{"status":"available","doknr":"OLD364545","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-12-28","aktenzeichen":"1 PA 241/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 PA 241/16 \n(VG: \n2 K 1502/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Beschwerdeführer, \ng e g e n \nRadio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den \nRichter Dr. Harich, den Richter Traub und Richterin Meyer am 28. Dezember 2017 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom \n30. August 2016 (Ablehnung des Antrags auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 2 K \n1502/16) wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu \ntragen. \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDer Kläger begehrt für seine am 15.08.2014 erhobene und zwischenzeitlich zum Ruhen \ngebrachte Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dies hat das Verwaltungsge-\nricht mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.08.2016 abgelehnt. \n \nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere muss sich der \nKläger gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht vor dem Oberverwaltungsgericht von ei-\nnem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. \nIm Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nabgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \nStreitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind allein der Beitragsbescheid vom \n01.08.2014 und – nach dessen Erlass während des laufenden Klageverfahrens – der \nWiderspruchsbescheid vom 25.02.2015. Mit diesen Bescheiden sind gegenüber dem \nKläger für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014 Rundfunkbeiträge (einschließlich \nKosten) in Höhe von 277,70 Euro festgesetzt worden. \n \nDer Kläger kann gegen diese Bescheide nicht mehr einwenden, er sei aufgrund seiner \nfehlenden Leistungsfähigkeit von der Beitragspflicht befreit. Der Kläger hatte einen An-\ntrag auf Befreiung gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2014 abgelehnt hat. \nDie Beklagte hat hierzu bereits mit Schriftsatz vom 22.08.2014 erklärt, dieser Bescheid \nsei bestandskräftig geworden, weil der Kläger keinen Widerspruch eingelegt habe. Zwar \nhat die Beklagte dies anfänglich – zu Unrecht – auch von dem Bescheid vom 01.08.2014 \nbehauptet. Der Kläger hat der Behauptung der Beklagten, gegen den Bescheid vom \n15.04.2014 sei kein Widerspruch erhoben worden, aber nicht widersprochen. Der Bei-\ntragsbescheid vom 01.08.2014 vollzieht nur das Ergebnis des erfolglosen Befreiungsver-\nfahrens nach. \n \nMit dem Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit hätte der Kläger sich gegen den Be-\nscheid vom 15.04.2014 wenden müssen. Die Befreiung von der Beitragspflicht ist nach \n§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) antragsabhängig. Ist der Antrag unanfechtbar \nabgelehnt, kann der Betroffene gegen die nunmehr im Falle der Nichtzahlung folgende \nBeitragsfestsetzung nicht einwenden, die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen \ngleichwohl vor. \n \nDer Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass, hätte der Kläger gegen den ablehnen-\nden Bescheid vom 15.04.2014 geklagt, für ein solches Verfahren gemäß § 188 Satz 2 \nVwGO keine Gerichtskosten angefallen wären (BVerwG NVwZ-RR 2011, 622; OVG \nBremen, Urt. v. 14.06.2016 – 1 LB 213/15, NordÖR 2016, 512). \n \nUnabhängig von dem vorliegenden Klageverfahren ist im Hinblick auf weitere Beitrags-\nzeiträume zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen der Be-\nklagten ein weiterer Befreiungsantrag vom 28.07.2014 ergibt (Bl. 41). Ob dieser Antrag \nbeschieden wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Der Kläger \nlag nach den vorgelegten Unterlagen nur knapp über der Schwelle des § 4 Abs. 6 Satz 2 \nRBStV. Danach würde es einen besonderen Härtefall begründen, wenn der Kläger nur \ndeshalb keine (ergänzende) Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhält, weil sein Ein-\nkommen den grundsicherungsrechtlichen Bedarf um einen Betrag überschreitet, der \nniedriger liegt als der Rundfunkbeitrag. Dies bedarf gegebenenfalls einer näheren Über-\nprüfung, die im vorliegenden Klageverfahren nicht erfolgen kann, weil für den hier streit-\ngegenständlichen Beitragszeitraum das Befreiungsverfahren unanfechtbar abgeschlos-\nsen ist. \n\n- 3 - \n \n \nDer Kläger hat sich im ursprünglichen Verwaltungsverfahren in erster Linie auf seine feh-\nlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gestützt. Auch seine Beschwerde im Prozesskos-\ntenhilfeverfahren hat er hiermit begründet. Soweit er im Klageverfahren darüber hinaus \neingewandt hat, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, hat die Klage auch mit die-\nser Begründung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Frage nach der hinreichenden \nErfolgsaussicht beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom \n21.03.2015 einen entscheidungsreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \ngestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frage, ob der Rundfunkbeitrag für private Haushal-\nte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. hier-\nzu BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6.15; BVerwGE 154, 275 ff.; dem folgend OVG \nBremen, Beschl. v. 20.09.2016 – 1 LC 24/14). Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann \naber gleichwohl nicht angenommen werden, weil es, soweit ersichtlich, keine erst- oder \nzweitinstanzliche Rechtsprechung gab, die von einer Verfassungswidrigkeit ausging. Eine \nin den Instanzen uneinheitliche Rechtsprechungspraxis, die erst durch das Bundesver-\nwaltungsgericht geklärt wurde, lag nicht vor (vgl. zu einer solchen Situation BVerfG, statt-\ngebender Kammerbeschluss vom 29.08.2017 – 2 BvR 351/17, juris). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Meyer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-12-28/1-pa-241-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2017-12-28/1-pa-241-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364545","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.464626+00:00"}}