachten bewerteten \ndas Erbbaugrundstück als höchstwahrscheinlichen Eintragungsort für die LHKW-\nVerunreinigungen. Die Kläger seien als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und aufgrund \nihrer Stellung als Erbbauberechtigte entsprechend dem Grundstückseigentümer Störer \ni.S. des § 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Ermessensfehler im Hinblick auf \ndie von der Beklagten getroffene Störerauswahl lägen nicht vor. \n \nDagegen haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nII. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihnen \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO liegen nicht \nvor. \n \n1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Ent-\nscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. nur: OVG Bremen, Be-\nschluss vom 17.03.2017 – 2 LA 268/15 –, Rn. 23, juris; Beschluss vom 29.11.2016 – 1 \nLA 231/15 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE \n110,77, 83; Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104, 140). Aus \ndem Vorbringen der Kläger ergeben sich solche Zweifel nicht. \n \na) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die angefochtene Verfügung ihre Rechts-\ngrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn \nauf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Boden-\nveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 ge-\nnannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung \ndurchzuführen haben. Zweck der Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § \n9 Abs. 2 BBodSchG ist festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt, welches Ausmaß sie hat \nund in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Gefah-\nrenabwehr erforderlich sind. Sie dienen der Erforschung des Ist-Zustandes und eines \nSanierungsbedarfs und gehen den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, de-\nnen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, zeitlich und systema-\ntisch voran (Beschluss des Senats vom 19.08.2003 – 1 A 42/03 – NordÖR 2003, 408; \nVGH BW, Urteil vom 18.12.2007 – 10 S 2351/06 –, Rn. 34, juris; BayVGH, Beschluss \nvom 15.01.2003 – 22 CS 02.3223 –, Rn. 9, juris; Ewer in: Landmann/Rohmer, Umwelt-\nrecht, Stand April 2006, § 9 Rz. 30 ff.). \n \nNichts anderes ergibt sich für das Verhältnis von § 9 Abs. 2 BBodSchG zu § 21 Abs. 2 \nBBodschG, § 5 BremBodSchG. § 21 Abs. 2 BBodSchG ermächtigt die Länder zur Einfüh-\nrung bestimmter Maßnahmen, die den Behörden im Bereich von Altlasten zustehen, auch \nin Bezug auf schädliche Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbrei-\ntung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile \noder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen (Lud-\nwig in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Stand Now. 2012, § 21 Rn. 26; Versteyl, BBodSchG, \n2. Aufl., § 21 Rn. 13). Bremen hat mit § 5 BremBodSchG von dieser Ermächtigung Ge-\nbrauch gemacht. Die Anordnung einer Eigenkontrollmaßnahme nach § 21 Abs. 2 \nBBodschG, § 5 BremBodSchG, von der die Kläger ausgehen, setzt mithin das Vorliegen \neiner komplexen schädlichen Bodenveränderung voraus. Die den Klägern im Rahmen \nder Gefährdungsabschätzung aufgegebene Detailuntersuchung soll aber gerade erst das \nkonkrete Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung, die Menge und räumliche \nVerteilung von Schadstoffen sowie ihre Ausbreitungsmöglichkeiten klären (vgl. § 3 Abs. 4 \nBBodSchV, § 2 Nr. 4 BBodSchV). \n \nb) Ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung liegen auch nicht vor, \nsoweit das Verwaltungsgericht von einem hinreichenden Verdacht für eine schädliche \nBodenveränderung ausgegangen ist. \n \nIm abgestuften System des § 9 BBodSchG reicht bereits der hinreichende Verdacht einer \nschädlichen Bodenveränderung für die Anordnung der notwendigen Untersuchungen zur \nGefährdungsabschätzung aus. Ein solcher Verdacht liegt schon dann vor, wenn es über-\nwiegend wahrscheinlich erscheint, dass eine schädliche Bodenveränderung vorliegt \n(Sondermann/Hejma, BBodSchG, 2. Aufl., 2005, § 9 Rz. 30; vgl. auch VGH BW, Urteil \nvom 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 – 7 C \n\n- 4 - \n- 5 - \n15/05 –, BVerwGE 126, 1-7, Rn. 10). Die Kläger legen einen falschen Maßstab zugrunde, \nwenn sie eine sichere Erkenntnis verlangen. \n \nWann von einem hinreichenden Verdacht auszugehen ist, wird zudem durch § 3 Abs. 4 \nBBodSchV konkretisiert. Danach liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden \nVerdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 \nBBodSchG begründen, in der Regel vor, wenn (u.a.) Untersuchungen eine Überschrei-\ntung von Prüfwerten ergeben. \n \nNach diesem Maßstab liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass auf dem \nErbbaugrundstück eine schädliche Bodenveränderung vorliegt. Ausweislich der Gutach-\nten des ifab vom 27.06.2006 und der Umtec von November 2006 wurden bei Probenah-\nmen mit einem Wert von 31,99 mg/m3 eine Überschreitung des für die Bodenluft gelten-\nden Prüfwerts der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser für LHKW von 5 – 10 mg/m3 und \nmit einem Wert von 15.495 µg/l eine Überschreitung der für das Grundwasser geltenden \nPrüf- und Maßnahmenschwellenwerte für LHKW von 2-10 µg/l (Prüfwerte) bzw. 20 – 50 \nµg/l (Maßnahmenschwellenwerte) festgestellt (vgl. LAWA, Empfehlungen für die Erkun-\ndung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden, Stand: Oktober 1993, Ta-\nbelle 2: Prüf- und Maßnahmeschwellenwerte für einige Leitparameter der Hauptuntersu-\nchung von Grundwasser, Tabelle 3: Orientierungswerte für Bodenbelastungen). \n \nDie Einwendungen der Kläger im Einzelnen geben keinen Anlass, von der Regelan-\nnahme eines hinreichenden Verdachts abzuweichen. Die Kläger stellen die Überschrei-\ntung der Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte nicht in Frage, ihre Einwendungen richten \nsich in erster Linie gegen die Annahme, dass die schädlichen Bodenveränderungen vom \nErbbaugrundstück herrührt. Entgegen der Auffassung der Kläger lassen die vorliegenden \nUntersuchungsergebnisse aber auch mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass \ndie LHKW-Verunreinigungen vom Erbbaugrundstück ausgehen. \n \naa) Die Annahme, dass das Erbbaugrundstück höchstwahrscheinlich Eintragungsort für \ndie LHKW-Verunreinigungen ist, leitet die Beklagte nicht allein auf eine in ca. 5 m Entfer-\nnung vom Grundstück genommene Grundwasserprobe her, sondern sie beruht auf um-\nfangreichen Untersuchungen. Nach einem großräumigen Grundwasser-Monitoring, das \nVerunreinigungen des Grundwassers durch LHKW ergeben hat, wurde im Rahmen einer \n2005 durchgeführten historischen Recherche ermittelt, dass auf dem Erbbaugrundstück \nseit 1963 verschiedene chemische Reinigungsbetriebe ansässig waren. Chemische Rei-\nnigungsbetriebe sind für den Einsatz von LCKW als Lösemittel zur Reinigung und Ent-\nfettung bekannt. Die an die historische Recherche anknüpfende orientierende Untersu-\nchung des ifab vom 27.06.2006 im Bereich des Erbbaugrundstücks ergab eine Über-\nschreitung von Prüf- und Maßnahmenschwellenwerten. Dabei wurde zwar die höchste \nKonzentration an LHKW in der 5 m vom Grundstück entfernten Grundwasserentnahme-\nstelle G 132/5 vorgefunden, jedoch überschritt auch die Bodenluftprobe aus der auf dem \nGrundstück gelegenen Bodenluftmessstelle BL5 den Prüfwert nicht unerheblich. Zudem \nlagen weitere Überschreitungen der Prüfwerte bei den Grundwasserproben aus den im \nAbstrom des Grundstücks gelegenen Grundwasserentnahmestellen G 132/3 und G 132/4 \nvor. Hingegen ergab eine Grundwasserprobe im Grundwasseranstrom des Erbbaugrund-\nstücks nur eine geringe LHKW-Konzentration von 4,7 µg/l. Im Gutachten der Umtec von \nNovember 2006 wird ausgeführt, das LHKW-Einzelstoffverteilungsmuster zeige, dass im \nunmittelbaren Bereich des Erbbaugrundstücks teilweise deutlich erhöhte Anteile der Aus-\ngangsprodukte Tetrachlorethen, Trichlorethen und cis-1,2-Dichlorethen aufträten, die auf \neinen Eintrag im nahe gelegenen Umfeld hinwiesen. Im Abstrom des Erbbaugrundstücks \nnehme der Anteil der Abbauprodukte zu und der Anteil der Ausgangsprodukte ab. \n \nbb) Soweit die Kläger geltend machen, die Untersuchungsergebnisse beruhten auf einem \nfalschen Sachverhalt bezüglich eines vorhandenen Kellers, zeigen sie einen Zusammen-\nhang zwischen Unterkellerung und Belastungssituation nicht auf. In dem ifab-Gutachten \n\n- 5 - \n- 6 - \nvom 26.06.2006 wird ausgeführt, dass über einen längeren Zeitraum die Lagerung von \nLösemitteln und Abfällen etc. nicht dokumentiert sei. Über einen Zeitraum von über 20 \nJahren sei die Lagerung von Lösungsmitteln vermutlich nicht ordnungsgemäß durchge-\nführt worden. Zudem hat die Beklagte im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren vorgetra-\ngen, dass es damals gängige Praxis gewesen sei, LHKW über den Kanal zu entsorgen \nund dadurch die Kanalmuffendichtungen zersetzt werden könnten. Trotz Unterkellerung \nist eine Verunreinigung des Grundwassers durch die chemischen Reinigungsbetriebe im \nErdgeschoss des Gebäudes daher nicht ausgeschlossen. \n \ncc) Die von den Klägern gerügte Widersprüchlichkeit der Gutachten kann der Senat nicht \nerkennen. Im Hinblick auf die Gewässerprobe „G 132/5“, die die höchste Konzentration \nan LHKW aufwies, wird im ifab-Gutachten vom 26.06.2006 zwar geäußert, dass ausge-\nhend von der Annahme, dass die festgestellte Verunreinigung aus dem Bereich der che-\nmischen Reinigung stamme, das Grundwasser in diesem Bereich nicht wie angenommen \nnach Norden, sondern eher nach Westen zu fließen scheine, eine weitergehende Aus-\nsage über die genaue kleinräumige Fließrichtung im Bereich der Untersuchungsfläche \nkönne nicht getroffen werden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die \nGewässerverunreinigung in dem relevanten Bereich eine etwa nordnordwestliche Aus-\nrichtung aufweise und damit noch im Schwankungsbereich der dort herrschenden \nGrundwasserfließrichtung liege, setzen sich die Kläger indes nicht auseinander. Sie las-\nsen auch außer Acht, dass eine im weiteren Untersuchungsverlauf zur Verifizierung der \nErgebnisse des ifab-Gutachtens im Grundwasseranstrom entnommene Gewässerprobe \neine vergleichsweise geringe LHKW-Verunreinigung aufwies. \n \ndd) Dass an der ca. 170 m im Abstrom des Erbbaugrundstücks gelegenen Messstelle \nGWP 47 Bodenverunreinigungen vorhanden waren, die auf einen anderen punktuellen \nEintragungsort zurückzuführen sind (vgl. Umtec-Gutachten von Nov. 2006, Seite 7), stellt \ndie aufgrund der im unmittelbaren Grundstücksbereich durchgeführten Untersuchungser-\ngebnisse gezogene Schlussfolgerung, dass das Erbbaugrundstück höchstwahrscheinlich \nEintragungsort für die LHKW-Verunreinigungen ist, nicht in Frage. \n \nee) Dies gilt gleichermaßen, soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass es keinen konkre-\nten Eintragungspunkt im Bereich des Erbbaugrundstücks gäbe. Die Beklagte hat dazu \nerläutert, dass erfahrungsgemäß bei chemischen Reinigungen in den seltensten Fällen \nein konkreter Eintragspunkt nachweisbar und auch aufgrund der bereits vergangenen \nZeit und des speziellen Schadstoffspektrums nicht mehr feststellbar sei. Dem setzen die \nKläger nichts entgegen. \n \nff) Der Einwand der Kläger, die Länge der Schadstofffahne von 1000 m bzw. 1.500 m \n(vgl. Umtec, Gutachten zu den Ergebnissen weitergehender Erkundungen, Febr. 2011, \nAbbild1), spreche gegen einen von dem Erbbaugrundstück ausgehenden Schadstoffein-\ntrag, greift bereits deshalb nicht durch, weil er von unzutreffenden Voraussetzungen aus-\ngeht. Die Beklagte führt in Übereinstimmung mit dem Gutachten die gesamte Grundwas-\nserverunreinigung im Abstrom nicht allein auf das Erbbaugrundstück zurück, sondern \nbetrachtet dieses als einen Eintragungsort von mehreren. \n \ngg) Eine etwaige Verursachung der Verunreinigung durch Einträge aus der ehemaligen \nSilberschmiede A. hat die Beklagte entgegen der Behauptung der Kläger \nberücksichtigt. Die Schadstofffahnen „A. “ und „G. “ setzen sich ausweislich des \nGutachtens der Umtec von Februar 2011 deutlich voneinander ab. Messungen im \nGrundwasseranstrom des Erbbaugrundstücks haben ergeben, dass die Schadstofffahne \n„A. “ eine geringe Auswirkung auf das Erbbaugrundstück hat. Es wurden nur geringe \nLCKW-Verunreinigungen mit einem hohen Anteil des Abbauproduktes 1,2-cis-\nDichlorethen festgestellt, die die Gutachter auf den Seitabstrom der Schadstofffahne „A. \n“ zurückführen (Umtec, Nov. 2011, Seite 7; Umtec, Nov. 2006, Seite 8). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nhh) Der hinreichende Verdacht, dass das Erbbaugrundstück Eintragungsort für die \nLHKW-Verunreinigungen ist, wird nicht dadurch erschüttert, dass im östlichen Seitstrom \nder Schadstofffahne Verunreinigungen entdeckt worden sind, für die bisher nicht erklärt \nwerden konnte, wie ein Verziehen in diesem Bereich erfolgt sein könnte (Umtec, Gut-\nachten zu den Ergebnissen weitergehender Erkundungen, Feb. 2011, Seite 8). Die Klä-\nger zeigen nicht auf, warum dies die Untersuchungsergebnisse im unmittelbaren Bereich \ndes Erbbaugrundstücks in Frage stellen soll. \n \nc) Ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit sind auch nicht begründet, soweit das Ver-\nwaltungsgericht von der Störereigenschaft der Kläger ausgegangen ist. \n \nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger ist § 9 Abs. 2 BBodSchG i. V. mit § 4 \nAbs. 3 Satz 1 BBodSchG. Sie sind als Inhaber der tatsächlichen Gewalt rechtmäßige \nAdressaten der Anordnung. Ob sie darüber hinaus auch analog dem Grundstückseigen-\ntümer in Anspruch genommen werden können, ist nicht entscheidungserheblich. \n \nWer für eine Störung in Anspruch genommen werden kann, richtet sich allein nach dem \njeweiligen Ordnungsrecht (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, \n75-84, Rn. 12). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \nBBodSchG knüpft mit dem Begriff des „Inhabers der tatsächlichen Gewalt“ an die tat-\nsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung \nauf das Grundstück an (OVG LSA, Urteil vom 22.04.2015 – 2 L 52/13 –, Rn. 78; VGH \nBW, Urteil vom 13.03.2014 – 10 S 2210/12 –, Rn. 45; OVG RP, Beschluss vom \n19.05.2010 – 8 A 10162/10 –, Rn. 17; VG Würzburg, Urteil vom 16.02.2016 – W 4 K \n15.487 –, Rn. 40; sämtlich juris). Die Kläger haben die rechtliche und tatsächliche Mög-\nlichkeit, auf das Erbbaugrundstück einzuwirken. \n \naa) Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten als Erbbauberechtigte aufgrund ihres \neingeschränkten Rechts an dem Grundstück keine Einwirkungsmöglichkeit auf den \nBoden, vielmehr sei ihre tatsächliche Sachherrschaft auf die Oberfläche des Grundstücks \nund auf das Gebäude beschränkt, ist dies unzutreffend. \n \nZunächst \nist \ndarauf \nhinzuweisen, \ndass \ndie \nnunmehr \nvorzunehmende \nGefährdungsabschätzung auch der konkreten Eingrenzung der Schadensquelle dienen \nsoll, die nach dem Umtec-Gutachten von Februar 2011 (Seite 13) unterhalb der \nSohlplatte der vorhandenen Bebauung, also im Übergang zwischen Grundstück und \nBauwerk, vermutet wird. \n \nZudem ist nach der konkreten Ausgestaltung des Erbbaurechts nichts dafür ersichtlich, \ndass \ndie \nEinwirkungsmöglichkeiten \nder \nKläger \nauf \ndas \nGebäude \nund \ndie \nGrundstücksoberfläche beschränkt sind. Die beigeladene Eigentümergemeinschaft geht \nebenfalls davon aus, dass die Kläger nicht nur berechtigt, sondern vor dem Hintergrund \nder sie treffenden Verpflichtung zur Rückgabe eines unbelasteten Grundstücks zum \nHeimfallzeitpunkt sogar verpflichtet sind, entsprechende Untersuchungen des Erdreichs \nzu \nveranlassen. \nNach \n§ \n2 \ndes \nErbbauvertrages \nvom \n10.09.1960 \nist \nder \nErbbauberechtigte berechtigt und verpflichtet, auf und unter der Oberfläche des \nGrundstücks ein Bauwerk bzw. Bauwerke zu erstellen und zu unterhalten. Das \nErbbaurecht erstreckt sich auch auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des \nGeländes, den der Erbbauberechtigte als Hofraum und Garten zu benutzen hat. Nach \ndieser Vertragsbestimmung bezieht sich das Erbbaurecht auch auf die unterhalb der \nErdoberfläche gelegene Teile des Erbbaugrundstücks und stehen den Klägern die \nNutzungsbefugnisse auch an den Nebenflächen zu. Nichts anderes ergibt sich deshalb, \nwenn man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Beschluss vom 03.07.2012 – 2 B 748/12 –, Rn. 9, juris) davon ausgeht, dass die \nZustandsverantwortlichkeit nur so weit reicht wie das Erbbaurecht. Die Kläger zitieren \ndiese Entscheidung im Rahmen ihrer Einwände gegen ihre Inanspruchnahme \n\n- 7 - \n- 8 - \nentsprechend dem Grundstückeigentümer. Denn auch nach dieser Entscheidung kann \nder Erbbauberechtigte zustandsverantwortlich sein, wenn das Erbbaurecht gemäß § 1 \nAbs. 2 ErbbauRG auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks \nerstreckt worden ist und die Gefahr von diesem Grundstücksteil hervorgerufen wird. \n \nbb) Die Verwaltung der Gebäude durch die B. GmbH schließt die tatsächliche \nSachherrschaft der Kläger nicht aus. Diese setzt die Möglichkeit voraus, zu jeder Zeit und \nbeliebig auf die Sache einzuwirken (OVG LSA, Beschluss vom 22.07.2013 – 2 M 82/13 –, \nRn. 12, juris). Auf den bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriff kommt es hingegen nicht an, \nweil es um die Bestimmung der Verantwortlichkeit geht. Die Kläger können ohne weiteres \ndurch Weisung an die Hausverwalterin ihre Einwirkungsmöglichkeiten aktualisieren. \n \ncc) Die Vermietung und Verpachtung der Räumlichkeiten des auf dem Grundstück be-\nfindlichen Gebäudes steht der Inanspruchnahme der Kläger ebenfalls nicht entgegen. \nDen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sie Zugang zum Treppenhaus, Allge-\nmeinkeller, Waschküche, Trockenraum sowie dem Garagenhof haben und sich die von \nder Beklagten angeordnete Detailuntersuchungen auf diese Gemeinschaftsflächen be-\nziehen, setzen die Kläger inhaltlich nichts entgegen. \n \ndd) Schließlich greift auch ihr Einwand, die Bodenverunreinigung falle in den Verantwor-\ntungsbereich der Grundstückseigentümer, weil nicht nachgewiesen sei, dass sie auf die \nNutzung des Gebäudes zurückzuführen sei, nicht durch. Die bodenschutzrechtliche Ver-\nantwortlichkeit der Kläger folgt aus ihrer Zustandsverantwortlichkeit, die ihren legitimie-\nrenden Grund in der durch die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft vermittelten \nEinwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren findet. Für die Zustandsstörerhaftung ist es \nohne Bedeutung, von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche \nBodenveränderung herbeigeführt wurde (BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 – 7 B 9/13 \n–, Rn. 9, juris; OVG RP, Beschluss vom 19.05.2010 – 8 A 10162/10 –, Rn. 15, juris; OVG \nLSA, Beschluss vom 18.12.2003 – 2 L 43/03 –, Rn. 10, juris). \n \nd) Die Kläger stellen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Auswahl zur \nDurchführung der Gefährdungsabschätzung leide nicht an Ermessensfehlern, nicht mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage. \n \nIm Falle einer sog. Störermehrheit hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über \ndie Heranziehung zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich die Aus-\nwahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Verpflichteten nicht nach der dort \nangegebenen Reihenfolge zu richten. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ordnet weder im Ver-\nhältnis des Verursachers zu den Zustandsverantwortlichen noch im Verhältnis der Zu-\nstandsverantwortlichen untereinander ein Rangverhältnis an. Maßgeblich für die behörd-\nliche Auswahlentscheidung ist vielmehr allein die Effektivität der Maßnahme zur Gefah-\nrenabwehr (BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 – 7 B 16/16 –, Rn. 6; und vom \n07.08.2013 – 7 B 9/13 –, Rn. 21; Beschluss des Senats vom 19.08.2003 – 1 A 42/03 – \nNordÖR 2003, 408; OVG LSA, Beschluss vom 27.02.2017 – 2 M 2/17 –, Rn. 35; \nNdsOVG, Urteil vom 31.05.2016 – 7 LB 59/15 –, Rn. 57; VGH BW, Urteil vom 18.12.2012 \n– 10 S 744/12 –, Rn. 36; sämtlich juris). Die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende \nReihenfolge der Verantwortlichen kann als nachrangiger Gesichtspunkt Bedeutung ge-\nwinnen (vgl. OVG BlnBdg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 11 B 10.09 –, Rn. 45, juris). \n \nGemessen daran zeigen die Kläger keine tragfähigen Gründe auf, weshalb sie zu Un-\nrecht herangezogen worden sein sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Untersu-\nchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG dazu dienen, bei einem hinreichenden \nVerdacht einer schädlichen Bodenveränderung deren Ausmaß und Gefahrenträchtigkeit \nzu erkunden und sie noch nicht die Sanierung des Grundstücks zum Gegenstand haben. \nIn dieser Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefähr-\ndung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des \n\n- 8 - \n- 9 - \nPflichtigen leiden (Beschluss des Senats vom 19.08.2003 – 1 A 42/03 – NordÖR 2003, \n408; VGH BW, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 1131/15 –, Rn. 12, juris; BayVGH, Be-\nschluss vom 22.05.2009 – 22 ZB 08.1820 –, Rn. 22, juris). Im Widerspruchsbescheid \nwird entsprechend ausgeführt, dass im Falle einer späteren Anordnung von Sanierungs-\nmaßnahmen erneut nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entschei-\nden ist. \n \naa) Dass die Beklagte die Mieter und Pächter der Gebäuderäumlichkeiten nicht vorrangig \nin Anspruch genommen hat, weil sie sich jederzeit ihrer Verantwortlichkeit durch Aufgabe \nder Sachherrschaft entziehen können, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat gegen \neine Heranziehung der Mieter und Pächter zudem erwogen, dass ihre Sachherrschaft in \nder Regel auf die Oberfläche des Grundstücks begrenzt ist und sie keinen wirtschaftli-\nchen Nutzen aus dem Grundstück ziehen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, \nwenn sich die Beklagte im Hinblick darauf, dass die Kläger als Erbbauberechtigte dem \nordnungswidrigen Zustand kraft ihrer Nutzungsrechte am Grundstück näher stehen als \ndie Mieter, gegen eine Inanspruchnahme der Mieter und Pächter entscheidet. \n \nbb) Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte berücksichtigt hat, dass die \nKläger den wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück ziehen. Ihr Ein-\nwand, sie zögen Nutzen nur aus dem Gebäude, aber nicht aus dem die Bodenverunrei-\nnigung enthaltenen Boden, überzeugt nicht. Inhalt des Erbbaurechts ist nach § 1 \nErbbauRG das veräußerliche und vererbliche Recht, auf fremdem Grund und Boden ein \nBauwerk zu haben. Mit dessen Bestellung erhält der Erbbauberechtigte ein dingliches \nNutzungsrecht an der belasteten Grundstücksfläche. Der Eigentümer ist für die Dauer \ndes Bestehens des Erbbaurechts von der Nutzung ausgeschlossen. Sein wirtschaftli-\ncher Nutzen liegt in der Regel im Erbbauzins. Bauwerk und Nutzung der belasteten \nGrundstücksfläche sind daher untrennbar miteinander verbunden. \n \n2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine \nrechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren ent-\nscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf (Beschluss des Senats vom 10.11.2017 – 1 LA \n259/15 –, Rn. 22, juris). Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete \nFrage, ob der Erbbauberechtigte polizeirechtlich dem Eigentümer gleichsteht und als Zu-\nstandsstörer in Anspruch genommen werden kann, wäre in einem Berufungsverfahren \nnicht klärungsbedürftig. Ist eine Entscheidung - wie hier hinsichtlich der Störereigenschaft \n- auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist eine Zulassung der Be-\nrufung nur dann möglich, wenn der Berufungszulassungsantrag im Hinblick auf jeden der \nselbstständig tragenden Gründe einen durchgreifenden Zulassungsgrund darlegt (Kopp, \nVwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 5). Zur Zustandsverantwortlichkeit der Kläger als Inha-\nber der tatsächlichen Gewalt legen die Kläger aber, wie sich aus Vorstehendem ergibt, \nkeinen durchgreifenden Berufungszulassungsgrund dar. \n \n3. Daraus folgt zugleich, dass auch die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nohne Erfolg bleibt. Eine Abweichung zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 14.08.1996 (– 2 BvR 2088/93 –, Rn. 10, juris), wonach die gesetzliche Ermächti-\ngungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt nicht im Wege der analogen An-\nwendung einer Norm gewonnen werden könne, liegt zudem auch nicht vor. Dazu wäre es \nerforderlich, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, der \nvon einem solchen des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Eine nur unrichtige An-\nwendung eines vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf \nden Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. \n \n4. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwie-\nrigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies setzt voraus, dass die Rechtssache vo-\n\n- 9 - \n \nraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittli-\nche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Be-\nsondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lassen sich nicht allein aus dem Be-\ngründungsaufwand des Verwaltungsgerichts oder des Berufungszulassungsantrages \nableiten. Das Verfahren wirft keine schwierigen rechtlichen Fragen auf. Es ist auch nicht \nin tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig, weil es die Befassung mit verschiedenen \nGutachten erfordert. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen. \nZwar setzt sich ein Beigeladener im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von ei-\nner Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko aus, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind gleichwohl aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Sie hat sich \numfangreich zu dem Berufungszulassungsantrag geäußert und ihr sind wegen der nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO erforderlichen Vertretung Kosten entstanden. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache be-\nmisst der Senat nach den voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Maßnahme und \ngeht dabei von dem von den Klägern angegebenen Wert aus. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Dr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-12-20/1-la-292-15","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-12-20/1-la-292-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364546","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.486046+00:00"}}